VB.2024.00727
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00727
23. Dezember 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25908)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00727
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Hausverbot
etc.,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Schreiben vom 22. November 2024 auferlegte die Leitung des Sozialzentrums B
A ein Hausverbot. A sei es "per sofort bis 31.01.2025 verboten, die
Räumlichkeiten des Sozialzentrums B" an der C-Strasse in Zürich zu
betreten. Für den Fall, dass A dem Hausverbot nicht Folge leiste, würde die
Polizei verständigt und die Erstattung einer Strafanzeige wegen
Hausfriedensbruchs geprüft. Während der Dauer des Hausverbots sei eine
Kontaktaufnahme mit seinem Sozialarbeiter D nur schriftlich oder telefonisch
zulässig. Ungeachtet des Hausverbots habe A weiterhin seinen
sozialhilferechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Erwägungen
II.
A. Mit Schreiben vom 26. November
2024.
erhob A beim Verwaltungsgericht "Klage" gegen Mitarbeiter des
Sozialzentrums B – darunter auch D – und forderte die
"Staatsanwaltschaft" auf, eine Untersuchung gegen diese Personen
einzuleiten und Massnahmen zu ergreifen. Andererseits beantragte A sinngemäss,
das ihm vom Sozialzentrum B auferlegte Hausverbot sei aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht antwortete A mit Schreiben vom 27. November 2024, dem
Verwaltungsgericht kämen weder Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und deren
Mitarbeitern zu, noch sei es für die Einleitung von Strafverfahren zuständig.
Was solche betreffe, stehe es ihm frei, unmittelbar bei den kompetenten
Strafverfolgungsorganen (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
Soweit A die Aufhebung des Hausverbots beantrage, sei nicht ersichtlich,
weshalb bzw. inwiefern das – als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz amtende –
Verwaltungsgericht hierfür erstinstanzlich zuständig sein solle. Unter diesen
Umständen und um ihm – A – unnötige Kosten zu ersparen, lege das
Verwaltungsgericht das Schreiben vom 26. November 2024 ohne Weiterungen
ab.
B. Am 29. November 2024 meldete
sich A telefonisch beim Verwaltungsgericht und äusserte seinen Unmut darüber,
dass dieses gemäss Schreiben vom 27. November 2024 seine mit Eingabe vom
26.
November 2024 gestellten Anträge nicht behandeln wolle. Er habe keinen
Zugriff zu seinen Akten beim Sozialzentrum und wolle das Hausverbot aufgehoben
haben; das Verwaltungsgericht habe ein Verfahren zu eröffnen. Der Leitende
Gerichtsschreiber antwortete A, dass er hierfür einen klaren, ausdrücklichen
Antrag in einer neuen Eingabe zu stellen habe, woraufhin A eine solche in
Aussicht stellte.
C. Mit Eingabe vom 30. November
2024.
erhob A beim Verwaltungsgericht abermals "Klage" gegen
Mitarbeiter des Sozialzentrums B. Zudem beantragte er die Aufhebung des
Hausverbots und Einsicht in seine Akten beim Sozialzentrum. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
der Geschäftsnummer VB.2024.00727.
D. Mit Eingabe vom 1. Dezember
2024.
(Poststempel vom 2. Dezember 2024) reichte A weitere Unterlagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf
verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57
und § 58 VRG).
2.
2.1
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu
(statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit der Beschwerdeführer den Erlass
aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum B bzw. einzelnen
Mitarbeitern beantragt, ist auf die Beschwerde somit mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Gemäss Art. 5 der
Geschäftsordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 27. April 2009
(mit Änderungen bis 15. September 2022, AS 851.110) unterstehen die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich der Aufsicht des Präsidenten oder der
Präsidentin der Sozialbehörde. Allgemeines Aufsichtsorgan über die Stadt Zürich
(und deren Behörden) ist sodann der Bezirksrat Zürich (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73).
2.2
Soweit der
Beschwerdeführer die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt
oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren
gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht, ist das Verwaltungsgericht
hierfür ebenfalls nicht zuständig. Auch besteht seitens des Verwaltungsgerichts
kein Anlass, von sich aus Anzeige zu erstatten, zumal aufgrund der Eingaben des
Beschwerdeführers kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert
Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10.
Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem
Beschwerdeführer ist es unbenommen, selbst bei den kompetenten
Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
2.3
Das
Hausverbot des Sozialzentrums B vom
22.
November 2024 stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar (zu den einzelnen Elementen des
Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.; vgl. auch Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3). Daran ändert
nichts, dass es nicht als solche bezeichnet ist und – anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – ebenso wenig eine Rechtsmittelbelehrung enthält. So
ist auch eine formell mangelhafte Verfügung – unter Vorbehalt der Nichtigkeit –
eine Verfügung (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24). Das
Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu
beurteilen. Gemäss Art. 3 lit. f und Art. 7 der Geschäftsordnung
der Sozialbehörde können Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich
– wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im
Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von
den Betroffenen innert 30 Tagen ab Erhalt mit einem Begehren um
Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden, wobei für das
Verfahren die Vorschriften des VRG über den Rekurs gelten (vgl. auch § 170 f.
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1] und Art. 70
Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021
[AS 101.100]).
2.4
Der
Rechtsweg einer Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus
Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde
(statt vieler VGr, 22. August 2024, VB.2023.00077, E. 2.2). Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum B weigere sich, seinem
Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hätte er
sich folglich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden.
Das Verwaltungsgericht ist hierfür demgegenüber nicht (erstinstanzlich) zuständig.
2.5
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde vom 30. November 2024 ist jedenfalls im
Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Hausverbots fristgebunden und daher
gemäss § 5 Abs. 2 VRG zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde der
Stadt Zürich zur Behandlung als Neubeurteilungsbegehren weiterzuleiten. Was die
aufsichtsrechtlichen Begehren und die gerügte Rechtsverweigerung betrifft, ist
zwar keine Fristgebundenheit erkennbar. Nach dem Gesagten ist die Sozialbehörde
aber auch insofern die zuständige Instanz, weshalb sie auch diese Vorbringen zu
prüfen haben wird (vgl. Plüss, § 5 N. 48).
4.
Das Hausverbot vom 22. November 2024 enthält keine
Rechtsmittelbelehrung (vorn E. 2.2), weshalb der – allem Anschein nach
rechtsunkundige – Beschwerdeführer zunächst wohl mangels besseren Wissens bzw.
irrtümlicherweise direkt an das Verwaltungsgericht gelangte. Das
Verwaltungsgericht wies ihn aber bereits mit Schreiben vom 27. November
2024.
darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern es – erstinstanzlich –
für die Beurteilung seiner Begehren zuständig sein solle (vorn II.A.). In
Anbetracht dessen rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des vorliegenden
Verfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip teilweise der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 59). Vielmehr hat der
Beschwerdeführer die Kosten – vollumfänglich – zu tragen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat
der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
30.
November 2024 wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin
(zuhanden der Sozialbehörde der Stadt Zürich) zur Bearbeitung im Sinn der
Erwägungen weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin, unter Beilage von…