VB.2024.00737
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00737
10. Juli 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26432)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00737
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der italienische
Staatsangehörige A wurde im April 1982 in der Schweiz geboren und verfügte bis
Anfang Februar 2005 über die Niederlassungsbewilligung. Im August 2008 kehrte
er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien – und dem hierauf
zurückzuführenden Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung – in die Schweiz
zurück, wo ihm nach Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erteilt wurde.
Im Rahmen seines jüngsten Gesuchs um Verlängerung dieser
Bewilligung vom 27. September 2023 gab A an, auf Stellensuche zu sein.
Mehrere Anfragen des Migrationsamts des Kantons Zürich zu seiner (letzten)
Erwerbstätigkeit blieben im Folgenden unbeantwortet, weshalb ihm das Amt mit
Verfügung vom 15. Februar 2024 – nach Einholung eines Auszugs aus dem
individuellen Konto (IK) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
(SVA) – die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigerte
und ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 29. März 2024 anhielt.
B. Am
15. Mai 2024 ersuchte A um (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Das Migrationsamt nahm dieses Gesuch als ein solches um Wiedererwägung
der Verfügung vom 15. Februar 2024 entgegen und wies es mit Verfügung vom
27. Mai 2024 sinngemäss ab; es hielt A zudem zum unverzüglichen Verlassen
des schweizerischen Staatsgebiets an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 4. November 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und
setzte A eine Ausreisefrist bis 30. November 2024
(Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 775.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in
Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigert.
III.
Am 29. November 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"Der
Sachverhalt, daher die Lebenssituation des Rekurrenten sei richtig und genügend
festzustellen.
Es sei zu berücksichtigen, dass A
in der Schweiz geboren, die Schule sowie Ausbildung in der CH absolviert hat
und vorübergehend nicht für sich selber sorgen kann.
Die im Rekursentscheid angesetzte
Frist (30. November 2024) zum Verlassen der Schweiz, sei aufzuheben.
Die Aufenthaltsbewilligung für A
sei zu verlängern.
A sei von den bisherigen
Verfahrenskosten in diesem Fall zu befreien. Die Kosten des Beschwerde- und
Rekursverfahrens seien der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner
aufzuerlegen.
A sei mit einem Betrag von
10'000.- zu entschädigen, für die Umtriebe und das nicht genügende Beachten
seiner Würde.
A sei per 1.12.2024 gemäss BV Art. 12,
finanziell zu unterstützen, bis er wieder in der Lage ist, für sich selbst zu
sorgen."
Das Verwaltungsgericht ordnete mit Präsidialverfügung vom
4.
Dezember 2024 an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Dezember
2025.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Soweit der Beschwerdeführer indes um Schadenersatz oder
Genugtuung ersucht bzw. ersuchen sollte, indem er verlangt, dass ihm wegen des
nicht genügenden Beachtens seiner Würde eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 10'000.- zuzusprechen sei, fehlt es dem Verwaltungsgericht an der
Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde (vgl. § 19 Abs. 1
lit. a und § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 [LS 170.1]). Gleiches gilt hinsichtlich des
Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung finanzieller Unterstützung im Sinn
von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
betreffend das Recht auf Hilfe in Notlagen. Von einer Weiterleitung nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an die zuständigen Stellen
kann abgesehen werden, da die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht an eine
prozessuale Frist gebunden ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 45 ff.).
Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs insbesondere für erwerbstätige Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats, das heisst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende (Art. 1 lit. a FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz
aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 6 ff. Anhang I FZA) sowie nach dem unfreiwilligen Verlust
einer solchen (eine gewisse Zeit) in der Schweiz zu verbleiben (vgl. Art. 6
Abs. 6 Anhang I FZA; Art. 61a Abs. 4 f. AIG; Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1
lit. b der Richtlinie 75/34/EWG).
Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem
Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von
Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die
betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des
Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag,
kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw.
nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr
vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203] in Verbindung mit Art. 62
AIG; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020,
E. 2.1).
2.3
Das
Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den
Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl.
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt unter anderem die
Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und
Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien
(Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3), die italienischen
Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von
fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
in sich schlösse (Ziff. 1 Abs. 2 Niederlassungsvereinbarung in Verbindung
mit Art. 5 VFP).
Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht
unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder
Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b
AIG) und die ausländische Person integriert ist (Art. 34 Abs. 2
lit. c AIG; BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2).
3.
3.1
Mit der Ausgangsverfügung wies der
Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 15. Mai 2024 mit der Begründung
ab, dass es sich hierbei um ein Gesuch um Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids
vom 15. Februar 2024 betreffend die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA handle und der Beschwerdeführer nicht dargetan
habe, dass bzw. inwiefern sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seither
wesentlich geändert hätten. Dem pflichtet die Vorinstanz in ihrem
Rekursentscheid vom 4. November 2024 bei, wobei sie ergänzt, dass der
Beschwerdegegner angesichts der unveränderten Sachlage auf das
Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen. Dass er
das Gesuch stattdessen abwies, sei formaljuristisch besehen zwar nicht korrekt,
für den Ausgang des Verfahrens jedoch unerheblich.
3.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob
eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136
II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss
§§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die
ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2
mit Hinweisen).
3.3
Wie sich
den Akten entnehmen lässt, wurde der
heute 43-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und hat er hier eine
Ausbildung zum Bauzeichner absolviert. Eigenen Angaben zufolge verliess er –
damals im Besitz der Niederlassungsbewilligung – die Schweiz im Jahr 2004 bzw.
2005, um seiner Mutter bei der Pflege des kranken Vaters bzw. der Bewältigung
des Alltags nach dessen Tod beizustehen. Im August 2008 kehrte der
Beschwerdeführer in die Schweiz zurück, wo ihm der Beschwerdegegner nach
Einreichung eines entsprechenden (unbefristeten) Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Fensterbauer
bzw. -monteur erteilte. Die Bewilligung wurde im Folgenden zweimal bis zuletzt
am 21. August 2023 verlängert.
Im Frühjahr/Sommer 2022 leitete der Beschwerdegegner ein
Verfahren ein zur Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer
(mehrheitlich) im Ausland aufhalte, da er sich kurz zuvor (wieder) im Kanton
Zürich angemeldet und auf diverse Schreiben des Beschwerdegegners betreffend
seinen unbekannten Voraufenthalt nicht reagiert hatte. Die vor diesem
Hintergrund getätigten Anfragen des Beschwerdegegners blieben unbeantwortet und
auch von der dem Beschwerdeführer im Oktober 2022 gewährten Möglichkeit, zur
geplanten Verweigerung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz Stellung zu
nehmen, machte jener keinen Gebrauch. Anfang Februar 2023 wandte sich jedoch die
Sozialarbeiterin der Klinik H AG in seinem Namen an den
Beschwerdegegner und teilte diesem mit, dass der Beschwerdeführer seit 2008 stets
in der Schweiz gelebt habe, was anhand von Bankbelegen sowie Berichten seines
Hausarztes über regelmässige Konsultationen belegt werden könne. Der
Beschwerdeführer gelangte am 15. Februar 2023 ebenfalls an den
Beschwerdegegner und erklärte, dass er aktuell infolge eines Unfalls Taggelder
der SUVA erhalte und sich überdies zur stationären Behandlung einer
Suchtmittelabhängigkeit in der Klinik H befinde. Dem Schreiben lagen neben den
vorerwähnten Bankunterlagen diverse Unfallscheine bzw. Abrechnungen der SUVA
bei, aus denen hervorging, dass der Beschwerdeführer von Mitte Januar 2022 bis
Ende Januar 2023 aufgrund der Spätfolgen eines Unfalls im Jahr 2010 und deren
operativer Behandlung im September 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen war und
Taggelder der Unfallversicherung bezogen hatte. Laut seinem damaligen Hausarzt,
dessen schriftliche Stellungnahme (vom Januar 2023) der Eingabe ebenfalls
beigefügt war, weist der Beschwerdeführer ausserdem "seit Jahren"
eine "schwere Suchtproblematik mit allen Stoffen [auf,] die man sich
vorstellen kann". Solange er arbeiten könne, könne er sich "gut
erhalten". Bis zur Operation im September 2022 sei der Beschwerdeführer
deshalb "relativ stabil und nur noch mässig abhängig von Bier und Seresta"
gewesen. Die "Fussoperation mit teilweiser Versteifung bei Status nach
Fraktur 2010" habe ihn jedoch "wegen der Arbeitsunfähigkeit aus dem
Gleis geworfen".
Am 27. September 2023 reichte der Beschwerdeführer
bei den Einwohnerdiensten B ein Gesuch ein um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und gab dabei an, seit "ca. 07.2023"
auf Stellensuche zu sein. Auf die im Folgenden an ihn gerichteten Anfragen des
Beschwerdegegners zu seiner finanziellen Situation und seiner (letzten)
Erwerbstätigkeit reagierte der Beschwerdeführer nicht. Ein ihm eingeschrieben
zugestelltes Schreiben vom 27. November 2023 betreffend Gehörsgewährung
wurde mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an den
Beschwerdegegner retourniert. Dieser holte hierauf am 24. Januar 2024 von
Amtes wegen einen IK-Auszug des Beschwerdeführers ein, dem sich entnehmen
lässt, dass er zwischen August 2008 und Dezember 2019 praktisch immer
(unselbständig) erwerbstätig war und jeweils ein existenzsicherndes Einkommen zu
erzielen vermochte. Einzig im Jahr 2018 wurde kein beitragspflichtiges
Einkommen abgerechnet und im März 2012, im Januar und Februar 2014, von April
bis August 2016 sowie im Februar 2017 sind Arbeitslosentaggelder statt
Einkommen eingetragen. Im Jahr 2020 hatte der Beschwerdeführer sodann gemäss
seinem IK-Auszug offenbar lediglich während sechs Monaten eine Anstellung inne,
die restliche Zeit wie auch von Januar bis Mai des Folgejahres bezog er erneut
Arbeitslosentaggelder. Als letzte Anstellungen figurieren eine solche während
der Monate Januar und Februar 2022 bei der C AG, eine solche im April 2022
bei einer Personalvermittlungsgesellschaft und schliesslich eine solche von
April bis Dezember 2023 bei der D AG, wobei über den gesamten Zeitraum von
zwei Jahren hinweg lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von
insgesamt Fr. 12'410.- abgerechnet wurde. Arbeitslosentaggelder erhielt
der Beschwerdeführer keine mehr.
Am 15. Februar 2024 verweigerte der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Auch diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner von der Post als "nicht
abgeholt" retourniert. Ohne darauf Bezug zu nehmen bzw. lediglich unter
Bezugnahme auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 27. November 2023
wandte sich der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 mit der Bitte um
erneute Prüfung seines Verlängerungsgesuchs an den Beschwerdegegner. Zur
Begründung seines Anliegens wies er den Beschwerdegegner auf seine (belegte) unfallbedingte
längere Arbeitsunfähigkeit und seine Suchterkrankung hin sowie darauf, dass er
vom 12. Oktober bis am 9. November 2023, vom 7. Dezember 2023
bis am 2. Januar 2024 sowie seit dem 15. Februar 2024 in stationärer
Behandlung in der E AG (gewesen) sei, jedoch so schnell wie möglich eine
neue Stelle finden wolle, sodass er sich am 27. Dezember 2023 wieder beim
Arbeitsamt angemeldet und verschiedene Temporärbüros angeschrieben habe. Der
Beschwerdegegner antwortete dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024
(Poststempel), er trete auf sein Wiedererwägungsbegehren nicht ein. Sollte er
allenfalls beabsichtigen, gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 Rekurs
einzureichen, habe er wie im besagten Entscheid aufgeführt vorzugehen. Auch
dieses Schreiben holte der Beschwerdeführer nicht ab.
Am 4. April 2024 reichten die Einwohnerdienste B
dem Beschwerdegegner einen zwischen dem Beschwerdeführer und einem Schreinerei-
bzw. Fensterbaubetrieb im Kanton Zürich abgeschlossenen unbefristeten Arbeits-
bzw. Einsatzvertrag vom 3. April 2024 ein, worauf der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer am 5. April 2024 mitteilte, dass die Voraussetzungen für
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erfüllt seien, weshalb es
diese in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Februar 2024 verlängert habe.
Gleichentags meldete die Leiterin der Einwohnerdienste B dem
Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei und
der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgehoben habe. Unter dem Titel
"Festhalten an Verfügung vom 15. Februar 2024" liess der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daraufhin am 12. April 2024 wissen,
dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr in
Betracht komme.
Auch das Schreiben vom 12. April 2024 holte der
Beschwerdeführer nicht ab; es wurde nach ungenutztem Ablauf der Abholungsfrist
an den Beschwerdegegner retourniert. Am 3. Mai 2024 wurde der
Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und die ihm in der Verfügung vom
15.
Februar 2024 angesetzte Ausreisefrist bis am 10. Mai 2024
verlängert. An besagtem Datum reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug über die
Grenze nach Italien, um am Folgetag wieder einzureisen und hier das Gesuch um
Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu stellen. Einen neuen
Arbeitsvertrag reichte der Beschwerdeführer weder zum damaligen Zeitpunkt noch
im weiteren Verlauf des Verfahrens ein, obschon er vor Vorinstanz in Aussicht
gestellt hatte, per Juli 2024 eine Stelle antreten zu können. Dem seiner
Beschwerde beigelegten Schreiben von F, einer Sozialarbeiterin der Katholischen
Pfarrei B, vom 25. November 2024 zufolge akzeptierte die Gemeinde B
die betreffende Anstellung nicht und hatte der Beschwerdeführer, da er nicht
mehr finanziell unterstützt worden sei, kein Geld für die Zugfahrt zum
Arbeitgeber. Gemäss den vor Verwaltungsgericht weiter eingereichten Berichten
der E AG vom 9. November 2023 und vom 17. September 2024 befand
sich der Beschwerdeführer zudem im Juli 2024 sowie vom 6. bis am 13. September
2024.
abermals (zum bislang 8. bzw. 9. Mal) in stationärer Behandlung eines
Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, Tabak und Benzodiazepinen, einer
rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung.
3.4
Als
italienischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren wurde und sich
insgesamt seit bald 40 Jahren hier aufhält, vermag sich der
Beschwerdeführer augenscheinlich auf das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und
Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens sowie
auf Ziff. 1 Abs. 2 Niederlassungsvereinbarung berufen
und aus den genannten Bestimmungen – unabhängig von seinen
Freizügigkeitsrechten – einen Anwesenheitsanspruch ableiten. Der
Beschwerdegegner äusserte sich hierzu in seiner Verfügung vom 15. Februar
2024.
jedoch mit keinem Wort. Ebenfalls unerwähnt bzw. unberücksichtigt blieb,
dass der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz lebenden Kindes ist, seit
Jahren mit den (Spät-)Folgen eines Unfalls kämpft, ab Mitte Januar 2022 aus
diesem Grund während eines Jahres Leistungen der Unfallsversicherung bezog
sowie spätestens seit Anfang 2022 mehrfach zur stationären Behandlung einer
Suchterkrankung sowie von psychischen Problemen hospitalisiert werden musste,
obschon sich diese Umstände schon damals aus den Akten ergaben.
Die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur
Schweiz (wie auch zum Heimatland) und sein aktueller Gesundheitszustand bzw. der
Grad seiner aktuellen Arbeitsfähigkeit wie auch der Grad seiner
Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verlusts seiner letzten Anstellung sind bis
heute ungeklärt. Auch Belege zur Dauer und Höhe des Sozialhilfebezugs des
Beschwerdeführers fehlen weitgehend. Den Akten lässt sich diesbezüglich lediglich
ein Schreiben der Sozialbehörde der Stadt I vom 30. November 2023
entnehmen, wonach der Beschwerdeführer "aktuell" vollumfänglich vom
Sozialdienst von B unterstützt werde, sowie ein Schreiben der Gemeinde G vom
26.
