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Entscheid

VB.2024.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00712

27. März 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26131)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00712

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B, ein

1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 20. Oktober 2023 in

die Schweiz und ersuchte hier gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom

15. Januar 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch

ab; einem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden und B wurde

zum Verlassen der Schweiz aufgefordert.

Kurz nach Ablauf der B in diesem Zusammenhang angesetzten

Ausreisefrist stellten dieser und D, eine 1963 geborene Schweizerin, beim

Zivilstandsamt E ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Mitte

April zog die zukünftige Braut das Gesuch zurück. Am 26. April 2024 trat

das SEM auf ein solches von B um Wiedererwägung seines abschlägigen

Asylentscheids nicht ein.

B. Am

22. Juni 2024 ersuchte B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der

ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammenden, 1967 geborenen Schweizerin A.

Am 2. Juli 2024 leiteten die beiden beim Zivilstandsamt E ein

Ehevorbereitungsverfahren ein.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von B um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung ab und

verpflichtete den Genannten zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten A und B am 19. August 2024 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 22. Oktober

2024.

wies diese das Rechtsmittel ab.

III.

Am 22. November 2024 erhoben A und B Verwaltungsgerichtsbeschwerde

und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei letzterem "die

Aufenthaltsbewilligung zur Eingehung der Heirat" zu erteilen.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. November 2024 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

im Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden

rügen zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz geweigert habe, einen

Polizeibeamten einzuvernehmen, der sie am 12. Juli 2024 gemeinsam an der

Adresse der Beschwerdeführerin beim Essen angetroffen haben soll.

2.2

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der

Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur

Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass

keine Verletzung des Anspruchs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme

beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen

Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 147 IV 534

E. 2.5.1, 145 I 167 E. 4.1, 143 III 65 E. 5.2, 141 I 60

E. 3.3).

Die Ablehnung der von den Beschwerdeführenden angebotenen

Befragung eines Polizisten, der prüfen musste, ob der Beschwerdeführer seiner

Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, als Zeuge ist vor diesem Hintergrund

nicht zu beanstanden. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass

Drittpersonen von vornherein nur beschränkt Aussagen zur strittigen Frage des

Bestehens eines Ehewillens bei einem Paar machen können. Hier könnte der als

Zeuge angerufene Beamte laut den Beschwerdeführenden denn auch lediglich

bestätigen, dass sich diese bei seinem Kontrollbesuch in der Wohnung der

Beschwerdeführerin aufhielten, was unbestritten ist, aus Sicht der Vorinstanz

die ihrerseits festgestellten gewichtigen Indizien für eine beabsichtigte

Scheinehe indes nicht umzustossen vermochte. Eine Verletzung des rechtlichen

Dispositiv

Gehörs respektive eine unzulässige, antizipierte Beweiswürdigung liegt demnach

nicht vor.

3.

3.1 Nach

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des

Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen

und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,

weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei

Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf

eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.1, 137

I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f.

[jeweils mit Hinweisen]). Über die

Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu

entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und

17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; siehe auch VGr, 8. Juni

2023, VB.2023.00129, E. 2.1).

3.2 Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen

Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit der

Beschwerdeführerin kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1

AsylG zu.

Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,

SR 0.101) sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen

Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten

(vgl. zum Ganzen BGr, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1 f., und

27. Oktober 2021, 2C_134/2021, E. 2.1.1; VGr, 8. Juni 2023, VB.2023.00129, E. 2.2).

3.3 Nach

Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind,

während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der

Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht

vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung

mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung

und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten

Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12

EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische

Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie

nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das

heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt

(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG;

BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5

und E. 3.7; BGr, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1 f., und

5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1).

