VB.2024.00708
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00708
8. Mai 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26250)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00708
Urteil
der 4.
Kammer
vom 8. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1975, ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 28. Februar 2020 in die Schweiz ein, um bei seiner im Kanton
Zürich wohnhaften Ehegattin, einer Staatsangehörigen Rumäniens, zu leben. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine bis am
14. Oktober 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Nachdem A und seine Ehefrau sich getrennt hatten,
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Juli 2024 seine
Aufenthaltsbewilligung bzw. wies sein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Auf den am 23. September 2024 erhobenen Rekurs trat
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 nicht ein,
setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums, wies sein
Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten
und richtete keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 21. November 2024 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur
materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. November 2024 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte
dem Verwaltungsgericht jedoch am 15. und am 17. April 2025 weitere Akten
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit
Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich
einzureichen. Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 22 N. 13).
2.2
In
analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 1. Februar 2021,
VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach
Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine
Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge
nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung
als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 10 N. 90). Greift die Zustellfiktion von
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch. Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ
die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind.
Einerseits ist
erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des
Adressaten hinterlegt hat. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine
widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung
ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt
hat und das Zustelldatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr
der Beweislast in dem Sinn statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten des Empfängers ausfällt, soweit er den Erhalt der Abholungseinladung
bestreitet. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Die grundsätzlich bestehende
Möglichkeit von Fehlern seitens der Post genügt jedoch nicht, um die Vermutung
zu widerlegen. Es müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).
Andererseits ist vorausgesetzt,
dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin
regelmässig ihre Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren
Zustellbarkeit zu treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt;
allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu
melden (Julia Gschwend, Basler Kommentar, 2024, Art. 138 ZPO N. 18a f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am 15. Juli 2024 schriftlich
um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht. Auf dem Gesuch sei seine
Anschrift an der C-Strasse 01 in D vermerkt. Die Vorinstanz habe die
Verfügung vom 17. Juli 2024 an diese Wohnanschrift des Beschwerdeführers
versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei die
Abholungseinladung am 19. Juli 2024 hinterlegt worden und die Verfügung
habe bis zum 26. Juli 2024 zur Abholung bereit gelegen. Am 27. Juli
2024.
sei die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die
Beschwerdegegnerin retourniert worden. Damit gelte die Verfügung als am
26.
Juli 2024 zugestellt. Die 30-tägige Rekursfrist habe damit am Montag,
dem 26. August 2024, geendet, womit der Rekurs vom 23. September 2024
deutlich nach Ablauf der Frist erfolgt sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer hält dem zusammengefasst Folgendes entgegen: Es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der Abholungsschein
tatsächlich zugegangen sei. Die Vermutung, dass der Zustellbote die
Abholungseinladung korrekt in den Briefkasten gelegt habe, sei aufgrund der
vorliegenden Umstände indes widerlegt. Gemäss den eingereichten Fotos
herrschten an den Briefkästen der von ihm bewohnten Liegenschaft chaotische
Zustände. Für die insgesamt rund 25 Personen, die im ganzen Haus wohnten,
gebe es nur vier Briefkästen. Die abschliessbaren oberen Fächer liessen sich
nicht mehr aufschliessen und er habe beim Einzug keinen Briefkastenschlüssel
erhalten. Die Post deponiere die Briefe scheinbar in den nicht abschliessbaren
Milchkästen. Es erscheine deshalb durchaus wahrscheinlich, dass die Abholungseinladung
nicht in den richtigen Briefkasten gelegt worden sei. Ausserdem liege kein
Prozessrechtsverhältnis vor, das eine Zustellfiktion rechtfertigen würde.
3.3
3.3.1
Dass in der Schweiz die Postzustellung korrekt funktioniert, ist eine
Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden
kann. Gestützt darauf gilt die Vermutung, dass einerseits ein Versehen oder
Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies Handeln der Post vorlag. Was
der Beschwerdeführer vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. Aus
den eingereichten Fotografien ist ersichtlich, dass an der Wohnadresse des
Beschwerdeführers vier Briefkästen an der Wand neben der Eingangstüre befestigt
sind. Ob die oberen, abschliessbaren Fächer der Briefkästen (Brieffächer mit
Einwurföffnung) sich wie behauptet nicht aufschliessen lassen und die Post
davon Kenntnis hatte (und Sendungen deshalb in den Ablagefächern bzw.
