VB.2024.00720
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00720
10. April 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26165)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00720
Urteil
der 4.
Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch C,
Berufsbeistandschaft D
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er
heiratete am 12. August 2021 in seiner Heimat die Schweizer
Staatsangehörige B. Am 31. Juli 2022 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm
das Migrationsamt den Aufenthalt zum Verbleib bei seiner Ehefrau bewilligte,
zuletzt bis am 30. Juli 2024.
Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Eheleute
erfahren hatte, verweigerte es A mit Verfügung vom 29. August 2024 die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zur
Ausreise an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 24. Oktober 2024 ab und
setzte A eine neue Ausreisefrist an.
III.
Am 27. November 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 24. Oktober 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei ihm
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei die angesetzte Frist zur
Ausreise aufzuheben. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Dezember
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Entscheidend ist damit nicht
allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer
gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II E. 3.2).
Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft
vorliegend nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen
erloschen ist. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 42 AIG keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,
8.
Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014,
VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im
Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der
Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016,
E. 3.2.1, und 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als
aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat.
2.3
Gestützt
auf die Ehe mit einer Schweizerin verfügte der Beschwerdeführer über einen von
seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Nach seiner Einreise in die
Schweiz am 31. Juli 2022 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz erteilt. Die Ehegatten leben seit
dem 5. Oktober 2022 getrennt. Die eheliche Gemeinschaft bestand damit
keine drei Jahre, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Folglich
scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an dieser Voraussetzung.
2.4
2.4.1
Zu prüfen bleibt ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG, mithin ob wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
Ein nachehelicher Härtefall
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die
soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt wird eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person (BGE 139 II 392 E. 6). Wurden keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer,
besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz,
wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt
(BGE 138 II 229 E. 3.1). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr
erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen
allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund
der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229
E. 3.2.3).
Wichtige persönliche Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit
Art. 42 AIG) können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich
vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei
die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen
haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des
Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen
Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch
eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich
finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz
des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und
Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2
lit. a Ziff. 1−6 AIG).
Nach der bisherigen
Rechtsprechung gilt als sogenannt nachehelicher Härtefall grundsätzlich jede
Form häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur
(BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018,
E. 2.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von
einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt
physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw.
Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese
Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 {2017}
Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229
E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer
häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll
verhindern, dass eine von häuslicher Gewalt betroffene Person nur deshalb
in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil
die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde
(BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4).
2.4.2
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei von seiner Ehefrau
misshandelt worden. Ausserdem habe er kein familiäres Netz mehr im Kosovo und
leide an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, darunter psychische
Beschwerden sowie eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese
gesundheitlichen Leiden seien dokumentiert und würden seine Teilnahme am
Wirtschaftsleben in der Schweiz aktuell verunmöglichen sowie seine beruflichen
und wirtschaftlichen Integrationschancen im Herkunftsland schmälern. Entsprechend
sei die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet.
2.5
Dem Beschwerdeführer
gelingt es nicht, die vorgebrachte (physische) Misshandlung durch seine Ehefrau
während der Zeit des Zusammenlebens glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergibt
sich, dass es am 27. September 2023 offenbar zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten kam, wobei eine Bekannte des Beschwerdeführers
sich bei der Polizei meldete. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau
beschuldigten sich in der Folge mit ihren Aussagen gegenüber der Polizei
jeweils gegenseitig der Tätlichkeiten. Der betreffende Polizeirapport vom
2.
Oktober 2023 ist somit nicht geeignet, die (angeblichen) Misshandlungen
durch die Ex-Ehefrau zu belegen. Andere (substanzielle) Hinweise bzw.
Beweismittel für die behauptete häusliche Gewalt während des ehelichen
Zusammenlebens sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf
die ins Recht gelegten Arztberichte verweist und darin den Nachweis für die
häusliche Gewalt erblickt, ist ihm nicht zu folgen. Gegenüber den behandelnden
Dispositiv
Ärzten machte er demnach geltend, die Beziehung zu seiner Ehefrau sei
problematisch. Die Anwendung von physischer oder anderweitiger Gewalt durch
seine Ehefrau erwähnte er indes nicht ausdrücklich.
