VB.2024.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00703
10. April 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26182)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00703
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ordentliche
Einbürgerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1987 geborener russischer Staatsangehöriger. Er
lebt seit 2012 in der Schweiz und seit dem Februar 2022 in der Gemeinde B. Er
stellte am 24. Januar 2024 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung beim
Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses wies das Einbürgerungsgesuch von A am
26. Juli 2024 ab, da er am 14. Februar 2018 zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 160 Tagen verurteilt worden sei.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 6. August 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 22. Oktober 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 18. November 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 22. Oktober 2024 aufzuheben
und es sei das Gemeindeamt anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch weiterzubehandeln.
Die Direktion der Justiz und des Innern am
21.
November 2024 und das Gemeindeamt am 29. November 2024
beantragten die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 3. Dezember
2024.
auf Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend
das Bürgerrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Für den Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts sind die
Bestimmungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014
(BüG, SR 141.0) und der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni
2016.
(BüV, SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind insbesondere in
Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und der Gemeinden die
Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
(KV, LS 101), das kantonale Gesetz über das Bürgerrecht vom 15. November
2021.
(KBüG, LS 141.1) und die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 29. März
2023.
(KBüV, LS 141.11) zu beachten.
3.
3.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen übler Nachrede, unlauterem
Wettbewerb, Drohung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 160 Tagen, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und
zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 2'000.- verurteilt wurde. Umstritten
und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Einbürgerungsgesuch des
Beschwerdeführers aufgrund dieses Strafregistereintrags zu Recht abwies.
3.2
Der
Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs damit, dass
die Einbürgerungsvoraussetzung von Art. 11 lit. a BüG in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 2
lit. d BüV nicht erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt wurde.
3.3
Nach
§ 7 Abs. 1 KBüV haben Bewerberinnen und Bewerber um das
Schweizerische Bürgerrecht ihr Gesuch beim Gemeindeamt einzureichen. Dieses
prüft gemäss § 22 Abs. 1 lit. b KBüV unter anderem, ob die
Voraussetzungen gemäss § 11 KBüG erfüllt sind. Das heisst, das Gemeindeamt
prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Unterlagen vollständig
eingereicht hat (Abs. 1 lit. a), die Niederlassungsbewilligung
besitzt (lit. b), die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den
Aufenthalt erfüllt (lit. c), keine gesetzlichen Vorschriften oder
behördlichen Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (lit. d),
wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt
(lit. e) und die Strafrechtsordnung beachtet (lit. f). Sind nicht
alle Voraussetzungen erfüllt, gibt das Gemeindeamt der Bewerberin oder dem
Bewerber die Gelegenheit, das Gesuch zu ergänzen oder zurückzuziehen. Kommt
diese oder dieser der Aufforderung nicht nach, weist es das Gesuch ab
(§ 11 Abs. 2 KBüG). Sind die Voraussetzungen alle erfüllt, überweist
das Gemeindeamt das Gesuch der Wohnsitzgemeinde (§ 11 Abs. 3 KBüG).
3.4
Die
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die
bewerbende Person erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a BüG).
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung der Integration
als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der
ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft
teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer
mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz
auseinandersetzen (BGE 146 I 49 E. 2.5; VGr, 24. Juni 2020,
VB.2020.00010, E. 4.3.1). Die kantonalen und kommunalen Behörden dürfen
bei der Beurteilung der Integration als Ganzes zwar den einzelnen Kriterien
eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber
ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung
aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (BGE 146 I 49 E. 2.5,
E. 4.4, auch zum Folgenden). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium
ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche
Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich
ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall
(BGE 141 I 60 E. 3.5; BGr, 22. März 2017, 1D_2/2017, E. 3.1
– 14. November 2013, 1D_2/2013, E. 2.4 – 30. August 2010,
1D_5/2010, E. 3.3.1; VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00010,
E. 4.3.1). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht
für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien
ausgeglichen werden (Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im
schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 275).
Diese Rechtsprechung gilt auch nach dem Inkrafttreten des (neuen)
bundesrechtlichen Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 2018 fort (vgl. BGr,
25.
Oktober 2023, 1D_5/2022, E. 2.1 und 6.1; ferner VGr, 11. November
2021, VB.2021.00542, E. 3.4 2. Absatz mit zahlreichen Hinweisen).
3.5
Die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12
Abs. 1 lit. a BüG wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Unter
anderem gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. d BüV nicht als
erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die
Einbürgerungsbehörden eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
ersichtlich ist. Dies hat zur Folge, dass Personen, die allenfalls nur in
geringem Mass straffällig geworden sind, während zehn Jahren als nicht
erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. d des
Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [SR 330]). Das
Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass Regelungen wie
diejenige von Art. 4 Abs. 2 lit. d BüV die gesetzlich
vorgeschriebene, umfassende Prüfung der Integration verhinderten und deshalb
gesetzeswidrig seien (vgl. zum Ganzen VGr, 11. November 2021,
VB.2021.00542, E. 3.5). Es besteht keine Veranlassung, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen, zumal das Bundesgericht im Oktober 2023 betreffend
einen unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilenden Fall weiterhin an der
– auch vom Verwaltungsgericht Zürich verlangten – Notwendigkeit einer
umfassenden Gesamtwürdigung der Integration, bei der die Fokussierung auf ein
einzelnes Kriterium grundsätzlich unzulässig ist, festhielt (BGr,
25.
Oktober 2023, 1D_5/2022, E. 2.1 und 6.1; zuvor E. 3.4).
Folglich kann dem Beschwerdeführer die Einbürgerung nicht verweigert werden,
ohne dass seine Integration umfassend beurteilt wird.
3.6
Was der
Beschwerdegegner hiergegen vorträgt, überzeugt nicht.
3.6.1
Soweit er auf die parlamentarischen Beratungen zum totalrevidierten
Bürgerrechtsgesetz verweist, um den Standpunkt zu untermauern, nach Absicht des
Gesetzgebers solle eine Einbürgerung nicht möglich sein, wenn Personen einen
Eintrag im Strafregister haben (vgl. Votum Balthasar Glättli, AB N 2013 246),
übersieht er, dass sich der mit diesem Votum begründete Antrag in der
parlamentarischen Beratung nicht durchsetzte (AB N 2013 253).
3.6.2
Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gleichen
Frage (vgl. bspw. BVGr, 8. Mai 2024, F-1531/2023, E. 4.3.3 f.
oder 16. Dezember 2024, F-4656/2023, E. 4 und 5) ist für das
Verwaltungsgericht Zürich von vornherein nicht bindend (vgl. bspw. VGr,
29.
September 2022, VB.2022.00278, E. 2.3.4).
3.6.3
Der Beschwerdegegner verweist sodann auf die kantonalgesetzliche Regelung
in § 7 KBüG. Diese sieht vor, dass Bewerberinnen und Bewerber, die zu
einer Strafe oder Massnahme verurteilt wurden, nicht eingebürgert werden, wenn
im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde einsehbar
ist und der gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die Einbürgerung ausschliesst
(§ 7 lit. a KBüG). Hiermit bestehe laut Beschwerdegegner für den
Kanton Zürich eine formell-gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der
Einbürgerung gestützt auf die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 und 3
BüV.
Art. 12 Abs. 3 BüG
erlaubt es den Kantonen zwar, weitere Integrationskriterien als diejenigen im
Katalog von Art. 12 Abs. 1 BüG vorzusehen, was sowohl zusätzliche als
auch strengere Integrationskriterien umfasst (vgl. zum Ganzen Giovanni
Biaggini, Urteilsbesprechung zu BGr, 25. Oktober 2023, 1D_5/2022, ZBl
126/2025, S. 145 ff., S. 153 f.). Dies ist aber nicht so zu
verstehen, dass zwar nicht der bundesrechtliche Verordnungsgeber, dafür aber
die Kantone betreffend die Integrationsvoraussetzungen nach Art. 12 BüG
einzelne Ausschlusskriterien aufstellen dürfen, bei deren Erfüllung eine
Gesamtwürdigung der Integration unterbleiben kann. So bezog sich die zuvor
zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts stets auch auf die Beurteilung der
Integration durch die kantonalen und kommunalen Behörden (vgl. bspw. BGE 146 I 49 E. 4.4). Soweit die Regelung von § 7 KBüG eine umfassende
Integrationsprüfung ausschliesst, ist sie bundesrechtswidrig und nicht
anzuwenden.
Eine Ausnahme hiervon besteht nur insofern, als es dem
kantonalen Gesetzgeber offenstehen würde, zu bestimmen, wann eine
"erhebliche Straffälligkeit" im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorliegt (vgl. zuvor E. 3.4), die für sich allein
entscheidend ins Gewicht fällt, um eine erfolgreiche Integration auszuschliessen.
Dies hat er jedoch nicht getan: § 7 KBüG verweist für die Berücksichtigung
von Strafregistereinträgen umfassend auf den gesetzeswidrigen und im
Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehenden Art. 4 BüV,
wonach bereits Bagatellen eine Einbürgerung über Jahre hinweg verunmöglichen
(vgl. zuvor E. 3.5; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542,
E. 3.4).
3.7
Nach dem
Gesagten schliesst der Umstand, dass aus dem Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers eine bedingte Freiheitsstrafe von 160 Tagen hervorgeht,
eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 11
lit. a und Art. 12 Abs. 1 BüG nicht grundsätzlich aus. Ob der
Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen von § 11 KBüG erfüllt, hat
der Beschwerdegegner nicht geprüft. Dem Kanton steht es zwar nach § 11 Abs. 2 KBüG zu, das Gesuch abzuweisen, wenn nicht alle Voraussetzungen
erfüllt sind. Dies kann sich jedoch nur auf die zu prüfenden formellen und
ausserhalb der Frage der Integration der bewerbenden Person liegenden
Voraussetzungen (Vollständigkeit der Unterlagen [§ 11 Abs. 1 lit. a KBüG], Vorliegen der Niederlassungsbewilligung der bewerbenden
Person [lit. b], Erfüllung der Aufenthaltsanforderungen [lit. c])
beziehen. Soweit der Beschwerdegegner auch zu prüfen hat, ob die Bewerberin
oder der Bewerber keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen
erheblich oder wiederholt missachtet (lit. d), wichtige
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt
(lit. e) und die Strafrechtsordnung beachtet (lit. f), handelt es
sich um eine Prüfung der Integration der Bewerberin oder des Bewerbers –
insbesondere des Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG). Die Integration kann der
Kanton jedoch nicht abschliessend prüfen, da die Erfüllung der übrigen
Integrationskriterien erst von der Gemeinde ermittelt und bewertet wird (vgl.
§ 12 KBüG). Dies hat zur Folge, dass der Kanton allfällige aus seiner
Sicht bestehende Integrationsdefizite im Prüfbereich von § 11 Abs. 1
lit. d–f KBüG in seinem Erhebungsbericht festzuhalten hat (vgl.
Art. 34 BüG in Verbindung mit Art. 17 BüV), damit diese bei der
umfassenden Integrationsprüfung durch die Wohnsitzgemeinde (vgl. § 12 KBüG) berücksichtigt werden können (vgl. zum alten, aber betreffend die
Aufgabenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde im Wesentlichen unverändert
gebliebenen [vgl. ABl 2020-06-12, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000288, Bericht
Ziff. 7.5] kantonalen Recht schon VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542,
E. 3.6). Eine Negativverfügung gestützt auf § 11 Abs. 2 KBüG ist
hingegen in diesen Fällen nicht möglich, da sie die vorgeschriebene
Gesamtbeurteilung der Integration verhindern würde.
3.8
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Angelegenheit in Gutheissung der
Beschwerde zur Fortführung des Verfahrens und Vornahme der Prüfung nach
§ 11 KBüG im Sinn der vorstehenden Erwägungen an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen
hat dieser dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
eingereichte Honorarnote ist zu beachten, aber nicht bindend (VGr, 4. Juni
2024, VB.2023.00125, E. 5 mit Hinweisen). Als angemessen erweist sich hier
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und
kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (vgl. BGr,
25.
Oktober 2023, 1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). Es steht somit
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 22. Oktober 2024 und die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 26. Juli 2024 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers
im Sinn der Erwägungen weiter zu behandeln.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 22. Oktober 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Departement der Justiz und des Innern.