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Entscheid

VB.2024.00744

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00744

20. November 2025Deutsch27 min

(URT.2025.26762)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00744

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinde Mönchaltorf,

vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

betreffend Gewässerraum,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung Nr. BD01168385 vom 20. Juli 2023

setzte die Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum für den Aabach

(öffentliches Gewässer Nr. 6288) im Siedlungsgebiet der Gemeinde

Mönchaltorf (unter Einschluss eines Teilgebiets der Gemeinde Gossau) fest und

hob gleichzeitig die kantonalen Gewässerbaulinien (BDV 1349/1999) im

entsprechenden Bereich auf (Dispositivziffern I und II). Die Verfügung vom

20. Juli 2023 wurde sodann am 17. November 2023 im kantonalen Amtsblatt

(Meldungsnummer VE-ZH07-0000000390) veröffentlicht und die massgebenden

Unterlagen konnten vom 17. November 2023 bis 18. Dezember 2023 bei

den Gemeindeverwaltungen Mönchaltorf und Gossau eingesehen werden.

Erwägungen

II.

Die A AG ist Eigentümerin des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde Mönchaltorf. Am 18. Dezember 2023 liess

sie gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen Rekurs an das Baurekursgericht erheben. Sie liess die

Aufhebung dieser Verfügung im Bereich von Kat.-Nr. 01 in dem Umfang

beantragen, als dass der Gewässerraum statt einer Breite von 37 m auf

höchstens 29,5 m zu reduzieren und dieser symmetrisch festzulegen sei.

Eventualiter sei der Verlauf der kommunalen Gewässerabstandslinie zu

übernehmen. Sodann sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Mit Entscheid vom

6.

November 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 4'680.- auferlegte

es der A AG (Dispositivziffer II) und es sprach keine

Umtriebsentschädigung zu (Dispositivziffer III).

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom

6.

November 2024 liess die A AG am 9. Dezember 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht einreichen. Sie liess unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen – auch für das vorinstanzliche Verfahren – beantragen, der

angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben (Anträge 1 und 3). Weiter sei

die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich Nr. BD01168385 vom

20.

Juli 2023 insoweit aufzuheben, als damit der Gewässerraum des Aabachs

im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 a) eine Breite von 37 m statt

von höchstens 27,65 m, eventuell von 29,5 m, aufweise und b)

asymmetrisch statt symmetrisch festgelegt werde. Der Gewässerraum sei in diesem

Bereich entsprechend abzuändern (Antrag 2). Mit Schreiben vom 15. Januar

2025.

ersuchte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verweis auf den

Mitbericht des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom

14.

Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht

beantragte am 20. Januar 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die A AG

liess in ihrer Replik vom 10. Februar 2025 an den gestellten Anträgen

festhalten. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (vgl. § 38 VRG in Verbindung mit § 38b VRG e contrario).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks, das vom Perimeter

der angefochtenen Gewässerraumfestlegung betroffen ist, zur Beschwerde

legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 VRG). Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Bei dem

durch das Siedlungsgebiet von Mönchaltorf fliessenden Aabach handelt es sich um

ein kantonales Gewässer. Die Verfügung, die am Ausgang des vorliegenden

Verfahrens steht, stützt sich in formeller Hinsicht auf § 15h der

kantonalen Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom

14.

Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112), soweit damit der Gewässerraum

festgelegt wurde, und bezüglich der Aufhebung der kantonalen Gewässerbaulinie

auf § 108 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG; LS 700.1). In dieser Verfügung wird auch auf § 15f HWSchV

als Grundlage für das Anordnungsverfahren hingewiesen. Die §§ 15e ff.

HWSchV befinden sich systematisch unter den Bestimmungen zur Festlegung des

Gewässerraums im vereinfachten Verfahren. Gemäss § 15h HWSchV legt die

Baudirektion den Gewässerraum mit Verfügung fest, wobei über zuvor vorgebrachte

Einwendungen mit der Festsetzung entschieden wird. Aus § 108 PBG ergibt

sich, dass überkommunale Baulinien – wie z. B. solche für Fluss- und Bachkorrektionen gemäss

§ 96 Abs. 2 lit. b PBG – von der Baudirektion festgesetzt

werden.

2.2

Art. 36a

des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20)

lässt offen, mit welchem Instrumentarium der Gewässerraum bei Fliessgewässern

festzulegen ist. Die modulare Arbeitshilfe "Gewässerraum" (Hrsg.

BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW, Version 2024, im Folgenden: Arbeitshilfe

Gewässerraum) spricht in Ziff. 2/3.3 – abgesehen vom Wasserbauprojekt –

von nutzungsplanerischen Verfahren und solchen, die sich an

Nutzungsplanverfahren anlehnen (S. 51). Somit kann das kantonale Recht

also durchaus ein nutzungsplanerisches Verfahren vorsehen. Dabei richten sich

Verfahren und Rechtsschutz nach dem für die Nutzungsplanung anwendbaren

Raumplanungsrecht, insbesondere gelten das Gebot der Information und Mitwirkung

der Bevölkerung (Art. 4 RPG), der Genehmigung durch eine kantonale Behörde

(Art. 26 RPG) und die Vorgaben zum Rechtsweg (Art. 33 RPG). Als

weiteres Instrument wird daneben in der Lehre mitunter eine kantonale

Fachplanung aufgeführt. Diese wird als kantonsweit einheitliche Festlegung des

Gewässerraums umschrieben, welche die bestehende Zonenordnung überlagert. Aus

den in diesem Rahmen angegebenen Querverweisen zu anderen Rechtsgebieten, wie

z. B. zur Erstellung

des Katasters der belasteten Standorte gemäss Art. 32c Abs. 2 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01), lässt sich

entnehmen, dass damit Bezug auf eine verfügungsweise Festlegung (vgl. dazu Art. 5

der Altlastenverordnung vom 26. August 1998 [AltlV; SR 814.680])

genommen wird (vgl. zum Ganzen: Jeannette Kehrli, Gewässerraum festlegen, in:

Raum & Umwelt 4/2017, S. 1 ff., 11−13; Christoph

Fritzsche in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG/WBG-Kommentar, Zürich u. a. 2016, Art. 36a

N. 35 f.; Hans W. Stutz, Raumbedarf der Gewässer – die

bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in: PBG-aktuell

2011/4, S. 5 ff., 16; vgl. auch Cordelia Christine Bähr, neun Jahre

Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in: URP 2020 S. 1 ff., 7,

11). Unabhängig von der Frage, ob als Instrument etwa ein Nutzungsplan oder

eine Verfügung eingesetzt wird, sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben von

Art. 36a GSchG, wie die Anhörungspflicht und die

Einzelfallbeurteilungspflicht, einzuhalten (vgl. VGr, 26. Juni 2012,

AN.2012.00001, E. 4.8).

2.3

Der

Regierungsrat hat die verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen in den

§§ 15 bis 15n HWSchV zur Festlegung des Gewässerraums nach den Vorgaben

von Art. 36a GSchG letztmals mit RRB Nr. 976/2016 vom 5. Oktober

2016.

revidiert. In der Begründung (ABl-2016-10-21, Meldungsnummer 00172201; im

Folgenden Erläuterungen HWSchV) wurde dargelegt, dass dadurch die

vorbestehenden Instrumente der Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren

(heute: § 15a ff. HWSchV) und im Projektfestsetzungsverfahren (heute:

§ 15j ff. HWSchV) mit einem "vereinfachten Verfahren"

(§ 15e ff. HWSchV) ergänzt worden seien (Erläuterungen HWSchV,

Ziff. A.1). Letzteres wird als Fachplanung charakterisiert, die bei allen

raumwirksamen Tätigkeiten zu beachten sei; sie erfolge parzellenscharf und sei

behörden- und grundeigentümerverbindlich (Erläuterungen HWSchV, Ziff. C.1).

Die Bezeichnung "vereinfachtes Verfahren" stehe für die Entflechtung

namentlich von Nutzungsplanungen (Erläuterungen, Ziff. C.2, Bemerkungen zu

§ 15e). Im Hinblick auf das nutzungsplanerische Verfahren wurden aber im

Wesentlichen bloss kommunale Rahmen- und Sondernutzungspläne angesprochen

(Erläuterungen HWSchV, Ziff. 2C, Bemerkungen zu § 15a HWSchV). Die

Autoren Jeannette Kehrli und Stephan Suter (Das vereinfachte Verfahren der

Gewässerraumfestlegung, in: pbg-aktuell 2017/2 S. 52 ff., 60)

erläutern die Empfehlungen an die Gemeinden, bei welchen besonderen

Konstellationen eine Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren anzustreben

sei. Mithin sei das vereinfachte Verfahren anzuwenden, wenn nicht die

Kombination mit der Nutzungsplanung oder mit Wasserbauprojekten wünschbar oder

geboten erscheine. Im Unterschied zur Gewässerraumfestlegung im Rahmen von

nutzungsplanerischen Verfahren (§§ 15a–15d) finde im vereinfachten Verfahren

keine gleichzeitige Änderung von Nutzungs- oder Sondernutzungsplänen statt

(Erläuterungen HWSchV, Ziff. C.2, Bemerkungen zu § 15 HWSchV am

Ende).

2.4

Das

angefochtene Urteil äussert sich nicht näher zur Rechtsnatur des

erstinstanzlichen Entscheids und spricht lediglich von einer Verfügung. Nach

dem Wortlaut von § 15h HWSchV wird der Gewässerraum mit Verfügung

festgelegt. Als fachliche Grundlage für die Ausscheidung des Gewässerraums wird

ein technischer Bericht verlangt; dieser hat die betroffenen öffentlichen und

privaten Interessen darzulegen und zu würdigen (vgl. § 15e Abs. 2 und

§ 15f Abs. 1 HWSchV). Auch die dargelegte Bezugnahme in den

Erläuterungen zu § 15e HWSchV auf den Begriff der Fachplanung (vgl. oben

E. 2.3) deutet darauf hin, dass das Instrument des vereinfachten

Verfahrens der Gewässerraumfestlegung damit in die Nähe eines

gewässerschutzrechtlichen Verfügungsverfahrens gestellt wurde.

Entscheidend ist die Rechtsnatur, nicht aber die kantonale

Bezeichnung für die Festlegung des Gewässerraums. Das in den

§§ 15e ff. HWSchV festgelegte Verfahren orientiert sich an jenem für

eine Nutzungsplanung (Fritzsche/Berz: in Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.],

Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1248). So

wird bei der Regelung der öffentlichen Planauflage in § 15g HWSchV auf die

entsprechenden Vorschriften von § 6 und § 7 Abs. 2 PBG verwiesen.

Die Vorgaben zur Anhörung der Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 PBG

werden in § 15e und § 15f HWSchV konkretisiert (vgl. Erläuterungen

HWSchV, Ziff. C.2, Bemerkungen zu § 15f HWSchV). Im Hinblick auf die

Einwendungen aus der Mitwirkung enthalten § 15h und § 15i HWSchV

Vorschriften, mit denen die Vorgaben von § 7 Abs. 3 und 4 PGB

materiell übernommen werden (vgl. insbes. Erläuterungen HWSchV, Ziff. 2,

Bemerkungen zu § 15i HWSchV). Der Festlegungsentscheid ist sowohl nach

§ 329 PBG als auch nach § 78a des kantonalen

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11)

erstinstanzlich beim Baurekursgericht anfechtbar. Angesichts dieser

Ausgestaltung der einschlägigen kantonalen Vorschriften lässt sich annehmen,

dass die betreffende Regelung des vereinfachten Verfahrens mit den Anforderungen

von Art. 4 und 33 RPG vereinbar ist. Bei der Festlegung eines

Sondernutzungsplans durch eine kantonale Behörde wie die Baudirektion ist

sodann eine Genehmigung nach Art. 26 RPG nicht erforderlich (vgl. § 2 PBG und Alexander Ruch in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, 2016, Zürich u. a.,

Art. 26 N. 8).

Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des

Gewässerraums an Fliessgewässern – trotz der hauptsächlich

fachlich-gewässerbezogenen Beurteilung – erhebliche planerische Spielräume

vorhanden sind: Nicht nur handelt es sich bei den Anforderungen in

Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)

an die Breite des Gewässerraums lediglich um Minimalvorgaben, sondern ist

namentlich auch eine asymmetrische Anordnung des Korridors (§ 15k Abs. 1 HWSchV; dazu unten E. 4.5 und 6) möglich. Der Umfang dieser

Spielräume ist deutlich grösser als etwa bei einer Erstellung des Katasters der

belasteten Standorte. Von der raumsichernden Funktion her weist die Festlegung

des Gewässerraums am ehesten Ähnlichkeiten mit den oben erwähnten

Gewässerbaulinien auf. Die Festsetzung bzw. Änderung von Baulinien stellt nach

der Praxis einen Sondernutzungsplan dar (vgl. RB 1995 Nr. 14; VGr, 13. Juli

2016, VB.2015.00619, E. 2.2; Steiner/Bösch in: Zürcher Planungs- und

Baurecht, S. 262). Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die Festlegung

des Gewässerraums im Verfahren nach §§ 15a ff. HWSchV Bestandteil der

Nutzungsplanung ist, nicht aber gleichermassen auch beim Erlass im Verfahren

nach §§ 15e ff. HWSchV den Charakter eines Nutzungsplans aufweist.

