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Entscheid

VB.2024.00737

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00737

10. Juli 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26432)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00737

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der italienische

Staatsangehörige A wurde im April 1982 in der Schweiz geboren und verfügte bis

Anfang Februar 2005 über die Niederlassungsbewilligung. Im August 2008 kehrte

er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien – und dem hierauf

zurückzuführenden Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung – in die Schweiz

zurück, wo ihm nach Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit erteilt wurde.

Im Rahmen seines jüngsten Gesuchs um Verlängerung dieser

Bewilligung vom 27. September 2023 gab A an, auf Stellensuche zu sein.

Mehrere Anfragen des Migrationsamts des Kantons Zürich zu seiner (letzten)

Erwerbstätigkeit blieben im Folgenden unbeantwortet, weshalb ihm das Amt mit

Verfügung vom 15. Februar 2024 – nach Einholung eines Auszugs aus dem

individuellen Konto (IK) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

(SVA) – die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigerte

und ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 29. März 2024 anhielt.

B. Am

15. Mai 2024 ersuchte A um (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Das Migrationsamt nahm dieses Gesuch als ein solches um Wiedererwägung

der Verfügung vom 15. Februar 2024 entgegen und wies es mit Verfügung vom

27. Mai 2024 sinngemäss ab; es hielt A zudem zum unverzüglichen Verlassen

des schweizerischen Staatsgebiets an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 4. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und

setzte A eine Ausreisefrist bis 30. November 2024

(Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt

Fr. 775.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in

Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigert.

III.

Am 29. November 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"Der

Sachverhalt, daher die Lebenssituation des Rekurrenten sei richtig und genügend

festzustellen.

Es sei zu berücksichtigen, dass A

in der Schweiz geboren, die Schule sowie Ausbildung in der CH absolviert hat

und vorübergehend nicht für sich selber sorgen kann.

Die im Rekursentscheid angesetzte

Frist (30. November 2024) zum Verlassen der Schweiz, sei aufzuheben.

Die Aufenthaltsbewilligung für A

sei zu verlängern.

A sei von den bisherigen

Verfahrenskosten in diesem Fall zu befreien. Die Kosten des Beschwerde- und

Rekursverfahrens seien der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner

aufzuerlegen.

A sei mit einem Betrag von

10'000.- zu entschädigen, für die Umtriebe und das nicht genügende Beachten

seiner Würde.

A sei per 1.12.2024 gemäss BV Art. 12,

finanziell zu unterstützen, bis er wieder in der Lage ist, für sich selbst zu

sorgen."

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Präsidialverfügung vom

4.

Dezember 2024 an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis

auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Dezember

2025.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Soweit der Beschwerdeführer indes um Schadenersatz oder

Genugtuung ersucht bzw. ersuchen sollte, indem er verlangt, dass ihm wegen des

nicht genügenden Beachtens seiner Würde eine Entschädigung in Höhe von

Fr. 10'000.- zuzusprechen sei, fehlt es dem Verwaltungsgericht an der

Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde (vgl. § 19 Abs. 1

lit. a und § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 [LS 170.1]). Gleiches gilt hinsichtlich des

Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung finanzieller Unterstützung im Sinn

von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

betreffend das Recht auf Hilfe in Notlagen. Von einer Weiterleitung nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an die zuständigen Stellen

kann abgesehen werden, da die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht an eine

prozessuale Frist gebunden ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 45 ff.).

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs insbesondere für erwerbstätige Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats, das heisst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende (Art. 1 lit. a FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz

aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 6 ff. Anhang I FZA) sowie nach dem unfreiwilligen Verlust

einer solchen (eine gewisse Zeit) in der Schweiz zu verbleiben (vgl. Art. 6

Abs. 6 Anhang I FZA; Art. 61a Abs. 4 f. AIG; Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1

lit. b der Richtlinie 75/34/EWG).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem

Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von

Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die

betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des

Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag,

kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw.

nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr

vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203] in Verbindung mit Art. 62

AIG; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020,

E. 2.1).

2.3

Das

Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den

Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl.

Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt unter anderem die

Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und

Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien

(Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3), die italienischen

Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von

fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

in sich schlösse (Ziff. 1 Abs. 2 Niederlassungsvereinbarung in Verbindung

mit Art. 5 VFP).

Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht

unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder

Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b

AIG) und die ausländische Person integriert ist (Art. 34 Abs. 2

lit. c AIG; BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2).

3.

3.1

Mit der Ausgangsverfügung wies der

Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 15. Mai 2024 mit der Begründung

ab, dass es sich hierbei um ein Gesuch um Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids

vom 15. Februar 2024 betreffend die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA handle und der Beschwerdeführer nicht dargetan

habe, dass bzw. inwiefern sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seither

wesentlich geändert hätten. Dem pflichtet die Vorinstanz in ihrem

Rekursentscheid vom 4. November 2024 bei, wobei sie ergänzt, dass der

Beschwerdegegner angesichts der unveränderten Sachlage auf das

Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen. Dass er

das Gesuch stattdessen abwies, sei formaljuristisch besehen zwar nicht korrekt,

für den Ausgang des Verfahrens jedoch unerheblich.

3.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob

eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136

II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit

weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden

deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder

die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben

oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss

§§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die

ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu

machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2

mit Hinweisen).

3.3

Wie sich

den Akten entnehmen lässt, wurde der

heute 43-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und hat er hier eine

Ausbildung zum Bauzeichner absolviert. Eigenen Angaben zufolge verliess er –

damals im Besitz der Niederlassungsbewilligung – die Schweiz im Jahr 2004 bzw.

2005, um seiner Mutter bei der Pflege des kranken Vaters bzw. der Bewältigung

des Alltags nach dessen Tod beizustehen. Im August 2008 kehrte der

Beschwerdeführer in die Schweiz zurück, wo ihm der Beschwerdegegner nach

Einreichung eines entsprechenden (unbefristeten) Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Fensterbauer

bzw. -monteur erteilte. Die Bewilligung wurde im Folgenden zweimal bis zuletzt

am 21. August 2023 verlängert.

Im Frühjahr/Sommer 2022 leitete der Beschwerdegegner ein

Verfahren ein zur Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer

(mehrheitlich) im Ausland aufhalte, da er sich kurz zuvor (wieder) im Kanton

Zürich angemeldet und auf diverse Schreiben des Beschwerdegegners betreffend

seinen unbekannten Voraufenthalt nicht reagiert hatte. Die vor diesem

Hintergrund getätigten Anfragen des Beschwerdegegners blieben unbeantwortet und

auch von der dem Beschwerdeführer im Oktober 2022 gewährten Möglichkeit, zur

geplanten Verweigerung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz Stellung zu

nehmen, machte jener keinen Gebrauch. Anfang Februar 2023 wandte sich jedoch die

Sozialarbeiterin der Klinik H AG in seinem Namen an den

Beschwerdegegner und teilte diesem mit, dass der Beschwerdeführer seit 2008 stets

in der Schweiz gelebt habe, was anhand von Bankbelegen sowie Berichten seines

Hausarztes über regelmässige Konsultationen belegt werden könne. Der

Beschwerdeführer gelangte am 15. Februar 2023 ebenfalls an den

Beschwerdegegner und erklärte, dass er aktuell infolge eines Unfalls Taggelder

der SUVA erhalte und sich überdies zur stationären Behandlung einer

Suchtmittelabhängigkeit in der Klinik H befinde. Dem Schreiben lagen neben den

vorerwähnten Bankunterlagen diverse Unfallscheine bzw. Abrechnungen der SUVA

bei, aus denen hervorging, dass der Beschwerdeführer von Mitte Januar 2022 bis

Ende Januar 2023 aufgrund der Spätfolgen eines Unfalls im Jahr 2010 und deren

operativer Behandlung im September 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen war und

Taggelder der Unfallversicherung bezogen hatte. Laut seinem damaligen Hausarzt,

dessen schriftliche Stellungnahme (vom Januar 2023) der Eingabe ebenfalls

beigefügt war, weist der Beschwerdeführer ausserdem "seit Jahren"

eine "schwere Suchtproblematik mit allen Stoffen [auf,] die man sich

vorstellen kann". Solange er arbeiten könne, könne er sich "gut

erhalten". Bis zur Operation im September 2022 sei der Beschwerdeführer

deshalb "relativ stabil und nur noch mässig abhängig von Bier und Seresta"

gewesen. Die "Fussoperation mit teilweiser Versteifung bei Status nach

Fraktur 2010" habe ihn jedoch "wegen der Arbeitsunfähigkeit aus dem

Gleis geworfen".

Am 27. September 2023 reichte der Beschwerdeführer

bei den Einwohnerdiensten B ein Gesuch ein um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und gab dabei an, seit "ca. 07.2023"

auf Stellensuche zu sein. Auf die im Folgenden an ihn gerichteten Anfragen des

Beschwerdegegners zu seiner finanziellen Situation und seiner (letzten)

Erwerbstätigkeit reagierte der Beschwerdeführer nicht. Ein ihm eingeschrieben

zugestelltes Schreiben vom 27. November 2023 betreffend Gehörsgewährung

wurde mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an den

Beschwerdegegner retourniert. Dieser holte hierauf am 24. Januar 2024 von

Amtes wegen einen IK-Auszug des Beschwerdeführers ein, dem sich entnehmen

lässt, dass er zwischen August 2008 und Dezember 2019 praktisch immer

(unselbständig) erwerbstätig war und jeweils ein existenzsicherndes Einkommen zu

erzielen vermochte. Einzig im Jahr 2018 wurde kein beitragspflichtiges

Einkommen abgerechnet und im März 2012, im Januar und Februar 2014, von April

bis August 2016 sowie im Februar 2017 sind Arbeitslosentaggelder statt

Einkommen eingetragen. Im Jahr 2020 hatte der Beschwerdeführer sodann gemäss

seinem IK-Auszug offenbar lediglich während sechs Monaten eine Anstellung inne,

die restliche Zeit wie auch von Januar bis Mai des Folgejahres bezog er erneut

Arbeitslosentaggelder. Als letzte Anstellungen figurieren eine solche während

der Monate Januar und Februar 2022 bei der C AG, eine solche im April 2022

bei einer Personalvermittlungsgesellschaft und schliesslich eine solche von

April bis Dezember 2023 bei der D AG, wobei über den gesamten Zeitraum von

zwei Jahren hinweg lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von

insgesamt Fr. 12'410.- abgerechnet wurde. Arbeitslosentaggelder erhielt

der Beschwerdeführer keine mehr.

Am 15. Februar 2024 verweigerte der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Auch diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner von der Post als "nicht

abgeholt" retourniert. Ohne darauf Bezug zu nehmen bzw. lediglich unter

Bezugnahme auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 27. November 2023

wandte sich der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 mit der Bitte um

erneute Prüfung seines Verlängerungsgesuchs an den Beschwerdegegner. Zur

Begründung seines Anliegens wies er den Beschwerdegegner auf seine (belegte) unfallbedingte

längere Arbeitsunfähigkeit und seine Suchterkrankung hin sowie darauf, dass er

vom 12. Oktober bis am 9. November 2023, vom 7. Dezember 2023

bis am 2. Januar 2024 sowie seit dem 15. Februar 2024 in stationärer

Behandlung in der E AG (gewesen) sei, jedoch so schnell wie möglich eine

neue Stelle finden wolle, sodass er sich am 27. Dezember 2023 wieder beim

Arbeitsamt angemeldet und verschiedene Temporärbüros angeschrieben habe. Der

Beschwerdegegner antwortete dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024

(Poststempel), er trete auf sein Wiedererwägungsbegehren nicht ein. Sollte er

allenfalls beabsichtigen, gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 Rekurs

einzureichen, habe er wie im besagten Entscheid aufgeführt vorzugehen. Auch

dieses Schreiben holte der Beschwerdeführer nicht ab.

Am 4. April 2024 reichten die Einwohnerdienste B

dem Beschwerdegegner einen zwischen dem Beschwerdeführer und einem Schreinerei-

bzw. Fensterbaubetrieb im Kanton Zürich abgeschlossenen unbefristeten Arbeits-

bzw. Einsatzvertrag vom 3. April 2024 ein, worauf der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer am 5. April 2024 mitteilte, dass die Voraussetzungen für

die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erfüllt seien, weshalb es

diese in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Februar 2024 verlängert habe.

