VB.2024.00731
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00731
22. Januar 2026Deutsch12 min
(URT.2026.26926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00731
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA Dr. B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission,
Beschwerdegegner,
betreffend Besoldung, Einreihung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde im Jahr
2001 zur vollamtlichen Bezirksrichterin am Bezirksgericht D gewählt. Nach
einem Teilrücktritt amtete A als teilamtliches Mitglied (50%-Pensum). Im Jahr
2013 wechselte A von der 3. Abteilung zum Arbeitsgericht des
Bezirksgerichts D und wurde in Lohnklasse 26 eingereiht. Mit
Verfügung vom 6. März 2019 wurde A per 1. Juli 2019 bis 31. Dezember
2019 in ihrer zusätzlichen Funktion als Referentin / teilamtliche
Ersatzrichterin ebenfalls in Lohnklasse 26 eingereiht.
B. Gemäss Wahlanzeige
des Bezirksrats Zürich wurde A am 21. Dezember 2022 für den Rest der
Amtsdauer 2020–2026 als vollamtliches Mitglied des Bezirksgerichts D
gewählt. Der Amtsantritt wurde auf den 1. März 2023 festgelegt. Per 1. März
2023 wechselte A gemäss Konstituierungsbeschluss des Bezirksgerichts D vom
9. Dezember 2022 vom Arbeitsgericht in die Audienz. Mit Änderungsverfügung
vom 15. März 2023 reihte der Generalsekretär des Obergerichts des Kantons
Zürich Bezirksrichterin A anstelle der bisherigen Lohnklasse 26/Leistungsstufe 01
in die Lohnklasse 25/Leistungsstufe 02 ein. Zur Begründung wurde
auf die Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte
verwiesen.
Dagegen rekurrierte A bei der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Am 2. April
2024 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2024 gelangte
A an das Bundesgericht. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
der Beschluss der Verwaltungskommission sei aufzuheben und sie sei per 1. März 2023
in die Lohnklasse 26 (und Leistungsstufe 01)
einzureihen. Eventualiter sei sie in Lohnklasse 25/Leistungsstufe 03
einzureihen.
Mit Urteil vom 18. Oktober
2024.
trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die
Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht (1C_289/2024).
Das Verwaltungsgericht setzte in
der Folge A Frist an, um eine Ergänzung der Begründung ihrer Beschwerde vom 8. Mai
2024.
einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 verzichtete A darauf.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Bundesgericht
erwog in seinem Entscheid vom 18. Oktober 2024, dass die Gerichte im
Bereich ihrer eigenen Justizverwaltung nicht über die erforderliche
richterliche Unabhängigkeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verfügen. Vorliegend habe die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, die einen Rekurs
gegen eine Verfügung ihres Generalsekretärs in einer
Justizverwaltungsangelegenheit des Obergerichts (Lohneinreihung einer
Bezirksrichterin) behandelte, zwar oberinstanzlich, aber funktional als
Verwaltungsbeschwerdebehörde entschieden. Es fehle nach der Regelung im
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 42 lit. c Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2])
die Möglichkeit des Weiterzugs an eine unabhängige gerichtliche Instanz
gemäss Art. 29a und 30 Abs. 1 BV, wie sie Art. 86 Abs. 1
lit. d in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) verlangt (vgl. auch BGE 151 I 93). Es hat daher die Angelegenheit dem Verwaltungsgericht zur Behandlung
überwiesen.
1.2
Im Streit liegt
die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2023. Die
Beschwerdeführerin ist vom Volk bis zum 30. Juni 2026 als Bezirksrichterin
gewählt. Für die Dauer vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2026 beträgt die
Lohndifferenz zwischen der Lohnklasse 25 und 26 (bei einer Einstufung in
die Leistungsstufe 01 und einem Beschäftigungsgrad von 100 %) rund Fr. 34'000.-.
Damit ist über die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu entscheiden
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario
VRG).
2.
2.1
Für die Festlegung
des Lohnes von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ist das Obergericht
zuständig, da diesem die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber den
Bezirksrichterinnen und -richtern zukommen (vgl. § 7 der Vollzugsverordnung
vom 26. Oktober 1999 der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
des Kantons Zürich [LS 211.21]).
2.2
Nach § 40
Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
regelt der Regierungsrat die Entlöhnung der Angestellten. Die Stellen werden
entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen
Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die
Erfahrung (§ 40 Abs. 2 PG). Weiter bestimmt § 8 Abs. 1 der Personalverordnung
vom 16. Dezember 1998 (PVO, LS 177.11), dass der Regierungsrat und
die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan
festlegen. Der Einreihungsplan enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen
geordnet sind. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte
umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen
für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen werden nach
Funktionsbereichen gegliedert (§ 9 PVO). Jede Stelle wird gemäss dem
Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren
Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als
Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 PVO). Nach § 32 Abs. 3 der Vollzugsverordnung
vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) umschreibt der
Regierungsrat die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die
obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den
Funktionsbereich 6.
