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Entscheid

VB.2024.00719

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00719

23. Dezember 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25909)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00719

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde

Eglisau,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 24. September 2024 sprach die

Sozialbehörde Eglisau A ab dem 1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe zu

(Dispositivziffer 1). Zudem erteilte sie ihm verschiedene Auflagen und

Weisungen. Namentlich habe A bis 31. März 2025 eine der

Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu suchen und

die Suchbemühungen monatlich vorzuweisen (Dispositivziffer 2). Bei

Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen könne die Sozialhilfe gekürzt oder

eingestellt werden (Dispositivziffer 6).

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024

Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung von

Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. September 2024. Mit

Beschluss vom 30. Oktober 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht

ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

25.

November 2024 (Poststempel vom 27. November 2024) an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

30.

Oktober 2024.

Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2024 holte

das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(statt vieler VGr, 31. Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Gemäss dem Beschluss vom 24. September 2024 liegt der derzeitige

monatliche Mietzins des Beschwerdeführers Fr. 395.15 über den kommunalen

Mietzinsrichtlinien. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beläuft sich

somit auf Fr. 4'741.80. Zum Entscheid berufen ist folglich der

Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.2

Angesichts

der offensichtlichen Unbegründetheit und teilweisen Unzulässigkeit der

Beschwerde konnte von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden

(vgl. § 58 VRG).

1.3

Auf die

Beschwerde ist in verschiedener Hinsicht nicht einzutreten.

1.3.1

Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf Ziffer I.9. Abs. 4

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beantragt,

die derzeitigen Mietkosten seien über den März 2025 hinaus zu übernehmen, ist

das Verwaltungsgericht hierfür nicht (erstinstanzlich) zuständig. Vielmehr hat

er sich mit diesem Antrag zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden.

1.3.2

Zulässiges Anfechtungsobjekt bildet nur das Dispositiv eines Entscheids,

nicht jedoch dessen Begründung (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 5; vgl. hinten E. 2.1.2). Während der Beschwerdeführer mit Rekurs

vom 22. Oktober 2024 auch einzelne Erwägungen des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beanstandete, beantragte er – in

Bezug auf das Dispositiv – ausschliesslich die Aufhebung von

Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses insofern, als er

verpflichtet worden war, bis 31. März 2025 eine der Mietzinsrichtlinien

der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen

monatlich vorzuweisen. Die Aufhebung der Auflage, "Arztzeugnisse ab

1.

Oktober 2024" abzugeben, beantragte er demgegenüber nicht, auch

wenn er sie für unnötig erachtete, da die Beschwerdegegnerin bereits über eine

entsprechende Vollmacht und die nötigen Informationen über seinen

Gesundheitszustand verfüge. Letztere Auflage gehörte damit aber nicht zum

Streitgegenstand des Rekursverfahrens und kann folglich auch nicht zum

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören (vgl. Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

1.3.3

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe

Strafanzeige gegen die Leiterin Soziales der Beschwerdegegnerin wegen

Amtsmissbrauchs zu erstatten, da sie ihm den versprochenen Laptop nicht

aushändige, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Dem

Beschwerdeführer steht es frei, selbst bei den kompetenten

Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden

(vgl. hinten E. 2.1.3). Ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer

Anzeige von Amtes wegen bieten würde, ist nicht erkennbar (vgl. Robert

Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).

Der Rechtsweg einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt

vieler VGr, 22. August 2024, VB.2023.00077, E. 2.2). Soweit der

Beschwerdeführer mit Bezug auf den Laptop eine Rechtsverweigerung der Leiterin

Soziales bzw. der Beschwerdegegnerin rügen wollte, hätte er sich folglich

zuerst an den Bezirksrat zu wenden. Das Verwaltungsgericht ist hierfür

demgegenüber nicht (erstinstanzlich) zuständig.

Sodann kommen

dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (statt

vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Plüss, § 5 N. 16;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).

Sollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Erlass aufsichtsrechtlicher

Massnahmen beantragen, mangelte es dem Verwaltungsgericht auch insofern

an der entsprechenden Zuständigkeit. Allgemeines Aufsichtsorgan über die

Gemeinde Eglisau (und deren Behörden) ist der Bezirksrat Bülach (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 73).

1.3.4

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er wolle bzw. könne

aufgrund seines Gesundheitszustands keine persönlichen Gespräche mit der

Leiterin Soziales führen, weshalb entsprechende Verpflichtungen zu unterlassen

seien, gehört dies ebenfalls nicht zum Streitgegenstand. Anzumerken ist hierzu,

dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich direkt an die Leiterin Soziales zu

wenden hätte.

2.

2.1

2.1.1

Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 30. Oktober 2024, der

Beschwerdeführer rüge die ihm erteilte Auflage, eine günstigere Wohnung zu

suchen und die Suchbemühungen nachzuweisen, sowie die Androhung der Kürzung der

Leistungen im Fall der Nichtbefolgung. Eine solche Auflage sei jedoch gemäss § 21

Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)

nicht selbständig anfechtbar. Anfechtbar sei erst der Entscheid über die

Kürzung des Mietzinses bei Missachtung der Auflage. Erst dann könne auch

überprüft werden, ob die Auflage den persönlichen Verhältnissen des

Beschwerdeführers angemessen und für ihn zumutbar gewesen sei. Auf den Rekurs

sei daher nicht einzutreten (E. 3.1).

2.1.2

Auf den Rekurs sei auch insofern nicht einzutreten, als der

Beschwerdeführer diverse Ausführungen in den Erwägungen des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beanstande. Die Erwägungen eines

Entscheids könnten nicht Anfechtungs-

objekt sein (E. 3.2).

2.1.3

Abschliessend hielt der Bezirksrat fest, der Beschwerdegegnerin stehe es

gemäss § 21 SHG zu, eine Auflage wie die vorliegend angefochtene zu

erlassen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin dabei den

Straftatbestand der Nötigung bzw. des Amtsmissbrauchs erfüllt haben solle. Dem

Beschwerdeführer stehe es aber frei, Strafanzeige zu erstatten, falls er in der

Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ein strafbares Handeln erkenne. Wenn der

Beschwerdeführer den Gesprächstermin beim Sozialdienst aus gesundheitlichen

Gründen nicht wahrnehmen könne, habe er dies der zuständigen Person persönlich

mitzuteilen (E. 3.3).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde,

zumal er mit Beschwerde im Wesentlichen bloss das bereits mit Rekurs

Vorgebrachte wiederholt. Wie der Bezirksrat korrekt festhielt, sind Weisungen

und Auflagen wie die vorliegend strittige gemäss § 21 Abs. 2 SHG

nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem

"Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines

Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die angeordnete

Auflage oder Weisung rechtmässig war (vgl. statt vieler VGr, 11. September

2024, VB.2023.00304, E. 2.3). Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht

eintrat, ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die

Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 24. September 2024 (Ziff. 3)

keine Einschränkung bzw. keinen Hinweis auf die fehlende Anfechtbarkeit der

Auflagen und Weisungen enthält. Dem Beschwerdeführer erwuchs dadurch respektive

durch die Rekurserhebung jedoch kein Nachteil, zumal ihm der Bezirksrat keine

Kosten auferlegte (vgl. Plüss, § 10 N. 56).

2.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde

ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) den Bezirksrat Bülach, unter Beilage von ...