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Entscheid

VB.2024.00730

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00730

10. April 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26162)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00730

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B

und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich

Abteilung Zivilstandswesen,

Beschwerdegegner,

betreffend Feststellung

des Bürgerrechts,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1991 geborener Staatsangehöriger Österreichs.

Er ersuchte am 10. Juni 2024 das Gemeindeamt des Kantons Zürich um

Feststellung des Schweizer Bürgerrechts im Sinn von Art. 43 Abs. 1

des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) und um

Anweisung an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich, ihn als Bürger von Stadt und

Kanton Zürich sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Register

einzutragen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er zum

Fürstengeschlecht D gehöre, dem von der Stadt Zürich erstmals im

15. Jahrhundert das ewige (Erb-)Bürgerrecht eingeräumt worden sei. Dieses

sei in der Folge auch durch verschiedene Beschlüsse des Stadtrats der Stadt

Zürich bestätigt worden, letztmals am 24. Juni 1939.

Das Gemeindeamt wies das Gesuch von A mit Verfügung vom

3. September 2024 ab, da seine Grossmutter ihr durch stadträtlichen

Beschluss im Jahr 1939 festgestelltes Bürgerrecht im Jahr 1961 nach damals

geltendem Bundesrecht durch Heirat mit einem österreichischen Staatsangehörigen

verloren habe und seine Mutter zu einem Zeitpunkt geboren wurde, als die

Grossmutter keine Schweizer Bürgerin war. Somit habe A das Schweizer

Bürgerrecht nicht durch Abstammung erwerben können.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 3. Oktober 2024 erhobenen Rekurs von

A wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung

vom 1. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 2. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und

des Innern vom 1. November 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben,

es sei festzustellen, dass er durch Geburt und Abstammung Bürger von Stadt und

Kanton Zürich und damit Schweizer Staatsbürger sei, es sei seine Schweizer

Staatsbürgerschaft anzuerkennen und es sei das Zivilstandsamt der Stadt Zürich

anzuweisen, ihn als Bürger von Stadt und Kanton Zürich sowie der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einzutragen. Eventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die

Direktion der Justiz und des Innern zurückzuweisen. Im Übrigen ersuchte A um

Anonymisierung des Beschwerdeentscheids und um Gelegenheit, sich vor der

Publikation des Entscheids zur Anonymisierung äussern zu dürfen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024 wurde A

aufgefordert, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'095.- zu leisten. Diese ging

fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Am 5. Dezember 2024 beantragten

das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und des Innern Abweisung der

Beschwerde von A, ersteres unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern

über Anordnungen des Gemeindeamts betreffend die Anerkennung ausländischer

Urkunden über den Zivilstand sowie betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [SR 211.112.2] beziehungsweise Art. 43 Abs. 1

BüG).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nicht einzutreten ist auf den prozessualen Antrag des

Beschwerdeführers auf Anonymisierung des vorliegenden Entscheids und vorgängige

Stellungnahme hierzu. Gemäss Art. 78 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 (LS 101) und Art. 30 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind

Rechtspflegeentscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. hierzu

auch BGE 147 I 407). Praxisgemäss publiziert das Verwaltungsgericht daher

sämtliche Entscheide in seiner Entscheiddatenbank und nimmt von Amts wegen

Anonymisierungen vor. Eine Mitwirkung der Parteien ist hierbei nicht

vorgesehen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er dem

Fürstengeschlecht D entstamme, dem aus historischen Gründen erstmals im

15.

Jahrhundert das Bürgerrecht der Stadt Zürich und damit das Schweizer Bürgerrecht

"ewig" und "unverlierbar" gewährt worden sei. Deshalb komme

es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht darauf an, inwiefern seine

Eltern und Grosseltern nach dem bundesrechtlichen Bürgerrechtsgesetz

"formell" Schweizer Bürgerinnen und Bürger gewesen seien und das

Bürgerrecht "weitergegeben" hätten. Mit anderen Worten macht er

geltend, er könne das Schweizer Bürgerrecht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum

Fürstengeschlecht D originär aus verschiedenen historischen Beschlüssen der

Stadt Zürich ableiten.

3.2

Der schweizerische

Bundesstaat wurde 1848 gegründet. Die erste Bundesverfassung vom

12.

September 1848 (BV 1848; BBl 1849 I 3) räumte allen (bisherigen)

Kantonsbürgern auch die schweizerische Staatsbürgerschaft ein (vgl.

Art. 42 BV 1848; ferner Arnold Stahel, Gemeindebürgerrecht und Landrecht

im Kanton Zürich, Zürich 1941, S. 180 f.). Hierbei hing der

Entscheid, wer Schweizer Bürgerin oder Bürger werden konnte, allein vom

Kantonsbürgerrecht ab und lag die Kompetenz zur Regelung des Erwerbs und

Verlusts des Bürgerrechts folglich (weiterhin) fast ausschliesslich bei den

Kantonen (vgl. Brigitte Studer/Gérald Arlettaz/Regula Argast, Das Schweizer

Bürgerrecht – Erwerb, Verlust, Entzug von 1848 bis zur Gegenwart, Zürich 2008,

S. 41, 44 und 48; Stahel, S. 157 f. und 180; Alberto

Achermann/Barbara von Rütte, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 BV N. 3;

Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 11. A., Zürich/Genf 2024, Rz. 1574).

Die totalrevidierte Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

(BV 1874; AS 1 1) sah erstmals eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund

betreffend die "Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an

Ausländer sowie [die Bedingungen], unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der

Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten

kann", vor (Art. 44 Abs. 2 BV 1874). Das gestützt hierauf

erlassene Bundesgesetz betreffend die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts und

den Verzicht auf dasselbe vom 3. Juli 1876 (AS 2 510) enthielt aber

nur Mindestvorgaben an die Kantone betreffend die Einbürgerung und sah sogar

noch die Möglichkeit der "schenkungsweisen" Erteilung des

Bürgerrechts durch die Kantone vor (vgl. zur Fassung des genannten Gesetzes ab

1903: Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848–1947, Band 1,

S. 101 ff.; zum Ganzen auch Stahel, S. 158 f. und

S. 159 Fn. 13; Studer/Arlettaz/Argast, S. 62 f. und

S. 71 f.). Im Jahr 1898 wurde dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung

auf dem Gebiet des Zivilrechts übertragen (Art. 64 Abs. 2 BV 1874).

Hierin war auch die Befugnis enthalten, Erwerb und Verlust des Bürgerrechts aus

familienrechtlichen Gründen zu regeln (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

Rz. 1576; Achermann/von Rütte, Art. 38 BV N. 4). Dem kam der

Bund durch Erlass des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; AS 24

233) nach (vgl. Stahel, S. 159; aArt. 161 und 270 ZGB wiedergegeben

in: Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848–1947, Band 2,

S. 1 ff.). Ferner wurde die Bundesverfassung durch Volksabstimmung

vom 20. Mai 1928 ("Bundesbeschluss betreffend Revision des

Art. 44 der Bundesverfassung [Massnahmen gegen die Ueberfremdung]")

per 29. September 1928 unter anderem um eine Gesetzgebungskompetenz des

Bundes betreffend den Verlust und die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts

ergänzt (AS 44 724; Wortlaut des neuen Art. 44 Abs. 2 BV 1874:

"Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des

Schweizerbürgerrechts werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.").

Diese ihm eingeräumte Kompetenz nahm der Bund – nach einer

Phase der Regelung des Bürgerrechts über die Vollmachtenbeschlüsse des

Bundesrats ab 1940 (vgl. Studer/Arlettaz/Argast, S. 102 f.) – erst

mit dem Erlass des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS

1952.

1087) wahr (vgl. Studer/Arlettaz/Argast, S. 81; Achermann/von Rütte,

Art. 38 BV N. 13).

Mit Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 wurde

Art. 44 BV 1874 erneut revidiert und sah neu eine Gesetzgebungskompetenz

für den Bund zu "Erwerb und […] Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung,

Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die

Wiedereinbürgerung" vor (AS 1984 290). Diese Gesetzgebungskompetenz wurde

im Wesentlichen in Art. 38 der heute gültigen Bundesverfassung vom

18.

April 1999 überführt und hat nachträglich derogatorische Wirkung (vgl.

Felix Hafner/Denise Buser, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 38 BV

N. 1 und 8). Die Kantone und Gemeinden sind von der Regelung des Erwerbs

und des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts durch familienrechtliche Vorgänge

ausgeschlossen (Achermann/von Rütte, Art. 38 BV N. 20).

3.3

Seit

Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 1953 richtet sich

aufgrund der nachträglich derogatorischen Wirkung der dem Bund eingeräumten

Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV respektive Art. 2

Übergangsbestimmungen BV 1874) der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch

Abstammung ausschliesslich nach Art. 1 ff. aBüG bzw.

Art. 1 ff. BüG und der Verlust des Schweizer Bürgerrechts

ausschliesslich nach Art. 8 ff. aBüG bzw. Art. 5 ff. BüG.

Zwar bleiben bei nachträglich derogatorischen Kompetenzen des Bundes kantonale

Regelungen möglich, solange die Bundesgesetzgebung eine Materie nicht

abschliessend geregelt hat, die kantonale Regelung nicht gegen Sinn und Geist

des Bundesrechts verstösst und dessen Zweck nicht beeinträchtigt oder vereitelt

(BGE 148 I 19 E. 4.2, 148 I 33 E. 5.2, 142 II 369 E. 5.2). Betreffend

den Erwerb durch Abstammung und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts bestand

jedoch spätestens seit 1953 mit den zuvor genannten Normen eine abschliessende

bundesgesetzliche Regelung, die keinen Raum für kantonale oder kommunale

Abweichungen – etwa in der Einräumung eines "ewigen und

unverlierbaren" Bürgerrechts für gewisse Personen – liess. Soweit dem

Fürstengeschlecht D ein ewiges Bürgerrecht von Stand und/oder Stadt Zürich

eingeräumt wurde, kann dies aufgrund der dargelegten Rechtsetzungsgeschichte

und mit Blick auf die bundesstaatliche Normenhierarchie spätestens ab 1953

keine Auswirkung mehr auf die Frage der Erteilung der Schweizer

Staatsbürgerschaft haben.

3.4

Selbst

wenn aus den Beschlüssen von Stand und Stadt Zürich vor dem 1. Januar 1953

ein wohlerworbenes Recht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft abgeleitet werden

könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, würde dies vorliegend

nichts ändern. Wohlerworbene Rechte sind in ihrem Bestand nicht absolut

geschützt und können durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben

werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8.

A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 1243).

3.4.1

Das Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes im Jahr 1953 mit abschliessenden

Regelungen zum Erwerb des Bürgerrechts durch Abstammung und zum Verlust des

Bürgerrechts stellt eine Rechtsänderung dar, die grundsätzlich geeignet ist,

ein allfällig zuvor begründetes wohlerworbenes Recht des Fürstengeschlechts D

auf ein "ewiges" Schweizer Bürgerrecht untergehen zu lassen.

3.4.2

Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der "Ewigkeit" des

Bürgerrechts des Fürstengeschlechts D ergibt sich aus dem

Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit dem Bürgerrechtsgesetz

wurde eine schweizweit einheitliche Regelung zum Erwerb durch Abstammung sowie

zum Verlust des Bürgerrechts geschaffen, mit der gerade betreffend den Verlust

des Bürgerrechts bewusst vom bisherigen (Gewohnheits-)Recht abgewichen wurde

(vgl. BBl 1951 II 669, 692). Dass gewisse Personen aufgrund ihrer Abstammung

von einem Adelsgeschlecht, dem im Mittelalter gewisse Vorrechte zugestanden

worden waren, von dieser Regelung ausgenommen sein könnten, widerspräche dem

Grundgedanken des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebots. Schon die

Verfassungen der Helvetik und die Mediationsakte enthielten Verbote von

Vorrechten nach Geburt für Personen im Adelsstand (vgl. Bernhard Waldmann,

Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 1).

3.4.3

Dieses Interesse an der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen

betreffend den Erwerb und Verlust des Bürgerrechts überwiegt auch das Interesse

des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des behaupteten wohlerworbenen

Rechts. Wie sich aus den Akten ergibt, haben sowohl seine Grossmutter als auch

seine Eltern ohne Berufung auf das ihrer Familie eingeräumte "ewige

Bürgerrecht" das Schweizer Bürgerrecht (wieder-)erlangt. Es steht auch dem

Beschwerdeführer offen, sich ordentlich einbürgern zu lassen, wenn er die

Schweizer Staatsbürgerschaft erlangen will. Damit gehen auch unter

Berücksichtigung der notwendigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 9

Abs. 1 lit. b BüG) keine besonderen Hindernisse einher, die es

rechtfertigen würden, von einer rechtsgleichen Anwendung des

Bürgerrechtsgesetzes abzusehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den

Vertrauensschutz (Art. 9 BV) beruft, ist er damit schon deshalb nicht zu

hören, da er nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist, dass er Dispositionen

getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können (vgl.

statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.4 mit

Hinweisen). Ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des ewigen

Bürgerrechts des Fürstengeschlechts D aufgrund der sonstigen "Vernichtung

einer historischen Rechtstradition" oder zum Beweis der

Vertrauenswürdigkeit des Kantons Zürich sowie ein privates Interesse des

Beschwerdeführers daran, dass "das historische Bürgerrecht des

Fürstengeschlechts D nicht auf einmal eliminiert wird" können schliesslich

nur leicht wiegen.

3.5

Nach dem

Gesagten kann der Beschwerdeführer kein originäres Schweizer Bürgerrecht aus

den Verfügungen und Beschlüssen der Stadt und des Standes Zürich vor 1953

ableiten, die das Fürstengeschlecht D, dem er angehört, betroffen haben.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht gestützt auf die

Abstammung von seinen Eltern erlangt hat. Wie erwähnt ist auch der Erwerb des

Bürgerrechts durch familienrechtliche Gründe (Abstammung, Heirat und Adoption)

abschliessend bundesgesetzlich geregelt (vgl. auch VGr, 29. August 2024,

VB.2024.00052, E. 2.1; BGE 125 II 209 E. 3a). Gemäss dem heute

geltenden Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des

Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden

Tatbestands in Kraft steht. Eine gleichlautende Übergangsbestimmung fand sich

auch im davor geltenden Art. 57 aBüG (vgl. VGr, 29. August 2024,

VB.2024.00052, E. 2.1).

4.2

Es ist

unbestritten, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers, E aufgrund ihrer

Abstammung und der damaligen Rechtslage ab Geburt Bürgerin der Stadt Zürich und

Schweizer Bürgerin war, was der Stadtrat mit seinem Beschluss vom 24. Juni

1939.

feststellte. Sie heiratete 1961 einen österreichischen Staatsbürger. Nach

damals geltendem Bürgerrechtsgesetz verlor eine Schweizer Bürgerin ihr

Bürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer, wenn sie nicht während der

Verkündung oder bei der Trauung die Erklärung abgab, das Schweizer Bürgerrecht

beibehalten zu wollen (vgl. Art. 9 Abs. 1 aBüG). Es ist unbestritten,

dass E nie eine solche Erklärung abgab. Ferner ergibt sich dies auch daraus,

dass sie sich am 27. März 1973 wieder einbürgern liess. Dies setzt einen

vorherigen Verlust des Bürgerrechts voraus (vgl. Art. 19 Abs. 1

Ingress aBüG). Mithin war E zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter F im Jahr

1967.

keine Schweizer Bürgerin, womit auch dieser kein Schweizer Bürgerrecht

zukommen kann (vgl. zudem Art. 1 lit. a aBüG, wonach eheliche Kinder

die Schweizer Staatsbürgerschaft ohnehin nur vom Vater ableiten konnten). F

liess sich zwar am 9. Oktober 1992 einbürgern. Der Beschwerdeführer kam

jedoch schon 1991 zur Welt, womit auch insofern ein Erwerb des Bürgerrechts

nach Art. 1 Abs. 1 lit. a oder Art. 2 aBüG in der Fassung,

wie sie ab dem 1. Juli 1985 in Kraft standen (AS 1985 420), ausser

Betracht fällt. Der Vater des Beschwerdeführers ist sodann ebenfalls erst seit

seiner Einbürgerung am 22. August 2019 Schweizer Bürger.

4.3

Folglich

kann der Beschwerdeführer auch aus seiner (direkten) Abstammung kein Schweizer

Bürgerrecht ableiten.

5.

Bei dieser Ausgangslage braucht nicht weiter auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine enge Bindung zur Schweiz oder

die historische Verbindung des Fürstengeschlechts D zum Kanton Zürich und der

Schweiz eingegangen zu werden. Ebenso kann auf die Abnahme der beantragten

Beweismittel – die Edition des Dossiers zum Bürgerrecht des Fürstengeschlechts D

aus dem Stadtarchiv Zürich bzw. Fotografien hiervon und Edition der

Migrationsakte des Beschwerdeführers – verzichtet werden, da sie nicht geeignet

sind, am vorliegenden Entscheid etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer ist nicht

Schweizer Bürger, weshalb sein entsprechendes Feststellungsbegehren abzuweisen

ist.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2

Eine

Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig

gewordenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,

VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

7.

Nach Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche

Einbürgerung ausgeschlossen. Kantonal letztinstanzliche Entscheide über die

Feststellung nach Art. 43 BüG fallen jedoch nicht unter diese

Ausnahmebestimmung, womit gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (vgl.

Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts

für Justiz.