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Entscheid

VB.2024.00707

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00707

5. Juni 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26328)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00707

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch den Gemeinderat C,

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Änderung

des Vermietungsreglements,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Gemeinde C

räumte der Siedlungsbaugenossenschaft E mit Baurechtsvertrag vom

25. Oktober 2007 ein selbständiges und dauerndes Baurecht für Wohnbauten

und Sammelgaragen auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück

Kat.-Nr. 01 ein. Der Baurechtsvertrag sah hierbei unter anderem vor, dass

bei der Vermietung der im Baurecht erstellten Wohnungen das

Vermietungsreglement der Gemeinde C gelte. Die Siedlungsbaugenossenschaft

erstellte anschliessend auf dem im Baurecht stehenden Grundstück die Wohnsiedlung F.

A und B schlossen am 31. Oktober 2008 bzw.

24. November 2008 mit der Siedlungsbaugenossenschaft E einen

Mietvertrag über eine 5½-Zimmer-Wohnung in der Siedlung F ab. Der

Mietbeginn wurde auf den 1. April 2009 festgelegt und der Mietvertrag

enthielt eine Bestimmung, wonach die Bestimmungen des kommunalen

"Vermietungsreglements" der Gemeinde C vom 3. April 2008

integrierter Bestandteil des Vertrags seien.

B. Am 27. Juni

2023 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde C ein neues

"Vermietungsreglement für die Gemeinde- und

Genossenschaftswohnungen", welches am 1. Januar 2024 in Kraft treten

sollte (Vermietungsreglement Juni 2023). Dieses stellte neu auch für

Genossenschaftswohnungen Höchstgrenzen beim Einkommen und Vermögen der

Mieterinnen und Mieter auf (vgl. Art. 3 Vermietungsreglement Juni 2023).

Der Erlass des neuen Reglements wurde in der Zeitung H vom 14. Juli

2023 publiziert.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats betreffend das

Vermietungsreglement Juni 2023 erhoben zahlreiche Personen, darunter auch A,

Rekurs an den Bezirksrat G. Daraufhin zog der Gemeinderat C am

5. September 2023 seinen Beschluss vom 27. Juni 2023 in

Wiedererwägung, hob diesen auf und erliess stattdessen das Vermietungsreglement

noch einmal in einer leicht angepassten Form. So enthielt es nun auch die

Möglichkeit für Mieterinnen und Mieter, gewisse Ausnahmen vom

Vermietungsreglement zu beantragen (Vermietungsreglement September 2023). Das

Inkrafttreten des geänderten Reglements setzte der Gemeinderat erneut auf den

1. Januar 2024 fest und veröffentlichte dessen Erlass in der Zeitung H

vom 27. Oktober 2023 (vgl. 8/7/10).

C. Der

Bezirksrat G schrieb in der Folge das von A angehobene Rekursverfahren

gegen das Vermietungsreglement Juni 2023 am 25. September 2023 als

gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

II.

Am 7. Oktober 2023 erhoben A und B Rekurs an den

Bezirksrat gegen den Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde C vom

5.

September 2023, mit welchem dieser das Vermietungsreglement September

2023.

festgelegt hatte. In ihrem Rekurs wendeten sie sich im Wesentlichen

dagegen, dass im neuen Reglement die zulässigen Einkommen und Vermögen der

Mietenden bei Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen gleichgesetzt würden und

dass die Gemeinde in bestehende privatrechtliche Verträge eingreife.

