VB.2024.00719
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00719
23. Dezember 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25909)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00719
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde
Eglisau,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 24. September 2024 sprach die
Sozialbehörde Eglisau A ab dem 1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe zu
(Dispositivziffer 1). Zudem erteilte sie ihm verschiedene Auflagen und
Weisungen. Namentlich habe A bis 31. März 2025 eine der
Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu suchen und
die Suchbemühungen monatlich vorzuweisen (Dispositivziffer 2). Bei
Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen könne die Sozialhilfe gekürzt oder
eingestellt werden (Dispositivziffer 6).
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024
Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung von
Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. September 2024. Mit
Beschluss vom 30. Oktober 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht
ein. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
25.
November 2024 (Poststempel vom 27. November 2024) an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
30.
Oktober 2024.
Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2024 holte
das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(statt vieler VGr, 31. Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Gemäss dem Beschluss vom 24. September 2024 liegt der derzeitige
monatliche Mietzins des Beschwerdeführers Fr. 395.15 über den kommunalen
Mietzinsrichtlinien. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beläuft sich
somit auf Fr. 4'741.80. Zum Entscheid berufen ist folglich der
Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
1.2
Angesichts
der offensichtlichen Unbegründetheit und teilweisen Unzulässigkeit der
Beschwerde konnte von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden
(vgl. § 58 VRG).
1.3
Auf die
Beschwerde ist in verschiedener Hinsicht nicht einzutreten.
1.3.1
Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf Ziffer I.9. Abs. 4
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beantragt,
die derzeitigen Mietkosten seien über den März 2025 hinaus zu übernehmen, ist
das Verwaltungsgericht hierfür nicht (erstinstanzlich) zuständig. Vielmehr hat
er sich mit diesem Antrag zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden.
1.3.2
Zulässiges Anfechtungsobjekt bildet nur das Dispositiv eines Entscheids,
nicht jedoch dessen Begründung (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 5; vgl. hinten E. 2.1.2). Während der Beschwerdeführer mit Rekurs
vom 22. Oktober 2024 auch einzelne Erwägungen des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beanstandete, beantragte er – in
Bezug auf das Dispositiv – ausschliesslich die Aufhebung von
Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses insofern, als er
verpflichtet worden war, bis 31. März 2025 eine der Mietzinsrichtlinien
der Gemeinde Eglisau entsprechende Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen
monatlich vorzuweisen. Die Aufhebung der Auflage, "Arztzeugnisse ab
1.
Oktober 2024" abzugeben, beantragte er demgegenüber nicht, auch
wenn er sie für unnötig erachtete, da die Beschwerdegegnerin bereits über eine
entsprechende Vollmacht und die nötigen Informationen über seinen
Gesundheitszustand verfüge. Letztere Auflage gehörte damit aber nicht zum
Streitgegenstand des Rekursverfahrens und kann folglich auch nicht zum
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören (vgl. Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
1.3.3
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe
Strafanzeige gegen die Leiterin Soziales der Beschwerdegegnerin wegen
Amtsmissbrauchs zu erstatten, da sie ihm den versprochenen Laptop nicht
aushändige, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Dem
Beschwerdeführer steht es frei, selbst bei den kompetenten
Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden
(vgl. hinten E. 2.1.3). Ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer
Anzeige von Amtes wegen bieten würde, ist nicht erkennbar (vgl. Robert
Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10.
Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).
Der Rechtsweg einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt
vieler VGr, 22. August 2024, VB.2023.00077, E. 2.2). Soweit der
Beschwerdeführer mit Bezug auf den Laptop eine Rechtsverweigerung der Leiterin
Soziales bzw. der Beschwerdegegnerin rügen wollte, hätte er sich folglich
zuerst an den Bezirksrat zu wenden. Das Verwaltungsgericht ist hierfür
demgegenüber nicht (erstinstanzlich) zuständig.
Sodann kommen
dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (statt
vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Plüss, § 5 N. 16;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).
Sollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Erlass aufsichtsrechtlicher
Massnahmen beantragen, mangelte es dem Verwaltungsgericht auch insofern
an der entsprechenden Zuständigkeit. Allgemeines Aufsichtsorgan über die
Gemeinde Eglisau (und deren Behörden) ist der Bezirksrat Bülach (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 73).
1.3.4
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er wolle bzw. könne
aufgrund seines Gesundheitszustands keine persönlichen Gespräche mit der
Leiterin Soziales führen, weshalb entsprechende Verpflichtungen zu unterlassen
seien, gehört dies ebenfalls nicht zum Streitgegenstand. Anzumerken ist hierzu,
dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich direkt an die Leiterin Soziales zu
wenden hätte.
2.
2.1
2.1.1
Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 30. Oktober 2024, der
Beschwerdeführer rüge die ihm erteilte Auflage, eine günstigere Wohnung zu
suchen und die Suchbemühungen nachzuweisen, sowie die Androhung der Kürzung der
Leistungen im Fall der Nichtbefolgung. Eine solche Auflage sei jedoch gemäss § 21
Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)
nicht selbständig anfechtbar. Anfechtbar sei erst der Entscheid über die
Kürzung des Mietzinses bei Missachtung der Auflage. Erst dann könne auch
überprüft werden, ob die Auflage den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers angemessen und für ihn zumutbar gewesen sei. Auf den Rekurs
sei daher nicht einzutreten (E. 3.1).
2.1.2
Auf den Rekurs sei auch insofern nicht einzutreten, als der
Beschwerdeführer diverse Ausführungen in den Erwägungen des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 beanstande. Die Erwägungen eines
Entscheids könnten nicht Anfechtungs-
objekt sein (E. 3.2).
2.1.3
Abschliessend hielt der Bezirksrat fest, der Beschwerdegegnerin stehe es
gemäss § 21 SHG zu, eine Auflage wie die vorliegend angefochtene zu
erlassen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin dabei den
Straftatbestand der Nötigung bzw. des Amtsmissbrauchs erfüllt haben solle. Dem
Beschwerdeführer stehe es aber frei, Strafanzeige zu erstatten, falls er in der
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ein strafbares Handeln erkenne. Wenn der
Beschwerdeführer den Gesprächstermin beim Sozialdienst aus gesundheitlichen
Gründen nicht wahrnehmen könne, habe er dies der zuständigen Person persönlich
mitzuteilen (E. 3.3).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde,
zumal er mit Beschwerde im Wesentlichen bloss das bereits mit Rekurs
Vorgebrachte wiederholt. Wie der Bezirksrat korrekt festhielt, sind Weisungen
und Auflagen wie die vorliegend strittige gemäss § 21 Abs. 2 SHG
nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem
"Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines
Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die angeordnete
Auflage oder Weisung rechtmässig war (vgl. statt vieler VGr, 11. September
2024, VB.2023.00304, E. 2.3). Dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht
eintrat, ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die
Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 24. September 2024 (Ziff. 3)
keine Einschränkung bzw. keinen Hinweis auf die fehlende Anfechtbarkeit der
Auflagen und Weisungen enthält. Dem Beschwerdeführer erwuchs dadurch respektive
durch die Rekurserhebung jedoch kein Nachteil, zumal ihm der Bezirksrat keine
Kosten auferlegte (vgl. Plüss, § 10 N. 56).
2.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde
ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) den Bezirksrat Bülach, unter Beilage von ...