Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00701

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00701

30. Juli 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26481)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00701

Urteil

des

Einzelrichters

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch den

Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde vom 12. Februar 2004 bis

31. Juli 2006 sowie vom 12. August 2010 bis 31. März 2021 von

der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 366'873.20

unterstützt. Sie wurde anschliessend von der Gemeinde C unterstützt und wird

seither von der Gemeinde D unterstützt. Am 9. Januar 2024 verfügte der

Sozialdienst B die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe in der

Höhe von Fr. 115'699.75 (Dispositivziffern 1 und 2). Mit Schreiben

vom 25. Januar 2024 stellte A ein Neubeurteilungsgesuch, welches der

Stadtrat B mit Beschluss vom 6. März 2024 abwies

(Dispositivziffer 1).

Erwägungen

II.

Gegen den Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats

B vom 6. März 2024 erhob A am 26. März 2024 Rekurs beim Bezirksrat

Hinwil. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 trat dieser mangels

Zuständigkeit auf den Rekurs nicht ein und leitete die Sache an den Bezirksrat Pfäffikon

weiter. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 trat der Bezirksrat Pfäffikon

ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs ein und wies die Sache

zurück an den Bezirksrat Hinwil. Am 23. April 2024 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hob mit Urteil vom 26. April

2024.

(VGr, 26. April 2024, VB.2024.00200 [nicht publiziert]) den

Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Hinwil auf und wies ihm die Sache zur

materiellen Beurteilung zurück. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 wies

der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Er erhob keine

Verfahrenskosten (Dispositivziffer II) und sprach keine

Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer III).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Hinwil

vom 25. Oktober 2024 erhob A am 18. November 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, dass ihr ein Freibetrag von

Fr. 30'000.- anstatt Fr. 4'000.- zu belassen und die

Rückzahlungsforderung dementsprechend anzupassen sei. Der Bezirksrat Hinwil

verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2024 auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 beantragte der Stadtrat B die Abweisung

der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Es folgten

keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) zuständig.

1.2

Der

Streitwert vor Verwaltungsgericht berechnet sich als Differenz zwischen den

beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz

zugesprochenen Betrag (sogenanntes Gravamensystem; vgl. VGr, 30. Januar

2025, VB.2022.592, E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin geltend

gemachte Rückzahlungsforderung beläuft sich auf Fr. 115'699.75. Die

Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss geltend, dass ihr ein Freibetrag von

Fr. 30'000.- zu belassen sei anstatt von Fr. 4'000.-. Die Beschwerdegegnerin

muss sich die Rückforderung jedoch mit zwei anderen Gemeinden teilen, zumal die

Erbschaft in der Höhe von Fr. 160'351.- die gesamthaft ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe nicht zu decken vermag. Der Teil der Beschwerdegegnerin

beläuft sich folglich auf 74 % der Erbschaft abzüglich des Freibetrags.

Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 30'000.- würde die

Rückforderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 96'459.75 reduziert

([Fr. 160'351.- – 30'000.-] x 0.74). Der Streitwert beträgt daher

Fr. 19'240.- (Fr. 115'699.75 – Fr. 96'459.75).

1.3

Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender

Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz

oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft,

Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden

Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht massgebend ist, ob

die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden

sind oder nicht (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.1; 21. Juni

2018, VB.2017.00321, E. 2.1; 7. April 2011, VB.2010.00639,

E. 4.4).

Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der

Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten

ist (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.2; VGr,

20.

Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.1). Die SKOS-Richtlinien

sind gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum

Sozialhilfegesetz (SHV) für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

massgebend. Der Vermögensfreibetrag beträgt für Einzelpersonen gemäss der

derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien,

Version vom 1. Januar 2024, Kapitel E.2.1 Abs. 2 lit. a). Wird

gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt,

ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr, 27. Juni 2024,

VB.2023.00641, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Bei der

Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

§ 20 SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person

im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustanden, die aber damals nicht

realisierbar waren. Fällt die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung

dahin, kann die Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe

verlangt werden. Eine Rückforderung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn

keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet

worden ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3; zum Ganzen

VGr, 3. Juni 2019, VB.2018.00816, E. 2.4).

2.3

Die

zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG einen Ermessensentscheid

darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die Rückerstattungsforderung

angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den Sozialbehörden steht bei den

in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden

Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche

Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr,

27.

Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.2; VGr, 20. Mai 2021,

VB.2020.00914, E. 2.3; VGr, 4. Mai 2017,

VB.2017.00020, E. 2.5).

3.

3.1

Nach den

unbestrittenen Feststellungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz hat die

Beschwerdeführerin mit dem Tod ihrer Mutter am 19. Dezember 2018 – also

während sie von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde –

zusammen mit anderen Erben eine Liegenschaft geerbt. Da sich die Liegenschaft

im Gesamteigentum der Erben befand, konnte die Beschwerdeführerin bis zur

Erbteilung nicht allein darüber verfügen.

3.2

Der

Bezirksrat erwog, dass sich die Rückerstattung von rechtmässig bezogener

Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG richte, wenn eine Person

nach Unterstützungsbeginn durch einen Vermögensanfall oder allenfalls durch

eigene Arbeitsleistung in günstige Verhältnisse komme. Besitze sie aber bereits

im Zeitpunkt, in welchem sie um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersuche,

erhebliche Vermögenswerte, die nicht realisierbar seien, so richte sich die

Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG. Ebenfalls nach

§ 27 Abs. 1 lit. c SHG richte sich die Rückerstattung, wenn eine

Person während der Unterstützung einen Vermögensanspruch erwerbe, der noch

nicht realisierbar sei. Die Unterscheidung sei deshalb relevant, weil bei einer

Rückforderung nach lit. b ein Freibetrag von Fr. 30'000.- gelte,

während für eine Rückforderung nach lit. c nur ein Freibetrag von

Fr. 4'000.- zu berücksichtigen sei. Der Grund für die unterschiedlichen

Freibeträge liege in der Rechtsgleichheit. So sollten Personen, die über noch

nicht realisierbares Vermögen verfügten, gleich behandelt werden wie Personen,

deren Vermögenswerte realisierbar seien.

