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Entscheid

VB.2024.00715

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00715

23. Dezember 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25905)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00715

Urteil

der Einzelrichterin

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Bedrohungsmanagement

der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni

2006 (GSG, LS 351) ordnete die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom

22. Oktober 2024 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein

Rayonverbot betreffend den Wohnort von B in Zürich an. Zudem verbot die

Stadtpolizei A für dieselbe Dauer, mit B in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass A B stalke.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 23. Oktober 2024 und Ergänzung vom 26. Oktober 2024

ersuchte A das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche

Beurteilung bzw. Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2024 – jedenfalls

in Bezug auf das angeordnete Rayonverbot. Das Bezirksgericht eröffnete

daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS240202-L. B ihrerseits

ersuchte das Bezirksgericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 um

Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. In der Folge eröffnete das

Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS240207-L. Mit

Verfügung vom 31. Oktober 2024 vereinigte das Zwangsmassnahmengericht die

beiden Verfahren und führte diese unter der Geschäftsnummer GS240202-L weiter.

Mit Urteil vom 1. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das

Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab und verlängerte diese vorläufig –

mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 5. Februar 2025.

Gerichtskosten erhob es keine, Umtriebsentschädigungen sprach es nicht zu.

B. Gegen

das Urteil vom 1. November 2024 erhob A mit Eingabe vom 6. November

2024.

Einsprache und beantragte die Aufhebung des Rayonverbots. Daraufhin hörte der

Zwangsmassnahmenrichter A am 14. November 2024 persönlich an; B folgte der

Vorladung nicht. Mit Urteil vom 15. November 2024 wies der

Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab (Verfügung Dispositivziffer 1). Ebenso wies er das Gesuch

von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab (Erkenntnis Dispositivziffer 1)

und verlängerte diese definitiv bis 5. Februar 2025 (Erkenntnis

Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter

A (Erkenntnis Dispositivziffer 5), Parteientschädigungen sprach er keine

zu (Erkenntnis Dispositivziffer 6).

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 24. November 2024 (Poststempel vom

25.

November 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

des Urteils vom 15. November 2024 insoweit, als damit das Rayonverbot

verlängert, ihm die Verfahrenskosten auferlegt und sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden waren. Daneben ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren.

B. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. November 2024 darauf, zur

Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Stadtpolizei beantragte mit Eingabe vom

28.

November 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. B liess sich

nicht vernehmen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 29. November 2024 setzte das Verwaltungsgericht A

eine Frist von fünf Tagen an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

darzulegen und zu belegen. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom

14.

Dezember 2024 (Poststempel vom 15. Dezember 2024) fristgemäss

nach. Gleichzeitig nahm er zu den Beschwerdevernehmlassungen Stellung und

ersuchte er um "amtliche Vertretung (Pflichtverteidiger:in)". Weitere

Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Einzelrichterin,

zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Die vom

Beschwerdeführer verfassten Eingaben sind ohne Weiteres rechtsgenügend. Auch

sonst gibt es keine Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage (gewesen) wäre,

selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Das Verwaltungsgericht

brauchte deshalb insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114).

Im Übrigen existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw.

Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren – anders als im Strafverfahren –

nicht. Das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2024

gestellte Gesuch um "amtliche Vertretung (Pflichtverteidiger:in)" ist

folglich abzuweisen.

1.3

Streitgegenstand

bildet vorliegend die Rechtmässigkeit der Verlängerung des von der Stadtpolizei

angeordneten Rayonverbots. An der Aufhebung des Kontaktverbots (bzw. an der

Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin) hat der Beschwerdeführer gemäss eigenem

Bekunden kein Interesse, weshalb dessen Verlängerung nicht zu prüfen ist.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking gemäss § 2 Abs. 2 GSG liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen

oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten, und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht

entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich

die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene

der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Unter

den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und

Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen

eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,

dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination

zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und

physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark

beeinträchtigen. Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe.

Aber auch andere Verhaltensweisen wie ein Herumtreiben in der Nähe, die

Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld sind verbreitet.

Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest

ein beklemmendes Gefühl auszulösen (VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.3,

mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als

Stalking einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich

bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende

Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar

zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer

Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren

psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,

bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (VGr, 2. Mai 2024,

VB.2024.00188, E. 2.4, mit Hinweisen).

2.4

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von

Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen

Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,

während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum

anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt

(vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer

Dispositiv

Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine

gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch

ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren

(statt vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).

3.

3.1 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 15. November 2024, die

Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer per E-Mail mehrfach

unmissverständlich mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche.

Gleichwohl habe sie der Beschwerdeführer bis Anfang August 2024 per E-Mail

kontaktiert. Ab Anfang August 2024 bis zu einer zufälligen Begegnung am 14.

bzw. 21. Oktober 2024 habe es gemäss den Parteien keinen Kontakt gegeben.

