VB.2024.00718
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00718
25. Juli 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26468)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00718
Urteil
der 4.
Kammer
vom 25. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend ordentliche
Einbürgerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1997 in der Schweiz geborener kosovarischer
Staatsangehöriger. Er lebt seit 2016 in C. Am 21. Juni 2023 stellte er ein
Gesuch um ordentliche Einbürgerung beim Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses
wies das Einbürgerungsgesuch von A am 26. März 2024 ab, da er am
14. April 2022 zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
verurteilt worden sei. Ausserdem sei er bereits am 16. Januar 2020 zu
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei
Jahren verurteilt worden und habe sich in der Probezeit nicht bewährt.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 26. April 2024 erhobenen Rekurs von A
wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 21. Oktober 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 26. November 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 21. Oktober
2024.
aufzuheben und es sei sein Gesuch zur weiteren Prüfung an seine
Wohnsitzgemeinde zu überweisen.
Die Direktion der Justiz und des Innern am
28.
November 2024 und das Gemeindeamt am 30. Dezember 2024
beantragten die Abweisung der Beschwerde. A hielt am 17. Januar 2025 an
seinen Anträgen fest. Das Gemeindeamt verzichtete am 21. Januar 2025 auf
Duplik. A reichte am 5. März 2025 eine weitere Stellungnahme ein,
woraufhin das Gemeindeamt am 13. März 2025 unter Festhaltung an seinem
Antrag replizierte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend
das Bürgerrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Für den Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts sind die
Bestimmungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014
(BüG, SR 141.0) und der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom
17.
Juni 2016 (BüV, SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind
insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und
der Gemeinden die Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) sowie die kantonale
Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten.
Auf den 1. Juli 2023 traten das neue kantonale Gesetz
über das Bürgerrecht vom 15. November 2021 (KBüG, LS 141.1) und die
dazugehörige kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 29. März 2023 in Kraft
(KBüV, LS 141.11). In Anwendung der übergangsrechtlichen Regelung von
§ 21 KBüG gelangen für das vorliegend am 21. Juni 2023 eingereichte
Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers jedoch noch das alte kantonale Gesetz
über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 in der Fassung ab 1. Januar
2018.
(aKBüG, OS 33, 339) sowie die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom
23.
August 2017 in der Fassung ab 1. Januar 2018 (aKBüV, OS 72,
435) zur Anwendung.
3.
3.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 von der
Staatsanwaltschaft D wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
und dem Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu
einer (unbedingten Busse) von Fr. 400.- verurteilt wurde. Am
22.
April 2022 verurteilte ihn ebenfalls die Staatsanwaltschaft D
wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen, verzichtete auf einen Widerruf der mit
Strafbefehl vom 16. Januar 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und
verlängerte die Probezeit hierfür um ein weiteres Jahr.
Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das
Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund dieser Strafregistereinträge
zu Recht abwies.
3.2
Der
Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs damit, dass
die Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 11 lit. a BüG in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 2
lit. a sowie lit. e BüV nicht erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer
zum einen für ein Vergehen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden
sei (Art. 4 Abs. 2 lit. a BüV) und zum anderen zu einer
bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagen, in deren Probezeit er sich
nicht bewährt habe (Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV).
3.3
Nach
§ 11 Abs. 1 aKBüV haben Bewerberinnen und Bewerber um das
schweizerische Bürgerrecht ihr Gesuch beim Gemeindeamt einzureichen. Nach der
Einreichung des Gesuchs prüft das Gemeindeamt, ob die Bewerberin oder der
Bewerber die Niederlassungsbewilligung besitzt (§ 14 Abs. 1
lit. a aKBüV), die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den
Aufenthalt erfüllt (lit. b), gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen nicht erheblich oder wiederholt missachtet (lit. c), die
Strafrechtsordnung beachtet (lit. d) und die Unterlagen vollständig
eingereicht hat (lit. e). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, überweist
das Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde (§ 14
Abs. 3 aKBüV).
Die Gemeinde prüft nach § 15 Abs. 1 aKBüV, ob die
Bewerberin oder der Bewerber über Grundkenntnisse der geografischen,
historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz,
im Kanton und in der Gemeinde verfügt (lit. a; mit Verweis auf § 6
aKBüV), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz
teilnimmt (lit. b; mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 lit. b
BüV), Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c; mit
Verweis auf Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV), wichtige öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt (lit. d; mit Verweis auf
Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV und § 7 aKBüV), die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. e; mit Verweis auf Art. 5 BüV),
über Sprachkompetenzen gemäss § 9 aKBüV verfügt (lit. f), am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt (lit. g; mit Verweis
auf Art. 7 BüV) und die Integration von Familienmitgliedern fördert
(lit. h; mit Verweis auf Art. 8 BüV).
3.4
Die
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die
bewerbende Person erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a BüG).
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung der Integration
als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der
ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft
teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer
mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz
auseinandersetzen (BGE 146 I 49 E. 2.5; VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00010,
E. 4.3.1). Die kantonalen und kommunalen Behörden dürfen bei der
Beurteilung der Integration als ganzer zwar den einzelnen Kriterien eine
gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber
ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung
aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (BGE 146 I 49 E. 2.5,
E. 4.4, auch zum Folgenden). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium
ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit,
bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine
Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60
E. 3.5; BGr, 25. Mai 2025, 1C_350/2024, E. 4.3 – 22. März
2017, 1D_2/2017, E. 3.1 – 14. November 2013, 1D_2/2013, E. 2.4 –
30.
August 2010, 1D_5/2010, E. 3.3.1; VGr, 24. Juni 2020,
VB.2020.00010, E. 4.3.1). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange
dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen
Kriterien ausgeglichen werden (BGr, 25. Mai 2025, 1C_350/2024, E. 4.3;
ferner Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im
schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 275). Diese Rechtsprechung
gilt auch nach dem Inkrafttreten des (neuen) bundesrechtlichen
Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 2018 fort (vgl. BGr, 25. Mai 2025,
1C_350/2024, E. 4.3; ferner BGr, 25. Oktober 2023, 1D_5/2022,
E. 2.1 und 6.1; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542, E. 3.4 2. Absatz
mit zahlreichen Hinweisen, und 10. April 2025, VB.2024.00703,
E. 3.4).
3.5
Die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12
Abs. 1 lit. a BüG wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Unter
anderem gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV nicht als
erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die
Einbürgerungsbehörden eine bedingte Geldstrafe von höchstens
90.
Tagessätzen als Hauptsanktion ersichtlich ist, sofern sich die
betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat, und nach Art. 4
Abs. 2 lit. a BüV, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA
für die Einbürgerungsbehörden eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte
Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen ersichtlich ist.
Dies hat beides zur Folge, dass Personen, die allenfalls nur
in geringem Mass straffällig geworden sind, während zehn Jahren als nicht
erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. d des Strafregistergesetzes
vom 17. Juni 2016 [SR 330]). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich
festgehalten, dass die Regelung von Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV die
gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Prüfung der Integration verhindert und
deshalb gesetzeswidrig ist (vgl. zum Ganzen VGr, 11. November 2021,
VB.2021.00542, E. 3.5). Nichts anderes gilt für ähnliche andere solche
Regelungen (vgl. zu Art. 4 Abs. 2 lit. d BüV VGr, 10. April
2025, VB.2024.00703, E. 3.4) und folglich auch nicht für die Regelung von
Art. 4 Abs. 2 lit. a BüV. Es besteht keine Veranlassung, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal das Bundesgericht mittlerweile
bestätigt hat, dass auch unter dem seit 2018 geltenden neuen Recht eine
umfassende Gesamtwürdigung der Integration notwendig ist, bei der die
schematische Fokussierung auf ein einzelnes Kriterium grundsätzlich unzulässig
ist (BGr, 25. Mai 2025, 1C_350/2024, E. 4.3 f.; zuvor
E. 3.4). Folglich kann auch vorliegend dem Beschwerdeführer die
Einbürgerung nicht verweigert werden, ohne dass seine Integration umfassend
beurteilt wird.
3.6
Entsprechend
sind auch die Argumente des Beschwerdegegners mit Bezug auf die vom
Bundesgericht nun explizit aufgehobene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
überholt (vgl. BGr, 25. Mai 2025, 1C_350/2024). Ohnehin ist die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Verwaltungsgericht Zürich
nicht bindend (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00703, E. 3.6.2).
3.7
Nach dem
Gesagten schliesst der Umstand, dass aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers
eine unbedingte und eine bedingte Geldstrafe von je 20 Tagessätzen
hervorgehen, eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von
Art. 11 lit. a und Art. 12 Abs. 1 BüG nicht grundsätzlich
aus, zumal hier noch nicht von schwerer Straffälligkeit ausgegangen werden
kann. Ob der Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen von § 14
Abs. 1 aKBüV erfüllt, hat der Beschwerdegegner nicht geprüft. Dies hat er
nach Rückweisung der Angelegenheit vorzunehmen und allfällige aus seiner Sicht
bestehende Integrationsdefizite in seinem Erhebungsbericht festzuhalten (vgl.
Art. 34 BüG in Verbindung mit Art. 17 BüV), damit diese bei der
umfassenden Integrationsprüfung durch die Wohnsitzgemeinde berücksichtigt
werden können (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542, E. 3.6;
zum neuen, aber betreffend die Aufgabenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde
im Wesentlichen unverändert gebliebenen [vgl. ABl 2020-06-12, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000288, Bericht Ziff. 7.5] Recht seit dem 1. Juli 2023
VGr, 10. April 2025, VB.2024.00703, E. 3.7).
3.8
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Angelegenheit in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde zur Fortführung des Verfahrens und zur Vornahme der
Prüfung nach § 14 aKBüV im Sinn der vorstehenden Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und
kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (vgl. BGr, 25. Oktober
2023, 1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). Es steht somit bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Im Übrigen handelt es sich beim vorliegenden
Urteil um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Als
solcher lässt er sich nach Art. 93 Abs. 1 BGG in Verbindung mit
Art. 117 BGG nur anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 21. Oktober 2024 und
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. März 2024 werden aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers
im Sinn der Erwägungen weiter zu behandeln.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 21. Oktober 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Departement der Justiz und des Innern.