Gleichentags meldete die Leiterin der Einwohnerdienste B dem

Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei und

der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgehoben habe. Unter dem Titel

"Festhalten an Verfügung vom 15. Februar 2024" liess der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daraufhin am 12. April 2024 wissen,

dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr in

Betracht komme.

Auch das Schreiben vom 12. April 2024 holte der

Beschwerdeführer nicht ab; es wurde nach ungenutztem Ablauf der Abholungsfrist

an den Beschwerdegegner retourniert. Am 3. Mai 2024 wurde der

Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und die ihm in der Verfügung vom

15.

Februar 2024 angesetzte Ausreisefrist bis am 10. Mai 2024

verlängert. An besagtem Datum reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug über die

Grenze nach Italien, um am Folgetag wieder einzureisen und hier das Gesuch um

Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu stellen. Einen neuen

Arbeitsvertrag reichte der Beschwerdeführer weder zum damaligen Zeitpunkt noch

im weiteren Verlauf des Verfahrens ein, obschon er vor Vorinstanz in Aussicht

gestellt hatte, per Juli 2024 eine Stelle antreten zu können. Dem seiner

Beschwerde beigelegten Schreiben von F, einer Sozialarbeiterin der Katholischen

Pfarrei B, vom 25. November 2024 zufolge akzeptierte die Gemeinde B

die betreffende Anstellung nicht und hatte der Beschwerdeführer, da er nicht

mehr finanziell unterstützt worden sei, kein Geld für die Zugfahrt zum

Arbeitgeber. Gemäss den vor Verwaltungsgericht weiter eingereichten Berichten

der E AG vom 9. November 2023 und vom 17. September 2024 befand

sich der Beschwerdeführer zudem im Juli 2024 sowie vom 6. bis am 13. September

2024.

abermals (zum bislang 8. bzw. 9. Mal) in stationärer Behandlung eines

Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, Tabak und Benzodiazepinen, einer

rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung.

3.4

Als

italienischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren wurde und sich

insgesamt seit bald 40 Jahren hier aufhält, vermag sich der

Beschwerdeführer augenscheinlich auf das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und

Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens sowie

auf Ziff. 1 Abs. 2 Niederlassungsvereinbarung berufen

und aus den genannten Bestimmungen – unabhängig von seinen

Freizügigkeitsrechten – einen Anwesenheitsanspruch ableiten. Der

Beschwerdegegner äusserte sich hierzu in seiner Verfügung vom 15. Februar

2024.

jedoch mit keinem Wort. Ebenfalls unerwähnt bzw. unberücksichtigt blieb,

dass der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz lebenden Kindes ist, seit

Jahren mit den (Spät-)Folgen eines Unfalls kämpft, ab Mitte Januar 2022 aus

diesem Grund während eines Jahres Leistungen der Unfallsversicherung bezog

sowie spätestens seit Anfang 2022 mehrfach zur stationären Behandlung einer

Suchterkrankung sowie von psychischen Problemen hospitalisiert werden musste,

obschon sich diese Umstände schon damals aus den Akten ergaben.

Die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur

Schweiz (wie auch zum Heimatland) und sein aktueller Gesundheitszustand bzw. der

Grad seiner aktuellen Arbeitsfähigkeit wie auch der Grad seiner

Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verlusts seiner letzten Anstellung sind bis

heute ungeklärt. Auch Belege zur Dauer und Höhe des Sozialhilfebezugs des

Beschwerdeführers fehlen weitgehend. Den Akten lässt sich diesbezüglich lediglich

ein Schreiben der Sozialbehörde der Stadt I vom 30. November 2023

entnehmen, wonach der Beschwerdeführer "aktuell" vollumfänglich vom

Sozialdienst von B unterstützt werde, sowie ein Schreiben der Gemeinde G vom

26.

