VB.2024.00721
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00721
23. Dezember 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00721
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Dietikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A lebt
seit dem Jahr 2022 in der Schweiz. Sie verfügt über den
Aufenthaltsstatus S und wird von der Stadt Dietikon gemäss der
Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13) unterstützt.
Seit dem Auszug ihrer erwachsenen Tochter, B, Ende Februar 2024 wohnt sie
allein in einer 1,5-Zimmer-Wohnung in Dietikon.
B. Am
14. Mai 2024 beschloss die Sozialbehörde der Stadt Dietikon, den die
Mietzinsrichtlinien um Fr. 501.- übersteigenden monatlichen Mietzins der
1,5-Zimmer-Wohnung ab 1. März 2024 bis längstens 30. September 2024
zu übernehmen. Zudem verpflichtete sie A, eine "geeignete" – den
Mietzinsrichtlinien entsprechende – Wohnung zu suchen und die
Suchbemühungen zu belegen. Andernfalls werde der Mietzins auf denjenigen
"gemäss Richtlinien Asylfürsorge reduziert".
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 erhob B – sinngemäss
im Namen und im Auftrag von A – beim Bezirksrat Dietikon Rekurs gegen den
Beschluss vom 14. Mai 2024 und beantragte, die Mietkosten für die
1,5-Zimmer-Wohnung seien vollumfänglich zu übernehmen. Daneben ersuchte sie um
Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist. Mit Beschluss vom
31.
Oktober 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein.
Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. Mit
Schreiben vom 28. November 2024 leitete der Bezirksrat die von B –
wiederum sinngemäss im Namen und im Auftrag von A – erhobene Beschwerde vom
27.
November 2024 mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom
31.
Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 29. November 2024 forderte das Verwaltungsgericht B
auf, innert zehn Tagen eine zu ihren Gunsten von A ausgestellte Vollmacht
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Gleichzeitig setzte es dem Bezirksrat die nämliche Frist an, um die Akten
einzureichen.
C. Die
Akten des Bezirksrats trafen am 5. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht
ein. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte B fristgemäss die verlangte
Vollmacht nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(statt vieler VGr, 31. Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 17).
Gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 liegt der
derzeitige monatliche Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin
Fr. 501.- über den Mietzinsrichtlinien. Der auf zwölf Monate gerechnete
Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 6'012.-. Zum Entscheid berufen ist
folglich der Einzelrichter, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG
e contrario).
1.2
Angesichts
der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung
eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 58 VRG).
1.3
Soweit die
Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um "Vorschläge" ersucht, wo
sie "in dieser Angelegenheit geeignete rechtliche Unterstützung finden
könnte", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Verwaltungsgericht
ist es verwehrt, selber Rechtsauskunft zu erteilen oder Parteien bei der Suche
nach solcher zu unterstützen.
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei
der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der
Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der
Frist-berechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag
oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11
Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben sein.
2.2
Gemäss
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist
gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen
Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv
nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen
oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden
groben Nachlässigkeit auszugehen (statt vieler VGr, 9. Juni 2021,
VB.2021.00317, E. 3.6.1; Plüss, § 12 N. 46).
3.
3.1
3.1.1
Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 31. Oktober 2024, der Rekurs sei
unbestrittenermassen nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht worden.
Zu prüfen bleibe das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin
(E. 2.2).
3.1.2
Der Beschwerdeführerin sei das Verhalten ihrer Vertreterin – mithin ihrer
Tochter B – anzurechnen, zumal sie sich im Rekursverfahren nie selbst habe
vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin habe die Rekursschrift von ihrer
Vertreterin verfassen und einreichen lassen und die vorgebrachten
Fristwiederherstellungsgründe lägen ausschliesslich in der Person ihrer
Vertreterin (E. 4.1).
3.1.3
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Gründe bzw.
psychische Leiden geltend gemacht und als Beleg hierfür einen
neuropsychiatrischen Verlaufsbericht vom 14. März 2024 [recte: 2023]
eingereicht, wonach bei ihr eine Anpassungsstörung sowie eine
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert worden sei.
Inwiefern diese Leiden die Vertreterin der Beschwerdeführerin während der
gesamten Rekursfrist (von Mai bis Juni 2024) daran gehindert haben sollen,
selbst innert Frist zu handeln bzw. eine Drittperson zu betrauen, sei indes
nicht nachvollziehbar, zumal die besagte Diagnose schon zuvor bekannt gewesen
sei. Ein gesundheitlicher Notfall während laufender Frist, welcher die
Vertreterin der Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, die nötigen
Vorkehrungen zu treffen, liege somit nicht vor (E. 4.2).
3.1.4
Dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin über ungenügende
Rechtskenntnisse verfüge bzw. verfügt habe, sei ebenso wenig ein Grund, die
Rekursfrist wiederherzustellen. Im Gegenteil wäre sie deshalb verpflichtet
gewesen, sich juristischen Rat einzuholen bzw. die Vertretung ihrer Mutter
einer dafür geeigneten Drittperson zu überlassen. Dies gelte umso mehr, als sie
sich offenbar auch aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gesehen
habe, ihre Mutter innert Frist zu vertreten. Dass die Vertreterin der
Beschwerdeführerin dies unterlassen habe, stelle eine grobe Nachlässigkeit dar,
die keine entschuldbare Säumnis zu begründen vermöge. Hinzu komme, dass die
Rekursfrist nicht bloss um wenige Tage versäumt worden sei, sondern – ohne
nachvollziehbare Gründe – um mehrere Monate. Dass es sich bei der angefochtenen
Anordnung inhaltlich um eine unrealistische Auflage gehandelt haben solle,
ändere daran nichts, fielen doch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei
der Prüfung einer Fristwiederherstellung ausser Betracht (E. 4.3).
3.1.5
Das Fristwiederherstellungsgesuch sei damit abzuweisen, weshalb auf den
Rekurs nicht eingetreten werden könne (E. 4.4).
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen
würde, zumal sie mit Beschwerde im Wesentlichen bloss das bereits mit Rekurs
Vorgebrachte wiederholt.
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass zwar bekannt ist, dass der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 am 21. Mai 2024 versandt wurde,
den Akten aber nicht entnommen werden kann, wann er der Beschwerdeführerin bzw.
deren Vertreterin zugestellt wurde. Dass der Rekurs mit Eingabe vom
8.
Oktober 2024 verspätet erhoben wurde, ist jedoch unbestritten.
3.2.2
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten
Firstwiederherstellungsgründe kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden. Weder die ungenügenden Rechtskenntnisse der Vertreterin der
Beschwerdeführerin noch die angeblich "unrealistische Auflage der
Sozialbehörde" noch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Vertreterin der Beschwerdeführerin berechtigen zur Wiederherstellung der
Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG. Was die psychische
Erkrankung der Vertreterin der Beschwerdeführerin angeht, ist mit dem
Bezirksrat zu wiederholen, dass diese gemäss dem Verlaufsbericht vom
14.
März 2023 schon lange vor dem Erlass des Beschlusses vom 14. Mai
2024.
vorlag. Sollte die psychische Erkrankung tatsächlich derart schwerwiegend
sein, dass sie eine rechtzeitige Rekurserhebung seitens der Vertreterin der
Beschwerdeführerin verunmöglichte, hätte diese um eine anderweitige Vertretung
bemüht sein bzw. das Mandat niederlegen müssen (vgl. auch vorn E. 1.3),
wobei nicht anzuzweifeln – jedoch auch nicht massgeblich – ist, dass die
Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage war bzw. ist, "eigenständig
rechtliche Schritte einzuleiten oder durchzuführen". Dazu kommt, dass die
psychische Erkrankung gemäss den eigenen Angaben der Vertreterin der
Beschwerdeführerin weiterhin anhält. Eine Erklärung dafür, weshalb es ihr zwar
im Oktober 2024 möglich war, Rekurs zu erheben (und im Übrigen jetzt auch
rechtzeitig Beschwerde), nicht jedoch bereits im Mai/Juni 2024, liefert die
Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht, was ihr indes gerade auch im Hinblick
auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG statuierte zehntägige Frist
obgelegen hätte (vgl. Plüss, § 12 N. 88). Dass der Entscheid des
Bezirksrats, das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen bzw. auf den Rekurs
nicht einzutreten, "auf einer zu strengen Auslegung der rechtlichen
Vorgaben" beruht haben soll, trifft nach dem Gesagten nicht zu.
3.3
Die
Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung hat sie
nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) den Bezirksrat Dietikon, unter Beilage von ...