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Entscheid

VB.2024.00725

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00725

15. Mai 2025Deutsch31 min

(URT.2025.26265)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00725

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin

Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrsbetriebe Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

C GmbH,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) eröffneten mit

Ausschreibung auf SIMAP vom 27. Juni 2024 ein offenes Submissionsverfahren

im Staatsvertragsbereich betreffend eine PR-Agentur für das Projekt Tram

Affoltern (PR-Dienstleistungen für die Kommunikationsgruppe Tram Affoltern).

Mit der Kommunikation zum Projekt Tram Affoltern sollen alle relevanten

Stakeholder über das Projekt und den jeweiligen Projektstand informiert werden.

Die Kommunikation soll Verständnis und Akzeptanz für das Projekt Tram Affoltern

und die damit verbundenen Bauarbeiten schaffen. Gemäss Offertöffnungsprotokoll

vom 7. August 2024 gingen zwei gültige Angebote ein. Der Zuschlag an die C GmbH

zum Betrag von Fr. 674'000.- exkl. MWST wurde am 11. November 2024

auf SIMAP publiziert.

Erwägungen

II.

A. Die A AG

gelangte mit Beschwerde vom 29. November

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlag vom 6. November

2024.

an die C GmbH betreffend die Beschaffung PR-Agentur Projekt "Tram Affoltern" aufzuheben und den Zuschlag der

Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlag vom 6. November

2024.

an die C GmbH betreffend die Beschaffung PR-Agentur Projekt Tram

Affoltern aufzuheben und es sei das Vergabeverfahren zur rechtskonformen

Durchführung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Weiter ersuchte die A AG

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Akteneinsicht; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der VBZ und der C GmbH.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2024 wurde der VBZ ein Vertragsschluss

einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, untersagt.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember

2024.

beantragte die VBZ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für den Fall der

Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei der VBZ bis zum rechtskräftigen

Entscheid zu erlauben, mit der C GmbH einen befristeten Vertrag über die

Unterstützung bei der Kommunikation im Projekt Tram Affoltern abzuschliessen.

Der A AG sowie der C GmbH

sei in das Angebot der jeweils anderen Partei keine Einsicht zu gewähren. Zudem

sei der A AG unter

Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes nur eine eingeschränkte Akteneinsicht

zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens seien nach Ermessen des Gerichts auf die

Parteien zu verteilen. Parteientschädigungen seien keine zuzusprechen.

D. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember

2024.

wurde die VBZ – vorbehältlich allfälliger Kündigungsfristen laufender

Verträge – ermächtigt, für die bis 31. Mai 2025 anfallenden

Kommunikationsarbeiten betreffend das Tram Affoltern der C GmbH

oder anderen Unternehmen Aufträge zu erteilen. Im Übrigen wurde der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung gewährt und das Akteneinsichtsbegehren der A AG

teilweise gutgeheissen.

E. Mit

Replik vom 23. Januar 2025, Duplik vom 14. Februar 2025, Triplik vom

3.

März 2025 sowie Quadruplik vom 17. März 2025 hielten die Parteien

an ihren Anträgen fest. Die C GmbH liess sich im Verfahren nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG

IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom

28.

Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom

Dispositiv

27. Juni 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die

Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar

ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Nach

§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB,

wozu auch der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gemäss der

Offertöffnung vom 7. August 2024 sind lediglich zwei Angebote eingegangen.

Der Zuschlag erfolgte an die Mitbeteiligte.

Gemäss korrigiertem Evaluationsbericht vom 13. Dezember

2024 erzielte die Mitbeteiligte mit 391,6 Punkten die höchste

Gesamtbewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert mit 373,3 Punkten

und damit mit einem Rückstand von 18,3 Punkten auf Platz 2. Mit ihrer

Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Mitbeteiligte hätte

aufgrund der angegebenen Referenzen ausgeschlossen werden müssen. Zudem macht

die Beschwerdeführerin eine unrichtige Bewertung der Zuschlagskriterien

geltend. Dringt sie mit ihren Rügen durch, hat sie eine realistische Aussicht

auf den Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.

Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen

Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April

2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In diesen Beurteilungsspielraum

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

4.

Die Mitbeteiligte hat die Projekte "D" und

"E" als Unternehmensreferenzen angegeben. Irrtümlicherweise hat die

Beschwerdegegnerin das Projekt "F AG" als Unternehmensreferenz

geprüft und bewertet, obwohl die Mitbeteiligte dieses nicht als

Unternehmensreferenz angegeben hat, sondern als persönliches Projekt der beiden

Schlüsselpersonen. Die Mitbeteiligte erhielt dafür 190,4 Punkte. Im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin ihr Versehen in Bezug auf

die tatsächlich eingereichten Unternehmensreferenzen der Mitbeteiligten

festgestellt und daraufhin die Bewertung neu unter Einbezug der

Unternehmensreferenz "E" vorgenommen und die Referenzprojekte der

Mitbeteiligten mit total 168,8 Punkten bewertet. Die tiefere Bewertung der

Referenz "E" im Vergleich zur fälschlicherweise ursprünglich

bewerteten Referenz "F AG" ergebe sich gemäss der

Beschwerdegegnerin daraus, dass die Vergleichbarkeit mit dem Projekt Tram

Affoltern wegen fehlendem ÖV-Bezug und wenig urbanem Umfeld kleiner sei.

Die Beschwerdegegnerin hat somit geprüft, ob sich nach der

Neubewertung der korrekten Unternehmensreferenzen eine neue Reihenfolge in der

Gesamtbewertung ergibt und der Zuschlag gegebenenfalls neu zu erteilen ist.