Februar 2019, wonach der Beschwerdeführer von dieser bis dahin mit Fr. 14'379.90

fürsorgerisch unterstützt worden sei und sich infolge eines Stellenantritts im

Februar 2019 voraussichtlich bis spätestens Ende März 2019 wieder von der

Sozialhilfe lösen werde. Es liess und lässt sich daher weder zuverlässig

beurteilen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt

hat, noch, ob seine Wegweisung in die Heimat zumutbar ist.

Damit basiert die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar

2024.

auf einer klar ungenügenden bzw. fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und

ist sie insofern ursprünglich fehlerhaft, was grundsätzlich mittels einer

Revision und einer materiellen Neubeurteilung korrigiert werden kann (vgl. § 86a lit. b VRG). Dies setzt allerdings voraus, dass die Fehlerhaftigkeit der

Verfügung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, das heisst, dass dieser

die Revisionsgründe nicht bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs dagegen hätte geltend machen können

(§ 86b Abs. 1 VRG).

3.5

Ob ein

Revisionsgrund bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen Anordnung

vorausging, hätte geltend gemacht werden können, ist unter Mitberücksichtigung

der Untersuchungspflicht der Behörde (§ 7 Abs. 1 VRG) zu beurteilen.

Allerdings wird die Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG; für das

migrationsrechtliche Verfahren zudem Art. 90 AIG). Der zulässige Umfang letzterer

ergibt sich aufgrund von Kriterien der Verhältnismässigkeit im konkreten

Einzelfall. Die aufgrund der Mitwirkungspflicht auferlegten Obliegenheiten

Dispositiv

müssen demnach für die betroffenen Verfahrensbeteiligten erfüllbar und zumutbar

sein und sich zur Abklärung entscheidrelevanter Tatsachen als geeignet und

erforderlich erweisen. Geringere Anforderungen an den zumutbaren Umfang der

Mitwirkungspflicht sind etwa bei prozessual unbeholfenen Beteiligten zu

stellen. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, eine unbeholfene beteiligte

Person derart zu unterstützen, dass die "Waffengleichheit"

gewährleistet ist. Ist die Mitwirkung einer bzw. eines prozessual schwachen

Beteiligten gänzlich unzumutbar, ist darauf zu verzichten (zum Ganzen Plüss, § 7

N. 101 ff.).

Die vorstehende Schilderung des Verfahrensablaufs zeigt

deutlich, dass der Beschwerdeführer schon lange vor Erlass der Verfügung vom 15. Februar

2024, worin ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen wird, seine

Post nur noch unzuverlässig abholte und bei administrativen Angelegenheiten auf

Unterstützung angewiesen war bzw. angewiesen gewesen wäre. In seinem Schreiben

vom 15. Februar 2023 setzte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner

erstmals über seine Suchterkrankung in Kenntnis sowie darüber, dass er für das

Verfassen seiner Eingabe auf die Hilfe der Sozialarbeiterin der von ihm als

c/o-Adresse angegebenen Klinik für Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit

angewiesen war. Die Sozialarbeiterin selbst hatte sich zuvor telefonisch und

per E-Mail beim Beschwerdegegner danach erkundigt, was der Beschwerdeführer

vorkehren könne, um die drohende Wegweisung zu verhindern. Kurz nach

Einreichung des Gesuchs um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

musste sich der Beschwerdeführer nachweislich erneut in stationäre Behandlung

begeben, dies wiederholt in kurzer Abfolge. So befand er sich – wie

aufgezeigt – im Oktober/November 2023, Dezember 2023/Januar 2024 und ab

dem 15. Februar 2024 in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie.

Dies teilte er dem Beschwerdegegner am 22. Februar 2024 – und damit noch vor

Ablauf der Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 15. Februar 2024 – mit,

ohne auch nur mit einem Wort auf diesen Entscheid einzugehen. Dem

Beschwerdegegner hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass

der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner

Klinikaufenthalte nicht nur nicht bzw. zumindest nicht fristgerecht von seinen

Schreiben betreffend Sachverhaltsabklärung bzw. Gehörsgewährung vom 2. und 30. Oktober

2023 sowie vom 27. November 2023 Kenntnis erlangt hatte, sondern auch die

Verfügung vom 15. Februar 2024 nicht innert der Abholungsfrist hatte

abholen können. Am 26. Februar 2024 erhielt der Beschwerdegegner die

betreffende Verfügung denn auch mit dem postalischen Vermerk "nicht

abgeholt" retourniert. Statt der sich vor diesem Hintergrund aufdrängenden

Frage nachzugehen, ob es dem nicht vertretenen, unbeholfenen Beschwerdeführer

überhaupt möglich war, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und das

rechtliche Gehör wahrzunehmen, trat der Beschwerdegegner am 27. Februar

2024 auf das als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Februar

2024 entgegengenommene Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein,

wobei er sein Antwortschreiben dem Beschwerdeführer nicht in die angegebene

Klinik zustellte, sondern an seine Wohnadresse. Anfang März 2024 wurde die

Eingabe als "nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Mit

Verfügung vom 5. April 2024 zog der Beschwerdegegner die Verfügung vom

14. Februar 2024 dann von sich aus in Wiedererwägung nach Zustellung des

vom Beschwerdeführer abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrags vom 3. April

2024. Eingereicht hatte diesen nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen

Wohnsitzgemeinde. Diese war es auch, die dem Beschwerdegegner kurz darauf

mitteilte, dass der vorerwähnte Arbeitsvertrag wegen Nichterscheinens des

Beschwerdeführers zur Arbeit "aufgehoben" worden sei, wobei

Arbeitsbeginn gemäss Vertrag erst am 8. April 2024 gewesen wäre. Auch auf

diese Unstimmigkeit hin hakte der Beschwerdegegner nicht beim Beschwerdeführer

oder seiner Wohnsitzgemeinde nach. Stattdessen erklärte er am (Freitag, dem)

12. April 2024, an der Verfügung vom 15. Februar 2024 festzuhalten,

ohne dem Beschwerdeführer eine neue Rechtsmittelfrist anzusetzen. Exakt einen

Monat nach der frühestmöglichen Zustellung dieses Schreibens ersuchte der

Beschwerdeführer um eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Unterstützung

erhielt der Unbeholfene auch hierbei nicht. Erst für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren erfuhr er eine solche (im Hintergrund) durch F,

die in ihrer Stellungnahme ans Gericht vom 28. November 2024 hierzu

anmerkt, dass die psychische Instabilität und die Unbeholfenheit des

Beschwerdeführers offensichtlich seien, weshalb es ihr ein Rätsel sei, dass er

– namentlich seitens der Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde – "nicht

seiner Not entsprechend betreut" wurde.

3.6 Unter

diesen speziellen Umständen kann die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom

15. Februar 2024 nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Der

Beschwerdegegner hätte seinem (sinngemässen) Begehren um Neubeurteilung bzw.

Revision vom 15. Mai 2025 deshalb stattgeben und das migrationsrechtliche

Verfahren wieder aufnehmen sowie neu entscheiden müssen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist, und die Sache zum (materiellen) Neuentscheid an

den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat hierfür vorab den Sachverhalt in

Anwendung von § 7 VRG weiter abzuklären und in diesem Zusammenhang

namentlich einen aktuellen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen und diesen zu seinen

Beziehungen in der Schweiz – so namentlich derjenigen zu seinem minderjährigen

Kind – und jenen in der Heimat zu befragen. Der Unbeholfenheit des

Beschwerdeführers ist angemessen Rechnung zu tragen und ihm allenfalls ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei

offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und zwar

vollumfänglich, nachdem das Nichteintreten lediglich einen Nebenpunkt betrifft (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren beantragt, ist diesem Gesuch nicht zu entsprechen,

da er nicht (offiziell) vertreten und der von ihm bzw. der Sozialarbeiterin F betriebene

Aufwand nicht so hoch ist, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung gerechtfertigt

erscheint (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Vor Vorinstanz ersuchte der

Beschwerdeführer (noch) nicht um eine Parteientschädigung.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V

477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I

und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2024 und

die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2024 werden aufgehoben.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und

zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 4. November 2024 werden die Kosten des

Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 775.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) F;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).