VB.2024.00702
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00702
5. Februar 2025Deutsch4 min
(URT.2025.25994)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00702
Verfügung
des Einzelrichters
vom 5. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat
Uetikon am See,
Beschwerdegegner,
betreffend Kreditbewilligung
Asylunterkunft altes Gemeindehaus,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Uetikon
am See bewilligte am 22. August 2024 für die (temporäre) Umnutzung der
Gemeindeliegenschaft Weissenrainstrasse 20 zu einer
"Kollektiv-Asylunterkunft" einen Kredit von Fr. 380'000.-
"im Sinne eines Kostendaches" als neue Ausgabe.
Erwägungen
II.
A erhob am 2. September 2024 Rekurs in
Stimmrechtssachen und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
vom 22. August 2024 aufzuheben und der Gemeinderat Uetikon am See sei
anzuweisen, "das Geschäft der Ertüchtigung des alten Gemeindehauses der
Gemeindeversammlung vorzulegen". Der Bezirksrat Meilen wies den Rekurs mit
Beschluss vom 7. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), sprach A aber eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A führte am 18. November 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids und der Beschluss des Gemeinderats
vom 22. August 2024 aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen,
"das Geschäft der Nutzung des alten Gemeindehauses als Asylunterkunft der
Gemeindeversammlung vorzulegen eventuell einer Urnenabstimmung zu unterbreiten",
eventualiter sei die Angelegenheit an den Bezirksrat Meilen zurückzuweisen.
Zudem ersuchte er um Beizug der Akten eines beim Baurekursgericht hängigen
Verfahrens sowie des "Budget[s] zum Kreditbeschluss vom 22. August
2024". Der Gemeinderat Uetikon am See beantragte am 26. November 2024
die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Meilen
verzichtete gleichentags auf Vernehmlassung. A nahm am 3. Dezember 2024
erneut Stellung.
Bereits am
19.
November 2024 hatte A darum ersucht, der Gemeinderat sei unter
Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art.
292.
des Strafgesetzbuchs anzuweisen, "die Umbauarbeiten am und im alten
Gemeindehaus, Weissenrainstrasse 20, 8707 Uetikon am See umgehend
einzustellen". Der Vorsitzende trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom
20.
November 2024 nicht ein.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 zeigte der
Vorsitzende den Parteien an, dass sich die Frage stelle, ob es sich beim
strittigen Kredit um eine gebundene Ausgabe handle, und gewährte hierzu das
rechtliche Gehör. Der Gemeinderat Uetikon äusserte sich am 15. Januar
2025, A nahm am 27. Januar 2025 Stellung.
Am 4. Februar 2025 zog A die Beschwerde zurück.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –
grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). In
Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel
offensichtlich aussichtslos ist (§ 13 Abs. 4 VRG). Das trifft hier in der
Hauptsache nicht zu. Hingegen war das Begehren um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen vom 19. November 2024 offensichtlich aussichtslos, weil die
beantragten Anordnungen ausserhalb des Streitgegenstands lagen. Die damit
verbundenen Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(siehe auch § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG, wonach die Gerichtskosten
unabhängig vom Ausgang derjenigen Partei auferlegt werden können, die unnötigen
Aufwand verursacht hat). Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 32). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00435, E. 4.2 mit
Hinweisen).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden im Betrag von Fr. 525.- dem Beschwerdeführer auferlegt und im Betrag von
Fr. 1'145.- auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, .
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen.