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Entscheid

VB.2024.00713

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00713

23. Dezember 2024Deutsch45 min

(URT.2024.25907)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00713

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 23. Oktober 2024

in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

gegenüber C für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 6. November 2024

ein Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und

Arbeitsort.

Erwägungen

II.

A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Zürich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen

unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom

1.

November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber C

angeordneten Massnahmen zum Schutz von A im Rahmen eines vorläufigen Entscheids

sowie unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bis zum 6. Februar 2025

(Dispositivziffer 1 f.) und verpflichtete ihn, A eine

Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen (Dispositivziffer 4).

C erhob am 11. November 2024 Einsprache beim

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils

vom 1. November 2024 seien das Kontakt- sowie die Rayonverbote per sofort

aufzuheben. Weiter sei Dispositivziffer 4 des Urteils vom 1. November

2024.

aufzuheben und A eine Parteientschädigung zu verweigern. Das

Zwangsmassnahmengericht hörte A und C am 19. November 2024 getrennt

voneinander an. Mit Urteil vom 19. November 2024 wies es das Gesuch von A

um Verlängerung der Schutzmassnahmen in Aufhebung des Urteils vom

1.

November 2024 ab (Dispositivziffer 1 f.). Auf die Erhebung

von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositivziffer 3), und

Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer 4).

III.

A führte am 25. November 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die gegenüber C angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen seien in Aufhebung des Urteils vom 19. November

2024.

sowie unter Entschädigungsfolge bis zum 6. Februar 2025 zu

verlängern. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 27. November 2024 auf

Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2024

die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A nahm dazu am

12.

Dezember 2024 Stellung. C äusserte sich am 19. Dezember 2024

erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a GSG ist

das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter

zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der

gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher

solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und

ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa

wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht,

ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die

Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw.

deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen

greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr,

28.

September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei

entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um

gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht

in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung

einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2;

21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022,

VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Gemäss

einem Polizeirapport vom 28. Oktober 2024 meldete sich die

Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2024 nachmittags telefonisch von ihrer

Wohnung aus bei der Mitbeteiligten, da sie sich vom Beschwerdegegner bedroht

fühlte. Beim Eintreffen der Polizisten traute sie sich nicht, ihre Wohnung zu

verlassen, und bat jene, direkt zu ihr bzw. in die Wohnung zu kommen. Dort

schilderte sie gegenüber den Einsatzkräften, dass der Beschwerdegegner ihr

gegenüber seit Längerem ein "Stalking-Verhalten" entwickelt habe.

Anlass für ihren Anruf bei der Polizei sei gewesen, dass der Beschwerdegegner

sich nunmehr Zugang zum 3. Untergeschoss ihrer Wohnliegenschaft verschafft

habe, welches nicht öffentlich zugänglich sei und von wo aus er auch ohne einen

Wohnungsschlüssel zu ihrer Wohnungstüre gelangen könne. Dies habe in ihr grosse

Ängste ausgelöst, was ihr gemäss dem Polizeirapport auch anzumerken gewesen

sei. Auch aus ihren weiteren Schilderungen erkannten die ausgerückten

Polizisten gemäss dem Rapport vom 28. Oktober 2024, dass die

Beschwerdeführerin sich nicht sicher fühlte und Angst vor dem Beschwerdegegner

hatte.

3.2 Im Rahmen

einer polizeilichen Befragung vom 23. Oktober 2024 gab die

Beschwerdeführerin an, sie habe den Beschwerdegegner im Januar 2023

kennengelernt. Etwa ab Juni 2023 habe sich zwischen ihnen eine Beziehung

entwickelt, "offiziell" sei dies erst ab Dezember 2023 der Fall

gewesen. Zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestehe ein grosser

Altersunterschied, und sie hätten einen unterschiedlichen Lebensstil. Es sei in

dem Sinn keine fixe Beziehung gewesen, und sie hätten sich auch nicht täglich

gesehen. Eine Wohnung hätten sie nicht geteilt. Sie habe Ende 2023 selbst eine

Wohnung in Zürich gesucht und an der E-Strasse 01 auch gefunden.

Allerdings sei die Wohnung über einen Kontakt des Beschwerdegegners bei der

Wohnungsverwaltung vermittelt worden. Sie habe die Wohnung eigentlich selbst

mieten wollen. Der Beschwerdegegner habe jedoch gesagt, dass das sein Kontakt

sei und er (der Beschwerdegegner) deshalb den Mietvertrag schliessen wolle. Er

habe die Wohnung ab Februar 2024 gemietet, aber die Miete nicht bezahlt,

weshalb auch eine Mahnung gekommen sei. Weil der Beschwerdegegner in Zürich

keinen Wohnsitz habe begründen wollen, sei ihr Name an der Wohnungstüre und

"überall sonst" angeschrieben worden. Sie habe sich immer gefühlt,

als sei die Wohnung an der E-Strasse 01 nicht ihre Wohnung, und sei

deshalb dort auch nicht eingezogen. Sie habe stets an der F-Strasse in Zürich

gewohnt. In der Wohnung an der E-Strasse habe sie nur ein paar Sachen wie ein

Pyjama gehabt. Das sei keine gemeinsame Wohnung gewesen, obwohl der

Beschwerdegegner stets gesagt habe, es sei ihre (gemeinsame) Wohnung und sie

könne auch dort leben. Sie habe die Wohnung für sich allein und nicht für sie

beide gemeinsam haben wollen. Sie habe dort noch ein paar Sachen, welche sie

aber nicht abhole, weil sie nicht riskieren wolle, dem Beschwerdegegner dort

über den Weg zu laufen.

Die Beziehung zum Beschwerdegegner habe im Dezember 2023

geendet, weil der Beschwerdegegner physisch und verbal aggressiv geworden sei.

Sie habe dann H – den ausserhalb des Kantons Zürich liegenden Wohnort des

Beschwerdegegners – verlassen und sich krankschreiben lassen, damit der

Beschwerdegegner sie in Ruhe lasse. Im Januar 2024 sei der Beschwerdegegner auf

sie zugekommen und habe eine zweite Chance gewollt. Sie habe dem Mitte Januar

2024 zugestimmt, ab dann hätten sie aber nur noch Probleme gehabt. Das sei

keine echte Beziehung mehr gewesen. Sie hätten sich zwar gesehen und es immer

wieder versucht. Der Beschwerdegegner sei jeweils zwei Tage nett gewesen und

dann wieder "verrückt" geworden. Das sei so weitergegangen bis im Mai

2024. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle ihre Sachen bei ihm abholen. Als

sie das dann getan habe, sei er verärgert gewesen, weil er das anscheinend doch

nicht gewollt habe. Auch danach sei der Beschwerdegegner immer wieder verbal

und physisch aggressiv gegen sie geworden. Er habe Geldprobleme gehabt und

deshalb gewollt, dass sie ihm helfe, ein Fahrzeug zu verkaufen. So hätten sie

immer wieder Kontakt gehabt. Der Beschwerdegegner habe auch immer wieder

versucht, sie zu kontaktieren, auch wenn sie ihm gesagt habe, dass sie ihn nicht

treffen wolle. Er frage auch immer, wo sie sich gerade aufhalte und dies sehr

aggressiv. Teilweise habe sie bis zu 18 verpasste Anrufe von ihm auf ihrem

Mobiltelefon gehabt. Zuletzt habe sie aber sicher drei Wochen nichts mehr von

ihm gehört, bis er am Vortag der Einvernahme bzw. am 22. Oktober 2024

Kontakt zu ihren Eltern aufgenommen und ein Treffen mit diesen und ihr

organisiert habe. Allerdings habe der Beschwerdegegner anscheinend im September

2024 "bei [ihrer] Arbeit geklingelt", in ihr Büro gewollt und

Kollegen nach ihr gefragt. Die Geschäftsführerin habe ihr erzählt, dass er im

Geschäft, für welches sie tätig sei, für eine grosse Summe habe einkaufen

wollen, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass sie in den Laden komme und

mit ihm essen gehe. Das sei ihr unangenehm gewesen, da sie auf der Arbeit

nichts von ihrer Situation erzählt habe. Sie habe sich erpresst gefühlt. Sie

habe auch das Gefühl, dass der Beschwerdegegner ihr folge. Er habe am Vortag zu

ihr gesagt, er wisse, wo sie lebe, welches Auto sie fahre und dass dieses auf

ihren Vater eingelöst sei. Das seien alles "Sachen", die er

eigentlich nicht wissen sollte. Der Beschwerdegegner verhalte sich immer, als

sei er ein erwachsener Mann und sie ein kleines Mädchen, welches seine Hilfe

benötige, dabei habe sie immer ihr eigenes Leben geführt.

