VB.2024.00698
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00698
20. März 2025Deutsch24 min
(URT.2025.26110)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00698
Urteil
des
Einzelrichters
vom 20. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Thomas Grossen.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. November 2022 ersuchte die in der Schweiz
niedergelassene rumänische Staatsangehörige C (geboren 1982) um Erteilung einer
Einreisebewilligung für den 1994 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 17. November 2022
informierte das Migrationsamt C unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht,
dass im Rahmen der Gesuchsprüfung noch weitere Angaben sowie Unterlagen
erforderlich seien. Weil sich weder C noch der Beschwerdeführer trotz eines Mahnschreibens
des Migrationsamts meldeten, schrieb dieses das Verfahren als gegenstandslos
geworden ab.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben Anfang
April 2023 aus Frankreich in die Schweiz ein. Gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See Oberland vom 29. September 2023 wurde er wegen
Ausweisfälschung und Verletzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)
wie auch des Betäubungsmittelgesetzes zu bedingten Geldstrafen und einer Busse
verurteilt. Daraufhin wurde er mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. September
2023 gestützt auf Art. 64 ff. AIG aus der Schweiz sowie aus dem
Schengenraum und der Europäischen Union weggewiesen. Weil er sich nach Ablauf
der mit der besagten Wegweisungsverfügung angesetzten Ausreisefrist immer noch
in der Schweiz aufhielt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See Oberland vom 17. Oktober 2023 wegen rechtswidrigen
Aufenthalts verurteilt. Am 18. Oktober 2023 wurde gegen ihn seitens des Staatssekretariats
für Migration (SEM) zudem eine 3-jährige Einreisesperre verfügt.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B, gestützt auf die
beabsichtigte Heirat mit C um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
sowie um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während der Verfahrensdauer.
Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen machte das Migrationsamt vom
Beschwerdeführer diverse Unterlagen erhältlich und holte unter anderem
Auskünfte vom Zivilstandsamt der Gemeinde D im Zusammenhang mit dem dort
eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren ein.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn mit Verweis auf
die bereits rechtskräftig verfügte Wegweisung an, die Schweiz und den Schengenraum
unverzüglich zu verlassen. Seinen Entscheid begründete das Migrationsamt damit,
dass Abklärungen beim Zivilstandsamt der Gemeinde D Ende Juli 2024 ergeben
hätten, dass das Ehevorbereitungsverfahren mangels Vorliegen der benötigten
Dokumente weiterhin hängig sei, da der Aufforderung zur Einreichung weiterer
Dokumente nicht nachgekommen worden sei. Weil zudem auch kein Termin für die
Eheschliessung feststehe, sei nicht mit einem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens
und einer Heirat in absehbarer Zeit zu rechnen.
Mit Eingabe vom 19. August 2024 ersuchte der
Beschwerdeführer das Migrationsamt, dessen Verfügung in Wiedererwägung zu
ziehen, weil das Zivilstandsamt der Gemeinde D eine fehlerhafte Auskunft
erteilt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Verlobten inzwischen
umgezogen und habe am 8. August 2024 beim neu zuständigen Zivilstandsamt
der Gemeinde E ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens
gestellt, für dessen Abschluss lediglich noch ein Nachweis des rechtmässigen
Aufenthalts sowie eine Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers verlangt
werde.
Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 29. August 2024 nicht ein, weil neue Tatsachen, welche
den Sachverhalt in einem anderen Licht darstellen würden, nicht substanziiert
vorgebracht worden seien.
Erwägungen
II.
Der Beschwerdeführer rekurrierte mit Eingabe vom 4. September
2024.
sowohl gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Juli 2024 wie
auch den Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 und beantragte der
Sicherheitsdirektion die Rückweisung ans Migrationsamt zur Neubeurteilung
(zufolge Gehörsverletzung aufgrund des Nichteintretensentscheids) sowie
eventualiter die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung und zudem die
Zusprache einer Parteientschädigung. Weiter ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wie auch um Bewilligung des prozeduralen
Aufenthalts während der Verfahrensdauer. Letzteres Gesuch wies die
Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Anordnung vom 5. September 2024
ab.
