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Entscheid

VB.2024.00710

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00710

29. Januar 2025Deutsch16 min

(URT.2025.25975)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00710

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas Grossen.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Aus-

und Weiterbildung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 2001 geborene A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am

24. August 2015 in die Schweiz ein und erhielt zwecks Besuchs einer

Internatsschule im Kanton C am 15. September 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jährlich verlängert wurde.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der

Internatsschule mit dem Diplom International Baccalaureate im Sommer 2019

erfolgreich abgeschlossen hatte, besuchte sie im Hinblick auf ihr geplantes

Studium an der Hochschule D einen Deutschkurs, welchen sie Mitte Juni 2020 mit

Erhalt eines Goethe-Zertifikats auf dem Sprachniveau C1 abschloss. Im

Herbstsemester 2020 begann sie ein Bachelorstudium im Studiengang Biologie und

per 1. August 2021 zog sie in den Kanton Zürich. Per Frühjahrssemester

2022 wechselte die Beschwerdeführerin im Hauptstudium zum Bachelor of Science

in Psychologie mit Biologie im Nebenfach. Das Migrationsamt des Kantons Zürich

verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung am 4. Oktober 2021 und zuletzt am

31. Oktober 2022.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 kündigte das

Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen

fehlender Zielgerichtetheit ihrer Ausbildung nicht zu verlängern und sie aus

der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör.

Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 29. Januar 2023 dazu

Stellung nehmen. Per Frühjahrssemester 2024 wechselte sie das Hauptfach von

Psychologie zur Betriebswirtschaftslehre (BWL) unter Beibehaltung des

Nebenfachs (Biologie). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies das

Migrationsamt ihr Verlängerungsgesuch vom 14. September 2023 ab und setzte

der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 17. August 2024.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 2024 wies

die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ab und setzte

der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise bis zum 30. Januar

2025.

III.

Mit Beschwerde vom 22. November 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzlichen

Entscheide seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich

aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 27

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder

Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder

Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23

(und Art. 24) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert. Gemäss Art. 23

Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen

Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn

keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf

hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient,

die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen

und Ausländern zu umgehen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27

AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr,

13.

März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Die Migrationsbehörden haben

das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96

AIG).

2.2

Aus- oder

Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für

längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten

Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen,

und müssen dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung unterbreitet

werden (vgl. Art. 4 lit. b der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Dies kann der Fall sein,

wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise Internat,

Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung

der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr,

27.

Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

2.3

Ausländerinnen

und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz

aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher

Frist ablegen. Dies ist von den kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen.

Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als

erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel

der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine

zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen

bewilligt (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise Ende August 2015 durchgehend

zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Seit dem Herbstsemester 2020 ist sie

an der Hochschule D immatrikuliert. Nach ihrem Zuzug aus dem Kanton C per

Anfang August 2021 verlängerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Aufenthaltsbewilligung erstmals am 4. Oktober 2021. Im Rahmen des

entsprechenden Verlängerungsverfahrens orientierte die Beschwerdeführerin

darüber, dass sie ein 3-jähriges Bachelorstudium in der Schweiz plane und sich

noch nicht entschieden habe, ob sie auch das Masterstudium an der Hochschule D

absolvieren wolle. Aufgrund eines im Dezember 2020 erlittenen Unfalls habe sie

die Prüfungen verpasst und noch keine ECTS-Punkte sammeln können. Im Rahmen des

darauffolgenden Verlängerungsverfahrens wies das Migrationsamt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 ausdrücklich darauf

hin, dass Aus- oder Weiterbildungen in der Regel längstens für acht Jahre

bewilligt werden. Zudem hielt es im Hinblick auf die nächste

Bewilligungsverlängerung "als Anhaltspunkt" fest, dass die

Beschwerdeführerin während vier Semestern lediglich 41 ECTS-Punkte

erworben habe, wobei pro Jahr eigentlich 60 ECTS-Punkte absolviert werden

sollten. Gleichzeitig verlängerte es ihre Aufenthaltsbewilligung nochmals bis

zum 30. September 2023. Im damaligen Zeitpunkt betrug die Aufenthaltsdauer

der Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt bereits mehr als sieben Jahre.

