VB.2024.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00735
18. Dezember 2025Deutsch27 min
(URT.2025.26841)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00735
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Gemeinde J,
vertreten durch den Gemeinderat J,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
1. Baukonsortium A,
bestehend aus:
1.1 B AG,
1.2 C AG,
vertreten durch RA D,
Mitbeteiligter,
betreffend Inventarentlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 9. März 2022 beschloss
der Gemeinderat J aufgrund eines Provokationsbegehrens der B AG vom
15. Juli 2021, die Liegenschaft Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der E-Strasse 03 in J sei kein Schutzobjekt im Sinne von § 203
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) und werde aus dem Inventar der potenziell schützenswerten Bauten von
kommunaler Bedeutung entlassen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob der
Zürcher Heimatschutz ZVH am 12. August 2023 Rekurs an das Baurekursgericht
des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs gut, hob den Beschluss des Gemeinderats vom 9. März
2022.
auf und lud jenen ein, die erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt
des Situationswerts des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
in J anzuordnen.
III.
Dagegen gelangte die Gemeinde J
mit Beschwerde vom 3. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und
beantragte unter Kostenfolge, den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben
und den Entscheid ihres Gemeinderats über die Inventarentlassung zu bestätigen.
Das Baukonsortium A, bestehend aus der B AG und der C AG,
verzichtete am 14. Dezember 2024 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Am
23.
Dezember 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Der Zürcher Heimatschutz ZVH beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Replik der Gemeinde J erfolgte am 24. Januar
2025, der Zürcher Heimatschutz ZVH verzichtete am 10. Februar 2025 auf
Duplik. Am 28. Oktober 2025 teilte die Gemeinde J mit, in der
Liegenschaft sei es zu einem Wasserschaden gekommen und diverse Tür- und
Fensteröffnungen seien beschädigt worden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde
rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, der Entscheid der Vorinstanz greife in ihre durch die Gemeindeautonomie
geschützte Ermessensausübung ein. Damit beruft sie sich auf eine Verletzung
ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu
bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten
Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen
Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,
E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).
1.3
Rückweisungsentscheide,
welche der Vorinstanz wie vorliegend einen Beurteilungsspielraum belassen, sind
nur dann selbständig anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
droht oder die Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen würde (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 19a N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 45). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da die Gemeinde
durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, der von ihr materiell-rechtlich
als falsch erachteten Weisung zur Festlegung des Schutzumfangs Folge zu leisten
(vgl. VGr, 19. Juni 2025, VB.2023.00603/611, E. 1.4; 28. Juli 2022,
VB.2021.00849, E. 1.2; BGr, 15. März 2021, 1C_289/2020, E. 1.1;
BGE 133 II 409 E. 1.2). Damit liegt ein anfechtbarer
Zwischenentscheid vor.
1.4
Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Bei der streitbetroffenen
Liegenschaft handelt es sich um ein im Kern von 1826 datierendes und ab Mitte
des 19. Jahrhunderts in Etappen aus- und umgebautes Bauernhaus auf dem der
Wohnzone W2L zugeschiedenen und 3'482 m2 umfassenden Grundstück
an der E-Strasse 03 in J. Das Grundstück liegt am westlichen Ortseingang.
Im Süden grenzt es an die H-Strasse und über diese hinweg an eine Wohnzone W3,
im Westen an die E-Strasse mit der dahinterliegenden kantonalen
Landwirtschaftszone. Die nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke sind
ebenfalls der Wohnzone W2L zugeteilt und mit Ein- und Mehrfamilienhäusern
überstellt. Das Bauernhaus ist im Inventar der kommunalen Schutzobjekte
verzeichnet und wird dort als in seiner Struktur und seiner unmittelbaren
Umgebung erhaltenswert bezeichnet.
Für das Grundstück besteht ein
Bauprojekt für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage, das den
Abbruch des Bauernhauses voraussetzt und das am 14. Juli 2023 im
kantonalen Amtsblatt publiziert wurde.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst
vor, die Vorinstanz hätte auf den Rekurs nicht eintreten dürfen. Der Rekurs des
Beschwerdegegners vom 12. August 2023 sei verspätet erfolgt, da die
Publikation des Beschlusses auf ePublikation.ch vom 7. April 2022 fristauslösend
gewesen sei. Auch habe die Vorinstanz am 17. Mai 2022 die Rechtskraft des Beschlusses
bestätigt und das Vertrauen in diese Bestätigung sei zu schützen. Sodann habe
die Vorinstanz zu Unrecht und in Überschreitung ihrer Kognition das Bauernhaus
als Schutzobjekt qualifiziert.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Rekurs des Beschwerdegegners vom
12.
