VB.2024.00730
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00730
10. April 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26162)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00730
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abteilung Zivilstandswesen,
Beschwerdegegner,
betreffend Feststellung
des Bürgerrechts,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1991 geborener Staatsangehöriger Österreichs.
Er ersuchte am 10. Juni 2024 das Gemeindeamt des Kantons Zürich um
Feststellung des Schweizer Bürgerrechts im Sinn von Art. 43 Abs. 1
des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) und um
Anweisung an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich, ihn als Bürger von Stadt und
Kanton Zürich sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Register
einzutragen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er zum
Fürstengeschlecht D gehöre, dem von der Stadt Zürich erstmals im
15. Jahrhundert das ewige (Erb-)Bürgerrecht eingeräumt worden sei. Dieses
sei in der Folge auch durch verschiedene Beschlüsse des Stadtrats der Stadt
Zürich bestätigt worden, letztmals am 24. Juni 1939.
Das Gemeindeamt wies das Gesuch von A mit Verfügung vom
3. September 2024 ab, da seine Grossmutter ihr durch stadträtlichen
Beschluss im Jahr 1939 festgestelltes Bürgerrecht im Jahr 1961 nach damals
geltendem Bundesrecht durch Heirat mit einem österreichischen Staatsangehörigen
verloren habe und seine Mutter zu einem Zeitpunkt geboren wurde, als die
Grossmutter keine Schweizer Bürgerin war. Somit habe A das Schweizer
Bürgerrecht nicht durch Abstammung erwerben können.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 3. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 1. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 2. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern vom 1. November 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben,
es sei festzustellen, dass er durch Geburt und Abstammung Bürger von Stadt und
Kanton Zürich und damit Schweizer Staatsbürger sei, es sei seine Schweizer
Staatsbürgerschaft anzuerkennen und es sei das Zivilstandsamt der Stadt Zürich
anzuweisen, ihn als Bürger von Stadt und Kanton Zürich sowie der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einzutragen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die
Direktion der Justiz und des Innern zurückzuweisen. Im Übrigen ersuchte A um
Anonymisierung des Beschwerdeentscheids und um Gelegenheit, sich vor der
Publikation des Entscheids zur Anonymisierung äussern zu dürfen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 wurde A
aufgefordert, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'095.- zu leisten. Diese ging
fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Am 5. Dezember 2024 beantragten
das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und des Innern Abweisung der
Beschwerde von A, ersteres unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern
über Anordnungen des Gemeindeamts betreffend die Anerkennung ausländischer
Urkunden über den Zivilstand sowie betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [SR 211.112.2] beziehungsweise Art. 43 Abs. 1
BüG).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nicht einzutreten ist auf den prozessualen Antrag des
Beschwerdeführers auf Anonymisierung des vorliegenden Entscheids und vorgängige
Stellungnahme hierzu. Gemäss Art. 78 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (LS 101) und Art. 30 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind
Rechtspflegeentscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. hierzu
auch BGE 147 I 407). Praxisgemäss publiziert das Verwaltungsgericht daher
sämtliche Entscheide in seiner Entscheiddatenbank und nimmt von Amts wegen
Anonymisierungen vor. Eine Mitwirkung der Parteien ist hierbei nicht
vorgesehen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er dem
Fürstengeschlecht D entstamme, dem aus historischen Gründen erstmals im
15.
Jahrhundert das Bürgerrecht der Stadt Zürich und damit das Schweizer Bürgerrecht
"ewig" und "unverlierbar" gewährt worden sei. Deshalb komme
es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht darauf an, inwiefern seine
Eltern und Grosseltern nach dem bundesrechtlichen Bürgerrechtsgesetz
"formell" Schweizer Bürgerinnen und Bürger gewesen seien und das
Bürgerrecht "weitergegeben" hätten. Mit anderen Worten macht er
geltend, er könne das Schweizer Bürgerrecht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum
Fürstengeschlecht D originär aus verschiedenen historischen Beschlüssen der
Stadt Zürich ableiten.
3.2
Der schweizerische
Bundesstaat wurde 1848 gegründet. Die erste Bundesverfassung vom
12.
September 1848 (BV 1848; BBl 1849 I 3) räumte allen (bisherigen)
Kantonsbürgern auch die schweizerische Staatsbürgerschaft ein (vgl.
Art. 42 BV 1848; ferner Arnold Stahel, Gemeindebürgerrecht und Landrecht
im Kanton Zürich, Zürich 1941, S. 180 f.). Hierbei hing der
Entscheid, wer Schweizer Bürgerin oder Bürger werden konnte, allein vom
Kantonsbürgerrecht ab und lag die Kompetenz zur Regelung des Erwerbs und
Verlusts des Bürgerrechts folglich (weiterhin) fast ausschliesslich bei den
Kantonen (vgl. Brigitte Studer/Gérald Arlettaz/Regula Argast, Das Schweizer
Bürgerrecht – Erwerb, Verlust, Entzug von 1848 bis zur Gegenwart, Zürich 2008,
S. 41, 44 und 48; Stahel, S. 157 f. und 180; Alberto
Achermann/Barbara von Rütte, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 BV N. 3;
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 11. A., Zürich/Genf 2024, Rz. 1574).
Die totalrevidierte Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(BV 1874; AS 1 1) sah erstmals eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund
betreffend die "Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an
Ausländer sowie [die Bedingungen], unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der
Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten
kann", vor (Art. 44 Abs. 2 BV 1874). Das gestützt hierauf
erlassene Bundesgesetz betreffend die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts und
den Verzicht auf dasselbe vom 3. Juli 1876 (AS 2 510) enthielt aber
nur Mindestvorgaben an die Kantone betreffend die Einbürgerung und sah sogar
noch die Möglichkeit der "schenkungsweisen" Erteilung des
Bürgerrechts durch die Kantone vor (vgl. zur Fassung des genannten Gesetzes ab
1903: Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848–1947, Band 1,
S. 101 ff.; zum Ganzen auch Stahel, S. 158 f. und
S. 159 Fn. 13; Studer/Arlettaz/Argast, S. 62 f. und
S. 71 f.). Im Jahr 1898 wurde dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung
auf dem Gebiet des Zivilrechts übertragen (Art. 64 Abs. 2 BV 1874).
Hierin war auch die Befugnis enthalten, Erwerb und Verlust des Bürgerrechts aus
familienrechtlichen Gründen zu regeln (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Rz. 1576; Achermann/von Rütte, Art. 38 BV N. 4). Dem kam der
Bund durch Erlass des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; AS 24
233) nach (vgl. Stahel, S. 159; aArt. 161 und 270 ZGB wiedergegeben
in: Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848–1947, Band 2,
S. 1 ff.). Ferner wurde die Bundesverfassung durch Volksabstimmung
vom 20. Mai 1928 ("Bundesbeschluss betreffend Revision des
Art. 44 der Bundesverfassung [Massnahmen gegen die Ueberfremdung]")
per 29. September 1928 unter anderem um eine Gesetzgebungskompetenz des
Bundes betreffend den Verlust und die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts
ergänzt (AS 44 724; Wortlaut des neuen Art. 44 Abs. 2 BV 1874:
"Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des
Schweizerbürgerrechts werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.").
Diese ihm eingeräumte Kompetenz nahm der Bund – nach einer
Phase der Regelung des Bürgerrechts über die Vollmachtenbeschlüsse des
Bundesrats ab 1940 (vgl. Studer/Arlettaz/Argast, S. 102 f.) – erst
mit dem Erlass des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS
1952.
1087) wahr (vgl. Studer/Arlettaz/Argast, S. 81; Achermann/von Rütte,
Art. 38 BV N. 13).
Mit Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 wurde
Art. 44 BV 1874 erneut revidiert und sah neu eine Gesetzgebungskompetenz
für den Bund zu "Erwerb und […] Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung,
Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die
Wiedereinbürgerung" vor (AS 1984 290). Diese Gesetzgebungskompetenz wurde
im Wesentlichen in Art. 38 der heute gültigen Bundesverfassung vom
18.
April 1999 überführt und hat nachträglich derogatorische Wirkung (vgl.
Felix Hafner/Denise Buser, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 38 BV
N. 1 und 8). Die Kantone und Gemeinden sind von der Regelung des Erwerbs
und des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts durch familienrechtliche Vorgänge
ausgeschlossen (Achermann/von Rütte, Art. 38 BV N. 20).
3.3
Seit
Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 1953 richtet sich
aufgrund der nachträglich derogatorischen Wirkung der dem Bund eingeräumten
Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV respektive Art. 2
Übergangsbestimmungen BV 1874) der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch
Abstammung ausschliesslich nach Art. 1 ff. aBüG bzw.
Art. 1 ff. BüG und der Verlust des Schweizer Bürgerrechts
ausschliesslich nach Art. 8 ff. aBüG bzw. Art. 5 ff. BüG.
Zwar bleiben bei nachträglich derogatorischen Kompetenzen des Bundes kantonale
Regelungen möglich, solange die Bundesgesetzgebung eine Materie nicht
abschliessend geregelt hat, die kantonale Regelung nicht gegen Sinn und Geist
des Bundesrechts verstösst und dessen Zweck nicht beeinträchtigt oder vereitelt
(BGE 148 I 19 E. 4.2, 148 I 33 E. 5.2, 142 II 369 E. 5.2). Betreffend
den Erwerb durch Abstammung und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts bestand
jedoch spätestens seit 1953 mit den zuvor genannten Normen eine abschliessende
bundesgesetzliche Regelung, die keinen Raum für kantonale oder kommunale
Abweichungen – etwa in der Einräumung eines "ewigen und
unverlierbaren" Bürgerrechts für gewisse Personen – liess. Soweit dem
Fürstengeschlecht D ein ewiges Bürgerrecht von Stand und/oder Stadt Zürich
eingeräumt wurde, kann dies aufgrund der dargelegten Rechtsetzungsgeschichte
und mit Blick auf die bundesstaatliche Normenhierarchie spätestens ab 1953
keine Auswirkung mehr auf die Frage der Erteilung der Schweizer
Staatsbürgerschaft haben.
3.4
Selbst
wenn aus den Beschlüssen von Stand und Stadt Zürich vor dem 1. Januar 1953
ein wohlerworbenes Recht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft abgeleitet werden
könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, würde dies vorliegend
nichts ändern. Wohlerworbene Rechte sind in ihrem Bestand nicht absolut
geschützt und können durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben
werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8.
A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 1243).
3.4.1
Das Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes im Jahr 1953 mit abschliessenden
Regelungen zum Erwerb des Bürgerrechts durch Abstammung und zum Verlust des
Bürgerrechts stellt eine Rechtsänderung dar, die grundsätzlich geeignet ist,
ein allfällig zuvor begründetes wohlerworbenes Recht des Fürstengeschlechts D
auf ein "ewiges" Schweizer Bürgerrecht untergehen zu lassen.
3.4.2
Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der "Ewigkeit" des
Bürgerrechts des Fürstengeschlechts D ergibt sich aus dem
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit dem Bürgerrechtsgesetz
wurde eine schweizweit einheitliche Regelung zum Erwerb durch Abstammung sowie
zum Verlust des Bürgerrechts geschaffen, mit der gerade betreffend den Verlust
des Bürgerrechts bewusst vom bisherigen (Gewohnheits-)Recht abgewichen wurde
(vgl. BBl 1951 II 669, 692). Dass gewisse Personen aufgrund ihrer Abstammung
von einem Adelsgeschlecht, dem im Mittelalter gewisse Vorrechte zugestanden
worden waren, von dieser Regelung ausgenommen sein könnten, widerspräche dem
Grundgedanken des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebots. Schon die
Verfassungen der Helvetik und die Mediationsakte enthielten Verbote von
Vorrechten nach Geburt für Personen im Adelsstand (vgl. Bernhard Waldmann,
Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 1).
3.4.3
Dieses Interesse an der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen
betreffend den Erwerb und Verlust des Bürgerrechts überwiegt auch das Interesse
des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des behaupteten wohlerworbenen
Rechts. Wie sich aus den Akten ergibt, haben sowohl seine Grossmutter als auch
seine Eltern ohne Berufung auf das ihrer Familie eingeräumte "ewige
Bürgerrecht" das Schweizer Bürgerrecht (wieder-)erlangt. Es steht auch dem
Beschwerdeführer offen, sich ordentlich einbürgern zu lassen, wenn er die
Schweizer Staatsbürgerschaft erlangen will. Damit gehen auch unter
Berücksichtigung der notwendigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 9
Abs. 1 lit. b BüG) keine besonderen Hindernisse einher, die es
rechtfertigen würden, von einer rechtsgleichen Anwendung des
Bürgerrechtsgesetzes abzusehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den
Vertrauensschutz (Art. 9 BV) beruft, ist er damit schon deshalb nicht zu
hören, da er nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist, dass er Dispositionen
getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können (vgl.
statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.4 mit
Hinweisen). Ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des ewigen
Bürgerrechts des Fürstengeschlechts D aufgrund der sonstigen "Vernichtung
einer historischen Rechtstradition" oder zum Beweis der
Vertrauenswürdigkeit des Kantons Zürich sowie ein privates Interesse des
Beschwerdeführers daran, dass "das historische Bürgerrecht des
Fürstengeschlechts D nicht auf einmal eliminiert wird" können schliesslich
nur leicht wiegen.
3.5
Nach dem
Gesagten kann der Beschwerdeführer kein originäres Schweizer Bürgerrecht aus
den Verfügungen und Beschlüssen der Stadt und des Standes Zürich vor 1953
ableiten, die das Fürstengeschlecht D, dem er angehört, betroffen haben.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht gestützt auf die
Abstammung von seinen Eltern erlangt hat. Wie erwähnt ist auch der Erwerb des
Bürgerrechts durch familienrechtliche Gründe (Abstammung, Heirat und Adoption)
abschliessend bundesgesetzlich geregelt (vgl. auch VGr, 29. August 2024,
VB.2024.00052, E. 2.1; BGE 125 II 209 E. 3a). Gemäss dem heute
geltenden Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden
Tatbestands in Kraft steht. Eine gleichlautende Übergangsbestimmung fand sich
auch im davor geltenden Art. 57 aBüG (vgl. VGr, 29. August 2024,
VB.2024.00052, E. 2.1).
4.2
Es ist
unbestritten, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers, E aufgrund ihrer
Abstammung und der damaligen Rechtslage ab Geburt Bürgerin der Stadt Zürich und
Schweizer Bürgerin war, was der Stadtrat mit seinem Beschluss vom 24. Juni
1939.
feststellte. Sie heiratete 1961 einen österreichischen Staatsbürger. Nach
damals geltendem Bürgerrechtsgesetz verlor eine Schweizer Bürgerin ihr
Bürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer, wenn sie nicht während der
Verkündung oder bei der Trauung die Erklärung abgab, das Schweizer Bürgerrecht
beibehalten zu wollen (vgl. Art. 9 Abs. 1 aBüG). Es ist unbestritten,
dass E nie eine solche Erklärung abgab. Ferner ergibt sich dies auch daraus,
dass sie sich am 27. März 1973 wieder einbürgern liess. Dies setzt einen
vorherigen Verlust des Bürgerrechts voraus (vgl. Art. 19 Abs. 1
Ingress aBüG). Mithin war E zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter F im Jahr
1967.
keine Schweizer Bürgerin, womit auch dieser kein Schweizer Bürgerrecht
zukommen kann (vgl. zudem Art. 1 lit. a aBüG, wonach eheliche Kinder
die Schweizer Staatsbürgerschaft ohnehin nur vom Vater ableiten konnten). F
liess sich zwar am 9. Oktober 1992 einbürgern. Der Beschwerdeführer kam
jedoch schon 1991 zur Welt, womit auch insofern ein Erwerb des Bürgerrechts
nach Art. 1 Abs. 1 lit. a oder Art. 2 aBüG in der Fassung,
wie sie ab dem 1. Juli 1985 in Kraft standen (AS 1985 420), ausser
Betracht fällt. Der Vater des Beschwerdeführers ist sodann ebenfalls erst seit
seiner Einbürgerung am 22. August 2019 Schweizer Bürger.
4.3
Folglich
kann der Beschwerdeführer auch aus seiner (direkten) Abstammung kein Schweizer
Bürgerrecht ableiten.
5.
Bei dieser Ausgangslage braucht nicht weiter auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine enge Bindung zur Schweiz oder
die historische Verbindung des Fürstengeschlechts D zum Kanton Zürich und der
Schweiz eingegangen zu werden. Ebenso kann auf die Abnahme der beantragten
Beweismittel – die Edition des Dossiers zum Bürgerrecht des Fürstengeschlechts D
aus dem Stadtarchiv Zürich bzw. Fotografien hiervon und Edition der
Migrationsakte des Beschwerdeführers – verzichtet werden, da sie nicht geeignet
sind, am vorliegenden Entscheid etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer ist nicht
Schweizer Bürger, weshalb sein entsprechendes Feststellungsbegehren abzuweisen
ist.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2
Eine
Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig
gewordenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,
VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
7.
Nach Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Kantonal letztinstanzliche Entscheide über die
Feststellung nach Art. 43 BüG fallen jedoch nicht unter diese
Ausnahmebestimmung, womit gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (vgl.
Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts
für Justiz.