Am 30. Oktober 2023 zeigte die Siedlungsbaugenossenschaft E

A und B unter Verwendung des amtlichen Formulars gemäss Art. 269d des

Obligationenrechts (OR, SR 220) eine einseitige Vertragsänderung ihres

Mietvertrags durch Übernahme der Pflichten des neuen kommunalen

Vermietungsreglements September 2023 ab 1. Juli 2025 an. A und B fochten

diese Vertragsänderung bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und

Pachtsachen am Bezirksgericht I an. Mit Schreiben vom 26. Februar

2024.

teilte die Siedlungsbaugenossenschaft E A und B mit, dass sie sich

mittlerweile entschieden habe, auf die Umsetzung des Vermietungsreglements

September 2023 der Gemeinde C zu verzichten und deshalb ihre Anfechtung

bei der Schlichtungsstelle anerkenne; es gelte für sie weiter das

Vermietungsreglement vom 3. April 2008. Die Paritätische

Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Bezirksgericht I schrieb

das Verfahren betreffend die Anfechtung der einseitigen Mietvertragsanpassung

daraufhin mit Beschluss vom 1. März 2024 als durch Klageanerkennung

erledigt ab.

Der Bezirksrat trat in der Folge am 9. Oktober 2024

nicht auf den Rekurs von A und B ein, weil sie durch das

Vermietungsreglement September 2023 nicht materiell beschwert seien. So habe

die Siedlungsbaugenossenschaft E mittlerweile auf die Anwendbarkeit des

neuen Reglements verzichtet, womit A und B höchstens virtuell betroffen seien.

Würde erneut eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen, stünde ihnen die

zivilrechtliche Anfechtung offen.

III.

A und B erhoben hiergegen am 18. November 2024

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten unter Entschädigungsfolge

die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 9. Oktober 2024 und die

Rückweisung der Angelegenheit an diesen, damit er auf den Rekurs vom

7.

Oktober 2023 eintrete und den Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde C

vom 5. September 2023 für nichtig oder ungültig erkläre, soweit er die

Anwendung des Vermietungsreglements September 2023 auf Genossenschaftswohnungen

betreffe. Ausserdem beantragten sie den Ausstand der Bezirksrätin J.

Der Bezirksrat G verzichtete am 26. November

2024.

zunächst auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 nahm

er dann jedoch Stellung zum Vorwurf der Befangenheit der Bezirksrätin J.

Die Gemeinde C, vertreten durch ihren Gemeinderat, beantragte am

7.

Januar 2025, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen,

und ersuchte in prozessualer Hinsicht um den Entzug der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde, soweit damit die Feststellung der Nichtigkeit, Ungültigkeit

oder Rechtswidrigkeit des Vermietungsreglements September 2023 für die

gemeindeeigenen Wohnungen (ohne die Wohnungen der Baugenossenschaften) verlangt

werde. A und B hielten am 10. Februar 2025 an ihren Anträgen fest und

beantragten die Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit

Präsidialverfügung vom 25. Februar 2025 wies die Abteilungspräsidentin das

Gesuch der Gemeinde C um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Letztere

hielt am 24. Februar 2025 an ihren Anträgen in der Sache fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene

rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 3. Februar 2024, VB.2023.00595, E. 1 –

21.

Dezember 2023, VB.2023.00553, E. 1 – 13. September

2023, VB.2023.00377, E. 1).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, mit Bezirksrätin J habe eine

Person am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt, die in der Sache befangen

gewesen sei. Sie sei früher selbst Gemeinderätin in C gewesen und unterhalte

weiterhin enge Beziehungen zu einzelnen Personen im Gemeinderat.

2.2

Nach

§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der

Sache persönlich befangen erscheinen. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem

Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den

Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. hierzu

und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 35 f.;

Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques Dubey [Hrsg.],

Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.).

Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände

vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds

zu erwecken, bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es

braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Behördenmitglieder tatsächlich

befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu

begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a

N. 15).

Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich

vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine

möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt.

Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich

stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere

Ausstandsrüge verwirkt (BGE 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20

[= Pra. 97/2008 Nr. 73] E. 4.3.1; Kiener, § 5a

N. 43 f.).

2.3

Die

Zusammensetzung des Bezirksrats G ist auf der Website des Kantons Zürich

öffentlich bekanntgemacht. Bezirksrätin J ist seit 2021 Mitglied dieser

Behörde und entsprechend online verzeichnet. Bei dieser Ausgangslage hätte den

Beschwerdeführenden bereits bei Anhebung ihres Rekurses bewusst sein müssen,

dass Bezirksrätin J möglicherweise am Rekursverfahren mitwirken wird, und

hätten sie entsprechend einen Ausstandsantrag bereits mit ihrem Rekurs stellen

müssen. Die erstmalige Rüge der Befangenheit erst im Beschwerdeverfahren

erweist sich damit als verspätet.

