VB.2024.00714
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00714
29. August 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26551)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00714
Urteil
des
Einzelrichters
vom 29. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,
Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1982, von Estland, wird seit September 2020
von der Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
Mit E-Mail vom 11. Februar 2024 beantragte A einen monatlichen Diätzuschlag
von Fr. 175.-, dies rückwirkend ab August 2021, weil die Sozialbehörde
seit dann von den Nahrungsunverträglichkeiten von A wisse, mithin den Diätzuschlag
rechtswidrig nicht ausgerichtet habe.
Mit Beschluss vom 18. März 2024 sprach die
Sozialbehörde A rückwirkend ab Februar 2024 einen monatlichen Diätzuschlag in
Höhe von Fr. 175.- zu (Dispositivziffer 8) und hielt fest, dass mit
dem Pauschalbetrag von Fr. 175.- bezüglich Diätzuschlag sämtliche
Mehrkosten im Zusammenhang mit den Unverträglichkeiten von A abgedeckt seien
(Dispositivziffer 9). Den Antrag von A auf eine rückwirkende Vergütung des
Diätzuschlags in Höhe von Fr. 175.- ab August 2021 lehnte die
Sozialbehörde ab (Dispositivziffer 7).
Erwägungen
II.
Daraufhin liess A mit Eingabe vom 24. April 2024
Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon erheben und beantragen, Ziff. 7 des Beschlusses
vom 18. März 2024 sei aufzuheben und es sei die Sozialbehörde anzuweisen, A
ab August 2021 einen Diätzuschlag von monatlich Fr. 175.- zu leisten.
Sodann liess A den Bezirksrat im Sinn einer Aufsichtsbeschwerde darum ersuchen,
die Sozialbehörde aufzufordern, Akteneinsichtsgesuche – insbesondere bei
laufender Rechtsmittelfrist – innert nützlicher Frist zu bearbeiten. Mit
Beschluss vom 18. November 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I).
Der Aufsichtsbeschwerde leistete er Folge (Dispositivziffer II).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer III),
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer IV).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
25.
November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. November
2024.
sowie Dispositivziffer 7 des Beschlusses der Sozialbehörde vom
18.
März 2024 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin den Diätzuschlag rückwirkend ab September
2021.
auszubezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9.
Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
eingetreten werden könne. Die Vorinstanz wies mit Eingabe vom 16. Dezember
2024.
darauf hin, dass die dem Verwaltungsgericht eingereichten
Beschwerdebeilagen teilweise neu seien, und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Dezember 2024,
die Beschwerdebeilagen seien nicht neu. Die Beschwerdegegnerin liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 5'075.- (29 × Fr. 175.-) und somit weniger als
Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11)
die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Die materielle Grundsicherung
ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer
Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen
Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den
anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den
grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL)
zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch
fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL), Integrationszulagen
(IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB; SKOS-Richtlinien in der Fassung vom
1.
Januar 2021, Kap. C.1).
2.3
SIL
berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und
familiäre Lage von unterstützten Personen. Es werden zwei Arten von SIL
unterschieden. Grundversorgende SIL sind Kosten, die nur in bestimmten
Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen
Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten, deren Übernahme
sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den
Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die
anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.1).
Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen
sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu
gehören namentlich: Hilfsmittel, Transport zur nächstgelegenen
Behandlungsstelle sowie Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere
Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen
und zweckmässigen Weise erfolgen. Weitere Kosten können übernommen werden, wenn
sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. Dazu gehören namentlich: Hilfe, Pflege
und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen, Zusatz- und
Krankentaggeldversicherungen, Zahnversicherung für Kinder sowie
Alternativmedizin (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.5).
2.4
Gewisse
gesundheitliche Beeinträchtigungen können es erforderlich machen, dass sich die
betroffenen Personen einer speziellen Ernährung unterziehen. So kann es
beispielsweise notwendig sein, auf gewisse Nahrungsmittel zu verzichten und an
deren Stelle Ersatzprodukte zu konsumieren, die vergleichsweise teuer sind.