August 2023 sei verspätet gewesen. Der Beschluss vom 9. März 2022
betreffend die strittige Inventarentlassung sei schon am 7. April
2022.
auf ePublikation.ch publiziert worden und dagegen sei kein Rekurs
erhoben worden. Diese Publikation sei aufgrund des am 1. Januar 2022 in Kraft
getretenen Reglements über die Veröffentlichung von amtlichen Publikationen der
Gemeinde J sowie des Beschlusses des Gemeinderats vom 8. Februar 2022,
welcher das Digitale Amtsblatt Schweiz (ePublikation.ch) als amtliches
Publikationsorgan der Gemeinde bestimmt habe, erfolgt. Gemäss Art. 6 des Reglements
sei für die mit der Publikation verbundenen Rechtswirkungen, insbesondere die
Fristauslösung, die elektronische Fassung (Publikation im digitalen Amtsblatt)
massgebend.
Demgegenüber führte der
Beschwerdegegner an, er habe erst infolge der am 14. Juli 2023 im
kantonalen Amtsblatt erfolgten Publikation des Baugesuchs für den Neubau zweier
Mehrfamilienhäuser Kenntnis vom Beschluss betreffend Inventarentlassung
erhalten.
4.2
Gestützt auf das
PBG erfolgte publikationspflichtige Anordnungen sind gemäss § 6 Abs. 1 lit. a PBG gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen
Publikationsorganen der Gemeinde zu publizieren. Die Rekursfrist beginnt bei
einem nicht individuell eröffneten Entscheid am Tag nach dessen amtlicher
Publikation zu laufen (§ 22 Abs. 2 VRG).
Vorliegend wurde die
Inventarentlassung dem Beschwerdegegner (wie üblich) nicht mitgeteilt.
Massgeblich ist daher die amtliche Publikation, welche gemäss dem klaren
Wortlaut von § 6 Abs. 1 lit. a PBG kumulativ im kantonalen
Amtsblatt und im üblichen Publikationsorgan der Gemeinde zu erfolgen hatte. Angesichts
dieser kantonalen Vorschrift bleibt kein Raum für eine abweichende kommunale
Regelung, wonach Publikationen einzig auf einem von der Gemeinde bezeichneten
Publikationsorgan wie ePublikation.ch ausreichend wären. Auch wenn – wie der
Mitbeteiligte im Rekursverfahren ausführte – im kantonalen Amtsblatt
publizierte Meldungen auch auf ePublikation.ch erscheinen, kann daraus nicht
geschlossen werden, dass das kantonale Amtsblatt als amtliches
Publikationsorgan dadurch ersetzt worden wäre; vielmehr behält das kantonale
Amtsblatt als Publikationsorgan seine Eigenständigkeit und Dritte dürfen sich
weiterhin darauf verlassen, dass Anordnungen, die zur Publikation im Amtsblatt
vorgesehen sind, auch dort erscheinen. Erfolgt eine Publikation sowohl im
kantonalen Amtsblatt als auch im Publikationsorgan der Gemeinde, so ist für den
Beginn des Fristenlaufs im Übrigen auf den jeweils spätesten
Publikationszeitpunkt abzustellen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 19).
Eine Publikation im kantonalen
Amtsblatt ist vorliegend nicht erfolgt. Somit wurde der Beschluss über die
Inventarentlassung gegenüber dem Beschwerdegegner nicht gehörig eröffnet und
die Publikation auf ePublikation.ch vom 7. April 2022 war nicht
fristauslösend.
4.3
Der
Beschwerdegegner erfuhr nach eigener Darstellung von der Inventarentlassung
erst, nachdem am 14. Juli 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich ein
Bauprojekt für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser ausgeschrieben worden war. Am
19.
Juli 2023 ersuchte er die Beschwerdeführerin um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids, des Inventarblatts und der eingereichten Pläne. Zuvor hatte er die
Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. Juni 2023 um Auskunft über eine am
20.
April 2023 auf ePublikation.ch publizierte Inventarentlassung einer
anderen Liegenschaft ersucht, worauf ihm die Beschwerdeführerin gleichentags
mitteilte, bei der Umstellung auf ePublikation.ch sei ihr ein Fehler
unterlaufen, weshalb sechs Inventarentlassungen nicht auch im kantonalen
Amtsblatt publiziert worden seien, ohne aber nähere Angaben zu diesen sechs
Objekten bzw. damit zusammenhängenden Anordnungen zu machen.
Damit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdegegner erst durch die Publikation des Bauprojekts am 14. Juli
2023.
überhaupt erfuhr, dass allenfalls etwas bezüglich des inventarisierten
Objekts verfügt worden war. Die Rekurserhebung am 12. August 2023 erfolgte
deshalb ohne Weiteres rechtzeitig; ein rechtsmissbräuchlich langes Zuwarten
liegt nicht vor.
5.
5.1
Weiter beruft sich
die Beschwerdeführerin darauf, dass die Vorinstanz am 17. Mai 2022 die
Rechtskraft des Beschlusses betreffend die Inventarentlassung bescheinigt habe.
Diese Bescheinigung stelle eine Vertrauensgrundlage dar.
5.2
Der in Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im
Rechtsverkehr (vgl. BGE 136 I 254 E. 5.2). Er verleiht Rechtsuchenden
unter Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit
behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren
Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als
unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei allein jene
behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden
berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die
betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden
Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind
Dispositiv
demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die bei der adressierten Person
Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn
der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen
konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er
nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Die diesbezüglich von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.3). Die Abgrenzung
zwischen dem Vertrauensgrundsatz und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens
ist zwar umstritten, doch müssen nach der Rechtsprechung grundsätzlich in
beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. BGr, 3. September
2024, 2C_211/2023, E. 8.1; 13. Mai 2019, 2C_706/2018, E. 3.1).
5.3 Die
Beschwerdeführerin erblickt die Vertrauensgrundlage in der vom Baurekursgericht
ausgestellten Rechtskraftbescheinigung. Sie habe, ohne dazu verpflichtet zu
sein, eine offizielle und kostenpflichtige Rechtskraftbescheinigung bei der
Vorinstanz eingeholt und dies der Eigentümerschaft mitgeteilt. Die frühere und die
heutige Eigentümerschaft habe gestützt auf diese Rechtskraftbescheinigung
tatsächliche Handlungen und Rechtshandlungen vorgenommen.
5.4
5.4.1 Der von der
Vorinstanz auf einem ausgefertigten Exemplar des Beschlusses und einem Ausdruck
der auf ePublikation.ch erschienenen Publikation angebrachte Stempel hat unter
der Überschrift "Rechtskraftbescheinigung" den Wortlaut: "Gegen
diesen Beschluss ist bis heute beim Baurekursgericht kein Rechtsmittel eingelegt
worden. Baurekursgericht des Kantons Zürich. Die Kanzlei:", gefolgt von
Ort, Datum und Unterschrift.
Angesichts dieses klaren Wortlauts
besagt diese Rechtskraftbescheinigung lediglich, dass bis dato kein Rekurs bei
der Vorinstanz gegen den Beschluss eingegangen ist. Wie es sich mit dem
Fristenlauf verhält, ob und wann die Rekursfrist zu laufen begann und wann sie endete,
lässt sich daraus aber nicht entnehmen. Die Vorinstanz wäre auch gar nicht in
der Lage, dies zu prüfen, da sie regelmässig nicht über die dafür relevanten
Unterlagen wie Zustellnachweise, Art und Weise der erfolgten Publikation
respektive Publikationen etc. verfügt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht verpflichtet, abzuklären, ob die
Publikation rechtswirksam erfolgt war, und die Beschwerdeführerin auf ihren
Fehler aufmerksam zu machen. Aus dem Umstand, dass die Bescheinigung auf einem
von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausdruck der Veröffentlichung auf
ePublikation.ch erfolgt war, lässt sich lediglich schliessen, dass damit die
Verfügung bezeichnet wurde, also festgehalten wurde, dass sich die Bestätigung
auf die dort erwähnte publizierte Verfügung bezog, nicht aber, dass die
Vorinstanz damit implizite bestätigt hätte, dass die Publikation auf
ePublikation.ch ausreichend gewesen wäre und den Fristenlauf für den
Beschwerdegegner ausgelöst hätte. Damit fehlt es schon an einer falschen
Auskunft als Vertrauensgrundlage.
5.4.2 Die
Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, sie habe eine nicht ohne Nachteil
rückgängig zu machende Disposition getroffen. Vielmehr bringt sie vor, der
Mitbeteiligte respektive dessen Vorgänger habe so disponiert. Der Kaufvertrag
zwischen diesem und der vormaligen Eigentümerschaft über das Grundstück
bestimmte den Kaufpreis für drei Varianten, nämlich erstens Fr. 2'100'000.-
für den Fall der Unterschutzstellung des Gebäudes und der Umgebung, zweitens Fr. 3'800'000.-
bei Unterschutzstellung nur des Gebäudes und des Neubaus eines Mehrfamilienhauses
mit fünf Wohnungen auf der Baulandreserve sowie drittens Fr. 4'500'000.-
für den Fall der Inventarentlassung des Objekts. Wenn nun der Mitbeteiligte in
der falschen Annahme, es sei eine Inventarentlassung erfolgt, den Kaufpreis für
die dritte Variante und damit den höchsten Preis bezahlt hat, steht es ihm
frei, gegenüber der Verkäuferschaft ihren (wohl Grundlagen-)Irrtum geltend
machen. Die vom Mitbeteiligten im Rekursverfahren vorgebrachten Aufwendungen
von Fr. 500'000.- "für letztlich nutzlose Planungs- und
Vermarktungsarbeiten" sind bloss pauschal behauptet und in keiner Weise
substanziiert worden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es liegt
somit auch keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition vor.