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 stellte die
Sicherheitsdirektion fest, dass das Migrationsamt keine Gehörsverletzung
begangen habe, indem es auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten sei, weshalb sie den Rekurs diesbezüglich abwies, soweit sie
darauf eintrat. Allerdings ging die Sicherheitsdirektion davon aus, dass die
geplante Ehe in absehbarer Zeit geschlossen und der Beschwerdeführer nach
erfolgter Heirat gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zugelassen werden könne,
weshalb sie den Rekurs insofern guthiess und das Migrationsamt in Aufhebung von
dessen Verfügung vom 31. Juli 2024 zur Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat anwies. Angesichts der
lediglich teilweisen Gutheissung auferlegte die Sicherheitsdirektion die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer. Eine
Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu, ohne jedoch über den entsprechenden
Antrag im Dispositiv formell zu entscheiden. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligte die
Sicherheitsdirektion insofern, als es die ihm auferlegten Verfahrenskosten (im
Dispositiv) einstweilen auf die Staatskasse nahm und Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte. Dessen Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024
erachtete sie jedoch nicht als entschädigungspflichtig, weshalb sie dessen
Entschädigung im Umfang von einem Viertel des mit Honorarnote vom 4. September
2024.
geltend gemachten Aufwands reduzierte.
III.
Mit Beschwerde vom 15. November 2024 liess der Beschwerdeführer
dem Verwaltungsgericht beantragen, dass ihm für das vorinstanzliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-
zugesprochen werde und Rechtsanwalt B in Anpassung von
Dispositiv-Ziffer IV als unentgeltlicher Rechtsbeistand unter Anrechnung
der beantragten Parteientschädigung im Umfang von Fr. 869.35 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei; eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem
beantragte der Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
Zusprache einer Parteientschädigung und ersuchte um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 14. Februar 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine
Replik sowie eine Honorarnote des Beschwerdeführers ein, jeweils datierend vom
13.
Februar 2025.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit seiner
Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren einerseits die
Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- und
andererseits eine unter Anrechnung der verlangten Parteientschädigung
angepasste Entschädigung für seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Höhe
von gesamthaft Fr. 869.35.
1.2
Gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) offen. Die Verweigerung einer Parteientschädigung kann bei jener
Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache
anfechtbar ist (BGE 134 I 159 E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91).
Gleiches gilt für die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 122) sowie die Höhe der Entschädigung einer
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 104). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3
Das
vorliegende Verfahren weist einen Streitwert unter Fr. 20'000.- auf und
Dispositiv
fällt demnach gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.4
1.4.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
1.4.2
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde unter anderem, dass sein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung verletzt worden sei, indem die Vorinstanz seinen Rekurs im
Zusammenhang mit der von ihm beantragten Aufhebung des migrationsamtlichen
Nichteintretensentscheids vom 29. August 2024 und Rückweisung zur
Neubeurteilung als aussichtslos erachtete und die entsprechenden Aufwendungen
seines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entschädigte. Damit macht er eine
(teilweise) Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geltend, zu
deren Anfechtung grundsätzlich nur die vertretene Partei befugt ist, nicht aber
der Rechtsbeistand (im eigenen Namen), während zur Anfechtung des Entscheids
zugunsten einer höheren Entschädigung nur der Rechtsbeistand legitimiert ist
(vgl. VGr, 23. September 2021, VB.2021.00184, E. 4.2.2). In Bezug auf
die Beschwerdelegitimation als Prozessvoraussetzung gilt es vorliegend deshalb
zu klären, ob der vorinstanzliche Entscheid eine teilweise Abweisung des Gesuchs
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge Aussichtslosigkeit
in Bezug auf die Rekursbegehren Ziffern 1 und 2 darstellt oder eine
Kürzung der Entschädigung aufgrund fehlender Notwendigkeit der betreffenden
anwaltlichen Aufwendungen.