3.

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihre Vorbringen im

Rekursentscheid nicht erwähnt und sich auch nicht damit auseinandergesetzt

habe.

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör enthält

das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person,

dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1).

Vorliegend trat die Vorinstanz mangels

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden nicht auf deren Rekurs ein. Bei

einem Nichteintretensentscheid ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

sich nicht mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen das

Vermietungsreglement September 2023 auseinandersetzte. Die Ausführungen der

Beschwerdeführenden zu ihrer Rekurslegitimation beschränkten sich sodann auf

die Behauptung ihrer angeblichen direkten Betroffenheit als Mietende einer

Genossenschaftswohnung und die Bestreitung, dass es sich beim

Vermietungsreglement um eine Allgemeinverfügung handle. Die Vorinstanz gab die

ablehnende Haltung der Beschwerdeführenden in ihrem Entscheid zwar nicht

wieder, sie behandelte jedoch beide von diesen aufgeworfenen Fragen und verwarf

damit implizit deren Argumentation. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

hierin nicht zu erblicken.

4.

4.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, weil diese

durch den Beschluss des Vermietungsreglements September 2023 nur virtuell

berührt seien. So habe die Siedlungsbaugenossenschaft E auf die Übernahme

des Vermietungsreglements September 2023 in den Mietvertrag mit den

Beschwerdeführenden verzichtet. Hierbei qualifizierte die Vorinstanz das

Vermietungsreglement als eine Allgemeinverfügung.

4.2

Weil dies

für die Frage der Anfechtbarkeit und allenfalls der Legitimation zur Anfechtung

entscheidend ist, ist vorab die Rechtsnatur des Vermietungsreglements September

2023.

zu klären.

4.2.1

Erlasse sind Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine

unbestimmte Vielheit von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von

Tatbeständen regeln, ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf

eine Person. Eine Allgemeinverfügung regelt hingegen – wie eine Verfügung als

Einzelakt – einen konkreten Sachverhalt, richtet sich aber an einen mehr oder

weniger grossen, offenen oder geschlossenen Adressatenkreis (vgl. zum Ganzen BGE 147 II 300 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Beide diese Handlungsformen zeitigen

unmittelbare und verbindliche Wirkungen auf das Verhältnis zwischen Staat und

Bürger und die Rechte und Pflichten des letzteren (vgl. Pierre Tschannen/Markus

Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022,

§ 28 Rz. 667 und § 41 Rz. 1118). Sie sind Ausdruck

hoheitlichen Staatshandelns (vgl. zur Allgemeinverfügung VGr, 5. Januar

2022, VB.2021.00696, E. 1.1.3).

4.2.2

Das vorliegend im Streit liegende Vermietungsreglement September 2023 sieht

in der Einleitung vor, dass die Gemeinde C eine "bedeutende Anzahl

Wohnungen zu einem Mietzins, der deutlich unter dem Markt liegt" vermietet

(die Gemeindewohnungen) und Wohnbaugenossenschaften Land im Baurecht abgibt,

damit diese darauf Wohnhäuser mit Wohnungen errichten können (die Genossenschaftswohnungen).

Das Reglement solle gewährleisten, dass die im Vergleich zum Markt vergünstigt

abgegebenen Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen zweckentsprechend vermietet

werden. Adressaten des Reglements seien daher nebst der Gemeinde auch die Wohnbaugenossenschaften.

