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Entscheid

VB.2024.00702

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00702

5. Februar 2025Deutsch4 min

(URT.2025.25994)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00702

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat

Uetikon am See,

Beschwerdegegner,

betreffend Kreditbewilligung

Asylunterkunft altes Gemeindehaus,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Uetikon

am See bewilligte am 22. August 2024 für die (temporäre) Umnutzung der

Gemeindeliegenschaft Weissenrainstrasse 20 zu einer

"Kollektiv-Asylunterkunft" einen Kredit von Fr. 380'000.-

"im Sinne eines Kostendaches" als neue Ausgabe.

Erwägungen

II.

A erhob am 2. September 2024 Rekurs in

Stimmrechtssachen und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

vom 22. August 2024 aufzuheben und der Gemeinderat Uetikon am See sei

anzuweisen, "das Geschäft der Ertüchtigung des alten Gemeindehauses der

Gemeindeversammlung vorzulegen". Der Bezirksrat Meilen wies den Rekurs mit

Beschluss vom 7. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), sprach A aber eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A führte am 18. November 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids und der Beschluss des Gemeinderats

vom 22. August 2024 aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen,

"das Geschäft der Nutzung des alten Gemeindehauses als Asylunterkunft der

Gemeindeversammlung vorzulegen eventuell einer Urnenabstimmung zu unterbreiten",

eventualiter sei die Angelegenheit an den Bezirksrat Meilen zurückzuweisen.

Zudem ersuchte er um Beizug der Akten eines beim Baurekursgericht hängigen

Verfahrens sowie des "Budget[s] zum Kreditbeschluss vom 22. August

2024". Der Gemeinderat Uetikon am See beantragte am 26. November 2024

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Meilen

verzichtete gleichentags auf Vernehmlassung. A nahm am 3. Dezember 2024

erneut Stellung.

Bereits am

19.

November 2024 hatte A darum ersucht, der Gemeinderat sei unter

Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art.

292.

des Strafgesetzbuchs anzuweisen, "die Umbauarbeiten am und im alten

Gemeindehaus, Weissenrainstrasse 20, 8707 Uetikon am See umgehend

einzustellen". Der Vorsitzende trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom

20.

November 2024 nicht ein.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 zeigte der

Vorsitzende den Parteien an, dass sich die Frage stelle, ob es sich beim

strittigen Kredit um eine gebundene Ausgabe handle, und gewährte hierzu das

rechtliche Gehör. Der Gemeinderat Uetikon äusserte sich am 15. Januar

2025, A nahm am 27. Januar 2025 Stellung.

Am 4. Februar 2025 zog A die Beschwerde zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerde ist als durch Rückzug erledigt

abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –

grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). In

Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel

offensichtlich aussichtslos ist (§ 13 Abs. 4 VRG). Das trifft hier in der

Hauptsache nicht zu. Hingegen war das Begehren um Anordnung vorsorglicher

Massnahmen vom 19. November 2024 offensichtlich aussichtslos, weil die

beantragten Anordnungen ausserhalb des Streitgegenstands lagen. Die damit

verbundenen Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(siehe auch § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG, wonach die Gerichtskosten

unabhängig vom Ausgang derjenigen Partei auferlegt werden können, die unnötigen

Aufwand verursacht hat). Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17

N. 32). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen (VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00435, E. 4.2 mit

Hinweisen).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden im Betrag von Fr. 525.- dem Beschwerdeführer auferlegt und im Betrag von

Fr. 1'145.- auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, .

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen.