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Entscheid

VB.2024.00718

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00718

25. Juli 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26468)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00718

Urteil

der 4.

Kammer

vom 25. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend ordentliche

Einbürgerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1997 in der Schweiz geborener kosovarischer

Staatsangehöriger. Er lebt seit 2016 in C. Am 21. Juni 2023 stellte er ein

Gesuch um ordentliche Einbürgerung beim Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses

wies das Einbürgerungsgesuch von A am 26. März 2024 ab, da er am

14. April 2022 zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

verurteilt worden sei. Ausserdem sei er bereits am 16. Januar 2020 zu

einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei

Jahren verurteilt worden und habe sich in der Probezeit nicht bewährt.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 26. April 2024 erhobenen Rekurs von A

wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung

vom 21. Oktober 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 26. November 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge

sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 21. Oktober

2024.

aufzuheben und es sei sein Gesuch zur weiteren Prüfung an seine

Wohnsitzgemeinde zu überweisen.

Die Direktion der Justiz und des Innern am

28.

November 2024 und das Gemeindeamt am 30. Dezember 2024

beantragten die Abweisung der Beschwerde. A hielt am 17. Januar 2025 an

seinen Anträgen fest. Das Gemeindeamt verzichtete am 21. Januar 2025 auf

Duplik. A reichte am 5. März 2025 eine weitere Stellungnahme ein,

woraufhin das Gemeindeamt am 13. März 2025 unter Festhaltung an seinem

Antrag replizierte.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen

Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend

das Bürgerrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Für den Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts sind die

Bestimmungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014

(BüG, SR 141.0) und der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom

17.

Juni 2016 (BüV, SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind

insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und

der Gemeinden die Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) sowie die kantonale

Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten.

Auf den 1. Juli 2023 traten das neue kantonale Gesetz

über das Bürgerrecht vom 15. November 2021 (KBüG, LS 141.1) und die

dazugehörige kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 29. März 2023 in Kraft

(KBüV, LS 141.11). In Anwendung der übergangsrechtlichen Regelung von

§ 21 KBüG gelangen für das vorliegend am 21. Juni 2023 eingereichte

Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers jedoch noch das alte kantonale Gesetz

über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 in der Fassung ab 1. Januar

2018.

(aKBüG, OS 33, 339) sowie die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom

23.

August 2017 in der Fassung ab 1. Januar 2018 (aKBüV, OS 72,

435) zur Anwendung.

3.

3.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 von der

Staatsanwaltschaft D wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

und dem Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu

einer (unbedingten Busse) von Fr. 400.- verurteilt wurde. Am

22.

April 2022 verurteilte ihn ebenfalls die Staatsanwaltschaft D

wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen, verzichtete auf einen Widerruf der mit

Strafbefehl vom 16. Januar 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und

verlängerte die Probezeit hierfür um ein weiteres Jahr.

Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das

Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund dieser Strafregistereinträge

zu Recht abwies.

3.2

Der

Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs damit, dass

die Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 11 lit. a BüG in Verbindung

mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 2

lit. a sowie lit. e BüV nicht erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer

zum einen für ein Vergehen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden

sei (Art. 4 Abs. 2 lit. a BüV) und zum anderen zu einer

bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagen, in deren Probezeit er sich

nicht bewährt habe (Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV).

3.3

Nach

§ 11 Abs. 1 aKBüV haben Bewerberinnen und Bewerber um das

schweizerische Bürgerrecht ihr Gesuch beim Gemeindeamt einzureichen. Nach der

Einreichung des Gesuchs prüft das Gemeindeamt, ob die Bewerberin oder der

Bewerber die Niederlassungsbewilligung besitzt (§ 14 Abs. 1

lit. a aKBüV), die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den

Aufenthalt erfüllt (lit. b), gesetzliche Vorschriften oder behördliche

Verfügungen nicht erheblich oder wiederholt missachtet (lit. c), die

Strafrechtsordnung beachtet (lit. d) und die Unterlagen vollständig

eingereicht hat (lit. e). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, überweist

das Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde (§ 14

Abs. 3 aKBüV).

Die Gemeinde prüft nach § 15 Abs. 1 aKBüV, ob die

Bewerberin oder der Bewerber über Grundkenntnisse der geografischen,

historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz,

im Kanton und in der Gemeinde verfügt (lit. a; mit Verweis auf § 6

aKBüV), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz

teilnimmt (lit. b; mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 lit. b

BüV), Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c; mit

Verweis auf Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV), wichtige öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt (lit. d; mit Verweis auf

Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV und § 7 aKBüV), die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. e; mit Verweis auf Art. 5 BüV),

über Sprachkompetenzen gemäss § 9 aKBüV verfügt (lit. f), am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt (lit. g; mit Verweis

auf Art. 7 BüV) und die Integration von Familienmitgliedern fördert

(lit. h; mit Verweis auf Art. 8 BüV).

3.4

Die

Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die

bewerbende Person erfolgreich integriert ist (Art. 11 lit. a BüG).