Auf die Frage nach Handgreiflichkeiten gab die

Beschwerdeführerin an, sie erinnere sich daran, dass sie und der

Beschwerdegegner am 18. Mai 2024 mit Kollegen in Frankreich zum Essen

gegangen seien. Der Beschwerdegegner sei bereits zuvor aggressiv gewesen, und

im Restaurant sei es dann weiter gegangen. Der Beschwerdegegner habe sie

angeschrien, ihre Hand genommen und ihr Mobiltelefon genommen. Sie habe nicht

fertig gegessen und sei zu Fuss zum Hotel zurück gegangen. Dort habe sie nach

einem eigenen Zimmer gefragt. Als sie ihre Sachen aus dem gemeinsamen Zimmer

habe holen wollen, sei der Beschwerdegegner dazugekommen und habe die Tür

abgeschlossen. Sie hätten sich drei Stunden gestritten. Der Beschwerdegegner

habe ihren Arm gepackt und ihr das Handgelenk verdreht, worauf ihr Armband

gerissen sei. Er habe ihr auch das Mobiltelefon weggenommen. Sie habe ihm dann

gesagt, sie werde ihn anzeigen, worauf er ruhiger geworden und sie in das

andere Zimmer gegangen sei. Mutmasslich am 4. Juli 2024, sie sei sich bezüglich

des Datums nicht sicher, seien die Parteien in der Wohnung des

Beschwerdegegners in H gewesen. Der Beschwerdegegner habe sie gegen die Brust

gestossen, weshalb sie gegen den Schrank gestossen sei. Der Beschwerdegegner

habe sie dann am Arm gepackt und gegen den Schrank gedrückt. Er habe sie

geschüttelt, und sie habe grosse Angst gehabt. Der Beschwerdegegner sei wegen

finanzieller Probleme aggressiv gewesen. Er habe ihr auch gesagt, dass er

Probleme mit dem Steueramt usw. und dadurch viel Druck habe. Deswegen habe er

auch seine Autos verkaufen wollen. Manchmal habe er sein Verhalten auch darauf

geschoben, dass er vielleicht Alzheimer habe. Als sie ihm gesagt habe, dass es (zwischen

ihnen) nicht funktionieren würde, wenn er Alzheimer hätte, habe er seine

aggressiven Ausfälle erneut auf die finanzielle Situation geschoben. Der

Beschwerdegegner habe auch ihren Hund bedroht bzw. zu ihr gesagt, sie solle gut

auf das Tier schauen, da sie es nicht lange haben werde. Sie habe Angst, dass

er ihrem Hund etwas antue.

Am Tag der Befragung sei sie in ihrer Wohnung gewesen, als

es plötzlich an der Wohnungstür geklingelt habe. Als sie den Beschwerdegegner

vor der Tür gesehen habe, sei sie schockiert gewesen. Er habe ihr bereits am

Morgen geschrieben, dass er ihr bei einem Problem – welches sie gar nicht

habe – helfen wolle. Er mache sich Sorgen um sie. Sie habe darauf nicht

geantwortet. Sein Auto sei immer im 2. Untergeschoss ihrer

Wohnliegenschaft abgestellt gewesen, das sei eine öffentliche Parkgarage. Nun

habe er es unter einem Vorwand ins 3. Untergeschoss gestellt, wo die

private Parkgarage sei. Von dort aus habe man Zutritt zu den oberen

Stockwerken, ohne dass man einen Schlüssel benützen müsse. Der Beschwerdegegner

könne dort auch sehen, ob ihr Auto in der Garage stehe oder nicht. Früher habe

er zwar einen ihrer Parkplätze benutzen dürfen, aber als es zwischen ihnen

komisch geworden sei, habe sie ihm gesagt, er solle seine Autos dort nicht mehr

hinstellen. Er habe aber versucht, immer ein Auto irgendwo in ihrem Wohngebäude

abzustellen, um sie zu überwachen. Sie wolle nichts mehr mit dem

Beschwerdegegner zu tun haben und habe dies auch mehrfach kommuniziert. Da er

dies nicht berücksichtige, fühle sie sich von ihm belästigt.

3.3 Der

Beschwerdegegner äusserte sich gegenüber der Polizei am 23. Oktober 2024

dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sein Fahrzeug von ihrem Elternhaus in

die öffentliche Parkebene ihrer Wohnliegenschaft verbracht habe. Da er

befürchtet habe, es könne in das Auto eingebrochen werden, habe er es mithilfe

des Hauswarts in das 3. Untergeschoss, welches nicht öffentlich zugänglich

sei, verbracht. Er habe danach vom Erdgeschoss aus bei der Beschwerdeführerin

geläutet. Aus seiner Sicht stehe er noch in einer Beziehung mit der

Beschwerdeführerin. Sie habe ihm auch ständig zurückgeschrieben und ihn

zwischenzeitlich auch regelmässig getroffen. Es sei korrekt, dass er an ihrem

Arbeitsort gewesen sei, die übrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien

aber so nicht korrekt. Allgemein seien ihre Schilderungen nicht korrekt und

übertrieben. Er überlege sich noch eine "Gegenanzeige".

3.4 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 30. Oktober 2024 brachte

die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe den Beschwerdegegner in H

im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit bzw. als Kunden kennengelernt.

Allmählich habe sich eine nähere Beziehung entwickelt, wobei es für sie

aufgrund der geschäftlichen Beziehung zum Beschwerdegegner bzw. dessen

Kundeneigenschaft stets schwierig gewesen sei, den Kontakt gänzlich

abzubrechen. Dies sei jedoch aufgrund des verstörenden Verhaltens des

Beschwerdegegners im Mai 2024 nötig geworden. Die Beziehung sei indes bereits

vorher durch die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdegegners belastet gewesen.

Der Beschwerdegegner habe sich mit der Trennung nicht abfinden können und könne

dies weiterhin nicht. Am 4. Juli 2024 habe er sie (die Beschwerdeführerin)

in seiner Wohnung in H im begehbaren Kleiderschrank gewaltsam an die Wand

gedrückt und ihr das Mobiltelefon entrissen. Er habe ihr die Arme verdreht. Als

sie ihm gesagt habe, dass sie die Polizei avisieren werde, habe er sie zunächst

nicht aus der Wohnung gelassen. Erst als sie mehrmals laut um Hilfe geschrien

habe, habe er sie gehen lassen. Im Nachgang an dieses Ereignis habe er ihr ein

Schreiben geschickt, worin er ihr die Zahlung von EUR 1'000'000.- als eine

Art "Wiedergutmachung" in Aussicht gestellt habe, für den Fall, dass

"so etwas doch wieder" passiere.

