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Entscheid

VB.2024.00727

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00727

23. Dezember 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25908)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00727

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Hausverbot

etc.,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Schreiben vom 22. November 2024 auferlegte die Leitung des Sozialzentrums B

A ein Hausverbot. A sei es "per sofort bis 31.01.2025 verboten, die

Räumlichkeiten des Sozialzentrums B" an der C-Strasse in Zürich zu

betreten. Für den Fall, dass A dem Hausverbot nicht Folge leiste, würde die

Polizei verständigt und die Erstattung einer Strafanzeige wegen

Hausfriedensbruchs geprüft. Während der Dauer des Hausverbots sei eine

Kontaktaufnahme mit seinem Sozialarbeiter D nur schriftlich oder telefonisch

zulässig. Ungeachtet des Hausverbots habe A weiterhin seinen

sozialhilferechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Erwägungen

II.

A. Mit Schreiben vom 26. November

2024.

erhob A beim Verwaltungsgericht "Klage" gegen Mitarbeiter des

Sozialzentrums B – darunter auch D – und forderte die

"Staatsanwaltschaft" auf, eine Untersuchung gegen diese Personen

einzuleiten und Massnahmen zu ergreifen. Andererseits beantragte A sinngemäss,

das ihm vom Sozialzentrum B auferlegte Hausverbot sei aufzuheben. Das

Verwaltungsgericht antwortete A mit Schreiben vom 27. November 2024, dem

Verwaltungsgericht kämen weder Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und deren

Mitarbeitern zu, noch sei es für die Einleitung von Strafverfahren zuständig.

Was solche betreffe, stehe es ihm frei, unmittelbar bei den kompetenten

Strafverfolgungsorganen (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

Soweit A die Aufhebung des Hausverbots beantrage, sei nicht ersichtlich,

weshalb bzw. inwiefern das – als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz amtende –

Verwaltungsgericht hierfür erstinstanzlich zuständig sein solle. Unter diesen

Umständen und um ihm – A – unnötige Kosten zu ersparen, lege das

Verwaltungsgericht das Schreiben vom 26. November 2024 ohne Weiterungen

ab.

B. Am 29. November 2024 meldete

sich A telefonisch beim Verwaltungsgericht und äusserte seinen Unmut darüber,

dass dieses gemäss Schreiben vom 27. November 2024 seine mit Eingabe vom

26.

November 2024 gestellten Anträge nicht behandeln wolle. Er habe keinen

Zugriff zu seinen Akten beim Sozialzentrum und wolle das Hausverbot aufgehoben

haben; das Verwaltungsgericht habe ein Verfahren zu eröffnen. Der Leitende

Gerichtsschreiber antwortete A, dass er hierfür einen klaren, ausdrücklichen

Antrag in einer neuen Eingabe zu stellen habe, woraufhin A eine solche in

Aussicht stellte.

C. Mit Eingabe vom 30. November

2024.

erhob A beim Verwaltungsgericht abermals "Klage" gegen

Mitarbeiter des Sozialzentrums B. Zudem beantragte er die Aufhebung des

Hausverbots und Einsicht in seine Akten beim Sozialzentrum. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit

der Geschäftsnummer VB.2024.00727.

D. Mit Eingabe vom 1. Dezember

2024.

(Poststempel vom 2. Dezember 2024) reichte A weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers

offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf

verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57

und § 58 VRG).

2.

2.1

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu

(statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit der Beschwerdeführer den Erlass

aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum B bzw. einzelnen

Mitarbeitern beantragt, ist auf die Beschwerde somit mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Gemäss Art. 5 der

Geschäftsordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 27. April 2009

(mit Änderungen bis 15. September 2022, AS 851.110) unterstehen die

Sozialen Dienste der Stadt Zürich der Aufsicht des Präsidenten oder der

Präsidentin der Sozialbehörde. Allgemeines Aufsichtsorgan über die Stadt Zürich

(und deren Behörden) ist sodann der Bezirksrat Zürich (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73).

2.2

Soweit der

Beschwerdeführer die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt

oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren

gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht, ist das Verwaltungsgericht

hierfür ebenfalls nicht zuständig. Auch besteht seitens des Verwaltungsgerichts

kein Anlass, von sich aus Anzeige zu erstatten, zumal aufgrund der Eingaben des

Beschwerdeführers kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert

Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem

Beschwerdeführer ist es unbenommen, selbst bei den kompetenten

Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.3

Das

Hausverbot des Sozialzentrums B vom

22.

November 2024 stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar (zu den einzelnen Elementen des

Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.; vgl. auch Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3). Daran ändert

nichts, dass es nicht als solche bezeichnet ist und – anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – ebenso wenig eine Rechtsmittelbelehrung enthält. So

ist auch eine formell mangelhafte Verfügung – unter Vorbehalt der Nichtigkeit –

eine Verfügung (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24). Das

Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu

beurteilen. Gemäss Art. 3 lit. f und Art. 7 der Geschäftsordnung

der Sozialbehörde können Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich

– wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im

Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von

den Betroffenen innert 30 Tagen ab Erhalt mit einem Begehren um

Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden, wobei für das

Verfahren die Vorschriften des VRG über den Rekurs gelten (vgl. auch § 170 f.

des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1] und Art. 70

Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021

[AS 101.100]).

2.4

Der

Rechtsweg einer Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus

Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde

(statt vieler VGr, 22. August 2024, VB.2023.00077, E. 2.2). Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum B weigere sich, seinem

Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hätte er

sich folglich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden.

Das Verwaltungsgericht ist hierfür demgegenüber nicht (erstinstanzlich) zuständig.

2.5

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerde vom 30. November 2024 ist jedenfalls im

Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Hausverbots fristgebunden und daher

gemäss § 5 Abs. 2 VRG zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde der

Stadt Zürich zur Behandlung als Neubeurteilungsbegehren weiterzuleiten. Was die

aufsichtsrechtlichen Begehren und die gerügte Rechtsverweigerung betrifft, ist

zwar keine Fristgebundenheit erkennbar. Nach dem Gesagten ist die Sozialbehörde

aber auch insofern die zuständige Instanz, weshalb sie auch diese Vorbringen zu

prüfen haben wird (vgl. Plüss, § 5 N. 48).

4.

Das Hausverbot vom 22. November 2024 enthält keine

Rechtsmittelbelehrung (vorn E. 2.2), weshalb der – allem Anschein nach

rechtsunkundige – Beschwerdeführer zunächst wohl mangels besseren Wissens bzw.

irrtümlicherweise direkt an das Verwaltungsgericht gelangte. Das

Verwaltungsgericht wies ihn aber bereits mit Schreiben vom 27. November

2024.

darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern es – erstinstanzlich –

für die Beurteilung seiner Begehren zuständig sein solle (vorn II.A.). In

Anbetracht dessen rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des vorliegenden

Verfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip teilweise der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 59). Vielmehr hat der

Beschwerdeführer die Kosten – vollumfänglich – zu tragen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat

der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

30.

November 2024 wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin

(zuhanden der Sozialbehörde der Stadt Zürich) zur Bearbeitung im Sinn der

Erwägungen weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin, unter Beilage von…