VB.2024.00741
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00741
21. August 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26529)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00741
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 21. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2
gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vollzug
der Landesverweisung (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1988 geborene eritreische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1,
nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 23. Mai 2015 in die Schweiz
ein, wo sie um Asyl ersuchte. Im Jahr 2017 gebar sie ihre Tochter B (Beschwerdeführerin 2,
nachfolgend: Tochter). Mit der Abweisung des Asylgesuchs am 30. Oktober
2017 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Aufgrund psychischer Probleme
der Beschwerdeführerin wurde deren Tochter am 10. Juli 2018 fremdplatziert
und am 17. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen. Nachdem die
Beschwerdeführerin am 20. September 2018 wegen einer Messerattacke auf
eine Mitbewohnerin im Asylheim, Drohungen gegenüber einer Asylbetreuerin und
Sachbeschädigung in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht am 14. Mai 2019 bis auf Weiteres definitiv
entzogen. Am 20. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin in den vorzeitigen
Strafvollzug versetzt.
Mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 18. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin
zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung
sowie der mehrfachen Nötigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen
verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63
des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie eine obligatorische Landesverweisung von
sieben Jahren und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem
(SIS) an. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnete am 17. November
2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für
die Tochter an.
In der Folge stellte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. Juli 2021 bzw. am
6. August 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der inzwischen
wieder aus dem Strafvollzug entlassenen Beschwerdeführerin fest.
Am 3. März 2022 wurde
die Tochter der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl sowie eine Aufenthaltsbewilligung.
Ein Gesuch der
Beschwerdeführerin um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen
Landesverweisung wies das Migrationsamt am 6. Juli 2022 ab.
B. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. September
2022 ab.
C. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 21. Dezember
2022 (VB.2022.00655) ab.
D. Auf
die hiergegen erhoben Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 20. Juni
2024 (7B_136/2024, alte Referenz 6B_218/2023) nicht ein.
Ab dem 13. Juli 2024
lebte die Beschwerdeführerin wieder mit ihrer Tochter in einer begleiteten
Mutter-Kind-Einrichtung zusammen.
In der Folge setzte das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 20. August 2024 eine neue
Ausreisefrist bis zum 30. September 2024 an. Ein Gesuch um
wiedererwägungsweisen Aufschub der Landesverweisung wies das Migrationsamt am 2. September
2024 ab.
Die Begleit- und
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die
Tochter wurde per 30. September 2024 aufgehoben. Gemäss Schreiben des Zentrums D
vom 29. Oktober 2024 wurde jedoch eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) aufrechterhalten. Das Sorgerecht
teilt sich die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater.
Erwägungen
II.
Den gegen die
migrationsamtliche Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung von der
Beschwerdeführerin und deren Tochter erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 6. November 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember
2024.
liessen die Beschwerdeführerin und deren Tochter (zusammen nachfolgend
auch: die Beschwerdeführerinnen) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Landesverweisung
aufzuschieben. Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Weiter sei die Ausreisefrist aufzuheben und es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Überdies wurde um
unentgeltliche Rechtspflege und Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember
2024.
stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der
vorliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels vorbestehendem
Anwesenheitsrecht kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge, es
sich aber rechtfertige, vorerst von allen Vollziehungsvorkehrungen gegenüber
der Beschwerdeführerin abzusehen. Weiter wurden die vorinstanzlichen Akten
beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar
2025.
wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Zugleich wurde den
Beschwerdeführerinnen aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz bzw.
Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine zwanzigtägige
Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.-
angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Die per Gerichtsurkunde
versandte Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde gemäss postalischer
Sendungsverfolgung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am
29.
Januar 2025 zugestellt.
Am 26. Februar 2025
reichten die Beschwerdeführerinnen gegen die Kautionsauflage Beschwerde beim
Bundesgericht ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 erteilte das
Bundesgericht dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mit Urteil vom 4. Juli
2025.
(7B_190/2025) wies das Bundesgericht die gegen die Kautionierung erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Wie in der
Prozessgeschichte bereits dargelegt wurde, wurde den Beschwerdeführerinnen mit
Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege
zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren verweigert.
Zugleich wurde ihnen aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz bzw.
Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und c VRG
eine zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die per Gerichtsurkunde
versandte Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde gemäss postalischer
Sendungsverfolgung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 29. Januar
2025.
zugestellt, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist am Dienstag, 18. Februar
2025, ablief (zur Fristberechnung siehe § 11 VRG). Das Bundesgericht
stützte mit Urteil vom 4. Juli 2025 (7B_190/2025) vollumfänglich den
verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheid betreffend die Abweisung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Kautionierung.