Im September 2024 habe sie erfahren, dass der

Beschwerdegegner an ihrem Arbeitsort in Zürich nach ihr gefragt habe. Er habe

auch wissen wollen, wo sie sich aufhalte. Am 3. Oktober 2024 sei er erneut

an ihrem Arbeitsort, dem Geschäftslokal der Firma I an der J-Strasse 02

in Zürich, aufgetaucht und habe danach verlangt, sie zu sehen bzw. zu treffen.

Dabei habe er Waren im Wert von Fr. 230'000.- beiseitegelegt und dem

Verkaufspersonal mitgeteilt, dass er die Waren nur kaufen werde, wenn sie

persönlich vor Ort erscheine. Er habe von der Geschäftsführerin auch verlangt,

dass diese sie (die Beschwerdeführerin) anrufe und in das Geschäftslokal hole.

Die Geschäftsführerin habe sie denn auch angerufen.

Am 22. Oktober 2024 sei sie von ihrer Familie ins

Hotel K eingeladen worden. Dort angekommen, habe ihre Familie sie mit

zahlreichen unberechtigten Anschuldigungen des Beschwerdegegners konfrontiert.

Der Beschwerdegegner habe mutmasslich über ihre Schwester, welche in H ein

Geschäft betreibe, die Kontaktangaben ihrer weiteren Familienmitglieder

erhältlich gemacht. Der Beschwerdegegner habe sie an diesem Tag in der

Parkgarage des Hotels K auch damit bedroht, dass er ihr den Hund wegnehme und

sie ins Gefängnis schicke. Er habe sie dabei am Gesicht gepackt und zu ihr

gesagt, sie solle gut auf ihren Hund aufpassen, sie werde ihn nicht mehr lange

haben.

Anlass für die polizeilichen Schutzmassnahmen habe

schliesslich gegeben, dass sich der Beschwerdegegner durch Täuschung des

Hauswarts ihrer Wohnliegenschaft Zugang zum dortigen 3. Untergeschoss

verschafft habe, von wo es möglich sei, direkt mit dem Lift zum Wohnbereich und

somit zu ihrer Wohnung zu fahren. Von ihren Nachbarn habe sie erfahren, dass der

Beschwerdegegner auch bis zu ihrer Wohnungstüre vorgedrungen sei. Zudem hätten

Überwachungskameras im Eingangsbereich des Gebäudes den Beschwerdegegner beim Verlassen

der Liegenschaft aufgezeichnet. Im Anschluss an dieses Ereignis habe sie einen

privaten Personenschutz engagiert, welcher sie rund um die Uhr bewache.

Das verstörende, übergriffige Verhalten des

Beschwerdegegners schlage sich auch in ausufernden Textnachrichten nieder und

werde jedes Mal extensiver, wenn sie versuche, den Kontakt abzubrechen. Der

Beschwerdegegner suche stets den Kontakt, selbst wenn sie ihn um Kontaktabbruch

ersuche oder nicht antworte. Er "bombardier[e]" sie ununterbrochen

und in bedrohlichem Ton. Auch indizierten seine Nachrichten, dass er versuche,

ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, und dass er ihr nachstelle.

3.5 Im Urteil

vom 1. November 2024 wird "in Berücksichtigung der nachvollziehbaren

und ausführlichen Schilderung der Gefährdungssituation seitens der

[Beschwerdeführerin] anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Oktober 2024 […]

sowie ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2024 […], des Polizeirapports vom

28. Oktober 2024 […], der vorliegenden Fotodokumentation betreffend

Nachrichten, welche der [Beschwerdegegner] an die [Beschwerdeführerin]

verschickt hat, eines Briefes des [Beschwerdegegners] an die

[Beschwerdeführerin], in welchem er sich für sein Verhalten entschuldigt […],

sowie des Umstands, dass der [Beschwerdegegner] sich gegenüber der Polizei auf

den Standpunkt stellte, dass er und die [Beschwerdeführerin] nach wie vor ein

Liebespaar seien", das Vorliegen von Stalking und ein Fortbestand einer

Gefährdungssituation als glaubhaft erachtet.

3.6 Der

Beschwerdegegner machte in seiner Einsprache vom 11. November 2024

zusammengefasst geltend, die Parteien seien seit etwa Frühling 2023 ein

Liebespaar gewesen, wobei es die Beschwerdeführerin genossen habe, von seinem

Vermögen zu profitieren und sich bis vor Kurzem von ihm einen äusserst

luxuriösen Lebensstil habe finanzieren lassen. 2024 habe die Beziehung zu

bröckeln begonnen, was dadurch verstärkt worden sei, dass er vermehrt

misstrauisch gegenüber der Beschwerdeführerin geworden sei, da sie ihm diverse

Unwahrheiten über ihr Leben erzählt habe. Auch habe er feststellen müssen, dass

die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit ihm und auf seine Rechnung Sachen

erworben oder Dienstleistungen bezogen habe. Sodann seien immer wieder

Wertgegenstände aus seiner Wohnung abtransportiert worden. Angesprochen auf

diese Umstände, habe sich die Beschwerdeführerin mit Ausreden aus der Affäre zu

ziehen versucht und sich immer mehr von ihm zurückgezogen. Er vermute, dass

"diese Anzeige" (die Beanspruchung von Gewaltschutzmassnahmen) aus

taktischen Gründen erfolgt sei bzw. um einer Anzeige von ihm gegen die

Beschwerdeführerin vorzugreifen.

Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien die

Parteien weder seit Mai 2024 getrennt gewesen noch habe seitens der

Beschwerdeführerin "ein anhaltender Wunsch, nichts mehr mit [ihm] zu tun

haben zu wollen" bestanden. Die Parteien seien vielmehr "bis kürzlich

ein Paar" gewesen, was sich aus WhatsApp-Chatverläufen ergebe.

Selbstverständlich hätten sie sich auch gestritten, sich aber immer wieder

zusammengerauft. Bis vor Kurzem hätten sie auch noch zusammen Ferien verbracht

und noch Anfang Oktober 2024 geplant, in absehbarer Zeit gemeinsam in die

Ferien zu fliegen. Die Beschwerdeführerin habe sich "auch nach Mai 2024

immer noch so [verhalten], als stünde man in einer Beziehung".

Es treffe zu, dass sich die Parteien am 18. Mai 2024

und am 4. Juli 2024 gestritten hätten. Dabei – und auch sonst – sei er

aber gegenüber der Beschwerdeführerin nicht tätlich geworden. Im Anschluss an

den Streit vom 4. Juli 2024 habe er der Beschwerdeführerin "[i]m

Sinne eines Liebesbeweises […] bei der Versöhnung eine sehr grosse Zahlung

[versprochen], sollte es erneut zu einem Streit kommen". Hintergrund

dieses grossen Versprechens sei gewesen, dass er die Beschwerdeführerin mit

seinen Worten offenbar derart in ihrer Ehre verletzt habe, dass sie sich

veranlasst gesehen habe, ihm "in erzieherischer Art und Weise ein solches

Schreiben aufzuzwingen, ohne welches die Beziehung […] nicht fortgesetzt worden

wäre". Es sei sodann zutreffend, dass es am 22. Oktober 2024 zu einem

Treffen mit der Familie der Beschwerdeführerin im Hotel K gekommen sei. Er habe

die Eltern der Beschwerdeführerin vorgängig gebeten, dass sie ihm einige seiner

Sachen aus ihrem Haus in L mitbrächten, welche er anlässlich eines früheren

Besuchs mit der Beschwerdeführerin dort zurückgelassen habe. Er habe die Eltern

der Beschwerdeführerin dabei auch darüber informiert, dass er diverse Sachen

aus seinem Haushalt vermisse und die Beschwerdeführerin ein merkwürdiges

Verhalten zeige. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe geäussert, dass sie von

ihrer Tochter vor einiger Zeit einige Sachen zur Aufbewahrung erhalten habe.