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Referenz

wurde nicht nachträglich eingereicht, sondern lediglich infolge eines Fehlers

der Vergabebehörde nachträglich bewertet.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Mitbeteiligte sei infolge

ungenügender Referenzprojekte vom Verfahren auszuschliessen. In der

Ausschreibung sei ausdrücklich verlangt worden, dass die Referenzprojekte

abgeschlossen sein müssten. Die Vergabestelle sei an die in der Ausschreibung festgelegten

Eignungskriterien gebunden. Nach Eingang der Offerten sei die Änderung eines

Eignungskriteriums ausgeschlossen. Vorliegend habe die Vergabestelle aber das

Eignungskriterium Unternehmensreferenzen abgeändert, indem sie nachträglich auf

das Erfordernis des abgeschlossenen Referenzprojekts verzichtet habe, was

unzulässig sei. Aus den Unterlagen, die der Beschwerdeführerin im Rahmen der

Akteneinsicht zugestellt worden seien, ergebe sich zudem, dass das

Referenzprojekt "D" der Mitbeteiligten angeblich im Dezember 2024

abgeschlossen worden sei und das Referenzprojekt "E" erst im Januar 2024

begonnen habe und voraussichtlich im Dezember 2028 abgeschlossen sein werde. Die

Referenzprojekte der Mitbeteiligten seien somit nicht abgeschlossen. Die

Angaben der Mitbeteiligten seien zudem falsch. Gemäss der Website des Unternehmens D

sei das Projekt D nicht im Dezember 2024 abgeschlossen worden. Der Baustart sei

ab dem Jahre 2026 vorgesehen. Die Bauarbeiten würden ca. vier bis fünf Jahre

dauern.

Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass kurz

vor dem Projektabschluss stehende Projekte ebenfalls zulässig seien, stelle

sich die Frage, was "kurz vor dem Projektabschluss" bedeute. Unter dieser

Prämisse würde das Referenzprojekt "E" der Mitbeteiligten, das erst im

Januar 2024 begonnen habe und voraussichtlich erst im Dezember 2028

abgeschlossen sein werde, dieses Erfordernis offensichtlich nicht erfüllen. Der

Abschluss im Dezember 2028 könne zeitlich unter keinen Umständen als "kurz

vor dem Projektabschluss" verstanden werden. Zudem könne nicht glaubwürdig

bzw. belastbar behauptet werden, dass dieses Projekt, mit welchem erst im

Januar 2024 begonnen worden sei, in Bezug auf den Projektstand im Zeitpunkt der

Offerteingabe bereits einen massgeblichen Leistungsstand aufgewiesen habe bzw. "kurz

vor dem Projektabschluss" gestanden habe. In diesem Zusammenhang gebe die

Mitbeteiligte in der Offerte an, die Basiskommunikation im Jahre 2024 bis zur

Offerteinreichung ausgeführt zu haben. Diese behauptete Basiskommunikation

stelle einen tiefen Leistungsstand dar, zumal das Projekt noch vier Jahre

andaure. Es werde bestritten, dass die Kommunikationsstrategie sowie das

Kommunikationskonzept im Sinne eines Meilensteins abgeschlossen und

nachgewiesen seien. Damit stehe im Ergebnis fest, dass die Mitbeteiligte nach

wie vor mindestens ein Referenzprojekt (nämlich "E") eingereicht habe,

das die Ausschreibungsbedingungen bzw. die (nachträglich geänderten)

Ausschreibungsbedingungen nicht einhalte.

Hinzu komme, dass sich für die beiden von der

Zuschlagsempfängerin genannten Referenzprojekte in der SIMAP-Datenbank keine

Ausschreibungsverfahren finden würden. Demzufolge sei davon auszugehen, dass

diese Aufträge freihändig vergeben worden seien und die Auftragswerte deshalb

unter Fr. 150'000.- lägen. Das Auftragsvolumen der beiden von der

Mitbeteiligten genannten Referenzen sei somit erheblich tiefer als das Auftragsvolumen

für das Projekt Tram Affoltern und deshalb mit diesem nicht vergleichbar. Sie

seien auch deshalb nicht mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar, was

ebenfalls zur Ungültigkeit der Referenzprojekte führe. Schliesslich seien die

beiden genannten Referenzprojekte nachweislich keine grossen Infrastrukturprojekte.

Grund für die wenigen Angebote sei mit Sicherheit die

Tatsache gewesen, dass in der Ausschreibung ausdrücklich abgeschlossene

Referenzprojekte verlangt worden seien, über die eben nicht jeder Anbieter

verfüge. Nun ändere die Vergabestelle diese zwingende Anforderung während

laufender Ausschreibung einfach ab und verfälsche damit den Wettbewerb. Auch

wenn ein interessierter Anbieter diese Änderung auf SIMAP noch mitbekommen

hätte, sei die Chance praxisgemäss gering, dass ein solcher Anbieter doch noch

ein Angebot eingebe.

5.2 Die Beschwerdegegnerin

publizierte die Submission PR-Agentur für das Projekt Tram Affoltern am 27. Juni

2024 auf SIMAP. Die Beschwerdegegnerin definierte unter Ziffer 5.4.1 der

Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen das Eignungskriterium der fachlichen

Leistungsfähigkeit und Erfahrung der Anbietenden in Bezug auf die

Unternehmensreferenz (Teileignungskriterium "Hinreichende fachliche

Befähigung zur Auftragserfüllung") wie folgt:

"Es sind

zwei Referenzprojekte im Formular 'Referenzprojekte Unternehmen und Angaben zu

Schlüsselpersonen' aufzuführen. Die Minimalanforderungen an die Referenzangaben

des Anbieters sind:

-

Eine Vergleichbarkeit mit den ausgeschriebenen Leistungen und

Erfahrungen in der Kommunikation von grossen Infrastrukturprojekten muss

gewährleistet sein.

-

Die Referenzprojekte sind nicht älter als sechs Jahre. Die

Referenzprojekte sind abgeschlossen.

-

Die Referenzprojekte müssen praktische Erfahrungen in einem

urbanen und politischen Umfeld aufzeigen.

-

Mindestens ein Referenzprojekt muss aus dem Bereich ÖV und/oder

Infrastrukturbau im städtischen Strassenraum sein.