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung der Integration

als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der

ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft

teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer

mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz

auseinandersetzen (BGE 146 I 49 E. 2.5; VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00010,

E. 4.3.1). Die kantonalen und kommunalen Behörden dürfen bei der

Beurteilung der Integration als ganzer zwar den einzelnen Kriterien eine

gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber

ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung

aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (BGE 146 I 49 E. 2.5,

E. 4.4, auch zum Folgenden). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium

ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit,

bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine

Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60

E. 3.5; BGr, 25. Mai 2025, 1C_350/2024, E. 4.3 – 22. März

2017, 1D_2/2017, E. 3.1 – 14. November 2013, 1D_2/2013, E. 2.4 –

30.

August 2010, 1D_5/2010, E. 3.3.1; VGr, 24. Juni 2020,

VB.2020.00010, E. 4.3.1). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange

dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen

Kriterien ausgeglichen werden (BGr, 25. Mai 2025, 1C_350/2024, E. 4.3;

ferner Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im

schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 275). Diese Rechtsprechung

gilt auch nach dem Inkrafttreten des (neuen) bundesrechtlichen

Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 2018 fort (vgl. BGr, 25. Mai 2025,

1C_350/2024, E. 4.3; ferner BGr, 25. Oktober 2023, 1D_5/2022,

E. 2.1 und 6.1; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542, E. 3.4 2. Absatz

mit zahlreichen Hinweisen, und 10. April 2025, VB.2024.00703,

E. 3.4).

3.5

Die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12

Abs. 1 lit. a BüG wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Unter

anderem gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV nicht als

erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die

Einbürgerungsbehörden eine bedingte Geldstrafe von höchstens

90.

Tagessätzen als Hauptsanktion ersichtlich ist, sofern sich die

betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat, und nach Art. 4

Abs. 2 lit. a BüV, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA

für die Einbürgerungsbehörden eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte

Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen ersichtlich ist.

Dies hat beides zur Folge, dass Personen, die allenfalls nur

in geringem Mass straffällig geworden sind, während zehn Jahren als nicht

erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. d des Strafregistergesetzes

vom 17. Juni 2016 [SR 330]). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich

festgehalten, dass die Regelung von Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV die

gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Prüfung der Integration verhindert und

deshalb gesetzeswidrig ist (vgl. zum Ganzen VGr, 11. November 2021,

VB.2021.00542, E. 3.5). Nichts anderes gilt für ähnliche andere solche

Regelungen (vgl. zu Art. 4 Abs. 2 lit. d BüV VGr, 10. April

2025, VB.2024.00703, E. 3.4) und folglich auch nicht für die Regelung von

Art. 4 Abs. 2 lit. a BüV. Es besteht keine Veranlassung, von

dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal das Bundesgericht mittlerweile

bestätigt hat, dass auch unter dem seit 2018 geltenden neuen Recht eine

umfassende Gesamtwürdigung der Integration notwendig ist, bei der die

schematische Fokussierung auf ein einzelnes Kriterium grundsätzlich unzulässig

ist (BGr, 25. Mai 2025, 1C_350/2024, E. 4.3 f.; zuvor

E. 3.4). Folglich kann auch vorliegend dem Beschwerdeführer die

Einbürgerung nicht verweigert werden, ohne dass seine Integration umfassend

beurteilt wird.

3.6

Entsprechend

sind auch die Argumente des Beschwerdegegners mit Bezug auf die vom

Bundesgericht nun explizit aufgehobene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

überholt (vgl. BGr, 25. Mai 2025, 1C_350/2024). Ohnehin ist die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Verwaltungsgericht Zürich

nicht bindend (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00703, E. 3.6.2).

3.7

Nach dem

Gesagten schliesst der Umstand, dass aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers

eine unbedingte und eine bedingte Geldstrafe von je 20 Tagessätzen

hervorgehen, eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von

Art. 11 lit. a und Art. 12 Abs. 1 BüG nicht grundsätzlich

aus, zumal hier noch nicht von schwerer Straffälligkeit ausgegangen werden

kann. Ob der Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen von § 14

Abs. 1 aKBüV erfüllt, hat der Beschwerdegegner nicht geprüft. Dies hat er

nach Rückweisung der Angelegenheit vorzunehmen und allfällige aus seiner Sicht

bestehende Integrationsdefizite in seinem Erhebungsbericht festzuhalten (vgl.

Art. 34 BüG in Verbindung mit Art. 17 BüV), damit diese bei der

umfassenden Integrationsprüfung durch die Wohnsitzgemeinde berücksichtigt

werden können (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00542, E. 3.6;

zum neuen, aber betreffend die Aufgabenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde

im Wesentlichen unverändert gebliebenen [vgl. ABl 2020-06-12, Meldungsnummer

RS-ZH01-0000000288, Bericht Ziff. 7.5] Recht seit dem 1. Juli 2023

VGr, 10. April 2025, VB.2024.00703, E. 3.7).

3.8

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Angelegenheit in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde zur Fortführung des Verfahrens und zur Vornahme der

Prüfung nach § 14 aKBüV im Sinn der vorstehenden Erwägungen an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche

Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und

kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (vgl. BGr, 25. Oktober

2023, 1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). Es steht somit bloss die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Im Übrigen handelt es sich beim vorliegenden

Urteil um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Als

solcher lässt er sich nach Art. 93 Abs. 1 BGG in Verbindung mit

Art. 117 BGG nur anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 21. Oktober 2024 und

die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. März 2024 werden aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers

im Sinn der Erwägungen weiter zu behandeln.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz

und des Innern vom 21. Oktober 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Departement der Justiz und des Innern.