Gemäss den migrationsamtlichen Feststellungen im erwähnten Schreiben fehlten

ihr zum Abschluss eines Bachelorstudiums noch 139 ECTS-Punkte. Dafür hätte

sie unter Einhaltung der "zeitlichen Vorgaben" des Migrationsamts

(nämlich 60 ECTS-Punkte pro Jahr) mehr als vier weitere Semester benötigt.

Dispositiv

Es war demnach bereits in jenem Zeitpunkt offenkundig, dass die

Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium, damals im Hauptfach Psychologie und

Nebenfach Biologie, nicht bis im August 2023 und demnach nicht innerhalb eines

insgesamt 8-jährigen Aufenthalts in der Schweiz würde absolvieren können. Das

Migrationsamt hat ihr die Aufenthaltsbewilligung somit zuletzt in Kenntnis der

absehbaren Überschreitung der maximalen Anwesenheitsdauer verlängert. Damit hat

es zumindest in Bezug auf den zum damaligen Zeitpunkt verfolgten

Bachelorstudiengang (Psychologie/Biologie) – vorbehältlich einer

zielgerichteten Durchführung (vgl. dazu nachfolgend) – den Ausnahmetatbestand

gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE faktisch bejaht. Im Übrigen wies die

Ausbildung der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz bis

dahin einen logischen Aufbau auf, welcher eine solche Ausnahme praxisgemäss zu

begründen vermag (vgl. oben E. 2.2).

3.2 Nach dem

Gesagten gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausbildung

gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG weiterhin erfüllt hat und eine

ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist

nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus gerechtfertigt ist. Dabei gilt es im

Besonderen zu klären, ob sie ihr Bachelorstudium auch nach der letzten

Bewilligungsverlängerung noch zielgerichtet verfolgt hat.

3.2.1

Gemäss dem Leistungsausweis der Hochschule D vom 27. September 2024

erwarb die Beschwerdeführerin nach ihrer erstmaligen Immatrikulation im

Herbstsemester 2020 im Rahmen des (Mono-)Studiengangs Biologie insgesamt

23 ECTS-Punkte. Im anschliessenden Frühjahrssemester 2021 absolvierte sie

keinerlei Leistungen und konnte demnach keine erworbenen ECTS-Punkte vorweisen.

Sie begründete dies damit, dass sie aufgrund eines im Dezember 2020 in ihrem

Heimatland erlittenen Beinbruchs an den Prüfungen nicht habe teilnehmen können

und wegen der Heilungszeit während des Frühjahrssemesters 2021 beurlaubt worden

sei, wodurch sie ein ganzes Studienjahr verpasst habe. In den vorliegenden

Akten finden sich in Bezug auf den Unfall lediglich zwei Röntgenbilder eines

Brustkorbes sowie einer Hand, welche jeweils am 18. Dezember 2020 erstellt

wurden. Diese Röntgenbilder stellen offensichtlich keine tauglichen Belege für

den geltend gemachten Beinbruch dar. Immerhin wurde die unfallbedingte

Abwesenheit der Beschwerdeführerin während des Frühjahrssemesters 2021 seitens

der Hochschule D bescheinigt, was eine ärztliche Bestätigung voraussetzt. Es

kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie den erforderlichen

medizinischen Nachweis gegenüber der Hochschule D erbringen konnte. Per Anfang

Frühjahrssemester 2022 immatrikulierte sie sich an der Philosophischen Fakultät

für den Studiengang Psychologie (Hauptfach/Major) und Biologie

(Nebenfach/Minor) und begründete dies einerseits damit, die bis dahin

"fehlenden Studienleistungen auszugleichen", und andererseits mit

fehlendem Interesse und Talent an der ausschliesslich naturwissenschaftlichen

Ausrichtung des Biologiestudiums. Die bis dahin erworbenen 34 ECTS-Punkte

konnte sich die Beschwerdeführerin für das Nebenfach Biologie anrechnen lassen.

