VB.2024.00733
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00733
24. Februar 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26026)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00733
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2
und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch H,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1977 geborene
argentinische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1, nachfolgend auch:
die Beschwerdeführerin) heiratete am 30. April 1993 in ihrem Heimatland
den Schweizer Bürger D. Am 1. Juni 1993 reiste sie in die Schweiz ein, wo
ihr am 16. Juli 1993 eine in den Folgejahren regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 20. November
2001 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Aus der
Ehe stammen die beiden gemeinsamen Kinder E und F (geboren 1996 und 1998), die
wie ihr Vater Schweizer Bürgerinnen sind.
Nachdem die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Bülach
am 14. Juni 2006 wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu einer
einjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden war, wurde sie am 14. September
2006 migrationsamtlich verwarnt.
Nachdem sich die Ehegatten am 1. März 2011 getrennt
hatten, kehrte die Beschwerdeführerin am 28. März 2012 mit ihren beiden
Schweizer Töchtern nach Argentinien zurück.
In Argentinien ging die Beschwerdeführerin eine Beziehung
mit ihrem Landsmann G ein. Aus dieser Beziehung sind die beiden Kinder B und C
(geboren 2014 und 2022, Beschwerdeführende 2 und 3, nachfolgend auch: die
[argentinischen] Kinder) hervorgegangen, welche wie ihre Eltern argentinische
Staatsbürger sind.
Am 29. August 2018 liess sich die Beschwerdeführerin
von ihrem Schweizer Ehemann scheiden und im Dezember 2018 kehrten die
inzwischen volljährigen Schweizer Töchter wieder in die Schweiz zurück und
leben seither im Kanton Zürich.
Am 9. März 2023 bzw. 16. April 2023 ersuchten
die Beschwerdeführerin und deren argentinische Kinder um "Familiennachzug"
bzw. um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt respektive
die Erteilung einer entsprechenden Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilligung. Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. September 2023
wies das Migrationsamt die entsprechenden Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Am 20. Juni 2024 reiste die Beschwerdeführerin samt
ihren beiden argentinischen Kindern als Touristin in die Schweiz ein, wo sie am
8.
bzw. 13. August wiedererwägungsweise erneut um Familiennachzug bzw. die "Wiedererteilung"
einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ersuchte.
Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch am 29. August
2024.
mangels entscheidrelevanter Noven nicht ein.
III.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 25. Oktober 2024 ab, soweit es auf diesen eintrat
bzw. diesen nicht als gegenstandslos erachtete.
IV.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 liessen die
Beschwerdeführerin und deren beide argentinischen Töchter (Beschwerdeführende 1–3;
nachfolgend auch: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollständig aufzuheben und für
nichtig zu erklären und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen Aufenthalts-
bzw. Niederlassungsbewilligungen zu erteilen. Weiter wurde um eine
Parteientschädigung ersucht und die Nachreichung weiterer Unterlagen bis Mitte
März 2025 in Aussicht gestellt. Sodann sollte über das aktuelle gerichtliche
Verfahren hinaus aufschiebende Wirkung erteilt und sollten alle
Vollstreckungsmassnahmen ausgesetzt werden, im Sinne eines "uneingeschränkten
Bleiberechts". Weiter wurde um die Erteilung einer "vorläufigen
Arbeitserlaubnis" ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 stellte
das Verwaltungsgericht fest, dass die Suspensivwirkung der eingelegten
Beschwerde den Beschwerdeführenden mangels vorbestehender Anwesenheitsrechte
keine prozeduralen Aufenthaltsrechte zu verschaffen vermöge, vorerst aber von
Vollzugsmassnahmen abzusehen sei, ohne dass der Aufenthalt der
Beschwerdeführenden damit aber rechtmässig werde oder der Beschwerdeführerin
die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt sei. Weiter zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Überdies wurde den
Beschwerdeführenden aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist
zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt.
Der einverlangte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet. Mit Eingaben vom 31. Dezember 2024 bzw. 15. Januar 2025
liessen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde ergänzen und weitere Unterlagen
nachreichen.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift
noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden,
kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,
E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues
Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der
Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert
haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.1.2
Rekursentscheide sind überdies nach ihrer Zustellung innert einer gemäss § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht anzufechten (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Damit ist die Beschwerde noch vor
Ablauf der Beschwerdefrist rechtsgenüglich zu begründen, selbst wenn nach
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich zulässig sind und auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids abzustellen ist (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008,
E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 5). Ist auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels
wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten worden,
müssen sich die hiergegen erhobenen Rechtsmittel grundsätzlich mit dieser Eintretensfrage
befassen, ansonsten die Rechtsmitteleingabe keine rechtsgenügende Begründung
aufweist und auf diese bei einer selbst rechtskundigen oder rechtskundig
vertretenen Partei ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten ist.
2.2
2.2.1
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. September
2023.
verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und deren beiden
argentinischen Kindern die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (bzw.
Niederlassungsbewilligungen), weshalb eine erneute Überprüfung der
Bewilligungssituation nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen
Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt.
2.2.2
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer fristgerecht eingereichten
Beschwerde vom 2. Dezember 2024 lediglich geltend, dass aufgrund des rund
19-jährigen (Vor-)Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
Härtefall vorliege. Zudem verwiesen sie auf die Beziehung der
Beschwerdeführerin zu ihren hier lebenden (erwachsenen) Schweizer Töchtern und
deren (frühere) Integration in die hiesige Gesellschaft samt
Sozialhilfeunabhängigkeit und Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie die
Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin und fehlende öffentliche
Fernhalteinteressen. Ansonsten stellen die Beschwerdeführenden in ihrer
Beschwerde vom 2. Dezember 2025 lediglich in Aussicht, ihre
konventionsrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), ihre angebliche Diskriminierung, die
Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, die Lebensumstände in
Argentinien und weitere Ausführungen in einer nachfolgenden Stellungnahme
nachzuliefern. Zur entscheiderheblichen (Eintretens-)Frage, ob eine wesentliche
Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliege, welche eine Neubeurteilung der
Bewilligungssituation gebieten würde, führten sie in der Beschwerdeschrift vom
2.
Dezember 2024 nur aus, dass die Neuigkeiten vielfältig seien und in
einer zweiten Stellungnahme ausführlich erläutert würden. Ansonsten enthält die
Beschwerde vom 2. Dezember 2024 – neben fehlerhaften Verweisen auf hier
gar nicht anwendbare Rechtsquellen (örtliche Zuständigkeit "gemäss ZPO"
oder Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss "Art. 55 VwVG")
oder die Gegebenheiten in "Chile" – hauptsächlich theoretische
Ausführungen ohne weitere Subsumtion.
Eine etwas weitergehende,
überwiegend aber immer noch an den relevanten Rechtsfragen vorbeizielende
Begründung wurde erst mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 nachgereicht.
2.2.3
Die Eingabe vom 2. Dezember 2024 lässt damit eine hinreichende
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und enthält
insbesondere keinerlei substanziierte Ausführungen zur entscheiderheblichen
(Eintretens-)Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage
vorliege. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden scheint sich der
Mangelhaftigkeit ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2024 sodann auch
durchaus bewusst gewesen zu sein, wenn auf S. 9 der Beschwerdeschrift
ausgeführt wird, dass es "leider nicht möglich" gewesen sei, "innerhalb
der vorgegebenen Frist […] auf die einzelnen Punkte der Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen". Auch auf S. 11 der Beschwerdeschrift vom 2. Dezember
2024.
wird implizit eingeräumt, dass die Eingabe dem Begründungserfordernis
nicht genügt, wenn stattdessen auf frühere Eingaben und eine erst noch
nachzureichende Beschwerdebegründung verwiesen wird, da das "Hauptaugenmerk"
auf der fristgerechten Beschwerdeeinreichung gelegen habe. Somit liegt eine
(auch von der Rechtsvertretung erkannte) mangelhafte Beschwerdeeingabe vor.
2.2.4
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat den vorinstanzlichen
Rekursentscheid gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 4. November 2024
in Empfang genommen, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, 4. Dezember
2024, ablief und die mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 nachgeschobene
Begründung verspätet erfolgte und entsprechend nicht mehr berücksichtigt werden
kann.
2.2.5
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in
migrationsrechtlichen Verfahren nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich auf
den Entscheidzeitpunkt abzustellen ist, da gleichwohl innert Rechtsmittelfrist
eine dem Begründungserfordernis genügende Beschwerde einzureichen ist.
2.2.6
Ebenso unerheblich erscheint, dass die Beschwerdeführenden bereits in ihrer
Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Nachreichung einer rechtsgenüglichen
Begründung in Aussicht stellten. Vielmehr kann bei einer professionellen
Vertretung ohne Weiteres erwartet werden, dass die Begründungserfordernisse
einer Beschwerde bekannt sind. Ebenso kann als bekannt vorausgesetzt werden,
dass schon aufgrund der grundsätzlichen Nichterstreckbarkeit gesetzlicher
(Rechtsmittel-)Fristen gemäss § 12 Abs. 1 VRG keine "Nachfrist"
zur Beschwerdebegründung zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht war sodann
auch nicht verpflichtet, hierauf noch vor Fristablauf hinzuweisen, zumal die
Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2024 erst am letzten Tag der
Beschwerdefrist beim Gericht einging und eine entsprechende Mitteilung mit der
Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 die Beschwerdeführenden ohnehin
nicht mehr rechtzeitig vor Fristablauf erreicht hätte.
2.2.7
Irrelevant ist weiter, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden
den aktuellen Vertretungsauftrag erst wenige Tage vor Fristablauf erhalten
haben will: Von einem gewerbsmässig auftretenden Rechtsvertreter kann die
Verfassung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeeingabe auch innert kurzer Frist
erwartet werden. Dies gilt erst recht in der vorliegenden Konstellation, wo der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden diese bereits vor Vorinstanz vertreten
hatte und sich im Rahmen der gebotenen Instruktion und einer sorgfältigen
Mandatsführung selbst um eine frühzeitige Auftragserteilung hätte bemühen
müssen. Sodann stellt es ein Übernahmeverschulden dar, ein Mandat trotz
fehlender zeitlicher Ressourcen zu übernehmen, und sind auch die
Beschwerdeführenden selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig eine Vertretung zu
organisieren.
Auf die Beschwerde ist damit schon aufgrund der fehlenden
bzw. verspäteten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem
damit einhergehenden Begründungsmangel der Beschwerde vom 2. Dezember 2024
nicht einzutreten.
3.
Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass auch die (verspätet)
nachgeschobene Begründung und die nachgereichten Unterlagen nicht zur
Gutheissung der Beschwerde geführt hätten:
3.1
Die
Beschwerdeführerin kehrte vor fast 13 Jahren in ihr Heimatland zurück und kann
aus dem konventionsrechtlichen Recht auf Privatleben keinerlei
Aufenthaltsansprüche mehr ableiten: Langjährige Voraufenthalte können
grundsätzlich zwar eine hinreichende Beziehung zur Schweiz vermitteln, wenn sie
nicht allzu lange zurückliegen und tatsächlich entsprechende
Integrationsleistungen nachgewiesen sind (vgl. VGr, 23. August 2023,
VB.2023.00412, E. 5.3). Vorliegend kehrte die Beschwerdeführerin jedoch
für fast 13 Jahre in ihre argentinische Heimat zurück und hielt sich seither
nur noch besuchsweise in der Schweiz auf. Ihr jüngster Aufenthalt wurde nur
aufgrund des hängigen Rechtsmittelverfahrens toleriert, was ihre allfälligen
früheren Bezüge zum Land stark relativiert. So kann die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) auf Gesuch hin längstens
während der ersten vier Jahre Auslandabwesenheit aufrechterhalten werden. Eine
Wiederzulassung im Fall einer freiwilligen Ausreise nach Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 VZAE kommt
nur während längstens zweier Jahre Auslandabwesenheit infrage. Auch die
vorzeitige Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von
Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE fällt nach
einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren ausser Betracht. Damit gehen
Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass bei einem langjährigen
Auslandaufenthalt die früheren Verbindungen zur Schweiz bereits stark
abgeschwächt sind (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749,
E. 3.4; vgl. auch VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4
und 4.2).
Ferner ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Kloten vom 11. Juli 2024
zwei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'475.15 aufweist und
während ihres Voraufenthalts mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Juni
2006.
wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer einjährigen Zuchthausstrafe verurteilt wurde, weshalb entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung auch nicht von einer
vorbehaltlos gelungenen Integration während des früheren Voraufenthalts in der
Schweiz die Rede sein kann. Letztlich ist dies hier aber nicht mehr
entscheidrelevant.
3.2
Auch
konventionsrechtlich geschützte familiäre Bezüge sind in der Schweiz nicht
ersichtlich. Die Beziehung zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fällt
praxisgemäss nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), sofern nicht ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Insbesondere vermögen auch
finanzielle Abhängigkeiten keine entsprechenden Ansprüche zu vermitteln (VGr, 15. März
2023, VB.2023.00050, E. 3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis). Erst recht nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
fallen die freundschaftlichen Kontakte zum ehemaligen Ehepartner der
Beschwerdeführerin. Es ist damit weder ersichtlich noch substanziiert
dargelegt, inwiefern die familiären Verbindungen zu hier lebenden Angehörigen
den Beschwerdeführenden ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten. Den
Beschwerdeführenden ist ohne Weiteres zumutbar, die bereits viele Jahre
lediglich über die Distanz gepflegte Beziehung durch wechselseitige Besuche und
über elektronische Kommunikationsmittel weiterzuführen. Die nachgereichten
Beweismittel und eidesstattlichen Erklärungen der hier lebenden Kinder und des
Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin zu geleisteten Unterstützungszahlungen etc.
sind in diesem Sinn nicht entscheidrelevant und entsprechend auch kein Novum,
das eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte.
3.3
Sodann
kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen weder der inzwischen erfolgten
Einschulung des 2014 geborenen Sohnes in der Schweiz noch den seit der Einreise
vertieften persönlichen Beziehungen, noch dem erhaltenen Arbeitsangebot eine
massgebliche Bedeutung zugemessen werden: Die Beschwerdeführenden mussten nach
der rechtskräftigen Abweisung ihrer Aufenthaltsgesuche stets mit ihrer
Wegweisung rechnen und es geht nicht an, dass mit der seitherigen
Beziehungspflege und der Einschulung des Sohnes wider die grundsätzliche
Ausreiseverpflichtung ein Fait accompli geschaffen wird (vgl. VGr, 15. Dezember
2023, VB.2023.00643, E. 2.2). Anders entscheiden hiesse, sich korrekt
verhaltende einreisewillige ausländische Staatsangehörige schlechter zu stellen
als Personen, die sich über die bestehenden Zuwanderungsbestimmungen
hinwegsetzen (vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb den beiden
argentinischen Kindern die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr zumutbar
sein sollte oder die Wegweisung gar deren Wohl gefährden würde, nachdem das
ältere Kind den grössten Teil seines Lebens dort verbracht hatte und das
jüngere Kind sich zweifellos noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet.
3.4
Weiter ist
weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, inwiefern sich die
Lebensumstände und der soziale Empfangsraum in Argentinien seit der letzten
materiellen Beurteilung derart verschlechtert haben sollten, dass den
Beschwerdeführenden die Rückkehr dorthin inzwischen nicht mehr zumutbar sein
sollte. Vielmehr zeigt gerade die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin
im März 2012 und deren nachfolgender Heimataufenthalt auf, dass die
Beschwerdeführerin und deren Familie dort keine unzumutbaren Lebensumstände
erwarten, zumal Unterstützungsleistungen ihres hier lebenden Umfelds auch nach
Argentinien überwiesen werden können und bislang gemäss der eingereichten
Transaktionshistorie von Western Union vom 10. Januar 2025 auch dorthin
überwiesen wurden.
3.5
Da
vorliegend weder in ein vorbestehendes Anwesenheitsrecht eingegriffen wird,
noch ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich
ist, wäre auch bei materieller Beurteilung keine umfassende Interessensabwägung
vorzunehmen.
3.6
Ergänzend
ist anzufügen, dass entgegen den nicht weiter begründeten Beschwerdeanträgen
eine Nichtigkeit im Sinn der Evidenztheorie (vgl. dazu anstelle vieler BGr, 14. April
2021, 2C_70/2021, E. 4.1) weder bei den vorinstanzlichen Entscheiden noch
beim in Rechtskraft erwachsenen (negativen) Bewilligungsentscheid ersichtlich
ist.
3.7
Damit sind
keine entscheiderheblichen Umstände ersichtlich, welche vorliegend eine
Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden erheischen würden.
Die Bewilligungsverweigerung erfolgte damit zu Recht und
ist mangels entscheiderheblicher Noven auch wiedererwägungsweise nicht zu
korrigieren. Die vorliegende Beschwerde wäre somit selbst bei materieller
Beurteilung abzuweisen gewesen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1
aufzuerlegen, während auf eine Kostenauflage gegenüber den minderjährigen
Kindern ausgangsgemäss zu verzichten ist (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen Verfahrenserledigung gemäss
§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 [GebV VGr] zu reduzieren, wobei aber auch dem etwas erhöhten
Aufwand aufgrund der nachgeschobenen Beschwerdebegründung angemessen Rechnung
zu tragen ist.
4.3
Der geleistete Kostenvorschuss ist vorab mit
den auferlegten Kosten und allfälligen Schulden beim Zentralen Inkasso der
Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne
Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687,
E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls
bestehender Überschuss ist der Beschwerdeführerin 1 zurückzuerstatten.
4.4
Ausgangsgemäss
steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Abschliessend sind die Beschwerdeführenden darauf
hinzuweisen, dass weitere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ohne ersichtliche Noven rechtsmissbräuchlich erscheinen könnten, was
insbesondere auch bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen wäre, da
diesfalls kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) mehr bestünde
(VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 3.2 und 4).
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (unter Hinweis
auf E. 4.3).