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Entscheid

VB.2024.00717

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00717

29. November 2024Deutsch4 min

(URT.2024.25840)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00717

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In

Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verletzung von Berufs- und Standespflichten,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom

24. September 2024 wies das Standesgericht des Zürcher Anwaltsverbandes

(ZAV) die von A gegen Rechtsanwalt B erhobene Beschwerde ab, soweit es

darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es A

(Dispositivziffern 2–4), eine Parteientschädigung sprach es nicht zu

(Dispositivziffer 5). Schliesslich hielt das Standesgericht fest, dass der

Entscheid endgültig sei (Dispositivziffer 6).

Erwägungen

II.

In der Folge gelangte A mit als "Einspruch"

bezeichneter Eingabe vom 25. November 2024 an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 24. September 2024.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde vom 25. November

2024.

offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf

verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen

(§ 57 und § 58 VRG).

2.

Um gegen Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vorzugehen,

stehen verschiedene Rechtswege offen. Zu denken ist an die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens bei der Aufsichtskommission (§§ 30 ff. des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG; LS 215.1];

Art. 17 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]), eines

Verfahrens vor dem Zivilgericht, beispielsweise betreffend allfällige Ansprüche

aus dem Auftragsverhältnis wie Schadenersatzforderungen, oder die Verfolgung

strafrechtlicher Schritte. Daneben besteht die Möglichkeit, ein

verbandsinternes Verfahren gemäss den Statuten des ZAV einzuleiten (zu finden

unter https://www.zav.ch/de/documents/pool/zav_statuten_und_reglemente_2018.pdf).

Im Zusammenhang mit der Verletzung von Berufs- und Standespflichten kommt

namentlich die Beschwerdeerhebung an das Standesgericht des ZAV gemäss

§ 16 f. der Statuten in Betracht, welchen Weg der Beschwerdeführer

einschlug. Beim Standesgericht handelt es sich indes um ein vereinsinternes

Disziplinargericht (vgl. § 2 der Statuten) und damit das Organ eines

Vereins im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), dessen Entscheide sich nicht auf

dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg bzw. mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht anfechten lassen (vgl. Dispositivziffer 6 des

Entscheids vom 24. September 2024; ferner Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

2.

A., Bern 2017, N. 1111 f.). Mangels Zuständigkeit ist auf die

vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund

der in der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Hinweise dafür, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine

Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht

insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern die vorliegende

Angelegenheit insofern Verwaltungsrecht beschlagen sollte, als die Verletzung

anwaltlicher Berufspflichten im Raum steht, käme die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage. Sofern der Angelegenheit

demgegenüber eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegen sollte, was in

Bezug auf die vereinsrechtliche Komponente der vorliegenden Angelegenheit

zuträfe, stünde dagegen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 72 ff. BGG offen. Beide Beschwerden wären innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;

b) das Standesgericht des Zürcher Anwaltsverbandes, unter Beilage von ...