VB.2024.00744
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00744
20. November 2025Deutsch27 min
(URT.2025.26762)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00744
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Mönchaltorf,
vertreten durch den Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend Gewässerraum,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung Nr. BD01168385 vom 20. Juli 2023
setzte die Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum für den Aabach
(öffentliches Gewässer Nr. 6288) im Siedlungsgebiet der Gemeinde
Mönchaltorf (unter Einschluss eines Teilgebiets der Gemeinde Gossau) fest und
hob gleichzeitig die kantonalen Gewässerbaulinien (BDV 1349/1999) im
entsprechenden Bereich auf (Dispositivziffern I und II). Die Verfügung vom
20. Juli 2023 wurde sodann am 17. November 2023 im kantonalen Amtsblatt
(Meldungsnummer VE-ZH07-0000000390) veröffentlicht und die massgebenden
Unterlagen konnten vom 17. November 2023 bis 18. Dezember 2023 bei
den Gemeindeverwaltungen Mönchaltorf und Gossau eingesehen werden.
Erwägungen
II.
Die A AG ist Eigentümerin des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde Mönchaltorf. Am 18. Dezember 2023 liess
sie gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen Rekurs an das Baurekursgericht erheben. Sie liess die
Aufhebung dieser Verfügung im Bereich von Kat.-Nr. 01 in dem Umfang
beantragen, als dass der Gewässerraum statt einer Breite von 37 m auf
höchstens 29,5 m zu reduzieren und dieser symmetrisch festzulegen sei.
Eventualiter sei der Verlauf der kommunalen Gewässerabstandslinie zu
übernehmen. Sodann sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Mit Entscheid vom
6.
November 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab
(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 4'680.- auferlegte
es der A AG (Dispositivziffer II) und es sprach keine
Umtriebsentschädigung zu (Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom
6.
November 2024 liess die A AG am 9. Dezember 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht einreichen. Sie liess unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen – auch für das vorinstanzliche Verfahren – beantragen, der
angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben (Anträge 1 und 3). Weiter sei
die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich Nr. BD01168385 vom
20.
Juli 2023 insoweit aufzuheben, als damit der Gewässerraum des Aabachs
im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 a) eine Breite von 37 m statt
von höchstens 27,65 m, eventuell von 29,5 m, aufweise und b)
asymmetrisch statt symmetrisch festgelegt werde. Der Gewässerraum sei in diesem
Bereich entsprechend abzuändern (Antrag 2). Mit Schreiben vom 15. Januar
2025.
ersuchte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verweis auf den
Mitbericht des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom
14.
Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht
beantragte am 20. Januar 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die A AG
liess in ihrer Replik vom 10. Februar 2025 an den gestellten Anträgen
festhalten. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (vgl. § 38 VRG in Verbindung mit § 38b VRG e contrario).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks, das vom Perimeter
der angefochtenen Gewässerraumfestlegung betroffen ist, zur Beschwerde
legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 VRG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Bei dem
durch das Siedlungsgebiet von Mönchaltorf fliessenden Aabach handelt es sich um
ein kantonales Gewässer. Die Verfügung, die am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens steht, stützt sich in formeller Hinsicht auf § 15h der
kantonalen Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom
14.
Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112), soweit damit der Gewässerraum
festgelegt wurde, und bezüglich der Aufhebung der kantonalen Gewässerbaulinie
auf § 108 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG; LS 700.1). In dieser Verfügung wird auch auf § 15f HWSchV
als Grundlage für das Anordnungsverfahren hingewiesen. Die §§ 15e ff.
HWSchV befinden sich systematisch unter den Bestimmungen zur Festlegung des
Gewässerraums im vereinfachten Verfahren. Gemäss § 15h HWSchV legt die
Baudirektion den Gewässerraum mit Verfügung fest, wobei über zuvor vorgebrachte
Einwendungen mit der Festsetzung entschieden wird. Aus § 108 PBG ergibt
sich, dass überkommunale Baulinien – wie z. B. solche für Fluss- und Bachkorrektionen gemäss
§ 96 Abs. 2 lit. b PBG – von der Baudirektion festgesetzt
werden.
2.2
Art. 36a
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20)
lässt offen, mit welchem Instrumentarium der Gewässerraum bei Fliessgewässern
festzulegen ist. Die modulare Arbeitshilfe "Gewässerraum" (Hrsg.
BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW, Version 2024, im Folgenden: Arbeitshilfe
Gewässerraum) spricht in Ziff. 2/3.3 – abgesehen vom Wasserbauprojekt –
von nutzungsplanerischen Verfahren und solchen, die sich an
Nutzungsplanverfahren anlehnen (S. 51). Somit kann das kantonale Recht
also durchaus ein nutzungsplanerisches Verfahren vorsehen. Dabei richten sich
Verfahren und Rechtsschutz nach dem für die Nutzungsplanung anwendbaren
Raumplanungsrecht, insbesondere gelten das Gebot der Information und Mitwirkung
der Bevölkerung (Art. 4 RPG), der Genehmigung durch eine kantonale Behörde
(Art. 26 RPG) und die Vorgaben zum Rechtsweg (Art. 33 RPG). Als
weiteres Instrument wird daneben in der Lehre mitunter eine kantonale
Fachplanung aufgeführt. Diese wird als kantonsweit einheitliche Festlegung des
Gewässerraums umschrieben, welche die bestehende Zonenordnung überlagert. Aus
den in diesem Rahmen angegebenen Querverweisen zu anderen Rechtsgebieten, wie
z. B. zur Erstellung
des Katasters der belasteten Standorte gemäss Art. 32c Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01), lässt sich
entnehmen, dass damit Bezug auf eine verfügungsweise Festlegung (vgl. dazu Art. 5
der Altlastenverordnung vom 26. August 1998 [AltlV; SR 814.680])
genommen wird (vgl. zum Ganzen: Jeannette Kehrli, Gewässerraum festlegen, in:
Raum & Umwelt 4/2017, S. 1 ff., 11−13; Christoph
Fritzsche in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG/WBG-Kommentar, Zürich u. a. 2016, Art. 36a
N. 35 f.; Hans W. Stutz, Raumbedarf der Gewässer – die
bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in: PBG-aktuell
2011/4, S. 5 ff., 16; vgl. auch Cordelia Christine Bähr, neun Jahre
Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in: URP 2020 S. 1 ff., 7,
11). Unabhängig von der Frage, ob als Instrument etwa ein Nutzungsplan oder
eine Verfügung eingesetzt wird, sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben von
Art. 36a GSchG, wie die Anhörungspflicht und die
Einzelfallbeurteilungspflicht, einzuhalten (vgl. VGr, 26. Juni 2012,
AN.2012.00001, E. 4.8).
2.3
Der
Regierungsrat hat die verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen in den
§§ 15 bis 15n HWSchV zur Festlegung des Gewässerraums nach den Vorgaben
von Art. 36a GSchG letztmals mit RRB Nr. 976/2016 vom 5. Oktober
2016.
revidiert. In der Begründung (ABl-2016-10-21, Meldungsnummer 00172201; im
Folgenden Erläuterungen HWSchV) wurde dargelegt, dass dadurch die
vorbestehenden Instrumente der Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren
(heute: § 15a ff. HWSchV) und im Projektfestsetzungsverfahren (heute:
§ 15j ff. HWSchV) mit einem "vereinfachten Verfahren"
(§ 15e ff. HWSchV) ergänzt worden seien (Erläuterungen HWSchV,
Ziff. A.1). Letzteres wird als Fachplanung charakterisiert, die bei allen
raumwirksamen Tätigkeiten zu beachten sei; sie erfolge parzellenscharf und sei
behörden- und grundeigentümerverbindlich (Erläuterungen HWSchV, Ziff. C.1).
Die Bezeichnung "vereinfachtes Verfahren" stehe für die Entflechtung
namentlich von Nutzungsplanungen (Erläuterungen, Ziff. C.2, Bemerkungen zu
§ 15e). Im Hinblick auf das nutzungsplanerische Verfahren wurden aber im
Wesentlichen bloss kommunale Rahmen- und Sondernutzungspläne angesprochen
(Erläuterungen HWSchV, Ziff. 2C, Bemerkungen zu § 15a HWSchV). Die
Autoren Jeannette Kehrli und Stephan Suter (Das vereinfachte Verfahren der
Gewässerraumfestlegung, in: pbg-aktuell 2017/2 S. 52 ff., 60)
erläutern die Empfehlungen an die Gemeinden, bei welchen besonderen
Konstellationen eine Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren anzustreben
sei. Mithin sei das vereinfachte Verfahren anzuwenden, wenn nicht die
Kombination mit der Nutzungsplanung oder mit Wasserbauprojekten wünschbar oder
geboten erscheine. Im Unterschied zur Gewässerraumfestlegung im Rahmen von
nutzungsplanerischen Verfahren (§§ 15a–15d) finde im vereinfachten Verfahren
keine gleichzeitige Änderung von Nutzungs- oder Sondernutzungsplänen statt
(Erläuterungen HWSchV, Ziff. C.2, Bemerkungen zu § 15 HWSchV am
Ende).