Milchkästen deponiert), bleibt unbelegt. Auch ist nicht ersichtlich, ob einer
der Briefkästen mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet ist, wozu dieser
verpflichtet wäre (vgl. Art. 73 Abs. 3 der Postverordnung vom
29.
August 2012 [SR 783.01]). Aber selbst dies wäre nicht geeignet,
die Vermutung der korrekten Postzustellung rechtsgenüglich zu widerlegen. Denn
es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, nach Einzug in die
fragliche Liegenschaft geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten,
dass Postsendungen dort an ihn zustellbar sind bzw. er tatsächlich davon
Kenntnis nehmen kann (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 89 mit
Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer als "unübersichtliche Zustände"
bezeichnete Situation betreffend die Briefkästen der Liegenschaft fällt mithin
in seinen Verantwortungsbereich. Nach der gegenteiligen Auffassung könnten Parteien
den Eintritt der Zustellfiktion mutwillig vereiteln, indem sie ihren
Briefkasten beispielsweise bewusst nicht anschreiben oder die Fächer des
Briefkastens verschliessen. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer andere
Möglichkeiten, um diesen "unübersichtlichen Zuständen" vorzubeugen
und die Zustellung von Postsendungen an ihn zu gewährleisten, etwa mit einer
Postlagersendung. Diese Möglichkeit nutzte er bis zur Begründung seines neuen
Wohnsitzes denn auch. Die Vorinstanz konnte zwei Anfragen im März und April
2024.
postlagernd an den Beschwerdeführer senden, nachdem er infolge seines
Auszugs aus der ehelichen Wohnung eigenen Angaben zufolge vorübergehend bei
Kollegen oder im Hotel übernachtete und während einer bestimmten Zeit über
keine feste Wohn- bzw. Zustelladresse verfügte.
Somit ist davon auszugehen, dass die Abholungseinladung
dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in den Briefkasten gelegt worden
ist. Daran vermag der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Beschluss des
Obergerichts Zürich vom 29. Juli 2015 (NP150016) nichts zu ändern. Im
besagten Fall lagen offenbar konkrete Indizien für einen Irrtum des
betreffenden Postboten vor, namentlich eine zunächst falsch berechnete Abholungsfrist
auf dem internen Kleber der Post, der nachträglich korrigiert werden musste.
Vorliegend sind aber gerade keine Indizien für einen möglichen Zustellungsfehler
seitens der Post ersichtlich und der Beschwerdeführer macht solche auch nicht
substanziiert geltend.
3.3.2
Sodann bestand nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024 ein Prozessrechtsverhältnis. Die
Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer bereits Ende Juli 2023 die erste
Trennungsanfrage zu, damals noch an die Wohnadresse der Eheleute adressiert.
Dieses Schreiben beantwortete er im September 2023. Weitere Anfragen der
Vorinstanz erfolgten wie gesehen im März und April 2024 mit Postlagersendung. Der
Beschwerdeführer stellte schliesslich am 15. Juli 2024 selbst ein Gesuch
um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er musste somit mit Sendungen
der Beschwerdegegnerin rechnen.
3.4
Ein
zweiter Zustellversuch ist im Fall einer Zustellfiktion wie erwähnt nicht
notwendig. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
28.
August 2024 eine Kopie der Verfügung vom 17. Juli 2024 sandte mit
dem ausdrücklichen Hinweis, die Verfügung gelte infolge Zustellfiktion bereits
mit Versand vom 18. Juli 2024 als zugestellt und die Zustellung löse keine
neue Rechtsmittelfrist aus, kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
3.5
Im Übrigen
kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht (§ 12 Abs. 2 VRG).
Die Wiederherstellung ist allgemein dann möglich, wenn eine Partei
ordnungsgemäss Prozess führt und die Säumnis auf ein Ereignis zurückzuführen
ist, das ihr nicht als grobe Nachlässigkeit zugerechnet werden darf. Eine
fehlende grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn es der säumigen Person trotz
Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 45 ff.) Wie
gezeigt, war es vorliegend in der Verantwortung des Beschwerdeführers, an
seiner neuen Wohnadresse geeignete Vorkehrungen für die Zustellbarkeit von
Postsendungen zu treffen, was er nicht getan hat. Insofern liegt keine fehlende
grobe Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG vor.
3.6
Da die
Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind, gilt die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024 als am 26. Juli 2024 zugestellt.
Dispositiv
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf den (nach Ablauf der Rekursfrist
eingereichten) Rekurs vom 23. September 2024 nicht eingetreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).