Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00741

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00741

21. August 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26529)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00741

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 21. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2

gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Vollzug

der Landesverweisung (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1988 geborene eritreische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1,

nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 23. Mai 2015 in die Schweiz

ein, wo sie um Asyl ersuchte. Im Jahr 2017 gebar sie ihre Tochter B (Beschwerdeführerin 2,

nachfolgend: Tochter). Mit der Abweisung des Asylgesuchs am 30. Oktober

2017 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

Aufgrund psychischer Probleme

der Beschwerdeführerin wurde deren Tochter am 10. Juli 2018 fremdplatziert

und am 17. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich entzogen. Nachdem die

Beschwerdeführerin am 20. September 2018 wegen einer Messerattacke auf

eine Mitbewohnerin im Asylheim, Drohungen gegenüber einer Asylbetreuerin und

Sachbeschädigung in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde ihr das

Aufenthaltsbestimmungsrecht am 14. Mai 2019 bis auf Weiteres definitiv

entzogen. Am 20. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin in den vorzeitigen

Strafvollzug versetzt.

Mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 18. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin

zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung

sowie der mehrfachen Nötigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen

verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63

des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie eine obligatorische Landesverweisung von

sieben Jahren und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem

(SIS) an. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnete am 17. November

2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für

die Tochter an.

In der Folge stellte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. Juli 2021 bzw. am

6. August 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der inzwischen

wieder aus dem Strafvollzug entlassenen Beschwerdeführerin fest.

Am 3. März 2022 wurde

die Tochter der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters

einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl sowie eine Aufenthaltsbewilligung.

Ein Gesuch der

Beschwerdeführerin um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen

Landesverweisung wies das Migrationsamt am 6. Juli 2022 ab.

B. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. September

2022 ab.

C. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 21. Dezember

2022 (VB.2022.00655) ab.

D. Auf

die hiergegen erhoben Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 20. Juni

2024 (7B_136/2024, alte Referenz 6B_218/2023) nicht ein.

Ab dem 13. Juli 2024

lebte die Beschwerdeführerin wieder mit ihrer Tochter in einer begleiteten

Mutter-Kind-Einrichtung zusammen.

In der Folge setzte das

Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 20. August 2024 eine neue

Ausreisefrist bis zum 30. September 2024 an. Ein Gesuch um

wiedererwägungsweisen Aufschub der Landesverweisung wies das Migrationsamt am 2. September

2024 ab.

Die Begleit- und

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die

Tochter wurde per 30. September 2024 aufgehoben. Gemäss Schreiben des Zentrums D

vom 29. Oktober 2024 wurde jedoch eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) aufrechterhalten. Das Sorgerecht

teilt sich die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater.

Erwägungen

II.

Den gegen die

migrationsamtliche Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung von der

Beschwerdeführerin und deren Tochter erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 6. November 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember

2024.

liessen die Beschwerdeführerin und deren Tochter (zusammen nachfolgend

auch: die Beschwerdeführerinnen) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Landesverweisung

aufzuschieben. Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Weiter sei die Ausreisefrist aufzuheben und es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Überdies wurde um

unentgeltliche Rechtspflege und Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember

2024.

stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die aufschiebende Wirkung der

vorliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels vorbestehendem

Anwesenheitsrecht kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge, es

sich aber rechtfertige, vorerst von allen Vollziehungsvorkehrungen gegenüber

der Beschwerdeführerin abzusehen. Weiter wurden die vorinstanzlichen Akten

beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar

2025.

wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Zugleich wurde den

Beschwerdeführerinnen aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz bzw.

Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine zwanzigtägige

Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.-

angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Die per Gerichtsurkunde

versandte Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde gemäss postalischer

Sendungsverfolgung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am

29.

Januar 2025 zugestellt.

Am 26. Februar 2025

reichten die Beschwerdeführerinnen gegen die Kautionsauflage Beschwerde beim

Bundesgericht ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 erteilte das

Bundesgericht dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mit Urteil vom 4. Juli

2025.

(7B_190/2025) wies das Bundesgericht die gegen die Kautionierung erhobene

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Wie in der

Prozessgeschichte bereits dargelegt wurde, wurde den Beschwerdeführerinnen mit

Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege

zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren verweigert.

Zugleich wurde ihnen aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz bzw.

Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und c VRG

eine zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die per Gerichtsurkunde

versandte Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde gemäss postalischer

Sendungsverfolgung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 29. Januar

2025.

zugestellt, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist am Dienstag, 18. Februar

2025, ablief (zur Fristberechnung siehe § 11 VRG). Das Bundesgericht

stützte mit Urteil vom 4. Juli 2025 (7B_190/2025) vollumfänglich den

verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheid betreffend die Abweisung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Kautionierung.