-

Die Agentur muss nachweislich eine PR-Agentur sein.

-

Zwei Beispiele für journalistisches Schreiben

-

Die Fragen im 'Fragenkatalog' bzw. Formular 'Referenzprojekte

Unternehmen' sind vollständig beantwortet."

Anlässlich der Fragerunde wurde von einem nicht

verfahrensbeteiligten Anbietenden die Frage gestellt, ob Projekte, die kurz vor

dem Projektabschluss stünden, zum Einreichungszeitpunkt aber noch nicht ganz

abgeschlossen seien, gültige Referenzprojekte sein könnten. Dies wurde von der

Beschwerdegegnerin in der Antwort 8 bejaht; mindestens die Meilensteine

Kommunikationsstrategie und Kommunikationskonzept müssten aber abgeschlossen

und ein paar Massnahmen im betreffenden Projekt umgesetzt sein. Dieses Dokument

wurde am 19. Juli 2024 auf SIMAP in anonymisierter Form publiziert. Als

Eingabeschluss für die Angebote war der 6. August 2024 festgelegt. Die

Präzisierung des Eignungskriteriums Unternehmensreferenzen in Bezug auf den

Projektabschluss in der Antwort zu Frage 8 erfolgte somit mehr als zwei

Wochen vor Fristablauf zur Eingabe der Offerten.

In der Phase ab der Ausschreibung bis vor Ablauf der

Angebotsfrist kann eine Vergabestelle Konkretisierungen bzw. Präzisierungen an

der Ausschreibung vornehmen (VGr, 1. Oktober 2020, VB.2020.00474, E. 5.2).

Die 39 interessierten Agenturen, welche die Ausschreibungsunterlagen

heruntergeladen haben, erhielten vorliegend genügend Zeit, die konkretisierten

Anforderungen in ihren Angeboten zu berücksichtigen. Die Konkretisierung liegt

im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot

ist nicht ersichtlich. Auch hat die Beschwerdegegnerin damit den wirksamen Wettbewerb

nicht verfälscht.

5.3 Die

Beschwerdegegnerin hielt fest, dass dann ein gültiges Referenzprojekt vorliege,

wenn mindestens die Meilensteine Kommunikationsstrategie und

Kommunikationskonzept abgeschlossen seien. Zudem müssten ein paar Massnahmen im

betreffenden Projekt umgesetzt sein. Damit wurde von der Beschwerdegegnerin

definiert, was "kurz vor dem Projektabschluss" bedeutet. Es ist somit

zu prüfen, ob die von der Mitbeteiligten genannten Referenzprojekte diese

Definition erfüllen.

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Mitbeteiligte gemäss ihrer

Offerte das Unternehmen D im Projekt "D" in der

Plangenehmigungsphase ab April bis Dezember 2023 begleitet habe. Die

Plangenehmigungsphase sei Ende 2023 mit der Eingabe des Plangenehmigungsgesuchs

abgeschlossen gewesen. Für diese Planungsphase habe die Mitbeteiligte in der

genannten Zeit die gesamten konzeptionellen und strategischen Überlegungen

erstellt, umgesetzt und abgeschlossen. Gemäss den Angaben der Mitbeteiligten seien

unter anderem ein Kommunikationskonzept für diese Phase entworfen,

Medientrainings für die Projektleitung durchgeführt sowie ein Medienanlass und

Infoveranstaltungen organisiert worden. Zudem habe die VBG der Mitbeteiligten

für das Jahr 2024 einen Anschlussauftrag erteilt. Auch in dieser Phase seien

sowohl konzeptionelle als auch konkrete Massnahmen umgesetzt worden,

beispielsweise das Erstellen eines Detailkonzepts zur Umweltkommunikation.

Beim Projekt "E" habe die Mitbeteiligte den

Auftrag zur Kommunikationsunterstützung für die Begleitung der Planungsphase

von 2024–2028 erhalten und im Jahr 2024 wichtige Grundlagenarbeit auf

strategischer und konzeptioneller Ebene geleistet. Insbesondere würden darunter

das Kommunikationskonzept sowie das Teilkonzept zur Begleitgruppe

"Verbände" fallen. Zudem seien verschiedene konkrete Massnahmen, wie

das Überarbeiten und Aktualisieren der Website, das Erstellen eines

Faktenblatts und von Q&As sowie ein Projektvideo umgesetzt worden. Die

geforderten Meilensteine Kommunikationskonzept und Kommunikationsstrategie

sowie die abgeschlossene Umsetzung von Massnahmen lägen damit vor. Die

Mitbeteiligte zeige in ihren Referenzangaben glaubhaft auf, dass sie im Projekt

"E" die von der Beschwerdegegnerin definierten und für sie relevanten

Meilensteine bereits umgesetzt habe.

Die Projekte "D" sowie "E" seien zudem

hinsichtlich Komplexität, Thematik, urbaner Gegebenheiten, prozessualer Abläufe

und Investitionsvolumen der baulichen Massnahmen sehr gut mit dem Tram

Affoltern vergleichbar. Der Wert des konkreten Referenz-Kommunikationsauftrags

sei für die Beschwerdegegnerin nicht allein massgebend gewesen für die

Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzen mit den ausgeschriebenen

Kommunikationsaufgaben im Projekt Tram Affoltern. In Ziff. 5.4.1 der

Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen sei entsprechend bei den Anforderungen an

die Referenzprojekte kein bestimmter Auftragswert gefordert worden, sondern die

kommunikative Begleitung von "grossen Infrastrukturprojekten". Die

Unternehmensreferenzen "D" und "E" erfüllten damit die an

das Teileignungskriterium "Hinreichende fachliche Befähigung zur

Auftragserfüllung" gestellten Anforderungen vollumfänglich. Die Projekte seien

vergleichbar mit dem ausgeschriebenen Auftrag, hätten einen politischen Bezug

und das Projekt "D" stamme aus dem ÖV-Bereich.

5.3.2

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Dass die Ausführungen der

Mitbeteiligten zu den Unternehmensreferenzen "D" sowie "E" in

ihrem Angebot nicht zutreffen sollen, wird von der Beschwerdeführerin mit ihren

Ausführungen nicht substanziiert widerlegt. Die Mitbeteiligte zeigt – wie von

der Beschwerdegegnerin festgehalten – in ihren Referenzangaben glaubhaft auf,

dass sie auch im Projekt "E" die von der Beschwerdegegnerin

definierten und für sie relevanten Meilensteine bereits umgesetzt hat. Ab wann

ein Infrastrukturprojekt als gross gilt, kann zudem vorliegend offenbleiben.

Massgebend ist nicht alleine das Investitionsvolumen, sondern bezüglich des

vorliegenden Kommunikationsauftrags insbesondere auch die Komplexität des

Auftrags unter Einbezug aller relevanten Stakeholder bzw. internen und externen

Zielgruppen (betroffene Anwohnerinnen und Anwohner, die Gewerbe- und

Quartiervereine, die Umwelt- und Verkehrsverbände, die Politik, die

involvierten Verwaltungsstellen von Stadt, Kanton und Bund sowie die

Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Stadt und Kanton Zürich). Insbesondere

führt die Mitbeteiligte zur Vergleichbarkeit der Projekte aus, dass sowohl das "Tram

Affoltern" als auch das Projekt "D" Tram-Projekte im urbanen

Umfeld seien. Beide Projekte seien in Umfang und Grösse gut miteinander

vergleichbar, da sie beide durch städtisches Gebiet (Zürich-Affoltern

respektive …) führten. Für die vier Kilometer neuen Gleise des Trams Affoltern

seien Fr. 450 Mio. budgetiert, für die gut drei Kilometer des

Projekts D Fr. 550 Mio., wobei darin die Teilprojekte

Hochwasserschutz und Veloweg mitgerechnet seien. Zudem seien bei beiden Projekten

allenfalls Volksabstimmungen möglich, weswegen der Kommunikation grosse

Bedeutung zukomme. Beim Referenzprojekt "E" hält die Mitbeteiligte

fest, dass wegen des Umfangs und der Komplexität des Projekts seit 1965 und der

hohen Kosten von Fr. 1,5 bis 2 Mia. dieses Schlüsselprojekt eine hohe

Priorität beim ASTRA habe. Zudem hat die Mitbeteiligte betreffend das Projekt "D"

die Plangenehmigungsphase begleitet und im Jahr 2024 einen Anschlussauftrag

erhalten. Damit ist der Baustart für den Abschluss des Projekts nicht relevant.

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass die

Unternehmensreferenzen "D" und "E" der Mitbeteiligten das

Teileignungskriterium "Hinreichende fachliche Befähigung zur

Auftragserfüllung" erfüllen, erweist sich daher nicht als rechtsverletzend

bzw. ermessensüberschreitend und ein Ausschluss der Mitbeteiligten aus dem

Verfahren ist nicht gerechtfertigt.

6.

6.1 Für das vorliegende

Submissionsverfahren hat die Beschwerdeführerin in Ziff. 5.5.1 der

Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen folgende Zuschlagskriterien mit

entsprechender Gewichtung festgesetzt:

Zuschlagskriterium

1: Referenzen Gewichtung 40 %

Zuschlagskriterium

2: Gesamtpreis Gewichtung 30 %

Zuschlagskriterium

3: Präsentation Gewichtung 30 %

In der Gesamtbetrachtung aller drei Zuschlagskriterien

unter Einbezug der korrigierten Unternehmensreferenzen der Mitbeteiligten

ergibt sich folgendes Resultat der Angebotsbewertung:

Rang-

folge

Anbieter

Gewichtung

Punkte pro Zuschlagskriterium

Total

Angebotspreis

(ausschl.

MWST)

Referenzen

Gesamtpreis

Präsentation

40

%

(200

Punkte)

30

%

(150

Punkte)

30

%

(150

Punkte)

100

%

(500

Punkte)

in

Fr.

1.

Mitbeteiligte

168,8

72,8

150

391,6

674'000.--

2.

Beschwerdeführerin

132,8

137

103,5

373,3

410'160.--

6.2 Der

Vergabebehörde steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie von deren

Gewichtung ein weiter Spielraum zu (vgl. dazu E. 3), sie ist jedoch

verpflichtet, dabei der Art der Beschaffung Rechnung zu tragen. Je einfacher

und standardisierter eine Leistung ist, desto höher fällt in der Regel die

Gewichtung des Preiskriteriums aus (VGr, 18. August 2017, VB.2017.00351, E. 4.3.2

mit Hinweis). Für weitgehend standardisierte Güter kann sogar ausschliesslich

auf den Preis abgestellt werden. Am anderen Ende der Skala legte das

Bundesgericht eine Gewichtung des Preiskriteriums von 20 % für einen

komplexen Auftrag als untere Grenze des Zulässigen fest (BGE 143 II 553 E. 6.4;

BGE 129 I 313 E. 9 = Praxis 2004 Nr. 64). Die gewählte

Gewichtung von 30 % für den Preis liegt im Rahmen des weiten

Ermessensspielraums der Vergabebehörde. Diese Rüge wäre jedoch ohnehin direkt

gegen die Ausschreibung vorzutragen gewesen. Aus dem Grundsatz von Treu und

Glauben ergibt sich die Obliegenheit, ohne Weiteres erkennbare Mängel der

Ausschreibung möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr,

27. Juni 2019, VB.2019.00033, E. 4.2 f., mit zahlreichen

Hinweisen; 24. November 1999, VB.1998.00327, E. 4c = BEZ 2000

Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013,

N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine

Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003,

S. 10).

7.

Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Replik in

verschiedener Hinsicht die Preisbewertung.

7.1 Zunächst

ist zu prüfen, ob die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin in der

Replik rechtzeitig erhoben wurden.