Darunter sei auch eine Uhr gewesen, welche ihm gehöre. Er habe am

22. Oktober 2024 versucht, die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer

Familie dazu zu bewegen, ihm alle entwendeten Sachen zurückzugeben, ohne dass

die Polizei eingeschaltet werden müsse. Er habe somit nicht die Beziehung mit

der Beschwerdeführerin zu retten versucht, sondern die Angelegenheit ohne

Einschaltung der Polizei zu einem gütlichen Abschluss bringen wollen.

Am 2. Oktober 2024 habe er die Beschwerdeführerin mit

deren Einverständnis an ihrem Arbeitsort bzw. bei der Firma I abgeholt. Am

Folgetag habe er sich dort schon lange bestellte Waren ansehen und darüber

entscheiden wollen, ob er diese erwerbe. Die Beschwerdeführerin habe sodann

Rechtsanwalt M gebeten, ihm (dem Beschwerdegegner) mitzuteilen, dass sein Auto

noch "im privaten Parkhaus N, d. h. in der Tiefgarage im Gebäude ihrer Wohnung, parkiert sei

und er dieses bitte abholen solle". Nur deshalb habe er sich am

23. Oktober 2024 dorthin begeben. Er sei aber weder dann noch jemals sonst

in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen und habe auch nicht über einen

Schlüssel für den Wohnblock verfügt. Er habe sich über den Hausmeister Zutritt

zur Tiefgarage verschafft, wo er habe realisieren müssen, dass am Auto kein

Nummernschild angebracht gewesen sei. Der Hausmeister habe ihm daraufhin

angeboten, das Auto ins 3. Untergeschoss zu stellen. Ein Zutritt von der

Parkgarage zu den Wohnungen sei ohne Schlüssel nicht möglich. Er sei folglich

nicht vor der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin gewesen. Er habe die

Beschwerdeführerin nie gestalkt. Soweit sie geltend mache, Angst vor ihm zu

haben, stelle das "eine reine Schutzbehauptung dar und [sei] im Kontext

ihres eigenen Lügengebildes zu lesen".

3.7 Im Rahmen

der vorinstanzlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie

habe mit dem Beschwerdegegner "eine Art Beziehung vor Monaten"

gehabt. Das sei aber keine klassische Beziehung gewesen; der Beschwerdegegner

habe nicht einmal gewusst, dass sie an der F-Strasse wohne. Sie habe den

Beschwerdegegner im Januar 2023 in H kennengelernt, wo sie damals bei Firma O

gearbeitet und sich um die "VIP-Kunden" gekümmert habe. Der

Beschwerdegegner sei ein grosser Kunde gewesen und habe mehr als

Fr. 400'000.- pro Jahr ausgegeben. Wann immer sie den Beschwerdegegner

nicht habe sehen wollen, sei ihre Arbeit ein Kontaktpunkt für ihn gewesen. Sie

habe dann den Job gewechselt und übe nun von Zürich aus für "Firma I"

dieselbe Tätigkeit innerhalb der DACH-Region aus. Bei der Firma I habe der

Beschwerdegegner viel weniger eingekauft, weshalb er sich auch nicht für die

Anlässe qualifiziert habe, welche sie organisiere. Ausnahme sei ein kleinerer

Event in Spanien im Mai 2024 gewesen. Der Beschwerdegegner habe dort für etwa

Fr. 30'000.- eingekauft und noch viel mehr bestellt bzw. reserviert. Am 2.

oder 3. Oktober 2024 sei er dann in den Laden in Zürich gegangen. Er habe

sich die Waren im Wert von etwa Fr. 230'000.- angeschaut. Er habe gewollt,

dass sie auch komme. Als sie ihm nicht geantwortet habe, habe er von der Store

Managerin verlangt, dass sie sie anrufe. Er habe wohl auch gesagt, wenn sie

(die Beschwerdeführerin) nicht in den Laden komme, kaufe er nichts bzw. nicht

bei der Store Managerin. Er habe aber auch noch ein Mittag- oder Abendessen mit

ihr (der Beschwerdeführerin) verlangt. Es sei sehr schwierig für sie gewesen,

weil es so ausgesehen habe, als würde der Verkauf nicht stattfinden, wenn sie

nicht hingehe, und der verlorene Umsatz dann ihre Schuld wäre, so wie er das verdreht

habe.

Für sie sei die Beziehung einige Male beendet gewesen: im

Dezember 2023, dann sei "es etwas zurück[gekommen]", dann im Mai

2024, und danach sei es keine richtige Beziehung mehr gewesen, sondern es habe

einfach Kontakt gegeben. Sie habe wirklich versucht, einen Ausweg aus dieser

Sache zu finden. Manchmal habe sie den Kontakt auch beibehalten, aber ab etwa

September oder Oktober habe sie es geschafft. Es sei aber immer ein Problem

bzw. schwierig gewesen, den Beschwerdegegner nicht zu sehen. Der

Beschwerdegegner sei entweder in den Laden oder nach H gegangen, wo sie an

einem Projekt gearbeitet habe. Der Beschwerdegegner akzeptiere nicht, dass sie

diese Beziehung nicht mehr wolle und auch nicht mehr von ihm kontaktiert werden

wolle, obwohl sie das sehr deutlich gemacht habe. Auf Vorhalt von

Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdegegners, wonach sie von diesem noch im

August und September 2024 Geschenke im Wert von rund EUR 150'000.-

angenommen habe, obwohl sie zu dieser Zeit beinahe vollständig Abstand zum

Beschwerdegegner gehabt haben wolle, antwortete die Beschwerdeführerin, der

Beschwerdegegner kaufe viel bei den entsprechenden Läden bzw. Marken ein. Er

zahle viele von diesen Sachen spät bzw. kaufe "auf Rechnung". Beim Geschäft

P sei er der beste Kunde und habe Spezialkonditionen. Er kaufe dort alles auf

Rechnung. Die abgerechneten Golfschläger habe er für sie gekauft, weil er

unbedingt gewollt habe, dass sie an ein Golfturnier in H gehe. Sie habe

eigentlich nicht gehen wollen, dies aber schlussendlich doch getan. Die

Golfschläger habe der Beschwerdegegner. Der für die Firma I abgebuchte Betrag

gehe auf den Anlass in Spanien im Mai 2024 zurück; der Beschwerdegegner habe

einfach erst später bezahlt. Auch bei der Abrechnung der Boutique Q sei es

so gewesen. Die Abrechnung des Geschäfts R sei am Saisonende erstellt

worden. Es werde auch nicht spezifiziert, ob es um Damen- oder Herrenartikel

gehe. Der Beschwerdegegner kaufe dort auch viel für sich selbst ein. Sie

glaube, bei mehr als der Hälfte der Beträge gehe es um Einkäufe aus dem Jahr

2023. Es seien die Belege der Transaktionen und nicht die Daten der Rechnungen

massgeblich. Der Beschwerdegegner habe nie Kleidung oder Schmuckstücke von ihr

zurückverlangt.