Während des Herbstsemesters 2021 und des Frühjahrssemesters 2022 absolvierte

die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptfachs Psychologie die Module

Propädeutikum 1 und 2. Die beiden Prüfungen des Propädeutikums, welche jeweils

Ende Frühjahrssemester stattfinden und mit insgesamt 36 ECTS-Punkten

dotiert sind, bestand sie nicht. Sie erwarb in dieser Zeit lediglich

2 ECTS-Punkte im Rahmen des Interaktiven Proseminars (Psychologie) und

zusätzlich noch weitere 16 ECTS-Punkte im Nebenfach Biologie. Somit konnte

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der letzten Bewilligungsverlängerung im

Oktober 2022 nach vier Semestern und einem Fakultätswechsel (von der

Mathematisch-naturwissenschaftlichen zur Philosophischen Fakultät) insgesamt

lediglich 41 erworbene ECTS-Punkte vorweisen, wovon 39 ECTS-Punkte

dem Nebenfach Biologie anzurechnen waren. Die geringe Anzahl erworbener

ECTS-Punkte ist jedoch grösstenteils auf die unfallbedingte Abwesenheit während

des Frühjahrssemesters 2021 und das Nichtbestehen der jährlich stattfindenden

Propädeutikums-Prüfungen zurückzuführen. Der Wechsel vom Mono-Studiengang

Biologie zu Psychologie (Major) und Biologie (Minor) führte nicht zum Verlust

der bis dahin erworbenen ECTS-Punkte und damit auch nicht zwingend zu einer

Verzögerung des Bachelorstudiums.

3.2.2

Im Zeitpunkt der letzten Bewilligungsverlängerung wies das Migrationsamt

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 ausdrücklich

darauf hin, dass das Studienprogramm strikt eingehalten werden müsse und die

Teil- und Schlussprüfungen innerhalb angemessener Frist zu absolvieren seien.

Zudem kündigte es an, dass ein nochmaliger Studienwechsel sowie eine weitere

Ausbildung nach dem Bachelor nicht bewilligt werde. In der Folge erwarb die

Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2022 insgesamt 9 ECTS-Punkte im

Nebenfach Biologie, die Propädeutikums-Prüfungen Ende Frühjahrssemester 2023

bestand sie allerdings erneut nicht. Wie die zuständige Prüfungskoordination

des Psychologischen Instituts jedoch selbst einräumte, kam es bei der Prüfung

Propädeutikum 1 im Format "Bring-Your-Own-Device" zu technischen

Störungen, aufgrund welcher die nicht bestandenen Prüfungen als Fehlversuche

annulliert wurden – so auch im Fall der Beschwerdeführerin. Die

Wiederholungsprüfung wurde erst wieder Ende Frühjahrssemester 2024

durchgeführt. Folglich konnte sie im Zeitpunkt ihres letzten

Verlängerungsgesuchs im September 2023 lediglich den Erwerb der erwähnten

9 ECTS-Punkte vorweisen. Weil die Beschwerdeführerin "aufgrund von

Zeit- und Studienfortschritten" die Wiederholungsprüfung des annullierten

Fehlversuchs nicht abwarten wollte, wechselte sie per Anfang Frühjahrssemester

2024 erneut das Hauptfach von Psychologie zu Betriebswirtschaftslehre (BWL;

150 ECTS-Punkte), weiterhin mit Biologie im Nebenfach

(30 ECTS-Punkte), wobei sie bereits im Herbstsemester 2023

BWL-Veranstaltungen besucht hatte. Wie dem Leistungsausweis der Hochschule D

vom 27. September 2024 zu entnehmen ist, bestand die Beschwerdeführerin

sowohl im Herbstsemester 2023 wie auch im Frühjahrssemester 2024 sämtliche

absolvierten BWL-Prüfungen und erwarb dadurch insgesamt 60 ECTS-Punkte.

Damit hat sie die Assessmentstufe innerhalb eines Studienjahrs und demnach zwei

Semester vor Ablauf der seitens der Fakultät vorgegebenen Maximalfrist

absolviert. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nebenfach

Biologie bereits in den ersten vier Semestern seit ihrer Immatrikulation im

Herbst 2020 genügend ECTS-Punkte zum frühzeitigen Bestehen desselben erlangt.