Dies kann dazu führen, dass der im Grundbedarf für den Lebensunterhalt
enthaltene Anteil für Nahrungsmittel nicht ausreicht, um die notwendigen
Lebensmittel zu finanzieren. Nach der Praxis der Zürcher Sozialbehörden werden
solche Mehrauslagen, welche durch eine aus gesundheitlichen Gründen notwendige
Diäternährung anfallen, zu den krankheits- und behinderungsbedingten
Spezialauslagen gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.5, gezählt, wobei grundsätzlich
analog zur Handhabung der Diätzuschläge bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
verfahren wird (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
1.
März 2021, Kap. 8.1.05 Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch Charlotte
Alfirev-Bieri, Mehrkosten für Diät und Vorsorgeuntersuchung – Fragen zur
Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Praxis, in: Zeitschrift für Sozialhilfe
[ZESO] 9/2001, S. 138). Nach Art. 14 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in Verbindung mit § 9 der
Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV; LS 831.31) werden
ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von
Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem
jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2100.- vergütet, was einem monatlichen
Pauschalbetrag von Fr. 175.- entspricht. Die durch eine Diät bedingten
Mehrkosten knüpfen nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an
die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine
kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt
voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut
vorhanden ist (BGr, 6. April 2006, P 47/05, E. 3.1).
2.5
Nach dem
Gegenwärtigkeitsprinzip wird die Sozialhilfe als bedarfsorientierte
Sozialleistung für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet. Der grundlegende
Lebensbedarf kann nur in dem Augenblick befriedigt werden, in welchem er
besteht. Grundsätzlich haben somit nur gegenwärtig mittellose Personen Anspruch
auf Sozialhilfe. Danach hat die Sozialhilfe weder vergangene noch künftige
Bedarfe abzudecken. Für bereits überwundene Notlagen kann deshalb regelmässig
keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden. Auch können grundsätzlich
keine rückwirkende Leistungen erstattet werden, auch wenn ein Anspruch
bestanden hätte (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023,
Rz. 427–429).
3.
3.1
Mit der
unangefochtenen Dispositivziffer 8 des Beschlusses vom 18. März 2024
wurde der Beschwerdeführerin ab Februar 2024 ein monatlicher Diätzuschlag von
Fr. 175.- zugesprochen (oben, Sachverhalt I). Die Beschwerdeführerin
möchte diesen Diätzuschlag indes rückwirkend bereits ab September 2021 erhalten
(oben, Sachverhalt III). Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass die
zuständige Sozialberaterin bereits im August 2021 hätte erkennen müssen, dass
die Beschwerdeführerin unter multiplen Lebensmittelunverträglichkeiten leide,
und jene diese daher auf ihren Anspruch auf einen Diätzuschlag hätte aufmerksam
machen müssen. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin somit zur
Anspruchsbegründung auf die Vertrauenshaftung.
3.2
3.2.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in
seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können
falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde
in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.
wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche
Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der
unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen
Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall
gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls:
wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren
Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht
hätte rechnen müssen. In Fällen unterbliebener Auskunftserteilung wurde unter anderem
entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen
darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig,
spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung
beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu
erfüllen, hinweist (BGE 131 V 472 E. 5 m. w. H., BGr, 11. September 2009, 8C_784/2008, E. 5.2).
3.2.2
Im Sozialhilferecht gilt die im Verwaltungsverfahren übliche
Untersuchungsmaxime, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen
umfassend abzuklären ist (Wizent, N. 1078). Viele rechtserhebliche
Informationen befinden sich indes im Herrschaftsbereich der unterstützten
Person, weshalb die Sozialhilfe zwangsläufig auf deren Mitwirkung angewiesen
ist. Die Untersuchungsmaxime wird dementsprechend durch die Auskunfts- und
Meldepflicht (vgl. § 18 SHG) erheblich ergänzt: Die Bedürftigen
müssen über – für die Sozialhilfe – rechtserhebliche Ereignisse Auskunft geben
(z. B. Identität,
Wohn- und Aufenthaltssituation, Zivilstand, Eigenmittel, Gesundheitszustand),
sachdienliche Belege einreichen und allfällige Änderungen unaufgefordert und
innert nützlicher Frist rechtzeitig melden Wizent, N. 776 f.).
