VB.2024.00729
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00729
14. Januar 2025Deutsch15 min
(URT.2025.25957)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00729
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bestätigung Ausschaffungshaft (GI240176-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 15. November 2024 ordnete das Migrationsamt des
Kantons Zürich an, dass A nach seiner gleichentags erfolgenden Entlassung aus
dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen wird.
Erwägungen
II.
Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 7. Februar 2025 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 16. November 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese
bis zum 7. Februar 2025.
III.
Dagegen erhob A am 2. Dezember 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei – unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beschwerdegegners – das
Urteil des Bezirksgerichts vom 16. November 2024 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme beantragte er, es sei zugunsten des Beschwerdeführers
ein Vollzugsstopp anzuordnen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, während
der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Sodann beantragte
er, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Prozessverbeiständung zu gewähren und es sei ihm in der Person von MLaw B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember
2024.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 11. Dezember 2024
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2024 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen
im Sinn eines Vollzugsstopps bzw. im Sinn der Anordnung an die
Beschwerdegegnerin, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu
unterlassen, ab.
A replizierte am 23. Dezember 2024. Das Migrationsamt
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen
nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der in Pakistan geborene Beschwerdeführer mit afghanischer
Staatsbürgerschaft reiste am 15. November 2015 in die Schweiz ein und
stellte am 24. November 2015 ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid
des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. April 2018 abgewiesen
und es wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers nach dem Strafvollzug
angeordnet. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2018 ab.
Bereits am 20. Januar 2017 war der Beschwerdeführer
in der Asylunterkunft C verhaftet worden und befand sich anschliessend in
Untersuchungshaft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 26. Oktober
2017.
wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren bestraft. Das Obergericht verurteilte ihn im Berufungsverfahren
mit Urteil vom 18. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und verwies ihn in Anwendung von Art. 66a StGB für zehn Jahre des Landes.
Am 28. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer vom
Bezirksgericht Dielsdorf wegen falscher Anschuldigung schuldig gesprochen und
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Am 6. November 2023
wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung, versuchter einfacher
Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus dem
Strafvollzug in Untersuchungshaft versetzt. Am 11. März 2024 wurde diese
Haft in Sicherheitshaft umgewandelt. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach ihn
mit Urteil vom 17. Mai 2024 der mehrfachen versuchten räuberischen
Erpressung, der Tätlichkeit und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten.
Am 22. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 wurde
dieses abgewiesen.
Mit Vollzugsauftrag vom 31. Oktober 2024 informierten
die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich das Migrationsamt über
das Vollzugsende am 15. November 2024.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass er ohne seinen Rechtsvertreter
einvernommen worden sei.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass
die zuständige Behörde den Rechtsvertreter der betroffenen Person beiziehen und
über die geplante Administrativhaft und deren Gründe informieren muss (BGr, 14. September
2021, 2C_620/2021, E. 3.2.1; vgl. BGE 144 I 253 E. 3.2; 132 V
443.
E. 3.3; Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 284). Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung
hinsichtlich der Haftanhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht (VGr, 4. Juni
2020, VB.2020.00283, E. 2.2.2; 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.2;
25.
Januar 2012, VB.2012.00013, E. 4; vgl. BGr, 25. Februar
2011, 2C_131/2011, E. 2.4; 3. September 2021, 2C_549/2021, E. 3.3).
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zu Recht keine Rügen vor.
Es stellt demgegenüber keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar, wenn der Anwalt bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs und
Aushändigung der Haftanordnung durch die – einen Zuführungsauftrag des
Migrationsamtes ausführende– Kantonspolizei nicht beigezogen wird; jedenfalls
gilt dies dann, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, vom Beschwerdeführer nicht
gefordert wird. Ohnehin begann die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die
Kantonspolizei Zürich gemäss den Akten am 15. November 2024 um 08.29 Uhr,
während es auf der – später eingereichten – Vollmacht des Rechtsvertreters
heisst, sie sei von letzterem am 15. November 2024 um 10.08.42 Uhr digital
unterschrieben worden.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen wurde, dessen
bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
4.1.2
Gemäss Art. 42 AsylG darf sich jeder, der in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten;
die Verpflichtung zur Ausreise entfällt. Grundsätzlich kommt in einem solchen
Fall keine Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 AIG in Frage, sondern es
kann höchstens eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden,
welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder
Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens dient (BGr, 9. April 2018, 2C_260/2018, E. 4.2
mit Hinweis).
Die Fortsetzung der
Ausschaffungshaft ist jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die
betroffene ausländische Person während
der Ausschaffungshaft ein
Asylgesuch stellt. Das Bundesgericht erachtet in einem solchen Fall die
Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass
mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; BGr,
12.
April 2022, 2C_233/2022, E. 4.3.1; 10. Dezember 2020, 2C_955/2020,
E. 4.2.1; je m. H.).
Dies gilt auch, wenn die Ausschaffungshaft zum Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs bereits angeordnet, aber noch nicht richterlich überprüft worden
ist (BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022 E. 4.3.1 m. H.).
4.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegen eine rechtskräftige Landesverweisung sowie eine erstinstanzliche
Landesverweisung vor.
4.2.1
Indes stellte der Beschwerdeführer bereits am 22. Februar 2024 und
damit fast neun Monate vor der Anordnung der Ausschaffungshaft – im
Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Machtergreifung der Taliban– ein
zweites Asylgesuch (vgl. E. 2). Dieses Asylgesuch war im Zeitpunkt
der Anordnung der Ausschaffungshaft zwar erstinstanzlich beurteilt, jedoch noch
nicht rechtskräftig. Damit konnte zum damaligen Zeitpunkt nur Vorbereitungshaft
angeordnet werden (vgl. E. 4.1.2).
4.2.2
Gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige kantonale Behörde –
unter den alternativen Voraussetzungen von lit. a–i – eine Person, die
keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt,
während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für
höchstens sechs Monate in Haft nehmen, um die Durchführung eines Weg- oder
Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG droht, sicherzustellen.
In der Folge sind die – mit den Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft weitgehend übereinstimmenden – Voraussetzungen der
Vorbereitungshaft zu prüfen.
4.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1
Dispositiv
lit. g und h AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn
sie Personen ernsthaft bedroht oder diese erheblich an Leib und Leben gefährdet
und deshalb strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird (Art. 75 Abs. 1
lit. g AIG) bzw. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB).
Der Beschwerdegegner wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Strafe von sechs
Jahren bestraft. Demgemäss liegen die Haftgründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. g
und h AIG vor.
Die Prüfung von weiteren Haftgründen – und der
diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers – erübrigt sich somit.
4.4
4.4.1
Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die
Vorbereitungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren
rechtfertigen.
Wie es sich mit der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet
Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert
absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit
des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für die
Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich
innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
m. H.).
Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche
Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten
Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1;
11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).
4.4.2
Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen
Umständen (Straffälligkeit und mehrfache Landesverweisung; vgl. E. 2) von
einem wesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer
auszugehen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00848, E. 4.2.3; 6. August
2020, VB.2020.00492, E. 2.4).
4.4.3
Angesichts dessen, dass das Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt wurde und
nur noch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wo im
vorliegenden Fall eines wiederholten Gesuchs mit einem zeitnahen Entscheid
gerechnet werden kann (wobei unklar ist, ob diese überhaupt erhoben wurde), ist
mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens und der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. auch BGr, 9. April
2018, 2C_260/2018, E. 4.2).
4.4.4
Das SEM führte am 1. November 2024 gegenüber dem Migrationsamt aus,
dass ein Vollzug der Wegweisung "in den nächsten Monaten" realistisch
sei. Am 7. November 2024 bestätigte das SEM dem Migrationsamt eine
Fluganmeldung für den Zeitraum vom 16. bis 18. Dezember 2024. Am 15. November
2024 teilte das SEM dem Migrationsamt per E-Mail mit, dass die Wegweisung erst
nach Eintritt der Rechtskraft [des Asylverfahrens] vollzogen werden könne.
Daraufhin annullierte das Migrationsamt die Fluganmeldung. Mittels E-Mail vom
6. Dezember 2024 bestätigte das SEM auf Anfrage des Migrationsamtes, dass
zwangsweise Rückführungen bei schwer straffälligen Personen folgendermassen
möglich seien: "DEPA [Rückführung mit Begleitung im Flugzeug] bis
Istanbul. Die betroffene Person wird dort von der Firma TAV zum Anschlussflug
begleitet und fliegt als DEPU [Rückführung mit Begleitung bis zum Flugzeug]
nach Kabul weiter."
Sodann verfügt der Beschwerdeführer zwar über kein
heimatliches Ausweispapier. Er wurde aber von den afghanischen Behörden
anerkannt – und es war ihm im Jahr 2018 die Ausstellung eines Laissez-passer
zugesichert worden.
Nach dem Gesagten ist mit der Absehbarkeit der Wegweisung auch hinsichtlich der Rückführung
selbst zu rechnen.
4.5 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft.
Die Vorbereitungshaft muss
verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens
ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,
ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot, d. h.
das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl.
BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai 2018,
2C_312/2018, E. 3.3.2).
Die ausländerrechtliche Haft
bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der
Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses
öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn
sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin
Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses
öffentliche Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer schwer und
wiederkehrend straffällig geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers
besteht mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10
Abs. 2 BV im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit und der ungehinderten
Pflege seiner Kontakte.
Die Wegweisung ist – wie mit
Blick auf ihre Durchführbarkeit bereits erwogen (vgl. E. 4.4) –
tatsächlich und rechtlich möglich und die Vorbereitungshaft somit geeignet, den
Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Da sich der Beschwerdeführer nicht an
seine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich hielt, kommen sodann im
vorliegenden Fall keine milderen Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine
Eingrenzung in Frage.
Schliesslich vermögen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die
öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser seine
Ausgrenzung wiederholt missachtete, schwer straffällig wurde und im Rahmen der
strafrechtlichen Haft weiter delinquierte (vgl. E. 2).
4.6 Die Haft
ist als Vorbereitungshaft – und nicht als Ausschaffungshaft – bis zum 7. Februar
2025 zu bewilligen, womit die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3 Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der
Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 13,2
Stunden sowie die Auslagen von Fr. 58.30 erscheinen mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist
demgemäss mit insgesamt Fr. 3'260.62 zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. In
Abänderung von Disp. Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2024 wird Vorbereitungshaft bis 7. Februar
2025 bewilligt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 115.-- Zustellkosten,
Fr. 1'115.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
mit Fr. 3'260.62 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;
c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
e) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
GebV
VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni
1927 (SR 321.0)
StGB Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)