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Entscheid

VB.2024.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00728

23. Dezember 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25906)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00728

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni

2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom

17. November 2024 gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote

betreffend den Wohn- und den Arbeitsort von A in D bzw. E an. Zudem verbot die

Kantonspolizei B für dieselbe Dauer, mit A in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Eingaben vom 22. November 2024 ersuchte A das

Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) einerseits um gerichtliche

Beurteilung der Verfügung vom 17. November 2024 sowie

"Verschärfung" der Schutzmassnahmen und andererseits um Verlängerung

der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 26. November 2024

wies der Haftrichter diese Gesuche ab (Dispositivziffer 1). Die

Verfahrenskosten von Fr. 300.- nahm er auf die Gerichtskasse

(Dispositivziffern 2 und 3).

III.

A. Daraufhin

gelangte A mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht

und beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung vom 26. November

2024.

und die Verlängerung der Schutzmassnahmen "auf Lebenszeit".

Weiter beantragte er, "dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt und

unverzüglich alle notwendigen Schutzmassnahmen für mich und meine Familie

angeordnet werden". Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024

eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Akten ein.

Der Haftrichter verzichtete mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 unter

Einreichung der Akten auf Stellungnahme. B, nunmehr anwaltlich vertreten,

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024, die Beschwerde sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Kantonspolizei liess

sich nicht zur Beschwerde vernehmen.

B. Am

11.

Dezember 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bezirksgericht

Bülach telefonisch um (elektronische) Zustellung sämtlicher im

haftrichterlichen Verfahren elektronisch erhaltenen Akten, da sich diese nicht

(in ausgedruckter Form) im eingereichten Dossier befanden. Mit

Präsidialverfügung desselben Datums wies das Verwaltungsgericht das

(sinngemässe) Gesuch von A, die von der Kantonspolizei mit Verfügung vom

17.

November 2024 angeordneten Schutzmassnahmen seien im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen, ab.

Gleichzeitig setzte es A und der Kantonspolizei Frist an, um sich zu den

Stellungnahmen zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Noch am selben Tag reichte

schliesslich das Bezirksgericht Bülach dem Verwaltungsgericht elektronisch die

verlangten Akten nach. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung

zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG; hinten E. 2.2). Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe die Schutzmassnahmen

länger als drei Monate – nämlich "auf Lebenszeit" – zu verlängern,

ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Auf die

Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, als der Beschwerdeführer das

Verwaltungsgericht um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den

Beschwerdegegner ersucht. Das Verwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig.

Auch besteht seitens des Verwaltungsgerichts kein Anlass, Anzeige zu erstatten,

zumal die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdegegner mit

Strafbefehl vom 19. November 2024 wegen des Vorfalls vom 17. November

2024.

(vgl. hinten E. 3.1) bereits der versuchten Nötigung schuldig sprach

und mit einer Geldstrafe bestrafte und aufgrund der Beschwerde kein

anderweitiger Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer

bleibt es unbenommen, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden

(Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

1.4

Schliesslich

kommen dem Verwaltungsgericht auch

keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu. Soweit der Beschwerdeführer um

Einleitung eines Aufsichtsverfahrens bzw. Erlass aufsichtsrechtlicher

Massnahmen gegenüber der Polizei oder dem Bezirksgericht Bülach ersucht, ist das

Verwaltungsgericht hierfür folglich ebenso wenig zuständig (statt vieler VGr, 15. Februar 2024,

VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

sowie mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach

Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der

Dispositiv

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet

innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt

den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch

gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner am 17. November 2024 in D versucht habe, den

Beschwerdeführer durch Vorhalten einer Schusswaffe dazu zu bewegen, ihn zum

Inhaber der F AG zu führen. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe,

habe der Beschwerdegegner ihm die Schusswaffe mit dem Finger am Abzug an den

Kopf gehalten. Da sich der Beschwerdeführer immer noch geweigert habe, habe der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mehrmals in Richtung seines Fahrzeuges

gestossen und ihm verbal damit gedroht, ihn umzubringen. Nachdem der

Beschwerdeführer weiterhin nicht kooperiert habe, habe der Beschwerdegegner die

Örtlichkeit wieder verlassen (vgl. auch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 19. November 2024). Unter dem Titel

"Polizeiliche Feststellungen" hielt die Kantonspolizei sodann fest,

zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bestehe "Keine

Beziehung (Drittperson mit Stalkingverhalten)" (Ziff. 1.7). Beim

Verhalten des Beschwerdegegners handle es sich einerseits um psychische Gewalt

("Drohung gegen die gefährdete Person" sowie "Stalking,

Wiederholtes Belästigen, Auflauern, Nachstellen"; Ziff. 5.2 und 5.5)

und andererseits um körperliche Gewalt (Ziff. 6). In ihrer Stellungnahme

zum Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ergänzte die Kantonspolizei,

"die geschilderten Handlungen vor dem Vorfall erscheinen in der Gesamtheit

geeignet, um unter Stalkingverhalten gemäss Gewaltschutzgesetz erkannt zu

werden".

3.2 Der

Haftrichter erwog in der Verfügung vom 26. November 2024, nur die

gefährdende Person habe das Recht, eine gerichtliche Beurteilung der

polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss § 5 GSG zu verlangen. Der

Beschwerdeführer sei jedoch nicht die gefährdende Person. Zwar könne das

Gericht auch im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens andere Schutzmassnahmen

anordnen. Dabei sei es aber an die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gebunden.

Im Gewaltschutzverfahren habe das Zwangsmassnahmengericht keine Kompetenz,

andere – namentlich strafrechtliche – Massnahmen zu ergreifen; hierfür seien

die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Da die Schutzmassnahmen vorliegend

ohnehin nicht zu verlängern seien, erübrige sich eine eingehendere Prüfung, ob

"in der Verlängerung" andere Schutzmassnahmen anzuordnen wären (E. 5.1).

Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass zwischen den

Parteien eine (aufgelöste) familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehe,

sei die Verlängerung von Schutzmassnahmen nur dann möglich, wenn ein Fall von

Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG gegeben sei (E. 5.2).

Hintergrund der (wiederholten) Auseinandersetzungen zwischen

den Parteien sei im Wesentlichen eine (mutmassliche) Geldübergabe seitens der

Ehefrau des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer für die Übernahme eines

Geschäftslokals am 15. Januar 2024. Nachdem das Geschäft nicht zustande

gekommen sei und die Ehefrau des Beschwerdegegners den geleisteten Betrag nicht

zurückerhalten habe, sei es am 5. April 2024 in einem Café in Zürich zu

einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen (E. 5.3).

Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am

17. November 2024 nun erneut wegen des (angeblich) fehlenden Geldes

aufgesucht habe, sei unbestritten. Um dem Beschwerdegegner ein stalkendes

Verhalten vorwerfen zu können, hätte er den Beschwerdeführer indes mehrfach

belästigen, ihm auflauern, nachstellen oder ihn bedrohen müssen; ein einzelner

Vorfall "dürfte schliesslich kaum" genügen, um den Beschwerdeführer

in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Dass es

"innert kürzerer Zeit" hierzu gekommen sei, sei nicht glaubhaft. So

habe der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme vom

17. November 2024 selbst ausgesagt, er habe seit dem Vorfall vom

5. April 2024 keinerlei Kontakt mehr mit dem Beschwerdegegner gehabt; er

habe ihn lediglich in einem Café gesehen. Mangels Stalkings bestehe damit für

die Verlängerung der Schutzmassnahmen keine Grundlage (E. 5.4).

Selbst wenn aber das Verhalten des Beschwerdegegners als

Stalking zu qualifizieren wäre, fehlte es am glaubhaften Fortbestand einer

Gefährdung. Auch wenn die "Sache um das Geld" anscheinend noch nicht

geklärt sei, weshalb der Beschwerdegegner versucht sein könnte, den

Beschwerdeführer diesbezüglich erneut zu bedrohen und zu belästigen, habe der

Beschwerdeführer gegenüber der Polizei doch unmissverständlich ausgesagt, der

Vorfall vom 17. November 2024 habe ihn nicht verängstigt. Wenn er in

seinen schriftlichen Gesuchen nun Gegenteiliges erkläre, sei dies wenig

glaubhaft (E. 5.5).

Nach dem Gesagten seien die Gesuche des Beschwerdeführers

mangels Stalkings sowie fehlenden Gefährdungsfortbestands abzuweisen (E. 6).

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen infrage

stellen würde. Wie der Haftrichter korrekt erwog, scheidet die

Tatbestandsvariante von § 2 Abs. 1 GSG mangels (aufgelöster)

familiärer oder partnerschaftlicher Beziehung zwischen den Parteien von

vornherein aus. Überdies liegt auch kein Fall von Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG vor. Unter diesen Begriff fallen Verhaltensweisen wie

zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches

Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik

auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre

Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (statt vieler VGr,

10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.3, mit Hinweisen). Auch wenn es

zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der für das Geschäftslokal

geleisteten Geldzahlung schon zu verschiedenen Vorfällen gekommen sein mag,

sagten doch sowohl der Beschwerdeführer am 17. November 2024 als auch der

Beschwerdegegner am 18. November 2024 im Rahmen ihrer polizeilichen

Einvernahmen aus, seit dem 5. April 2024 bis zu den Ereignissen am

17. November 2024 keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben; der

Beschwerdeführer will den Beschwerdegegner lediglich hin und wieder in einem

Lokal "gesehen" haben. Wenn der Haftrichter aufgrund dessen bzw. der

Kontaktlosigkeit von über einem halben Jahr zum Schluss gelangte, dass dem

Beschwerdegegner kein Stalking vorgeworfen werden kann, ist dies nicht zu

beanstanden. Der Beschwerdeführer legte denn auch weder in seinem

Verlängerungsgesuch noch mit Beschwerde substanziiert dar, dass, wann und in

welcher Form ihn der Beschwerdegegner seit dem 5. April 2024 bzw. vor dem

17. November 2024 belästigt oder bedroht haben soll. Damit fehlte und

fehlt es aber an der Grundlage für die Verlängerung der Schutzmassnahmen.

Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter ungeachtet dessen den

Fortbestand der Gefährdung nicht als glaubhaft erachtete, nachdem der

Beschwerdeführer noch am 17. November 2024 gegenüber der Polizei ausgesagt

hatte, das damalige Verhalten des Beschwerdegegners habe ihm keine Angst

gemacht. Wenn der Beschwerdeführer sowohl im Verlängerungsgesuch als auch mit

Beschwerde Gegenteiliges geltend macht, erscheint dies in der Tat nicht

glaubhaft.

Der Vollständigkeit halber

ist festzuhalten, dass der Haftrichter unter den vorliegenden Umständen einen

definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers

treffen konnte, ohne zuvor den Beschwerdeführer und/oder den Beschwerdegegner

anzuhören (vgl. § 9 Abs. 3 GSG und § 10 Abs. 2 GSG).

Einerseits war der Sachverhalt genügend erstellt, andererseits fiel der

Entscheid vollumfänglich zugunsten des Beschwerdegegners aus (VGr,

15. April 2024, VB.2024.00141 E. 4.2.3; 19. September

2024, VB.2024.00470, E. 6.4 [zur Publikation vorgesehen]).

3.4 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche

Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der

unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der

unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten

aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr,

14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 5.1; 24. Januar 2023,

VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Da kein Fall von bös- oder

mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende

Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den

Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG), wobei vorliegend

Fr. 300.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen. Der

Beschwerdeführer selbst hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche

stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Bülach.