2.3
Gemäss den
Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte für den
Funktionsbereich 6 vom 20. Juni 2000 (mit Änderungen bis 22. Februar
2012) wird eine Bezirksrichterin bzw. ein Bezirksrichter mit wenig
"Richter-Erfahrung" in Lohnklasse 24 eingereiht; bei
mehrjähriger "Richter-Erfahrung", d. h.
in der Regel mindestens fünf Jahren, erfolgt die Einreihung in Lohnklasse 25.
Bezirksrichterinnen bzw. Bezirksrichter als Vizepräsidentinnen bzw.
Vizepräsidenten, Abteilungsvorsitzende, Bereichsvorsitzende und die Präsidentin
oder der Präsident des Mietgerichts Zürich werden in Lohnklasse 26 eingereiht.
In die Lohnklasse 27 wird eine Präsidentin oder ein Präsident eines Bezirksgerichts
(ausser D), in die Lohnklasse 28 die Präsidentin oder der Präsident des
Bezirksgerichts D eingereiht.
Diese
Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte sind im Handbuch
Vereinfachte Funktionsanalyse (VFA abrufbar unter:
www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohn-grundlagen/handbuch-vereinfachte-funktionsanalyse.html)
veröffentlicht. In der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum
Personalgesetz wird allerdings davon abgesehen, die Mitglieder des Bezirksgerichts
entsprechend den genannten Richtpositionsumschreibungen im Einreihungsplan zu
erwähnen. Stattdessen wird dies im Einreihungsplan des Regierungsrats in der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Anhang 1) geregelt. Der
Einreihungsplan sieht für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter die
Lohnklassen 24 bis 26 vor und entspricht damit den Vorgaben der
Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin war seit ihrem Wechsel zum Arbeitsgericht im Jahr 2013 in
Lohnklasse 26 eingereiht. Dies entsprach der langjährigen Praxis, die
Mitglieder des Arbeitsgerichts als konstituierte (Vize-)Präsidentinnen oder
(Vize-)Präsidenten in die Lohnklasse 26 einzureihen. Der Beschwerdegegner
hat diese Einreihungspraxis mit Beschluss vom 6. November 2023 betreffend die
Lohneinreihung eines neu am Arbeitsgericht tätigen Mitglieds des Bezirksgerichts
geändert. Mit Entscheid vom heutigen Tag (VB.2024.00648) hat das
Verwaltungsgericht diese Praxisänderung geschützt. Es hat erwogen, dass die
Mitglieder des Bezirksgerichts nach den Richtpositionsumschreibungen nur dann
in Lohnklasse 26 einzureihen seien, wenn sie als Vize-Präsident/in,
Abteilungsvorsitzende/r oder Bereichsvorsitzende/r amten und dabei
weitreichende Führungs- und Leitungsaufgaben im gesamten Bereich der
Justizverwaltungsgeschäfte sowie Verantwortung für das juristische und
administrative Personal übernehmen. Dies sei bei den Mitgliedern des Arbeitsgerichts
aber nicht der Fall, da diese nur deshalb als Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten konstituiert würden, da in Verfahren, welche in die
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fielen (§ 20 GOG), sich der Spruchkörper
aus einer Bezirksrichterin oder einem Bezirksrichter (als Präsidentin oder
Präsident) und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der
Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden zusammensetze (§ 15 GOG). Die
Mitglieder des Arbeitsgerichts seien daher wie die Mitglieder des Bezirksgerichts,
welche (ausschliesslich) als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter oder als
Mitglieder des Kollegialgerichts tätig seien, in die Lohnklasse 24 oder 25
einzureihen (zum Ganzen VGr, 22. Januar 2026, VB.2024.00648, E. 4 f.).
3.2
Der
Beschwerdegegner begründet die "Rückstufung" der Beschwerdeführerin
von der Lohnklasse 26 in die Lohnklasse 25 damit, dass sie in der
Audienz als Einzelrichterin bzw. Referentin tätig sei, womit ihr keine
(wesentliche) Führungs-, Leitungs- und Vorgesetztenfunktion zukomme. Ein
Anspruch auf Besitzstandswahrung bestehe nicht, da ihre bisherige
Lohneinreihung auf einer rechtswidrigen Praxis beruhe und sie sich nicht auf
den Vertrauensschutz oder das Gleichbehandlungsgebot berufen könne. Zur
Begründung verweist der Beschwerdegegner einzig auf den vorgenannten Beschluss vom
6.
November 2023 betreffend die Lohneinreihung eines neu am Arbeitsgericht
tätigen Mitglieds des Bezirksgerichts (angefochtener Entscheid, E. 3.5.4).
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass sie auf den
Bestand ihrer Lohneinreihung in die Lohnklasse 26 vertrauen dürfe, zumal
dies noch mit Verfügungen vom 6. März und 20. März 2019 trotz Wechsels
zur Referententätigkeit betätigt wurde.
4.
4.1
Der in Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
verleiht einer Person Anspruch auf Vertrauensschutz, sofern die in Lehre
und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten
Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in erster Linie das
Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des Vertrauens in der
Weise, dass die betroffene Person gestützt darauf Dispositionen getätigt hat,
die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff.).
Verfügungen
stellen qualifizierte Vertrauensgrundlagen dar (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 632); bei der verfügten Zusicherung einer bestimmten Höhe eines Lohns
ist Vertrauensschutz auch denkbar, ohne dass die Betroffenen bereits
irgendwelche nachteiligen Dispositionen getroffen haben (vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 661 f.; ferner VGr, 3. Juli 2019,
VB.2018.00701, E. 4.2). Die Rechtsprechung anerkennt daher einen erhöhten
Vertrauensschutz gegenüber individuellen Anpassungen einer Anstellungsverfügung
(vgl. VGr, 10. Oktober 2000, PB.2000.00015, E. 2c) und eine
Rückstufung bei der Lohneinreihung darf namentlich nicht das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzen (vgl. BGE 118 Ia 245 E. 5b;
BGr, 6. Februar 2004, 2P.222/2003, E. 4.3).
4.2
Die
bisherige Einreihung der Beschwerdeführerin in Lohnklasse 26 gemäss den
entsprechenden Verfügungen des Generalsekretärs des Obergerichts beruht zwar
auf ihrer langjährigen Tätigkeit am Arbeitsgericht. Indessen wurde die
Beschwerdeführerin selbst für ihre – wenn auch zeitlich befristete –
Zusatzanstellung als Referentin / teilamtliche Ersatzrichterin in
Lohnklasse 26 eingereiht (vgl. Anstellungsverfügung vom 6. März 2019).
Unter diesen besonderen Umständen liegt eine die Beschwerdeführerin persönlich
betreffende Zusicherung bzw. Vertrauensgrundlage der für die Lohneinreihung
zuständigen Behörde vor, welche bei der Beschwerdeführerin das schützenswerte
Vertrauen weckte, dass sie in ihrer Tätigkeit als Bezirksrichterin, unabhängig
davon, ob sie am Arbeitsgericht oder als Einzelrichterin amtet, keine
Lohneinbusse erleiden würde (was nur umgesetzt werden kann, wenn sie in Lohnklasse 26
eingereiht wird). Das gilt umso mehr, als dass der Einreihungsplan gemäss
Anhang 1 VVO für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter die
Lohnklassen 24 bis 26 vorsieht.
Hinzu kommt,
dass es entgegen dem Beschwerdegegner keine Rolle spielt, dass in der
Zwischenzeit die Praxis betreffend die Lohneinreihung für die Mitglieder des Arbeitsgerichts
geändert wurde (vorne 3.1). Denn diese Praxisänderung gilt nur für
Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter, welche gemäss dem
Konstituierungsbeschluss des Plenums des Bezirksgerichts neu dem Arbeitsgericht
zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin wäre hingegen unverändert in Lohnklasse 26
eingereiht (wie die bereits vor der Praxisänderung amtierenden Mitglieder des Arbeitsgerichts),
wenn sie am Arbeitsgericht geblieben wäre. Die Beschwerdeführerin legt
nachvollziehbar dar, dass sie sich Ende 2022 bzw. Anfang 2023 nicht für einen
Funktionswechsel innerhalb des Bezirksgerichts zur Verfügung gestellt hätte,
wenn sie mit der Lohnrückstufung hätte rechnen müssen, zumal sie bereits ab
Mitte 2023 zu 100 % am Arbeitsgericht hätte tätig sein können. Dabei darf
es als notorisch gelten, dass ein amtierendes Mitglied nicht gegen seinen
Willen durch Plenarbeschluss einer anderen Gerichtsabteilung zugeteilt wird,
zumal auch der Wechsel der Beschwerdeführerin vom Arbeitsgericht in die Audienz
nach dem Anciennitätsprinzip berücksichtigt wurde.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich
die Beschwerde in der Sache als begründet, womit sie gutzuheissen ist. Es
erübrigt sich daher, auf die Rügen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des rechtlichen
Gehörs einzugehen.
Demgemäss ist die
Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. März 2023 in Lohnklasse 26/ Leistungsstufe 01
einzureihen. Allenfalls in der Zwischenzeit erfolgte individuelle
Stufenanstiege sind bei den Lohnnachzahlungen ebenfalls zu berücksichtigen.
6.
Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren, in dem sie
seit dem zweiten Schriftenwechsel vertreten war, eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Beschwerdeverfahren ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie bereits im
Verfahren vor Bundesgericht entschädigt wurde (vgl. BGr, 18. Oktober
2024, 1C_289/2024, E. 2) und im vorliegenden Verfahren keinen Aufwand
hatte.
7.
Da der Streitwert
mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 1.
und 3. des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 2. April
2024.
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die
Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägung 5 rückwirkend per 1. März
2023.
in Abänderung der Verfügung des Generalsekretärs vom 15. März 2023 in
Lohnklasse 26/Leistungsstufe 01 einzureihen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien.