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Entscheid

VB.2024.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00721

23. Dezember 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25910)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00721

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Dietikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A lebt

seit dem Jahr 2022 in der Schweiz. Sie verfügt über den

Aufenthaltsstatus S und wird von der Stadt Dietikon gemäss der

Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13) unterstützt.

Seit dem Auszug ihrer erwachsenen Tochter, B, Ende Februar 2024 wohnt sie

allein in einer 1,5-Zimmer-Wohnung in Dietikon.

B. Am

14. Mai 2024 beschloss die Sozialbehörde der Stadt Dietikon, den die

Mietzinsrichtlinien um Fr. 501.- übersteigenden monatlichen Mietzins der

1,5-Zimmer-Wohnung ab 1. März 2024 bis längstens 30. September 2024

zu übernehmen. Zudem verpflichtete sie A, eine "geeignete" – den

Mietzinsrichtlinien entsprechende – Wohnung zu suchen und die

Suchbemühungen zu belegen. Andernfalls werde der Mietzins auf denjenigen

"gemäss Richtlinien Asylfürsorge reduziert".

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erhob B – sinngemäss

im Namen und im Auftrag von A – beim Bezirksrat Dietikon Rekurs gegen den

Beschluss vom 14. Mai 2024 und beantragte, die Mietkosten für die

1,5-Zimmer-Wohnung seien vollumfänglich zu übernehmen. Daneben ersuchte sie um

Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist. Mit Beschluss vom

31.

Oktober 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein.

Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. Mit

Schreiben vom 28. November 2024 leitete der Bezirksrat die von B –

wiederum sinngemäss im Namen und im Auftrag von A – erhobene Beschwerde vom

27.

November 2024 mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom

31.

Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 29. November 2024 forderte das Verwaltungsgericht B

auf, innert zehn Tagen eine zu ihren Gunsten von A ausgestellte Vollmacht

einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Gleichzeitig setzte es dem Bezirksrat die nämliche Frist an, um die Akten

einzureichen.

C. Die

Akten des Bezirksrats trafen am 5. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht

ein. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte B fristgemäss die verlangte

Vollmacht nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(statt vieler VGr, 31. Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 17).

Gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 liegt der

derzeitige monatliche Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin

Fr. 501.- über den Mietzinsrichtlinien. Der auf zwölf Monate gerechnete

Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 6'012.-. Zum Entscheid berufen ist

folglich der Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG

e contrario).

1.2

Angesichts

der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung

eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 58 VRG).

1.3

Soweit die

Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um "Vorschläge" ersucht, wo

sie "in dieser Angelegenheit geeignete rechtliche Unterstützung finden

könnte", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Verwaltungsgericht

ist es verwehrt, selber Rechtsauskunft zu erteilen oder Parteien bei der Suche

nach solcher zu unterstützen.

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei

der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner

amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der

Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der

Frist-berechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag

oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11

Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben sein.

2.2

Gemäss

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist

wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit

zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist

gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen

Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv

nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen

oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden

groben Nachlässigkeit auszugehen (statt vieler VGr, 9. Juni 2021,

VB.2021.00317, E. 3.6.1; Plüss, § 12 N. 46).

3.

3.1

3.1.1

Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 31. Oktober 2024, der Rekurs sei

unbestrittenermassen nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht worden.

Zu prüfen bleibe das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin

(E. 2.2).

3.1.2

Der Beschwerdeführerin sei das Verhalten ihrer Vertreterin – mithin ihrer

Tochter B – anzurechnen, zumal sie sich im Rekursverfahren nie selbst habe

vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin habe die Rekursschrift von ihrer

Vertreterin verfassen und einreichen lassen und die vorgebrachten

Fristwiederherstellungsgründe lägen ausschliesslich in der Person ihrer

Vertreterin (E. 4.1).

3.1.3

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Gründe bzw.

psychische Leiden geltend gemacht und als Beleg hierfür einen

neuropsychiatrischen Verlaufsbericht vom 14. März 2024 [recte: 2023]

eingereicht, wonach bei ihr eine Anpassungsstörung sowie eine

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert worden sei.

Inwiefern diese Leiden die Vertreterin der Beschwerdeführerin während der

gesamten Rekursfrist (von Mai bis Juni 2024) daran gehindert haben sollen,

selbst innert Frist zu handeln bzw. eine Drittperson zu betrauen, sei indes

nicht nachvollziehbar, zumal die besagte Diagnose schon zuvor bekannt gewesen

sei. Ein gesundheitlicher Notfall während laufender Frist, welcher die

Vertreterin der Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, die nötigen

Vorkehrungen zu treffen, liege somit nicht vor (E. 4.2).

3.1.4

Dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin über ungenügende

Rechtskenntnisse verfüge bzw. verfügt habe, sei ebenso wenig ein Grund, die

Rekursfrist wiederherzustellen. Im Gegenteil wäre sie deshalb verpflichtet

gewesen, sich juristischen Rat einzuholen bzw. die Vertretung ihrer Mutter

einer dafür geeigneten Drittperson zu überlassen. Dies gelte umso mehr, als sie

sich offenbar auch aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gesehen

habe, ihre Mutter innert Frist zu vertreten. Dass die Vertreterin der

Beschwerdeführerin dies unterlassen habe, stelle eine grobe Nachlässigkeit dar,

die keine entschuldbare Säumnis zu begründen vermöge. Hinzu komme, dass die

Rekursfrist nicht bloss um wenige Tage versäumt worden sei, sondern – ohne

nachvollziehbare Gründe – um mehrere Monate. Dass es sich bei der angefochtenen

Anordnung inhaltlich um eine unrealistische Auflage gehandelt haben solle,

ändere daran nichts, fielen doch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei

der Prüfung einer Fristwiederherstellung ausser Betracht (E. 4.3).

3.1.5

Das Fristwiederherstellungsgesuch sei damit abzuweisen, weshalb auf den

Rekurs nicht eingetreten werden könne (E. 4.4).

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen

würde, zumal sie mit Beschwerde im Wesentlichen bloss das bereits mit Rekurs

Vorgebrachte wiederholt.

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass zwar bekannt ist, dass der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 am 21. Mai 2024 versandt wurde,

den Akten aber nicht entnommen werden kann, wann er der Beschwerdeführerin bzw.

deren Vertreterin zugestellt wurde. Dass der Rekurs mit Eingabe vom

8.

Oktober 2024 verspätet erhoben wurde, ist jedoch unbestritten.

3.2.2

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten

Firstwiederherstellungsgründe kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden. Weder die ungenügenden Rechtskenntnisse der Vertreterin der

Beschwerdeführerin noch die angeblich "unrealistische Auflage der

Sozialbehörde" noch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der

Vertreterin der Beschwerdeführerin berechtigen zur Wiederherstellung der

Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG. Was die psychische

Erkrankung der Vertreterin der Beschwerdeführerin angeht, ist mit dem

Bezirksrat zu wiederholen, dass diese gemäss dem Verlaufsbericht vom

14.

März 2023 schon lange vor dem Erlass des Beschlusses vom 14. Mai

2024.

vorlag. Sollte die psychische Erkrankung tatsächlich derart schwerwiegend

sein, dass sie eine rechtzeitige Rekurserhebung seitens der Vertreterin der

Beschwerdeführerin verunmöglichte, hätte diese um eine anderweitige Vertretung

bemüht sein bzw. das Mandat niederlegen müssen (vgl. auch vorn E. 1.3),

wobei nicht anzuzweifeln – jedoch auch nicht massgeblich – ist, dass die

Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage war bzw. ist, "eigenständig

rechtliche Schritte einzuleiten oder durchzuführen". Dazu kommt, dass die

psychische Erkrankung gemäss den eigenen Angaben der Vertreterin der

Beschwerdeführerin weiterhin anhält. Eine Erklärung dafür, weshalb es ihr zwar

im Oktober 2024 möglich war, Rekurs zu erheben (und im Übrigen jetzt auch

rechtzeitig Beschwerde), nicht jedoch bereits im Mai/Juni 2024, liefert die

Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht, was ihr indes gerade auch im Hinblick

auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG statuierte zehntägige Frist

obgelegen hätte (vgl. Plüss, § 12 N. 88). Dass der Entscheid des

Bezirksrats, das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen bzw. auf den Rekurs

nicht einzutreten, "auf einer zu strengen Auslegung der rechtlichen

Vorgaben" beruht haben soll, trifft nach dem Gesagten nicht zu.

3.3

Die

Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung hat sie

nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) den Bezirksrat Dietikon, unter Beilage von ...