VB.2024.00743
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00743
29. Januar 2025Deutsch11 min
(URT.2025.25971)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00743
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1999 geborene dominikanische Staatsangehörige A
reiste am 12. Januar 2019 in die Schweiz ein. Am 22. Februar 2019
heiratete sie in G den Schweizer Bürger C. In der Folge wurde A im Kanton H
eine zuletzt bis 28. Februar 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum
Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt.
Aus der Ehe
gingen die Schweizer Töchter D, geboren 2021, und E, geboren am 2024, hervor.
A zog am 19. März
2024 mit ihren Kindern zu ihrem neuen Lebenspartner in die Gemeinde G, ohne das
Migrationsamt des Kantons Zürich vorgängig um dessen Zustimmung zum
Kantonswechsel ersucht zu haben. Am Folgetag stellte sie ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
Mit Schreiben
vom 29. April 2024 und E-Mail vom 2. Mai 2024 erklärten die
Ehegatten, dass sie sich getrennt hätten und scheiden lassen wollten.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab und verpflichtete sie unter Strafandrohung im
Unterlassungsfall, das zürcherische Kantonsgebiet bis am 30. September
2024 zu verlassen und sich bei ihrer vormaligen Wohngemeinde abzumelden.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. November 2024 ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2024 beantragte A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) sinngemäss, es sei ihr der
Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerde rechtzeitig
eingereicht worden sei.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 wurde
der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer mit
Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift angesetzt. Dieser
Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2024
nachgekommen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des
Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Sofern den von der Beschwerdeführerin
gestellten prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom
10.
Dezember 2024 entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem
heutigen Urteil gegenstandslos geworden.
2.
2.1
2.1.1
Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts-
oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton
verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons
beantragen (Art. 37 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).
Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst
wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthalts-bewilligung
für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die
frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61
Abs. 1 lit. b AIG) und ist diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz
zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton
abgewartet werden.
2.1.2
Weiter haben nach Art. 37
Abs. 2 AIG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen
Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2
AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit
und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April
2020, VB.2020.00005, E. 2.1; 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;
Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37
N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen
nicht nur im Gesuchs‑, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein
(VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37
AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die
zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG dennoch die Bewilligung erteilen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die
berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum
Leuthard). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den
Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den
Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).
2.2
2.2.1
Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der
Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus,
dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte eine bis 28. Februar 2024
verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Schweizer
Ehemann. Da sie sich von diesem in der Zwischenzeit getrennt hat, ist ihr
Aufenthaltszweck dahingefallen und erfüllt sie den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG. Aus
diesem Grund kann ihr der
Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr bewilligt
werden. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich
vorliegend um keine routinemässige Verlängerung handelt, weshalb ihr Gesuch um Kantonswechsel
bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
2.2.2
Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt ihres Gesuchs als auch im
Urteilszeitpunkt arbeitslos war. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe
sie ihre Anstellung bei der F AG aufgrund der zweiten Schwangerschaft und
der Geburt ihrer Tochter aufgegeben und sei von November 2023 bis Februar
2024.
auf materielle Hilfe angewiesen gewesen. Der Kindsvater habe ihr in dieser
Zeit für die Kinder lediglich Fr. 200.- pro Monat überwiesen. Aktuell
werde sie von ihrem neuen Lebenspartner finanziell unterstützt. Anzeichen, dass
die Beschwerdeführerin eine Anstellung hat oder auf der Suche nach einer
Anstellung ist, sind nicht ersichtlich. Zwar brachte die Beschwerdeführerin
vor, dass sie im Kanton Zürich eine Offerte für eine Stelle als Reinigungskraft
erhalten habe, ein entsprechender Arbeitsvertrag ist den Akten hingegen nicht
zu entnehmen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin bereits zwei Voraussetzungen
für einen Kantonswechsel nicht, weshalb die Vorinstanzen zu Recht davon
ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Art. 37
Abs. 2 AIG nicht bewilligt werden kann. Folglich haben nicht die Zürcher
Behörden, sondern der Kanton H über den weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin zu befinden.
2.3
Die Beschwerdeführerin
Dispositiv
hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Besteht kein
Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen
Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin
oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.1;
30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4). Eine
gesonderte Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK erübrigt sich, da
hierfür die gleichen Kriterien analog zur Anwendung gelangen (BGer vom 6. Mai
2021, 2C_882/2020, E. 3.2.).
2.3.1
Die
Beschwerdeführerin möchte nach G im Kanton Zürich zu ihrem neuen Lebenspartner
ziehen.
