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Entscheid

VB.2024.00698

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00698

20. März 2025Deutsch24 min

(URT.2025.26110)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00698

Urteil

des

Einzelrichters

vom 20. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber

Thomas Grossen.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kosten- und Entschädigungsfolgen

(Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 10. November 2022 ersuchte die in der Schweiz

niedergelassene rumänische Staatsangehörige C (geboren 1982) um Erteilung einer

Einreisebewilligung für den 1994 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 17. November 2022

informierte das Migrationsamt C unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht,

dass im Rahmen der Gesuchsprüfung noch weitere Angaben sowie Unterlagen

erforderlich seien. Weil sich weder C noch der Beschwerdeführer trotz eines Mahnschreibens

des Migrationsamts meldeten, schrieb dieses das Verfahren als gegenstandslos

geworden ab.

Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben Anfang

April 2023 aus Frankreich in die Schweiz ein. Gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See Oberland vom 29. September 2023 wurde er wegen

Ausweisfälschung und Verletzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)

wie auch des Betäubungsmittelgesetzes zu bedingten Geldstrafen und einer Busse

verurteilt. Daraufhin wurde er mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. September

2023 gestützt auf Art. 64 ff. AIG aus der Schweiz sowie aus dem

Schengenraum und der Europäischen Union weggewiesen. Weil er sich nach Ablauf

der mit der besagten Wegweisungsverfügung angesetzten Ausreisefrist immer noch

in der Schweiz aufhielt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See Oberland vom 17. Oktober 2023 wegen rechtswidrigen

Aufenthalts verurteilt. Am 18. Oktober 2023 wurde gegen ihn seitens des Staatssekretariats

für Migration (SEM) zudem eine 3-jährige Einreisesperre verfügt.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B, gestützt auf die

beabsichtigte Heirat mit C um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

sowie um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während der Verfahrensdauer.

Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen machte das Migrationsamt vom

Beschwerdeführer diverse Unterlagen erhältlich und holte unter anderem

Auskünfte vom Zivilstandsamt der Gemeinde D im Zusammenhang mit dem dort

eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren ein.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn mit Verweis auf

die bereits rechtskräftig verfügte Wegweisung an, die Schweiz und den Schengenraum

unverzüglich zu verlassen. Seinen Entscheid begründete das Migrationsamt damit,

dass Abklärungen beim Zivilstandsamt der Gemeinde D Ende Juli 2024 ergeben

hätten, dass das Ehevorbereitungsverfahren mangels Vorliegen der benötigten

Dokumente weiterhin hängig sei, da der Aufforderung zur Einreichung weiterer

Dokumente nicht nachgekommen worden sei. Weil zudem auch kein Termin für die

Eheschliessung feststehe, sei nicht mit einem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens

und einer Heirat in absehbarer Zeit zu rechnen.

Mit Eingabe vom 19. August 2024 ersuchte der

Beschwerdeführer das Migrationsamt, dessen Verfügung in Wiedererwägung zu

ziehen, weil das Zivilstandsamt der Gemeinde D eine fehlerhafte Auskunft

erteilt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Verlobten inzwischen

umgezogen und habe am 8. August 2024 beim neu zuständigen Zivilstandsamt

der Gemeinde E ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens

gestellt, für dessen Abschluss lediglich noch ein Nachweis des rechtmässigen

Aufenthalts sowie eine Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers verlangt

werde.

Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers

mit Verfügung vom 29. August 2024 nicht ein, weil neue Tatsachen, welche

den Sachverhalt in einem anderen Licht darstellen würden, nicht substanziiert

vorgebracht worden seien.

Erwägungen

II.

Der Beschwerdeführer rekurrierte mit Eingabe vom 4. September

2024.

sowohl gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Juli 2024 wie

auch den Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 und beantragte der

Sicherheitsdirektion die Rückweisung ans Migrationsamt zur Neubeurteilung

(zufolge Gehörsverletzung aufgrund des Nichteintretensentscheids) sowie

eventualiter die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung und zudem die

Zusprache einer Parteientschädigung. Weiter ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wie auch um Bewilligung des prozeduralen

Aufenthalts während der Verfahrensdauer. Letzteres Gesuch wies die

Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Anordnung vom 5. September 2024

ab.