2.4
Das
angefochtene Urteil äussert sich nicht näher zur Rechtsnatur des
erstinstanzlichen Entscheids und spricht lediglich von einer Verfügung. Nach
dem Wortlaut von § 15h HWSchV wird der Gewässerraum mit Verfügung
festgelegt. Als fachliche Grundlage für die Ausscheidung des Gewässerraums wird
ein technischer Bericht verlangt; dieser hat die betroffenen öffentlichen und
privaten Interessen darzulegen und zu würdigen (vgl. § 15e Abs. 2 und
§ 15f Abs. 1 HWSchV). Auch die dargelegte Bezugnahme in den
Erläuterungen zu § 15e HWSchV auf den Begriff der Fachplanung (vgl. oben
E. 2.3) deutet darauf hin, dass das Instrument des vereinfachten
Verfahrens der Gewässerraumfestlegung damit in die Nähe eines
gewässerschutzrechtlichen Verfügungsverfahrens gestellt wurde.
Entscheidend ist die Rechtsnatur, nicht aber die kantonale
Bezeichnung für die Festlegung des Gewässerraums. Das in den
§§ 15e ff. HWSchV festgelegte Verfahren orientiert sich an jenem für
eine Nutzungsplanung (Fritzsche/Berz: in Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.],
Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1248). So
wird bei der Regelung der öffentlichen Planauflage in § 15g HWSchV auf die
entsprechenden Vorschriften von § 6 und § 7 Abs. 2 PBG verwiesen.
Die Vorgaben zur Anhörung der Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 PBG
werden in § 15e und § 15f HWSchV konkretisiert (vgl. Erläuterungen
HWSchV, Ziff. C.2, Bemerkungen zu § 15f HWSchV). Im Hinblick auf die
Einwendungen aus der Mitwirkung enthalten § 15h und § 15i HWSchV
Vorschriften, mit denen die Vorgaben von § 7 Abs. 3 und 4 PGB
materiell übernommen werden (vgl. insbes. Erläuterungen HWSchV, Ziff. 2,
Bemerkungen zu § 15i HWSchV). Der Festlegungsentscheid ist sowohl nach
§ 329 PBG als auch nach § 78a des kantonalen
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11)
erstinstanzlich beim Baurekursgericht anfechtbar. Angesichts dieser
Ausgestaltung der einschlägigen kantonalen Vorschriften lässt sich annehmen,
dass die betreffende Regelung des vereinfachten Verfahrens mit den Anforderungen
von Art. 4 und 33 RPG vereinbar ist. Bei der Festlegung eines
Sondernutzungsplans durch eine kantonale Behörde wie die Baudirektion ist
sodann eine Genehmigung nach Art. 26 RPG nicht erforderlich (vgl. § 2 PBG und Alexander Ruch in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG:
Nutzungsplanung, 2016, Zürich u. a.,
Art. 26 N. 8).
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des
Gewässerraums an Fliessgewässern – trotz der hauptsächlich
fachlich-gewässerbezogenen Beurteilung – erhebliche planerische Spielräume
vorhanden sind: Nicht nur handelt es sich bei den Anforderungen in
Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)
an die Breite des Gewässerraums lediglich um Minimalvorgaben, sondern ist
namentlich auch eine asymmetrische Anordnung des Korridors (§ 15k Abs. 1 HWSchV; dazu unten E. 4.5 und 6) möglich. Der Umfang dieser
Spielräume ist deutlich grösser als etwa bei einer Erstellung des Katasters der
belasteten Standorte. Von der raumsichernden Funktion her weist die Festlegung
des Gewässerraums am ehesten Ähnlichkeiten mit den oben erwähnten
Gewässerbaulinien auf. Die Festsetzung bzw. Änderung von Baulinien stellt nach
der Praxis einen Sondernutzungsplan dar (vgl. RB 1995 Nr. 14; VGr, 13. Juli
2016, VB.2015.00619, E. 2.2; Steiner/Bösch in: Zürcher Planungs- und
Baurecht, S. 262). Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die Festlegung
des Gewässerraums im Verfahren nach §§ 15a ff. HWSchV Bestandteil der
Nutzungsplanung ist, nicht aber gleichermassen auch beim Erlass im Verfahren
nach §§ 15e ff. HWSchV den Charakter eines Nutzungsplans aufweist.
Vielmehr ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass die
Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff.
HWSchV – ungeachtet der dort verwendeten Terminologie – formal als kantonaler
Sondernutzungsplan zu erlassen ist. Dabei geht sie als Planung der oberen Stufe
gemäss § 16 Abs. 1 PBG der kommunalen Planung – auch der
Rahmennutzungsplanung – vor und übersteuert diese. Demzufolge ist die im
vereinfachten Verfahren erfolgte Festlegung des Gewässerraums im vorliegenden
Fall als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren.
2.5
Im
vorliegenden Fall wurde die Gewässerraumfestlegung mit der Aufhebung der
Gewässerbaulinie verbunden. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde dieses
Vorgehen damit begründet, dass der festzulegende Gewässerraum deren Funktion
übernehme respektive ersetze. In Nachachtung von § 108 Abs. 2 PBG
(vgl. dazu VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00555, E. 5.1; dazu
kritisch Fritzsche/Berz, S. 262) wurde der Gemeindevorstand zur Aufhebung
der Gewässerbaulinie angehört und hat er ihr zugestimmt. Vor dem Hintergrund
der parallelen Rechtsnatur von Festlegung des Gewässerraums und Gewässerbaulinien
ist es nicht zu beanstanden, wenn ein einziger Entscheid über beide Punkte
zusammen gefällt wird. Immerhin würde es sich bei einer solchen Konstellation
auch anbieten, ein Verfahren nach §§ 15a ff. HWSchV einzuschlagen.
