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Entscheid

VB.2024.00733

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00733

24. Februar 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26026)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00733

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 2

und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch H,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1977 geborene

argentinische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1, nachfolgend auch:

die Beschwerdeführerin) heiratete am 30. April 1993 in ihrem Heimatland

den Schweizer Bürger D. Am 1. Juni 1993 reiste sie in die Schweiz ein, wo

ihr am 16. Juli 1993 eine in den Folgejahren regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 20. November

2001 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Aus der

Ehe stammen die beiden gemeinsamen Kinder E und F (geboren 1996 und 1998), die

wie ihr Vater Schweizer Bürgerinnen sind.

Nachdem die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Bülach

am 14. Juni 2006 wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu einer

einjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden war, wurde sie am 14. September

2006 migrationsamtlich verwarnt.

Nachdem sich die Ehegatten am 1. März 2011 getrennt

hatten, kehrte die Beschwerdeführerin am 28. März 2012 mit ihren beiden

Schweizer Töchtern nach Argentinien zurück.

In Argentinien ging die Beschwerdeführerin eine Beziehung

mit ihrem Landsmann G ein. Aus dieser Beziehung sind die beiden Kinder B und C

(geboren 2014 und 2022, Beschwerdeführende 2 und 3, nachfolgend auch: die

[argentinischen] Kinder) hervorgegangen, welche wie ihre Eltern argentinische

Staatsbürger sind.

Am 29. August 2018 liess sich die Beschwerdeführerin

von ihrem Schweizer Ehemann scheiden und im Dezember 2018 kehrten die

inzwischen volljährigen Schweizer Töchter wieder in die Schweiz zurück und

leben seither im Kanton Zürich.

Am 9. März 2023 bzw. 16. April 2023 ersuchten

die Beschwerdeführerin und deren argentinische Kinder um "Familiennachzug"

bzw. um die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt respektive

die Erteilung einer entsprechenden Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilligung. Mit

unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. September 2023

wies das Migrationsamt die entsprechenden Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Am 20. Juni 2024 reiste die Beschwerdeführerin samt

ihren beiden argentinischen Kindern als Touristin in die Schweiz ein, wo sie am

8.

bzw. 13. August wiedererwägungsweise erneut um Familiennachzug bzw. die "Wiedererteilung"

einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ersuchte.

Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch am 29. August

2024.

mangels entscheidrelevanter Noven nicht ein.

III.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 25. Oktober 2024 ab, soweit es auf diesen eintrat

bzw. diesen nicht als gegenstandslos erachtete.

IV.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 liessen die

Beschwerdeführerin und deren beide argentinischen Töchter (Beschwerdeführende 1–3;

nachfolgend auch: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht sinngemäss

beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollständig aufzuheben und für

nichtig zu erklären und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen Aufenthalts-

bzw. Niederlassungsbewilligungen zu erteilen. Weiter wurde um eine

Parteientschädigung ersucht und die Nachreichung weiterer Unterlagen bis Mitte

März 2025 in Aussicht gestellt. Sodann sollte über das aktuelle gerichtliche

Verfahren hinaus aufschiebende Wirkung erteilt und sollten alle

Vollstreckungsmassnahmen ausgesetzt werden, im Sinne eines "uneingeschränkten

Bleiberechts". Weiter wurde um die Erteilung einer "vorläufigen

Arbeitserlaubnis" ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 stellte

das Verwaltungsgericht fest, dass die Suspensivwirkung der eingelegten

Beschwerde den Beschwerdeführenden mangels vorbestehender Anwesenheitsrechte

keine prozeduralen Aufenthaltsrechte zu verschaffen vermöge, vorerst aber von

Vollzugsmassnahmen abzusehen sei, ohne dass der Aufenthalt der

Beschwerdeführenden damit aber rechtmässig werde oder der Beschwerdeführerin

die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt sei. Weiter zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen

Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Überdies wurde den

Beschwerdeführenden aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist

zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt.

Der einverlangte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet. Mit Eingaben vom 31. Dezember 2024 bzw. 15. Januar 2025

liessen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde ergänzen und weitere Unterlagen

nachreichen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift

noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden,

kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,

E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues

Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der

Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert

haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.1.2

Rekursentscheide sind überdies nach ihrer Zustellung innert einer gemäss § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim

Verwaltungsgericht anzufechten (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass

sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Damit ist die Beschwerde noch vor

Ablauf der Beschwerdefrist rechtsgenüglich zu begründen, selbst wenn nach

§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich zulässig sind und auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden

Entscheids abzustellen ist (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008,

E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00167, E. 5). Ist auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels

wesentlicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten worden,

müssen sich die hiergegen erhobenen Rechtsmittel grundsätzlich mit dieser Eintretensfrage

befassen, ansonsten die Rechtsmitteleingabe keine rechtsgenügende Begründung

aufweist und auf diese bei einer selbst rechtskundigen oder rechtskundig

vertretenen Partei ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten ist.

