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Entscheid

VB.2024.00729

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00729

14. Januar 2025Deutsch15 min

(URT.2025.25957)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00729

Urteil

der Einzelrichterin

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI240176-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 15. November 2024 ordnete das Migrationsamt des

Kantons Zürich an, dass A nach seiner gleichentags erfolgenden Entlassung aus

dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen wird.

Erwägungen

II.

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis am 7. Februar 2025 zu bewilligen. Mit

Entscheid vom 16. November 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese

bis zum 7. Februar 2025.

III.

Dagegen erhob A am 2. Dezember 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei – unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beschwerdegegners – das

Urteil des Bezirksgerichts vom 16. November 2024 aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme beantragte er, es sei zugunsten des Beschwerdeführers

ein Vollzugsstopp anzuordnen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, während

der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Sodann beantragte

er, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Prozessverbeiständung zu gewähren und es sei ihm in der Person von MLaw B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember

2024.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 11. Dezember 2024

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2024 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen

im Sinn eines Vollzugsstopps bzw. im Sinn der Anordnung an die

Beschwerdegegnerin, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu

unterlassen, ab.

A replizierte am 23. Dezember 2024. Das Migrationsamt

liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen

nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der in Pakistan geborene Beschwerdeführer mit afghanischer

Staatsbürgerschaft reiste am 15. November 2015 in die Schweiz ein und

stellte am 24. November 2015 ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid

des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. April 2018 abgewiesen

und es wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers nach dem Strafvollzug

angeordnet. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2018 ab.

Bereits am 20. Januar 2017 war der Beschwerdeführer

in der Asylunterkunft C verhaftet worden und befand sich anschliessend in

Untersuchungshaft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 26. Oktober

2017.

wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren bestraft. Das Obergericht verurteilte ihn im Berufungsverfahren

mit Urteil vom 18. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren

und verwies ihn in Anwendung von Art. 66a StGB für zehn Jahre des Landes.

Am 28. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer vom

Bezirksgericht Dielsdorf wegen falscher Anschuldigung schuldig gesprochen und

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 6. November 2023

wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung, versuchter einfacher

Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus dem

Strafvollzug in Untersuchungshaft versetzt. Am 11. März 2024 wurde diese

Haft in Sicherheitshaft umgewandelt. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach ihn

mit Urteil vom 17. Mai 2024 der mehrfachen versuchten räuberischen

Erpressung, der Tätlichkeit und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12

Monaten.

Am 22. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim

SEM ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 wurde

dieses abgewiesen.

Mit Vollzugsauftrag vom 31. Oktober 2024 informierten

die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich das Migrationsamt über

das Vollzugsende am 15. November 2024.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass er ohne seinen Rechtsvertreter

einvernommen worden sei.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass

die zuständige Behörde den Rechtsvertreter der betroffenen Person beiziehen und

über die geplante Administrativhaft und deren Gründe informieren muss (BGr, 14. September

2021, 2C_620/2021, E. 3.2.1; vgl. BGE 144 I 253 E. 3.2; 132 V

443.

E. 3.3; Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 284). Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung

hinsichtlich der Haftanhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht (VGr, 4. Juni

2020, VB.2020.00283, E. 2.2.2; 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.2;

25.

Januar 2012, VB.2012.00013, E. 4; vgl. BGr, 25. Februar

2011, 2C_131/2011, E. 2.4; 3. September 2021, 2C_549/2021, E. 3.3).

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zu Recht keine Rügen vor.

Es stellt demgegenüber keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar, wenn der Anwalt bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs und

Aushändigung der Haftanordnung durch die – einen Zuführungsauftrag des

Migrationsamtes ausführende– Kantonspolizei nicht beigezogen wird; jedenfalls

gilt dies dann, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, vom Beschwerdeführer nicht

gefordert wird. Ohnehin begann die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die

Kantonspolizei Zürich gemäss den Akten am 15. November 2024 um 08.29 Uhr,

während es auf der – später eingereichten – Vollmacht des Rechtsvertreters

heisst, sie sei von letzterem am 15. November 2024 um 10.08.42 Uhr digital

unterschrieben worden.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft

genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen wurde, dessen

bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG).

4.1.2

Gemäss Art. 42 AsylG darf sich jeder, der in der Schweiz ein

Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten;

die Verpflichtung zur Ausreise entfällt. Grundsätzlich kommt in einem solchen

Fall keine Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 AIG in Frage, sondern es

kann höchstens eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden,

welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder

Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines

Wegweisungsverfahrens dient (BGr, 9. April 2018, 2C_260/2018, E. 4.2

mit Hinweis).

Die Fortsetzung der

Ausschaffungshaft ist jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die

betroffene ausländische Person während

der Ausschaffungshaft ein

Asylgesuch stellt. Das Bundesgericht erachtet in einem solchen Fall die

Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass

mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; BGr,

12.

April 2022, 2C_233/2022, E. 4.3.1; 10. Dezember 2020, 2C_955/2020,

E. 4.2.1; je m. H.).

Dies gilt auch, wenn die Ausschaffungshaft zum Zeitpunkt der Einreichung des

Asylgesuchs bereits angeordnet, aber noch nicht richterlich überprüft worden

ist (BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022 E. 4.3.1 m. H.).

4.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegen eine rechtskräftige Landesverweisung sowie eine erstinstanzliche

Landesverweisung vor.