1.4.3
Mit seinem Rekurs vom 4. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer
in Aufhebung der migrationsamtlichen Verfügungen vom 31. Juli 2024 sowie
vom 29. August 2024 (Rechtsbegehren Ziffer 1) die Rückweisung zur
Neubeurteilung (Rechtsbegehren Ziffer 2) und eventualiter die
Bewilligungserteilung (Rechtsbegehren Ziffer 3). Zudem stellte er ein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Vorinstanz hiess den Rekurs in Bezug
auf die eventualiter beantragte Bewilligungserteilung gut und wies ihn im
Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Sie
qualifizierte den entsprechenden Verfahrensausgang als teilweises Unterliegen
des Beschwerdeführers und auferlegte ihm deshalb einen Viertel der
Verfahrenskosten (entsprechend Fr. 333.75). Hinsichtlich der übrigen drei
Viertel schrieb sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zufolge Kostenauferlegung zulasten des Migrationsamts
als gegenstandslos geworden ab (E. 14; Dispositiv-Ziffer II). Im
Rahmen der Beurteilung des (vorinstanzlichen) Gesuchs des Beschwerdeführers um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bejahte die Vorinstanz seine
prozessuale Mittellosigkeit mit Verweis auf die Akten. Zudem erachtete sie sein
Rechtsbegehren "– zumindest bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli
2024 – als nicht offensichtlich aussichtslos", den Beizug eines Rechtsbeistands
als gerechtfertigt und die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG für die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand damit als erfüllt (E. 15.2). Im Rahmen der darauffolgenden
Prüfung der geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen wertete die Vorinstanz
den Rekurs bezüglich der (migrationsamtlichen) Verfügung vom 29. August
2024 mit Verweis auf ihre vorstehenden Erwägungen (E. 9) als aussichtlos,
weshalb die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen "zu streichen"
seien. So reduzierte sie die Arbeitsstunden gemäss Honorarnote vom 4. September
2024 um einen Viertel und setzte die Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand auf insgesamt Fr. 1'786.65 (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) fest (E. 15.4). Schliesslich hielt die Vorinstanz noch
fest, dass die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG in Bezug auf die Verfahrenskosten im Umfang des auferlegten Viertels und in
Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in vollem
Umfang bestehe (E. 15.5; Dispositiv-Ziffern II und III).
1.4.4
Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der vorinstanzlichen
Reduktion der Entschädigung für den Rechtsvertreter um eine (teilweise)
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit der
von ihm beantragten Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung zur
Neubeurteilung handelt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellte im
Rahmen ihrer Begründung fest, dass die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt
sind. Dabei erachtete sie die fehlende Aussichtslosigkeit zumindest
bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2024 als gegeben und
liess damit offen, ob dies auch in Bezug auf den Nichteintretensentscheid vom 29. August
2024 zutraf. Dies spricht gegen eine partielle Gutheissung bzw. Verweigerung
des Gesuchs, weil dafür eine separate Beurteilung der Aussichtlosigkeit
hinsichtlich des Haupt- und Eventualbegehrens erforderlich gewesen wäre. Dass
das Gesuch auch in Bezug auf den (einstweiligen) Erlass von Verfahrenskosten
gutgeheissen wurde, wird in der Entscheidbegründung zwar nicht erwähnt, ergibt
sich jedoch eindeutig aufgrund von Dispositiv-Ziffer II, gemäss welcher
die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung von der Staatskasse getragen werden. Dieser
Erlass betrifft Verfahrenskosten, welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden,
weil er mit seinem Rekurs im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid
unterlag. Das Gesuch wurde in Bezug auf die Verfahrenskosten somit
vollumfänglich gutgeheissen, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Entgegen
seiner Ansicht hat die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allerdings keinen
unterschiedlichen Massstab angewandt. Vielmehr hat sie auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vollumfänglich gutgeheissen, nicht
jedoch den seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistands geltend gemachten Aufwand.
