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Entscheid

VB.2024.00743

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00743

29. Januar 2025Deutsch11 min

(URT.2025.25971)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00743

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Kantonswechsel),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1999 geborene dominikanische Staatsangehörige A

reiste am 12. Januar 2019 in die Schweiz ein. Am 22. Februar 2019

heiratete sie in G den Schweizer Bürger C. In der Folge wurde A im Kanton H

eine zuletzt bis 28. Februar 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum

Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt.

Aus der Ehe

gingen die Schweizer Töchter D, geboren 2021, und E, geboren am 2024, hervor.

A zog am 19. März

2024 mit ihren Kindern zu ihrem neuen Lebenspartner in die Gemeinde G, ohne das

Migrationsamt des Kantons Zürich vorgängig um dessen Zustimmung zum

Kantonswechsel ersucht zu haben. Am Folgetag stellte sie ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.

Mit Schreiben

vom 29. April 2024 und E-Mail vom 2. Mai 2024 erklärten die

Ehegatten, dass sie sich getrennt hätten und scheiden lassen wollten.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab und verpflichtete sie unter Strafandrohung im

Unterlassungsfall, das zürcherische Kantonsgebiet bis am 30. September

2024 zu verlassen und sich bei ihrer vormaligen Wohngemeinde abzumelden.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. November 2024 ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2024 beantragte A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin) sinngemäss, es sei ihr der

Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerde rechtzeitig

eingereicht worden sei.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 wurde

der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer mit

Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift angesetzt. Dieser

Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2024

nachgekommen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des

Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Sofern den von der Beschwerdeführerin

gestellten prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom

10.

Dezember 2024 entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem

heutigen Urteil gegenstandslos geworden.

2.

2.1

2.1.1

Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts-

oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton

verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons

beantragen (Art. 37 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).

Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst

wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthalts-bewilligung

für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die

frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61

Abs. 1 lit. b AIG) und ist diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz

zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton

abgewartet werden.

2.1.2

Weiter haben nach Art. 37

Abs. 2 AIG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen

Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62

Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2

AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit

und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April

2020, VB.2020.00005, E. 2.1; 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;

Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37

N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen

nicht nur im Gesuchs‑, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein

(VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37

AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die

zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG dennoch die Bewilligung erteilen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die

berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum

Leuthard). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den

Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den

Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).

2.2

2.2.1

Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der

Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus,

dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer

gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden

Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte eine bis 28. Februar 2024

verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Schweizer

Ehemann. Da sie sich von diesem in der Zwischenzeit getrennt hat, ist ihr

Aufenthaltszweck dahingefallen und erfüllt sie den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG. Aus

diesem Grund kann ihr der

Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr bewilligt

werden. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich

vorliegend um keine routinemässige Verlängerung handelt, weshalb ihr Gesuch um Kantonswechsel

bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

2.2.2

Hinzu kommt,

dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt ihres Gesuchs als auch im

Urteilszeitpunkt arbeitslos war. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe

sie ihre Anstellung bei der F AG aufgrund der zweiten Schwangerschaft und

der Geburt ihrer Tochter aufgegeben und sei von November 2023 bis Februar

2024.

auf materielle Hilfe angewiesen gewesen. Der Kindsvater habe ihr in dieser

Zeit für die Kinder lediglich Fr. 200.- pro Monat überwiesen. Aktuell

werde sie von ihrem neuen Lebenspartner finanziell unterstützt. Anzeichen, dass

die Beschwerdeführerin eine Anstellung hat oder auf der Suche nach einer

Anstellung ist, sind nicht ersichtlich. Zwar brachte die Beschwerdeführerin

vor, dass sie im Kanton Zürich eine Offerte für eine Stelle als Reinigungskraft

erhalten habe, ein entsprechender Arbeitsvertrag ist den Akten hingegen nicht

zu entnehmen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin bereits zwei Voraussetzungen

für einen Kantonswechsel nicht, weshalb die Vorinstanzen zu Recht davon

ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Art. 37

Abs. 2 AIG nicht bewilligt werden kann. Folglich haben nicht die Zürcher

Behörden, sondern der Kanton H über den weiteren Aufenthalt der

Beschwerdeführerin zu befinden.

2.3

Die Beschwerdeführerin

Dispositiv

hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Besteht kein

Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen

Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin

oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.1;

30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4). Eine

gesonderte Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK erübrigt sich, da

hierfür die gleichen Kriterien analog zur Anwendung gelangen (BGer vom 6. Mai

2021, 2C_882/2020, E. 3.2.).

2.3.1

Die

Beschwerdeführerin möchte nach G im Kanton Zürich zu ihrem neuen Lebenspartner

ziehen.

2.3.2

Wie die

Vorinstanzen in ihren Erwägungen bereits zutreffend ausgeführt haben und auf

welche verwiesen wird, gehen bis auf den im März 2024 erfolgten Zuzug zu

ihrem Lebenspartner nach G aus den Akten keine besonders engen Beziehungen der

Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich hervor. Selbst aus dem Umstand, dass sie

eine Beziehung zu einem in Zürich lebenden Mann führt, lässt sich nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Da sie noch nicht einmal ein Jahr lang zusammenleben, kann

auch nicht von einer gemäss der Rechtsprechung erforderlichen genügend nahen,

echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aus demselben

Grund liegt auch keine partnerschaftliche Beziehung vor, die in Bezug auf Art

und Stabilität ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt und somit in den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde (BGE 135 I 143 E. 3.1;

BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1). Darüber hinaus wird die

Beziehung weder näher konkretisiert noch ausreichend belegt. Zwar gibt die

Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Partner die Eheschliessung

beabsichtigen, jedoch lassen sich den Akten weder eine erfolgte Verlobung noch

konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit entnehmen. Vielmehr

ist die Beschwerdeführerin weiterhin mit ihrem aktuellen Ehemann verheiratet

und ist die Scheidung lediglich hängig. Ferner stellt eine künftige Heirat keinen

aktuellen Rechtsanspruch auf einen Verbleib oder einen Kantonswechsel dar. Der

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG fällt somit nicht

weg, solange die neuen ehelichen Verhältnisse nicht rechtswirksam begründet

sind.

2.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass ein Wechsel insbesondere für

ihre ältere Tochter langfristig stabiler wäre, da sie dann in Zürich in den

Kindergarten starten könnte, sowie eine erneute Umsiedlung der Kinder eine

soziale Härte mit sich bringen könnte, ist sie nicht zu hören. Die Kinder sind erst

vier- und einjährig. Sie haben bislang noch keine tief verwurzelten sozialen

Bindungen ausserhalb der Familie geknüpft. Zudem erfolgt die Zuteilung eines

Aufenthaltsorts primär nach aufenthaltsrechtlichen Kriterien und nicht

ausschliesslich nach familiären Präferenzen.

2.3.4

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin derzeit über kein gesichertes

Einkommen verfügt. Ihre finanzielle Lage hängt massgeblich von der

Unterstützung ihres neuen Lebenspartners ab. Diese behauptete finanzielle

Unterstützung begründet jedoch keinen gesicherten eigenen Lebensunterhalt, da

keine vertraglich oder rechtlich verbindliche Unterhaltsregelung besteht. Zudem

ist ihre geplante Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nur eine vage Aussicht

und gewährleistet keine wirtschaftliche Unabhängigkeit. Ein Kantonswechsel

könnte daher zu einer zusätzlichen Belastung der Sozialhilfe führen.

2.3.5 Die Entfernung zwischen den beiden Kantonen H

und Zürich ist relativ gering, was die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf

die Kontaktpflege zwischen den Kindern und dem Kindsvater eingestand. Zudem

werden auch keine Gründe vorgebracht, weshalb der neue Lebenspartner der

Ehefrau nicht zu ihr in den Kanton H ziehen könnte, zumal dies auch die

Kontaktpflege ihrer Kinder mit dem Kindsvater vereinfachen würde.

2.3.6

Die Beschwerdeführerin beruft sich darüber hinaus auf ein subjektives

Sicherheitsgefühl, das sie im neuen Kanton empfinde. Eine konkrete und aktuelle

Gefährdungssituation, die einen Kantonswechsel zwingend erforderlich machen

würde, wurde jedoch weder substanziiert behauptet noch belegt. Zwar führt die

Beschwerdeführerin an, sich mit ihren Kindern zeitweise in einem Frauenhaus

aufgehalten zu haben, doch fehlen hinreichende Nachweise für eine

fortbestehende Gefährdung durch ihren Noch-Ehemann. Vielmehr sprechen die

Umstände dafür, dass sich das Verhältnis zwischen ihnen verbessert hat, zumal

der Kindsvater dem Umzug der Kinder in den Kanton Zürich nach der Aktenlage

zugestimmt hat und ein entsprechendes Gespräch zwischen den Eltern

stattgefunden haben muss. Sollte dennoch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis

bestehen, kann diesem durch bestehende rechtliche Schutzmechanismen hinreichend

Rechnung getragen werden, ohne dass ein Kantonswechsel erforderlich wäre.

2.3.7

Insoweit fehlt

es an einem wichtigen Grund für einen Kantonswechsel und besteht unter Würdigung des

öffentlichen Interesses kein Anlass, der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

zu bewilligen. Der Beschwerdeführerin ist es nach wie vor ohne Weiteres

zumutbar, im Kanton H zu verbleiben.

Erfolgt – wie

vorliegend – ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so führt

dies zu einer Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel später

verweigert wird (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2; 19. Oktober

2015, VB.2015.00110, E. 3.1; 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.1).

Der Beschwerdeführerin steht weiterhin die Möglichkeit offen, im Kanton H um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vorn, E. 4.2 Abs. 1;

Bolzli, Art. 37 N. 9, 14).

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gegen Entscheide über einen

Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).