7.1.1

Submissionsbeschwerden dürfen mit der Replik noch insoweit ergänzt werden,

als die Beschwerdeantwort oder deren Beilagen dazu Anlass geben (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 34).

7.1.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rüge sei ihr erst nach der

Beschwerdeantwort sowie der Akteneinsicht möglich und zumutbar gewesen, da die

Vergabestelle aufgrund ihres Fehlers in Bezug auf die falsch ausgewerteten

Referenzen die Auswertung und Evaluation nochmals habe neu erstellen müssen.

Ausschlaggebend seien die Einsicht in die Gesamtbewertung sowie den

Evaluationsbericht bzw. die korrigierte Gesamtbewertung sowie den korrigierten

Evaluationsbericht gewesen.

7.1.3

Vorliegend hat die Vergabebehörde aufgrund der Beschwerde der

Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2024 eine korrigierte Angebotsbewertung

bezüglich Referenzen bzw. einen korrigierten Evaluationsbericht erstellt und

mit der Beschwerdeantwort eingereicht, in welcher sie ihren Entscheid erst

eingehend begründet hat. Angesichts dieser Umstände ist es unerheblich, ob die

Preisbewertung bereits im Debriefing vom 26. November 2024 offengelegt

worden war. Die beschwerdeführerischen Vorbringen in der Replik sind folglich

nicht verspätet und daher zu beachten.

7.2 Betreffend

die Bewertung des Gesamtpreises wird in den Allgemeinen

Ausschreibungsbedingungen in Ziff. 5.5.2.2 Folgendes festgehalten:

"Unter

dem Gesamtpreis versteht man den Gesamtpreis netto, exkl. MwSt., gemäss Angebotsraster

(Verbindliches Kostendach).

Das

Angebot mit dem tiefsten Gesamtpreis erhält die beste Bewertung. Mit steigendem

Preis nehmen die Punkte bis zu einer bestimmten Bandbreite, die erst bei

Vorliegen der Angebote definiert wird, linear ab.

Übersteigt

der Gesamtpreis diese Bandbreite, erhalten die betroffenen Angebote null Punkte".

Die detaillierte Bewertung des Gesamtpreises (Zuschlagskriterium 2)

präsentiert sich wie folgt:

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

Gesamtpreis

Aufwand

120 Punkte (Fr.

410'160.--)

42,8 Punkte (Fr.

674'000.--)

Gesamtpreis

Produkte

17 Punkte (Fr.

18'240.--)

30 Punkte (Fr.

15'000.--)

Total

137 Punkte

72,8 Punkte

7.3 Nach der

Gerichtspraxis muss für die Anbietenden aufgrund der Ausschreibungsunterlagen

erkennbar sein, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich

sind (VGr, VB.2021.00282 vom 21. Juli 2021, E. 4.3.1; 12. Januar

2011, VB.2010.00568, E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend durch die

Bekanntgabe der Zuschlagskriterien und durch deren Gewichtung in der

Ausschreibung erfolgt (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVöB). Das Transparenzgebot

verlangt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zwingend eine vorgängige

Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der

Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. etwa VGr, 13. Februar

2005, VB.2024.00253, E. 5.5; BGr, 21. Januar 2003, 2P.111/2003, E. 2.1.1;

10. März 2003, 2P.172/2002, E. 2.3; VGr, 22. Juni 2017,

VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner,

S. 434 f. N. 970).

7.4 Gewichtet

wurde der Aufwand mit 120 Punkten (80 % der Punkte unter dem

Preiskriterium) und die Produkte mit 30 Punkten (20 % der Punkte

unter dem Preiskriterium). Die Unterkriterien und deren Bewertung wurden zwar

in den Ausschreibungsunterlagen nicht explizit genannt. Im Angebotsraster wie

auch im Fragenkatalog in Ziff. 6.2.2 und 6.2.3 wurden aber die

Gesamtpreise sowohl für den Aufwand als auch für vordefinierte

Kommunikationsprodukte separat abgefragt (ohne Zusammenrechnung der beiden

Positionen). Ebenso wurden die beiden Gesamtpreise für Aufwand und Produkte im

Offertöffnungsprotokoll separat aufgeführt. Aufgrund der separaten Abfrage des Gesamttotals

Aufwand und des Gesamttotals Produkte war somit voraussehbar, dass die beiden

Preise separat bewertet würden. Daran ändert nichts, dass in den Allgemeinen

Ausschreibungsbedingungen unter Ziff. 5.5.2.2 nur der Gesamtpreis erwähnt

und festgehalten wird, dass dafür 150 Punkte vergeben werden. Eine unzulässige

künstliche Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit beim Angebotspreis hat

vorliegend nicht stattgefunden.

7.5 Soweit die

Beschwerdeführerin die Punkteverteilung zwischen dem Gesamtpreis Produkte und

dem Gesamtpreis Aufwand beanstandet, führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie

durch die vergleichsweise untergeordnete Gewichtung der Kommunikationsprodukte

mit 20 % sichergestellt habe, dass der Gesamtpreis Aufwand für die

Eruierung des vorteilhaftesten Angebots genügend hoch priorisiert worden sei.

Bei den Kommunikationsprodukten Medienmitteilung, Q&A,

Powerpoint-Präsentation, Broschüre und Video handle es sich um optionale Leistungen.

Deren spätere Auslösung ohne erneute Ausschreibung setze voraus, dass sie

hinreichend in den seinerzeitigen Ausschreibungsunterlagen beschrieben sowie in

die Preisbewertung miteinbezogen worden seien. Zutreffend sei, dass am 11. November

2024 vorerst nur der Betrag von Fr. 674'000.- für den Aufwand für die

Kommunikationsleistungen zugeschlagen worden sei. In Bezug auf die optionalen

Produkte sei in diesem Zeitpunkt noch nicht voraussehbar gewesen, welche

Produkte wann in welcher Anzahl angefordert werden würden. Sicher sei jedoch,

dass die Beschwerdegegnerin diese im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrags

beziehen werde. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar.