1.2

Die

Beschwerdeführerinnen haben innert der ihnen verwaltungsgerichtlich angesetzten

Frist keinen Prozesskostenvorschuss geleistet und ihre Kautionierung erst am 26. Februar

2025, acht Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, beim Bundesgericht angefochten.

Eine bereits abgelaufene Frist kann grundsätzlich nicht aufgeschoben werden

(vgl. VGr, 22. November 2021, VB.2021.00630, E. 1.2; VGr,

30.

März 2016, VB.2016.00104, E. 2), weshalb das Bundesgericht mit

Präsidialverfügung vom 24. März 2025 der Beschwerde auch ausdrücklich nur

insofern aufschiebende Wirkung erteilt hatte, als gestützt auf den Umstand,

dass der Kostenvorschuss nicht innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten

Frist geleistet wurde, kein Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde der

Beschwerdeführerin erfolgen durfte, bevor das Bundesgericht über die gegen die

Kautionierung erhobene Beschwerde entschieden hatte (vgl. E. 4 in fine der

bundesgerichtlichen Zwischenverfügung vom 24. März 2025 im Verfahren

7B_190/2025 [die Beschwerdeführerinnen betreffend]). Hintergrund dieser

Anweisung ist der Gedanke, dass eine bereits abgelaufene Kautionsfrist zwar

nicht mehr aufgeschoben werden kann, die Kautionierung jedoch allenfalls

nachträglich entfallen kann, wenn der zugrunde liegende Entscheid aufzuheben

ist. Ist Letzteres hingegen wie hier nicht der Fall, lebt auch die bereits

abgelaufene Kautionsfrist nicht wieder auf (vgl. dazu die oben stehenden

Entscheide und – in Bezug auf eine bereits abgelaufene Rekursfrist – VGr, 15. November

2023, VB.2023.00581, E. 3.2.3.3). Dementsprechend ist den

Beschwerdeführerinnen auch keine Nach- oder Notfrist zur (nachträglichen)

Leistung des Prozesskostenvorschusses anzusetzen, wie dies bei einer Anfechtung

noch vor Ablauf der Zahlungsfrist und Gewährung der aufschiebenden Wirkung

durch das Bundesgericht der Fall gewesen wäre (vgl. zu letztgenannter

Konstellation BGr, 18. September 2014, 4A_84/2014, E. 2.2). Ebenso wenig

liegt eine Konstellation vor, in welcher das Bundesgericht die Beschwerde gegen

die Kautionierung gutgeheissen und die Kautionsverfügung mit Wirkung ex tunc

aufgehoben hätte. Vielmehr ist die Kautionierung vom Bundesgericht

vollumfänglich bestätigt worden und ist auf die Beschwerde in der Hauptsache

nach der bundesgerichtlichen Abweisung der Beschwerde gegen die

Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 androhungsgemäss und gemäss § 38

b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Zuständigkeit nicht

einzutreten, nachdem bereits vor Anrufung des Bundesgerichts die Zahlungsfrist

verpasst worden war. Anders zu entscheiden, würde hingegen bedeuten, dass die

Beschwerdeführerinnen trotz Unterliegens vor Bundesgericht bessergestellt

würden als vor der Einlegung ihrer Beschwerde beim Bundesgericht, wo der

materiellen Beurteilung ihres Rechtsmittels bereits das Prozesshindernis einer

verpassten Kautionsfrist entgegenstand.

1.3

Ergänzend

ist anzufügen, dass der vorliegend verfahrensgegenständlichen Beschwerde

mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage seit dem

ersten Rechtsgang auch bei einer materiellen Beurteilung kaum Erfolg beschieden

gewesen wäre. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

Beschwerdeführerin seit Juli 2024 wieder mit ihrer Tochter zusammenlebt. Es

kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 21. Januar

2025.

und im bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Juli 2025 (7B_190/2025)

verwiesen werden.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und

§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem relativ grossen

Begründungsaufwand bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

in der Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 Rechnung zu tragen ist. Von

einer Kostenauflage gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 ist

praxisgemäss abzusehen.

Ausgangsgemäss steht den

Beschwerdeführerinnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Da

der Vollzug einer Landesverweisung bzw. deren Aufschub Verfahrensgegenstand

bildet, ist der vorliegende Entscheid ausnahmsweise nicht mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), sondern mit Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG anzufechten (vgl. auch BGr, 20. Juni

2024, 7B_136/2023, E. 1.1 und BGr, 4. Juli 2025, 7B_190/2025, E. 1.2

[die Beschwerdeführerinnen und dieses Verfahren betreffend]).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.