Der Beschwerdegegner habe ihren Vater nie und ihre Mutter

einmal im Dezember 2023 und dann noch einmal im Frühjahr 2024 gesehen. Sie habe

ihm weder deren Adresse noch deren Telefonnummern je bekannt gegeben. Er habe

ihre Eltern im Oktober 2024 dennoch erreicht und sie verängstigt, indem er zu

ihnen gesagt haben, er müsse sie (die Beschwerdeführerin) sehen, sonst würde

sie ins Gefängnis gehen. Er habe ihnen auch gesagt, er mache sich Sorgen um sie

(die Beschwerdeführerin) und sie habe grosse Probleme, von denen die Eltern

nichts wüssten. Sie habe ihm Sachen gestohlen. Ihre Eltern hätten Angst gehabt.

Der Beschwerdegegner sei gut darin, Leute zu verängstigen und Dinge aus dem

Kontext zu reissen. Er habe dann ein Treffen gewollt. Sie sei zu diesem Treffen

(im Hotel K) gegangen, habe aber nicht gewusst, dass der Beschwerdegegner auch

dort sein werde. Der Beschwerdegegner habe dann "das Thema S"

diskutieren wollen. Er habe im Kanton S eine Geschwindigkeitsübertretung

begangen. Sie habe das Foto nicht gesehen, aber anscheinend sei sie auf dem

Beifahrersitz gewesen. Sie habe weggewollt und ihm gesagt, dass alles sehr

merkwürdig sei, und er ihre Eltern angelogen habe. Sie habe ihm auch gesagt, er

solle sie in Ruhe lassen, sie müsse gehen und verstehe diese ganze Situation

nicht. Es sei sehr schwierig gewesen zu gehen. Als sie endlich in der

Parkgarage des Hotels K gewesen sei, sei "es eben da" passiert. Der

Beschwerdegegner habe ihren Hund bedroht. Er habe sie nicht weggehen lassen.

Sie habe ihn ständig gefragt, was er wolle, aber nicht verstanden, was er von

ihr gewollt habe. Er wolle wohl eine Beziehung mit ihr, er wolle sie nicht in

Ruhe lassen und dann sei da noch diese Sache mit S gewesen. Schliesslich habe

sie gehen können, weil sie gesagt habe, sie werde darüber nachdenken, ob es ihr

möglich sei, eine Beziehung mit ihm zu haben. Am Folgetag habe sie eine

Nachricht vom Beschwerdegegner erhalten. Er habe ihr geschrieben, er wisse,

dass sie unter Druck sei, und wenn sie sich dazu bereit erklären würde, ihn zu

treffen, würden sie eine Vereinbarung treffen, die nicht zu ihrem Nachteil

wäre. Danach habe sie ihn blockiert. Am Morgen des 23. Oktober 2024 habe

sie Rechtsanwalt M kontaktiert, weil sie "das Thema mit S vom Abend zuvor

nicht verstanden" habe. Dieser habe ihr gesagt, dass sie auf dem

Beifahrersitz gesessen sei. Jemand habe dem Kanton S in einem Brief mitgeteilt,

dass der Beschwerdegegner gefahren sei. Diese Person müsse erneut einen Brief

aufsetzen. Sie habe dann zu Rechtsanwalt M gesagt, dass der Beschwerdegegner

gefahren sei, und sie das Problem auch nicht sehe. Wenn der Beschwerdegegner

gefahren sei, solle er die Busse bezahlen, den Führerschein abgegeben oder was

auch immer. Rechtsanwalt M habe "nein" gesagt und dass sie eine

andere Lösung finden müssten. Er würde sich wieder melden.

Der Beschwerdegegner sei dann am 23. Oktober 2024 zu

ihrem Wohngebäude gefahren und habe den Hauswart davon überzeugt, ihm Zutritt

zum 3. Untergeschoss zu gewähren, welches nicht öffentlich zugänglich sei.

Vom 3. Untergeschoss aus habe man Zugang zum ganzen Gebäude. Der

Beschwerdegegner habe wohl dort parkiert und dann an ihrer Tür geklingelt. Das

sei ihr zu viel gewesen, und sie habe die Polizei gerufen. Sie habe die letzten

Monate versucht, dem Beschwerdegegner klarzumachen, dass er sie in Ruhe lassen

solle. Dies auf eine nette und freundliche Art. Der Beschwerdegegner habe

hingegen mittels Lügen einen Kontakt erzwungen und sei zu ihrem Wohnort

gekommen, obwohl sie ihm nie gesagt habe, dass sie dort wohne. Auch sei er in

der Vergangenheit ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Sie wisse nicht, weshalb er

sie nicht in Ruhe lassen. Sie habe Angst vor ihm. Sie habe deshalb auch einen

privaten Sicherheitsdienst beauftragt.

3.8 Der

Beschwerdegegner gab im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung an, er habe die

Beschwerdeführerin im Januar 2023 in H kennengelernt. Seit Mai 2023 seien sie

ein Paar gewesen. Im November 2023 habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach

einer gemeinsamen Wohnung in Zürich geäussert. Sie hätten dann eine Wohnung

genommen und immer versucht, diese einzurichten. Irgendwie sei es dazu aber nie

gekommen. Es stünden nur ein Bett und ein Tisch mit Stühlen darin. Es sei

nichts mehr von der Beschwerdeführerin gekommen. Er habe ihr auch gesagt, dass

er die Wohnung kündigen werde, wenn sie diese nicht zusammen mit ihm wolle. Sie

habe ihm dann gesagt, er solle die Wohnung kündigen. Als er ihr gesagt habe,

dass sie die Wohnung dann nicht mehr zusammen hätten, habe sie dies auch nicht gewollt.

Das letzte Mal hätten sie vor etwa vier Wochen dort gemeinsam übernachtet. Die Beschwerdeführerin

habe ihm immer gesagt, sie wohne bei ihrer Mutter in T, wo diese ein Haus habe.

Das entspreche aber nicht der Wahrheit. Er habe erst "vor etwa fünf oder

sechs Wochen über eigene Recherchen erfahren", dass die Beschwerdeführerin

an der F-Strasse in Zürich (im Wohnhaus N) wohne. Er sei enttäuscht gewesen,

als er dies erfahren habe.

Die Beschwerdeführerin habe ihm im Frühjahr 2024 gesagt,

dass sie im Wohnhaus N drei Parkplätze habe, welche er benutzen könne, und ihm

auch eine Parkkarte gegeben. Er habe dann dort Autos abgestellt. Irgendwann

habe er die Autos wieder herausgeholt und die Beschwerdeführerin gefragt, ob er

im Sommer nochmals ein oder zwei Autos parkieren dürfe. Das habe er dann auch

gemacht und irgendwann die Autos erneut geholt. Er habe bei seiner Wohnung

selber zwei Parkplätze. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin im Rahmen

ihrer Tätigkeit für O und die Firma I mache, gab der Beschwerdegegner zur

Antwort, er könne dies nicht genau sagen. Nach allem, "was [er] an

Recherchen und Feedbacks bekommen" habe, wisse er nicht genau, was sie da

mache. Sie habe ihn schon auf einen Event der Firma I im Mai oder Juni in Spanien

eingeladen.

