VB.2024.00701
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00701
30. Juli 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26481)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00701
Urteil
des
Einzelrichters
vom 30. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
vertreten durch den
Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom 12. Februar 2004 bis
31. Juli 2006 sowie vom 12. August 2010 bis 31. März 2021 von
der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 366'873.20
unterstützt. Sie wurde anschliessend von der Gemeinde C unterstützt und wird
seither von der Gemeinde D unterstützt. Am 9. Januar 2024 verfügte der
Sozialdienst B die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe in der
Höhe von Fr. 115'699.75 (Dispositivziffern 1 und 2). Mit Schreiben
vom 25. Januar 2024 stellte A ein Neubeurteilungsgesuch, welches der
Stadtrat B mit Beschluss vom 6. März 2024 abwies
(Dispositivziffer 1).
Erwägungen
II.
Gegen den Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats
B vom 6. März 2024 erhob A am 26. März 2024 Rekurs beim Bezirksrat
Hinwil. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 trat dieser mangels
Zuständigkeit auf den Rekurs nicht ein und leitete die Sache an den Bezirksrat Pfäffikon
weiter. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 trat der Bezirksrat Pfäffikon
ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein und wies die Sache
zurück an den Bezirksrat Hinwil. Am 23. April 2024 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hob mit Urteil vom 26. April
2024.
(VGr, 26. April 2024, VB.2024.00200 [nicht publiziert]) den
Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Hinwil auf und wies ihm die Sache zur
materiellen Beurteilung zurück. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 wies
der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Er erhob keine
Verfahrenskosten (Dispositivziffer II) und sprach keine
Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Hinwil
vom 25. Oktober 2024 erhob A am 18. November 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, dass ihr ein Freibetrag von
Fr. 30'000.- anstatt Fr. 4'000.- zu belassen und die
Rückzahlungsforderung dementsprechend anzupassen sei. Der Bezirksrat Hinwil
verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2024 auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 beantragte der Stadtrat B die Abweisung
der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Es folgten
keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) zuständig.
1.2
Der
Streitwert vor Verwaltungsgericht berechnet sich als Differenz zwischen den
beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz
zugesprochenen Betrag (sogenanntes Gravamensystem; vgl. VGr, 30. Januar
2025, VB.2022.592, E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachte Rückzahlungsforderung beläuft sich auf Fr. 115'699.75. Die
Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss geltend, dass ihr ein Freibetrag von
Fr. 30'000.- zu belassen sei anstatt von Fr. 4'000.-. Die Beschwerdegegnerin
muss sich die Rückforderung jedoch mit zwei anderen Gemeinden teilen, zumal die
Erbschaft in der Höhe von Fr. 160'351.- die gesamthaft ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe nicht zu decken vermag. Der Teil der Beschwerdegegnerin
beläuft sich folglich auf 74 % der Erbschaft abzüglich des Freibetrags.
Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 30'000.- würde die
Rückforderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 96'459.75 reduziert
([Fr. 160'351.- – 30'000.-] x 0.74). Der Streitwert beträgt daher
Fr. 19'240.- (Fr. 115'699.75 – Fr. 96'459.75).
1.3
Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender
Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden
Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht massgebend ist, ob
die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden
sind oder nicht (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.1; 21. Juni
2018, VB.2017.00321, E. 2.1; 7. April 2011, VB.2010.00639,
E. 4.4).
Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der
Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten
ist (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.2; VGr,
20.
Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.1). Die SKOS-Richtlinien
sind gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum
Sozialhilfegesetz (SHV) für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
massgebend. Der Vermögensfreibetrag beträgt für Einzelpersonen gemäss der
derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien,
Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.2.1 Abs. 2 lit. a). Wird
gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt,
ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr, 27. Juni 2024,
VB.2023.00641, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Bei der
Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
§ 20 SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person
im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustanden, die aber damals nicht
realisierbar waren. Fällt die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung
dahin, kann die Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe
verlangt werden. Eine Rückforderung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn
keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet
worden ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3; zum Ganzen
VGr, 3. Juni 2019, VB.2018.00816, E. 2.4).
2.3
Die
zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG einen Ermessensentscheid
darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die Rückerstattungsforderung
angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den Sozialbehörden steht bei den
in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden
Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche
Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr,
27.
Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.2; VGr, 20. Mai 2021,
VB.2020.00914, E. 2.3; VGr, 4. Mai 2017,
VB.2017.00020, E. 2.5).
3.
3.1
Nach den
unbestrittenen Feststellungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin mit dem Tod ihrer Mutter am 19. Dezember 2018 – also
während sie von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde –
zusammen mit anderen Erben eine Liegenschaft geerbt. Da sich die Liegenschaft
im Gesamteigentum der Erben befand, konnte die Beschwerdeführerin bis zur
Erbteilung nicht allein darüber verfügen.
3.2
Der
Bezirksrat erwog, dass sich die Rückerstattung von rechtmässig bezogener
Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG richte, wenn eine Person
nach Unterstützungsbeginn durch einen Vermögensanfall oder allenfalls durch
eigene Arbeitsleistung in günstige Verhältnisse komme. Besitze sie aber bereits
im Zeitpunkt, in welchem sie um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersuche,
erhebliche Vermögenswerte, die nicht realisierbar seien, so richte sich die
Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG. Ebenfalls nach
§ 27 Abs. 1 lit. c SHG richte sich die Rückerstattung, wenn eine
Person während der Unterstützung einen Vermögensanspruch erwerbe, der noch
nicht realisierbar sei. Die Unterscheidung sei deshalb relevant, weil bei einer
Rückforderung nach lit. b ein Freibetrag von Fr. 30'000.- gelte,
während für eine Rückforderung nach lit. c nur ein Freibetrag von
Fr. 4'000.- zu berücksichtigen sei. Der Grund für die unterschiedlichen
Freibeträge liege in der Rechtsgleichheit. So sollten Personen, die über noch
nicht realisierbares Vermögen verfügten, gleich behandelt werden wie Personen,
deren Vermögenswerte realisierbar seien.