Februar 2019, wonach der Beschwerdeführer von dieser bis dahin mit Fr. 14'379.90
fürsorgerisch unterstützt worden sei und sich infolge eines Stellenantritts im
Februar 2019 voraussichtlich bis spätestens Ende März 2019 wieder von der
Sozialhilfe lösen werde. Es liess und lässt sich daher weder zuverlässig
beurteilen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt
hat, noch, ob seine Wegweisung in die Heimat zumutbar ist.
Damit basiert die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar
2024.
auf einer klar ungenügenden bzw. fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und
ist sie insofern ursprünglich fehlerhaft, was grundsätzlich mittels einer
Revision und einer materiellen Neubeurteilung korrigiert werden kann (vgl. § 86a lit. b VRG). Dies setzt allerdings voraus, dass die Fehlerhaftigkeit der
Verfügung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, das heisst, dass dieser
die Revisionsgründe nicht bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs dagegen hätte geltend machen können
(§ 86b Abs. 1 VRG).
3.5
Ob ein
Revisionsgrund bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen Anordnung
vorausging, hätte geltend gemacht werden können, ist unter Mitberücksichtigung
der Untersuchungspflicht der Behörde (§ 7 Abs. 1 VRG) zu beurteilen.
Allerdings wird die Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG; für das
migrationsrechtliche Verfahren zudem Art. 90 AIG). Der zulässige Umfang letzterer
ergibt sich aufgrund von Kriterien der Verhältnismässigkeit im konkreten
Einzelfall. Die aufgrund der Mitwirkungspflicht auferlegten Obliegenheiten
Dispositiv
müssen demnach für die betroffenen Verfahrensbeteiligten erfüllbar und zumutbar
sein und sich zur Abklärung entscheidrelevanter Tatsachen als geeignet und
erforderlich erweisen. Geringere Anforderungen an den zumutbaren Umfang der
Mitwirkungspflicht sind etwa bei prozessual unbeholfenen Beteiligten zu
stellen. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, eine unbeholfene beteiligte
Person derart zu unterstützen, dass die "Waffengleichheit"
gewährleistet ist. Ist die Mitwirkung einer bzw. eines prozessual schwachen
Beteiligten gänzlich unzumutbar, ist darauf zu verzichten (zum Ganzen Plüss, § 7
N. 101 ff.).
Die vorstehende Schilderung des Verfahrensablaufs zeigt
deutlich, dass der Beschwerdeführer schon lange vor Erlass der Verfügung vom 15. Februar
2024, worin ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen wird, seine
Post nur noch unzuverlässig abholte und bei administrativen Angelegenheiten auf
Unterstützung angewiesen war bzw. angewiesen gewesen wäre. In seinem Schreiben
vom 15. Februar 2023 setzte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner
erstmals über seine Suchterkrankung in Kenntnis sowie darüber, dass er für das
Verfassen seiner Eingabe auf die Hilfe der Sozialarbeiterin der von ihm als
c/o-Adresse angegebenen Klinik für Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit
angewiesen war. Die Sozialarbeiterin selbst hatte sich zuvor telefonisch und
per E-Mail beim Beschwerdegegner danach erkundigt, was der Beschwerdeführer
vorkehren könne, um die drohende Wegweisung zu verhindern. Kurz nach
Einreichung des Gesuchs um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
musste sich der Beschwerdeführer nachweislich erneut in stationäre Behandlung
begeben, dies wiederholt in kurzer Abfolge. So befand er sich – wie
aufgezeigt – im Oktober/November 2023, Dezember 2023/Januar 2024 und ab
dem 15. Februar 2024 in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie.