Das Treffen im Hotel K habe er mit den Eltern der

Beschwerdeführerin arrangiert, weil ihm viele Dinge komisch vorgekommen seien

und sie alle, also er selbst, die Eltern und die Schwestern der

Beschwerdeführerin, diese hätten zur Rede stellen wollen. Sie hätten ihr

gesagt, sie solle aufhören zu lügen und ihm seine Sachen zurückgeben. Es seien

ihm in seinen Wohnungen in Zürich und H sehr viele Gegenstände entwendet

worden. Aus dem Tresor der Wohnung in Zürich sei ihm eine wertvolle Uhr

entwendet worden. Die Beschwerdeführerin habe den Tresorcode gekannt. Dann sei

ihm ein Nummernschild entwendet worden, für welches er Fr. 100'000.-

bezahlt habe. Auch habe er der Beschwerdeführerin Fr. 150'000.- für Möbel,

welche für die gemeinsame Wohnung vorgesehen gewesen seien, überwiesen. Die

Möbel seien aber nie geliefert worden. Auch in H seien viele "extrem

höherwertige" Gegenstände aus seinem Keller entwendet worden. Die

Beschwerdeführerin habe für beide Wohnungen einen Schlüssel. Beim Treffen im Hotel

K habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihm eine Uhr gegeben, welche aus

seinem Keller in H stamme. Da habe er eins und eins zusammengezählt und

gemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch alle Sachen aus seinem Keller in H

entwendet habe. Das habe sie aber schon im April 2024 gemacht. Er habe der

Beschwerdeführerin beim Treffen im Hotel K gesagt, dass er seine Sachen

zurückhaben wolle, und dann würden sie die Sache vergessen. Ansonsten würde er

Strafanzeige einreichen oder sich "andere Sachen einfallen lassen".

Das Treffen im Hotel K habe etwa anderthalb Stunden gedauert. Danach seien die

Eltern der Beschwerdeführerin essen gegangen. Er habe die Beschwerdeführerin

gefragt, ob sie auch noch etwas essen sollten. Dann sei er mit ihr und ihrem

Hund auch noch ins Hotel K. Dann sei er noch schnell mit dem Vater der

Beschwerdeführerin in die Parkgarage gegangen, wo dieser ihm eine Tüte mit

Anziehsachen aus dem Haus der Eltern in L gegeben habe. Bei dieser Übergabe

hätten "sie" ihm auch noch eine Box mit der Uhr gegeben, welche aus

seinem Keller stammte. Nach dem Essen sei er mit der Beschwerdeführerin in die

Tiefgarage gegangen. Sein Auto sei auch in der Tiefgarage parkiert gewesen, und

er habe die Beschwerdeführerin noch zu ihrem Auto begleitet. Es sei dort zu

keinem Vorkommnis gekommen; er sei nicht gegen die Beschwerdeführerin tätlich

geworden. Auch über den Hund habe er nichts gesagt. Er habe nur gesagt, dass er

den Hund genauso möge wie sie.

Am Folgetag habe er sein Auto, Marke U, im Wohnhaus N

abholen wollen, aber das sei ohne Nummernschilder schwer. Es handle sich um

Wechselkennzeichen. Er habe die Beschwerdeführerin im Mai 2024 gebeten, ihm die

Nummernschilder mitzubringen, weil er sie für ein Auto der Marke V gebraucht

habe. Er habe die Nummernschilder in die Wohnung gebracht und irgendwann zur

Beschwerdeführerin gesagt, sie solle die Nummernschilder bitte wieder am Auto

der Marke U befestigen, weil er das Auto der Marke V erst später abholen werde.

Die Beschwerdeführerin habe die Nummernschilder dann wieder mitgenommen, und

seither seien sie verschwunden. Das Auto der Marke U sei im Oktober 2024 nicht

im Wohnhaus N gestanden, das habe die Beschwerdeführerin anderswo geparkt, er

wisse nicht wo. Sie habe immer gesagt, es stehe bei ihrer Mutter in W, aber

dort habe der Wagen nie gestanden. Ab dem 14. Oktober 2024 habe das Auto

der Marke U im Wohnhaus N gestanden. Er wisse das, weil die Beschwerdeführerin

ihm an jenem Tag per WhatsApp ein Foto des Autos geschickt und ihm mitgeteilt

habe, der Wagen stehe nun im Wohnhaus N; er (der Beschwerdegegner) solle ihn

abholen. Er habe ihr dann zurückgeschrieben, dass er das ohne Nummernschilder

nicht machen könne. Am 23. Oktober 2024 sei er in das Wohnhaus N

gegangen, um nachzusehen, ob sich der Fahrzeugausweis im Auto befinde. Er sei

auch da gewesen, aber die Kennzeichen nicht. Zufällig habe er (der

Beschwerdegegner) dann den Hausmeister getroffen. Dieser habe ihn gefragt, ob

er der Besitzer des Wagens sei, was er bejaht habe. Er habe dem Hausmeister

auch gesagt, dass er das Auto gerne wegfahren würde. Dieser habe ihm dann

angeboten, unten im 3. Untergeschoss zu parkieren. Er (der

Beschwerdegegner) habe eingewilligt, weil das Auto dort vielleicht etwas

sicherer sei. Er sei dann mit dem Hausmeister "hoch" gegangen und

habe gesagt, dass er vielleicht noch bei der Beschwerdeführerin klingeln könne,

aber nicht wisse, wo diese wohne. Der Hausmeister sei dann mit ihm in die Lobby

gegangen, von wo aus er bei der Beschwerdeführerin geklingelt habe. Er habe nur

nach den Nummernschildern fragen wollen. Er sei aber nicht in die Wohnetagen

gegangen, weil er auch gar nicht wisse, auf welcher Etage die

Beschwerdeführerin wohne. Als die Beschwerdeführerin auf sein Klingeln nicht

reagiert habe, sei er gegangen.

Der Beschwerdegegner bestätigte sodann die Darstellung der

Beschwerdeführerin, wonach die Buchungen in den Kreditkartenabrechnungen

Sammelrechnungen darstellten und somit nicht das aktuelle Kaufdatum auswiesen.

Manche Einkäufe seien aktuell gewesen und manche lägen ein paar Wochen oder

Monate zurück. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin

Angst vor ihm haben solle. Er sei ja derjenige, der alles für die

Beschwerdeführerin gemacht habe, der beklaut worden sei. Er wolle nun nichts mehr

mit dieser Frau zu tun haben. Er wolle nur einfach seine Dinge zurückhaben. Er

behalte sich vor, diesbezüglich Anzeige gegen die Beschwerdeführerin zu

erstatten. Er werde sie aber persönlich weder anrufen noch anschreiben oder

besuchen und keinen Kontakt mehr zu ihr suchen.

3.9 Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien

insgesamt als wenig glaubhaft einzuschätzen. Sie habe sich öfters ausweichend

geäussert, in ihren Erklärungen oft weit ausgeholt und dabei regelmässig keine

klaren Antworten auf konkrete Fragen geben können. Gerade "die behaupteten

verbalen und physisch aggressiven Übergriffe [des Beschwerdegegners] während

der Beziehung und vor der von ihr behaupteten Trennung im Mai 2024" seien

schwammig und relativ unklar geblieben. Auch habe sie die behauptete

Tätlichkeit in der Garage des Hotels K nach dem Treffen mit ihrer Familie am

22. Oktober 2024 nicht genauer zu umschreiben vermocht. Hinzu komme, dass

weder im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 23. Oktober 2024 noch im

Polizeirapport vom 28. Oktober 2024 ein tätlicher Übergriff vom

22. Oktober 2024 erwähnt werde. Der Beschwerdegegner habe sich

demgegenüber präzise und klar zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern

können. Seine Erklärungen hinsichtlich des Treffens mit der Familie der Beschwerdeführerin

sowie des am Wohnort der Beschwerdeführerin parkierten Autos der Marke U seien

jedenfalls nachvollziehbar und logisch. Als erwiesen gelte sodann, dass die

Parteien zwischen dem 21. Mai und dem 8. September 2024 diverse Male

gemeinsam im Ausland geweilt hätten, was im Widerspruch zur Aussage der

Beschwerdeführerin stehe, wonach die Beziehung im Mai 2024 für sie beendet

gewesen sei und sie versucht habe, Abstand vom Beschwerdegegner zu gewinnen.