5.4.3 Sodann hätte die
Beschwerdeführerin bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erkennen können, dass
ihr Beschluss mangelhaft eröffnet worden war und demnach nicht in Rechtskraft
erwachsen konnte. Letztlich beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine (ihrer
Ansicht nach falsche) Auskunft, welche aber durch die von ihr selbst zu
vertretende fehlerhafte Eröffnung ihres Beschlusses verursacht worden war. Ein
solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich.
5.4.4 Zudem macht die
Beschwerdeführerin in erster Linie die Interessen des Mitbeteiligten im
Zusammenhang mit einer von ihr bei der Vorinstanz eingeholten und aufgrund der
von ihr selbst zu verantwortenden mangelhaften Eröffnung erteilten falschen
Auskunft geltend. Die Interessen der Beschwerdeführerin bestehen in diesem
Zusammenhang wohl lediglich darin, dass sie befürchteten Haftungsansprüchen des
Mitbeteiligten aufgrund ihres fehlerhaften Vorgehens entgegentreten will. Ob
sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Autonomiebeschwerde überhaupt
darauf berufen kann, das schützenswerte Vertrauen des Mitbeteiligten sei durch
den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden, erscheint fraglich, kann aber
angesichts des Fehlens sämtlicher Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
offengelassen werden.
5.5 Gründe des Vertrauensschutzes
standen somit weder dem Eintreten auf den Rekurs noch der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung entgegen.
6.
6.1 Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze,
Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung zu schützen. In der
Praxis wird die Zeugeneigenschaft einer Baute für eine Epoche als Eigenwert und
die prägende Wirkung für eine Landschaft oder Siedlung als Situationswert
bezeichnet (BGr, 23. Oktober 2025, 1C_57/2024, E. 4.1; 12. Juni
2024, 1C_98/2022, E. 4.1 mit Hinweis; BGE 147 II 465 E. 4.3.4).
Für die Klärung dieser
denkmalpflegerischen Fragen kann die Behörde ein Fachgutachten einholen
(§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt
einem solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollständiges,
nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst
einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht
ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann
vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn
die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft
erscheint (RB 1982 Nr. 35; BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 f.).
6.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG
als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlich mitprägt, kommt der Gemeinde ein erheblicher
Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (BGr, 23. September 2022,
1C_679/2021, E. 4.1; 25. Februar 2021, 1C_371/2019, E. 3.4; je
mit Hinweisen). Diesen Spielraum überschreitet die Gemeinde insbesondere dann,
wenn ihr Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist,
aber auch, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden
Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und
Verhältnismässigkeit verletzt. Das von der Gemeindeautonomie geschützte
Ermessen bei der Anwendung des kantonalen Rechts wird zudem überschritten, wenn
die Gemeinde ungerechtfertigt Grundsätze missachtet, die Rechtsprechung und
Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben. Schliesslich bewegt sich
die Gemeinde ausserhalb des Schutzbereichs ihrer Autonomie, wenn sie in Bezug
auf Fachfragen ohne sachlichen Grund von einem amtlichen Fachgutachten abweicht
(BGr, 23. Oktober 2025, 1C_57/2024, E. 4.3, mit Hinweisen).
Auch soweit es sich bei der
Frage der Unterschutzstellung eines Objekts um Ermessensfragen handelt, hat das
Baurekursgericht trotz der bei der Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung
eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, zu der es denn auch – als mit
Fragen der Denkmalpflege vertrautes Gremium – in der Lage ist. Das
Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG von vornherein auf Rechtskontrolle
beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider
Vorinstanzen zu beachten. Es hat namentlich zu prüfen, ob die für die
Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise die
Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft
untersucht und gewürdigt hat (vgl. VGr, 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 4.3).
7.
7.1 Das Inventarblatt
beschreibt die Baute als grosszügiges, als Mehrzweckbau konzipiertes Bauernhaus
mit verputztem Wohnteil und teils verputzten, teils verbretterten Scheunen- und
Stallanbauten. Ein mehrteiliges und ausladendes Satteldach schliesse den Bau ab
und verbinde die verschiedenen Einzelbauten zu einem Gesamten. Das Wohnhaus und
der Stall seien ab 1853 erbaut worden. 1865 seien zusätzlich ein Schopf und ein
Schweinestall angebaut worden. Der Bau sei Bestandteil des Ortsbildes F.
