VB.2024.00742
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00742
30. Oktober 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26706)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00742
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
Verein A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 25. September 2018 ersuchte der Verein A
die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Einsicht in Einladungen und
Traktandenlisten inklusive Beilagen der Vorstandssitzungen der Konferenz der
kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Mit Verfügung vom
20. Dezember 2018 wies die Gesundheitsdirektion das Informationsgesuch ab.
Nachdem der Regierungsrat den dagegen erhobenen Rekurs abgewiesen hatte, hiess
das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Vereins A mit Urteil vom
14. Mai 2020 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Gesundheitsdirektion zurück
(VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00112). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde
des Kantons Zürich trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2021
nicht ein (1C_370/2020).
Die Gesundheitsdirektion nahm daraufhin das Verfahren um
Informationszugang wieder auf. Der Verein A schränkte sein
(Einsichts-)Gesuch vom 25. September 2018 anschliessend ein und
beschränkte dieses auf Zugang zu den Sitzungseinladungen und Traktandenlisten
des Jahres 2017 – inklusive die darin enthaltene Auflistung der Beilagen –
sowie den Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung des Jahres
2017. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 lud die Gesundheitsdirektion den
Vorstand der GDK, die aktuell und im Jahr 2017 im Vorstand vertretenen
kantonalen Gesundheitsdirektionen und die Direktion des Bundesamts für
Gesundheit (BAG) zur Stellungnahme ein. Die Gesundheitsdirektorinnen und
Gesundheitsdirektoren von acht Kantonen liessen sich vernehmen.
Die Gesundheitsdirektion hiess das
Informationszugangsgesuch des Vereins A mit Verfügung vom 28. März
2022 teilweise gut, indem sie den Zugang (mit gewissen Schwärzungen) zu den
Sitzungseinladungen und den Traktandenlisten bejahte.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs des Vereins A
mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 ab, soweit er darauf eintrat, und
auferlegte dem Verein A die Verfahrenskosten.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob der Verein A am
6.
Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei
die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 28. März 2022 zu bestätigen
(Rechtsbegehren 1a). Zusätzlich sei Einsicht zu geben in die Beschlüsse,
die in den Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des
Vorstands der GDK enthalten sind (Rechtsbegehren 1b), sowie in den
gesamten Inhalt des Traktandums "KVG-Themen", das in den
Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des Vorstands der
GDK enthalten ist (Rechtsbegehren 1c); eventualiter sei Einsicht in die in
Rechtsbegehren 1c genannten Informationen zu geben, wobei alle Angaben des
Vertreters des Kantons Luzern zu schwärzen seien (Rechtsbegehren 1d).
Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei mit
Vernehmlassung vom 8. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Gesundheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2025 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 16. Juli 2025 reichte die Gesundheitsdirektion –
der Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 entsprechend – die Einladungen und
Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der GDK des Jahres 2017, die
vollständigen Protokolle der Vorstandssitzungen der GDK vom März und vom
November 2017 sowie die im Zusammenhang mit dem Informationszugangsgesuch des
Beschwerdeführers vom 25. September 2018 eingeholten Stellungnahmen der
kantonalen Gesundheitsdirektionen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über
Anordnungen einer Direktion betreffend ein Informationszugangsgesuch nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39a Abs. 3 des Gesetzes über
die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) zuständig. Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Dies gilt mit folgender Einschränkung: Streitgegenstand ist
vorliegend der Zugang zu folgenden, bei der Beschwerdegegnerin liegenden
Informationen, die beide die März- und die Novembersitzung 2017 des Vorstands
der GDK betreffen: Erstens die Beschlüsse, die in den Protokollen der
entsprechenden März- und Novembersitzung 2017 enthalten sind und zweitens
der gesamte Inhalt des Traktandums KVG-Themen, der in der entsprechenden März-
und Novembersitzung 2017 enthalten ist (nachfolgend auch "strittige
Informationen"). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Zugang zu
allen Sitzungseinladungen und Traktandenlisten des Jahres 2017 und zu den
Sitzungsprotokollen der März- und der Novembersitzung 2017 des Vorstands der
GDK im Umfang der angefochtenen Verfügung beantragt, wurde sein Zugangsgesuch
diesbezüglich bereits von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und ist nicht
mehr strittig. Auf den entsprechenden Antrag (Ziffer 1a) der Beschwerde
ist somit nicht einzutreten.
2.
2.1
Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht hat im vorerwähnten Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden,
dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) für
die Behandlung des Informationszugangsgesuchs des Beschwerdeführers betreffend
die strittigen Informationen zuständig ist, da sie als eine der
Hauptadressatinnen gemäss § 9 Abs. 1 IDV dieser Informationen zu
qualifizieren sei. Weil die Beschwerdegegnerin die für die Interessenabwägung
nach § 23 Abs. 1 IDG notwendigen Sachverhaltselemente nicht
hinreichend abgeklärt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur
entsprechenden Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück (VGr, 14. Mai
2020, VB.2020.00112). Das Bundesgericht verneinte in seinem erwähnten
(Nichteintretens-)Entscheid in der Folge die Beschwerdelegitimation des Kantons
Zürich und trat auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde
nicht ein. Es erwog, dass der angefochtene Entscheid keine präjudizielle
Wirkung habe, weil die kantonale Verwaltung über zahlreiche Informationen und
Dokumente verfüge, die von Organisationen stammten, die das
Öffentlichkeitsprinzip nicht kennen würden. Die Geltung des
Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Zürich führe aber nicht zu dessen Einführung
für interkantonale Organisationen wie die GDK und die Behandlung eines
Zugangsgesuchs bezüglich solcher Dokumente bedeute nicht, dass dadurch in
diesen Organisationen das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt werde. Die Herkunft
der ersuchten Dokumente sei hingegen unter Umständen ein Element, das bei der
Frage der Zugangsgewährung und insbesondere bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen sei.
2.2 Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)
gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das Recht auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten wird im Gesetz über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) konkretisiert. Nach dem damit
verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei
öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai
2023, 1C_322/2022, E. 2.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der
Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen
Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung
für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen
Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen
Behörden (zum Ganzen etwa VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.1
mit weiteren Hinweisen).
2.3 Gemäss
§ 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht
unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in: ders.
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl,
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich
[IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ
verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Nach
§ 23 Abs. 2 lit. d IDG liegt ein der Herausgabe
entgegenstehendes öffentliches Interesse vor, wenn die Bekanntgabe der
Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum
Bund oder zum Ausland beeinträchtigt. Grundsätzlich muss die Information das
Potenzial haben, die Beziehungen zu stören (Baeriswyl, § 23 N. 4 und
20). Davon werden insbesondere Informationen erfasst, die einem öffentlichen
Organ von einer ausserkantonalen (oder einer Bundes- oder einer ausländischen)
Behörde, die dem Öffentlichkeitsprinzip nicht unterliegt, mitgeteilt worden
sind (Weisung IDG, S. 1317). Hier gilt es zu vermeiden, dass eine Person
über öffentliche Organe im Kanton Zürich an Informationen gelangt, an die sie
beim Ersteller der Information rechtskonform nicht gelangen könnte. Unter
diesen Umständen erscheint eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt, da
beim Zugänglichmachen der Information damit gerechnet werden muss, dass künftig
entsprechende Informationen gar nicht mehr bekannt gegeben werden (VGr,
25. Juni 2015, VB.2015.00104, E. 3.4 mit Hinweis).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz begründen die Verweigerung der
Bekanntgabe der strittigen Informationen resp. die Schwärzung im Wesentlichen
mit dem Argument des Schutzes der Konkordanz. Die Beschwerdegegnerin macht im
Kern geltend, mit der Bekanntgabe der strittigen Informationen würden die
Meinungsäusserungen der dem Vorstand angehörenden Regierungsvertreter und damit
der Meinungsbildungsprozess offengelegt, was die in der GDK als Austausch- und
Koordinationsforum gepflegte Kommunikation massgeblich erschweren würde. Dies
deshalb, weil die Vorstandsmitglieder jederzeit damit rechnen müssten, dass
ihre auch vorläufigen oder möglicherweise kontroversen Voten inskünftig
zugänglich gemacht würden. Dies zeigten auch die eingegangenen Stellungnahmen
der betroffenen Kantone.