Dies teilte er dem Beschwerdegegner am 22. Februar 2024 – und damit noch vor
Ablauf der Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 15. Februar 2024 – mit,
ohne auch nur mit einem Wort auf diesen Entscheid einzugehen. Dem
Beschwerdegegner hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass
der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner
Klinikaufenthalte nicht nur nicht bzw. zumindest nicht fristgerecht von seinen
Schreiben betreffend Sachverhaltsabklärung bzw. Gehörsgewährung vom 2. und 30. Oktober
2023 sowie vom 27. November 2023 Kenntnis erlangt hatte, sondern auch die
Verfügung vom 15. Februar 2024 nicht innert der Abholungsfrist hatte
abholen können. Am 26. Februar 2024 erhielt der Beschwerdegegner die
betreffende Verfügung denn auch mit dem postalischen Vermerk "nicht
abgeholt" retourniert. Statt der sich vor diesem Hintergrund aufdrängenden
Frage nachzugehen, ob es dem nicht vertretenen, unbeholfenen Beschwerdeführer
überhaupt möglich war, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und das
rechtliche Gehör wahrzunehmen, trat der Beschwerdegegner am 27. Februar
2024 auf das als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Februar
2024 entgegengenommene Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein,
wobei er sein Antwortschreiben dem Beschwerdeführer nicht in die angegebene
Klinik zustellte, sondern an seine Wohnadresse. Anfang März 2024 wurde die
Eingabe als "nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Mit
Verfügung vom 5. April 2024 zog der Beschwerdegegner die Verfügung vom
14. Februar 2024 dann von sich aus in Wiedererwägung nach Zustellung des
vom Beschwerdeführer abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrags vom 3. April
2024. Eingereicht hatte diesen nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen
Wohnsitzgemeinde. Diese war es auch, die dem Beschwerdegegner kurz darauf
mitteilte, dass der vorerwähnte Arbeitsvertrag wegen Nichterscheinens des
Beschwerdeführers zur Arbeit "aufgehoben" worden sei, wobei
Arbeitsbeginn gemäss Vertrag erst am 8. April 2024 gewesen wäre. Auch auf
diese Unstimmigkeit hin hakte der Beschwerdegegner nicht beim Beschwerdeführer
oder seiner Wohnsitzgemeinde nach. Stattdessen erklärte er am (Freitag, dem)
12. April 2024, an der Verfügung vom 15. Februar 2024 festzuhalten,
ohne dem Beschwerdeführer eine neue Rechtsmittelfrist anzusetzen. Exakt einen
Monat nach der frühestmöglichen Zustellung dieses Schreibens ersuchte der
Beschwerdeführer um eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Unterstützung
erhielt der Unbeholfene auch hierbei nicht. Erst für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren erfuhr er eine solche (im Hintergrund) durch F,
die in ihrer Stellungnahme ans Gericht vom 28. November 2024 hierzu
anmerkt, dass die psychische Instabilität und die Unbeholfenheit des
Beschwerdeführers offensichtlich seien, weshalb es ihr ein Rätsel sei, dass er
– namentlich seitens der Sozialbehörde seiner Wohnsitzgemeinde – "nicht
seiner Not entsprechend betreut" wurde.
3.6 Unter
diesen speziellen Umständen kann die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom
15. Februar 2024 nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Der
Beschwerdegegner hätte seinem (sinngemässen) Begehren um Neubeurteilung bzw.
Revision vom 15. Mai 2025 deshalb stattgeben und das migrationsrechtliche
Verfahren wieder aufnehmen sowie neu entscheiden müssen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und die Sache zum (materiellen) Neuentscheid an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat hierfür vorab den Sachverhalt in
Anwendung von § 7 VRG weiter abzuklären und in diesem Zusammenhang
namentlich einen aktuellen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen und diesen zu seinen
Beziehungen in der Schweiz – so namentlich derjenigen zu seinem minderjährigen
Kind – und jenen in der Heimat zu befragen. Der Unbeholfenheit des
Beschwerdeführers ist angemessen Rechnung zu tragen und ihm allenfalls ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und zwar
vollumfänglich, nachdem das Nichteintreten lediglich einen Nebenpunkt betrifft (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren beantragt, ist diesem Gesuch nicht zu entsprechen,
da er nicht (offiziell) vertreten und der von ihm bzw. der Sozialarbeiterin F betriebene
Aufwand nicht so hoch ist, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung gerechtfertigt
erscheint (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Vor Vorinstanz ersuchte der
Beschwerdeführer (noch) nicht um eine Parteientschädigung.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V
477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I
und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2024 und
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2024 werden aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 4. November 2024 werden die Kosten des
Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 775.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) F;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).