Die partielle Abweisung des Gesuchs zufolge teilweiser Aussichtslosigkeit (in
Bezug auf einzelne Rechtsbegehren) würde sowohl einen Kostenerlass als auch
eine Rechtsverbeiständung ausschliessen, weil diesfalls eine allgemeine
Anspruchsvoraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Im Übrigen ist
fraglich, ob eine (ausnahmsweise) teilweise Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege angesichts der dasselbe Ziel verfolgenden Rekursbegehren (nämlich
die Bewilligungserteilung) im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
überhaupt zulässig wäre (vgl. BGE 142 III 138). Demzufolge ist vorliegend
von einer Kürzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge
fehlender Notwendigkeit auszugehen. Zwar hat die Vorinstanz die Reduktion des geltend
gemachten Aufwands mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses
bezüglich des Nichteintretensentscheids begründet. Allerdings erfolgte dies
erst, nachdem sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG bereits als erfüllt betrachtet hatte, und erst im Rahmen der
darauffolgenden Prüfung der konkreten Aufwendungen gemäss der eingereichten
Honorarnote. Dabei wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf angemessene
Entschädigung einleitend darauf hingewiesen, dass übermässiger, unnützer oder
überflüssiger Aufwand nicht entschädigt werde (E.15.3). Die in diesem
Zusammenhang erwähnte Aussichtslosigkeit bezog sich demnach auf die fehlende
Notwendigkeit der anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der beantragten
Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung.
1.4.5
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl in Bezug auf den Erlass von
Verfahrenskosten wie auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren vollumfänglich gutgeheissen, die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands zufolge teilweise fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen
jedoch reduziert. Es handelt sich beim vorinstanzlichen Entscheid demnach nicht
um eine teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wie
seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Daran ändern auch seine
Ausführungen in seiner Eingabe vom 13. Februar 2025 nichts, weshalb nicht
näher zu prüfen ist, ob diese allenfalls verspätet erfolgten und diesfalls
nicht zu berücksichtigen wären; zumal die Replik auf den
Vernehmlassungsverzicht der Vorinstanz folgte.
1.4.6
Die Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zugunsten
einer höheren Entschädigung steht ausschliesslich dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu (vgl. oben E. 1.4.2). Demzufolge ist der Beschwerdeführer,
welcher – lediglich vertreten durch seinen Rechtsbeistand – eine höhere
Entschädigung beantragt, nicht berechtigt, weshalb auf seine Beschwerde
hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 2 nicht einzutreten ist.
1.4.7
In Bezug auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der
Beschwerde berechtigt, weshalb hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1
darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).
2.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG
kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen zur Zahlung einer
Parteientschädigung verpflichtet werden. Trotz der Kann-Formulierung geht die
Praxis aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung von einem
(bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter
besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 14).
Entschädigungspflichtig ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG
die
unterliegende Partei oder Amtsstelle. Für die Auferlegung einer
Parteientschädigung gilt somit – wie nach anderen Verfahrensgesetzen –
grundsätzlich das Unterliegerprinzip, ebenso wie für die Auferlegung der
Verfahrenskosten (§ 13 Abs. 2 VRG). Die unterliegende Partei hat
demnach in der Regel sowohl die Verfahrenskosten als auch ihre eigenen und die
gegnerischen Parteikosten zu tragen (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 19).
Ausnahmsweise werden die Parteientschädigungen nicht nach dem
Unterliegerprinzip gemäss § 17 Abs. 2 VRG auferlegt, sondern nach dem
Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der Billigkeit. Das VRG sieht zwar
in Bezug auf die Parteientschädigung – anders als in Bezug auf die
Verfahrenskosten (§ 13 Abs. 2 VRG) – keine Abweichung vom
Unterliegerprinzip vor. Die Auferlegung einer Parteientschädigung nach dem
Verursacherprinzip oder nach Billigkeit gilt aber im Rahmen von § 17 VRG als
zulässig. Das Verursacherprinzip stellt in Bezug auf die Parteientschädigung
einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der im VRG – anders als in anderen
Verfahrensgesetzen – nicht explizit erwähnt ist (Plüss, Kommentar VRG, §17 N. 25).