Nach dieser Begegnung im Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

erneut mit E-Mails "bombardiert", in welchen er von ihr in zunehmend

aggressiver Weise Rechenschaft über die bei der Begegnung Mitte Oktober 2024

unterbliebene Begrüssung ihrerseits gefordert habe. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung sei ohne Weiteres glaubhaft, dass die E-Mails bei der

Beschwerdegegnerin ein unsicheres und ungutes Gefühl verursacht und sie in

ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt hätten, da sie habe befürchten müssen,

dass der Beschwerdeführer gegen ihren mehrfach unmissverständlich geäusserten

Willen ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht habe erzwingen wollen. Somit sei

das Verhalten des Beschwerdeführers bereits gestützt auf die E-Mails als

Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren; ein

strafrechtliches Verhalten sei hierfür nicht vorausgesetzt (E. 7).

3.2 Was den

Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin betreffe, mache der

Beschwerdeführer zwar geltend, er wolle die Beschwerdegegnerin nicht mehr

sehen. Dies überzeuge angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens jedoch

nicht, zumal er auch noch in seiner Einsprache heftige Emotionen im

Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck bringe und solche ebenso

bei der Aushändigung der Verfügung vom 22. Oktober 2024 gezeigt habe,

indem er gemäss dem Wahrnehmungsbericht eines Polizisten mit voller Kraft gegen

die Briefkastenanlage geschlagen und sein Auftreten kampfeslustig und

gewaltbereit gewirkt habe, weshalb sein Gewaltpotenzial als gross eingeschätzt

worden sei. Es sei daher glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die

Beschwerdegegnerin weiterhin vor Begegnungen mit dem Beschwerdeführer fürchte (E. 8).

3.3 Nach dem

Gesagten erweise sich die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots zugunsten

der Beschwerdegegnerin als notwendig. Die Verlängerung sei auch

verhältnismässig, da die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers

insbesondere durch die Aufrechterhaltung des Rayonverbots um den Wohnort der

Beschwerdegegnerin nicht wesentlich eingeschränkt werde. So betreffe das

Rayonverbot den Stadtteil C, der Beschwerdeführer wohne hingegen im Stadtteil D

und könne den Stadtteil C ohne Weiteres über das Gebiet E umgehen. Demgemäss

sei die Einsprache des Beschwerdeführers abzuweisen und seien die

Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern (E. 9).

3.4 Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zufolge der

klaren Sach- und Rechtslage und der damit einhergehenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner

Begehren abzuweisen (E. 10.3).

4.

4.1 In Bezug

auf die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen bringt der

Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters,

auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

Wenn der Beschwerdeführer

zunächst ausführt, der Zwangsmassnahmenrichter sei – namentlich bei der

Anhörung vom 14. November 2024 – "unfair" und voreingenommen

gewesen, so vermag er sich nicht auf mehr als bloss ein Gefühl seinerseits zu

berufen. Dem Protokoll der Anhörung und auch den übrigen Akten kann demgegenüber

nichts entnommen werden, was den Vorwurf des Beschwerdeführers stützen würde.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die

Beschwerdegegnerin habe weitgehend falsche Aussagen gemacht. Er habe ihr nicht

nachgestellt, vielmehr hätten sie sich jeweils nur zufällig getroffen, zumal

sie ja auch im gleichen Quartier wohnten. Er habe die Beschwerdegegnerin zu

nichts genötigt und sie insbesondere auch nicht als "Schlampe"

bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin habe "Spielchen" mit ihm gespielt,

widersprüchlich kommuniziert, Interesse ihm gegenüber suggeriert und nie klar

gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wolle. Sie wolle ihn mit ihren

Anschuldigungen demütigen und ihn in ein falsches Licht rücken. Entgegen dem

Beschwerdeführer erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bei der

Polizei am 30. Oktober 2024 und in ihrem Verlängerungsgesuch vom

29. Oktober 2024 jedoch durchaus glaubhaft. Vorliegend und für die

berechtigte Annahme von Stalking von grosser Bedeutung sind sodann die

zahlreichen, in den Akten liegenden und vom Zwangsmassnahmenrichter im Urteil

vom 15. November 2024 sowie von der Stadtpolizei in der Vernehmlassung vom

28. November 2024 zitierten E-Mails des Beschwerdeführers an die

Beschwerdegegnerin, womit er sie wiederholt zu einem persönlichen Gespräch bzw.

Treffen zu drängen versuchte. Mehreren E-Mails der Beschwerdegegnerin an den

Beschwerdeführer kann demgegenüber – unmissverständlich, wie der

Zwangsmassnahmenrichter zu Recht festhielt – entnommen werden, dass sie daran

nicht interessiert ist und keinen weiteren Kontakt mehr will. Gegenteiliges

beruht auf einem rein subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, dessen

Insistieren im Übrigen nur so verstanden werden kann, dass er geradezu einen

Anspruch auf Kontakt bzw. Aussprache mit der Beschwerdegegnerin zu haben

glaubt. Ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor ihren jeweiligen

persönlichen Kontakten tatsächlich "auflauerte" oder ob er sie als

"Schlampe" bezeichnete, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang.