3.2.3

Der Beschwerdeführerin war spätestens aufgrund des erwähnten

migrationsamtlichen Schreibens vom 14. Oktober 2022 bewusst, dass sie ihr

Bachelorstudium (damals in Psychologie/Biologie) speditiv voranzutreiben und

einen neuerlichen Studienwechsel zu vermeiden hatte. Ihr Erwerb von 9 ECTS-Punkten

während den zwei Semestern danach entsprach eindeutig nicht den

migrationsamtlichen Vorgaben und war auch angesichts der universitären

Richtstudienzeit als ungenügend zu betrachten. Weil ihr Fehlversuch der

Propädeutikums-Prüfung Ende Frühjahrssemester 2023 offiziell annulliert wurde,

können ihr die dadurch potenziell entgangenen ECTS-Punkte in

migrationsrechtlicher Hinsicht jedoch kaum angelastet werden. Ausserdem war es

ihr zuvor verwehrt, Module des dritten bis sechsten Semesters vorzuziehen, weil

dafür das erfolgreiche Bestehen der Propädeutikums-Module vorausgesetzt wurde.

Allerdings räumte die zuständige Prüfungskoordination den betroffenen

Studierenden aufgrund des annullierten Fehlversuchs bzw. des Zeitverlusts bis

zur Wiederholungsprüfung im Rahmen eines "einmaligen Sonderfalls" die

Möglichkeit ein, im Herbstsemester 2023 und Frühjahrssemester 2024 "spezifische

Module aus dem Studienabschnitt des 3.-6. Bachelor-Semesters"

vorziehen zu können. Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich gewesen, in

diesen beiden Semestern gewisse Module der späteren Semester vorzuziehen und

dadurch zusätzlich zu den 38 ECTS-Punkten der Wiederholungsprüfung des

Propädeutikums Ende Frühjahrssemester 2024 weitere ECTS-Punkte zu erwerben.

Allerdings ist unklar, welche Module zu welchen ECTS-Punkten hätten vorgezogen

werden können. Jedenfalls darf vorliegend nicht leichthin davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin in diesen beiden Semestern insgesamt mehr

als die im Rahmen des BWL-Studiengangs effektiv vorzuweisenden

60 ECTS-Punkte hätte erwerben können. Durch den Hauptfachwechsel von

Psychologie zu BWL erhöhte sich die erforderliche ECTS-Punktezahl für das

Hauptfach von 120 auf 150, während diese sich in Bezug auf das Nebenfach

Biologie von 60 auf 30 reduzierte. In jenem Zeitpunkt verfügte die

Beschwerdeführerin bereits über für das Nebenfach Biologie anrechenbare 48 ECTS-Punkte,

womit dieses durch den Hauptfachwechsel als bestanden galt. Aufgrund der um 30 ECTS-Punkte

höheren Gewichtung des Hauptfachs BWL im Vergleich zur Psychologie dürfte sich

der zu erwartende Zeitpunkt des Bachelorabschlusses durch den Wechsel um ein

Semester verzögert haben (wobei durch den Wechsel keine ECTS-Punkte für das

Nebenfach mehr erworben werden mussten). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids (bzw. zu Beginn des Herbstsemesters 2024) fehlten der

Beschwerdeführerin noch 90 der erforderlichen 150 ECTS-Punkte. Geht man

davon aus, dass sie diese innert drei Semestern erwerben wird (was auch den

migrationsamtlichen Vorgaben entsprechen würde), ist ein Abschluss des

Bachelorstudiums (inklusive Bachelorarbeit) bis Ende Herbstsemester 2025

realisierbar und von ihr zu erwarten.

3.2.4

In einer Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführerin noch nicht

unterstellt werden, sie habe ihr Bachelorstudium nicht zielgerichtet verfolgt.