Das Verursacherprinzip besagt, dass vermeidbare bzw. unnötigerweise entstandene
Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch jenen Verfahrensbeteiligten
zu tragen sind, der sie schuldhaft verursacht hat. Das (prozessuale)
Verschulden liegt im ordnungswidrigen Verhalten des die zusätzlichen Kosten
verursachenden Verfahrensbeteiligten (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27).
3.
3.1 Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen hätten erst Tatsachen, welche nach Erlass der
angefochtenen migrationsamtlichen Verfügung vom 31. Juli 2024 entstanden
sind, zur teilweisen Gutheissung des Rekurses geführt, weshalb das
Migrationsamt nicht als unterliegende Amtsstelle im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG betrachtet werden könne. Sodann auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG – ohne Anrechnung
einer Parteientschädigung – in Bezug auf die gesamte Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands (wie auch in Bezug auf die Ersterem auferlegten
Verfahrenskosten; vgl. E.15.5). Damit hat sie den Antrag des Beschwerdeführers
auf Zusprache einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren implizit und
sinngemäss gestützt auf das Verursacherprinzip abgewiesen.
3.2 Zunächst
gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
– seinen Gehörsanspruch nicht verletzt hat, indem der abschlägige Entscheid
über die beantragte Parteientschädigung im Dispositiv keine Erwähnung findet.
Diesbezüglich liegt vielmehr ein unvollständiges und der Berichtigung
zugängliches Dispositiv im (analogen) Sinn von Art. 334 Abs. 1 ZPO
vor (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 71 N. 13; BGr, 26. Mai 2014,
4A_622/2013, E.6.5). Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist darauf
jedoch nicht weiter einzugehen.
3.3
3.3.1
Im Zusammenhang mit der (eventualiter) beantragten Bewilligungserteilung
stellte die Vorinstanz mit Verweis auf die Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde E
vom 15. August 2024 fest, dass zur Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens
lediglich noch ein Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers
sowie ein aktueller Nachweis seines hiesigen Wohnsitzes fehle. Dass darüber
hinaus weitere Dokumente fehlen oder andere Gründe gegen einen zeitnahen
Abschluss der Ehevorbereitung sprechen würden, gehe aus der
zivilstandsamtlichen Mitteilung nicht hervor und sei auch sonst nicht
ersichtlich. Es sei somit davon auszugehen, dass die Eheschliessung innert
angemessener Frist nach Vorliegen eines Nachweises über den rechtmässigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolgen könne (E. 11.2). Weil sie auch
die übrigen Voraussetzungen als erfüllt betrachtete, bejahte die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat und hiess den Rekurs insofern gut.
3.3.2
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer (teilweisen) Gutheissung auf
eine Aktenlage, welche spätestens im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers
vom 19. August 2024 bereits gegeben war. So war in jenem Zeitpunkt
aufgrund der Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde E, welche am
15. August 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
ausgestellt wurde, insbesondere bekannt, dass die ausstehenden Dokumente zur
Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens lediglich noch den Aufenthalts- und
Wohnsitznachweis betrafen. Ob sich dieser Stand des Ehevorbereitungsverfahrens
im Zeitpunkt des Erlasses der migrationsamtlichen Verfügung vom 31. Juli
2024 anders präsentierte, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. So
sind die in besagter Verfügung erwähnten Abklärungen beim Zivilstandsamt der Gemeinde D,
welche seitens des Migrationsamts offenbar am Tag der Entscheidfällung getätigt
wurden, nicht dokumentiert. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, ob
das Zivilstandsamt der Gemeinde D dem Migrationsamt eine fehlerhafte
Auskunft erteilt hat, wie seitens des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise
vorgebracht wird.