3.2 Der
Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen: Es sei nicht
dargetan, inwiefern das Bekanntwerden der Position eines Kantons zu
"KVG-Themen" die konkreten Beziehungen zwischen diesem Kanton und dem
Kanton Zürich stören würde. Weiter kenne von den betroffenen Kantonen nur der
Kanton Luzern das Öffentlichkeitsprinzip noch nicht, werde dieses aber ab 2025
einführen. Die beteiligten Kantonsvertreter müssten deshalb damit rechnen, dass
im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer offiziellen Funktion in der GDK das
Öffentlichkeitsprinzip auf sie anwendbar sei. Die Bevölkerung der einzelnen
Kantone habe gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ein hohes Interesse daran,
zu erfahren, welche Position die eigene Gesundheitsdirektion einnehme und
welche Ergebnisse in der GDK resultierten. Ausserdem habe der Beschwerdegegner
selbst festgehalten, dass der Meinungsbildungsprozess zu den behandelten
Geschäften angesichts des Zeitablaufs im Wesentlichen abgeschlossen sei.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der GDK um einen
formellen Zusammenschluss mit formeller Sitzungsstruktur und grosser
politischer Bedeutung handle. Die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips
verunmögliche in keiner Weise einen informellen Austausch zwischen den
kantonalen Gesundheitsdirektoren. Was schliesslich die beantragte Einsicht in
die Beschlüsse angehe, so erfahre man daraus nichts über die Positionen der
einzelnen Kantone sowie die Diskussion, die zum Beschluss geführt habe.
3.3
3.3.1
Die Protokolle der fraglichen März- und Novembersitzung 2017 des Vorstands
der GDK sind inhaltlich im Wesentlichen als Verlaufsprotokoll gehalten, indem
zu jedem Traktandum der Ablauf und die inhaltlichen Beiträge der teilnehmenden
Personen sinngemäss und chronologisch wiedergegeben werden und ein allfälliges
Fazit oder ein Beschluss festgehalten werden. Was die hier strittigen
Informationen, den Inhalt der jeweiligen Traktanden "KVG", betrifft,
wurden an der März- und der Novembersitzung 2017 unter anderem Themen wie die
Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen im Spital, Austausch von
Kostendaten der Spitäler oder die Spitalplanung behandelt. Dabei werden in den
fraglichen Protokollen auch die Voten und Meinungsäusserungen der einzelnen
kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren wiedergegeben.
3.3.2
Zur Bekanntgabe der strittigen Informationen bzw. zu den entsprechenden
Schwärzungen nahmen acht kantonale Gesundheitsdirektionen Stellung, nachdem
ihnen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 dazu
Gelegenheit geboten hatte. Die überwiegende Mehrheit der Kantonsvertreter
erklärte sich (mit der Beschwerdegegnerin) nicht einverstanden mit der
Bekanntgabe des Inhalts der Sitzungsprotokolle der März- und der Novembersitzung
2017, mithin auch der strittigen Informationen, und befürwortete deren
vollständige Schwärzung. Zur Begründung führten einzelne Kantonsvertreter
übereinstimmend an, der Inhalt der Sitzungsprotokolle spiegle detailliert den
jeweiligen Meinungsbildungsprozess, der nicht dem Öffentlichkeitsprinzip
unterstehe. Innerkantonal sei der Meinungsbildungsprozess der Exekutive vom
Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen, was sinngemäss auch für den Vorstand der
GDK zu gelten habe. Ein Kanton hielt in seiner Stellungnahme zudem fest, bei
einer Bekanntgabe der strittigen Informationen bestünde die Gefahr, dass
Vertreter ihres Kantons in interkantonalen Gremien wichtige Informationen nicht
mehr im bisherigen Ausmass kommunizieren könnten, wenn sie mit deren
Veröffentlichung (im Kanton Zürich) rechnen müssten. Dadurch büssten die Prinzipien
der Konkordanz und Kollegialität an Bedeutung ein und der bisher offene
Meinungsbildungsprozess in interkantonalen Austauschgremien wäre erschwert.
3.3.3
Bei der GDK handelt es sich um ein interkantonales Gremium, in dem die
jeweiligen kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vertreten sind
und das unter anderem die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit unter den Kantonen
(in jenen Gebieten, in denen die Kantone zuständig sind) und zwischen den
Kantonen und dem Bund im Bereich des Gesundheitswesens sowie eine
gesamtschweizerische Gesundheitspolitik zu fördern. Sie versteht sich als Gesprächsforum
der zuständigen Kantonsvertreter, in welchem sich die Kantone zu
verschiedensten Themen wie etwa die Spitalplanung und -finanzierung austauschen
und bei Bedarf koordinieren, was unter anderem auch die Abgabe von gemeinsamen
Stellungnahmen im Namen der GDK insbesondere zu Gesetzes- oder
Abstimmungsvorlagen auf Bundesebene und an kantonale Behörden, Verbände oder
gegenüber der Öffentlichkeit einschliesst. Allfällige Beschlüsse, die die GDK
intern trifft, haben für ihre Mitglieder (die jeweiligen für das
Gesundheitswesen zuständigen Regierungsmitglieder der Kantone) den Stellenwert
von Empfehlungen, das heisst keine bindende Wirkung (vgl. https://gdk-cds.ch/de/die-gdk/portraet).
Das kooperative und koordinative Zusammenwirken des Kantons Zürich mit anderen
Kantonen im Rahmen der GDK ist eine Form der Zusammenarbeit mit
gleichberechtigten Gliedstaaten, wie sie in Art. 4 KV
("Zusammenarbeit") vorgesehen ist (vgl. dazu Andrea Töndury, in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 4 N. 8).
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der interkantonalen
Zusammenarbeit und damit den in unterschiedlichen Bereichen bestehenden
interkantonalen Gremien – wie vorliegend der GDK im Gesundheitsbereich – im
horizontalen, vom Kooperationsgedanken geprägten staatlichen Beziehungsgeflecht
eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen und diese den Kantonen primär als
Forum für den gegenseitigen Austausch und die Koordination dient. Davon scheint
auch der Beschwerdeführer auszugehen, der die GDK als "sehr aktive und
wichtige Institution der schweizerischen Gesundheitspolitik" bezeichnet
und ihr "grosse Bedeutung" zuspricht. Damit die GDK ihre Aufgaben
erfüllen und ihre Rolle als Austausch- und Koordinationsgremium zweckmässig
nachkommen kann, ist innerhalb der GDK ein möglichst freier Austausch von
Meinung und (kritischen) Voten der einzelnen Mitglieder bzw. kantonalen
Vertreter eine wichtige Voraussetzung, wie auch die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz zu Recht anführen. Das Interesse am Schutz des freien Meinungs- und
Willensbildungsprozesses der Mitglieder der GDK ist daher gewichtig. Aus dem
gleichen Grund sind (in innerkantonaler Hinsicht) etwa die Verhandlungen des
Regierungsrats nicht öffentlich (§ 19 des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1])
und bleiben bei Geschäften des Regierungsrats die Anträge, Mitberichte und besonderen
Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach Beschlussfassung
durch den Regierungsrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 IDV). Gleiches gilt für die Sitzungen der Organe des Kantonsrats;
die entsprechenden Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren
nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrats der parlamentarischen
Vertraulichkeit (§ 35 Abs. 1 und 2 des Kantonsratsgesetzes vom
25. März 2019 [LS 171.1]).
Die Mehrheit der von der Bekanntgabe der strittigen
Informationen betroffenen Kantonsvertreter bringt in ihren Stellungnahmen
deutlich zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung der fraglichen
Sitzungsprotokolle durch den Kanton Zürich den offenen Meinungs- und
Willensbildungsprozess, an dem sie in der GDK teilhaben, negativ tangieren
würde und der guten und vertrauensvollen interkantonalen Zusammenarbeit in der
Gesundheitspolitik abträglich sei. Damit ist im vorliegenden Fall hinreichend
dargetan, dass die Bekanntgabe der strittigen Informationen die Beziehung zu
einem (bzw. mehreren) Kantonen beeinträchtigen würde. Dies stellt ein legitimes
öffentliches Interesse im Sinn von § 23 Abs. 1 lit. d IDG dar.