Auch wenn die beiden Fakultätswechsel ein gewisses trölerisches Verhalten haben

erkennen lassen und zumindest in Bezug auf den Hauptfachwechsel von Psychologie

zu BWL zu einer Verzögerung des Bachelorstudiums geführt haben, hat die

Beschwerdeführerin seit ihrer Immatrikulation an der Hochschule D im

Herbstsemester 2020 laufend Module/Vorlesungsveranstaltungen besucht und

Prüfungen absolviert, wenn auch letztere nicht immer erfolgreich. Dass sie nach

insgesamt sechs Semestern lediglich 50 erworbene ECTS-Punkte vorweisen konnte

(davon lediglich 2 ECTS-Punkte im damaligen Hauptfach Psychologie), ist

ihr nur bedingt vorzuwerfen. So konnte sie das Frühjahrssemester 2021

unfallbedingt nicht absolvieren und entsprechend auch keine ECTS-Punkte

erwerben. Zudem war es der Beschwerdeführerin nach dem erstmaligen

Nichtbestehen der Propädeutikums-Prüfungen nicht erlaubt, im Vorfeld der nur

jährlich stattfindenden Widerholungsprüfung Module aus späteren Semestern

vorzuziehen. Weitere potenziell zu erwerbende ECTS-Punkte entgingen ihr

schliesslich aufgrund von technischen Störungen während der

Wiederholungsprüfung, welche zur Annullation ihres Fehlversuchs führten. Seit

dem Wechsel zur BWL hat die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium erwartungsgemäss

speditiv verfolgt und sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden. Wie oben

aufgezeigt, wird sie das Bachelorstudium Ende Herbstsemester 2025 abschliessen

können und müssen. Dies entspricht in etwa dem Enddatum, welches die

Beschwerdeführerin im Vorfeld der letzten Bewilligungsverlängerung im Oktober

2022 (damals noch in Bezug auf das Hauptfach Psychologie) gegenüber dem

Migrationsamt kommuniziert hat. Die Ausbildungsfortschritte der Beschwerdeführerin

vor ihrem Bachelorstudium gaben hinsichtlich der Zielgerichtetheit keinerlei

Anlass zur Beanstandung. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für

etwaige Umgehungsabsichten im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE. Angesichts

des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sämtliche BWL-Prüfungen mit Noten

zwischen 4,5 und 5,5 bestanden und die für das Nebenfach Biologie

erforderlichen ECTS-Punkte bereits frühzeitig erworben hat, erfüllt sie auch

die bildungsmässigen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 lit. d

AIG). Darüber hinaus sind auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1

lit. a–c AIG erfüllt.

4.

4.1 Hebt das

Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung

eines Ermessensentscheids seinerseits einen

Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr,

15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024,

VB.2023.00677, E. 6.1). Nachdem sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 27

Abs. 1 AIG erfüllt sind (vgl. oben E.3.2.4) und ihr ausländerrechtlich

nichts vorzuwerfen ist, spricht nichts gegen den weiteren Verbleib der

Beschwerdeführerin zur Ermöglichung des absehbaren ordentlichen Abschlusses ihres

Bachelorstudiums (im Hauptfach BWL und Nebenfach Biologie). Die ausnahmsweise

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist nach Art. 23

Abs. 3 VZAE hinaus rechtfertigt sich vorliegend auch angesichts der

Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin während der ersten vier Jahre zur

Erlangung des International Baccalaureate (ausländisches Reifezeugnis analog

zur schweizerischen Maturität) in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00356, E.2.3; vgl. auch BVGr, 13. März 2020, F-217/2019,

E.6.3.2) und es sich beim Bachelorstudium um ihre Erstausbildung handelt. Es

wird von ihr jedoch erwartet, dass sie ihr restliches Bachelorstudium ohne

jegliche Beanstandungen und förderlich weiterführt und abschliesst. Eine

weitere Verzögerung (insbesondere zufolge eines erneuten Fakultätswechsels oder

Ähnlichem) wäre kaum mehr begründbar und würde unweigerlich zur Prüfung einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme führen.

4.2 Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, der

Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt

der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (vgl. Art. 4 lit. b

ZV-EJPD).

4.3 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Migrationsamt

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieses der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-

(je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juni

2024 und die Dispositiv-Ziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung gemäss

Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 29. Oktober 2024 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des

SEM.

2. Die Kosten

des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden dem

Migrationsamt auferlegt.

3. Das

Migrationsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Migrationsamt auferlegt.

6. Das

Migrationsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).