Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00697

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00697

22. Januar 2025Deutsch19 min

(URT.2025.25951)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00697

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 22. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

zzt. JVA Pöschwies,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung

in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 11. Mai 2010 der sexuellen

Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen Handlungen mit Kindern

und des mehrfachen Versuches dazu, der mehrfachen Amtsanmassung und der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten und mit einer Busse von Fr. 500.-

bestraft.

B. Mit

Beschluss vom 2. Juni 2020 ordnete das Bezirksgericht C die

nachträgliche Verwahrung von A nach Art. 64 StGB an.

C. A

trat am 3. Februar 2020 in die Abteilung E der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Pöschwies ein. Am 9. Mai 2022 wurde er auf seinen Wunsch hin von der Abteilung

E in die Abteilung D der JVA Pöschwies verlegt. Bereits im Vorfeld der

Versetzung in die Abteilung D und zuletzt an der

Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 22. Juli 2024 wurde A darauf

hingewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Abteilung D

nicht erfülle, weshalb eine Versetzung in eine andere Abteilung der JVA

Pöschwies angestrebt werde. Am 15. August 2024 wurde A in den

Normalvollzug verlegt.

D. Mit

Schreiben vom 21. August 2024 liess A, anwaltlich vertreten, um Erlass

einer anfechtbaren Verfügung über die Anordnung bzw. Verlegung von der Abteilung D

in den Normalvollzug ersuchen. Am 26. August 2024 liess A um eine

anfechtbare Verfügung betreffend die aktuelle Unterbringung im Normalvollzug

ersuchen.

Mit Verfügung vom 12. September 2024 trat

Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), JVA Pöschwies, auf das Gesuch vom

21. August 2024 betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend

die Versetzung von der Abteilung D in den Normalvollzug nicht ein

(Dispositivziffer I). Bezüglich des Gesuchs vom 26. August 2024 zur

Haftunterbringung stellte das JuWe fest, dass der Verwahrungsvollzug und die

Unterbringung von A im Normalvollzug rechtskonform sei (Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

Dagegen liess A, weiterhin

anwaltlich vertreten, am 4. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der

Direktion der JVA Pöschwies vom 12. September 2024 sei aufzuheben und er

sei unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D

zurückzuversetzen. Als vorsorgliche Massnahme sei er für die Dauer des

Rekursverfahrens in die Abteilung D zurückzuversetzen. Zudem liess er

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ersuchen.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies die

Justizdirektion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

III.

Dagegen liess A, weiterhin

anwaltlich vertreten, am 14. November 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom

15.

Oktober 2024 sei aufzuheben (Beschwerdeantrag 1) und er sei im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D

zurückzuversetzen (Beschwerdeantrag 2). Weiter liess er den prozessualen Antrag

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung stellen.

Die Justizdirektion beantragte am 3. Dezember 2024

die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten sowie die Anstalts- und die

Laufakte ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2024 beantragte das

JuWe die Abweisung der Beschwerde und reichte Beilagen ein. A liess daraufhin

am 20. Dezember 2024 den Verzicht auf eine Vernehmlassung hierzu

mitteilen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

den Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006

(StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz der

Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Mit

Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wies das Verwaltungsgericht

darauf hin, dass der Beschwerdeantrag 2, wonach der Beschwerdeführer im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D

zurückzuversetzen sei, mangels Bezeichnung als prozessualer Antrag, mangels

Differenzierung in der Beschwerdebegründung und vor dem Hintergrund der

angefochtenen Verfügung der Justizdirektion vom 15. Oktober 2024 so zu

verstehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gutheissung der Beschwerde

und Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2024 für die Dauer des Rekursverfahrens

in die Abteilung D zurückzuversetzen sei, und nicht als Antrag um

Erlass vorsorglicher Massnahmen seitens des Verwaltungsgerichts (Prot. S. 2 f.).

Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht. Für die Prüfung vorsorglicher

Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestand somit kein Anlass.

2.

2.1

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid, mit dem die Vorinstanz ein Gesuch des

Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Form seiner Versetzung

während des Rekursverfahrens vom Normalvollzug in die Abteilung D

abwies.

2.2

Dabei

handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit selbständig eröffnete

Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind

sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und

rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren

günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden

Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr,

6.

Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2; 9. Februar 2017,

VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans

Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,

Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein

tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht

aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).