Art. 1 des Vermietungsreglements September 2023 enthält den Grundsatz,

dass sowohl Gemeinde- als auch Genossenschaftswohnungen nach den Bestimmungen

des Privatrechts (insbesondere Art. 253 ff. OR) vermietet werden, und

legt eine Prioritätenordnung bei der Auswahl der Mietparteien fest.

Art. 2–5 Vermietungsreglement September 2023 stellen für die vom Reglement

erfassten Wohnungen Belegungsvorschriften auf, legen das während der Mietdauer

von den Mietenden nicht zu überschreitende Einkommen und Vermögen fest und

regeln die Berechnungsweise des massgeblichen Einkommens und Vermögens.

Art. 6 Vermietungsreglement September 2023 sieht vor, dass die laufenden

Mietverhältnisse mindestens alle zwei Jahre auf Einhaltung der Belegungsvorschriften

und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hin überprüft werden und

allfällige daraus resultierende Vertragsänderungen den Mietenden auf den

nächsten vertraglichen Kündigungstermin hin angezeigt werden. Art. 7–8

Vermietungsreglement September 2023 sehen vor, dass bei Nichteinhaltung der

Belegungsvorschriften oder bei Überschreitung der zulässigen Einkommen und

Vermögen das Mietverhältnis auf einen vertraglichen Kündigungstermin hin

aufgelöst wird. Art. 11 Vermietungsreglement September 2023 sieht

schliesslich vor, dass den Mietparteien bei bestehenden Mietverhältnissen die

neuen Vorgaben bis spätestens 31. Oktober 2023 angezeigt werden und ab dem

1.

Juli 2025 Geltung erlangen.

4.2.3

Die Beschwerdeführenden stehen in einem Mietverhältnis mit der Siedlungsbaugenossenschaft E.

Hierbei handelt es sich um eine Genossenschaft im Sinn von

Art. 828 ff. OR. Das Mietverhältnis ist folglich privatrechtlicher

Natur und richtet sich nach den Regeln des Obligationenrechts für die Miete von

Wohnräumen nach Art. 253 ff. OR. Dasselbe gilt gemäss Art. 1

Vermietungsreglement September 2023 auch für die Mietverhältnisse der

Beschwerdegegnerin für die in ihrem eigenen Eigentum stehenden

Gemeindewohnungen.

4.2.4

Aufgrund dieser zivilrechtlichen Natur der Mietverhältnisse der

Beschwerdegegnerin und der Wohnbaugenossenschaften kann das

Vermietungsreglement September 2023 keine unmittelbare Wirkung gegenüber den

Mietenden entfalten. Eine Gemeinde kann nicht durch hoheitliches Handeln

unmittelbar den Inhalt eines (bundesrechtlich abschliessend geregelten, vgl.

Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und Art. 122 BV)

zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses abändern (BGr, 11. November 2019,

4A_425/2019, E. 8). Auch die (private) Siedlungsbaugenossenschaft E

wird durch den Erlass eines neuen Vermietungsreglements nicht unmittelbar

gebunden: Eine allfällige Verpflichtung zur Einhaltung des kommunalen

Vermietungsreglements ergibt sich im vorliegenden Fall nur aus dem

Baurechtsvertrag vom 25. Oktober 2007. Dieser ist ebenfalls

privatrechtlicher Natur. Dass die Beschwerdegegnerin hingegen befugt wäre,

gegenüber den (privaten) Wohnbaugenossenschaften hoheitliche Anordnungen für

deren Mietverhältnisse zu treffen, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

4.2.5

Dieser Schluss steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum Inhalt des

Vermietungsreglements September 2023. Dieses sieht selbst vor, dass die in den

Anwendungsbereich fallenden Mietverhältnisse zivilrechtlicher Natur sind

(Art. 1) und seitens der Gemeinde (bei Gemeindewohnungen) respektive

seitens der Wohnbaugenossenschaften (bei Genossenschaftswohnungen) zivilrechtliche

Rechtsbehelfe (bspw. Art. 6: einseitige Vertragsänderung oder Art. 7

und 8: Kündigung "auf einen vertraglichen Kündigungstermin hin") zur

Anwendung gebracht werden, um dem Inhalt des Reglements Geltung zu verschaffen.

Mit anderen Worten handelt es sich beim Vermietungsreglement September 2023

weder um eine Allgemeinverfügung noch um einen Erlass, sondern um eine Weisung.

Diese richtet sich an die gemeindeeigene Liegenschaftsverwaltung respektive an

die vertraglich mit der Gemeinde verbundenen Wohnbaugenossenschaften (vgl. auch

die Einleitung des Reglements) und regelt, mit wem diese Mietverhältnisse

eingehen sollen und unter welchen Umständen (zivilrechtliche)

Vertragsänderungen oder Kündigungen vorzunehmen sind (vgl. für ein ähnliches

Reglement der Stadt Genf BGr, 11. November 2019, 4A_425/2019, E. 8: "Cet

acte normatif a pour seul effet de restreindre la liberté contractuelle de la

Ville de Genève dans la gestion de son propre patrimoine immobilier […]").

Hiermit hat das Reglement selbst jedoch noch keine Aussenwirkung, da die

Mietparteien von den entsprechenden Anordnungen nur betroffen sind, wenn sie

tatsächlich auf zivilrechtlichem Weg vollzogen werden. So sind im Übrigen auch

die Regelungen in Art. 6 des Vermietungsreglements September 2023 zu

verstehen, wonach die Mieterschaft mit "der Unterzeichnung eines

Mietvertrages die Gemeinde C […] vom Amtsgeheimnis bezüglich Steuer- und

Einwohnerdaten [entbindet]": Auch diese Bestimmung setzt die Unterzeichnung

eines neuen Mietvertrags, dessen Bestandteil dieses Reglement ist, oder die

Übernahme des Reglements im Sinn einer Vertragsänderung voraus. Sie gilt

entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres für bestehende

Mietverhältnisse der Beschwerdegegnerin oder der betreffenden

Wohnbaugenossenschaften.

4.2.6

Mangels Aussenwirkung ist das Vermietungsreglement September 2023 kein

anfechtbarer Hoheitsakt (vgl. Tschannen/Müller/Kern, § 41 Rz. 1124).

Soll das Reglement auf das Mietverhältnis der Beschwerdeführenden zur Anwendung

gebracht werden, hat dies auf dem Weg der einseitigen Vertragsänderung nach

Art. 269d Abs. 3 OR zu geschehen und steht letzteren hiergegen eine

Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 270b OR offen (vgl. für solche Verfahren

gegen die Übernahme eines neuen Vermietungsreglements für städtische Wohnungen

der Stadt Zürich BGr, 19. August 2024, 4A_82/2024 und 4A_105/2024). Würde

die Siedlungsbaugenossenschaft E das Mietverhältnis aufgrund einer

Verletzung der Belegungsvorschriften oder der Vorschriften zu den Einkommens-

und Vermögensverhältnissen kündigen wollen, könnten die Beschwerdeführenden

auch dies nach Art. 271 ff. OR anfechten, sofern sie dies als missbräuchlich

erachteten (vgl. BGr, 11. November 2019, 4A_425/2019, E. 8).

4.3

Nach dem

Gesagten fehlte es beim Rekurs der Beschwerdeführenden bereits an einem

zulässigen Anfechtungsobjekt. Dies führt – ebenso wie die von der Vorinstanz

angenommene fehlende Beschwerdelegitimation – zum Nichteintreten auf den Rekurs

(vgl. VGr, 17. März 2022, VB.2021.00588, E. 2.3). Im Resultat erweist

sich daher der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig und ist die

vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5.

Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz

Obsiegen zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin zu überbinden (§ 13

Abs. 2 Satz 2 VRG). Sie hat den durch ihren prozessualen Antrag im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden Aufwand zu tragen. Die übrigen

zwei Drittel der Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Ihnen steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei

Dritteln den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat G.