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 stellte die

Sicherheitsdirektion fest, dass das Migrationsamt keine Gehörsverletzung

begangen habe, indem es auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers

nicht eingetreten sei, weshalb sie den Rekurs diesbezüglich abwies, soweit sie

darauf eintrat. Allerdings ging die Sicherheitsdirektion davon aus, dass die

geplante Ehe in absehbarer Zeit geschlossen und der Beschwerdeführer nach

erfolgter Heirat gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zugelassen werden könne,

weshalb sie den Rekurs insofern guthiess und das Migrationsamt in Aufhebung von

dessen Verfügung vom 31. Juli 2024 zur Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat anwies. Angesichts der

lediglich teilweisen Gutheissung auferlegte die Sicherheitsdirektion die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer. Eine

Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu, ohne jedoch über den entsprechenden

Antrag im Dispositiv formell zu entscheiden. Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligte die

Sicherheitsdirektion insofern, als es die ihm auferlegten Verfahrenskosten (im

Dispositiv) einstweilen auf die Staatskasse nahm und Rechtsanwalt B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte. Dessen Aufwendungen im Zusammenhang

mit dem migrationsamtlichen Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024

erachtete sie jedoch nicht als entschädigungspflichtig, weshalb sie dessen

Entschädigung im Umfang von einem Viertel des mit Honorarnote vom 4. September

2024.

geltend gemachten Aufwands reduzierte.

III.

Mit Beschwerde vom 15. November 2024 liess der Beschwerdeführer

dem Verwaltungsgericht beantragen, dass ihm für das vorinstanzliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-

zugesprochen werde und Rechtsanwalt B in Anpassung von

Dispositiv-Ziffer IV als unentgeltlicher Rechtsbeistand unter Anrechnung

der beantragten Parteientschädigung im Umfang von Fr. 869.35 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei; eventualiter sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem

beantragte der Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

Zusprache einer Parteientschädigung und ersuchte um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 14. Februar 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine

Replik sowie eine Honorarnote des Beschwerdeführers ein, jeweils datierend vom

13.

Februar 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit seiner

Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren einerseits die

Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- und

andererseits eine unter Anrechnung der verlangten Parteientschädigung

angepasste Entschädigung für seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Höhe

von gesamthaft Fr. 869.35.

1.2

Gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) offen. Die Verweigerung einer Parteientschädigung kann bei jener

Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache

anfechtbar ist (BGE 134 I 159 E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91).

Gleiches gilt für die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 122) sowie die Höhe der Entschädigung einer

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 104). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3

Das

vorliegende Verfahren weist einen Streitwert unter Fr. 20'000.- auf und

Dispositiv

fällt demnach gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.4

1.4.1

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.4.2

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde unter anderem, dass sein

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 29 Abs. 3

der Bundesverfassung verletzt worden sei, indem die Vorinstanz seinen Rekurs im

Zusammenhang mit der von ihm beantragten Aufhebung des migrationsamtlichen

Nichteintretensentscheids vom 29. August 2024 und Rückweisung zur

Neubeurteilung als aussichtslos erachtete und die entsprechenden Aufwendungen

seines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entschädigte. Damit macht er eine

(teilweise) Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geltend, zu

deren Anfechtung grundsätzlich nur die vertretene Partei befugt ist, nicht aber

der Rechtsbeistand (im eigenen Namen), während zur Anfechtung des Entscheids

zugunsten einer höheren Entschädigung nur der Rechtsbeistand legitimiert ist

(vgl. VGr, 23. September 2021, VB.2021.00184, E. 4.2.2). In Bezug auf

die Beschwerdelegitimation als Prozessvoraussetzung gilt es vorliegend deshalb

zu klären, ob der vorinstanzliche Entscheid eine teilweise Abweisung des Gesuchs

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge Aussichtslosigkeit

in Bezug auf die Rekursbegehren Ziffern 1 und 2 darstellt oder eine

Kürzung der Entschädigung aufgrund fehlender Notwendigkeit der betreffenden

anwaltlichen Aufwendungen.

1.4.3

Mit seinem Rekurs vom 4. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer

in Aufhebung der migrationsamtlichen Verfügungen vom 31. Juli 2024 sowie

vom 29. August 2024 (Rechtsbegehren Ziffer 1) die Rückweisung zur

Neubeurteilung (Rechtsbegehren Ziffer 2) und eventualiter die

Bewilligungserteilung (Rechtsbegehren Ziffer 3). Zudem stellte er ein

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Vorinstanz hiess den Rekurs in Bezug

auf die eventualiter beantragte Bewilligungserteilung gut und wies ihn im

Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Sie

qualifizierte den entsprechenden Verfahrensausgang als teilweises Unterliegen

des Beschwerdeführers und auferlegte ihm deshalb einen Viertel der

Verfahrenskosten (entsprechend Fr. 333.75). Hinsichtlich der übrigen drei

Viertel schrieb sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung zufolge Kostenauferlegung zulasten des Migrationsamts

als gegenstandslos geworden ab (E. 14; Dispositiv-Ziffer II). Im

Rahmen der Beurteilung des (vorinstanzlichen) Gesuchs des Beschwerdeführers um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bejahte die Vorinstanz seine

prozessuale Mittellosigkeit mit Verweis auf die Akten. Zudem erachtete sie sein

Rechtsbegehren "– zumindest bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli

2024 – als nicht offensichtlich aussichtslos", den Beizug eines Rechtsbeistands

als gerechtfertigt und die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG für die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand damit als erfüllt (E. 15.2). Im Rahmen der darauffolgenden

Prüfung der geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen wertete die Vorinstanz

den Rekurs bezüglich der (migrationsamtlichen) Verfügung vom 29. August

2024 mit Verweis auf ihre vorstehenden Erwägungen (E. 9) als aussichtlos,

weshalb die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen "zu streichen"

seien. So reduzierte sie die Arbeitsstunden gemäss Honorarnote vom 4. September

2024 um einen Viertel und setzte die Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand auf insgesamt Fr. 1'786.65 (inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) fest (E. 15.4). Schliesslich hielt die Vorinstanz noch

fest, dass die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG in Bezug auf die Verfahrenskosten im Umfang des auferlegten Viertels und in

Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in vollem

Umfang bestehe (E. 15.5; Dispositiv-Ziffern II und III).

1.4.4

Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der vorinstanzlichen

Reduktion der Entschädigung für den Rechtsvertreter um eine (teilweise)

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit der

von ihm beantragten Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung zur

Neubeurteilung handelt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellte im

Rahmen ihrer Begründung fest, dass die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt

sind. Dabei erachtete sie die fehlende Aussichtslosigkeit zumindest

bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2024 als gegeben und

liess damit offen, ob dies auch in Bezug auf den Nichteintretensentscheid vom 29. August

2024 zutraf. Dies spricht gegen eine partielle Gutheissung bzw. Verweigerung

des Gesuchs, weil dafür eine separate Beurteilung der Aussichtlosigkeit

hinsichtlich des Haupt- und Eventualbegehrens erforderlich gewesen wäre. Dass

das Gesuch auch in Bezug auf den (einstweiligen) Erlass von Verfahrenskosten

gutgeheissen wurde, wird in der Entscheidbegründung zwar nicht erwähnt, ergibt

sich jedoch eindeutig aufgrund von Dispositiv-Ziffer II, gemäss welcher

die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung von der Staatskasse getragen werden. Dieser

Erlass betrifft Verfahrenskosten, welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden,

weil er mit seinem Rekurs im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid

unterlag. Das Gesuch wurde in Bezug auf die Verfahrenskosten somit

vollumfänglich gutgeheissen, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Entgegen

seiner Ansicht hat die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allerdings keinen

unterschiedlichen Massstab angewandt. Vielmehr hat sie auch das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vollumfänglich gutgeheissen, nicht

jedoch den seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistands geltend gemachten Aufwand.

