VB.2024.00697
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00697
22. Januar 2025Deutsch19 min
(URT.2025.25951)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00697
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
zzt. JVA Pöschwies,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 11. Mai 2010 der sexuellen
Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen Handlungen mit Kindern
und des mehrfachen Versuches dazu, der mehrfachen Amtsanmassung und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten und mit einer Busse von Fr. 500.-
bestraft.
B. Mit
Beschluss vom 2. Juni 2020 ordnete das Bezirksgericht C die
nachträgliche Verwahrung von A nach Art. 64 StGB an.
C. A
trat am 3. Februar 2020 in die Abteilung E der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Pöschwies ein. Am 9. Mai 2022 wurde er auf seinen Wunsch hin von der Abteilung
E in die Abteilung D der JVA Pöschwies verlegt. Bereits im Vorfeld der
Versetzung in die Abteilung D und zuletzt an der
Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 22. Juli 2024 wurde A darauf
hingewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Abteilung D
nicht erfülle, weshalb eine Versetzung in eine andere Abteilung der JVA
Pöschwies angestrebt werde. Am 15. August 2024 wurde A in den
Normalvollzug verlegt.
D. Mit
Schreiben vom 21. August 2024 liess A, anwaltlich vertreten, um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung über die Anordnung bzw. Verlegung von der Abteilung D
in den Normalvollzug ersuchen. Am 26. August 2024 liess A um eine
anfechtbare Verfügung betreffend die aktuelle Unterbringung im Normalvollzug
ersuchen.
Mit Verfügung vom 12. September 2024 trat
Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), JVA Pöschwies, auf das Gesuch vom
21. August 2024 betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend
die Versetzung von der Abteilung D in den Normalvollzug nicht ein
(Dispositivziffer I). Bezüglich des Gesuchs vom 26. August 2024 zur
Haftunterbringung stellte das JuWe fest, dass der Verwahrungsvollzug und die
Unterbringung von A im Normalvollzug rechtskonform sei (Dispositivziffer II).
Erwägungen
II.
Dagegen liess A, weiterhin
anwaltlich vertreten, am 4. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der
Direktion der JVA Pöschwies vom 12. September 2024 sei aufzuheben und er
sei unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D
zurückzuversetzen. Als vorsorgliche Massnahme sei er für die Dauer des
Rekursverfahrens in die Abteilung D zurückzuversetzen. Zudem liess er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ersuchen.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies die
Justizdirektion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
III.
Dagegen liess A, weiterhin
anwaltlich vertreten, am 14. November 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom
15.
Oktober 2024 sei aufzuheben (Beschwerdeantrag 1) und er sei im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D
zurückzuversetzen (Beschwerdeantrag 2). Weiter liess er den prozessualen Antrag
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung stellen.
Die Justizdirektion beantragte am 3. Dezember 2024
die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten sowie die Anstalts- und die
Laufakte ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2024 beantragte das
JuWe die Abweisung der Beschwerde und reichte Beilagen ein. A liess daraufhin
am 20. Dezember 2024 den Verzicht auf eine Vernehmlassung hierzu
mitteilen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
den Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006
(StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz der
Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Mit
Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wies das Verwaltungsgericht
darauf hin, dass der Beschwerdeantrag 2, wonach der Beschwerdeführer im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aus dem Normalvollzug in die Abteilung D
zurückzuversetzen sei, mangels Bezeichnung als prozessualer Antrag, mangels
Differenzierung in der Beschwerdebegründung und vor dem Hintergrund der
angefochtenen Verfügung der Justizdirektion vom 15. Oktober 2024 so zu
verstehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gutheissung der Beschwerde
und Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2024 für die Dauer des Rekursverfahrens
in die Abteilung D zurückzuversetzen sei, und nicht als Antrag um
Erlass vorsorglicher Massnahmen seitens des Verwaltungsgerichts (Prot. S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht. Für die Prüfung vorsorglicher
Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestand somit kein Anlass.
2.
2.1
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid, mit dem die Vorinstanz ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Form seiner Versetzung
während des Rekursverfahrens vom Normalvollzug in die Abteilung D
abwies.
2.2
Dabei
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit selbständig eröffnete
Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind
sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und
rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden
Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr,
6.
Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2; 9. Februar 2017,
VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,
Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).