1.2
Die
Beschwerdeführerinnen haben innert der ihnen verwaltungsgerichtlich angesetzten
Frist keinen Prozesskostenvorschuss geleistet und ihre Kautionierung erst am 26. Februar
2025, acht Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, beim Bundesgericht angefochten.
Eine bereits abgelaufene Frist kann grundsätzlich nicht aufgeschoben werden
(vgl. VGr, 22. November 2021, VB.2021.00630, E. 1.2; VGr,
30.
März 2016, VB.2016.00104, E. 2), weshalb das Bundesgericht mit
Präsidialverfügung vom 24. März 2025 der Beschwerde auch ausdrücklich nur
insofern aufschiebende Wirkung erteilt hatte, als gestützt auf den Umstand,
dass der Kostenvorschuss nicht innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten
Frist geleistet wurde, kein Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde der
Beschwerdeführerin erfolgen durfte, bevor das Bundesgericht über die gegen die
Kautionierung erhobene Beschwerde entschieden hatte (vgl. E. 4 in fine der
bundesgerichtlichen Zwischenverfügung vom 24. März 2025 im Verfahren
7B_190/2025 [die Beschwerdeführerinnen betreffend]). Hintergrund dieser
Anweisung ist der Gedanke, dass eine bereits abgelaufene Kautionsfrist zwar
nicht mehr aufgeschoben werden kann, die Kautionierung jedoch allenfalls
nachträglich entfallen kann, wenn der zugrunde liegende Entscheid aufzuheben
ist. Ist Letzteres hingegen wie hier nicht der Fall, lebt auch die bereits
abgelaufene Kautionsfrist nicht wieder auf (vgl. dazu die oben stehenden
Entscheide und – in Bezug auf eine bereits abgelaufene Rekursfrist – VGr, 15. November
2023, VB.2023.00581, E. 3.2.3.3). Dementsprechend ist den
Beschwerdeführerinnen auch keine Nach- oder Notfrist zur (nachträglichen)
Leistung des Prozesskostenvorschusses anzusetzen, wie dies bei einer Anfechtung
noch vor Ablauf der Zahlungsfrist und Gewährung der aufschiebenden Wirkung
durch das Bundesgericht der Fall gewesen wäre (vgl. zu letztgenannter
Konstellation BGr, 18. September 2014, 4A_84/2014, E. 2.2). Ebenso wenig
liegt eine Konstellation vor, in welcher das Bundesgericht die Beschwerde gegen
die Kautionierung gutgeheissen und die Kautionsverfügung mit Wirkung ex tunc
aufgehoben hätte. Vielmehr ist die Kautionierung vom Bundesgericht
vollumfänglich bestätigt worden und ist auf die Beschwerde in der Hauptsache
nach der bundesgerichtlichen Abweisung der Beschwerde gegen die
Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 androhungsgemäss und gemäss § 38
b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Zuständigkeit nicht
einzutreten, nachdem bereits vor Anrufung des Bundesgerichts die Zahlungsfrist
verpasst worden war. Anders zu entscheiden, würde hingegen bedeuten, dass die
Beschwerdeführerinnen trotz Unterliegens vor Bundesgericht bessergestellt
würden als vor der Einlegung ihrer Beschwerde beim Bundesgericht, wo der
materiellen Beurteilung ihres Rechtsmittels bereits das Prozesshindernis einer
verpassten Kautionsfrist entgegenstand.
1.3
Ergänzend
ist anzufügen, dass der vorliegend verfahrensgegenständlichen Beschwerde
mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage seit dem
ersten Rechtsgang auch bei einer materiellen Beurteilung kaum Erfolg beschieden
gewesen wäre. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
Beschwerdeführerin seit Juli 2024 wieder mit ihrer Tochter zusammenlebt. Es
kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 21. Januar
2025.
und im bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Juli 2025 (7B_190/2025)
verwiesen werden.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und
§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem relativ grossen
Begründungsaufwand bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
in der Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 Rechnung zu tragen ist. Von
einer Kostenauflage gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 ist
praxisgemäss abzusehen.
Ausgangsgemäss steht den
Beschwerdeführerinnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Da
der Vollzug einer Landesverweisung bzw. deren Aufschub Verfahrensgegenstand
bildet, ist der vorliegende Entscheid ausnahmsweise nicht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), sondern mit Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG anzufechten (vgl. auch BGr, 20. Juni
2024, 7B_136/2023, E. 1.1 und BGr, 4. Juli 2025, 7B_190/2025, E. 1.2
[die Beschwerdeführerinnen und dieses Verfahren betreffend]).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.