Schliesslich bekräftige auch eine Aktennotiz von Rechtsanwalt M vom

23. Oktober 2024, dass der Beschwerdegegner an jenem Tag nur sein Auto der

Marke U aus der Tiefgarage am Wohnort der Beschwerdeführerin habe entfernen

wollen.

Es erscheine zwar durchaus möglich, dass der

Beschwerdegegner die Trennung zunächst nicht habe einsehen wollen und weiterhin

den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht habe. Ebenso sei denkbar und bis zu

einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der

Eskalation der Situation, namentlich des Treffens mit ihrer Familie und dem

Aufsuchen ihres Wohnorts durch den Beschwerdegegner, in Angst versetzt worden

sei. Die Kontaktversuche des Beschwerdegegners erreichten indes bis dato nicht

die nötige Intensität für die Annahme eines Stalking-Verhaltens im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes. Die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes

erscheine deshalb als "klare Überreaktion".

Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdegegners im

September und Oktober 2024 als Stalking zu qualifizieren wäre, wäre ein

Fortbestand der Gefährdung unglaubhaft, nachdem der Beschwerdegegner anlässlich

seiner Anhörung dezidiert und glaubhaft angegeben habe, die Beziehung zur

Beschwerdeführerin sei nun auch aus seiner Sicht beendet, und er wolle künftig

keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin haben. Das Gesuch um Verlängerung

der Schutzmassnahmen sei deshalb in Aufhebung des Urteils vom 1. November

2024 abzuweisen. Dem Beschwerdegegner sei aber "trotz Ablauf des

Kontaktverbots" zu empfehlen, in der nächsten Zeit nicht mehr persönlich

mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten.

4.

4.1 Die

Erwägungen der Vorinstanz sind widersprüchlich, und ihr Entscheid ist nicht

nachvollziehbar. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht und sich aus

dem oben E. 3.7 Ausgeführten ergibt, hat sie (auch) im Rahmen der

vorinstanzlichen Anhörung das Verhalten des Beschwerdegegners bzw. die

Geschehnisse, aufgrund welcher sie (die Verlängerung von)

Gewaltschutzmassnahmen verlangte, konkret und hinreichend detailliert geschildert.

Auch sind keine wesentlichen Ungereimtheiten oder Widersprüche zu ihren

Schilderungen gegenüber der Mitbeteiligten oder denjenigen im

Verlängerungsgesuch vom 30. Oktober 2024 auszumachen (vgl. oben E. 3.2

und E. 3.4). Vielmehr erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin im

Lauf des Gewaltschutzverfahrens konsistent und nachvollziehbar. Dass sie etwa

gegenüber der Mitbeteiligten nicht erwähnte, an welchem Tag der

Beschwerdegegner ihr damit gedroht haben solle, ihrem Hund etwas anzutun, vermag

daran entgegen der Vorinstanz nichts zu ändern, nachdem die Beschwerdeführerin

danach gar nicht gefragt wurde. Auch wurden ihr seitens der Vorinstanz etwa zum

Vorfall vom 22. Oktober 2024 in der Tiefgarage des Hotels K keine

konkreten Fragen gestellt.

4.2 Die

Beschwerdeführerin rügt sodann zu Recht, dass die Vorinstanz andere

Beweismittel wie namentlich die in den Akten liegenden Auszüge der SMS- bzw.

WhatsApp-Nachrichten ab August 2024 unberücksichtigt lässt. Diese zeigen in der

Tat auf, dass der Beschwerdegegner den von der Beschwerdeführerin wiederholt

geäusserten Wunsch nach einem Kontaktabbruch ignorierte und persistierend sowie

teilweise in bedrohlichem Ton weiteren Kontakt einforderte. Auch weist die

Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Nachrichten des

Beschwerdegegners nahelegen, dass er versuchte, ihren Aufenthaltsort ausfindig

zu machen, sie aufdringlich aufforderte, ihm diesen mitzuteilen, und ihr

nachstellte. Daran vermögen die vom Beschwerdegegner beigebrachten

(angeblichen) Chat-Verläufe nichts zu ändern. Vielmehr geht aus diesen etwa

hervor, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 11. Oktober

2024 aufforderte, ihr "endlich bitte [den] Kontakt bei Y" zu

schicken, damit jemand sein Auto abholen könne. Der Beschwerdegegner schrieb

der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2024: "Wie soll ich das Auto

aus der Garage holen,ohne Nummernschilder ?" Und am 20. Oktober 2024:

"Wo sind meine Nummernschilder?", worauf die Beschwerdeführerin

antwortete: "Du hast im Mai nach deinen Nummernschildern gefragt und ich

habe sie dir gegeben. Du sagtest, Du bräuchtest sie für dein Auto der Marke V

(den Du mich dann gebeten hast zu kaufen) […] Wie ich Dir schon geschrieben

habe, haben die Jungs der Garage X dein Auto in die Tiefgarage des Wohnhauses N

gebracht denn natürlich kann niemand ein Auto ohne Nummernschilder

fahren." Der Beschwerdegegner wusste mithin vor dem 23. Oktober 2024,

dass das in der Tiefgarage des Wohnhauses N parkierte Auto nicht über

Nummernschilder verfügte. Ebenso hatte ihm die Beschwerdeführerin bereits

mitgeteilt, dass sie die Nummernschilder nicht habe. Es erscheint daher nicht

glaubhaft, dass er am 23. Oktober 2024 die Tiefgarage nur aufgesucht haben

will, um sein Auto abzuholen, wie er dies im Rahmen seiner Einsprache und auch

in der vorinstanzlichen Befragung (zunächst) geltend machte. Soweit er – auf

entsprechende Rückfrage – ausführte, er habe nur schauen wollen, ob sich der

Fahrzeugausweis im Auto befinde, und die Beschwerdeführerin bloss nach den

Nummern fragen wollen, erscheint dies als blosse Schutzbehauptung.

4.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gelang und gelingt, glaubhaft

zu machen, dass der Beschwerdegegner ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach

einer Trennung bzw. einem Kontaktabbruch nicht respektierte, sie telefonisch

und mittels Textnachrichten kontaktierte bzw. zu Kontakt drängte,

Nachforschungen über ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort anstellte, was er denn im

Rahmen der vorinstanzlichen Befragung auch einräumte, Anfang Oktober 2024 ihren

Arbeitsort aufsuchte und dort zumindest vehement nach ihr verlangte, am

22. Oktober 2024 mittelbar über ihre Familie (unerwünschten) Kontakt zu

ihr herstellte und sich schliesslich am 23. Oktober 2024 zu ihrer

Wohnliegenschaft begab, wo es ihm gelang, sich Zutritt zu einem (privaten)

Parkgeschoss zu verschaffen, von welchem aus es möglich war, zu den Wohnetagen

zu gelangen. Mit diesen Verhaltensweisen hat der Beschwerdegegner die Schwelle,

ab welcher Trennungsstalking bzw. eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG zu bejahen ist, klar überschritten (oben E. 2.1 Abs. 2).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erscheint angesichts

der Eskalation der Situation – namentlich der mittelbaren Kontaktaufnahme

über die Familie der Beschwerdeführerin sowie des Aufsuchens ihrer

Wohnliegenschaft – nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ängstigte.

Auch sind ihre Vorbringen, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners sie

psychisch stark belaste und ihr den Schlaf raube, weshalb sie einen privaten

Sicherheitsdienst zu ihrem Schutz beauftragt habe, als glaubhaft einzustufen.

Noch am 23. Oktober 2024 gab der Beschwerdegegner sodann gegenüber der

Mitbeteiligten an, aus seiner Sicht unterhielten die Parteien eine Beziehung.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung reichen seine Beteuerungen anlässlich der

vorinstanzlichen Anhörung, wonach er nunmehr nichts mehr mit der

Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, "sie persönlich weder anrufen noch

sie anschreiben oder besuchen" oder sonst wie Kontakt zu ihr suchen werde,

entgegen der Vorinstanz nicht aus, um einen Fortbestand der Gefährdungssituation

als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Eine fortbestehende Gefährdungssituation

ist vielmehr glaubhaft gemacht. Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführerin – wie sie im Übrigen stets einräumte – sich auch nach

Mai 2024 auf Kontakte mit dem Beschwerdegegner eingelassen oder sich von

diesem einen luxuriösen Lebensstil finanzieren lassen haben mag; aus den

entsprechenden finanziellen Zuwendungen erwächst dem Beschwerdegegner kein

Kontaktanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz, indem sie eine

fortbestehende Gefährdungssituation als unglaubhaft einstufte und das Ersuchen

der Beschwerdeführerin um Verlängerung der polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen abwies, ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die

Gewaltschutzmassnahmen sind demzufolge zu verlängern.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin beantragte und beantragt die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate.

5.2 Gegen das

Betretverbot am Arbeitsort der Beschwerdeführerin, dessen grundsätzliche

Berechtigung sich ebenso wie jene des Betretverbots am Wohnort aus der

fortbestehenden Gefährdungssituation ergibt (VGr, 28. September 2023,

VB.2023.00486, E. 4.5 mit Hinweis auf VGr, 15. Mai 2023,

VB.2023.00132, E. 4.2.1), brachte der Beschwerdegegner im Rahmen seiner

Einsprache vom 11. November 2024 vor, die Beschwerdeführerin sei nur als

"Freelancerin" für die Firma I tätig und habe keinen Grund, sich in

der Zürcher Innenstadt aufzuhalten. Wenn überhaupt, würde sie sich höchstens

"während der Arbeitszeiten" dort aufhalten. Die Beschwerdeführerin

gab gegenüber der Vorinstanz an, sie arbeite für die Firma I meistens "vor

Ort", könne aber auch von zuhause aus oder in der privaten Suite oberhalb

des Geschäfts an der J-Strasse, in München, Genf oder überall, wo die

Firma I Läden habe, arbeiten. Jetzt sei sie in Zürich und arbeite für die

Region. Sie sei entweder im Laden oder arbeite in der Suite oder in ihrer

Wohnung. Die Vorbereitungen könne sie von zuhause aus oder per E-Mail machen,

wenn sie aber Kunden treffe, müsse sie physisch anwesend sein. Mit anderen

Worten sucht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit

regelmässig das Geschäft oder die Suite der Firma I an der J-Strasse auf

und muss sie dies – mutmasslich auch kurzfristig – tun können, um Termine mit

Kundinnen und Kunden wahrzunehmen. Der Beschwerdegegner macht im vorliegenden

Verfahren somit zu Recht nicht mehr geltend, dass sich die Beschwerdeführerin

im Rayon betreffend ihren Arbeitsort gar nicht aufhalten müsse.

Der Beschwerdegegner liess sodann vor der Vorinstanz gegen

die Betretverbote weitgehend unsubstanziiert ausführen, er werde davon

"tangiert". Einerseits habe er immer noch eine Wohnung an der

E-Strasse. Diese liege zwar ausserhalb der Rayons, aber um dorthin zu gelangen,

müsse er "komische Umwege" fahren. Damit könne er jedoch noch

einigermassen leben. Er habe aber auch Bank- und Geschäftstermine, insbesondere

bei seinen verschiedenen Beratern bei den verschiedenen Banken. Diese hätten

ihren Hauptsitz am Paradeplatz.

Jedenfalls die Geschäftsräumlichkeiten der grossen Banken

am Paradeplatz (UBS und vormalige CS) befinden sich ausserhalb der

streitbetroffenen Rayons. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner, welcher

im Übrigen zwar soweit ersichtlich in Zürich an der E-Strasse 01 über eine

Wohnung verfügt, indes seinen Wohnsitz in H hat, nicht hinreichend konkret

ausführte, bei welchen (anderen) Banken er Beratungs- bzw. Geschäftstermine

habe, ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Bankberater und/oder allfällige

Geschäftspartner nicht ausserhalb des bzw. der Rayons treffen könnte. Nämliches

gilt für seinen im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung erhobenen Einwand gegen

das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdeführerin, wonach ein guter Freund von

ihm im Wohnhaus N wohne. Diesen Freund kann der Beschwerdegegner im Übrigen

mutmasslich schon deshalb nicht in dessen Wohnung besuchen, weil die

Eigentümerin der Liegenschaft am 8. November 2024 ein unbefristetes

Hausverbot gegen ihn aussprach.

5.3 Schliesslich

hindern die Schutzmassnahmen, namentlich auch das Kontaktverbot gegenüber der

Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner nicht daran, im Zusammenhang mit den

geltend gemachten Eigentums- und Vermögensdelikten strafrechtliche Schritte

gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.

5.4 In

Anbetracht aller Umstände, namentlich der zunehmenden Eskalation der Situation

in den letzten Wochen vor Erlass der polizeilichen Schutzmassnahmen sowie der

vom Beschwerdegegner jedenfalls noch im Rahmen der polizeilichen Befragung

gezeigten Uneinsichtigkeit bzw. seiner zumindest bis dahin fehlenden Akzeptanz

des Kontaktabbruchs durch die Beschwerdeführerin und dem daraus resultierenden

Schutz- und Erholungsbedürfnis der Beschwerdeführerin, rechtfertigt es sich,

die Schutzmassnahmen wie beantragt, das heisst im unveränderten Schutzumfang,

um drei Monate bzw. bis zum 6. Februar 2025 zu verlängern.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2024 ist aufzuheben,

und die von der Mitbeteiligten mit Verfügung vom 23. Oktober 2024

angeordneten Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin sind bis zum

6. Februar 2025 zu verlängern.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG). Er ist zudem zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche sowie das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 2 GSG). Für das vorinstanzliche Verfahren ist mit Bezug auf die Höhe

der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich bereits im Rahmen der vorläufigen Verlängerung der

Schutzmassnahmen bzw. mit Urteil vom 1. November 2024 eine

Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inklusive Mehrwertsteuer) als

angemessen erachtete. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des definitiven

Entscheids erfolgten, gut zweistündigen Anhörung der Beschwerdeführerin ist

dieser Betrag angemessen zu erhöhen und für das gesamte vorinstanzliche

Verfahren auf Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für das

Beschwerdeverfahren erscheint unter Berücksichtigung der

verwaltungsgerichtlichen Praxis in Gewaltschutzverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November

2024 wird aufgehoben. Die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 23. Oktober

2024 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen werden bis zum 6. Februar 2025

verlängert.

Demnach bleibt es dem Beschwerdegegner bis zum

6. Februar 2025 untersagt, mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise

Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Ferner bleibt ihm

untersagt, die Gebiete gemäss den Planbeilagen der Mitbeteiligten vom

23. Oktober 2024 um den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdeführerin zu

betreten.

Für

den Fall eines Verstosses gegen die genannten Schutzmassnahmen wird der

Beschwerdegegner auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB aufmerksam

gemacht, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde

oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses

Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'430.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.