2.3
Obwohl die
Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hinweist, äussert
sich der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids und
legt die von ihm geltend gemachten Nachteile lediglich in Bezug auf die
Nichtgewährung der vorsorglichen Massnahmen dar. Im Rahmen der
Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im oben genannten Sinn erwächst (vgl. E. 2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründete die Abweisung der vorsorglichen Massnahmen damit, dass
der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verlegung von
der Abteilung D in den Normalvollzug sei zufolge Widerrechtlichkeit
zu widerrufen, nicht eingetreten sei. Der Beschwerdegegner habe dies damit
begründet, dass dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 10c VRG fehle, zumal die materiellen Haftbedingungen in beiden Abteilungen
praktisch identisch seien, mithin der Beschwerdeführer im Normalvollzug im
Vergleich zur Abteilung D in seinen Rechten nicht signifikant stärker
eingeschränkt sei. In der Hauptsache könne der Beschwerdeführer im Fall eines
Obsiegens "lediglich" erreichen, dass die Rekursbehörde das Vorliegen
eines schutzwürdigen Interesses bejahe, was zur Folge hätte, dass die Sache an
den Beschwerdegegner zur materiellen Prüfung zurückzuweisen wäre. Selbst die
diesbezügliche Gutheissung des Rekurses hätte nicht eine sofortige
Rückverlegung in die Abteilung D zur Folge. Bezüglich der vom
Beschwerdeführer als nicht mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen
Vorgaben vereinbar erachteten Unterbringung könnte der Beschwerdeführer im
Hauptverfahren erreichen, dass die Rekursbehörde die Rechtswidrigkeit des
Verwahrungsvollzugs im Normalvollzug der JVA bejahen würde. Dies hätte aber
nicht zwingend zur Folge, dass der Beschwerdeführer in die Abteilung D
zurückverlegt werden müsste. Vielmehr wäre die einweisende Behörde anzuweisen,
den Beschwerdeführer verfassungs- und konventionskonform unterzubringen.
Folglich fiel für die Vorinstanz eine vorsorgliche Verlegung des
Beschwerdeführers ausser Betracht, weil mit vorsorglichen Massnahmen nicht mehr
als in der Hauptsache verlangt werden könne.
In einer Eventualbegründung
legte die Vorinstanz sodann dar, dass das Begehren um vorsorgliche Massnahmen
abzuweisen wäre, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das vorliegend
strittige Begehren um Versetzung des Beschwerdeführers in die Abteilung D
für die Dauer des Rekursverfahrens nicht über den Streitgegenstand in der
Hauptsache hinausginge. Dabei sei ausschliesslich darüber zu befinden, ob der
Beschwerdeführer im Normalvollzug einer Gefahr ausgesetzt sei, welcher es
zufolge Dringlichkeit mit vorsorglichen Massnahmen zu begegnen gelte. Ein
solcher schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil habe der
Beschwerdeführer nicht substanziiert und sei auch nicht ersichtlich.
3.2
Der
Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde hauptsächlich auf die
Eventualbegründung der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Auslegung des
Streitgegenstands bezeichnet er als unbegründet, da der Beschwerdeführer
lediglich für die Dauer des Verfahrens in die Abteilung D verlegt
werden soll. Er macht geltend, es könnten ihm, wenn er nicht umgehend in die Abteilung D
zurückverlegt werde, schwerwiegende Nachteile drohen, die unmittelbar
bevorstünden. Seit seiner Verlegung in den Normalvollzug werde ihm die doppelte
Dosis des Medikaments … verabreicht. Dem Standpunkt des Beschwerdegegners,
wonach dies nicht in Zusammenhang mit der psychischen Belastung des
Beschwerdeführers, sondern mit dessen Suchtproblematik stehe, sei klar zu
widersprechen. Er habe auf der Abteilung D keine Motivation an den
Tag gelegt, die Dosis zu erhöhen, erst die Versetzung in den Normalvollzug habe
die psychische Situation dergestalt verschärft. Zusätzlich seien ihm ein
weiteres stark wirksames Antipsychotikum sowie ein weiteres Antidepressivum verordnet
worden (namentlich und in der Dosierung genannt). Bereits diese Mittel zeigten
deutlich auf, dass die psychische Belastung im Normalvollzug immens sei und es
höchst angezeigt sei, ihn für die Dauer des Rekursverfahrens in die Abteilung D
zurückzuversetzen. Die vorsorgliche Massnahme diene der Stabilisierung und
Verbesserung seines psychischen Zustands.