Ebenso wenig mass-geblich ist, ob vom Beschwerdeführer eine "Gefahr"

im Sinn einer physischen Gefährdung für die Beschwerdegegnerin ausgeht, genügt

für die Annahme von Stalking doch eine Gefährdung der psychischen Integrität

der betroffenen Person (vorn E. 2.2), welche die Beschwerdegegnerin ohne

Weiteres glaubhaft machte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die

Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, den Beschwerdeführer in

ein falsches Licht zu rücken und zu demütigen oder überhaupt falsche Angaben zu

machen. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, vor der Begegnung im

Oktober 2024 habe er während drei Monaten keinen Kontakt mehr mit der

Beschwerdegegnerin gehabt und ihr auch keine E-Mails geschrieben, so trifft

dies zwar auch gemäss der Beschwerdegegnerin zu. Angesichts der Vorgeschichte

im Juni/Juli 2024 und da es sich dabei um einen relativ kurzen Zeitraum

handelt, hat dies aber nicht zur Folge, dass sein Verhalten nicht (mehr) als

Stalking qualifiziert werden könnte.

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Rayonverbots ist

festzuhalten, dass der gewählte Perimeter, der um den Wohnort der

Beschwerdegegnerin gezogen ist, nicht als unverhältnismässig gross bezeichnet

werden kann und den Beschwerdeführer in seinem Alltag nicht unzumutbar

einschränkt. Namentlich kann der Beschwerdeführer den Bahnhof F ohne grösseren

Umweg – via G-Strasse – erreichen. Zwar mag ihm der Zugang zu

"seiner" Postfiliale und Bio-Abfallstelle sowie der Besuch gewisser

Läden und Bars im Stadtteil D – vorübergehend – verwehrt sein. Das Interesse

der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer an ihrem Wohnort und in dessen

unmittelbarer Umgebung nicht begegnen zu müssen, ist im Vergleich zu den vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen indes höher zu werten. Nicht von

Bedeutung ist, dass (zufällige) Begegnungen der Parteien ausserhalb des Rayons

weiterhin möglich sein können, zumal der Beschwerdeführer dann das hier nicht

zu prüfende Kontaktverbot zu beachten hätte.

Was schliesslich die Dauer der Verlängerung des

Rayonverbots betrifft, so erscheint eine solche um drei Monate nicht als

rechtsverletzend (vgl. vorn E. 2.4), zeigen doch das vom Beschwerdeführer

– notabene nach der dreimonatigen Kontaktpause – im Oktober 2024 an den Tag

gelegte Verhalten und die verfassten E-Mails, dass er sich weiterhin gekränkt

fühlt und mit der Beschwerdegegnerin entgegen seinem Beteuern nicht

abgeschlossen hat, ihn die Angelegenheit vielmehr auch jetzt noch emotional

belastet. Der Fortbestand der Gefährdung ist damit durchaus glaubhaft.

4.2 Die

Beschwerde ist jedoch insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer rügt, der

Zwangsmassnahmenrichter habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

Unrecht abgewiesen, wobei vorab festzuhalten ist, dass mangels Vertretung

ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen

wäre (vgl. auch vorn E. 1.2 und hinten E. 5.2).

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Abzustellen ist auf das hypothetische

Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn

sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss, § 16 N. 46 f.).

Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter (vorn E. 3.4)

kann die Einsprache vom 6. November 2024 nicht als offensichtlich

aussichtslos in diesem Sinn bezeichnet werden, nachdem die Schutzmassnahmen

allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin angeordnet worden waren

und der Beschwerdeführer bis dahin weder vom Zwangsmassnahmenrichter noch von

der Polizei angehört worden war; gemäss eigenen Angaben wurde er erst am

13. November 2024 von der Polizei einvernommen. Unter diesen Umständen

bzw. zwecks persönlicher Darlegung des eigenen Standpunkts vor Gericht hätte

wohl auch eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, Einsprache erhoben.

Aufgrund der nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen wäre

sodann auch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Der

Zwangsmassnahmenrichter hätte dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche

Prozessführung gewähren müssen.

Dispositivziffer 1 der Verfügung und

Dispositivziffer 5 des Erkenntnisses des Urteils des Zwangsmassnahmenrichters

vom 15. November 2024 sind folglich insofern

abzuändern bzw. zu ergänzen, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und die Verfahrenskosten

unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG (vgl. hinten E. 5.2)

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss und da der

Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt obsiegt, sind die Kosten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu

1/5 sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschwerdeführerin als

gefährdeter Person keine Kosten auferlegt werden können (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.2 Da der

Beschwerdeführer als mittellos angesehen werden kann und sich die Beschwerde nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos

erwies, auch wenn sie lediglich in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche

Prozessführung gutzuheissen ist, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG kann ihm

mangels Vertretung nicht gewährt werden (vgl. vorn E. 1.2). Die dem

Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 1

der Verfügung und Dispositivziffer 5 des Erkenntnisses des Urteils des

Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2024 werden insofern abgeändert bzw. ergänzt, als das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wird und die

Verfahrenskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/5 auf die

Gerichtskasse genommen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) die Mitbeteiligte, unter Beilage von …;

c) das Bezirksgericht Zürich.