2.3

Obwohl die

Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hinweist, äussert

sich der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids und

legt die von ihm geltend gemachten Nachteile lediglich in Bezug auf die

Nichtgewährung der vorsorglichen Massnahmen dar. Im Rahmen der

Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im oben genannten Sinn erwächst (vgl. E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründete die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen damit, dass

der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verlegung von

der Abteilung D in den Normalvollzug sei zufolge Widerrechtlichkeit

zu widerrufen, nicht eingetreten sei. Der Beschwerdegegner habe dies damit

begründet, dass dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 10c VRG fehle, zumal die materiellen Haftbedingungen in beiden Abteilungen

praktisch identisch seien, mithin der Beschwerdeführer im Normalvollzug im

Vergleich zur Abteilung D in seinen Rechten nicht signifikant stärker

eingeschränkt sei. In der Hauptsache könne der Beschwerdeführer im Fall eines

Obsiegens "lediglich" erreichen, dass die Rekursbehörde das Vorliegen

eines schutzwürdigen Interesses bejahe, was zur Folge hätte, dass die Sache an

den Beschwerdegegner zur materiellen Prüfung zurückzuweisen wäre. Selbst die

diesbezügliche Gutheissung des Rekurses hätte nicht eine sofortige

Rückverlegung in die Abteilung D zur Folge. Bezüglich der vom

Beschwerdeführer als nicht mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen

Vorgaben vereinbar erachteten Unterbringung könnte der Beschwerdeführer im

Hauptverfahren erreichen, dass die Rekursbehörde die Rechtswidrigkeit des

Verwahrungsvollzugs im Normalvollzug der JVA bejahen würde. Dies hätte aber

nicht zwingend zur Folge, dass der Beschwerdeführer in die Abteilung D

zurückverlegt werden müsste. Vielmehr wäre die einweisende Behörde anzuweisen,

den Beschwerdeführer verfassungs- und konventionskonform unterzubringen.

Folglich fiel für die Vorinstanz eine vorsorgliche Verlegung des

Beschwerdeführers ausser Betracht, weil mit vorsorglichen Massnahmen nicht mehr

als in der Hauptsache verlangt werden könne.

In einer Eventualbegründung

legte die Vorinstanz sodann dar, dass das Begehren um vorsorgliche Massnahmen

abzuweisen wäre, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das vorliegend

strittige Begehren um Versetzung des Beschwerdeführers in die Abteilung D

für die Dauer des Rekursverfahrens nicht über den Streitgegenstand in der

Hauptsache hinausginge. Dabei sei ausschliesslich darüber zu befinden, ob der

Beschwerdeführer im Normalvollzug einer Gefahr ausgesetzt sei, welcher es

zufolge Dringlichkeit mit vorsorglichen Massnahmen zu begegnen gelte. Ein

solcher schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil habe der

Beschwerdeführer nicht substanziiert und sei auch nicht ersichtlich.

3.2

Der

Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde hauptsächlich auf die

Eventualbegründung der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Auslegung des

Streitgegenstands bezeichnet er als unbegründet, da der Beschwerdeführer

lediglich für die Dauer des Verfahrens in die Abteilung D verlegt

werden soll. Er macht geltend, es könnten ihm, wenn er nicht umgehend in die Abteilung D

zurückverlegt werde, schwerwiegende Nachteile drohen, die unmittelbar

bevorstünden. Seit seiner Verlegung in den Normalvollzug werde ihm die doppelte

Dosis des Medikaments … verabreicht. Dem Standpunkt des Beschwerdegegners,

wonach dies nicht in Zusammenhang mit der psychischen Belastung des

Beschwerdeführers, sondern mit dessen Suchtproblematik stehe, sei klar zu

widersprechen. Er habe auf der Abteilung D keine Motivation an den

Tag gelegt, die Dosis zu erhöhen, erst die Versetzung in den Normalvollzug habe

die psychische Situation dergestalt verschärft. Zusätzlich seien ihm ein

weiteres stark wirksames Antipsychotikum sowie ein weiteres Antidepressivum verordnet

worden (namentlich und in der Dosierung genannt). Bereits diese Mittel zeigten

deutlich auf, dass die psychische Belastung im Normalvollzug immens sei und es

höchst angezeigt sei, ihn für die Dauer des Rekursverfahrens in die Abteilung D

zurückzuversetzen. Die vorsorgliche Massnahme diene der Stabilisierung und

Verbesserung seines psychischen Zustands.

3.3

Aus den

Ausführungen des Beschwerdegegners zum Vollzugsverlauf ist Folgendes

hervorzuheben: Kurz nach seinem Eintritt in die JVA habe der Beschwerdeführer

am 16. Februar 2022 den Antrag gestellt, in die Abteilung D

versetzt zu werden, was mit dem für ihn als verwahrte Person geltenden

Abstandsgebot begründet worden sei, während keine psychischen Gründe genannt

worden seien. Obwohl der behandelnde Psychiater eine Versetzung in die Abteilung D

empfohlen habe, hätte keine dringende Notwendigkeit hierfür vorgelegen. Da die Abteilung D

in diesem Zeitraum über ausreichend Platz verfügt habe, sei der

Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 in diese verlegt worden. Die

Voraussetzungen dafür habe er aber keineswegs erfüllt. Er sei bereits mit

Schreiben vom 22. April 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass

sein Aufenthalt in der Abteilung D nicht von Dauer sein werde. Im

weiteren Verlauf seien erneute entsprechende Hinweise, dass es sich um eine

temporäre Lösung handle, erfolgt, letztmals an der Vollzugskoordinationssitzung

vom 22. Juli 2024. In der letzten Beurteilungsphase von 1. Januar bis

30.

Juni 2024 hätten sich Meldungen von diversen Mitgefangenen gehäuft,

wonach sie vom Beschwerdeführer "gehänselt", schikaniert oder

eingeschüchtert worden seien, was zu einer spürbar angespannten Atmosphäre in

der Abteilung D geführt hätte. Obschon die Meldungen nicht hätten

verifiziert werden können, schienen sie, zumal unabhängig voneinander

eingegangen, glaubhaft und der Beschwerdeführer sei gemäss dem

Betreuungspersonal der Abteilung D als Persönlichkeit wahrgenommen

worden, die sich gegen andere Mitinsassen habe behaupten und ihre Interessen

durchsetzen können.

4.

4.1

Unstrittig

obliegt dem Beschwerdegegner bzw. der JVA eine Fürsorgepflicht, bei einer

Gefährdung des Gesundheitszustands eines Insassen die notwendigen Massnahmen

einzuleiten (vgl. § 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 1

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 ([JVV; LS 331.1]). Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Verschlechterung seines Zustands durch

die Versetzung in den Normalvollzug stelle einen schwerwiegenden Nachteil dar

und der Annahme, dass die Versetzung von der Abteilung D in den

Normalvollzug ohne jegliche nachteiligen Auswirkungen erfolgte, könne nicht

gefolgt werden. Die vorsorgliche Massnahme diene der Stabilisierung und Verbesserung

des psychischen Zustands, um potenzielle Langzeitfolgen für ihn selbst

abzuwenden. Worin der tatsächliche nicht wiedergutzumachende Nachteil liegt,

wird damit aber nicht geltend gemacht. Weder steht mit seinen Ausführungen eine

substanziierte Traumatisierung im Raum noch scheint die Situation derart prekär

zu sein, dass unverzügliche psychiatrische Hilfe zum Zug kommen müsste. Gemäss

dem Beschwerdegegner sei seit dem 10. Oktober 2024 seitens des

Beschwerdeführers kein psychiatrischer Gesprächsbedarf mehr angemeldet worden,

was gegen eine akute psychische Gefährdung spricht. Psychische Folgeschäden im

Sinn einer Traumatisierung oder Ähnliches im Fall des Ausbleibens einer

Verlegung des Beschwerdeführers auf die Abteilung D sind gemäss

psychiatrischer Einschätzung nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wird

auch nicht eine dringende medizinische Versorgung verweigert oder eine andere

medizinische und/oder psychiatrische Behandlung vorenthalten (vgl. VGr,

6.

Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2).

4.2

Der

Beschwerdegegner hob zudem hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem

Psychiater mehrmals geäussert habe, nicht mit "normalen Insassen" im

Normalvollzug zusammen sein zu wollen, womit der dortige Aufenthalt nicht nur

aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht gewünscht war.

Wie der Beschwerdegegner geltend macht, musste dem Beschwerdeführer aufgrund

der mehrmaligen Hinweise bewusst sein, dass, sollte er die Voraussetzungen für

den Aufenthalt in der Abteilung D nicht mehr erfüllen, eine

Versetzung in eine andere Abteilung nicht ausgeschlossen sei.

4.3

Daraus,

dass die Dosierung der Medikation mit … im Normalvollzug erhöht wurde, lässt

sich ebenfalls keine Notwendigkeit einer umgehenden Versetzung ableiten. Der

Beschwerdeführer bringt sodann nichts dagegen vor, dass die Erhöhung der

Dosierung seiner Suchtproblematik geschuldet sei bzw. dem von ihm geäussertem

Wunsch entsprochen habe und er bereits während seines Aufenthalts in der Abteilung D

ausgeführt habe, periodisch mehr … zu benötigen, bzw. eine Reduktion dessen

ablehnte. Die leichte Erhöhung einer Dosierung von bisher 17,5 mg auf

20.

mg pro Tag vermag schliesslich keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil zu begründen.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, seit seiner Versetzung signifikant an

Gewicht verloren zu haben. Die Behauptung, bis Ende Oktober 2024 sechs

Kilogramm abgenommen zu haben, steht jedoch im Widerspruch zu den Akten. Der

behandelnde Arzt konnte nämlich im Vergleich zum Gewicht des Beschwerdeführers

bei dessen Eintritt in die JVA per 3. Dezember 2024 die Zunahme um

1.

kg feststellen und hielt fest, eine Gefährdung des Gesundheitszustands

sei aktuell nicht anzunehmen. Zudem sei die somatische und psychiatrische

Grundversorgung in der Abteilung D nicht anders als im Normalvollzug.

Neuere Meldungen bezüglich eines angeblichen drastischen Gewichtsverlusts sind

nicht ersichtlich; Konsultationen deswegen beim Arztdienst seien ebenfalls

keine erfolgt, womit auch diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender

Nachteil auszumachen ist.

4.5

Des

Weiteren soll der Beschwerdeführer ab Mitte November 2024 seine Arbeit wieder

aufgenommen haben, was ebenfalls gegen eine akute Gefährdungssituation spricht.

Dass es im Normalvollzug zu vermehrten Disziplinierungen gekommen sei,

begründet ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

4.6

Aus dem

Vollzugsbericht vom 29. Oktober 2024 geht hervor, dass der Aufenthalt im

Normalvollzug für den Beschwerdeführer belastende Momente enthalte, da ihm

unter anderem der Lärm und das Geschrei in der Grossgruppe zusetze und er

keinen Rückzugsort mehr habe wie auf der Abteilung D. Dem

Bericht ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Betreuung der Abteilung D

mittlerweile die Meinung vertrete, dass eine Indikation für den Verbleib des

Beschwerdeführers auf der Abteilung D nicht mehr gerechtfertigt sei,

da sich seine psychische Verfassung stabilisiert habe. Die Feststellung einer

gewissen Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers spricht ebenfalls

gegen eine akute Gefährdung, und somit gegen einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft

gemacht, dass sich der psychische Zustand mit einem Wechsel der Abteilung

während der Dauer des Rekursverfahrens tatsächlich signifikant änderte. Weder

die ausgewiesene leichte depressive Verstimmung noch die Schlaf- und

Suchtproblematik würden gemäss der aktuell für den Beschwerdeführer zuständigen

Psychiaterin einen Aufenthalt in der Abteilung D indizieren und

gemäss der psychiatrischen Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 bestehe aus

Sicht der psychiatrischen Grundversorgung derzeit keine Notwendigkeit für einen

Wechsel in die Abteilung D. Aus psychiatrischer Sicht werde nun

eine schrittweise …-Entwöhnung unter psychoedukativer Begleitung sowie die

Etablierung eines strukturierten Umfelds mit ausreichender körperlicher

Aktivität empfohlen, wozu gemäss der JVA der Normalvollzug genau den

geforderten, strukturierten Rahmen biete. Auch aus diesem Aspekt ist somit kein

nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken. Nicht zuletzt ist mit Blick

auf § 27c Abs. 1 VRG, wonach die Vorinstanz in der Regel innert

60.

Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen entscheidet, das

Verfahrensende absehbar.