3.3
Aus den
Ausführungen des Beschwerdegegners zum Vollzugsverlauf ist Folgendes
hervorzuheben: Kurz nach seinem Eintritt in die JVA habe der Beschwerdeführer
am 16. Februar 2022 den Antrag gestellt, in die Abteilung D
versetzt zu werden, was mit dem für ihn als verwahrte Person geltenden
Abstandsgebot begründet worden sei, während keine psychischen Gründe genannt
worden seien. Obwohl der behandelnde Psychiater eine Versetzung in die Abteilung D
empfohlen habe, hätte keine dringende Notwendigkeit hierfür vorgelegen. Da die Abteilung D
in diesem Zeitraum über ausreichend Platz verfügt habe, sei der
Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 in diese verlegt worden. Die
Voraussetzungen dafür habe er aber keineswegs erfüllt. Er sei bereits mit
Schreiben vom 22. April 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass
sein Aufenthalt in der Abteilung D nicht von Dauer sein werde. Im
weiteren Verlauf seien erneute entsprechende Hinweise, dass es sich um eine
temporäre Lösung handle, erfolgt, letztmals an der Vollzugskoordinationssitzung
vom 22. Juli 2024. In der letzten Beurteilungsphase von 1. Januar bis
30.
Juni 2024 hätten sich Meldungen von diversen Mitgefangenen gehäuft,
wonach sie vom Beschwerdeführer "gehänselt", schikaniert oder
eingeschüchtert worden seien, was zu einer spürbar angespannten Atmosphäre in
der Abteilung D geführt hätte. Obschon die Meldungen nicht hätten
verifiziert werden können, schienen sie, zumal unabhängig voneinander
eingegangen, glaubhaft und der Beschwerdeführer sei gemäss dem
Betreuungspersonal der Abteilung D als Persönlichkeit wahrgenommen
worden, die sich gegen andere Mitinsassen habe behaupten und ihre Interessen
durchsetzen können.
4.
4.1
Unstrittig
obliegt dem Beschwerdegegner bzw. der JVA eine Fürsorgepflicht, bei einer
Gefährdung des Gesundheitszustands eines Insassen die notwendigen Massnahmen
einzuleiten (vgl. § 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 1
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 ([JVV; LS 331.1]). Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Verschlechterung seines Zustands durch
die Versetzung in den Normalvollzug stelle einen schwerwiegenden Nachteil dar
und der Annahme, dass die Versetzung von der Abteilung D in den
Normalvollzug ohne jegliche nachteiligen Auswirkungen erfolgte, könne nicht
gefolgt werden. Die vorsorgliche Massnahme diene der Stabilisierung und Verbesserung
des psychischen Zustands, um potenzielle Langzeitfolgen für ihn selbst
abzuwenden. Worin der tatsächliche nicht wiedergutzumachende Nachteil liegt,
wird damit aber nicht geltend gemacht. Weder steht mit seinen Ausführungen eine
substanziierte Traumatisierung im Raum noch scheint die Situation derart prekär
zu sein, dass unverzügliche psychiatrische Hilfe zum Zug kommen müsste. Gemäss
dem Beschwerdegegner sei seit dem 10. Oktober 2024 seitens des
Beschwerdeführers kein psychiatrischer Gesprächsbedarf mehr angemeldet worden,
was gegen eine akute psychische Gefährdung spricht. Psychische Folgeschäden im
Sinn einer Traumatisierung oder Ähnliches im Fall des Ausbleibens einer
Verlegung des Beschwerdeführers auf die Abteilung D sind gemäss
psychiatrischer Einschätzung nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wird
auch nicht eine dringende medizinische Versorgung verweigert oder eine andere
medizinische und/oder psychiatrische Behandlung vorenthalten (vgl. VGr,
6.
Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2).
4.2
Der
Beschwerdegegner hob zudem hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem
Psychiater mehrmals geäussert habe, nicht mit "normalen Insassen" im
Normalvollzug zusammen sein zu wollen, womit der dortige Aufenthalt nicht nur
aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht gewünscht war.
Wie der Beschwerdegegner geltend macht, musste dem Beschwerdeführer aufgrund
der mehrmaligen Hinweise bewusst sein, dass, sollte er die Voraussetzungen für
den Aufenthalt in der Abteilung D nicht mehr erfüllen, eine
Versetzung in eine andere Abteilung nicht ausgeschlossen sei.
4.3
Daraus,
dass die Dosierung der Medikation mit … im Normalvollzug erhöht wurde, lässt
sich ebenfalls keine Notwendigkeit einer umgehenden Versetzung ableiten. Der
Beschwerdeführer bringt sodann nichts dagegen vor, dass die Erhöhung der
Dosierung seiner Suchtproblematik geschuldet sei bzw. dem von ihm geäussertem
Wunsch entsprochen habe und er bereits während seines Aufenthalts in der Abteilung D
ausgeführt habe, periodisch mehr … zu benötigen, bzw. eine Reduktion dessen
ablehnte. Die leichte Erhöhung einer Dosierung von bisher 17,5 mg auf
20.
mg pro Tag vermag schliesslich keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zu begründen.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, seit seiner Versetzung signifikant an
Gewicht verloren zu haben. Die Behauptung, bis Ende Oktober 2024 sechs
Kilogramm abgenommen zu haben, steht jedoch im Widerspruch zu den Akten. Der
behandelnde Arzt konnte nämlich im Vergleich zum Gewicht des Beschwerdeführers
bei dessen Eintritt in die JVA per 3. Dezember 2024 die Zunahme um
1.
kg feststellen und hielt fest, eine Gefährdung des Gesundheitszustands
sei aktuell nicht anzunehmen. Zudem sei die somatische und psychiatrische
Grundversorgung in der Abteilung D nicht anders als im Normalvollzug.
Neuere Meldungen bezüglich eines angeblichen drastischen Gewichtsverlusts sind
nicht ersichtlich; Konsultationen deswegen beim Arztdienst seien ebenfalls
keine erfolgt, womit auch diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil auszumachen ist.
4.5
Des
Weiteren soll der Beschwerdeführer ab Mitte November 2024 seine Arbeit wieder
aufgenommen haben, was ebenfalls gegen eine akute Gefährdungssituation spricht.
Dass es im Normalvollzug zu vermehrten Disziplinierungen gekommen sei,
begründet ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.
4.6
Aus dem
Vollzugsbericht vom 29. Oktober 2024 geht hervor, dass der Aufenthalt im
Normalvollzug für den Beschwerdeführer belastende Momente enthalte, da ihm
unter anderem der Lärm und das Geschrei in der Grossgruppe zusetze und er
keinen Rückzugsort mehr habe wie auf der Abteilung D. Dem
Bericht ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Betreuung der Abteilung D
mittlerweile die Meinung vertrete, dass eine Indikation für den Verbleib des
Beschwerdeführers auf der Abteilung D nicht mehr gerechtfertigt sei,
da sich seine psychische Verfassung stabilisiert habe. Die Feststellung einer
gewissen Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers spricht ebenfalls
gegen eine akute Gefährdung, und somit gegen einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft
gemacht, dass sich der psychische Zustand mit einem Wechsel der Abteilung
während der Dauer des Rekursverfahrens tatsächlich signifikant änderte. Weder
die ausgewiesene leichte depressive Verstimmung noch die Schlaf- und
Suchtproblematik würden gemäss der aktuell für den Beschwerdeführer zuständigen
Psychiaterin einen Aufenthalt in der Abteilung D indizieren und
gemäss der psychiatrischen Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 bestehe aus
Sicht der psychiatrischen Grundversorgung derzeit keine Notwendigkeit für einen
Wechsel in die Abteilung D. Aus psychiatrischer Sicht werde nun
eine schrittweise …-Entwöhnung unter psychoedukativer Begleitung sowie die
Etablierung eines strukturierten Umfelds mit ausreichender körperlicher
Aktivität empfohlen, wozu gemäss der JVA der Normalvollzug genau den
geforderten, strukturierten Rahmen biete. Auch aus diesem Aspekt ist somit kein
nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken. Nicht zuletzt ist mit Blick
auf § 27c Abs. 1 VRG, wonach die Vorinstanz in der Regel innert
60.
Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen entscheidet, das
Verfahrensende absehbar.