2.2

2.2.1

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. September

2023.

verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und deren beiden

argentinischen Kindern die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (bzw.

Niederlassungsbewilligungen), weshalb eine erneute Überprüfung der

Bewilligungssituation nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen

Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt.

2.2.2

Die Beschwerdeführenden machten in ihrer fristgerecht eingereichten

Beschwerde vom 2. Dezember 2024 lediglich geltend, dass aufgrund des rund

19-jährigen (Vor-)Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein

Härtefall vorliege. Zudem verwiesen sie auf die Beziehung der

Beschwerdeführerin zu ihren hier lebenden (erwachsenen) Schweizer Töchtern und

deren (frühere) Integration in die hiesige Gesellschaft samt

Sozialhilfeunabhängigkeit und Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie die

Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin und fehlende öffentliche

Fernhalteinteressen. Ansonsten stellen die Beschwerdeführenden in ihrer

Beschwerde vom 2. Dezember 2025 lediglich in Aussicht, ihre

konventionsrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), ihre angebliche Diskriminierung, die

Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, die Lebensumstände in

Argentinien und weitere Ausführungen in einer nachfolgenden Stellungnahme

nachzuliefern. Zur entscheiderheblichen (Eintretens-)Frage, ob eine wesentliche

Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliege, welche eine Neubeurteilung der

Bewilligungssituation gebieten würde, führten sie in der Beschwerdeschrift vom

2.

Dezember 2024 nur aus, dass die Neuigkeiten vielfältig seien und in

einer zweiten Stellungnahme ausführlich erläutert würden. Ansonsten enthält die

Beschwerde vom 2. Dezember 2024 – neben fehlerhaften Verweisen auf hier

gar nicht anwendbare Rechtsquellen (örtliche Zuständigkeit "gemäss ZPO"

oder Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss "Art. 55 VwVG")

oder die Gegebenheiten in "Chile" – hauptsächlich theoretische

Ausführungen ohne weitere Subsumtion.

Eine etwas weitergehende,

überwiegend aber immer noch an den relevanten Rechtsfragen vorbeizielende

Begründung wurde erst mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 nachgereicht.

2.2.3

Die Eingabe vom 2. Dezember 2024 lässt damit eine hinreichende

Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und enthält

insbesondere keinerlei substanziierte Ausführungen zur entscheiderheblichen

(Eintretens-)Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage

vorliege. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden scheint sich der

Mangelhaftigkeit ihrer Beschwerde vom 2. Dezember 2024 sodann auch

durchaus bewusst gewesen zu sein, wenn auf S. 9 der Beschwerdeschrift

ausgeführt wird, dass es "leider nicht möglich" gewesen sei, "innerhalb

der vorgegebenen Frist […] auf die einzelnen Punkte der Erwägungen der

Vorinstanz einzugehen". Auch auf S. 11 der Beschwerdeschrift vom 2. Dezember

2024.

wird implizit eingeräumt, dass die Eingabe dem Begründungserfordernis

nicht genügt, wenn stattdessen auf frühere Eingaben und eine erst noch

nachzureichende Beschwerdebegründung verwiesen wird, da das "Hauptaugenmerk"

auf der fristgerechten Beschwerdeeinreichung gelegen habe. Somit liegt eine

(auch von der Rechtsvertretung erkannte) mangelhafte Beschwerdeeingabe vor.

2.2.4

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat den vorinstanzlichen

Rekursentscheid gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 4. November 2024

in Empfang genommen, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, 4. Dezember

2024, ablief und die mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 nachgeschobene

Begründung verspätet erfolgte und entsprechend nicht mehr berücksichtigt werden

kann.

2.2.5

Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in

migrationsrechtlichen Verfahren nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich auf

den Entscheidzeitpunkt abzustellen ist, da gleichwohl innert Rechtsmittelfrist

eine dem Begründungserfordernis genügende Beschwerde einzureichen ist.

2.2.6

Ebenso unerheblich erscheint, dass die Beschwerdeführenden bereits in ihrer

Eingabe vom 2. Dezember 2024 die Nachreichung einer rechtsgenüglichen

Begründung in Aussicht stellten. Vielmehr kann bei einer professionellen

Vertretung ohne Weiteres erwartet werden, dass die Begründungserfordernisse

einer Beschwerde bekannt sind. Ebenso kann als bekannt vorausgesetzt werden,

dass schon aufgrund der grundsätzlichen Nichterstreckbarkeit gesetzlicher

(Rechtsmittel-)Fristen gemäss § 12 Abs. 1 VRG keine "Nachfrist"

zur Beschwerdebegründung zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht war sodann

auch nicht verpflichtet, hierauf noch vor Fristablauf hinzuweisen, zumal die

Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2024 erst am letzten Tag der

Beschwerdefrist beim Gericht einging und eine entsprechende Mitteilung mit der

Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 die Beschwerdeführenden ohnehin

nicht mehr rechtzeitig vor Fristablauf erreicht hätte.