3.4 Stellt man
dieses öffentliche Interesse dem geltend gemachten privaten Interesse des
Beschwerdeführers an der Offenlegung der strittigen Informationen gegenüber,
ergibt sich in Bezug auf die "KVG-Themen" nach Beschwerdeantrag Ziffer 1c
Folgendes: Das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der
strittigen Informationen ist insgesamt allgemein gehalten und unspezifisch.
Soweit es dem Beschwerdeführer um (die Klärung) von Fragen wie die Rechtsnatur
der GDK, die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsprinzips auf interkantonale
Gremien oder die Tätigkeit und die Rolle des Kantons Zürich in der GDK geht,
sind diese vorgebrachten Interessen (zu) allgemein gehalten und unspezifisch.
Diese privaten Interessen wiegen daher eher leicht. Sie vermögen in der
vorliegenden Einzelfallbetrachtung die öffentlichen Interessen an der
interkantonalen Zusammenarbeit (im Kontext der GDK) nicht zu überwiegen.
3.5 Anders
fällt die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung aus, soweit es die Beschlüsse
betrifft, die in den Protokollen der März- und der Novembersitzung 2017
enthalten sind und die keinen engen Zusammenhang zum jeweiligen Meinungs- und
Willensbildungsprozess haben. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass dies
bezüglich der Sitzung vom 9. März 2017 auf folgende Beschlüsse zutrifft:
Einerseits Traktandum Ziffer 5.2, die eine Personenwahl betraf,
andererseits Traktandum Ziffer 8.4, das sich auf den Austausch von
Kostendaten der Spitäler im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bezog, mit
Ausnahme des zweiten Satzes. Hinsichtlich der Sitzung vom 23. November
2017 trifft dies auf die Traktanden Ziffer 4.1, 4.2 und 4.3 zu, die alle
Personenwahlen (in verschiedene Gremien) betrafen.
Diesen Beschlüssen sind weder Rückschlüsse auf den
vorgelagerten Meinungsbildungsprozess, der zum jeweiligen Beschluss geführt hat,
noch individuelle Meinungsäusserungen, Voten oder Haltungen einzelner
Kantonsvertreter zu entnehmen. Die Gefahr, dass mit der Bekanntgabe der oben
aufgeführten Beschlüsse gleichzeitig der (vorgelagerte) Meinungs- und
Willensbildungsprozess der betroffenen Kantonsvertreter öffentlich gemacht und
die gute interkantonale Zusammenarbeit gefährdet würde, ist hier nicht
ausgeprägt. Insofern ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung der
Bekanntgabe mit Bezug auf diese Informationen – im Vergleich zum Inhalt der
strittigen Protokolle der März- und der Novembersitzung 2017
(vgl. E. 3.3.3) – beträchtlich herabgesetzt. Hinzu kommt, dass dem
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin insbesondere Einsicht in die
Traktandenlisten sämtlicher Sitzungen des GDK-Vorstands im Jahr 2017 gewährt
worden ist und der Beschwerdeführer daher Kenntnis hat von den behandelten
Traktanden bzw. vom jeweiligen Gegenstand, welchen die aufgeführten Beschlüsse
betreffen. Es besteht bezüglich dieser Beschlüsse daher kein überwiegendes
öffentliches Interesse, das der Bekanntgabe entgegenstünde. Dem
Beschwerdeführer ist folglich Einsicht in diese Informationen zu gewähren und
die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.
3.6 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1),
im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorstehend aufgeführten
Beschlüsse (vgl. E. 3.5), die in den Protokollen der Sitzungen des
Vorstands der GDK vom 9. März 2017 und vom 23. November 2017
enthalten sind, zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem
Unterliegen aufzuerlegen. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Gewährung der
Einsicht in die Beschlüsse der März- und der Novembersitzung 2017 des
GDK-Vorstands gutzuheissen, betreffend die Einsicht in den Inhalt der Protokolle
der März- und der Novembersitzung 2017 hingegen abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Regierungsrats vom
30. Oktober 2024 sowie Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. März 2022 wird die Beschwerdegegnerin
angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen Einsicht in die
Beschlüsse zu gewähren, die in den Protokollen der Sitzungen des Vorstands der
GDK vom 9. März und 23. November 2017 enthalten sind.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Regierungsrats vom
30. Oktober 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) den Regierungsrat.