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Entscheid

VB.2024.00742

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00742

30. Oktober 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26706)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00742

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

Verein A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 25. September 2018 ersuchte der Verein A

die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Einsicht in Einladungen und

Traktandenlisten inklusive Beilagen der Vorstandssitzungen der Konferenz der

kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Mit Verfügung vom

20. Dezember 2018 wies die Gesundheitsdirektion das Informationsgesuch ab.

Nachdem der Regierungsrat den dagegen erhobenen Rekurs abgewiesen hatte, hiess

das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Vereins A mit Urteil vom

14. Mai 2020 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Gesundheitsdirektion zurück

(VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00112). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde

des Kantons Zürich trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2021

nicht ein (1C_370/2020).

Die Gesundheitsdirektion nahm daraufhin das Verfahren um

Informationszugang wieder auf. Der Verein A schränkte sein

(Einsichts-)Gesuch vom 25. September 2018 anschliessend ein und

beschränkte dieses auf Zugang zu den Sitzungseinladungen und Traktandenlisten

des Jahres 2017 – inklusive die darin enthaltene Auflistung der Beilagen –

sowie den Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung des Jahres

2017. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 lud die Gesundheitsdirektion den

Vorstand der GDK, die aktuell und im Jahr 2017 im Vorstand vertretenen

kantonalen Gesundheitsdirektionen und die Direktion des Bundesamts für

Gesundheit (BAG) zur Stellungnahme ein. Die Gesundheitsdirektorinnen und

Gesundheitsdirektoren von acht Kantonen liessen sich vernehmen.

Die Gesundheitsdirektion hiess das

Informationszugangsgesuch des Vereins A mit Verfügung vom 28. März

2022 teilweise gut, indem sie den Zugang (mit gewissen Schwärzungen) zu den

Sitzungseinladungen und den Traktandenlisten bejahte.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs des Vereins A

mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 ab, soweit er darauf eintrat, und

auferlegte dem Verein A die Verfahrenskosten.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob der Verein A am

6.

Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei

die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 28. März 2022 zu bestätigen

(Rechtsbegehren 1a). Zusätzlich sei Einsicht zu geben in die Beschlüsse,

die in den Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des

Vorstands der GDK enthalten sind (Rechtsbegehren 1b), sowie in den

gesamten Inhalt des Traktandums "KVG-Themen", das in den

Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des Vorstands der

GDK enthalten ist (Rechtsbegehren 1c); eventualiter sei Einsicht in die in

Rechtsbegehren 1c genannten Informationen zu geben, wobei alle Angaben des

Vertreters des Kantons Luzern zu schwärzen seien (Rechtsbegehren 1d).

Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei mit

Vernehmlassung vom 8. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die

Gesundheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2025 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 16. Juli 2025 reichte die Gesundheitsdirektion –

der Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 entsprechend – die Einladungen und

Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der GDK des Jahres 2017, die

vollständigen Protokolle der Vorstandssitzungen der GDK vom März und vom

November 2017 sowie die im Zusammenhang mit dem Informationszugangsgesuch des

Beschwerdeführers vom 25. September 2018 eingeholten Stellungnahmen der

kantonalen Gesundheitsdirektionen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über

Anordnungen einer Direktion betreffend ein Informationszugangsgesuch nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39a Abs. 3 des Gesetzes über

die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) zuständig. Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Dies gilt mit folgender Einschränkung: Streitgegenstand ist

vorliegend der Zugang zu folgenden, bei der Beschwerdegegnerin liegenden

Informationen, die beide die März- und die Novembersitzung 2017 des Vorstands

der GDK betreffen: Erstens die Beschlüsse, die in den Protokollen der

entsprechenden März- und Novembersitzung 2017 enthalten sind und zweitens

der gesamte Inhalt des Traktandums KVG-Themen, der in der entsprechenden März-

und Novembersitzung 2017 enthalten ist (nachfolgend auch "strittige

Informationen"). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Zugang zu

allen Sitzungseinladungen und Traktandenlisten des Jahres 2017 und zu den

Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des Vorstands der

GDK im Umfang der angefochtenen Verfügung beantragt, wurde sein Zugangsgesuch

diesbezüglich bereits von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und ist nicht

mehr strittig. Auf den entsprechenden Antrag (Ziffer 1a) der Beschwerde

ist somit nicht einzutreten.