3.4

3.4.1 Eine sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von

ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen (bzw. eingeht),

ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April

2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die

ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

(vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

3.4.2

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die

allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen

werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen danach vor, wenn der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die

kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;

dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar

nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine

Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, dass

die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart

wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens

widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die

Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben

(zum Ganzen BGr, 26. Juli 2024, 2C_37/2024, E. 4.3, und 19. Januar

2024, 2C_106/2023, E. 3.3 mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, eine

Scheinehe bzw. eine Rechtsmissbrauchsabsicht nachzuweisen. Der

Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen

Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei

Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben

werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe

sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert

Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGr, 6. September

2024, 2C_5/2024, E. 5.2, und 25. Januar 2024, 2C_695/2022,

E. 4.4.1). Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider

Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere

Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen

Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert (VGr,

24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.4.1 mit Hinweisen).

3.4.3

Hier stechen die Bemühungen des Beschwerdeführers um einen Verbleib in der

Schweiz sowie der zeitliche Ablauf der weiteren Ereignisse als Indizien für

einen Rechtsmissbrauch geradezu ins Auge: Nach Abweisung seines im Oktober 2023

gestellten (ersten) Asylgesuchs hätte der Beschwerdeführer die Schweiz bis Ende

Februar 2024 verlassen müssen. Gut zwei Wochen nach Ablauf der ihm angesetzten

Ausreisefrist, Mitte März 2024, leitete er ein Vorbereitungsverfahren für die

Eheschliessung mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin ein, die – wie eine

Tante mütterlicherseits von ihm sowie ein Cousin – in E wohnt. Nachdem jene das

Ehevorbereitungsgesuch kurz darauf wieder zurückgezogen hatte, weil sie sich –

wie sie gegenüber der Polizei angab – "überlegt [habe], dass es falsch

war", ersuchte der Beschwerdeführer zunächst nochmals (vergeblich) um

Asyl. Am 22. Juni 2024, keine drei Monate nach dem Rückzug des ersten

Ehevorbereitungsverfahrens durch seine frühere Verlobte, informierte er den

Beschwerdegegner dann über die geplante Heirat mit der Beschwerdeführerin und

stellte das verfahrensauslösende Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung. Anfang Juli 2024 leiteten

die Beschwerdeführenden ein Ehevorbereitungsverfahren ein.

Der aus dem geschilderten Geschehen zu ziehende Schluss

auf eine Umgehungsabsicht wird durch weitere Indizien bekräftigt. So weist die

Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass ein Altersunterschied wie derjenige

zwischen den Beschwerdeführenden (er: 42 Jahre, sie: 56 Jahre) in dem

Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stammt, die Ausnahme bildet und

praxisgemäss auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Umgehungsehe hindeutet (vgl.

BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 5.3). Die betreffende Feststellung

lässt sich mithin – entgegen der Beschwerde – nicht einfach als (unwesentlicher)

"Gemeinplatz" abtun. Für eine Rechtsmissbrauchsabsicht sprechen auch

die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn seiner Beziehung

mit der Beschwerdeführerin. Während er diese im Asylverfahren noch mit keinem

Wort erwähnt hatte, gab er anlässlich seiner Befragung durch die Polizei ein

halbes Jahr später zu Protokoll, die Beschwerdeführerin vor 1 ½ Jahren

über seine Tante kennengelernt und (bereits) "[n]ach dem 1. abgelehnten

Asylantrag" den Entschluss zur Heirat mit ihr gefasst zu haben. Im Rahmen

seiner zweiten polizeilichen Befragung im November 2024 führte der

Beschwerdeführer die Liebe zur Beschwerdeführerin dann sogar als eigentlichen

Grund für seine Einreise in die Schweiz im Oktober 2023 an. Auf seine frühere

Verlobte D angesprochen sagte er aus, diese "auch hier" kennengelernt

zu haben. Sie hätten nach ein bis zwei Monaten den Entschluss zur Heirat

gefasst, obschon er schon damals eigentlich die Beschwerdeführerin habe

heiraten wollen. Diese sei damals aber noch nicht bereit für eine Ehe gewesen.