7.6 Die

Beschwerdeführerin beanstandet weiter die zur Anwendung gebrachte Preisspanne

von 100 % beim Gesamtpreis Aufwand.

7.6.1

Die Bewertung muss der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit

diese tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet insbesondere, dass auch beim

Kriterium "Preis" nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite

möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. September 2005,

VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite realistischerweise

erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung abhängig. Bei

einfachen Beschaffungen ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu

rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Produkten oder

Dienstleistungen (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615, E. 3.3; VGr,

11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 4.2; VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00170, E. 5.4; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.2).

7.6.2

Der massgeblichen Preisspanne kommt für das Ergebnis der Bewertung eine

erhebliche Bedeutung zu. Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien und ihrer

Gewichtung (Art. 35 lit. p IVöB) ist die Preisspanne jedoch nicht

bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben. Die nachträgliche Festlegung der

Preisspanne kann die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des

Vergabeentscheids aber beeinträchtigen und eine gewisse Manipulierbarkeit des

Ergebnisses mit sich bringen. Nach konstanter Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts sind deshalb bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne

höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen (VGr, 22. März 2006,

VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36;

vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 890). Je ungewöhnlicher (besonders

weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige

Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die

Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr

Ermessen. In solchen Fällen wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie

üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte.

7.6.3

Wird die Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Vorliegen der Angebote

festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als

Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2;

VGr, 10. April 2013, VB.2013.00132, E. 5.1; VGr, 8. September

2010, VB.2009.00393, E. 7.2; VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.2).

Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise jedoch

nur, wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen ist und deshalb die

Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben (VGr, 23. Mai 2019,

VB.2019.00109, E. 4.1.2). Mit zwei Angeboten liegt das vorliegend zu

beurteilende Vergabeverfahren unter der Grenze für eine direkte

Berücksichtigung der tatsächlich offerierten Preise zur Bestimmung der

Preisspanne.

7.6.4

Die Preisspannen wurden von der Beschwerdegegnerin erst nach dem Vorliegen

der Angebote festgelegt. Sie führt aus, dass es sich bei den

Kommunikationsaufgaben für das Tram Affoltern um einen komplexen, nicht

standardisierten Auftrag handle. Im Lastenheft sei der Vergabegegenstand wie

folgt umschrieben: Mit der Kommunikation zum Projekt Tram Affoltern sollen alle

relevanten Stakeholder bzw. internen und externen Zielgruppen über das Projekt

und den jeweiligen Projektstand informiert werden. Die Kommunikation soll

Verständnis und Akzeptanz für das Projekt Tram Affoltern und die damit

verbundenen Bauarbeiten sowie damit auch die Voraussetzung für Verständnis und

Akzeptanz weiterer Infrastrukturvorhaben im Rahmen der

Netzentwicklungsstrategie 2040 der VBZ, wie z. B. das Tram Nordtangente, schaffen. Die

Beschwerdegegnerin führt weiter aus, die relevanten Stakeholder sowie die

internen und externen Zielgruppen seien die konkret betroffenen Anwohnerinnen

und Anwohner, die Gewerbe- und Quartiervereine, die Umwelt- und

Verkehrsverbände, die Politik, die involvierten Verwaltungsstellen von Stadt,

Kanton und Bund sowie die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Stadt und Kanton

Zürich, die in je einer Volksabstimmung über dessen Finanzierung befinden müssten.

Eine Preisspanne von 100 % sei für einen dermassen vielschichtigen Auftrag

nicht aussergewöhnlich. Zum anderen habe die Beschwerdegegnerin den jährlichen

Aufwand für die Kommunikationsleistungen im Lastenheft mit Fr. 150'000.-

pro Jahr, somit Fr. 750'000.- für den fünfjährigen Auftrag, geschätzt. Beide

eingegangenen Angebote seien deutlich tiefer gewesen. Es wäre somit nicht

sachgerecht gewesen, mit einer tieferen Preisspanne das preislich immer noch

vorteilhafte Angebot der Mitbeteiligten mit keinen oder unverhältnismässig

wenig Punkten zu bewerten.

7.6.5

Aus den effektiv eingegangenen Angeboten in der Höhe von Fr. 410'160.-

und Fr. 674'000.- geht hervor, dass eine Preisspanne von mehr als 64 %

im vorliegenden Fall ohne Weiteres realistisch ist. Wird die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Schätzung dem Angebot der Mitbeteiligten

gegenübergestellt, liegt bereits eine Preisspanne von 83 % vor. Es wäre

jedoch vorliegend auch möglich gewesen, dass Angebote eingereicht werden,

welche die Schätzung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 750'000.-

übersteigen, oder noch günstigere Angebote eingehen. Es ist daher der

Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht gewesen wäre, mit

einer tieferen Preisspanne das preislich immer noch vorteilhafte Angebot der

Mitbeteiligten mit keinen bzw. sehr wenigen Punkten zu bewerten. Angesichts

dieser Umstände erweist sich die Preisspanne von 100 % für den Gesamtpreis

Aufwand infolge der Komplexität des Auftrags als zulässig. Die Preisspanne von

50 % beim Gesamtpreis Produkte wird von der Beschwerdeführerin nicht

beanstandet und ist daher nicht zu überprüfen.

7.7 Somit ist

weder die fehlende Bekanntgabe der Unterkriterien noch die Punkteverteilung

zwischen dem Gesamtpreis Produkte und dem Gesamtpreis Aufwand noch die gewählte

Preisspanne für die Bewertung des Gesamtpreises Aufwand rechtsverletzend bzw.

ermessensüberschreitend.

8.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung von

drei Unterkriterien des Zuschlagskriteriums Referenzen.

8.1 Zunächst

ist zu prüfen, ob die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin in der

Replik rechtzeitig erhoben wurden (vgl. dazu auch E. 6.1.1).