2.

2.1

Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht hat im vorerwähnten Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden,

dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 1 und 2 der

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) für

die Behandlung des Informationszugangsgesuchs des Beschwerdeführers betreffend

die strittigen Informationen zuständig ist, da sie als eine der

Hauptadressatinnen gemäss § 9 Abs. 1 IDV dieser Informationen zu

qualifizieren sei. Weil die Beschwerdegegnerin die für die Interessenabwägung

nach § 23 Abs. 1 IDG notwendigen Sachverhaltselemente nicht

hinreichend abgeklärt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur

entsprechenden Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück (VGr, 14. Mai

2020, VB.2020.00112). Das Bundesgericht verneinte in seinem erwähnten

(Nichteintretens-)Entscheid in der Folge die Beschwerdelegitimation des Kantons

Zürich und trat auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde

nicht ein. Es erwog, dass der angefochtene Entscheid keine präjudizielle

Wirkung habe, weil die kantonale Verwaltung über zahlreiche Informationen und

Dokumente verfüge, die von Organisationen stammten, die das

Öffentlichkeitsprinzip nicht kennen würden. Die Geltung des

Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Zürich führe aber nicht zu dessen Einführung

für interkantonale Organisationen wie die GDK und die Behandlung eines

Zugangsgesuchs bezüglich solcher Dokumente bedeute nicht, dass dadurch in

diesen Organisationen das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt werde. Die Herkunft

der ersuchten Dokumente sei hingegen unter Umständen ein Element, das bei der

Frage der Zugangsgewährung und insbesondere bei der Interessenabwägung zu

berücksichtigen sei.

2.2 Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)

gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das Recht auf Zugang zu

amtlichen Dokumenten wird im Gesetz über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) konkretisiert. Nach dem damit

verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei

öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai

2023, 1C_322/2022, E. 2.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der

Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen

Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung

für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen

Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen

Behörden (zum Ganzen etwa VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.1

mit weiteren Hinweisen).

2.3 Gemäss

§ 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht

unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in: ders.

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl,

Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich

[IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ

verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von

Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Nach

§ 23 Abs. 2 lit. d IDG liegt ein der Herausgabe

entgegenstehendes öffentliches Interesse vor, wenn die Bekanntgabe der

Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum

Bund oder zum Ausland beeinträchtigt. Grundsätzlich muss die Information das

Potenzial haben, die Beziehungen zu stören (Baeriswyl, § 23 N. 4 und

20). Davon werden insbesondere Informationen erfasst, die einem öffentlichen

Organ von einer ausserkantonalen (oder einer Bundes- oder einer ausländischen)

Behörde, die dem Öffentlichkeitsprinzip nicht unterliegt, mitgeteilt worden

sind (Weisung IDG, S. 1317). Hier gilt es zu vermeiden, dass eine Person

über öffentliche Organe im Kanton Zürich an Informationen gelangt, an die sie

beim Ersteller der Information rechtskonform nicht gelangen könnte. Unter

diesen Umständen erscheint eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt, da

beim Zugänglichmachen der Information damit gerechnet werden muss, dass künftig

entsprechende Informationen gar nicht mehr bekannt gegeben werden (VGr,

25. Juni 2015, VB.2015.00104, E. 3.4 mit Hinweis).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz begründen die Verweigerung der

Bekanntgabe der strittigen Informationen resp. die Schwärzung im Wesentlichen

mit dem Argument des Schutzes der Konkordanz. Die Beschwerdegegnerin macht im

Kern geltend, mit der Bekanntgabe der strittigen Informationen würden die

Meinungsäusserungen der dem Vorstand angehörenden Regierungsvertreter und damit

der Meinungsbildungsprozess offengelegt, was die in der GDK als Austausch- und

Koordinationsforum gepflegte Kommunikation massgeblich erschweren würde. Dies

deshalb, weil die Vorstandsmitglieder jederzeit damit rechnen müssten, dass

ihre auch vorläufigen oder möglicherweise kontroversen Voten inskünftig

zugänglich gemacht würden. Dies zeigten auch die eingegangenen Stellungnahmen

der betroffenen Kantone.

3.2 Der

Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen: Es sei nicht

dargetan, inwiefern das Bekanntwerden der Position eines Kantons zu

"KVG-Themen" die konkreten Beziehungen zwischen diesem Kanton und dem

Kanton Zürich stören würde. Weiter kenne von den betroffenen Kantonen nur der

Kanton Luzern das Öffentlichkeitsprinzip noch nicht, werde dieses aber ab 2025

einführen. Die beteiligten Kantonsvertreter müssten deshalb damit rechnen, dass

im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer offiziellen Funktion in der GDK das

Öffentlichkeitsprinzip auf sie anwendbar sei. Die Bevölkerung der einzelnen

Kantone habe gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ein hohes Interesse daran,

zu erfahren, welche Position die eigene Gesundheitsdirektion einnehme und

welche Ergebnisse in der GDK resultierten. Ausserdem habe der Beschwerdegegner

selbst festgehalten, dass der Meinungsbildungsprozess zu den behandelten

Geschäften angesichts des Zeitablaufs im Wesentlichen abgeschlossen sei.

Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der GDK um einen

formellen Zusammenschluss mit formeller Sitzungsstruktur und grosser

politischer Bedeutung handle. Die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips

verunmögliche in keiner Weise einen informellen Austausch zwischen den

kantonalen Gesundheitsdirektoren. Was schliesslich die beantragte Einsicht in

die Beschlüsse angehe, so erfahre man daraus nichts über die Positionen der

einzelnen Kantone sowie die Diskussion, die zum Beschluss geführt habe.

3.3

3.3.1

Die Protokolle der fraglichen März- und Novembersitzung 2017 des Vorstands

der GDK sind inhaltlich im Wesentlichen als Verlaufsprotokoll gehalten, indem

zu jedem Traktandum der Ablauf und die inhaltlichen Beiträge der teilnehmenden

Personen sinngemäss und chronologisch wiedergegeben werden und ein allfälliges

Fazit oder ein Beschluss festgehalten werden. Was die hier strittigen

Informationen, den Inhalt der jeweiligen Traktanden "KVG", betrifft,

wurden an der März- und der Novembersitzung 2017 unter anderem Themen wie die

Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen im Spital, Austausch von

Kostendaten der Spitäler oder die Spitalplanung behandelt. Dabei werden in den

fraglichen Protokollen auch die Voten und Meinungsäusserungen der einzelnen

kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren wiedergegeben.

3.3.2

Zur Bekanntgabe der strittigen Informationen bzw. zu den entsprechenden

Schwärzungen nahmen acht kantonale Gesundheitsdirektionen Stellung, nachdem

ihnen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 dazu

Gelegenheit geboten hatte. Die überwiegende Mehrheit der Kantonsvertreter

erklärte sich (mit der Beschwerdegegnerin) nicht einverstanden mit der

Bekanntgabe des Inhalts der Sitzungsprotokolle der März- und der Novembersitzung

2017, mithin auch der strittigen Informationen, und befürwortete deren

vollständige Schwärzung. Zur Begründung führten einzelne Kantonsvertreter

übereinstimmend an, der Inhalt der Sitzungsprotokolle spiegle detailliert den

jeweiligen Meinungsbildungsprozess, der nicht dem Öffentlichkeitsprinzip

unterstehe. Innerkantonal sei der Meinungsbildungsprozess der Exekutive vom

Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen, was sinngemäss auch für den Vorstand der

GDK zu gelten habe. Ein Kanton hielt in seiner Stellungnahme zudem fest, bei

einer Bekanntgabe der strittigen Informationen bestünde die Gefahr, dass

Vertreter ihres Kantons in interkantonalen Gremien wichtige Informationen nicht

mehr im bisherigen Ausmass kommunizieren könnten, wenn sie mit deren

Veröffentlichung (im Kanton Zürich) rechnen müssten. Dadurch büssten die Prinzipien

der Konkordanz und Kollegialität an Bedeutung ein und der bisher offene

Meinungsbildungsprozess in interkantonalen Austauschgremien wäre erschwert.

