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Entscheid

VB.2024.00734

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00734

30. Dezember 2024Deutsch7 min

(URT.2025.25914)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00734

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240174-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 12. November

2024 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG genommen werde.

Erwägungen

II.

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am

11.

Februar 2025 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 14. November 2024

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie

antragsgemäss bis 11. Februar 2025.

III.

Dagegen erhob A am 29. November 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und die Entlassung aus der Haft. In formeller Hinsicht

beantragte er sodann die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 wurde auf

die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember 2024 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 10. Dezember 2024 die

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer ersuchte am

11.

Oktober 2023 um Asyl. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 18. Dezember

2023.

ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; auf eine dagegen erhobene

Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Februar

2024.

nicht ein. Sodann wurde die Ausreisefrist bis am 8. März 2024

angesetzt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft

genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch

nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG

genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die

Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen

den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor

(Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 resp.

Wegweisungsverfügung des SEM vom 18. Dezember 2023).

3.3

Der

Beschwerdegegner stützte die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1

Dispositiv

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4

AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4).

Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren

(BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person

innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss

abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für

sich alleine nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten

Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen

(BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3). Der

Beschwerdeführer ist bereits einmal untergetaucht und wurde von Deutschland

zurück an die Schweiz überstellt. Ein Haftgrund ist daher gegeben.

3.4 Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Wegweisung könne nicht vollzogen werden.

Gestützt auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. November

2024 hat das SEM das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

angewiesen, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Am 9. Dezember

2024 teilte das SEM dem Migrationsamt indes mit, dass das Wiedererwägungsgesuch

abgewiesen wurde. Demgemäss ist der Vollzugsstopp wieder dahingefallen und die

Wegweisung kann vollzogen werden.

3.5 Die Ausschaffungshaft

muss verhältnismässig und

zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es

muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und

zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019,

2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im

Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die

Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf

den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als

hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr,

21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1).

Der Beschwerdeführer war zusammen mit seiner Familie fast

ein halbes Jahr lang untergetaucht und hat überdies wiederholt zu verstehen

gegeben, dass er nicht gewillt sei, seiner Rückreiseverpflichtung nachzukommen.

Entsprechend verweigerte er bereits einmal den Einstieg in ein bereitstehendes Flugzeug

nach Istanbul, weshalb die unbegleitete Rückführung nicht erfolgen konnte und

die Flugtickets annulliert werden mussten. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da vor

diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die

Eingrenzung oder eine Meldepflicht den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen

vermöchten. Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer

Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven

Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil

Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den

Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 23).

Das Interesse

des Beschwerdeführers besteht allein im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit und

der ungehinderten Pflege seiner Kontakte. Diese privaten Interessen des

Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die öffentlichen Interessen

nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser gemäss seinen eigenen Aussagen wie

erwähnt nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, und zeitweilig zusammen

mit seiner Familie als verschwunden galt. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft

als unverhältnismässig oder in

anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch

werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht

bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

3.6 Mit dem vorliegenden

Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung gegenstandslos.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit

abgeschrieben.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)