2.6
2.6.1
Was sodann die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland
bzw. das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG betrifft, gilt Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2022 in die Schweiz eingereist und hält sich
somit erst seit rund drei Jahren hier auf. Seit seiner Ankunft ist er keiner
Arbeit nachgegangen. Der gemeinsame Lebensunterhalt wurde offenbar
ausschliesslich von seiner Ehefrau finanziert, weshalb er seit der Trennung und
dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vollumfänglich von der Sozialhilfe
unterstützt werden musste. Gemäss den Akten spricht er zudem kaum Deutsch und
hat während seiner Zeit in der Schweiz nie einen Deutschkurs besucht. Im März
2023 erlitt er einen Herzinfarkt und es folgten weitere gesundheitliche
Beschwerden, die zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führten, die bis
heute andauert. Dies erschwert ihm zwar grundsätzlich unverschuldet die
Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben, doch ist nicht ersichtlich, dass er
sich in den Monaten vor dem Herzinfarkt und unmittelbar nach seiner Einreise um
eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Am 5. November 2024 wurde für den Beschwerdeführer
zudem eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Die
zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer
sei mit der Erledigung seiner Angelegenheiten überfordert. Er finde keine
passende Wohnmöglichkeit, verfüge aufgrund seiner isolierten Lebenssituation
über keine sozialen Kontakte, sei ohne passende Tagesstruktur und könne seine
administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht im notwendigen Umfang
erledigen. Deshalb brauche er Unterstützung, um aus dieser Lebenslage
herauszufinden. Die beigeordnete Beiständin nimmt seither insbesondere seine
administrativen und finanziellen Angelegenheiten wahr und sorgt für sein
soziales Wohl. Sein soziales Umfeld hierzulande besteht, soweit ersichtlich, im
Wesentlichen aus Kontakten mit Behörden und seinen Ärzten sowie einem
Bekannten, wie er selbst ausführt. Der Beschwerdeführer ist somit in
wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in der Schweiz mangelhaft
integriert. Eine tiefe Verwurzelung seiner Person hierzulande ist nicht
gegeben.
2.6.2
Der Beschwerdeführer ist 52-jährig und hat fast sein gesamtes Leben im
Kosovo verbracht. Wie er selbst ausführt, ist er kulturell noch mit seinem
Herkunftsland verbunden. Ausserdem hat er gemäss eigenen Angaben vor seiner
Einreise in der Heimat als Maler gearbeitet, war also im dortigen Arbeitsmarkt
eingebunden. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Heimat scheint
mittelfristig auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner
gesundheitlichen Situation nicht ausgeschlossen, zumal er den grundsätzlichen
Willen zur baldmöglichen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit hat.
2.6.3 Seine (dokumentierten) gesundheitlichen Beschwerden
und der damit zusammenhängende Behandlungsbedarf führen ebenfalls nicht zur
Unzumutbarkeit der Rückkehr. Medizinische Gründe lassen die
Wegweisung bzw. deren Vollzug nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn bei
einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht
werden könnte, die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung mit anderen
Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348,
E. 7.4.2, und 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3).
Gemäss den ins
Recht gelegten Arztberichten (vom 15. Oktober 2024, 13. August 2023,
21. November 2023 und 20. November 2024) leidet der Beschwerdeführer
in psychischer Hinsicht an einer mittelgradigen depressiven Episode und in
physischer Hinsicht an einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung (koronare
Herzkrankheit) sowie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und nimmt
zur Behandlung dieser Leiden verschiedene Medikamente ein. Es ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Behandlung dieser
gesundheitlichen Beschwerden, einschliesslich der erforderlichen Medikation,
auch bei einer Rückkehr ausreichend gewährleistet ist. Das Gesundheitssystem im
Kosovo weist zwar nicht denselben Standard wie dasjenige in der Schweiz auf,
die Gesundheitsversorgung gilt nach der Rechtsprechung jedoch als gesichert,
wobei insbesondere auch ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches
psychiatrisches Behandlungssystem im Land besteht (BVGr, 27. April 2018, E-545/2018,
E. 6.6, und 6. März 2018, E-5504/2016, E. 8.3 mit Hinweisen). Im
Kosovo gibt es zwar noch keine etablierte Krankenversicherung, aber
Medikamente, die als unentbehrlich gelten, sollten in jedem öffentlichen
Gesundheitszentrum kostenlos zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf auf die
(finanzielle) Unterstützung seiner erwachsenen Kinder und seiner Brüder zurückgreifen
kann. Seine Behauptung, wonach er keine Kinder habe, ist aktenwidrig. Im Rahmen
seines Gesuchs um Einreise im Jahr 2022 hat er gegenüber der Schweizerischen
Botschaft im Kosovo ausgesagt, vier volljährige Kinder zu haben.
Nach dem Gesagten
ist bei einer Rückkehr nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich
auch nicht aus den Akten, namentlich aus den eingereichten Arztberichten. Der
blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Kosovo
(allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht
denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr
zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).
2.7 Zusammenfassend
erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem
Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen
Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
ist nicht gegeben.
3.
3.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
3.2 Es ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein könnte.
Ebenso ist nicht zu beanstanden und es ist nicht rechtsverletzend, wenn die
Vorinstanz die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
(Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201])
als nicht erfüllt erachtet hat. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 2.5).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der Beschwerdeführer
ersucht im Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Wie gezeigt bestehen keine stichhaltigen Hinweise für die
geltend gemachte häusliche Gewalt und die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
im Herkunftsland ist zu bejahen. Die Voraussetzungen des nachehelichen
Härtefalls sind klarerweise nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde sich als
offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
daher abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.