2.3.2
Wie die
Vorinstanzen in ihren Erwägungen bereits zutreffend ausgeführt haben und auf
welche verwiesen wird, gehen bis auf den im März 2024 erfolgten Zuzug zu
ihrem Lebenspartner nach G aus den Akten keine besonders engen Beziehungen der
Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich hervor. Selbst aus dem Umstand, dass sie
eine Beziehung zu einem in Zürich lebenden Mann führt, lässt sich nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Da sie noch nicht einmal ein Jahr lang zusammenleben, kann
auch nicht von einer gemäss der Rechtsprechung erforderlichen genügend nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aus demselben
Grund liegt auch keine partnerschaftliche Beziehung vor, die in Bezug auf Art
und Stabilität ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt und somit in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde (BGE 135 I 143 E. 3.1;
BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1). Darüber hinaus wird die
Beziehung weder näher konkretisiert noch ausreichend belegt. Zwar gibt die
Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Partner die Eheschliessung
beabsichtigen, jedoch lassen sich den Akten weder eine erfolgte Verlobung noch
konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit entnehmen. Vielmehr
ist die Beschwerdeführerin weiterhin mit ihrem aktuellen Ehemann verheiratet
und ist die Scheidung lediglich hängig. Ferner stellt eine künftige Heirat keinen
aktuellen Rechtsanspruch auf einen Verbleib oder einen Kantonswechsel dar. Der
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG fällt somit nicht
weg, solange die neuen ehelichen Verhältnisse nicht rechtswirksam begründet
sind.
2.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass ein Wechsel insbesondere für
ihre ältere Tochter langfristig stabiler wäre, da sie dann in Zürich in den
Kindergarten starten könnte, sowie eine erneute Umsiedlung der Kinder eine
soziale Härte mit sich bringen könnte, ist sie nicht zu hören. Die Kinder sind erst
vier- und einjährig. Sie haben bislang noch keine tief verwurzelten sozialen
Bindungen ausserhalb der Familie geknüpft. Zudem erfolgt die Zuteilung eines
Aufenthaltsorts primär nach aufenthaltsrechtlichen Kriterien und nicht
ausschliesslich nach familiären Präferenzen.
2.3.4
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin derzeit über kein gesichertes
Einkommen verfügt. Ihre finanzielle Lage hängt massgeblich von der
Unterstützung ihres neuen Lebenspartners ab. Diese behauptete finanzielle
Unterstützung begründet jedoch keinen gesicherten eigenen Lebensunterhalt, da
keine vertraglich oder rechtlich verbindliche Unterhaltsregelung besteht. Zudem
ist ihre geplante Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nur eine vage Aussicht
und gewährleistet keine wirtschaftliche Unabhängigkeit. Ein Kantonswechsel
könnte daher zu einer zusätzlichen Belastung der Sozialhilfe führen.
2.3.5 Die Entfernung zwischen den beiden Kantonen H
und Zürich ist relativ gering, was die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf
die Kontaktpflege zwischen den Kindern und dem Kindsvater eingestand. Zudem
werden auch keine Gründe vorgebracht, weshalb der neue Lebenspartner der
Ehefrau nicht zu ihr in den Kanton H ziehen könnte, zumal dies auch die
Kontaktpflege ihrer Kinder mit dem Kindsvater vereinfachen würde.
2.3.6
Die Beschwerdeführerin beruft sich darüber hinaus auf ein subjektives
Sicherheitsgefühl, das sie im neuen Kanton empfinde. Eine konkrete und aktuelle
Gefährdungssituation, die einen Kantonswechsel zwingend erforderlich machen
würde, wurde jedoch weder substanziiert behauptet noch belegt. Zwar führt die
Beschwerdeführerin an, sich mit ihren Kindern zeitweise in einem Frauenhaus
aufgehalten zu haben, doch fehlen hinreichende Nachweise für eine
fortbestehende Gefährdung durch ihren Noch-Ehemann. Vielmehr sprechen die
Umstände dafür, dass sich das Verhältnis zwischen ihnen verbessert hat, zumal
der Kindsvater dem Umzug der Kinder in den Kanton Zürich nach der Aktenlage
zugestimmt hat und ein entsprechendes Gespräch zwischen den Eltern
stattgefunden haben muss. Sollte dennoch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis
bestehen, kann diesem durch bestehende rechtliche Schutzmechanismen hinreichend
Rechnung getragen werden, ohne dass ein Kantonswechsel erforderlich wäre.
2.3.7
Insoweit fehlt
es an einem wichtigen Grund für einen Kantonswechsel und besteht unter Würdigung des
öffentlichen Interesses kein Anlass, der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
zu bewilligen. Der Beschwerdeführerin ist es nach wie vor ohne Weiteres
zumutbar, im Kanton H zu verbleiben.
Erfolgt – wie
vorliegend – ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so führt
dies zu einer Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel später
verweigert wird (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2; 19. Oktober
2015, VB.2015.00110, E. 3.1; 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.1).
Der Beschwerdeführerin steht weiterhin die Möglichkeit offen, im Kanton H um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vorn, E. 4.2 Abs. 1;
Bolzli, Art. 37 N. 9, 14).
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gegen Entscheide über einen
Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).