Da die Beschwerdeführerin während der

Unterstützungsperiode (2010 bis 2021) in der Gemeinde B einen nicht

realisierbaren Vermögensanspruch geerbt habe, richte sich die Rückerstattung

nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG und es gelte somit ein Freibetrag

von Fr. 4'000.-.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihr ein Freibetrag von

Fr. 30'000.- zu belassen sei, zumal sich die Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG richten sollte.

3.4

Weder die

Argumentation des Bezirksrats noch jene der Beschwerdegegnerin vermögen in der

vorliegenden Konstellation zu überzeugen. § 20 SHG sieht in Verbindung mit

§ 27 Abs. 1 lit. c SHG vor, dass beim Vorhandensein von

Grundeigentum oder anderen nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten die

Sozialhilfeleistungen nur vorschussweise gewährt werden und zurückzuerstatten

sind, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden. § 27 Abs. 1 lit. c SHG enthält keine eigene Regelung über den massgeblichen

Vermögensfreibetrag. Vielmehr bezweckt diese Bestimmung in Verbindung mit

§ 20 SHG, nicht sogleich realisierbares Vermögen in einer Weise zu

berücksichtigen, die jener von kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten

möglichst nahe kommt. In Bezug auf den bei der Berechnung der

Dispositiv

Rückerstattungsforderung zu beachtenden Freibetrag ist demnach wie bei

realisierbaren Vermögenswerten danach zu unterscheiden, ob diese bereits bei

Unterstützungsbeginn vorhanden waren oder ob sie der unterstützten Person erst

nach Unterstützungsbeginn – also während laufender Unterstützung oder nach

Abschluss der Unterstützung – zugeflossen sind: Verfügt die unterstützte Person

bei Unterstützungsbeginn über nicht realisierbares Vermögen, ist gemäss

§ 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit Kapitel D.3.1 Abs. 4

lit. a der SKOS-Richtlinien ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zu

gewähren (VGr, 3. Juni 2019, VB.2018.00816, E. 2.4). Kommt es jedoch

wie vorliegend während laufendem Sozialhilfebezug zu einem Vermögensanfall, ist

gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG in Verbindung mit Kapitel E.2.1

Abs. 2 lit. a der SKOS-Richtlinien für eine Einzelpersonen ein

Freibetrag von Fr. 30'000.- zu beachten. Dadurch wird in der vorliegenden

Konstellation die Beschwerdeführerin so weit als möglich gleich gestellt, wie

wenn sie am 19. Dezember 2018 den gleichen Wert als realisierbares

Vermögen erhalten hätte. In diesem Fall wäre sie damals von der Sozialhilfe

abgelöst worden und hätte die bezogenen Leistungen nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. b SHG unter Beachtung eines Freibetrags von

Fr. 30'000.- zurückerstatten müssen.

3.5 Würde

demgegenüber auf den vorliegenden Fall, bei welchem der nicht realisierbare

Vermögenswert der unterstützten Person erst während laufender Unterstützung

angefallen ist, § 27 Abs. 1 lit. c SHG in Verbindung mit

§ 20 SHG und Kapitel D.3.1 Abs. 4 lit. a der

SKOS-Richtlinien angewandt und dementsprechend ein Freibetrag von nur

Fr. 4'000.- berücksichtigt, hätte dies eine rechtsungleiche Behandlung

(Art. 8 Abs. 1 BV) gegenüber jenen Personen zur Folge, welche während

laufender Unterstützung anstatt einer Liegenschaft (nicht sofort realisierbarer

Vermögenswert) einen realisierbaren Vermögenswert wie Bargeld erben. Sachliche

Gründe für eine Ungleichbehandlung beim Freibetrag zwischen realisierbaren und

nicht realisierbaren Vermögenswerten sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Vielmehr zielt die gesetzliche Regelung (§ 20 SHG in Verbindung mit

§ 27 Abs. 1 lit. c SHG) darauf ab, diese beiden Konstellationen

möglichst gleich zu behandeln.

3.6 Damit

richtet sich die streitige Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG in Verbindung mit Kapitel E.2.1 Abs. 2 lit. a der

SKOS-Richtlinien und es ist der Beschwerdeführerin insgesamt ein Freibetrag von

Fr. 30'000.- zu belassen. Dass die Beschwerdeführerin seit 1. Februar

2022 von der Gemeinde D und nicht mehr von der Beschwerdegegnerin unterstützt

wird, ist für die vorliegende Rückerstattung der Beschwerdegegnerin

unerheblich.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Rückforderung ist unter Berücksichtigung eines Freibetrags von

Fr. 30'000.- auf insgesamt Fr. 96'459.75 zu reduzieren (vorne

E. 1.2).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat die Beschwerdeführerin

nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rückforderung beträgt neu Fr. 96'459.75.

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom

25. Oktober 2024, Dispositivziffer 1 des Neubeurteilungsbeschlusses

des Stadtrats B vom 6. März 2024 sowie Dispositivziffern 1 und 2 der

Verfügung des Sozialdienstes B vom 9. Januar 2024 werden insoweit

aufgehoben, als sie einen höheren Rückforderungsbetrag festlegen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.