Vorliegend hat die Vergabebehörde aufgrund der Beschwerde

der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2024 eine korrigierte

Angebotsbewertung bezüglich Referenzen bzw. einen korrigierten

Evaluationsbericht erstellt und mit der Beschwerdeantwort eingereicht, in

welcher sie ihren Entscheid erst eingehend begründet hat. Der

Beschwerdeführerin war daher die Rüge erst nach der Beschwerdeantwort sowie der

Akteneinsicht möglich und zumutbar. Die beschwerdeführerischen Vorbringen in

der Replik sind folglich nicht verspätet und daher zu beachten.

8.2 Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass aus der korrigierten Angebotsbewertung vom 13. Dezember

2024 ersichtlich sei, dass die Mitbeteiligte für die "Qualität der

eingereichten Referenzen" zweimal 5 Punkte bzw. total 30 Punkte

erhalte, während die Beschwerdeführerin einmal 4 Punkte (G) und einmal 2 Punkte

(F) bzw. total 18 Punkte erhalte. Das Projekt "F" stelle

jedoch eine geradezu perfekte Referenz dar und das Projekt "E"

sei überhaupt nicht vergleichbar mit dem Projekt "G".

Offensichtlich müsste die Beschwerdeführerin mehr Punkte erhalten und die

Zuschlagsemfängerin weniger Punkte. Die Auswertung sei nicht nachvollziehbar

und es scheine, dass die Mitbeteiligte bewusst besser bewertet worden sei, was

unzulässig sei. Für das "Aufzeigen von Erfolgskriterien" erhalte die

Zuschlagsemfängerin zudem total 20 Punkte und die Beschwerdeführerin total

12 Punkte. Somit sei die Mitbeteiligte in der Lage gewesen, aus zwei

deutlich schwächeren Referenzprojekten bessere Erfolgskriterien zu extrahieren

als die Beschwerdeführerin, was bei einer fairen Auswertung gar nicht möglich

sei. Zudem sei der Hinweis des Bewertungsteams, dass die wesentlichen Arbeiten

zum Projekt F vor dem Start der beiden Referenzpersonen gemacht worden

seien, nicht nachvollziehbar und rechtfertige keinen Punkteabzug. Hier

verwechsle die Vergabestelle bewusst oder unbewusst die Agenturreferenz mit der

persönlichen Referenz, was falsch sei. Für die "überzeugende Herangehensweise"

erhalte die Zuschlagsemfängerin die volle Punktezahl von 30 Punkten und

die Beschwerdeführerin lediglich 24 Punkte. Hier verwechsle die

Vergabestelle erneut bewusst oder unbewusst die Agenturreferenz mit der

persönlichen Referenz. Fakt sei zudem, dass unter anderem die Schlüsselperson 2

der Beschwerdeführerin, die auch an der Präsentation zugegen gewesen sei, an

praktisch allen wichtigen Projektmeilensteinen mitgearbeitet habe. Die

vorstehenden Ausführungen zeigten, dass die Angebote durch die Vergabestelle

nicht korrekt und fair ausgewertet worden seien. Bei einer korrekten Auswertung

hätte die Beschwerdeführerin viel mehr Punkte erhalten müssen und die Mitbeteiligte

viel weniger Punkte. Die Vergabestelle habe das Gleichbehandlungsgebot

massgeblich verletzt.

8.3 Die Beschwerdeführerin

hat als Referenzprojekte des Unternehmens die Projekte "G" und "F"

angegeben. Diese wurden mit 132,8 Punkten bewertet. Die Mitbeteiligte hat

die Unternehmensreferenzen "D" und "E" angegeben und dafür

168,8 Punkte erhalten. Bewertet wurden zwölf verschiedene Unterkriterien

mit unterschiedlicher Gewichtung. Beanstandet wird von der Beschwerdeführerin

die Bewertung der Unterkriterien "Qualität der eingereichten

Referenzen", "Aufzeigen von Erfolgskriterien" und

"Überzeugende Herangehensweise".

8.3.1

Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist der Grund für die tiefere

Bewertung der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Qualität der

eingereichten Referenzen" zum einen der Umstand, dass die Referenz "G"

von der Beschwerdeführerin weniger detailliert beschrieben worden sei als die

Referenzen der Mitbeteiligten. Aus diesem Grund sei 1 Punkt abgezogen

worden. Bei der Referenz "F" der Beschwerdeführerin sei für die um 3 Punkte

niedrigere Bewertung ausschlaggebend gewesen, dass die damals massgebenden

Schlüsselpersonen, welche die wesentlichen Meilensteine im Projekt F

erarbeitet hätten, nicht mehr bei der Beschwerdeführerin tätig seien (anders

als bei der Mitbeteiligten). Das sei entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin keine unzulässige gleichzeitige Betrachtung von

Unternehmensreferenzen und persönlichen Referenzen. Bei Aufträgen, bei denen

wie vorliegend die Fachkompetenz eine Rolle spiele, könne die Qualität von

Referenzen nicht getrennt vom Unternehmen und den darin tätigen Personen

beurteilt werden.

Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest, für die tieferen

Bewertungen des Unterkriteriums "Aufzeigen von Erfolgskriterien"

seien die gleichen Gründe massgebend gewesen. Bei der Unternehmensreferenz

"G" seien keine detaillierten Ausführungen erfolgt. Zudem seien die

massgebenden Schlüsselpersonen, welche die wesentlichen Meilensteine bei der

Unternehmensreferenz "G" und "F" erarbeitet hätten, nicht

mehr bei der Beschwerdeführerin tätig. Aus demselben Grund sei beim

Unterkriterium "Überzeugende Herangehensweise" die

Unternehmensreferenz "F" mit 3 von möglichen 5 Punkten bewertet

worden. Die tiefere Bewertung resultiere erneut aus dem Umstand, dass die

beiden aktuellen Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin bei den wichtigsten

Projektmeilensteinen nicht mitgearbeitet hätten.