Die partielle Abweisung des Gesuchs zufolge teilweiser Aussichtslosigkeit (in

Bezug auf einzelne Rechtsbegehren) würde sowohl einen Kostenerlass als auch

eine Rechtsverbeiständung ausschliessen, weil diesfalls eine allgemeine

Anspruchsvoraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Im Übrigen ist

fraglich, ob eine (ausnahmsweise) teilweise Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege angesichts der dasselbe Ziel verfolgenden Rekursbegehren (nämlich

die Bewilligungserteilung) im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

überhaupt zulässig wäre (vgl. BGE 142 III 138). Demzufolge ist vorliegend

von einer Kürzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge

fehlender Notwendigkeit auszugehen. Zwar hat die Vorinstanz die Reduktion des geltend

gemachten Aufwands mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses

bezüglich des Nichteintretensentscheids begründet. Allerdings erfolgte dies

erst, nachdem sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG bereits als erfüllt betrachtet hatte, und erst im Rahmen der

darauffolgenden Prüfung der konkreten Aufwendungen gemäss der eingereichten

Honorarnote. Dabei wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf angemessene

Entschädigung einleitend darauf hingewiesen, dass übermässiger, unnützer oder

überflüssiger Aufwand nicht entschädigt werde (E.15.3). Die in diesem

Zusammenhang erwähnte Aussichtslosigkeit bezog sich demnach auf die fehlende

Notwendigkeit der anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der beantragten

Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung.

1.4.5

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl in Bezug auf den Erlass von

Verfahrenskosten wie auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren vollumfänglich gutgeheissen, die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands zufolge teilweise fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen

jedoch reduziert. Es handelt sich beim vorinstanzlichen Entscheid demnach nicht

um eine teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wie

seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Daran ändern auch seine

Ausführungen in seiner Eingabe vom 13. Februar 2025 nichts, weshalb nicht

näher zu prüfen ist, ob diese allenfalls verspätet erfolgten und diesfalls

nicht zu berücksichtigen wären; zumal die Replik auf den

Vernehmlassungsverzicht der Vorinstanz folgte.

1.4.6

Die Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zugunsten

einer höheren Entschädigung steht ausschliesslich dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu (vgl. oben E. 1.4.2). Demzufolge ist der Beschwerdeführer,

welcher – lediglich vertreten durch seinen Rechtsbeistand – eine höhere

Entschädigung beantragt, nicht berechtigt, weshalb auf seine Beschwerde

hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 2 nicht einzutreten ist.

1.4.7

In Bezug auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung für das

vorinstanzliche Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der

Beschwerde berechtigt, weshalb hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1

darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG

kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen zur Zahlung einer

Parteientschädigung verpflichtet werden. Trotz der Kann-Formulierung geht die

Praxis aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung von einem

(bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter

besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 14).

Entschädigungspflichtig ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG

die

unterliegende Partei oder Amtsstelle. Für die Auferlegung einer

Parteientschädigung gilt somit – wie nach anderen Verfahrensgesetzen –

grundsätzlich das Unterliegerprinzip, ebenso wie für die Auferlegung der

Verfahrenskosten (§ 13 Abs. 2 VRG). Die unterliegende Partei hat

demnach in der Regel sowohl die Verfahrenskosten als auch ihre eigenen und die

gegnerischen Parteikosten zu tragen (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 19).

Ausnahmsweise werden die Parteientschädigungen nicht nach dem

Unterliegerprinzip gemäss § 17 Abs. 2 VRG auferlegt, sondern nach dem

Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der Billigkeit. Das VRG sieht zwar

in Bezug auf die Parteientschädigung – anders als in Bezug auf die

Verfahrenskosten (§ 13 Abs. 2 VRG) – keine Abweichung vom

Unterliegerprinzip vor. Die Auferlegung einer Parteientschädigung nach dem

Verursacherprinzip oder nach Billigkeit gilt aber im Rahmen von § 17 VRG als

zulässig. Das Verursacherprinzip stellt in Bezug auf die Parteientschädigung

einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der im VRG – anders als in anderen

Verfahrensgesetzen – nicht explizit erwähnt ist (Plüss, Kommentar VRG, §17 N. 25).