4.7

Der

Beschwerdeführer legte somit nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen

Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren

nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, und es springt

jedenfalls mit Blick auf die Aktenlage nicht in die Augen, weshalb ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG drohen sollte. Ferner könnte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde

auch keinen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen.

4.8

Auf die

Randbemerkungen des Beschwerdeführers, wonach für Verwahrte wie ihn der

Normalvollzug im Rahmen seiner verfassungs- und konventionsmässigen Rechte

absolut ungeeignet sei, ist vorliegend, da nicht den Streitgegenstand

betreffend, nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig sind im vorliegenden

Verfahren die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei

willkürlich eine Machtdemonstration des Staats gegen eine verwahrte Person,

sowie die weitere Kritik am Normalvollzug zu behandeln.

4.9

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und dass die Gutheissung der Beschwerde

nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Damit ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Umstände des

Normalvollzugs während der Dauer des Rekursverfahrens für den Beschwerdeführer

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellten und damit auf die

Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen, da aus den weitgehend

gleichen wie oben dargelegten Gründen – obschon die Gefahr eines schweren,

wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung der Anordnung

vorsorglicher Massnahmen nicht deckungsgleich mit dem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG ist (vgl. Bertschi, § 19a N. 48) – nicht ersichtlich ist, dass

mit den vorsorglichen Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender

Nachteil abgewendet werden könnte und dessen Abwendung dringlich wäre. Denn

eine zeitliche Dringlichkeit wäre zu verneinen, da vorliegend mit Blick auf

obige Erwägungen keine sich verwirklichenden drohenden Nachteile vorliegen,

welche sich vor Ende des in absehbarer Zeit abzuschliessenden Rekursverfahrens

verwirklichten (vgl. VGr, 6. Januar 2022, VB.2021.00699, E. 3.5). Der

angefochtene Entscheid der Vorinstanz erwiese sich damit nicht als

rechtsverletzend.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen bleiben die Gesuche des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten

auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur

geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

6.3

Die

Mittellosigkeit des sich im Verwahrungsvollzug befindenden Beschwerdeführers

ist mangels Einkommens und verfügbaren Vermögens als erstellt zu erachten. Die

Begehren des Beschwerdeführers sind nicht geradezu offensichtlich aussichtslos.

Dem Verfahren ist eine gewisse Komplexität in sachlicher und rechtlicher

Hinsicht nicht abzusprechen, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage

scheint, sich hierzu selbst zu vertreten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

6.4

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

unentgeltliche Rechtsvertretungen.

6.5

Rechtsanwalt B macht in seiner auf

telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 15. Januar

2025.

für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total 7,7 Stunden

geltend, was angemessen erscheint. In der Honorarnote werden verschiedene

Stundenansätze ausgewiesen, wobei nicht ersichtlich ist und auch nicht erläutert

wird, weshalb vorliegend eine Abweichung vom Regelansatz von Fr. 220.- zu

einem höheren Honorar gerechtfertigt wäre. Für den gesamten Aufwand ausgehend

vom Regelansatz beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'694.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer). Die Barauslagen umfassen unter anderem Kopien, wobei deren

Anzahl unklar bleibt. Jedenfalls umfassen die kopierten Akten jeweils nur

wenige Seiten, weshalb die dafür geltend gemachten Beträge von Fr. 23.50, Fr. 37.-

und Fr. 42.- nicht nachvollziehbar sind. Die Erstellung einer

erforderlichen Fotokopie wird im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren

im Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr, 8. Oktober

2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3; VGr, 18. April 2018, VB.2016.00642, E. 2.3

m. w. H.). Damit sind die Barauslagen nach

Ermessen pauschal mit Fr. 50.- zu entschädigen. Dies ergibt einen Aufwand

von total Fr. 1'744.- bzw. Fr. 1'885.30 (inklusive 8,1 %

Mehrwertsteuer Fr. 141.30). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit

Fr. 1'885.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des

Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.6

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil

ist ebenfalls ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen, der wiederum

nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 und 98

BGG angefochten werden kann (vgl. oben E. 2.2; VGr, 25. Februar 2021,

VB.2021.00041, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.

Rechtsanwalt B

wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt

Fr. 1'885.30 (inklusive

Mehrwertsteuer) entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen diese

Verfügung kann in Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD);

d) die Gerichtskasse.

Versandt: