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Entscheid

VB.2024.00714

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00714

29. August 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26551)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00714

Urteil

des

Einzelrichters

vom 29. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,

Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, von Estland, wird seit September 2020

von der Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

Mit E-Mail vom 11. Februar 2024 beantragte A einen monatlichen Diätzuschlag

von Fr. 175.-, dies rückwirkend ab August 2021, weil die Sozialbehörde

seit dann von den Nahrungsunverträglichkeiten von A wisse, mithin den Diätzuschlag

rechtswidrig nicht ausgerichtet habe.

Mit Beschluss vom 18. März 2024 sprach die

Sozialbehörde A rückwirkend ab Februar 2024 einen monatlichen Diätzuschlag in

Höhe von Fr. 175.- zu (Dispositivziffer 8) und hielt fest, dass mit

dem Pauschalbetrag von Fr. 175.- bezüglich Diätzuschlag sämtliche

Mehrkosten im Zusammenhang mit den Unverträglichkeiten von A abgedeckt seien

(Dispositivziffer 9). Den Antrag von A auf eine rückwirkende Vergütung des

Diätzuschlags in Höhe von Fr. 175.- ab August 2021 lehnte die

Sozialbehörde ab (Dispositivziffer 7).

Erwägungen

II.

Daraufhin liess A mit Eingabe vom 24. April 2024

Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon erheben und beantragen, Ziff. 7 des Beschlusses

vom 18. März 2024 sei aufzuheben und es sei die Sozialbehörde anzuweisen, A

ab August 2021 einen Diätzuschlag von monatlich Fr. 175.- zu leisten.

Sodann liess A den Bezirksrat im Sinn einer Aufsichtsbeschwerde darum ersuchen,

die Sozialbehörde aufzufordern, Akteneinsichtsgesuche – insbesondere bei

laufender Rechtsmittelfrist – innert nützlicher Frist zu bearbeiten. Mit

Beschluss vom 18. November 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I).

Der Aufsichtsbeschwerde leistete er Folge (Dispositivziffer II).

Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer III),

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer IV).

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

25.

November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. November

2024.

sowie Dispositivziffer 7 des Beschlusses der Sozialbehörde vom

18.

März 2024 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin den Diätzuschlag rückwirkend ab September

2021.

auszubezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9.

Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese

eingetreten werden könne. Die Vorinstanz wies mit Eingabe vom 16. Dezember

2024.

darauf hin, dass die dem Verwaltungsgericht eingereichten

Beschwerdebeilagen teilweise neu seien, und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Dezember 2024,

die Beschwerdebeilagen seien nicht neu. Die Beschwerdegegnerin liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 5'075.- (29 × Fr. 175.-) und somit weniger als

Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11)

die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Die materielle Grundsicherung

ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer

Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen

Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den

anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den

grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL)

zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch

fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL), Integrationszulagen

(IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB; SKOS-Richtlinien in der Fassung vom

1.

Januar 2021, Kap. C.1).

2.3

SIL

berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und

familiäre Lage von unterstützten Personen. Es werden zwei Arten von SIL

unterschieden. Grundversorgende SIL sind Kosten, die nur in bestimmten

Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen

Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten, deren Übernahme

sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den

Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die

anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.1).

Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen

sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu

gehören namentlich: Hilfsmittel, Transport zur nächstgelegenen

Behandlungsstelle sowie Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere

Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen

und zweckmässigen Weise erfolgen. Weitere Kosten können übernommen werden, wenn

sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. Dazu gehören namentlich: Hilfe, Pflege

und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen, Zusatz- und

Krankentaggeldversicherungen, Zahnversicherung für Kinder sowie

Alternativmedizin (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.5).

2.4

Gewisse

gesundheitliche Beeinträchtigungen können es erforderlich machen, dass sich die

betroffenen Personen einer speziellen Ernährung unterziehen. So kann es

beispielsweise notwendig sein, auf gewisse Nahrungsmittel zu verzichten und an

deren Stelle Ersatzprodukte zu konsumieren, die vergleichsweise teuer sind.

Dies kann dazu führen, dass der im Grundbedarf für den Lebensunterhalt

enthaltene Anteil für Nahrungsmittel nicht ausreicht, um die notwendigen

Lebensmittel zu finanzieren. Nach der Praxis der Zürcher Sozialbehörden werden

solche Mehrauslagen, welche durch eine aus gesundheitlichen Gründen notwendige

Diäternährung anfallen, zu den krankheits- und behinderungsbedingten

Spezialauslagen gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.5, gezählt, wobei grundsätzlich

analog zur Handhabung der Diätzuschläge bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

verfahren wird (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

1.

März 2021, Kap. 8.1.05 Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch Charlotte

Alfirev-Bieri, Mehrkosten für Diät und Vorsorgeuntersuchung – Fragen zur

Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Praxis, in: Zeitschrift für Sozialhilfe

[ZESO] 9/2001, S. 138). Nach Art. 14 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) in Verbindung mit § 9 der

Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 (ZLV; LS 831.31) werden

ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von

Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem

jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2100.- vergütet, was einem monatlichen

Pauschalbetrag von Fr. 175.- entspricht. Die durch eine Diät bedingten

Mehrkosten knüpfen nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an

die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine

kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt

voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut

vorhanden ist (BGr, 6. April 2006, P 47/05, E. 3.1).

2.5

Nach dem

Gegenwärtigkeitsprinzip wird die Sozialhilfe als bedarfsorientierte

Sozialleistung für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet. Der grundlegende

Lebensbedarf kann nur in dem Augenblick befriedigt werden, in welchem er

besteht. Grundsätzlich haben somit nur gegenwärtig mittellose Personen Anspruch

auf Sozialhilfe. Danach hat die Sozialhilfe weder vergangene noch künftige

Bedarfe abzudecken. Für bereits überwundene Notlagen kann deshalb regelmässig

keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefordert werden. Auch können grundsätzlich

keine rückwirkende Leistungen erstattet werden, auch wenn ein Anspruch

bestanden hätte (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023,

Rz. 427–429).

3.

3.1

Mit der

unangefochtenen Dispositivziffer 8 des Beschlusses vom 18. März 2024

wurde der Beschwerdeführerin ab Februar 2024 ein monatlicher Diätzuschlag von

Fr. 175.- zugesprochen (oben, Sachverhalt I). Die Beschwerdeführerin

möchte diesen Diätzuschlag indes rückwirkend bereits ab September 2021 erhalten

(oben, Sachverhalt III). Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass die

zuständige Sozialberaterin bereits im August 2021 hätte erkennen müssen, dass

die Beschwerdeführerin unter multiplen Lebensmittelunverträglichkeiten leide,

und jene diese daher auf ihren Anspruch auf einen Diätzuschlag hätte aufmerksam

machen müssen. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin somit zur

Anspruchsbegründung auf die Vertrauenshaftung.

3.2

3.2.1

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in

seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können

falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine

vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.

Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde

in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2.

wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder

wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als

zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf

die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne

Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche

Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der

unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen

Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall

gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls:

wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren

Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht

hätte rechnen müssen. In Fällen unterbliebener Auskunftserteilung wurde unter anderem

entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen

darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig,

spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung

beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu

erfüllen, hinweist (BGE 131 V 472 E. 5 m. w. H., BGr, 11. September 2009, 8C_784/2008, E. 5.2).

3.2.2

Im Sozialhilferecht gilt die im Verwaltungsverfahren übliche

Untersuchungsmaxime, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen

umfassend abzuklären ist (Wizent, N. 1078). Viele rechtserhebliche

Informationen befinden sich indes im Herrschaftsbereich der unterstützten

Person, weshalb die Sozialhilfe zwangsläufig auf deren Mitwirkung angewiesen

ist. Die Untersuchungsmaxime wird dementsprechend durch die Auskunfts- und

Meldepflicht (vgl. § 18 SHG) erheblich ergänzt: Die Bedürftigen

müssen über – für die Sozialhilfe – rechtserhebliche Ereignisse Auskunft geben

(z. B. Identität,

Wohn- und Aufenthaltssituation, Zivilstand, Eigenmittel, Gesundheitszustand),

sachdienliche Belege einreichen und allfällige Änderungen unaufgefordert und

innert nützlicher Frist rechtzeitig melden Wizent, N. 776 f.).

3.2.3

Es ist Aufgabe der Sozialbehörde, die Hilfesuchenden darüber aufzuklären,

welche Angaben für die richtige Behandlung eines Unterstützungsgesuchs und für

die laufende Unterstützung benötigt werden. Das hierfür erforderliche Wissen

darf nicht einfach vorausgesetzt werden, zumal es sich beim Sozialhilferecht um

eine komplizierte und unübersichtliche Materie handelt. Die hilfesuchenden

Personen sind über ihre Rechte und Pflichten ausreichend (effektiv) aufzuklären

(z. B. mittels

Merkblättern und Broschüren) und konkret zu beraten. Handkehrum müssen auch die

Bedingungen einer Massenverwaltung berücksichtigt werden (Wizent, N. 1082 f.).

3.3

Strittig

Dispositiv

und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend

abgeklärt hat und ob es nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten

gewesen wäre, dass die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin bereits im

August 2021 – jedenfalls aber vor Februar 2024 – auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag

zu beantragen, aufmerksam gemacht hätte. Aus den Akten ergibt sich das folgende

Bild:

3.4

3.4.1

Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik G vom

10. September 2020 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin

in der Klinik C vom 26. Juni bis 26. August 2020 wurden folgende

Diagnosen genannt (S. 1):

-

Spezifische (isolierte) Phobien: Emetophobie (ICD-10 F40.2)

-

Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung:

Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen (Z73)

In der Zeit vor dem Klinikeintritt habe es eine starke

Aktivierung der emetophobischen Ängste mit Panikattacken, Schlaflosigkeit sowie

Vermeidung der Nahrungsaufnahme und als Konsequenz davon eine Gewichtsabnahme

und starke Erschöpfungszustände gegeben (S. 1 Mitte). Zu Behandlungsbeginn

habe sich die Beschwerdeführerin ängstlich, durch Schlafmangel und reduzierte

Nahrungszufuhr körperlich geschwächt und emotional dünnhäutig sowie ambivalent

gegenüber der Behandlung gezeigt. Anfangs sei der körperliche Kräfteaufbau mit

regelmässigem Schlaf und Essen im Vordergrund gestanden (S. 2 unten).

3.4.2

Mit E-Mail vom 10. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin ihrer

Sozialarbeiterin mit, sie könne seit einigen Tagen fast nichts mehr essen, was

sie früher gegessen habe. Sie bekomme allergische Reaktionen, die ihr Angst

machten. Sie habe sich bei ihrer Krankenkasse erkundigt und es heisse, dass

Allergien/Intoleranztests meist nicht von der Grundversicherung übernommen

würden. Die Beschwerdeführerin müsste das aber testen, weil sie nicht mehr

wisse, was sie essen dürfe, wobei sie das Geld nicht habe, um das zu bezahlen,

weshalb sie die Sozialhilfe um Hilfe bitte. Nach gleichentags ergangener

Aufforderung durch die Sozialarbeiterin reichte die Beschwerdeführerin der

Sozialarbeiterin ein Attest ihres Hausarztes Dr. D, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2021 ein, wonach bei der

Beschwerdeführerin Verdacht auf eine Lebensmittelallergie bestehe, weshalb aus

medizinischen Gründen ein gründliche Diagnostik erforderlich sei. Am

2. September 2021 erteilte die Sachbearbeiterin die Kostengutsprache für

den Allergietest "Allergy Explorer" bei den E AG. Im

Klientengespräch vom 20. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin

ihrer Sachbearbeiterin mit, der Allergietest habe keine Auffälligkeiten

gezeigt. Es habe sich herausgestellt, dass ihre Darmflora aus der Balance

gewesen sei und sie deshalb kaum mehr etwas vertragen habe.

3.4.3

Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde am 14. Juli 2022 ein psychiatrisches

Gutachten erstattet. Dazu verfasste die Beschwerdeführerin einen Entwurf für

eine Stellungnahme und bat ihre Sozialarbeiterin mit E-Mail vom 25. August

2022 um ein Feedback hierzu. Dieses Mail sowie die entworfene Stellungnahme

drehten sich im Wesentlichen um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,

wobei insbesondere eine Emetophobie und eine Hochsensibilität bestünden. Durch

die Hochsensibilität, die sich auch auf Medikamente übertrage, könne die

Beschwerdeführerin keine Medikamente nehmen, weil sie diese nicht vertrage.

Durch die Hochsensibilität könne sie auch fast nichts mehr essen: Laktose,

Gluten, Fleisch, Zitrusfrüchte, Ingwer, Knoblauch, allgemein Gewürze, Hefe. Sie

habe einen Allergietest gemacht, der besagt habe, dass sie nicht allergisch auf

diese Sachen sei, aber sie vertrage diese nicht (S. 8 des Entwurfs).

3.4.4

Dr. D bestätigte mit ärztlichem Attest vom 12. Februar 2024, dass

die Beschwerdeführerin an multiplen Unverträglichkeiten diverser Lebensmittel

leide. Unter anderem sei eine Gluten- und Laktoseunverträglichkeit nachgewiesen

worden, des Weiteren seien eine Vielzahl allergischer Reaktionen auf Hygiene-

und Kosmetikartikel diagnostiziert worden. Die Diagnosestellung sei bereits im

August 2021 erfolgt.

Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin ein

ärztlichen Attest von Dr. D vom 23. April 2024 ein, gemäss welchem

eine ausgeprägte Glutenunverträglichkeit (Sprue/Zöliakie) nachgewiesen worden

sei. Zusätzlich bestehe eine Laktoseintoleranz. Im Hinblick auf die

Erkrankungen folge die Beschwerdeführerin einem strengen Diätregime. Die

Diagnosestellung sei bereits im August 2021 erfolgt.

3.4.5

Am 25. Februar 2024 sandte die Beschwerdeführerin ihrer

Sozialarbeiterin Belege für Einkäufe von gluten- und laktosefreien

Lebensmitteln zu. Dabei handelte es sich um eine Bestellung bei F Online

vom 4. August 2021 über 3 Einheiten laktosefreier Vollmilch für insgesamt

Fr. 5.85, glutenfreie Tortilla für Fr. 5.80, laktosefreien Mozzarella

für Fr. 2.40, laktosefreie Butter für Fr. 2.60, laktosefreien Cottage

Cheese für Fr. 2.35, laktosefreien Salatkäse für Fr. 3.40 und 2

Einheiten (vermutlich laktosefreien) Magerquarks für insgesamt Fr. 2.70.

Am 19. Dezember 2021 bestellte sie sodann bei F Online laktosefreien

Sauerrahm für Fr. 2.95, laktosefreie Butter für Fr. 2.75 und

laktosefreien Cottage Cheese für Fr. 2.35.

3.4.6

Aus der vorstehenden Aktenzusammenfassung erhellt, dass das ärztliche

Attest von Dr. D vom 23. April 2024 sowie die Belege für Einkäufe von

gluten- und laktosefreien Lebensmitteln im Jahr 2021 mit der Beschwerdeführerin

und entgegen der Vorinstanz bereits in den Akten des Rekursverfahrens lagen und

nicht erst vor dem Verwaltungsgericht neu eingereicht wurden. Auf den Entscheid

wirkt sich dies vorliegend indes nicht aus, wie nachstehend zu zeigen ist.

3.5 Die Vorinstanz

erwog, es sei erst aufgrund des eingereichten Attests vom 12. Februar 2024

belegt, dass die Beschwerdeführerin an diversen Lebensmittelunverträglichkeiten

leide. Ein entsprechendes ärztliches Attest aus dem Jahr 2021 existiere nicht,

vielmehr sei von einer rückwirkenden Diagnosestellung im Jahr 2024 auszugehen.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Diagnose bereits im August 2021

erhalten hätte, sei fraglich, weshalb sie diese der Beschwerdegegnerin nicht

mitgeteilt habe. Der Beschwerdegegnerin könne daher nicht vorgeworfen werden,

den Sachverhalt ungenügend erforscht oder Abklärungen nicht durchgeführt zu

haben.

3.6 Der Vorinstanz

ist darin zuzustimmen, dass die Diagnose einer Laktose- und

Glutenunverträglichkeit von Dr. D kaum im August 2021 gestellt worden sein

dürfte. So erwähnte er im Attest vom 19. August 2021 lediglich einen

Verdacht auf eine Lebensmittelallergie, welcher eine gründliche Diagnostik

erfordere (oben, E. 3.4.2). Der Allergietest wurde kurz darauf

durchgeführt. Sein Ergebnis war negativ, wie die Beschwerdeführerin ihrer

Sozialarbeiterin am 20. September 2021 mitteilte (oben, E. 3.4.2). Es

erscheint als lebensfremd, dass Dr. D bereits im August 2021 eine Zöliakie

(Glutenunverträglichkeit) diagnostizierte, er dies aber in seinem Attest vom

19. August 2021 ebenso wenig erwähnte wie die Beschwerdeführerin im

Klientengespräch vom 20. September 2021 nach negativem Allergietest. Dies

umso mehr, als die sichere Diagnose einer Zöliakie eine sorgfältige Abklärung

mit Antikörperbestimmung (Serologie) und Biopsie mittels Endoskopie verlangt

(Aktualisierte S2k-Leitlinie Zöliakie der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie,

Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten [DGVS], Dezember 2021, S. 809,

vgl.auch https://www.bioscientia.de/service/gesundheitsthemen/zoeliakie/; beide

zuletzt abgerufen am 22. August 2025). Analoges gilt für die Abklärung

einer Laktoseintoleranz

(vgl. https://www.gesundheitsinformation.de/ursachen-und-diagnose-von-laktoseintoleranz.html,

zuletzt abgerufen am 22. August 2025).

3.7 Ob die

Gluten- und Laktoseunverträglichkeiten zwar nicht im Spätsommer 2021, aber

möglicherweise schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt sich nicht

feststellen und kann offenbleiben. Entscheidend ist, ob die Sozialarbeiterin

den Sachverhalt noch vertiefter abklären und die Beschwerdeführerin bereits vor

Februar 2024 auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Diätzuschlags hätte

hinweisen müssen (vgl. oben, E. 3.3).

3.8 Die

Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die

Sozialarbeiterin hätte anlässlich des Klientengesprächs vom 20. September

2021 weitere Fragen stellen müssen, um herauszufinden, was dahinterstecken

könnte, dass ihre Darmflora aus der Balance sei. Dabei verkennt sie, dass die

Sozialberaterin über kein medizinisches Fachwissen verfügt. Es lag für sie

nicht nahe, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch weiter

abzuklären, nachdem der vom Hausarzt empfohlene und von der Sozialbehörde

finanzierte Allergietest negativ ausgefallen war und die Beschwerdeführerin der

Sozialarbeiterin keine neuen ärztlichen Empfehlungen zum weiteren Vorgehen

präsentiert hatte. Eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen war nicht

ersichtlich. Vielmehr schienen die Störungen der Darmflora zu diesem Zeitpunkt

überwunden. Schliesslich wurden der Sachbearbeiterin zu diesem Zeitpunkt auch

die Belege für Einkäufe von laktose- und glutenfreien Lebensmittel nicht

vorgelegt. Anzumerken ist im Übrigen, dass nur Einkäufe in sehr geringem Umfang

belegt sind (vgl. oben, E. 3.4.5). Von ausgewiesenen Kosten in der

Grössenordnung von Fr. 175.- pro Monat kann keine Rede sein.

Um ihr einen Diätzuschlag empfehlen zu können, hätte die

Sozialarbeiterin wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin unter

Lebensmittelunverträglichkeiten leidet. Dies konnte und musste sie zu diesem

Zeitpunkt nicht wissen und weitere Abklärungen waren nicht angezeigt.

3.9 Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe die Sozialberaterin am

24. August 2022 ("erneut") in Kenntnis darüber gesetzt, dass sie

fast nichts mehr essen könne und unter anderem auch kein Gluten und keine

Laktose vertrage. Dies steht zwar grundsätzlich im Einklang mit den Akten

(vgl. oben. E. 3.4.3). Die Beschwerdeführerin erwähnte allerdings

damals den negativ ausgefallenen Allergietest, ohne eine medizinisch gesicherte

Gluten- oder Laktoseunverträglichkeit zu erwähnen. Vielmehr führte sie die

mangelnde Verträglichkeit auf ihre allgemeine Hochsensibilität zurück. Auch

hier muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass die

Sozialarbeiterin über kein medizinisches Fachwissen verfügt und die ärztliche

Betreuung durch den Hausarzt sicherzustellen war. Insbesondere stellte die

erwähnte Textpassage lediglich einen kurzen Abschnitt in einer längeren Eingabe

dar, die jedoch nicht an die Beschwerdegegnerin gerichtet war. Vielmehr

handelte es sich um eine Stellungnahme zu einem psychiatrischen IV-Gutachten, welche

sich naturgemäss schwergewichtig um den psychischen Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit drehte, wobei die

Sachbearbeiterin lediglich als Feedbackgeberin fungierte. Insbesondere auch

unter Berücksichtigung der Bedingungen der Massenverwaltung konnte von der

Sachbearbeiterin nicht erwartet werden, dass sie die – unter den gegebenen

Umständen untergeordnete – Information betreffend eine mögliche

Lebensmittelunverträglichkeit aus dem gegebenen Zusammenhang extrahieren, die

Beschwerdeführerin nach dem entsprechenden Stand der medizinischen Abklärungen

und möglichen Ausgaben für entsprechende Spezialprodukte fragen und die

Beschwerdeführerin darauf einladen würde, einen Diätzuschlag zu beantragen bzw.

sich weiteren Tests zu unterziehen. Die Auskunft in Form eines Hinweises auf

einen möglichen Diätzuschlag war unter diesen Umständen nicht geboten

(vgl. oben, E. 3.2.1).

Aus dem von der Beschwerdegegnerin angelegten 18-seitigen

Dossier betreffend die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin zwischen dem

16. September 2019 und dem 21. Juni 2023 ergibt sich, dass

Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder damit verbundene Mehrausgaben im Übrigen

kein Thema waren, was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend

gemacht wird.

3.10 Zusammenfassend

kann betreffend die Gluten- und Laktoseintoleranz nicht von einer

Diagnosestellung bereits im Spätsommer 2021 ausgegangen werden (E. 3.6).

Ob die Unverträglichkeiten schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt

sich nicht feststellen und kann offenbleiben (E. 3.7). Mangels genügend

deutlicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin und mangels eigenen

medizinischen Fachwissens konnte von der Sozialarbeiterin nicht erwartet

werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt noch tiefer abklären und die

Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2024 auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag

zu beantragen, aufmerksam machen würde. Bei den gegebenen Umständen war diese

Auskunft entgegen der Beschwerdeführerin insbesondere auch aus Anlass des Klientengesprächs

vom 20. September 2021 und des E-Mails vom 24. August 2022 nicht

geboten (E. 3.8–9). Eine auf den Vertrauensschutz gestützte rückwirkende

Zusprache des Diätzuschlags ab September 2021 aufgrund der Unterlassung einer

behördlichen Auskunft ist daher ausgeschlossen.

4.

Der Entscheid der Vorinstanz ist nach

dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde von

ihr nicht beantragt und stünde ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.- Zustellkosten,

Fr. 645.- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.