4.7
Der
Beschwerdeführer legte somit nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen
Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren
nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, und es springt
jedenfalls mit Blick auf die Aktenlage nicht in die Augen, weshalb ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG drohen sollte. Ferner könnte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde
auch keinen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen.
4.8
Auf die
Randbemerkungen des Beschwerdeführers, wonach für Verwahrte wie ihn der
Normalvollzug im Rahmen seiner verfassungs- und konventionsmässigen Rechte
absolut ungeeignet sei, ist vorliegend, da nicht den Streitgegenstand
betreffend, nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig sind im vorliegenden
Verfahren die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei
willkürlich eine Machtdemonstration des Staats gegen eine verwahrte Person,
sowie die weitere Kritik am Normalvollzug zu behandeln.
4.9
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und dass die Gutheissung der Beschwerde
nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Damit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Umstände des
Normalvollzugs während der Dauer des Rekursverfahrens für den Beschwerdeführer
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellten und damit auf die
Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen, da aus den weitgehend
gleichen wie oben dargelegten Gründen – obschon die Gefahr eines schweren,
wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung der Anordnung
vorsorglicher Massnahmen nicht deckungsgleich mit dem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ist (vgl. Bertschi, § 19a N. 48) – nicht ersichtlich ist, dass
mit den vorsorglichen Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender
Nachteil abgewendet werden könnte und dessen Abwendung dringlich wäre. Denn
eine zeitliche Dringlichkeit wäre zu verneinen, da vorliegend mit Blick auf
obige Erwägungen keine sich verwirklichenden drohenden Nachteile vorliegen,
welche sich vor Ende des in absehbarer Zeit abzuschliessenden Rekursverfahrens
verwirklichten (vgl. VGr, 6. Januar 2022, VB.2021.00699, E. 3.5). Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz erwiese sich damit nicht als
rechtsverletzend.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen bleiben die Gesuche des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten
auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur
geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
6.3
Die
Mittellosigkeit des sich im Verwahrungsvollzug befindenden Beschwerdeführers
ist mangels Einkommens und verfügbaren Vermögens als erstellt zu erachten. Die
Begehren des Beschwerdeführers sind nicht geradezu offensichtlich aussichtslos.
Dem Verfahren ist eine gewisse Komplexität in sachlicher und rechtlicher
Hinsicht nicht abzusprechen, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage
scheint, sich hierzu selbst zu vertreten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
6.4
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
unentgeltliche Rechtsvertretungen.
6.5
Rechtsanwalt B macht in seiner auf
telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 15. Januar
2025.
für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total 7,7 Stunden
geltend, was angemessen erscheint. In der Honorarnote werden verschiedene
Stundenansätze ausgewiesen, wobei nicht ersichtlich ist und auch nicht erläutert
wird, weshalb vorliegend eine Abweichung vom Regelansatz von Fr. 220.- zu
einem höheren Honorar gerechtfertigt wäre. Für den gesamten Aufwand ausgehend
vom Regelansatz beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'694.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer). Die Barauslagen umfassen unter anderem Kopien, wobei deren
Anzahl unklar bleibt. Jedenfalls umfassen die kopierten Akten jeweils nur
wenige Seiten, weshalb die dafür geltend gemachten Beträge von Fr. 23.50, Fr. 37.-
und Fr. 42.- nicht nachvollziehbar sind. Die Erstellung einer
erforderlichen Fotokopie wird im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
im Kanton Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr, 8. Oktober
2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3; VGr, 18. April 2018, VB.2016.00642, E. 2.3
m. w. H.). Damit sind die Barauslagen nach
Ermessen pauschal mit Fr. 50.- zu entschädigen. Dies ergibt einen Aufwand
von total Fr. 1'744.- bzw. Fr. 1'885.30 (inklusive 8,1 %
Mehrwertsteuer Fr. 141.30). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit
Fr. 1'885.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des
Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
6.6
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil
ist ebenfalls ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen, der wiederum
nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 und 98
BGG angefochten werden kann (vgl. oben E. 2.2; VGr, 25. Februar 2021,
VB.2021.00041, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6.
Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt
Fr. 1'885.30 (inklusive
Mehrwertsteuer) entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen diese
Verfügung kann in Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD);
d) die Gerichtskasse.
Versandt: