VB.2024.00724
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00724
18. September 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26604)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00724
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Franz
Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
und
Commissione
di disciplina degli avvocati,
Mitbeteiligte,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 22. März 2024 verzeigte C
Rechtsanwältin A bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission Zürich), da
Rechtsanwältin A im Rahmen von Gerichtsverfahren in Meilen und Locarno
mehrere Pflichtverletzungen begangen habe. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 reichte
C bei der Aufsichtskommission Zürich eine weitere Verzeigung gegen
Rechtsanwältin A ein. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 überwies die
Aufsichtskommission Zürich "die Verzeigung" zuständigkeitshalber an
die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Tessin
(nachfolgend: Aufsichtskommission Tessin; Dispositivziffer 1).
Verfahrenskosten erhob sie keine, ebenso wenig sprach sie Entschädigungen zu
(Dispositivziffern 2 und 3).
Erwägungen
II.
Rechtsanwältin A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 28. November 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats sei der Beschluss der Aufsichtskommission Zürich vom 3. Oktober
2024.
aufzuheben und die Sache an dieselbe zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Überweisung an die Aufsichtskommission Tessin in Bezug auf
den Vorwurf in Ziff. 6 der Verzeigung vom 22. März 2024 zu
bestätigen, im Übrigen aber der Beschluss vom 3. Oktober 2024 aufzuheben
und die Sache an die Aufsichtskommission Zürich zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Daneben ersuchte Rechtsanwältin A das Verwaltungsgericht,
die Aufsichtskommission Tessin über den Eingang der Beschwerde und die damit
verbundene aufschiebende Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Das Verwaltungsgericht nahm die Commissione per
l'avvocatura in Lugano als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren auf und setzte
der Aufsichtskommission Zürich mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2024
Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Auf
die Einholung einer Beschwerdevernehmlassung der Mitbeteiligten wurde
(einstweilen) verzichtet. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 verzichtete
die Aufsichtskommission Zürich auf eine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter
von Rechtsanwältin A reichte am 15. April 2025 seine Honorarnote ein.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 liess C dem Verwaltungsgericht
unaufgefordert ein Rechtsgutachten zukommen. Dasselbe dazugehörige
Begleitschreiben von C und das gleiche Rechtsgutachten leitete die
Aufsichtskommission Zürich mit Schreiben vom 3. Juli 2025 an das
Verwaltungsgericht weiter. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG;
LS 215.1) kann gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2000.
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;
SR 935.61) ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zum
Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario).
1.2
Ob es sich
beim Überweisungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 um
einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt, kann dahingestellt bleiben,
ist er doch in beiden Fällen (selbständig) anfechtbar (§ 41 Abs. 1 in
Verbindung mit 19a Abs. 1 VRG bzw. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Fn. 7 zu § 28 N. 12,
vgl. daneben VGr, 25. November 2010, VB.2010.00486, E. 1.2, wonach
Überweisungsentscheide selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit darstellen und grundsätzlich anfechtbar sind).
1.3
Die
Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als
"Beschuldigte" in das Verfahren aufgenommen und ist Adressatin des angefochtenen
Beschlusses vom 3. Oktober 2024. Da sie Disziplinarmassnahmen gemäss
Art. 17 BGFA zu gewärtigen hat, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an
der Beurteilung der Frage, welche Aufsichtsbehörde hierfür örtlich zuständig
ist (vgl. BGr, 15. März 2016, 1C_482/2015, E. 1.3; vgl. ferner VGr,
25.
November 2010, VB.2010.00486, E. 1.3, wo das Verwaltungsgericht
die Beschwerdelegitimation des betroffenen Anwalts offenlassen konnte, da die
Beschwerde ohnehin abzuweisen war). Die Beschwerdeführerin ist somit zur
Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
1.4
Nach
Eingang des Beschlusses vom 3. Oktober 2024 überwies die Commissione per
l'avvocatura in Lugano die Verzeigungen mit Schreiben vom 4. November 2024
zuständigkeitshalber an die Commissione di disciplina degli avvocati, Muralto.
Das vorliegende Rubrum ist entsprechend anzupassen, mithin ist neu bzw.
anstelle der Commissione per l'avvocatura in Lugano als Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 14 BGFA (vgl. Art 7 Legge sull' avvocatura des Kantons Tessin vom
13.
Februar 2012) die Commissione di disciplina degli avvocati in Muralto
als Mitbeteiligte aufzunehmen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Mitbeteiligten kann beim vorliegenden Verfahrensausgang verzichtet werden.
1.5
Gemäss
§ 30 Abs. 2 AnwG wird der verzeigenden Person der Eingang der
Verzeigung von der Beschwerdegegnerin bestätigt, weitere Verfahrensrechte
kommen ihr jedoch nicht zu. C war deshalb zu Recht nicht am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt. Ebenso wenig ist er dies am vorliegenden Verfahren,
weshalb seine Eingabe(n) vom 12. Juni 2025 unbeachtlich bleiben (vorn
III.).
2.
2.1
Gemäss
Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die
Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor
Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich unterstehen Personen, die im
Kanton den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (§ 13 und § 18 ff. AnwG). Mithin ist
diese für die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA bzw. die
Durchführung von Disziplinarverfahren zuständig (§ 21 Abs. 2 lit. c AnwG). Eingeleitet wird ein solches gemäss § 30 Abs. 1 AnwG aufgrund einer
schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA bzw.
§ 39 AnwG (lit. a) oder von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission
Tatsachen wahrnimmt, die den Verdacht auf einen Disziplinartatbestand begründen
(lit. b).
2.2
Nach dem
Wortlaut von Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsichtsbefugnis auf
Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien
vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz der Anwältin oder
des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer
kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen
Behörde. Die Aufsicht bezieht sich somit nicht allein auf im kantonalen
Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal
registrierte Personen (Thomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2.
A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 14 N. 5–7). Die
Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons
durchgeführt, in dem die Anwältin oder der Anwalt vor Gericht auftritt. Das
Disziplinarverfahren wird daher auch ausschliesslich durch diejenige
Aufsichtsbehörde eröffnet, in deren Kanton die disziplinarisch relevante
Tätigkeit erfolgt ist (Poledna, Art. 16 N. 2). Für die örtliche Zuständigkeit
ist mit anderen Worten entscheidend, auf dem Gebiet welchen Kantons sich die
beanstandete Handlung der Anwältin oder des Anwalts zugetragen hat (BGr,
8.
Dezember 2021, 2C_999/2020, E. 4.2; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 234 Rz. 7).
3.
3.1
Die Aufsichtskommission erwog im angefochtenen
Beschluss vom 3. Oktober 2024, für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
sei massgeblich, in welchem Kanton die disziplinarisch relevante Tätigkeit
erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin werde in erster Linie ihr Verhalten im
Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Locarno vorgeworfen. Der
Dispositiv
Schwerpunkt des zu prüfenden Verhaltens befinde sich demnach im Kanton Tessin.
Folglich sei nicht sie – die Beschwerdegegnerin –, sondern die
Aufsichtskommission Tessin für die Beurteilung der Verzeigung zuständig. Auf
die Verzeigung sei folglich nicht einzutreten (E. 4). Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sei diese zuständigkeitshalber an die Mitbeteiligte zu überweisen
(E. 5).
3.2 Die
Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde zusammengefasst, die Beschwerdegegnerin
habe den Sachverhalt mit Bezug auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit für
die Führung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der vom
Verzeiger erhobenen Vorwürfe ungenügend und unrichtig festgestellt. Sie – die
Beschwerdeführerin – habe zwei Verfahren gegen den Verzeiger geführt, wobei das
zuerst geführte Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen eingeleitet worden sei
und das zweite Verfahren im Tessin die blosse Folge des ersten Verfahrens
gewesen sei und die Vorwürfe des Verzeigers nicht in erster Linie ihr Verhalten
im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht in Locarno beträfen.
Vielmehr befinde sich der Schwerpunkt des zu prüfenden Verhaltens im Kanton
Zürich. Dazu, dass der weitaus überwiegende Teil der Vorhaltungen
ausschliesslich im Kanton Zürich und nicht im Kanton Tessin stattgefunden habe,
äussere sich die Beschwerdegegnerin indes nicht. Dies stelle eine Verletzung
von Art. 14 BGFA dar, ebenso, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug
auf die Handlungen im Kanton Zürich nicht für zuständig erachtet habe. Der
angefochtene Beschluss lasse eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, die
Prüfung eines hinreichenden Verdachts sowie die Abklärung der örtlichen
Zuständigkeit in Bezug auf das ihr – der Beschwerdeführerin – vorgeworfene
Verhalten gänzlich vermissen. Die einzelnen verzeigten Vorwürfe nicht auf ihre
örtliche Belegenheit zu prüfen und damit die eigene Zuständigkeit zu verneinen,
stelle eine grobe Ermessensunterschreitung dar.
3.3 Die Rügen
der Beschwerdeführerin sind berechtigt. Aufgrund der Verzeigungen vom 22. März
2024 und 7. Mai 2024 samt Beilagen kann entgegen der Beschwerdegegnerin
nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Beschwerdeführerin werde in "erster
Linie" ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem
Bezirksgericht Locarno vorgeworfen und der "Schwerpunkt" des zu
prüfenden Verhaltens der Beschwerdeführerin befinde sich im Kanton Tessin und
nicht im Kanton Zürich. Selbst wenn man der Beschwerdegegnerin insofern folgen
wollte, als bereits der "Schwerpunkt" des verzeigten Verhaltens der
Beschwerdeführerin es rechtfertigt, das (gesamte) Disziplinarverfahren zuständigkeitshalber
an den Kanton Tessin zu überweisen, was hier offengelassen werden kann, so
ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss – und auch den übrigen Akten –
nicht, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
Berufsregelverletzungen einer eingehenderen Prüfung unterzogen hätte. Dazu wäre
die Beschwerdegegnerin indes gehalten gewesen, da sich die angeblichen
Berufsregelverletzungen jedenfalls zum Teil auch im Kanton Zürich zugetragen
haben sollen. Die Beschwerdegegnerin hielt es unverständlicherweise auch nicht
für angezeigt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
Verzeigungen einzuräumen (§ 31 Abs. 2 AnwG), was die Beschwerdeführerin
nach Erhalt des Beschlusses vom 3. Oktober 2024 mit Eingabe vom 31. Oktober
2024 denn auch zu Recht gegenüber der Beschwerdegegnerin beanstandete. Die
Möglichkeit zur Stellungnahme hätte nicht nur dem Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) Genüge getan, sondern auch zur Feststellung des Sachverhalts
beitragen können, der sich aufgrund der Verzeigungen nur schwer nachvollziehbar
präsentiert und – gemäss der Beschwerdeführerin – nur lückenhaft dargelegt ist.
Mit Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin nun zwar zu den einzelnen Vorwürfen
des Verzeigers Stellung und legte sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Es
ist jedoch nicht Aufgabe des als Rechtsmittelinstanz amtenden
Verwaltungsgerichts, diese Ausführungen gleichsam anstelle der Beschwerdegegnerin
erstinstanzlich zu würdigen, zumal die Kognition des Verwaltungsgerichts im
Vergleich zu derjenigen der Beschwerdegegnerin beschränkt ist (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Vielmehr ist
der Beschluss vom 3. Oktober 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Sache zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Rückweisung auf die mangelhafte
Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Nicht zuletzt
deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten – nach Massgabe des Verursacherprinzips
– der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
Aus demselben Grund ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Plüss, § 17
N. 27 und 30). Die Beschwerdeführerin verlangt dabei einen Betrag von Fr. 16'554.50.
Angesichts der überblickbaren Akten, des geringen Umfangs des angefochtenen
Beschlusses und des auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit für das
Disziplinarverfahren beschränkten Streitgegenstands ist diese Forderung jedoch
deutlich zu hoch. Als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG
erscheint vielmehr ein Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Ein solcher ist – soweit
es sich dabei nicht um einen solchen über die Zuständigkeit nach Art. 92
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
handelt – nach Art. 93 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober
2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Behandlung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG,
LS 211.1])
Laut einer Minderheit des Spruchkörpers ist ein schutzwürdiges
praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit
die Legitimation der verzeigten beschwerdeführenden Anwältin zu verneinen.
Mit dem Überweisungsbeschluss hält die Beschwerdegegnerin im
Ergebnis fest, dass sie selbst der an sie gerichteten Aufsichtsanzeige des Verzeigers
keine Folge leistet bzw. ein Verfahren gegen die verzeigte Anwältin nicht anhand
nimmt, geschweige denn diese disziplinarrechtlich sanktionieren will. Durch
eine Nichtdisziplinierung kann sich keine legitimationsbegründende Betroffenheit
der verzeigten Person einstellen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin
von einer Disziplinierung aufgrund verneinter Zuständigkeit absieht. Zwar
leitete sie die Verzeigung an die Tessiner Aufsichtsbehörde weiter.
Selbstredend kann sie dieser aber weder vorschreiben, ein Verfahren an die Hand
zu nehmen – umso weniger, als das Disziplinarrecht durch das
Opportunitätsprinzip geprägt ist –, noch untersagen, die eigene Zuständigkeit
ihrerseits autonom zu prüfen. Sollte sich aus einer solchen Prüfung ein
negativer Kompetenzkonflikt ergeben, gereichte dies der verzeigten Anwältin
ebenso wenig zum Nachteil. Vielmehr ginge dies zulasten des Verzeigers, der
aber ohnehin keine Parteistellung hat, oder aber zulasten des vom BGFA geschützten
Personenkreises (Rechtssuchende), auf deren (öffentliche) Interessen sich die
Anwältin indes – im Gegensatz zum beschwerdeberechtigten EJPD – nicht berufen
kann. Da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin
ist, ist es auch weder gehalten noch befugt, zum Schutz öffentlicher Interessen
zu intervenieren.
Der einfache Nachteil, sich womöglich im Kanton Tessin
einem Verfahren stellen zu müssen, ist kein relevanter Nachteil, ebenso wenig,
dass ein solches Verfahren auf Italienisch zu führen wäre. In der
Rechtsprechung gilt regelmässig die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens
(Ausnahmen vorbehalten) nicht als anfechtbarer Akt. Im Übrigen steht es der
Beschwerdeführerin frei, die Zuständigkeitsfrage bis vor Bundesgericht zu
tragen, sollte sie von der Tessiner Disziplinarkommission effektiv
diszipliniert (oder auch nur mit Kosten belastet) werden. Es besteht kein
Anlass, die aktuell rein theoretische Frage der Zuständigkeit vor dem
Hintergrund einer erfolgten Nichtdisziplinierung zu prüfen.
Im Übrigen hindert die von der Mehrheit beschlossene
Gutheissung der Beschwerde die Tessiner Disziplinarkommission in keiner Weise
daran, gegen die Beschwerdeführerin die Vorwürfe ihrerseits näher zu
untersuchen bzw. ein Verfahren umgehend an die Hand zu nehmen. Dazu ist sie
unter Umständen gar verpflichtet, wenn sie die disziplinarische Verfolgung nach
Art. 19 BGFA nicht verjähren lassen möchte.
Nach Auffassung der Minderheit wäre infolgedessen nicht
auf die Beschwerde einzutreten gewesen.
Für
richtiges Protokoll,
Der
Gerichtsschreiber:
Cyrill
Bienz