Da die Beschwerdeführerin während der
Unterstützungsperiode (2010 bis 2021) in der Gemeinde B einen nicht
realisierbaren Vermögensanspruch geerbt habe, richte sich die Rückerstattung
nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG und es gelte somit ein Freibetrag
von Fr. 4'000.-.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihr ein Freibetrag von
Fr. 30'000.- zu belassen sei, zumal sich die Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG richten sollte.
3.4
Weder die
Argumentation des Bezirksrats noch jene der Beschwerdegegnerin vermögen in der
vorliegenden Konstellation zu überzeugen. § 20 SHG sieht in Verbindung mit
§ 27 Abs. 1 lit. c SHG vor, dass beim Vorhandensein von
Grundeigentum oder anderen nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten die
Sozialhilfeleistungen nur vorschussweise gewährt werden und zurückzuerstatten
sind, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden. § 27 Abs. 1 lit. c SHG enthält keine eigene Regelung über den massgeblichen
Vermögensfreibetrag. Vielmehr bezweckt diese Bestimmung in Verbindung mit
§ 20 SHG, nicht sogleich realisierbares Vermögen in einer Weise zu
berücksichtigen, die jener von kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
möglichst nahe kommt. In Bezug auf den bei der Berechnung der
Dispositiv
Rückerstattungsforderung zu beachtenden Freibetrag ist demnach wie bei
realisierbaren Vermögenswerten danach zu unterscheiden, ob diese bereits bei
Unterstützungsbeginn vorhanden waren oder ob sie der unterstützten Person erst
nach Unterstützungsbeginn – also während laufender Unterstützung oder nach
Abschluss der Unterstützung – zugeflossen sind: Verfügt die unterstützte Person
bei Unterstützungsbeginn über nicht realisierbares Vermögen, ist gemäss
§ 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit Kapitel D.3.1 Abs. 4
lit. a der SKOS-Richtlinien ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zu
gewähren (VGr, 3. Juni 2019, VB.2018.00816, E. 2.4). Kommt es jedoch
wie vorliegend während laufendem Sozialhilfebezug zu einem Vermögensanfall, ist
gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG in Verbindung mit Kapitel E.2.1
Abs. 2 lit. a der SKOS-Richtlinien für eine Einzelpersonen ein
Freibetrag von Fr. 30'000.- zu beachten. Dadurch wird in der vorliegenden
Konstellation die Beschwerdeführerin so weit als möglich gleich gestellt, wie
wenn sie am 19. Dezember 2018 den gleichen Wert als realisierbares
Vermögen erhalten hätte. In diesem Fall wäre sie damals von der Sozialhilfe
abgelöst worden und hätte die bezogenen Leistungen nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. b SHG unter Beachtung eines Freibetrags von
Fr. 30'000.- zurückerstatten müssen.
3.5 Würde
demgegenüber auf den vorliegenden Fall, bei welchem der nicht realisierbare
Vermögenswert der unterstützten Person erst während laufender Unterstützung
angefallen ist, § 27 Abs. 1 lit. c SHG in Verbindung mit
§ 20 SHG und Kapitel D.3.1 Abs. 4 lit. a der
SKOS-Richtlinien angewandt und dementsprechend ein Freibetrag von nur
Fr. 4'000.- berücksichtigt, hätte dies eine rechtsungleiche Behandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) gegenüber jenen Personen zur Folge, welche während
laufender Unterstützung anstatt einer Liegenschaft (nicht sofort realisierbarer
Vermögenswert) einen realisierbaren Vermögenswert wie Bargeld erben. Sachliche
Gründe für eine Ungleichbehandlung beim Freibetrag zwischen realisierbaren und
nicht realisierbaren Vermögenswerten sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
Vielmehr zielt die gesetzliche Regelung (§ 20 SHG in Verbindung mit
§ 27 Abs. 1 lit. c SHG) darauf ab, diese beiden Konstellationen
möglichst gleich zu behandeln.
3.6 Damit
richtet sich die streitige Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG in Verbindung mit Kapitel E.2.1 Abs. 2 lit. a der
SKOS-Richtlinien und es ist der Beschwerdeführerin insgesamt ein Freibetrag von
Fr. 30'000.- zu belassen. Dass die Beschwerdeführerin seit 1. Februar
2022 von der Gemeinde D und nicht mehr von der Beschwerdegegnerin unterstützt
wird, ist für die vorliegende Rückerstattung der Beschwerdegegnerin
unerheblich.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Rückforderung ist unter Berücksichtigung eines Freibetrags von
Fr. 30'000.- auf insgesamt Fr. 96'459.75 zu reduzieren (vorne
E. 1.2).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat die Beschwerdeführerin
nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rückforderung beträgt neu Fr. 96'459.75.
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom
25. Oktober 2024, Dispositivziffer 1 des Neubeurteilungsbeschlusses
des Stadtrats B vom 6. März 2024 sowie Dispositivziffern 1 und 2 der
Verfügung des Sozialdienstes B vom 9. Januar 2024 werden insoweit
aufgehoben, als sie einen höheren Rückforderungsbetrag festlegen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.