Das Verursacherprinzip besagt, dass vermeidbare bzw. unnötigerweise entstandene

Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch jenen Verfahrensbeteiligten

zu tragen sind, der sie schuldhaft verursacht hat. Das (prozessuale)

Verschulden liegt im ordnungswidrigen Verhalten des die zusätzlichen Kosten

verursachenden Verfahrensbeteiligten (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27).

3.

3.1 Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen hätten erst Tatsachen, welche nach Erlass der

angefochtenen migrationsamtlichen Verfügung vom 31. Juli 2024 entstanden

sind, zur teilweisen Gutheissung des Rekurses geführt, weshalb das

Migrationsamt nicht als unterliegende Amtsstelle im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG betrachtet werden könne. Sodann auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG – ohne Anrechnung

einer Parteientschädigung – in Bezug auf die gesamte Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands (wie auch in Bezug auf die Ersterem auferlegten

Verfahrenskosten; vgl. E.15.5). Damit hat sie den Antrag des Beschwerdeführers

auf Zusprache einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren implizit und

sinngemäss gestützt auf das Verursacherprinzip abgewiesen.

3.2 Zunächst

gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

– seinen Gehörsanspruch nicht verletzt hat, indem der abschlägige Entscheid

über die beantragte Parteientschädigung im Dispositiv keine Erwähnung findet.

Diesbezüglich liegt vielmehr ein unvollständiges und der Berichtigung

zugängliches Dispositiv im (analogen) Sinn von Art. 334 Abs. 1 ZPO

vor (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 71 N. 13; BGr, 26. Mai 2014,

4A_622/2013, E.6.5). Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist darauf

jedoch nicht weiter einzugehen.

3.3

3.3.1

Im Zusammenhang mit der (eventualiter) beantragten Bewilligungserteilung

stellte die Vorinstanz mit Verweis auf die Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde E

vom 15. August 2024 fest, dass zur Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens

lediglich noch ein Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers

sowie ein aktueller Nachweis seines hiesigen Wohnsitzes fehle. Dass darüber

hinaus weitere Dokumente fehlen oder andere Gründe gegen einen zeitnahen

Abschluss der Ehevorbereitung sprechen würden, gehe aus der

zivilstandsamtlichen Mitteilung nicht hervor und sei auch sonst nicht

ersichtlich. Es sei somit davon auszugehen, dass die Eheschliessung innert

angemessener Frist nach Vorliegen eines Nachweises über den rechtmässigen

Aufenthalt des Beschwerdeführers erfolgen könne (E. 11.2). Weil sie auch

die übrigen Voraussetzungen als erfüllt betrachtete, bejahte die Vorinstanz den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat und hiess den Rekurs insofern gut.

3.3.2

Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen ihrer (teilweisen) Gutheissung auf

eine Aktenlage, welche spätestens im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers

vom 19. August 2024 bereits gegeben war. So war in jenem Zeitpunkt

aufgrund der Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde E, welche am

15. August 2024 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

ausgestellt wurde, insbesondere bekannt, dass die ausstehenden Dokumente zur

Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens lediglich noch den Aufenthalts- und

Wohnsitznachweis betrafen. Ob sich dieser Stand des Ehevorbereitungsverfahrens

im Zeitpunkt des Erlasses der migrationsamtlichen Verfügung vom 31. Juli

2024 anders präsentierte, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. So

sind die in besagter Verfügung erwähnten Abklärungen beim Zivilstandsamt der Gemeinde D,

welche seitens des Migrationsamts offenbar am Tag der Entscheidfällung getätigt

wurden, nicht dokumentiert. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, ob

das Zivilstandsamt der Gemeinde D dem Migrationsamt eine fehlerhafte

Auskunft erteilt hat, wie seitens des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise

vorgebracht wird.