3.2.3
Es ist Aufgabe der Sozialbehörde, die Hilfesuchenden darüber aufzuklären,
welche Angaben für die richtige Behandlung eines Unterstützungsgesuchs und für
die laufende Unterstützung benötigt werden. Das hierfür erforderliche Wissen
darf nicht einfach vorausgesetzt werden, zumal es sich beim Sozialhilferecht um
eine komplizierte und unübersichtliche Materie handelt. Die hilfesuchenden
Personen sind über ihre Rechte und Pflichten ausreichend (effektiv) aufzuklären
(z. B. mittels
Merkblättern und Broschüren) und konkret zu beraten. Handkehrum müssen auch die
Bedingungen einer Massenverwaltung berücksichtigt werden (Wizent, N. 1082 f.).
3.3
Strittig
Dispositiv
und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend
abgeklärt hat und ob es nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten
gewesen wäre, dass die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin bereits im
August 2021 – jedenfalls aber vor Februar 2024 – auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag
zu beantragen, aufmerksam gemacht hätte. Aus den Akten ergibt sich das folgende
Bild:
3.4
3.4.1
Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik G vom
10. September 2020 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in der Klinik C vom 26. Juni bis 26. August 2020 wurden folgende
Diagnosen genannt (S. 1):
-
Spezifische (isolierte) Phobien: Emetophobie (ICD-10 F40.2)
-
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung:
Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen (Z73)
In der Zeit vor dem Klinikeintritt habe es eine starke
Aktivierung der emetophobischen Ängste mit Panikattacken, Schlaflosigkeit sowie
Vermeidung der Nahrungsaufnahme und als Konsequenz davon eine Gewichtsabnahme
und starke Erschöpfungszustände gegeben (S. 1 Mitte). Zu Behandlungsbeginn
habe sich die Beschwerdeführerin ängstlich, durch Schlafmangel und reduzierte
Nahrungszufuhr körperlich geschwächt und emotional dünnhäutig sowie ambivalent
gegenüber der Behandlung gezeigt. Anfangs sei der körperliche Kräfteaufbau mit
regelmässigem Schlaf und Essen im Vordergrund gestanden (S. 2 unten).
3.4.2
Mit E-Mail vom 10. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin ihrer
Sozialarbeiterin mit, sie könne seit einigen Tagen fast nichts mehr essen, was
sie früher gegessen habe. Sie bekomme allergische Reaktionen, die ihr Angst
machten. Sie habe sich bei ihrer Krankenkasse erkundigt und es heisse, dass
Allergien/Intoleranztests meist nicht von der Grundversicherung übernommen
würden. Die Beschwerdeführerin müsste das aber testen, weil sie nicht mehr
wisse, was sie essen dürfe, wobei sie das Geld nicht habe, um das zu bezahlen,
weshalb sie die Sozialhilfe um Hilfe bitte. Nach gleichentags ergangener
Aufforderung durch die Sozialarbeiterin reichte die Beschwerdeführerin der
Sozialarbeiterin ein Attest ihres Hausarztes Dr. D, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2021 ein, wonach bei der
Beschwerdeführerin Verdacht auf eine Lebensmittelallergie bestehe, weshalb aus
medizinischen Gründen ein gründliche Diagnostik erforderlich sei. Am
2. September 2021 erteilte die Sachbearbeiterin die Kostengutsprache für
den Allergietest "Allergy Explorer" bei den E AG. Im
Klientengespräch vom 20. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin
ihrer Sachbearbeiterin mit, der Allergietest habe keine Auffälligkeiten
gezeigt. Es habe sich herausgestellt, dass ihre Darmflora aus der Balance
gewesen sei und sie deshalb kaum mehr etwas vertragen habe.
3.4.3
Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde am 14. Juli 2022 ein psychiatrisches
Gutachten erstattet. Dazu verfasste die Beschwerdeführerin einen Entwurf für
eine Stellungnahme und bat ihre Sozialarbeiterin mit E-Mail vom 25. August
2022 um ein Feedback hierzu. Dieses Mail sowie die entworfene Stellungnahme
drehten sich im Wesentlichen um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,
wobei insbesondere eine Emetophobie und eine Hochsensibilität bestünden. Durch
die Hochsensibilität, die sich auch auf Medikamente übertrage, könne die
Beschwerdeführerin keine Medikamente nehmen, weil sie diese nicht vertrage.
Durch die Hochsensibilität könne sie auch fast nichts mehr essen: Laktose,
Gluten, Fleisch, Zitrusfrüchte, Ingwer, Knoblauch, allgemein Gewürze, Hefe. Sie
habe einen Allergietest gemacht, der besagt habe, dass sie nicht allergisch auf
diese Sachen sei, aber sie vertrage diese nicht (S. 8 des Entwurfs).
3.4.4
Dr. D bestätigte mit ärztlichem Attest vom 12. Februar 2024, dass
die Beschwerdeführerin an multiplen Unverträglichkeiten diverser Lebensmittel
leide. Unter anderem sei eine Gluten- und Laktoseunverträglichkeit nachgewiesen
worden, des Weiteren seien eine Vielzahl allergischer Reaktionen auf Hygiene-
und Kosmetikartikel diagnostiziert worden. Die Diagnosestellung sei bereits im
August 2021 erfolgt.
Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin ein
ärztlichen Attest von Dr. D vom 23. April 2024 ein, gemäss welchem
eine ausgeprägte Glutenunverträglichkeit (Sprue/Zöliakie) nachgewiesen worden
sei. Zusätzlich bestehe eine Laktoseintoleranz. Im Hinblick auf die
Erkrankungen folge die Beschwerdeführerin einem strengen Diätregime. Die
Diagnosestellung sei bereits im August 2021 erfolgt.
3.4.5
Am 25. Februar 2024 sandte die Beschwerdeführerin ihrer
Sozialarbeiterin Belege für Einkäufe von gluten- und laktosefreien
Lebensmitteln zu. Dabei handelte es sich um eine Bestellung bei F Online
vom 4. August 2021 über 3 Einheiten laktosefreier Vollmilch für insgesamt
Fr. 5.85, glutenfreie Tortilla für Fr. 5.80, laktosefreien Mozzarella
für Fr. 2.40, laktosefreie Butter für Fr. 2.60, laktosefreien Cottage
Cheese für Fr. 2.35, laktosefreien Salatkäse für Fr. 3.40 und 2
Einheiten (vermutlich laktosefreien) Magerquarks für insgesamt Fr. 2.70.
Am 19. Dezember 2021 bestellte sie sodann bei F Online laktosefreien
Sauerrahm für Fr. 2.95, laktosefreie Butter für Fr. 2.75 und
laktosefreien Cottage Cheese für Fr. 2.35.
3.4.6
Aus der vorstehenden Aktenzusammenfassung erhellt, dass das ärztliche
Attest von Dr. D vom 23. April 2024 sowie die Belege für Einkäufe von
gluten- und laktosefreien Lebensmitteln im Jahr 2021 mit der Beschwerdeführerin
und entgegen der Vorinstanz bereits in den Akten des Rekursverfahrens lagen und
nicht erst vor dem Verwaltungsgericht neu eingereicht wurden. Auf den Entscheid
wirkt sich dies vorliegend indes nicht aus, wie nachstehend zu zeigen ist.
3.5 Die Vorinstanz
erwog, es sei erst aufgrund des eingereichten Attests vom 12. Februar 2024
belegt, dass die Beschwerdeführerin an diversen Lebensmittelunverträglichkeiten
leide. Ein entsprechendes ärztliches Attest aus dem Jahr 2021 existiere nicht,
vielmehr sei von einer rückwirkenden Diagnosestellung im Jahr 2024 auszugehen.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Diagnose bereits im August 2021
erhalten hätte, sei fraglich, weshalb sie diese der Beschwerdegegnerin nicht
mitgeteilt habe. Der Beschwerdegegnerin könne daher nicht vorgeworfen werden,
den Sachverhalt ungenügend erforscht oder Abklärungen nicht durchgeführt zu
haben.
3.6 Der Vorinstanz
ist darin zuzustimmen, dass die Diagnose einer Laktose- und
Glutenunverträglichkeit von Dr. D kaum im August 2021 gestellt worden sein
dürfte. So erwähnte er im Attest vom 19. August 2021 lediglich einen
Verdacht auf eine Lebensmittelallergie, welcher eine gründliche Diagnostik
erfordere (oben, E. 3.4.2). Der Allergietest wurde kurz darauf
durchgeführt. Sein Ergebnis war negativ, wie die Beschwerdeführerin ihrer
Sozialarbeiterin am 20. September 2021 mitteilte (oben, E. 3.4.2). Es
erscheint als lebensfremd, dass Dr. D bereits im August 2021 eine Zöliakie
(Glutenunverträglichkeit) diagnostizierte, er dies aber in seinem Attest vom
19. August 2021 ebenso wenig erwähnte wie die Beschwerdeführerin im
Klientengespräch vom 20. September 2021 nach negativem Allergietest. Dies
umso mehr, als die sichere Diagnose einer Zöliakie eine sorgfältige Abklärung
mit Antikörperbestimmung (Serologie) und Biopsie mittels Endoskopie verlangt
(Aktualisierte S2k-Leitlinie Zöliakie der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie,
Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten [DGVS], Dezember 2021, S. 809,
vgl.auch https://www.bioscientia.de/service/gesundheitsthemen/zoeliakie/; beide
zuletzt abgerufen am 22. August 2025). Analoges gilt für die Abklärung
einer Laktoseintoleranz
(vgl. https://www.gesundheitsinformation.de/ursachen-und-diagnose-von-laktoseintoleranz.html,
zuletzt abgerufen am 22. August 2025).
3.7 Ob die
Gluten- und Laktoseunverträglichkeiten zwar nicht im Spätsommer 2021, aber
möglicherweise schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt sich nicht
feststellen und kann offenbleiben. Entscheidend ist, ob die Sozialarbeiterin
den Sachverhalt noch vertiefter abklären und die Beschwerdeführerin bereits vor
Februar 2024 auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Diätzuschlags hätte
hinweisen müssen (vgl. oben, E. 3.3).
3.8 Die
Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die
Sozialarbeiterin hätte anlässlich des Klientengesprächs vom 20. September
2021 weitere Fragen stellen müssen, um herauszufinden, was dahinterstecken
könnte, dass ihre Darmflora aus der Balance sei. Dabei verkennt sie, dass die
Sozialberaterin über kein medizinisches Fachwissen verfügt. Es lag für sie
nicht nahe, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch weiter
abzuklären, nachdem der vom Hausarzt empfohlene und von der Sozialbehörde
finanzierte Allergietest negativ ausgefallen war und die Beschwerdeführerin der
Sozialarbeiterin keine neuen ärztlichen Empfehlungen zum weiteren Vorgehen
präsentiert hatte. Eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen war nicht
ersichtlich. Vielmehr schienen die Störungen der Darmflora zu diesem Zeitpunkt
überwunden. Schliesslich wurden der Sachbearbeiterin zu diesem Zeitpunkt auch
die Belege für Einkäufe von laktose- und glutenfreien Lebensmittel nicht
vorgelegt. Anzumerken ist im Übrigen, dass nur Einkäufe in sehr geringem Umfang
belegt sind (vgl. oben, E. 3.4.5). Von ausgewiesenen Kosten in der
Grössenordnung von Fr. 175.- pro Monat kann keine Rede sein.
Um ihr einen Diätzuschlag empfehlen zu können, hätte die
Sozialarbeiterin wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin unter
Lebensmittelunverträglichkeiten leidet. Dies konnte und musste sie zu diesem
Zeitpunkt nicht wissen und weitere Abklärungen waren nicht angezeigt.
3.9 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe die Sozialberaterin am
24. August 2022 ("erneut") in Kenntnis darüber gesetzt, dass sie
fast nichts mehr essen könne und unter anderem auch kein Gluten und keine
Laktose vertrage. Dies steht zwar grundsätzlich im Einklang mit den Akten
(vgl. oben. E. 3.4.3). Die Beschwerdeführerin erwähnte allerdings
damals den negativ ausgefallenen Allergietest, ohne eine medizinisch gesicherte
Gluten- oder Laktoseunverträglichkeit zu erwähnen. Vielmehr führte sie die
mangelnde Verträglichkeit auf ihre allgemeine Hochsensibilität zurück. Auch
hier muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass die
Sozialarbeiterin über kein medizinisches Fachwissen verfügt und die ärztliche
Betreuung durch den Hausarzt sicherzustellen war. Insbesondere stellte die
erwähnte Textpassage lediglich einen kurzen Abschnitt in einer längeren Eingabe
dar, die jedoch nicht an die Beschwerdegegnerin gerichtet war. Vielmehr
handelte es sich um eine Stellungnahme zu einem psychiatrischen IV-Gutachten, welche
sich naturgemäss schwergewichtig um den psychischen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit drehte, wobei die
Sachbearbeiterin lediglich als Feedbackgeberin fungierte. Insbesondere auch
unter Berücksichtigung der Bedingungen der Massenverwaltung konnte von der
Sachbearbeiterin nicht erwartet werden, dass sie die – unter den gegebenen
Umständen untergeordnete – Information betreffend eine mögliche
Lebensmittelunverträglichkeit aus dem gegebenen Zusammenhang extrahieren, die
Beschwerdeführerin nach dem entsprechenden Stand der medizinischen Abklärungen
und möglichen Ausgaben für entsprechende Spezialprodukte fragen und die
Beschwerdeführerin darauf einladen würde, einen Diätzuschlag zu beantragen bzw.
sich weiteren Tests zu unterziehen. Die Auskunft in Form eines Hinweises auf
einen möglichen Diätzuschlag war unter diesen Umständen nicht geboten
(vgl. oben, E. 3.2.1).
Aus dem von der Beschwerdegegnerin angelegten 18-seitigen
Dossier betreffend die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin zwischen dem
16. September 2019 und dem 21. Juni 2023 ergibt sich, dass
Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder damit verbundene Mehrausgaben im Übrigen
kein Thema waren, was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend
gemacht wird.
3.10 Zusammenfassend
kann betreffend die Gluten- und Laktoseintoleranz nicht von einer
Diagnosestellung bereits im Spätsommer 2021 ausgegangen werden (E. 3.6).
Ob die Unverträglichkeiten schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt
sich nicht feststellen und kann offenbleiben (E. 3.7). Mangels genügend
deutlicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin und mangels eigenen
medizinischen Fachwissens konnte von der Sozialarbeiterin nicht erwartet
werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt noch tiefer abklären und die
Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2024 auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag
zu beantragen, aufmerksam machen würde. Bei den gegebenen Umständen war diese
Auskunft entgegen der Beschwerdeführerin insbesondere auch aus Anlass des Klientengesprächs
vom 20. September 2021 und des E-Mails vom 24. August 2022 nicht
geboten (E. 3.8–9). Eine auf den Vertrauensschutz gestützte rückwirkende
Zusprache des Diätzuschlags ab September 2021 aufgrund der Unterlassung einer
behördlichen Auskunft ist daher ausgeschlossen.
4.
Der Entscheid der Vorinstanz ist nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde von
ihr nicht beantragt und stünde ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.- Zustellkosten,
Fr. 645.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.