4.2.1

Indes stellte der Beschwerdeführer bereits am 22. Februar 2024 und

damit fast neun Monate vor der Anordnung der Ausschaffungshaft – im

Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Machtergreifung der Taliban– ein

zweites Asylgesuch (vgl. E. 2). Dieses Asylgesuch war im Zeitpunkt

der Anordnung der Ausschaffungshaft zwar erstinstanzlich beurteilt, jedoch noch

nicht rechtskräftig. Damit konnte zum damaligen Zeitpunkt nur Vorbereitungshaft

angeordnet werden (vgl. E. 4.1.2).

4.2.2

Gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige kantonale Behörde –

unter den alternativen Voraussetzungen von lit. a–i – eine Person, die

keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt,

während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für

höchstens sechs Monate in Haft nehmen, um die Durchführung eines Weg- oder

Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG droht, sicherzustellen.

In der Folge sind die – mit den Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft weitgehend übereinstimmenden – Voraussetzungen der

Vorbereitungshaft zu prüfen.

4.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1

Dispositiv

lit. g und h AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn

sie Personen ernsthaft bedroht oder diese erheblich an Leib und Leben gefährdet

und deshalb strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird (Art. 75 Abs. 1

lit. g AIG) bzw. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe

von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB).

Der Beschwerdegegner wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe von sechs

Jahren bestraft. Demgemäss liegen die Haftgründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. g

und h AIG vor.

Die Prüfung von weiteren Haftgründen – und der

diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers – erübrigt sich somit.

4.4

4.4.1

Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die

Vorbereitungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren

rechtfertigen.

Wie es sich mit der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet

Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.

Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert

absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit

des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für die

Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich

innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

m. H.).

Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen

Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche

Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten

Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1;

11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

4.4.2

Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen

Umständen (Straffälligkeit und mehrfache Landesverweisung; vgl. E. 2) von

einem wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer

auszugehen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00848, E. 4.2.3; 6. August

2020, VB.2020.00492, E. 2.4).

4.4.3

Angesichts dessen, dass das Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt wurde und

nur noch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wo im

vorliegenden Fall eines wiederholten Gesuchs mit einem zeitnahen Entscheid

gerechnet werden kann (wobei unklar ist, ob diese überhaupt erhoben wurde), ist

mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens und der Möglichkeit des Vollzugs

der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. auch BGr, 9. April

2018, 2C_260/2018, E. 4.2).

4.4.4

Das SEM führte am 1. November 2024 gegenüber dem Migrationsamt aus,

dass ein Vollzug der Wegweisung "in den nächsten Monaten" realistisch

sei. Am 7. November 2024 bestätigte das SEM dem Migrationsamt eine

Fluganmeldung für den Zeitraum vom 16. bis 18. Dezember 2024. Am 15. November

2024 teilte das SEM dem Migrationsamt per E-Mail mit, dass die Wegweisung erst

nach Eintritt der Rechtskraft [des Asylverfahrens] vollzogen werden könne.

Daraufhin annullierte das Migrationsamt die Fluganmeldung. Mittels E-Mail vom

6. Dezember 2024 bestätigte das SEM auf Anfrage des Migrationsamtes, dass

zwangsweise Rückführungen bei schwer straffälligen Personen folgendermassen

möglich seien: "DEPA [Rückführung mit Begleitung im Flugzeug] bis

Istanbul. Die betroffene Person wird dort von der Firma TAV zum Anschlussflug

begleitet und fliegt als DEPU [Rückführung mit Begleitung bis zum Flugzeug]

nach Kabul weiter."

Sodann verfügt der Beschwerdeführer zwar über kein

heimatliches Ausweispapier. Er wurde aber von den afghanischen Behörden

anerkannt – und es war ihm im Jahr 2018 die Ausstellung eines Laissez-passer

zugesichert worden.

Nach dem Gesagten ist mit der Absehbarkeit der Wegweisung auch hinsichtlich der Rückführung

selbst zu rechnen.

4.5 Der

Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft.

Die Vorbereitungshaft muss

verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens

ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,

ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, d. h.

das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl.

BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai 2018,

2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die ausländerrechtliche Haft

bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der

Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses

öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn

sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin

Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses

öffentliche Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer schwer und

wiederkehrend straffällig geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers

besteht mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10

Abs. 2 BV im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit und der ungehinderten

Pflege seiner Kontakte.

Die Wegweisung ist – wie mit

Blick auf ihre Durchführbarkeit bereits erwogen (vgl. E. 4.4) –

tatsächlich und rechtlich möglich und die Vorbereitungshaft somit geeignet, den

Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Da sich der Beschwerdeführer nicht an

seine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich hielt, kommen sodann im

vorliegenden Fall keine milderen Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine

Eingrenzung in Frage.

Schliesslich vermögen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die

öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser seine

Ausgrenzung wiederholt missachtete, schwer straffällig wurde und im Rahmen der

strafrechtlichen Haft weiter delinquierte (vgl. E. 2).

4.6 Die Haft

ist als Vorbereitungshaft – und nicht als Ausschaffungshaft – bis zum 7. Februar

2025 zu bewilligen, womit die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.3 Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der

nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der

Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 13,2

Stunden sowie die Auslagen von Fr. 58.30 erscheinen mit Blick auf die

Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als

angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist

demgemäss mit insgesamt Fr. 3'260.62 zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. In

Abänderung von Disp. Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2024 wird Vorbereitungshaft bis 7. Februar

2025 bewilligt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 115.-- Zustellkosten,

Fr. 1'115.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

mit Fr. 3'260.62 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;

c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

e) die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

GebV

VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018

(LS 175.252)

MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni

1927 (SR 321.0)

StGB Schweizerisches

Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)