Wenn die betroffene Grundeigentümerschaft sich in der Folge jedoch – wie die
Beschwerdeführerin – darauf beschränkt, nur die sie belastende
Gewässerraumfestlegung und nicht auch die sie entlastende Aufhebung der
Gewässerbaulinie anzufechten, so stellt sich die Frage, ob der letztgenannte
Punkt dennoch Teil des Streitgegenstands bildet. Wie in den nachfolgenden
Erwägungen darzulegen sein wird, erweist sich das Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen
muss nicht näher erörtert werden, wie verfahrensrechtlich sicherzustellen ist,
dass der Gewässerraum bei einer allfälligen Gutheissung eines gegen die
Festsetzung gerichteten Rechtsmittels nicht auf den Umfang des
übergangsrechtlichen Gewässerraums zurückfällt, falls die aufzuhebende
Gewässerbaulinie beim betroffenen Grundstück über den übergangsrechtlichen
Gewässerraum hinausragt.
3.
Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle
Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin
(§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch
mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende
Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss
Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig
erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der
potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine
Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3).
Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die
Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat
sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist.
Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den
Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich
zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger u. a. [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc.
2020, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.).
Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es
als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern
bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen
Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren
im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung
entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht
oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564,
E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3).
4.
Im streitbetroffenen Abschnitt des Aabachs ist ein
Gewässerraum mit einer Breite von 37 m vorgesehen. Das betroffene
Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin liegt rechtsufrig, im
unteren Bereich des Abschnitts MAa_1, und ist derzeit der Wohnzone W2/30
zugewiesen. Das Grundstück ist unbebaut und entlang des Gewässers teilweise
bestockt. Entlang der gegenüberliegenden Seite der betroffenen Parzelle
verläuft die Seestrasse. Dahinter liegt die Abwasserreinigungsanlage
Mönchaltorf (ARA; Kat.-Nr. 02). Während der Gewässerraum im oberen
Abschnittsbereich symmetrisch angeordnet ist, weicht er im streitbetroffenen
Bereich nach rechts ab.
5.
5.1
Der
Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den
beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in
der Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen
Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des
Gewässers (z. B.
bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr, 13. Dezember 2019,
1C_15/2019, E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 134).
5.2
Art. 41a
Abs. 2 GSchV legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern
ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer
Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m (lit. a)
und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher
Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (lit. b). Da
auf die "natürliche" Breite eines Fliessgewässers abzustellen ist,
muss bei verbauten Fliessgewässern ein Korrekturfaktor (Multiplikation mit der
effektiven Breite) verwendet werden. Dieser beträgt 1,5 bei Gewässern mit
eingeschränkter Breitenvariabilität und 2 bei stark verbauten Gewässern mit
fehlender Breitenvariabilität (§ 15k Abs. 2 lit. b und c HWSchV;
vgl. auch BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1).
5.3
Die
natürliche Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der
Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Sie entspricht
dem Bereich, der bei bettbildenden Abflüssen (mittlere Hochwasser) umgelagert
wird und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist. Bei naturnahen
Fliessgewässern entspricht das bestehende Bett in der Regel der natürlichen
Gerinnesohlenbreite. Bei begradigten und verbauten Fliessgewässern muss die
natürliche Gerinnesohlenbreite dagegen hergeleitet werden. Als in der Praxis
bewährte Ansätze nennt die Arbeitshilfe Gewässerraum die Bestimmung anhand der
Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken), den
Einbezug historischer Dokumente (z. B. historische Karten und Bilder, Plangrundlagen von
früheren Wasserbauprojekten), die Verwendung verschiedener
hydraulischer/empirischer Methoden und die Anwendung eines Korrekturfaktors.
Letzterer betrage bei eingeschränkter Breitenvariabilität (Wasserspiegelbreite)
1,5, bei fehlender Breitenvariabilität 2. Die Wahl der Methode sei abhängig von
der konkreten Situation; idealerweise würden verschiedene Methoden ergänzend
kombiniert und gegenseitig plausibilisiert (BGr, 21. September 2021,
1C_453/2020 und 1C_693/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). Die Vorschriften zum
Korrekturfaktor gemäss § 15 Abs. 2 HWSchV (vgl. oben E. 5.2)
bewegen sich in diesem Rahmen.
5.4
Die danach
berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV
erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor
Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b),
überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) und
der Gewässernutzung (lit. d). Soweit keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen
auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das
Gewässer eingedolt (lit. b), künstlich angelegt (lit. c) oder sehr
klein ist (lit. d).
5.5
Nach
§ 15k Abs. 1 HWSchV werden Gewässerräume in der Regel beidseitig
gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon
abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für
Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten
und Anlagen in Bauzonen.
6.
6.1
Die
Vorinstanz hielt zur minimalen Breite des Gewässerraums Folgendes fest: Die
bestehende Gerinnesohle liege unbestrittenermassen bei 6 m. Entgegen der
Argumentation der Beschwerdeführerin sei es vorliegend nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin im betreffenden Abschnitt von einer fehlenden
Breitenvariabilität und damit von einem anzuwendenden Faktor 2 ausgehe.
Von einer fehlenden Breitenvariabilität sei bei Gewässern auszugehen, deren
Ufer im Bereich des Böschungsfusses bei Mittelwasserabfluss parallel verlaufe
oder bei sehr geringem Wechsel der Wasserspiegelbreite, der oftmals durch ins
Gewässerbett eingewachsene Vegetation verursacht werde. Gemäss der Karte
Gewässer-Ökomorphologie im kantonalen GIS-Browser sei der ökomorphologische
Zustand des Aabachs im gesamten Siedlungsgebiet von Mönchaltorf stark
beeinträchtigt und weise keine Breitenvariabilität auf. Vermerkt sei ebenfalls
eine Verbauung der Böschungsfüsse beidseits. Die so im GIS-Browser verzeichnete
Situation habe anlässlich des Augenscheins verifiziert werden können. Im
Bereich des beschwerdeführerischen Grundstücks sei eine beidseitige Verbauung
der Böschungsfüsse angetroffen worden. Die vorherrschenden Gegebenheiten
entsprächen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten habe, der
Beispielabbildung 2e zur fehlenden Wasserspiegelbreitenvariabilität in der
Publikation Ökomorphologie (Publikation des Bundesamts für Umwelt, Wald und
Landschaft [BUWAL], Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 27, Methoden zur
Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer in der Schweiz, Ökomorphologie Stufe
F, Bern 1998, S. 12).
An dieser Einstufung würden die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts ändern, wonach es sich beim Aabach nicht um ein
vollständig verbautes Gewässer und ein künstlich geschaffenes Bett handle. Auch
der Anlass für die Verbauung der Böschungsfüsse sei nicht massgebend.
Entscheidend sei, dass die aktuelle Situation mit der beidseitig durchgehenden
Uferverbauung keine Breitenvariabilität des Wasserspiegels zulasse. Bei dieser
Ausgangslage (bestehende Gerinnesohlenbreite von 6 m, fehlende Breitenvariabilität
[= Faktor 2]) resultiere eine natürliche Gerinnesohlenbreite von
12.
m. Diese rechnerisch ermittelte natürliche Gerinnesohlenbreite sei im
Rahmen der Festlegung zusätzlich mittels Referenzstrecken und historischem
Kartenmaterial verglichen worden, wobei sich die ermittelte natürliche
Gerinnesohlenbreite als plausibel erwiesen habe. Folglich resultiere ein
minimaler Gewässerraum von 37 m ([12 m x 2,5] + 7 m).
6.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die effektive Gewässersohle gemäss
dem GIS-Browser zur Gewässer-Ökomorphologie 5,5 m und nicht 6 m
betrage. Sodann weise der Aabach im fraglichen Abschnitt das Erscheinungsbild
einer eingeschränkten Wasserbreitenvariabilität auf. Der Augenschein habe
gezeigt, dass die Gewässersohle weit unterhalb des natürlichen Terrainverlaufs
des beidseits flankierenden Geländes verlaufe und eine gleichmässige
Uferböschung aufweise. Das Gewässer sei nicht kanalisiert und fliesse auch
nicht in einem künstlich geschaffenen Bett. Die Gewässersohle habe sich auf
natürliche Weise in der vorliegenden Erscheinung ins Gelände hineingefressen.
Die erst nachträglich hinzugefügten Ufermauern dienten lediglich dem Schutz und
der sicheren Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke vor Erosion, was im
Interesse des Hochwasserschutzes liege. Sodann treffe es nicht zu, dass die
natürliche Sohlenbreite beim Aabach durch Gewässerverbauungen eingeschränkt
worden sei, womit die Breitenvariabilität stark eingeschränkt werde. Vielmehr
sei die geringe Breitenvariabilität natürlichen Ursprungs. Folglich liege eine
eingeschränkte Breitenvariabilität vor, weshalb der Korrekturfaktor
korrekterweise 1,5 betragen müsse. Demgemäss betrage der minimale Gewässerraum
bei einer effektiven Gewässersohlenbreite von 5,5 m insgesamt
27,65 m. Sollte von einer natürlichen Gewässersohlenbreite von 6 m
auszugehen sein, so betrage der minimale Gewässerraum bei einem Korrekturfaktor
von 1,5 nur 29,5 m.
6.3
Soweit die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht neu geltend macht, dass die
tatsächliche Gerinnesohlenbreite 5,5 m anstatt 6 m betrage, ist
dieses Vorbringen verspätet. Nach § 52 Abs. 2 VRG sind, sofern das
Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz
entscheidet, neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Noch in ihrer Rekursschrift
hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die effektive Gewässersohle
unbestritten 6 m betrage. Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei der
Ausgangsverfügung vom 20. Juli 2023 auf die Vermessungsgrundlagen des
technischen Berichts gestützt und dazu erwogen, dass damit die GIS-Karte zur
Gewässer-Ökomorphologie verifiziert worden sei. Im technischen Bericht wurde
dargelegt, dass sich bei dieser Querprofil-Vermessung gewisse Differenzen zur
fraglichen GIS-Karte im Hinblick auf die aktuelle bzw. bestehende
Gerinnesohlenbreite ergeben hatten. Aufgrund der Genauigkeit der Messwerte
gemäss Querprofil-Vermessung seien diese für die Gerinnesohlenbreite verwendet
worden. Weder wird von der Beschwerdeführerin dargetan noch ist ersichtlich,
aus welchen stichhaltigen Gründen vorliegend im Rahmen von § 52 VRG eine
Ausnahme vom Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen gemacht werden müsste
(vgl. dazu Donatsch in: Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.).
6.4
Die
Vorinstanz hat bei der Überprüfung der natürlichen Gerinnesohlenbreite
Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV in Verbindung mit § 15k Abs. 2 lit. c HWSchV angewendet. Wesentlich für ihre Bejahung einer
fehlenden Breitenvariabilität im Ist-Zustand war für sie die beidseitig
durchgehende Uferverbauung im Bereich des Böschungsfusses (oben E. 6.1).
Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, auch wenn die
Gewässersohle unterhalb des natürlichen Terrainverlaufs des beidseits
flankierenden Geländes liegt. Auch die übrigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin gegen die Anwendung des Korrekturfaktors 2 wegen
fehlender Breitenvariabilität sind nicht geeignet, die Einschätzung der
Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz
darüber hinaus zutreffend festhielt, wurde im technischen Bericht die
rechnerisch ermittelte natürliche Gerinnesohlenbreite von 12 m mittels
Vergleichsstrecken und anhand historischer Dokumente als plausibel bewertet.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die Zulässigkeit der asymmetrischen
Ausscheidung des Gewässerraums zulasten des streitbetroffenen Grundstücks. So
lägen keine besonderen Verhältnisse gemäss § 15k Abs. 1 HWSchV vor.
Es genüge nicht, dass die in der Norm genannten Interessen berührt seien.
Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung geboten, was sich auch aus dem
Eingriff in die Eigentumsgarantie ergebe. Eine derart umfassende
Interessenabwägung habe aber nicht stattgefunden. Gemäss der Karte zur
Revitalisierungsplanung bestehe bei allen Grundstücken innerhalb des
Siedlungsgebiets von Mönchaltorf ein gleichermassen grosses
Aufwertungspotenzial. Das streitbetroffene Grundstück stelle keine Ausnahme
dar. So habe die Vorinstanz erwogen, dass das Revitalisierungspotenzial bei den
meisten Uferabschnitten aufgrund bestehender Bauten und Anlagen nicht genutzt
werden könne. Anders verhalte es sich auf dem streitbetroffenen Grundstück,
welches nicht überbaut sei. Diese Begründung sei jedoch nicht zutreffend. So
fänden sich diverse Baulücken innerhalb des Siedlungsgebiets von Mönchaltorf
entlang des Aabachs. Am rechten Ufer seien dies die Grundstücke Kat.-Nrn. 03,
04–05, 06, 07, 08 und am linken Ufer die Kat.-Nrn. 09, 010, 011, 012.
Damit gebe es im symmetrisch angeordneten Gewässerraum verfügbaren Raum für
eine Gewässerrevitalisierung. Indem in diesen Bereichen im Gegensatz zum
streitbetroffenen Grundstück eine symmetrische Anordnung vorgesehen sei,
verstosse dies gegen die Rechtsgleichheit.
Sodann bestehe kein räumlicher und sachlicher Zusammenhang
zur 250 m nordöstlich entfernten Landwirtschaftszone, die gemäss
kantonaler Revitalisierungsplanung als zeitlich prioritär eingestuft worden
sei. Aufgrund dessen sei nicht auf eine höhere Realisierungswahrscheinlichkeit
einer Revitalisierung auf dem streitbetroffenen Grundstück zu schliessen.
Sodann müsse berücksichtigt werden, dass im südlichen Teil des
beschwerdeführerischen Grundstücks ein Waldareal in der Grösse von 810 m2
direkt an den Aabach angrenze, was eine Revitalisierung in diesem Bereich
ausschliesse. Sodann seien die Beeinträchtigungen durch den Gewässerraum für
die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – erheblich. Es
könne nicht entscheidend sein, dass die nachteiligen Auswirkungen des
Gewässerraums nicht weiter gingen als die aufzuhebenden Gewässerbaulinien.
Zusammenfassend wiege das öffentliche Interesse an einer
asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums im streitbetroffenen Abschnitt
gering. Die Nachteile der Beschwerdeführerin wögen demgegenüber schwer. Diese
Nachteile würden sodann durch die bestehende Waldabstandslinie noch verstärkt.
Eine asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums sei daher nicht zu
rechtfertigen.
7.2
Die
Vorinstanz begründete die asymmetrische Anordnung des Gewässerraums wie folgt:
7.2.1
Durch den asymmetrischen Gewässerraum werde das Grundstück der
Beschwerdeführerin stärker belastet als das Grundstück Kat.-Nr. 02,
welches mit der Abwasserreinigungsanlage (ARA) überstellt sei. Gemäss dem
technischen Bericht verfolge die asymmetrische Anordnung den Zweck, dass im
Abschnitt MAa_1 ein grundsätzliches Revitalisierungspotenzial bestehe. Da in
den meisten Uferabschnitten eine grossräumige Revitalisierung aufgrund der
bestehenden Bauten und Anlagen jedoch unwahrscheinlich sei, stünden vielmehr
Strukturaufwertungsmassnahmen im Fokus. Davon ausgenommen sei der unterste
Teilabschnitt, in welchem nur die Parzellen am linken Ufer mit der Seestrasse
und der ARA bebaut seien. Das rechte Ufer sei demgegenüber gänzlich unbebaut
und entlang des Gewässers teilweise bestockt. Folglich stünde am rechten Ufer
ein einfach verfügbarer Raum für künftige Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen
zur Verfügung, während am linken Ufer solche Massnahmen nur eingeschränkt
möglich seien. Demgemäss resultiere aus einer asymmetrischen Anordnung für das
Gewässer eine deutlich bessere Situation mit Blick auf die Ausschöpfung des
Revitalisierungspotenzials, den Hochwasserschutz sowie die
Biodiversitätsförderung. Zudem könne die Situation für die in der Bauzone
stehenden Gebäude und Anlagen am linken Ufer verbessert werden.
Insgesamt überwiege der Nutzen an einer asymmetrischen
Anordnung, auch wenn das rechtsseitige Grundstück stärker durch den
Gewässerraum betroffen werde. Insbesondere bleibe die zweckmässige Nutzung des
rechtsseitigen Grundstücks ohne Weiteres bestehen. Zudem orientiere sich die
asymmetrische Ausscheidung an den aufzuhebenden kantonalen Gewässerbaulinien
von 1999, die aus ähnlichen Überlegungen (Raumsicherung am rechten Ufer)
ebenfalls asymmetrisch ausgeschieden worden seien. Folglich bleibe das rechtsufrige
Grundstück gleich betroffen wie aufgrund der bereits geltenden
Gewässerbaulinien und werde nicht darüber hinausgehend belastet.
7.2.2
Die Überlegungen im technischen Bericht seien einleuchtend. Gesamthaft
resultiere mit einer asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums eine bessere
Lösung. Ein Mehrwert entstehe einerseits für das Gewässer, zumal mehr Raum für
künftige Revitalisierungsmassnahmen zur Verfügung stehe. Vorteile durch die
asymmetrische Anordnung ergäben sich anderseits auch für die vorhandene
linksufrige Bebauung, bei welcher es sich um ein öffentliches Werk handle. Dem
Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Revitalisierungsmassnahmen ohne Weiteres
auch bei symmetrischer Anordnung möglich und diese weder geplant noch
realistisch seien, könne nicht gefolgt werden. Der linksseitige Uferbereich sei
verbaut, womit sich künftige Revitalisierungsmassnahmen aus Platzgründen auf
die rechte Uferseite zu konzentrieren hätten. Deshalb und auch im Hinblick auf
die Biodiversitätsförderung erweise sich eine asymmetrische Ausscheidung als
die bessere Lösung. Sodann erschienen punktuelle Aufwertungsmassnahmen nicht
unrealistisch, zumal sich nur 250 m bachabwärts ein in der kantonalen
Revitalisierungsplanung als prioritär eingestufter Abschnitt befinde. Die
Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Augenscheins darauf hingewiesen, dass
die asymmetrische Festlegung auch die Längsvernetzung zum genannten Abschnitt
sicherstelle.
Demgegenüber stünden die Nachteile für das
beschwerdeführerische Grundstück. Diese erwiesen sich allerdings aufgrund der
resultierenden Einschränkungen nicht als erheblich. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten habe, sei eine zweckmässige und wirtschaftliche bauliche Nutzung
des 8'124 m2 grossen Grundstücks nach wie vor möglich, zumal
der Gewässerraum die zulässige bauliche Ausnützung nicht tangiere. Die
Einschränkungen gingen sodann nicht weiter als jene der aufzuhebenden
Gewässerbaulinien von 1999. Der Gewässerraum folge im betroffenen Abschnitt im
Wesentlichen den Gewässerbaulinien.
Zusammenfassend sei die asymmetrische Anordnung des
Gewässerraums gerechtfertigt.
7.3
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass keine Interessenabwägung stattgefunden
habe, trifft dies gerade mit Blick auf die dargelegten Erwägungen der
Vorinstanz nicht zu (vorne E. 7.2). Besondere Verhältnisse im Sinn von
§ 15k Abs. 1 HWSchV sind nur schon angesichts der Lage des
Gewässerabschnitts am Siedlungsrand, und zwar mit der Waldfläche auf der
rechtsufrigen und den Infrastrukturanlagen auf der linksufrigen Seite, auszumachen.
Bereits im Rahmen der Ausgangsverfügung wurde in nachvollziehbarer Weise
Rechenschaft über die erforderliche Interessenabwägung abgelegt. Der
Einwendungsbericht vermag zusammen mit dem technischen Bericht die Funktionen
eines Planungsberichts nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV;
SR 700.1; vgl. dazu Aemisegger/Kissling in: Praxiskommentar RPG:
Nutzungsplanung, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, N. 50 ff.) im
vorliegenden Zusammenhang zu übernehmen. Sodann liegt namentlich mit den angeführten
Verbesserungen für eine punktuelle Aufwertung bzw. Revitalisierung des Aabachs
in diesem Abschnitt ein hinreichender Grund für die asymmetrische Anordnung des
Gewässerraums im Sinn von § 15k Abs. 1 HWSchV vor. Ausserdem wird von
der Beschwerdeführerin weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass
der langfristige Weiterbestand von ARA und Seestrasse auf dem
gegenüberliegenden linken Ufer in Frage gestellt wäre. Die weiteren Rügen der
Beschwerdeführerin gegen die Interessenabwägung, mit denen sie ein Überwiegen
ihrer eigenen Interessen beansprucht, sind nicht geeignet, die Abwägung der
Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen (vgl. auch Hans Maurer,
Gewässerraum im Nichtbaugebiet, in: URP 2016 714, S. 732 f.; BGr,
13.
Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1; 5. Juli 2016,
1C_573/2015, E. 4.4).
Insbesondere liegt entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101])
vor. Soweit sich die von ihr genannten Drittgrundstücke überhaupt dem
Gewässerraum des Aabachs zuordnen lassen, ist darauf wie folgt einzugehen: Der
sachliche Grund für die symmetrische Festlegung des Gewässerraums im Bereich
der Abschnitte MAa_2 bis MAa_4 liegt darin begründet, dass diese Abschnitte
mitten im Siedlungsgebiet von Mönchaltorf und gemäss technischem Bericht im
dicht überbauten bzw. tendenziell dicht überbauten Gebiet nach Art. 41a
Abs. 4 lit. a GSchV liegen. Es verhält sich insofern also anders als
beim unüberbauten beschwerdeführerischen Grundstück am Siedlungsrand. Auch im
Vergleich mit den angeführten Grundstücken in den Bereichen MAa_1 und MAa_5
(jeweils gegen den Siedlungsrand) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Zum Abschnitt MAa_5 haben sich bereits die Erwägungen der
Ausgangsverfügung geäussert. Beim Abschnitt MAa_1 verläuft der Aabachweg im
Bereich des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Grossgrundstücks
Kat.-Nr. 012 (gegenüberliegend u. a. Kat.-Nr. 08). Es ist nachvollziehbar, dass bei
diesem Weg bis zur Einmündung in die Seestrasse eine symmetrische Ausscheidung
des Gewässerraums vorgenommen worden ist. Die Situation beim Grundstück der
Beschwerdeführerin unterscheidet sich, wie dargelegt, vor allem insofern, als
dass bei ihr eine Längsvernetzungsfunktion wie bei einem (ökologischen)
Trittstein (dazu Monika Mörikofer, Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet –
eine Standortbestimmung, in: URP 2025 S. 421 ff., 428) zum 250 m
bachabwärts gelegenen prioritären Revitalisierungsbereich als realistisch
erscheint. Die asymmetrische Gewässerraumfestlegung beim betroffenen Grundstück
ist in hinreichender Weise auf die Revitalisierungsplanung abgestimmt worden.
Damit gibt es auch im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten
anderen Abschnitten sachliche Gründe für die Unterscheidung.
7.4
Abschliessend
erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die asymmetrische Ausscheidung des
Gewässerraums im streitbetroffenen Bereich als unbegründet.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihr ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang
rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine
Parteientschädigung im Rekursverfahren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'505.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
e) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
f) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).