3.3.3

Bei der GDK handelt es sich um ein interkantonales Gremium, in dem die

jeweiligen kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vertreten sind

und das unter anderem die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit unter den Kantonen

(in jenen Gebieten, in denen die Kantone zuständig sind) und zwischen den

Kantonen und dem Bund im Bereich des Gesundheitswesens sowie eine

gesamtschweizerische Gesundheitspolitik zu fördern. Sie versteht sich als Gesprächsforum

der zuständigen Kantonsvertreter, in welchem sich die Kantone zu

verschiedensten Themen wie etwa die Spitalplanung und -finanzierung austauschen

und bei Bedarf koordinieren, was unter anderem auch die Abgabe von gemeinsamen

Stellungnahmen im Namen der GDK insbesondere zu Gesetzes- oder

Abstimmungsvorlagen auf Bundesebene und an kantonale Behörden, Verbände oder

gegenüber der Öffentlichkeit einschliesst. Allfällige Beschlüsse, die die GDK

intern trifft, haben für ihre Mitglieder (die jeweiligen für das

Gesundheitswesen zuständigen Regierungsmitglieder der Kantone) den Stellenwert

von Empfehlungen, das heisst keine bindende Wirkung (vgl. https://gdk-cds.ch/de/die-gdk/portraet).

Das kooperative und koordinative Zusammenwirken des Kantons Zürich mit anderen

Kantonen im Rahmen der GDK ist eine Form der Zusammenarbeit mit

gleichberechtigten Gliedstaaten, wie sie in Art. 4 KV

("Zusammenarbeit") vorgesehen ist (vgl. dazu Andrea Töndury, in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 4 N. 8).

Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der interkantonalen

Zusammenarbeit und damit den in unterschiedlichen Bereichen bestehenden

interkantonalen Gremien – wie vorliegend der GDK im Gesundheitsbereich – im

horizontalen, vom Kooperationsgedanken geprägten staatlichen Beziehungsgeflecht

eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen und diese den Kantonen primär als

Forum für den gegenseitigen Austausch und die Koordination dient. Davon scheint

auch der Beschwerdeführer auszugehen, der die GDK als "sehr aktive und

wichtige Institution der schweizerischen Gesundheitspolitik" bezeichnet

und ihr "grosse Bedeutung" zuspricht. Damit die GDK ihre Aufgaben

erfüllen und ihre Rolle als Austausch- und Koordinationsgremium zweckmässig

nachkommen kann, ist innerhalb der GDK ein möglichst freier Austausch von

Meinung und (kritischen) Voten der einzelnen Mitglieder bzw. kantonalen

Vertreter eine wichtige Voraussetzung, wie auch die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanz zu Recht anführen. Das Interesse am Schutz des freien Meinungs- und

Willensbildungsprozesses der Mitglieder der GDK ist daher gewichtig. Aus dem

gleichen Grund sind (in innerkantonaler Hinsicht) etwa die Verhandlungen des

Regierungsrats nicht öffentlich (§ 19 des Gesetzes über die Organisation

des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1])

und bleiben bei Geschäften des Regierungsrats die Anträge, Mitberichte und besonderen

Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach Beschlussfassung

durch den Regierungsrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 IDV). Gleiches gilt für die Sitzungen der Organe des Kantonsrats;

die entsprechenden Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren

nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrats der parlamentarischen

Vertraulichkeit (§ 35 Abs. 1 und 2 des Kantonsratsgesetzes vom

25. März 2019 [LS 171.1]).

Die Mehrheit der von der Bekanntgabe der strittigen

Informationen betroffenen Kantonsvertreter bringt in ihren Stellungnahmen

deutlich zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung der fraglichen

Sitzungsprotokolle durch den Kanton Zürich den offenen Meinungs- und

Willensbildungsprozess, an dem sie in der GDK teilhaben, negativ tangieren

würde und der guten und vertrauensvollen interkantonalen Zusammenarbeit in der

Gesundheitspolitik abträglich sei. Damit ist im vorliegenden Fall hinreichend

dargetan, dass die Bekanntgabe der strittigen Informationen die Beziehung zu

einem (bzw. mehreren) Kantonen beeinträchtigen würde. Dies stellt ein legitimes

öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 1 lit. d IDG dar.

3.4 Stellt man

dieses öffentliche Interesse dem geltend gemachten privaten Interesse des

Beschwerdeführers an der Offenlegung der strittigen Informationen gegenüber,

ergibt sich in Bezug auf die "KVG-Themen" nach Beschwerdeantrag Ziffer 1c

Folgendes: Das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der

strittigen Informationen ist insgesamt allgemein gehalten und unspezifisch.

Soweit es dem Beschwerdeführer um (die Klärung) von Fragen wie die Rechtsnatur

der GDK, die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsprinzips auf interkantonale

Gremien oder die Tätigkeit und die Rolle des Kantons Zürich in der GDK geht,

sind diese vorgebrachten Interessen (zu) allgemein gehalten und unspezifisch.

Diese privaten Interessen wiegen daher eher leicht. Sie vermögen in der

vorliegenden Einzelfallbetrachtung die öffentlichen Interessen an der

interkantonalen Zusammenarbeit (im Kontext der GDK) nicht zu überwiegen.

3.5 Anders

fällt die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung aus, soweit es die Beschlüsse

betrifft, die in den Protokollen der März- und der Novembersitzung 2017

enthalten sind und die keinen engen Zusammenhang zum jeweiligen Meinungs- und

Willensbildungsprozess haben. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass dies

bezüglich der Sitzung vom 9. März 2017 auf folgende Beschlüsse zutrifft:

Einerseits Traktandum Ziffer 5.2, die eine Personenwahl betraf,

andererseits Traktandum Ziffer 8.4, das sich auf den Austausch von

Kostendaten der Spitäler im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bezog, mit

Ausnahme des zweiten Satzes. Hinsichtlich der Sitzung vom 23. November

2017 trifft dies auf die Traktanden Ziffer 4.1, 4.2 und 4.3 zu, die alle

Personenwahlen (in verschiedene Gremien) betrafen.

Diesen Beschlüssen sind weder Rückschlüsse auf den

vorgelagerten Meinungsbildungsprozess, der zum jeweiligen Beschluss geführt hat,

noch individuelle Meinungsäusserungen, Voten oder Haltungen einzelner

Kantonsvertreter zu entnehmen. Die Gefahr, dass mit der Bekanntgabe der oben

aufgeführten Beschlüsse gleichzeitig der (vorgelagerte) Meinungs- und

Willensbildungsprozess der betroffenen Kantonsvertreter öffentlich gemacht und

die gute interkantonale Zusammenarbeit gefährdet würde, ist hier nicht

ausgeprägt. Insofern ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung der

Bekanntgabe mit Bezug auf diese Informationen – im Vergleich zum Inhalt der

strittigen Protokolle der März- und der Novembersitzung 2017

(vgl. E. 3.3.3) – beträchtlich herabgesetzt. Hinzu kommt, dass dem

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin insbesondere Einsicht in die

Traktandenlisten sämtlicher Sitzungen des GDK-Vorstands im Jahr 2017 gewährt

worden ist und der Beschwerdeführer daher Kenntnis hat von den behandelten

Traktanden bzw. vom jeweiligen Gegenstand, welchen die aufgeführten Beschlüsse

betreffen. Es besteht bezüglich dieser Beschlüsse daher kein überwiegendes

öffentliches Interesse, das der Bekanntgabe entgegenstünde. Dem

Beschwerdeführer ist folglich Einsicht in diese Informationen zu gewähren und

die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.

3.6 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1),

im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist

anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorstehend aufgeführten

Beschlüsse (vgl. E. 3.5), die in den Protokollen der Sitzungen des

Vorstands der GDK vom 9. März 2017 und vom 23. November 2017

enthalten sind, zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem

Unterliegen aufzuerlegen. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Gewährung der

Einsicht in die Beschlüsse der März- und der Novembersitzung 2017 des

GDK-Vorstands gutzuheissen, betreffend die Einsicht in den Inhalt der Protokolle

der März- und der Novembersitzung 2017 hingegen abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Regierungsrats vom

30. Oktober 2024 sowie Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 28. März 2022 wird die Beschwerdegegnerin

angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen Einsicht in die

Beschlüsse zu gewähren, die in den Protokollen der Sitzungen des Vorstands der

GDK vom 9. März und 23. November 2017 enthalten sind.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Regierungsrats vom

30. Oktober 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) den Regierungsrat.