8.3.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann – jedenfalls bei

Aufträgen, bei denen die Fachkompetenz eine Rolle spielt – die Qualität nicht

getrennt vom Unternehmen und den darin tätigen Personen beurteilt werden. Eine

strikte Trennung zwischen unternehmensbezogenen und Wirtschaftlichkeitsaspekten

könne nicht überzeugen (BGE 139 II 489, E. 2.2.4, mit weiteren

Hinweisen).

8.4 Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Unternehmensreferenzen "G"

und "F" sind kurz ausgefallen, während die Unternehmensreferenzen der

Mitbeteiligten detailliert und ausführlich abgefasst sind, was den Abzug eines

Punkts rechtfertigt. Von allen Anbietenden war das Formular Referenzprojekte

Unternehmen und Angaben zu Schlüsselpersonen auszufüllen. In Ziff. 5.5.1

der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen wurde unter dem Titel

Zuschlagskriterien zudem explizit festgehalten, dass die im Dokument "Referenzprojekte

Unternehmen und Angaben zu Schlüsselpersonen" aufgeführten Referenzen auch

bewertet werden. Es war somit für die Beschwerdeführerin voraussehbar, dass die

Erfahrung der Schlüsselpersonen von Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin hat zwei

Schlüsselpersonen genannt. Die Schlüsselperson 1 hat am seit April 2017

laufenden Referenzprojekt des Unternehmens "G", zu dem die

Beschwerdeführerin selbst ausführt, mit der Eröffnung der 3. Röhre im Juli

2023 sei der Grossteil der kommunikativen Arbeiten abgeschlossen, – wenn überhaupt

– frühestens ab April 2023 mitgearbeitet. Sie hat zudem – anders als die Schlüsselperson 2

– unbestrittenermassen nicht am Referenzprojekt des Unternehmens "F"

mitgearbeitet. Die Schlüsselperson 2 arbeitet seit dem Jahr 2021 bei der

Beschwerdeführerin und seit dem Jahr 2022 als Consultant. Nach Angaben der

Beschwerdeführerin hat der Auftrag der F AG von Juli 2016 bis März 2023 gedauert.

In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin jedoch ausführen, dass das

Projekt F bereits am 10. Dezember 2022 mit dem Eröffnungsfest

abgeschlossen gewesen sei. Zur Funktion der Schlüsselperson 2 wird

festgehalten, dass sie am Projekt mitgearbeitet habe. Die Schlüsselperson 2

hat somit bei der Unternehmensreferenz "F" frühestens ab 2021

mitgearbeitet, als Consultant frühestens im Jahr 2022 (genaue Angaben zu den

Monaten fehlen bei der Schlüsselperson 2, während sie bei der Schlüsselperson 1

vorhanden sind). Es ist somit davon auszugehen, dass während der ersten rund

fünf Jahre des Projekts die Schlüsselperson 2 nicht mitgearbeitet hat und

in den letzten maximal zwei Jahren zunächst als Mitarbeiter ohne

Consultant-Funktion und dann als Mitarbeiter mit Consultant-Funktion. Aufgrund

dieser Umstände erweist sich die Bewertung des Unterkriteriums "Qualität

der eingereichten Referenzen" als vertretbar. Grundsätzlich hätte jedoch

diesfalls auch die Unternehmensreferenz "G" einen weitergehenden

Punkteabzug erhalten müssen, was aber vorliegend nicht näher zu prüfen ist.

Die Bewertung beim Unterkriterium "Aufzeigen von

Erfolgskriterien" mit 3 von möglichen 5 Punkten erweist sich

ebenfalls als vertretbar. Die Ausführungen bei den Unternehmensreferenzen

"G" und "F" sind kurz ausgefallen, während die

Unternehmensreferenzen der Mitbeteiligten auch bezüglich dieses Aspekts

ausführlich abgefasst sind. Auch erweist es sich als zulässig, unter dem Unterkriterium

"Aufzeigen von Erfolgskriterien" zu berücksichtigen, dass die

Schlüsselperson 1 an beiden Referenzprojekten des Unternehmens kaum mitgearbeitet

hat und die Schlüsselperson 2 am Referenzprojekten des Unternehmens "G"

ebenfalls nicht und bei der Unternehmensreferenz "F" frühestens ab

2021 (nach rund fünf Jahren Projektdauer), zunächst als Mitarbeiter ohne

Consultant-Funktion und dann als Mitarbeiter mit Consultant-Funktion. Aus

demselben Grund ist gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin beim

Unterkriterium "Überzeugende Herangehensweise" die

Unternehmensreferenz "F" mit 3 von möglichen 5 Punkten bewertet

worden, was sich als nachvollziehbar erweist. Grundsätzlich hätte jedoch auch

die Unternehmensreferenz "G" einen weitergehenden Punkteabzug

erhalten müssen, was aber vorliegend nicht näher zu prüfen ist.

8.5 Die von

der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen zu den Unterkriterien "Qualität

der eingereichten Referenzen", "Aufzeigen von Erfolgskriterien"

und "Überzeugende Herangehensweise" führen somit nicht zu einer

Anpassung der Rangierung.

9.

9.1 Zusammenfassend

erweist sich damit die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rangierung der

Mitbeteiligten auf dem ersten Platz als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit

unbegründet und folglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann

offenbleiben, ob es zulässig war, dass die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin am 7. August 2024 zur Nachreichung des Dokuments "Projektdokumentation"

aufgefordert hat.

9.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Daraus, dass die Beschwerdegegnerin

die Bewertung der Unternehmensreferenzen der Beschwerdeführerin aufgrund der

Beschwerde angepasst hat, kann kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

abgeleitet werden.

10.

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen

Schwellenwert für Lieferungen bzw. Dienstleistungen im Einladungsverfahren

(Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4

Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom

21. Juni 2019 [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f.

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 5'330.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien und die

Mitbeteiligte.