D, die im Übrigen bloss acht Minuten Fussweg entfernt von

der Beschwerdeführerin wohnt, wurde am 4. Juni 2024 ebenfalls zu ihrer

Beziehung zum Beschwerdeführer befragt. Sie gab an, den Beschwerdeführer in

Antalya kennengelernt zu haben, ein Jahr bevor er in die Schweiz gelangt sei

und sie (Mitte März 2024) das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten. Er

habe zwei bis drei Monate bei ihr gewohnt und sei während dieser Zeit für einen

Grossteil ihrer Ausgaben aufgekommen, sodass sie nicht mehr von der Sozialhilfe

habe unterstützt werden müssen. Im Verlauf der Befragung kam sie auf diese

Aussage zurück und meinte, dass das, was sie eben gesagt habe, falsch gewesen

sei. "Also dass er zwei, drei Monate bei mir war und mich finanziell

unterstützte". Sie habe den Beschwerdeführer zudem in Zürich am

Hauptbahnhof kennengelernt. Dies sei etwa im Januar 2024 gewesen. In den

folgenden fünf Monaten sei er immer wieder zu ihr nach E gekommen, bis er eines

Tages gesagt habe, "jetzt haben wir uns genug kennengelernt, jetzt können

wir heiraten". Zunächst habe sie sich mit einer Heirat einverstanden

erklärt, dann sei sie jedoch zur Einsicht gelangt, den Entscheid zu schnell

gefällt zu haben, und habe "alles annulliert". Aktuell wisse sie

nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Er sei einfach verschwunden und

sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm.

3.4.4

Angesichts dieser klaren Indizienlage, ja des bekannten Musters einer

Schein- bzw. Umgehungsehe, wäre es an den insofern mitwirkungspflichtigen

Beschwerdeführenden gelegen, ihrerseits gewichtige Indizien gegen den entsprechenden

Verdacht bzw. für einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen anzuführen (vgl. dazu

vorn E. 3.4.2). Entgegen ihrem Dafürhalten bestand bzw. besteht keine

Beweisnot. Vielmehr hätten sie etwa Belege (ausgetauschte Nachrichten,

Anruflisten etc.) für das behauptete Kennenlernen vor über zwei Jahren und den

angeblichen steten Kontakt zwischen ihnen einreichen können oder solche für die

geltend gemachte Wiederannäherung nach der Trennung des Beschwerdeführers von D.

Die Beschwerdeführenden

belassen es jedoch bei einem Hinweis darauf, im Juli 2024 gemeinsam in der

Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen und vom Zivilstandsamt E zum

Ehevorbereitungsverfahren zugelassen worden zu sein. Dass die Begründung einer

wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt ist, kann aber nicht schon daraus

abgeleitet werden, dass die Verlobten während einer gewissen Zeit

zusammenlebten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um

die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen; BGr,

17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3). Vorliegend kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer, der eigentlich in einer Asylunterkunft im Kanton Freiburg

untergebracht ist, erst nach Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens mit der

Beschwerdeführerin bei dieser einzog und – jedenfalls nach Angaben seiner

früheren Verlobten D – kurz zuvor noch bei dieser (in der gleichen Gemeinde wie

die Beschwerdeführerin) gewohnt haben soll. Zivilstandsbeamte dürfen

schliesslich eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend annehmen (vgl. Art. 97a

ZGB), schon deshalb ist ihre Einschätzung für das ausländerrechtliche Verfahren

nicht bindend (vgl. Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.52 ff.; VGr,

23. August 2023, VB.2023.00182, E. 5.10; ferner BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.5 mit Hinweisen, wonach ausländerrechtliche

Massnahmen unabhängig vom rechtlichen Bestand der Ehe möglich sind).

3.5 Damit ergibt

sich aufgrund einer summarischen Prüfung, dass seitens der Beschwerdeführenden

kein Wille zur Führung einer echten, ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, und

kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zwecks Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV zu.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG). Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 11. November 2024, 2C_234/2024, E. 1 mit Hinweisen); ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.