3.3.3

Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer das Migrationsamt unverzüglich nach

Erhalt (und unter Einreichung) der erwähnten Bestätigung des Zivilstandsamts

der Gemeinde E hinsichtlich des darin beschriebenen Verfahrensstands

orientiert und gestützt darauf um Wiedererwägung der abschlägigen Verfügung vom

31. Juli 2024 ersucht. Damit hat er seinen Teil dazu beigetragen, ein

kosten- und entschädigungspflichtiges Rekursverfahren zu vermeiden (und dabei

in Kauf genommen, im Fall der wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung durch

das Migrationsamt keine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten; vgl. § 17 Abs. 1 VRG). Dass das Migrationsamt auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht

eintrat, womit der Beschwerdeführer die verweigerte Bewilligungserteilung

mittels Rekurs anfechten musste, ist ihm hinsichtlich der Verursachung des vorinstanzlichen

Verfahrens deshalb nicht vorzuwerfen. Genauso wenig vorwerfbar ist ihm

diesbezüglich der Umzug seiner Verlobten in die Gemeinde E, welcher –

gemäss seinen Angaben – der Grund für die neue Gesuchseinreichung beim dortigen

Zivilstandsamt war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Migrationsamt ohne

Verzug und noch vor Ablauf der Rekursfrist darüber orientiert.

3.3.4

In seinem Nichteintretensentscheid vom 29. August 2024 führte das

Migrationsamt aus, dass die (seitens des SEM verfügte) Einreisesperre gegen den

Beschwerdeführer weiterhin bestehe, sodass er sich nach wie vor illegal in der

Schweiz aufhalte, weshalb die Zulassungsvoraussetzungen insofern nicht

offensichtlich erfüllt seien und der rechtmässige Aufenthalt aus diesem Grund

nicht bestätigt werden könne. Zudem sei ein konkretes Heiratsdatum auch nach

dem Umzug nicht in Sicht, weshalb nicht mit einer Eheschliessung innert

nützlicher Frist gerechnet werden könne. So warte das Zivilstandsamt der

Gemeinde E noch auf die Wohnsitzbestätigung, welche der Beschwerdeführer

aufgrund seines illegalen Aufenthalts ebenso wenig beibringen könne wie die

Bestätigung des rechtmässigen Aufenthalts. Der Wohnsitzwechsel ändere nichts

daran, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin illegal in der Schweiz aufhalte

und nicht mit einem Eheschluss innert nützlicher Frist gerechnet werden könne.

Das Migrationsamt ging insofern nicht von neuen Tatsachen aus, weshalb es auf

das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat.

3.3.5

Wie diese Ausführungen erkennen lassen, ging das Migrationsamt offenbar

davon aus, dass die gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreisesperre die

Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens verunmöglichte, weil der fehlende

Aufenthalts- und Wohnsitznachweis aufgrund von dessen (aus migrationsamtlicher

Sicht) illegalem Aufenthalt nicht hätte erhältlich gemacht werden können. Damit

brachte es klar zum Ausdruck, dass es das Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung selbst dann abgewiesen hätte, wenn sich die im

Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids bekannte Aktenlage – gestützt auf

welche die Vorinstanz den Bewilligungsanspruch bejahte (vgl. oben E. 3.3.1)

– bereits vor Erlass der Verfügung vom 31. Juli 2024 entsprechend

präsentiert hätte. So hätte insbesondere auch eine der Bestätigung des

Zivilstandsamts der Gemeinde E entsprechende Bestätigung der Gemeinde D nichts

an der beschriebenen (von der vorinstanzlichen abweichenden)

migrationsamtlichen Rechtsauffassung geändert. Unter diesem Gesichtspunkt war

das Rekursverfahren für den Beschwerdeführer zur Durchsetzung seines

Aufenthaltsanspruchs notwendig, selbst wenn die gemäss vorinstanzlichem

Entscheid erwähnten Noven – namentlich der Umzug der Verlobten sowie der vom

Zivilstandsamt der Gemeinde E bestätigte Verfahrensstand – frühzeitig

vorgelegen hätten.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Verursachung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens weder auf

ein ordnungswidriges noch auf ein anderweitig schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers

zurückzuführen. Demzufolge war es unbegründet, dass die Vorinstanz die

Parteientschädigung gestützt auf das ausnahmsweise anwendbare

Verursacherprinzip verweigert hat. In Anwendung des Unterliegerprinzips und mangels

Vorliegen besonderer Umstände (vgl. oben E. 2.2) steht dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zulasten des Migrationsamts

eine Parteientschädigung zu.