Der Wohnteil werde als solcher bis heute genutzt, Scheune und Stallbauten seien
dagegen ab Mitte des 20. Jahrhunderts umgenutzt und das Innere der Bauten
dementsprechend verändert worden. Auch nach aussen seien teilweise
tiefgreifende Veränderungen sichtbar. Die Grundstruktur des Gebäudes sei aber
erhalten geblieben. Charakteristisch sei das grosszügige Bauvolumen mit verschachtelt
daran anschliessenden Anbauten. Ein ausladendes, grosses Satteldach vereinige
die verschiedenen Gebäude und dominiere das Erscheinungsbild des Baus. Immense
Giebelflächen unterstützten den imposanten Charakter des Gebäudes. Als
imposanter, ländlicher Zeuge aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, der
städtebaulich markant positioniert wurde, bilde das ehemalige Bauernhaus ein
weitgehend intaktes ländliches Pendant zum nördlich anschliessenden Wohngebiet
und sei aus diesen Gründen erhaltenswert. Es gelte, den Bau in seiner Struktur
und in seiner unmittelbaren Umgebung zu erhalten; er sei ein Inventarobjekt von
kommunaler Bedeutung.
7.2 Ausgehend von der
erstmaligen Erwähnung im Jahre 1826 schildert das im Auftrag der Beschwerdeführerin
erstellte Gutachten der G GmbH vom 25. September 2021 umfassend und
eingehend die Entstehung des Gebäudes mit den Erweiterungen des Wohnhauses im
Jahre 1841 um eine Scheune und einen Stall und dem vermutlich 1853 erfolgten
Umbau in einen Wohnteil, dem 1880 erfolgten Bau des Futtertenns und der damit
einhergehenden Ausrichtung des heutigen Vielzweckbaus mit Wohnhausteilen im
Südosten und Ökonomieteilen im Westen, der stetigen Erweiterung des Ökonomieteils
Richtung Westen im 20. Jahrhundert um einen Traktorgaragenanbau im Jahre
1948 und einen weiteren Schopfanbau im Jahre 1957, dem 1967 erfolgten
umfangreichen Umbau des bestehenden Ökonomiebaus, mit unter anderem einem neu
eingezogenen Warenlift, und dem schliesslich 1973 westseitig erstellten
Lageranbau.
Zur aktuellen baulichen
Ausgestaltung hält das Gutachten unter anderem fest, es handle sich um einen
zweigeschossigen Bau unter einem – abgesehen von der Erweiterung von 1973 –
durchgehenden First. Die beiden verputzten Wohnteile im Südosten seien unter
einem traufseitig vorkragenden Satteldach angeordnet. Der Ökonomieteil sei
erdgeschossig verputzt und im Obergeschoss verbrettert. Sechs unterschiedlich
gestaltete und alte Tore öffneten dessen Erdgeschoss. Die südwestliche
Giebelfassade sei reich und unregelmässig bis ins Dachgeschoss durchfenstert,
wobei der nördliche Wohnhausteil regelmässig mit fünf Fensterachsen in den
ersten beiden Geschossen "rhythmisiert" sei, die unterschiedliche
Fenstersetzung im nördlichen und südlichen Wohnteil sowie die sichtbare
Fassadennaht verwiesen auf die skizzierte mögliche Baugeschichte.
Zur Situation und Lage weist das
Gutachten darauf hin, dass es sich um einen zwischen J und I singulär stehenden
Bauernhof unmittelbar am regionalbedeutsamen Verkehrsweg I–J, der mutmasslich
Teil der römischen Hauptstrasse K–L–M gewesen sei, handle. Die neu angelegte H-Strasse
sei bereits in der Siegfriedkarte von 1880 eingezeichnet. Bis in die 1980er-Jahre
sei die Umgebung unbebaut geblieben.
Das Gebäude sei grundsätzlich
gut erhalten und bezeuge die verschiedenen Veränderungsphasen seit 1826. Die
beiden Wohnhausteile im Osten gehörten zu den ältesten noch erhaltenen
Bereichen des Gesamtbaus. Erbaut in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
seien sie vor allem Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts aussen
überformt und vermutlich in ihrer inneren Struktur verändert worden. Die
Fenster- und Türrahmen der Wohnteile seien mehrheitlich aus Stein. Die Haustür
und der profilierte Rahmen des nördlichen Wohnteils datierten von 1880, die
Haustüre sei allerdings innen aufgedoppelt worden. Alle Fenster seien erneuert
worden, Jalousieschliessläden und der Fassadenverputz stammten aus der zweiten
Hälfte des 20. Jahrhunderts. Das Innere des nördlichen Wohnteils dürfte in
seiner Grundrissstruktur und den Ausstattungselementen auf das 20. Jahrhundert
zurückgehen, das Innere des südlichen Wohnteils bezeuge im südwestlichen
Bereich den Ursprungsbau aus dem 19. Jahrhundert. Dazu gehörten neben den
Aussenwänden auch die historischen Balkendecken sowie Teile des Dachwerks. Als
historisches Ausstattungselement wird unter anderem der Kachelofen mit
schablonierten Ofenkacheln des 19. Jahrhunderts erwähnt. Die Nahumgebung
mit umgebenden Freiflächen, Gärten, Vorplatz und Brunnen sei intakt erhalten.
Mit der Verlegung der H-Strasse Ende des 19. Jahrhunderts habe der Bau
seine Stellung an einer wichtigen Verbindungsstrasse verloren und durch die
Überbauung des 20. und 21. Jahrhunderts im Norden und Nordosten mit
Ein- und Mehrfamilienhäusern habe sich zwar die rückwärtige Umgebung verändert,
doch die Wirkung des Gebäudes als erhöht stehender, von Wiesland umgebener
mächtiger Solitär bestehe bis heute.
Das Gutachten würdigt das
Gebäude als nicht nur agrar-, sondern auch sozialhistorisch für J bedeutsam.
Die beiden Wohnhausteile verfügten über einen beachtlichen Anteil an
historischer Grundstruktur und -substanz aus dem 19. Jahrhundert und seien
architektonisch und bauhistorisch bedeutsam. Das Gebäude präge den
nordwestlichen Ortseingang, liege markant singulär am Hang und sei "stimmig"
von Wiesland umgeben, was die Wirkung des mächtigen Vielzweckbaus steigere.
Dementsprechend sei das Gebäude räumlich und situativ für J wichtig.
Aufgrund seiner agrar-, sozial-
und siedlungshistorischen, aber auch räumlichen Bedeutung sowie des architektonischen
Werts der Wohnhausteile sei das Gebäude aus denkmalwissenschaftlichen Aspekten
als schützenswert zu empfehlen. Strukturell zu erhalten sei der Bau in seiner
Lage und in seiner Kubatur unter durchgehendem First mit Satteldach (exklusive Lageranbau
von 1973). Die beiden Wohnhausteile seien substanziell in ihren Aussenmauern
mit den historischen Fenster- und Türöffnungen inklusive Rahmung und nördlicher
Eingangstüre zu erhalten. Zu bewahren seien in den Wohnhausteilen die
historische Dach- und Stützkonstruktion, die historischen Balkendecken, das
Dachwerk, der Kachelofen aus dem 19. Jahrhundert samt Kamin, die
historischen Wand- und Deckentäfer im Erd- und Obergeschoss des südlichen und
im Obergeschoss des nördlichen Wohnteils sowie der Gewölbekeller. Das Gebäude
sei zudem in seiner frei stehenden, einsehbar, erhöht stehenden Lage in seiner
Wirkung unbeeinträchtigt zu erhalten. Auch der Vorplatz mit historischem
Strassenverlauf sowie der Brunnen seien zu bewahren.
7.3 Die
Beschwerdeführerin erkannte anlässlich einer Begehung der Liegenschaft im
Rahmen des Provokationsverfahrens keine schützenswerten Bauteile und keine
bauliche Struktur, welche in Abwägung von Denkmalschutzaspekten und der
wirtschaftlichen Entwicklung der Liegenschaft als schützenswert anzusehen
wären. Die Liegenschaft sei von neuzeitlichen, mehrgeschossigen Bauten umgeben
und verfüge über keinen Bezug zu den Gebäuden der Umgebung. Auch stehe sie
nicht in Kontext zu anderen inventarisierten Bauten und könne das ursprüngliche
Ortsbild nicht mehr ausreichend abbilden. Unter Abwägung aller Aspekte sei das
Gebäude kein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG
und sei aus dem Inventar zu entlassen.
Im Laufe des weiteren Verfahrens
hielten die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte daran fest, dass es
insbesondere mangels historischer Substanz an einem Eigenwert fehle. Durch die
Verlegung der H-Strasse Ende des 19. Jahrhunderts weg von der Nordseite
des Gebäudes habe dieses auch seine Lage an einer wichtigen historischen
Verbindungsstrasse verloren. Für vorbeifahrende Auto- und Fahrradfahrer träten
primär der Lageranbau von 1973 und die massive, gegen Südwesten ausgerichtete
Dachfläche in Erscheinung, nicht aber die etwas interessantere südöstliche
Giebelfassade und die dem Haus den eigentlichen Charakter verleihende
nordöstliche Traufseite. Ein Situationswert liege daher ebenfalls nicht vor.
Sodann wäre eine
Unterschutzstellung angesichts der finanziellen Auswirkungen auf die
Mitbeteiligte und des planerischen Interesses an einer Verdichtung des unternutzten
Grundstücks in der unmittelbaren Umgebung der geplanten Haltestelle der
Glatttalbahn unverhältnismässig.
7.4 Die Vorinstanz
erwog, die historische Trag- und Stützkonstruktion, die historischen
Balkendecken und das Dachwerk seien gemäss Gutachten noch erhalten. Das Gebäude
habe aber im Laufe der Jahrhunderte zahlreiche Veränderungen sowohl an den
Fassaden als auch an der Grundrissstruktur und den Oberflächen erfahren. Diese
Veränderungen könnten heute aber nur noch von Fachleuten oder mithilfe eines Gutachtens
einer bestimmten Umbauphase zugeordnet werden. Im Innern seien insbesondere im
südlichen Wohnhausteil ebenfalls noch einige ältere Ausstattungselemente, wie
Kachelofen, Täfer und Gewölbekeller, vorhanden; angesichts der zahlreichen
Veränderungen der Grundsubstanz vermöchten solche fragmentarisch noch
vorhandenen Elemente im Innern indes keine Unterschutzstellung mit Bezug auf
den Eigenwert des Gebäudes zu rechtfertigen. Die Vorinstanz gelangte deshalb –
entgegen dem Gutachten – zum Schluss, mit Bezug auf den Eigenwert fehle es dem
Objekt an einer denkmalschutzrechtlich relevanten Zeugeneigenschaft.
Zum Situationswert erwog die
Vorinstanz, diesbezüglich habe sich anlässlich des Augenscheins ein eindeutiges
Bild ergeben. Dem Gebäude komme zweifelsohne eine hohe ortsprägende Wirkung zu.
Es liege direkt am Dorfeingang auf einer Anhöhe und sei von Weitem sichtbar, es
bilde das Eingangstor zum Dorf und präge den nordwestlichen Ortseingang. Das
Objekt sei auch heute noch klar als Vielzweckbauernhaus mit seinem historischen
Charakter erkennbar. Die historische Primärstruktur sei nach wie vor vorhanden.
Gerade der Umstand, dass im näheren Umfeld grössere Neubausiedlungen erstellt
worden seien, mache es umso wichtiger, dass auch im ländlichen Umfeld der
ursprüngliche historische dörfliche Charakter durch den Erhalt von historischer
Bausubstanz bewahrt werde. Dem Gebäude komme damit ein sehr hoher
Situationswert zu.
Eine Unterschutzstellung sei
angesichts des sehr hohen Schutzwertes nicht unverhältnismässig. Der
detaillierte Schutzumfang werde indes ohnehin unter Prüfung der weiteren
Aspekte der Verhältnismässigkeit (unter anderem Schutzfähigkeit, zonenkonforme
Nutzung, finanzielle Interessenabwägung etc.) erstinstanzlich durch die
Beschwerdeführerin festzulegen sein. Dabei werde insbesondere auch zu prüfen
sein, inwieweit für die Erhaltung des Situationswertes auch Bauteile im Innern
(Primärstruktur) zu erhalten seien, da ein reiner Fassadenschutz oftmals
zwangsläufig eine Diskrepanz zwischen innen und aussen zur Folge habe und damit
meist auch Teile zu erhalten seien, die sich nur mittelbar auf das äussere
Erscheinungsbild auswirkten.
8.
8.1 Die Vorinstanz
verneinte einen relevanten Eigenwert und erachtete das Gebäude (ohne den Anbau
aus dem Jahre 1973) lediglich wegen des sehr hohen Situationswerts als
schützenswert. Dementsprechend wies es die Beschwerdeführerin an, die
diesbezüglichen Schutzmassnahmen zu treffen. Damit ist vorliegend nur noch über
diese (reduzierte) Schutzwürdigkeit zu befinden.
8.2 Hinsichtlich des Situationswerts
kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz stellte dabei
insbesondere auf das hierzu überzeugende ausführliche amtliche Gutachten und
ihre Feststellungen anlässlich des Augenscheins ab. Massgeblich fällt in
Betracht, dass das Gebäude an erhöhter Stelle am Dorfrand im Bereich zweier
Einfahrtsstrassen (E-Strasse und H-Strasse) liegt und nur schon aufgrund seiner
Stellung und seiner voluminösen Erscheinung das Ortsbild massgeblich prägt.
Dies wird auch nicht dadurch geschmälert, dass die H-Strasse heute nicht mehr
nordöstlich, sondern südwestlich des Gebäudes verläuft und dadurch die
ursprünglich der Durchgangsstrasse zugewandte Fassade mit dem Vorplatz nicht
mehr gleichermassen einsehbar ist, zumal diese Änderung bereits Ende des 19. Jahrhunderts
erfolgte. Hingegen bleibt die sehr markante, gegen Südosten orientierte
Giebelfassade von der H-Strasse her sichtbar; auch die Südwestseite tritt
sowohl von der E-Strasse als auch von der H-Strasse aus immer noch prominent in
Erscheinung, was auch die diversen Abbildungen eindrücklich aufzeigen. Auch mit
der heutigen Verkehrsführung bleibt die ortsbildprägende Wirkung dieses
auffälligen Solitärbaus erhalten. Die Vorinstanz weist auch zu Recht darauf
hin, dass gemäss Gutachten die Primärstruktur noch vorhanden ist und das
Gebäude damit trotz des fehlenden erheblichen Eigenwerts noch genügend
historische Substanz aufweist, um eine Schutzanordnung betreffend den
Situationswert zu rechtfertigen. Daran hat sich auch nichts geändert, wenn in
der Zwischenzeit offenbar ein Wasserschaden eingetreten ist und Türen beschädigt
sowie Fenster eingeschlagen worden sind.
8.3 Auch was die
Beschwerdeführerin weiter vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
Ihr Auswahlermessen spielt
vorliegend, wo es um den Situationswert geht, keine entscheidende Rolle, weil
sich dieser Wert auf die von einem Gebäude ausgehende orts- oder
landschaftsprägende Wirkung an einem bestimmten Ort bezieht, die durch davon
weiter entfernte Gebäude nicht gemindert oder ersetzt werden kann (BGr, 23. September
2022, 1C_679+680/2021, E. 5.6). Der Umstand, dass gemäss der Beschwerdeführerin
ähnliche Bauten im Ortskern oder in anderen Teilen der Gemeinde geschützt sind,
ist damit ohne Belang.
Gleiches gilt bezüglich des geltend
gemachten öffentlichen Interesses an einer baulichen Verdichtung. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wiegt dieses gegenüber dem gewichtigen Interesse am Erhalt des (nur
schon) erheblichen Situationswerts weniger schwer, weil der Erhalt historischer
Bausubstanz fast immer den Verzicht auf eine maximale Ausnutzung des Bodens
bedingt und zudem Möglichkeiten bestehen, die innere Verdichtung in Bereichen
zu erreichen, wo sie nicht in einem ausgeprägten Konflikt mit dem Denkmalschutz
steht (BGr, 23. September 2022, 1C_679+680/2021, E. 5.9; BGE 147 II 125 E. 9 und 12; BGr, 5. Mai 2021, 1C_514/2020, E. 9.5). Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG)
eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen verlangt (Art. 8a Abs. 1
lit. c RPG); dies setzt voraus, dass auf (kommunale) Schutzobjekte soweit
möglich Rücksicht genommen wird (BGr, 10. Dezember 2020, 1C_318/2020, E. 6.4).
Angesichts des Umstands, dass
mit Anordnungen zum Schutz der Situationswertes die bisherige wirtschaftliche
Nutzung der Liegenschaft nicht eingeschränkt wird, stehen auch wirtschaftliche
Interessen einer Schutzanordnung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. VGr, 24. Oktober
2013, VB.2013.00134, E. 7.3 mit Hinweisen).
8.4 Die Vorinstanz
weist zudem auch zu Recht darauf hin, dass der detaillierte Schutzumfang erst
noch durch die Vorinstanz unter Prüfung der Verhältnismässigkeit festzulegen
sein wird, und erwähnt die massgeblichen Aspekte. Ergänzend kann noch angefügt
werden, dass das Bundesgericht in Bezug auf ein ehemaliges Mehrzweckbauernhaus
ohne besonderen Eigenwert die Unterschutzstellung äusserer Gebäudeteile als für
den Erhalt des erheblichen Situationswerts geeignete Massnahme qualifizierte
(BGr, 7. Juli 2020, 1C_499/2019, E. 3). Demnach erweist sich auch in
Bezug auf das vorliegend strittige Gebäude ohne besonderen Eigen-, aber sehr
hohen Situationswert ein im Wesentlichen auf das Äussere des Gebäudes
beschränkter Schutz wohl als geeignete Denkmalschutzmassnahme (vgl. BGr, 23. September
2022, 1C_679+680/2021, E. 5.5).
8.5 Damit ist von
einem sehr hohen Situationswert auszugehen und die Beschwerdeführerin hat mit
ihrem Entscheid, dem Gebäude entgegen dem Gutachten die Qualität als
Schutzobjekt abzusprechen und es aus dem Inventar zu entlassen, ihr im Rahmen
der Gemeindeautonomie zustehendes Ermessen klarerweise überschritten und die
Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Überdies ist sie zu verpflichten,
den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Da der vorinstanzliche
Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende
Rechtsmittelentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 90 ff. BGG (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 32) und kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG
direkt beim Bundesgericht angefochten werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien und den Mitbeteiligten;
b) das Baurekursgericht.