3.3.3
Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer das Migrationsamt unverzüglich nach
Erhalt (und unter Einreichung) der erwähnten Bestätigung des Zivilstandsamts
der Gemeinde E hinsichtlich des darin beschriebenen Verfahrensstands
orientiert und gestützt darauf um Wiedererwägung der abschlägigen Verfügung vom
31. Juli 2024 ersucht. Damit hat er seinen Teil dazu beigetragen, ein
kosten- und entschädigungspflichtiges Rekursverfahren zu vermeiden (und dabei
in Kauf genommen, im Fall der wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung durch
das Migrationsamt keine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten; vgl. § 17 Abs. 1 VRG). Dass das Migrationsamt auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht
eintrat, womit der Beschwerdeführer die verweigerte Bewilligungserteilung
mittels Rekurs anfechten musste, ist ihm hinsichtlich der Verursachung des vorinstanzlichen
Verfahrens deshalb nicht vorzuwerfen. Genauso wenig vorwerfbar ist ihm
diesbezüglich der Umzug seiner Verlobten in die Gemeinde E, welcher –
gemäss seinen Angaben – der Grund für die neue Gesuchseinreichung beim dortigen
Zivilstandsamt war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Migrationsamt ohne
Verzug und noch vor Ablauf der Rekursfrist darüber orientiert.
3.3.4
In seinem Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 führte das
Migrationsamt aus, dass die (seitens des SEM verfügte) Einreisesperre gegen den
Beschwerdeführer weiterhin bestehe, sodass er sich nach wie vor illegal in der
Schweiz aufhalte, weshalb die Zulassungsvoraussetzungen insofern nicht
offensichtlich erfüllt seien und der rechtmässige Aufenthalt aus diesem Grund
nicht bestätigt werden könne. Zudem sei ein konkretes Heiratsdatum auch nach
dem Umzug nicht in Sicht, weshalb nicht mit einer Eheschliessung innert
nützlicher Frist gerechnet werden könne. So warte das Zivilstandsamt der
Gemeinde E noch auf die Wohnsitzbestätigung, welche der Beschwerdeführer
aufgrund seines illegalen Aufenthalts ebenso wenig beibringen könne wie die
Bestätigung des rechtmässigen Aufenthalts. Der Wohnsitzwechsel ändere nichts
daran, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin illegal in der Schweiz aufhalte
und nicht mit einem Eheschluss innert nützlicher Frist gerechnet werden könne.
Das Migrationsamt ging insofern nicht von neuen Tatsachen aus, weshalb es auf
das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat.
3.3.5
Wie diese Ausführungen erkennen lassen, ging das Migrationsamt offenbar
davon aus, dass die gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreisesperre die
Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens verunmöglichte, weil der fehlende
Aufenthalts- und Wohnsitznachweis aufgrund von dessen (aus migrationsamtlicher
Sicht) illegalem Aufenthalt nicht hätte erhältlich gemacht werden können. Damit
brachte es klar zum Ausdruck, dass es das Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung selbst dann abgewiesen hätte, wenn sich die im
Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids bekannte Aktenlage – gestützt auf
welche die Vorinstanz den Bewilligungsanspruch bejahte (vgl. oben E. 3.3.1)
– bereits vor Erlass der Verfügung vom 31. Juli 2024 entsprechend
präsentiert hätte. So hätte insbesondere auch eine der Bestätigung des
Zivilstandsamts der Gemeinde E entsprechende Bestätigung der Gemeinde D nichts
an der beschriebenen (von der vorinstanzlichen abweichenden)
migrationsamtlichen Rechtsauffassung geändert. Unter diesem Gesichtspunkt war
das Rekursverfahren für den Beschwerdeführer zur Durchsetzung seines
Aufenthaltsanspruchs notwendig, selbst wenn die gemäss vorinstanzlichem
Entscheid erwähnten Noven – namentlich der Umzug der Verlobten sowie der vom
Zivilstandsamt der Gemeinde E bestätigte Verfahrensstand – frühzeitig
vorgelegen hätten.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Verursachung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens weder auf
ein ordnungswidriges noch auf ein anderweitig schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers
zurückzuführen. Demzufolge war es unbegründet, dass die Vorinstanz die
Parteientschädigung gestützt auf das ausnahmsweise anwendbare
Verursacherprinzip verweigert hat. In Anwendung des Unterliegerprinzips und mangels
Vorliegen besonderer Umstände (vgl. oben E. 2.2) steht dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zulasten des Migrationsamts
eine Parteientschädigung zu.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 die
Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass in vergleichbaren Fällen für das
Rekursverfahren die Parteienentschädigung praxisgemäss im Umfang von Fr. 2'000.-
festgelegt wird und der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu
einem Viertel unterlag, erscheint eine (reduzierte) Parteientschädigung für das
Rekursverfahren in der beantragten Höhe angemessen. Die Zusprache einer höheren
als der beantragten Parteientschädigung ist aufgrund von § 63 Abs. 2 VRG ausgeschlossen.
5.
5.1 Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wird. Das
Migrationsamt hat dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren gestützt auf
§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5.2 Die
Vorinstanz hat Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren als unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und ihm für seinen Aufwand eine
(reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'786.65 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen
(Dispositiv-Ziffer III). Wie oben dargelegt, ist auf die vorliegende
Beschwerde nicht einzutreten, sofern der Beschwerdeführer für die
vorinstanzliche unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine (höhere) Entschädigung
im Umfang des mit Honorarnote vom 4. September 2024 geltend gemachten
Aufwands beantragt, weil es ihm diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation
fehlt (vgl. oben E. 1.4.6). Es ist deshalb vom vorinstanzlich festgelegten
Entschädigungsbetrag auszugehen. Weil dem Beschwerdeführer mit vorliegendem
Entscheid jedoch eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen
wird, ist diese an die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
anzurechnen. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen
Entscheids insofern abzuändern, als Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand lediglich im Mehrbetrag von Fr. 286.65 (Fr. 1'786.65 −
Fr. 1'500.-) zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist und auch die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG nur
in diesem Umfang besteht.
6.
6.1 Während
der Beschwerdeführer in Bezug auf die beantragte Zusprache einer
Parteientschädigung (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1; Streitwert: Fr. 1'500.-)
obsiegt, gilt er in Bezug auf die beantragte höhere Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2; Streitwert: Fr. 582.70
[Fr. 2'369.35 – Fr. 1'786.65]) zufolge Nichteintretens als
unterliegend. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln
dem Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat das Migrationsamt dem Beschwerdeführer
eine angemessene, aufgrund des teilweisen Unterliegens reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl.
VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; vgl. Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 Nr. 64).
6.2 Der
Beschwerdeführer ersucht hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Von der mit
vorinstanzlichem Entscheid aufgrund der Akten festgestellten prozessualen
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin auszugehen, zumal ihn auch
die inzwischen erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zur Erwerbstätigkeit
berechtigt. Da die einzelnen Rechtsbegehren nicht als offensichtlich
aussichtslos erscheinen und die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gegeben
ist, sind sämtliche Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG
erfüllt. Zufolge (vollumfänglicher) Gutheissung des Gesuchs sind die dem
Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
und ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3 Der
Rechtsvertreter macht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens bei einem
Stundensatz von Fr. 220.- einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden sowie
Auslagen im Betrag von Fr. 23.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.50
(total Fr. 1'928.10) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint noch
angemessen.
6.4 Unter
Anrechnung der Parteientschädigung ist Rechtsanwalt B im Mehrbetrag von
insgesamt Fr. 828.10 (inklusive Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5 Es gilt,
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Entschädigungsfolgen folgt
grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (BGE 134 I 159
E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der
Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.
In Ergänzung des Dispositivs des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 wird das Migrationsamt
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III wird Rechtsanwalt B
für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 286.65 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Migrationsamt und zu einem Viertel
dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Das
Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B
wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 828.10
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).