4.2 Der

Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 die

Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-. Unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass in vergleichbaren Fällen für das

Rekursverfahren die Parteienentschädigung praxisgemäss im Umfang von Fr. 2'000.-

festgelegt wird und der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu

einem Viertel unterlag, erscheint eine (reduzierte) Parteientschädigung für das

Rekursverfahren in der beantragten Höhe angemessen. Die Zusprache einer höheren

als der beantragten Parteientschädigung ist aufgrund von § 63 Abs. 2 VRG ausgeschlossen.

5.

5.1 Dies führt

zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wird. Das

Migrationsamt hat dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren gestützt auf

§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5.2 Die

Vorinstanz hat Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren als unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und ihm für seinen Aufwand eine

(reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'786.65 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen

(Dispositiv-Ziffer III). Wie oben dargelegt, ist auf die vorliegende

Beschwerde nicht einzutreten, sofern der Beschwerdeführer für die

vorinstanzliche unentgeltliche Rechtsverbeiständung eine (höhere) Entschädigung

im Umfang des mit Honorarnote vom 4. September 2024 geltend gemachten

Aufwands beantragt, weil es ihm diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation

fehlt (vgl. oben E. 1.4.6). Es ist deshalb vom vorinstanzlich festgelegten

Entschädigungsbetrag auszugehen. Weil dem Beschwerdeführer mit vorliegendem

Entscheid jedoch eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen

wird, ist diese an die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand

anzurechnen. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer III des vorinstanzlichen

Entscheids insofern abzuändern, als Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand lediglich im Mehrbetrag von Fr. 286.65 (Fr. 1'786.65 −

Fr. 1'500.-) zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist und auch die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG nur

in diesem Umfang besteht.

6.

6.1 Während

der Beschwerdeführer in Bezug auf die beantragte Zusprache einer

Parteientschädigung (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1; Streitwert: Fr. 1'500.-)

obsiegt, gilt er in Bezug auf die beantragte höhere Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2; Streitwert: Fr. 582.70

[Fr. 2'369.35 – Fr. 1'786.65]) zufolge Nichteintretens als

unterliegend. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln

dem Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat das Migrationsamt dem Beschwerdeführer

eine angemessene, aufgrund des teilweisen Unterliegens reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'100.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl.

VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; vgl. Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 Nr. 64).

6.2 Der

Beschwerdeführer ersucht hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Von der mit

vorinstanzlichem Entscheid aufgrund der Akten festgestellten prozessualen

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin auszugehen, zumal ihn auch

die inzwischen erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zur Erwerbstätigkeit

berechtigt. Da die einzelnen Rechtsbegehren nicht als offensichtlich

aussichtslos erscheinen und die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gegeben

ist, sind sämtliche Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG

erfüllt. Zufolge (vollumfänglicher) Gutheissung des Gesuchs sind die dem

Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

und ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Der

Rechtsvertreter macht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens bei einem

Stundensatz von Fr. 220.- einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden sowie

Auslagen im Betrag von Fr. 23.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.50

(total Fr. 1'928.10) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint noch

angemessen.

6.4 Unter

Anrechnung der Parteientschädigung ist Rechtsanwalt B im Mehrbetrag von

insgesamt Fr. 828.10 (inklusive Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Es gilt,

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Entschädigungsfolgen folgt

grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (BGE 134 I 159

E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der

Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

2. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.

In Ergänzung des Dispositivs des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 wird das Migrationsamt

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen, und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer III wird Rechtsanwalt B

für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 286.65 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Migrationsamt und zu einem Viertel

dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Das

Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7. Rechtsanwalt B

wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 828.10

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).