2.2.7

Irrelevant ist weiter, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden

den aktuellen Vertretungsauftrag erst wenige Tage vor Fristablauf erhalten

haben will: Von einem gewerbsmässig auftretenden Rechtsvertreter kann die

Verfassung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeeingabe auch innert kurzer Frist

erwartet werden. Dies gilt erst recht in der vorliegenden Konstellation, wo der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden diese bereits vor Vorinstanz vertreten

hatte und sich im Rahmen der gebotenen Instruktion und einer sorgfältigen

Mandatsführung selbst um eine frühzeitige Auftragserteilung hätte bemühen

müssen. Sodann stellt es ein Übernahmeverschulden dar, ein Mandat trotz

fehlender zeitlicher Ressourcen zu übernehmen, und sind auch die

Beschwerdeführenden selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig eine Vertretung zu

organisieren.

Auf die Beschwerde ist damit schon aufgrund der fehlenden

bzw. verspäteten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem

damit einhergehenden Begründungsmangel der Beschwerde vom 2. Dezember 2024

nicht einzutreten.

3.

Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass auch die (verspätet)

nachgeschobene Begründung und die nachgereichten Unterlagen nicht zur

Gutheissung der Beschwerde geführt hätten:

3.1

Die

Beschwerdeführerin kehrte vor fast 13 Jahren in ihr Heimatland zurück und kann

aus dem konventionsrechtlichen Recht auf Privatleben keinerlei

Aufenthaltsansprüche mehr ableiten: Langjährige Vor­aufenthalte können

grundsätzlich zwar eine hinreichende Beziehung zur Schweiz vermitteln, wenn sie

nicht allzu lange zurückliegen und tatsächlich entsprechende

Integrationsleistungen nachgewiesen sind (vgl. VGr, 23. August 2023,

VB.2023.00412, E. 5.3). Vorliegend kehrte die Beschwerdeführerin jedoch

für fast 13 Jahre in ihre argentinische Heimat zurück und hielt sich seither

nur noch besuchsweise in der Schweiz auf. Ihr jüngster Aufenthalt wurde nur

aufgrund des hängigen Rechtsmittelverfahrens toleriert, was ihre allfälligen

früheren Bezüge zum Land stark relativiert. So kann die

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) auf Gesuch hin längstens

während der ersten vier Jahre Auslandabwesenheit aufrechterhalten werden. Eine

Wiederzulassung im Fall einer freiwilligen Ausreise nach Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 VZAE kommt

nur während längstens zweier Jahre Auslandabwesenheit infrage. Auch die

vorzeitige Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von

Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE fällt nach

einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren ausser Betracht. Damit gehen

Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass bei einem langjährigen

Auslandaufenthalt die früheren Verbindungen zur Schweiz bereits stark

abgeschwächt sind (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749,

E. 3.4; vgl. auch VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4

und 4.2).

Ferner ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Kloten vom 11. Juli 2024

zwei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'475.15 aufweist und

während ihres Voraufenthalts mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Juni

2006.

wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

einer einjährigen Zuchthausstrafe verurteilt wurde, weshalb entgegen den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung auch nicht von einer

vorbehaltlos gelungenen Integration während des früheren Voraufenthalts in der

Schweiz die Rede sein kann. Letztlich ist dies hier aber nicht mehr

entscheidrelevant.

3.2

Auch

konventionsrechtlich geschützte familiäre Bezüge sind in der Schweiz nicht

ersichtlich. Die Beziehung zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fällt

praxisgemäss nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), sofern nicht ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen

hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Insbesondere vermögen auch

finanzielle Abhängigkeiten keine entsprechenden Ansprüche zu vermitteln (VGr, 15. März

2023, VB.2023.00050, E. 3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis). Erst recht nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

fallen die freundschaftlichen Kontakte zum ehemaligen Ehepartner der

Beschwerdeführerin. Es ist damit weder ersichtlich noch substanziiert

dargelegt, inwiefern die familiären Verbindungen zu hier lebenden Angehörigen

den Beschwerdeführenden ein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten. Den

Beschwerdeführenden ist ohne Weiteres zumutbar, die bereits viele Jahre

lediglich über die Distanz gepflegte Beziehung durch wechselseitige Besuche und

über elektronische Kommunikationsmittel weiterzuführen. Die nachgereichten

Beweismittel und eidesstattlichen Erklärungen der hier lebenden Kinder und des

Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin zu geleisteten Unterstützungszahlungen etc.

sind in diesem Sinn nicht entscheidrelevant und entsprechend auch kein Novum,

das eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte.

3.3

Sodann

kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen weder der inzwischen erfolgten

Einschulung des 2014 geborenen Sohnes in der Schweiz noch den seit der Einreise

vertieften persönlichen Beziehungen, noch dem erhaltenen Arbeitsangebot eine

massgebliche Bedeutung zugemessen werden: Die Beschwerdeführenden mussten nach

der rechtskräftigen Abweisung ihrer Aufenthaltsgesuche stets mit ihrer

Wegweisung rechnen und es geht nicht an, dass mit der seitherigen

Beziehungspflege und der Einschulung des Sohnes wider die grundsätzliche

Ausreiseverpflichtung ein Fait accompli geschaffen wird (vgl. VGr, 15. Dezember

2023, VB.2023.00643, E. 2.2). Anders entscheiden hiesse, sich korrekt

verhaltende einreisewillige ausländische Staatsangehörige schlechter zu stellen

als Personen, die sich über die bestehenden Zuwanderungsbestimmungen

hinwegsetzen (vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb den beiden

argentinischen Kindern die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr zumutbar

sein sollte oder die Wegweisung gar deren Wohl gefährden würde, nachdem das

ältere Kind den grössten Teil seines Lebens dort verbracht hatte und das

jüngere Kind sich zweifellos noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet.

3.4

Weiter ist

weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, inwiefern sich die

Lebensumstände und der soziale Empfangsraum in Argentinien seit der letzten

materiellen Beurteilung derart verschlechtert haben sollten, dass den

Beschwerdeführenden die Rückkehr dorthin inzwischen nicht mehr zumutbar sein

sollte. Vielmehr zeigt gerade die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin

im März 2012 und deren nachfolgender Heimataufenthalt auf, dass die

Beschwerdeführerin und deren Familie dort keine unzumutbaren Lebensumstände

erwarten, zumal Unterstützungsleistungen ihres hier lebenden Umfelds auch nach

Argentinien überwiesen werden können und bislang gemäss der eingereichten

Transaktionshistorie von Western Union vom 10. Januar 2025 auch dorthin

überwiesen wurden.

3.5

Da

vorliegend weder in ein vorbestehendes Anwesenheitsrecht eingegriffen wird,

noch ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich

ist, wäre auch bei materieller Beurteilung keine umfassende Interessensabwägung

vorzunehmen.

3.6

Ergänzend

ist anzufügen, dass entgegen den nicht weiter begründeten Beschwerdeanträgen

eine Nichtigkeit im Sinn der Evidenztheorie (vgl. dazu anstelle vieler BGr, 14. April

2021, 2C_70/2021, E. 4.1) weder bei den vorinstanzlichen Entscheiden noch

beim in Rechtskraft erwachsenen (negativen) Bewilligungsentscheid ersichtlich

ist.

3.7

Damit sind

keine entscheiderheblichen Umstände ersichtlich, welche vorliegend eine

Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden erheischen würden.

Die Bewilligungsverweigerung erfolgte damit zu Recht und

ist mangels entscheiderheblicher Noven auch wiedererwägungsweise nicht zu

korrigieren. Die vorliegende Beschwerde wäre somit selbst bei materieller

Beurteilung abzuweisen gewesen.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1

aufzuerlegen, während auf eine Kostenauflage gegenüber den minderjährigen

Kindern ausgangsgemäss zu verzichten ist (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Verfahrenskosten sind aufgrund der formellen Verfahrenserledigung gemäss

§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [GebV VGr] zu reduzieren, wobei aber auch dem etwas erhöhten

Aufwand aufgrund der nachgeschobenen Beschwerdebegründung angemessen Rechnung

zu tragen ist.

4.3

Der geleistete Kostenvorschuss ist vorab mit

den auferlegten Kosten und allfälligen Schulden beim Zentralen Inkasso der

Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne

Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687,

E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls

bestehender Überschuss ist der Beschwerdeführerin 1 zurückzuerstatten.

4.4

Ausgangsgemäss

steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Abschliessend sind die Beschwerdeführenden darauf

hinzuweisen, dass weitere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

ohne ersichtliche Noven rechtsmissbräuchlich erscheinen könnten, was

insbesondere auch bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen wäre, da

diesfalls kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18

Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) mehr bestünde

(VGr, 15. Dezember 2023, VB.2023.00643, E. 3.2 und 4).

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (unter Hinweis

auf E. 4.3).