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Entscheid

VB.2024.00720

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00720

10. April 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26165)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00720

Urteil

der 4.

Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch C,

Berufsbeistandschaft D

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er

heiratete am 12. August 2021 in seiner Heimat die Schweizer

Staatsangehörige B. Am 31. Juli 2022 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm

das Migrationsamt den Aufenthalt zum Verbleib bei seiner Ehefrau bewilligte,

zuletzt bis am 30. Juli 2024.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute

erfahren hatte, verweigerte es A mit Verfügung vom 29. August 2024 die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zur

Ausreise an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 24. Oktober 2024 ab und

setzte A eine neue Ausreisefrist an.

III.

Am 27. November 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 24. Oktober 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei ihm

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei die angesetzte Frist zur

Ausreise aufzuheben. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Dezember

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Entscheidend ist damit nicht

allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer

gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II E. 3.2).

Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft

vorliegend nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen

erloschen ist. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 42 AIG keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,

8.

Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014,

VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im

Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der

Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016,

E. 3.2.1, und 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als

aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat.

2.3

Gestützt

auf die Ehe mit einer Schweizerin verfügte der Beschwerdeführer über einen von

seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Nach seiner Einreise in die

Schweiz am 31. Juli 2022 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz erteilt. Die Ehegatten leben seit

dem 5. Oktober 2022 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft bestand damit

keine drei Jahre, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Folglich

scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an dieser Voraussetzung.

2.4

2.4.1

Zu prüfen bleibt ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

Ein nachehelicher Härtefall

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die

soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt wird eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der

ausländischen Person (BGE 139 II 392 E. 6). Wurden keine engen

Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer,

besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz,

wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt

(BGE 138 II 229 E. 3.1). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr

erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen

allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund

der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229

E. 3.2.3).

Wichtige persönliche Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit

Art. 42 AIG) können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich

vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei

die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen

haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des

Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen

Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch

eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich

finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz

des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und

Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2

lit. a Ziff. 1−6 AIG).

Nach der bisherigen

Rechtsprechung gilt als sogenannt nachehelicher Härtefall grundsätzlich jede

Form häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur

(BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018,

E. 2.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von

einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt

physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw.

Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese

Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 {2017}

Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229

E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer

häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll

verhindern, dass eine von häuslicher Gewalt betroffene Person nur deshalb

in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil

die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde

(BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4).

2.4.2

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei von seiner Ehefrau

misshandelt worden. Ausserdem habe er kein familiäres Netz mehr im Kosovo und

leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, darunter psychische

Beschwerden sowie eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese

gesundheitlichen Leiden seien dokumentiert und würden seine Teilnahme am

Wirtschaftsleben in der Schweiz aktuell verunmöglichen sowie seine beruflichen

und wirtschaftlichen Integrationschancen im Herkunftsland schmälern. Entsprechend

sei die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet.

2.5

Dem Beschwerdeführer

gelingt es nicht, die vorgebrachte (physische) Misshandlung durch seine Ehefrau

während der Zeit des Zusammenlebens glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergibt

sich, dass es am 27. September 2023 offenbar zu einer tätlichen

Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten kam, wobei eine Bekannte des Beschwerdeführers

sich bei der Polizei meldete. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau

beschuldigten sich in der Folge mit ihren Aussagen gegenüber der Polizei

jeweils gegenseitig der Tätlichkeiten. Der betreffende Polizeirapport vom

2.

Oktober 2023 ist somit nicht geeignet, die (angeblichen) Misshandlungen

durch die Ex-Ehefrau zu belegen. Andere (substanzielle) Hinweise bzw.

Beweismittel für die behauptete häusliche Gewalt während des ehelichen

Zusammenlebens sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf

die ins Recht gelegten Arztberichte verweist und darin den Nachweis für die

häusliche Gewalt erblickt, ist ihm nicht zu folgen. Gegenüber den behandelnden

Dispositiv

Ärzten machte er demnach geltend, die Beziehung zu seiner Ehefrau sei

problematisch. Die Anwendung von physischer oder anderweitiger Gewalt durch

seine Ehefrau erwähnte er indes nicht ausdrücklich.

2.6

2.6.1

Was sodann die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland

bzw. das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG betrifft, gilt Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2022 in die Schweiz eingereist und hält sich

somit erst seit rund drei Jahren hier auf. Seit seiner Ankunft ist er keiner

Arbeit nachgegangen. Der gemeinsame Lebensunterhalt wurde offenbar

ausschliesslich von seiner Ehefrau finanziert, weshalb er seit der Trennung und

dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vollumfänglich von der Sozialhilfe

unterstützt werden musste. Gemäss den Akten spricht er zudem kaum Deutsch und

hat während seiner Zeit in der Schweiz nie einen Deutschkurs besucht. Im März

2023 erlitt er einen Herzinfarkt und es folgten weitere gesundheitliche

Beschwerden, die zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führten, die bis

heute andauert. Dies erschwert ihm zwar grundsätzlich unverschuldet die

Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben, doch ist nicht ersichtlich, dass er

sich in den Monaten vor dem Herzinfarkt und unmittelbar nach seiner Einreise um

eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Am 5. November 2024 wurde für den Beschwerdeführer

zudem eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 394 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Die

zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer

sei mit der Erledigung seiner Angelegenheiten überfordert. Er finde keine

passende Wohnmöglichkeit, verfüge aufgrund seiner isolierten Lebenssituation

über keine sozialen Kontakte, sei ohne passende Tagesstruktur und könne seine

administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht im notwendigen Umfang

erledigen. Deshalb brauche er Unterstützung, um aus dieser Lebenslage

herauszufinden. Die beigeordnete Beiständin nimmt seither insbesondere seine

administrativen und finanziellen Angelegenheiten wahr und sorgt für sein

soziales Wohl. Sein soziales Umfeld hierzulande besteht, soweit ersichtlich, im

Wesentlichen aus Kontakten mit Behörden und seinen Ärzten sowie einem

Bekannten, wie er selbst ausführt. Der Beschwerdeführer ist somit in

wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz mangelhaft

integriert. Eine tiefe Verwurzelung seiner Person hierzulande ist nicht

gegeben.

2.6.2

Der Beschwerdeführer ist 52-jährig und hat fast sein gesamtes Leben im

Kosovo verbracht. Wie er selbst ausführt, ist er kulturell noch mit seinem

Herkunftsland verbunden. Ausserdem hat er gemäss eigenen Angaben vor seiner

Einreise in der Heimat als Maler gearbeitet, war also im dortigen Arbeitsmarkt

eingebunden. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Heimat scheint

mittelfristig auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner

gesundheitlichen Situation nicht ausgeschlossen, zumal er den grundsätzlichen

Willen zur baldmöglichen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit hat.

2.6.3 Seine (dokumentierten) gesundheitlichen Beschwerden

und der damit zusammenhängende Behandlungsbedarf führen ebenfalls nicht zur

Unzumutbarkeit der Rückkehr. Medizinische Gründe lassen die

Wegweisung bzw. deren Vollzug nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn bei

einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht

werden könnte, die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung mit anderen

Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des

Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348,

E. 7.4.2, und 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3).

Gemäss den ins

Recht gelegten Arztberichten (vom 15. Oktober 2024, 13. August 2023,

21. November 2023 und 20. November 2024) leidet der Beschwerdeführer

in psychischer Hinsicht an einer mittelgradigen depressiven Episode und in

physischer Hinsicht an einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung (koronare

Herzkrankheit) sowie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und nimmt

zur Behandlung dieser Leiden verschiedene Medikamente ein. Es ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Behandlung dieser

gesundheitlichen Beschwerden, einschliesslich der erforderlichen Medikation,

auch bei einer Rückkehr ausreichend gewährleistet ist. Das Gesundheitssystem im

Kosovo weist zwar nicht denselben Standard wie dasjenige in der Schweiz auf,

die Gesundheitsversorgung gilt nach der Rechtsprechung jedoch als gesichert,

wobei insbesondere auch ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches

psychiatrisches Behandlungssystem im Land besteht (BVGr, 27. April 2018, E-545/2018,

E. 6.6, und 6. März 2018, E-5504/2016, E. 8.3 mit Hinweisen). Im

Kosovo gibt es zwar noch keine etablierte Krankenversicherung, aber

Medikamente, die als unentbehrlich gelten, sollten in jedem öffentlichen

Gesundheitszentrum kostenlos zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf auf die

(finanzielle) Unterstützung seiner erwachsenen Kinder und seiner Brüder zurückgreifen

kann. Seine Behauptung, wonach er keine Kinder habe, ist aktenwidrig. Im Rahmen

seines Gesuchs um Einreise im Jahr 2022 hat er gegenüber der Schweizerischen

Botschaft im Kosovo ausgesagt, vier volljährige Kinder zu haben.

Nach dem Gesagten

ist bei einer Rückkehr nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden

Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich

auch nicht aus den Akten, namentlich aus den eingereichten Arztberichten. Der

blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Kosovo

(allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht

denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr

zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).

2.7 Zusammenfassend

erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem

Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen

Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

ist nicht gegeben.

3.

3.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.2 Es ist

nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von

Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte.

Ebenso ist nicht zu beanstanden und es ist nicht rechtsverletzend, wenn die

Vorinstanz die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

(Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201])

als nicht erfüllt erachtet hat. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden

Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 2.5).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer

ersucht im Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Wie gezeigt bestehen keine stichhaltigen Hinweise für die

geltend gemachte häusliche Gewalt und die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

im Herkunftsland ist zu bejahen. Die Voraussetzungen des nachehelichen

Härtefalls sind klarerweise nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde sich als

offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

daher abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.