Vielmehr ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass die

Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff.

HWSchV – ungeachtet der dort verwendeten Terminologie – formal als kantonaler

Sondernutzungsplan zu erlassen ist. Dabei geht sie als Planung der oberen Stufe

gemäss § 16 Abs. 1 PBG der kommunalen Planung – auch der

Rahmennutzungsplanung – vor und übersteuert diese. Demzufolge ist die im

vereinfachten Verfahren erfolgte Festlegung des Gewässerraums im vorliegenden

Fall als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren.

2.5

Im

vorliegenden Fall wurde die Gewässerraumfestlegung mit der Aufhebung der

Gewässerbaulinie verbunden. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde dieses

Vorgehen damit begründet, dass der festzulegende Gewässerraum deren Funktion

übernehme respektive ersetze. In Nachachtung von § 108 Abs. 2 PBG

(vgl. dazu VGr, 11. Februar 2010, VB.2009.00555, E. 5.1; dazu

kritisch Fritzsche/Berz, S. 262) wurde der Gemeindevorstand zur Aufhebung

der Gewässerbaulinie angehört und hat er ihr zugestimmt. Vor dem Hintergrund

der parallelen Rechtsnatur von Festlegung des Gewässerraums und Gewässerbaulinien

ist es nicht zu beanstanden, wenn ein einziger Entscheid über beide Punkte

zusammen gefällt wird. Immerhin würde es sich bei einer solchen Konstellation

auch anbieten, ein Verfahren nach §§ 15a ff. HWSchV einzuschlagen.

Wenn die betroffene Grundeigentümerschaft sich in der Folge jedoch – wie die

Beschwerdeführerin – darauf beschränkt, nur die sie belastende

Gewässerraumfestlegung und nicht auch die sie entlastende Aufhebung der

Gewässerbaulinie anzufechten, so stellt sich die Frage, ob der letztgenannte

Punkt dennoch Teil des Streitgegenstands bildet. Wie in den nachfolgenden

Erwägungen darzulegen sein wird, erweist sich das Rechtsmittel der

Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen

muss nicht näher erörtert werden, wie verfahrensrechtlich sicherzustellen ist,

dass der Gewässerraum bei einer allfälligen Gutheissung eines gegen die

Festsetzung gerichteten Rechtsmittels nicht auf den Umfang des

übergangsrechtlichen Gewässerraums zurückfällt, falls die aufzuhebende

Gewässerbaulinie beim betroffenen Grundstück über den übergangsrechtlichen

Gewässerraum hinausragt.

3.

Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle

Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin

(§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG

Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch

mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende

Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss

Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig

erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der

potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine

Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3).

Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die

Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat

sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist.

Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den

Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich

zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger u. a. [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc.

2020, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.).

Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es

als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern

bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

-überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen

Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren

im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung

entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht

oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564,

E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3).

4.

Im streitbetroffenen Abschnitt des Aabachs ist ein

Gewässerraum mit einer Breite von 37 m vorgesehen. Das betroffene

Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin liegt rechtsufrig, im

unteren Bereich des Abschnitts MAa_1, und ist derzeit der Wohnzone W2/30

zugewiesen. Das Grundstück ist unbebaut und entlang des Gewässers teilweise

bestockt. Entlang der gegenüberliegenden Seite der betroffenen Parzelle

verläuft die Seestrasse. Dahinter liegt die Abwasserreinigungsanlage

Mönchaltorf (ARA; Kat.-Nr. 02). Während der Gewässerraum im oberen

Abschnittsbereich symmetrisch angeordnet ist, weicht er im streitbetroffenen

Bereich nach rechts ab.

5.

5.1

Der

Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den

beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in

der Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen

Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des

Gewässers (z. B.

bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr, 13. Dezember 2019,

1C_15/2019, E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 134).

5.2

Art. 41a

Abs. 2 GSchV legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern

ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer

Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m (lit. a)

und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher

Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (lit. b). Da

auf die "natürliche" Breite eines Fliessgewässers abzustellen ist,

muss bei verbauten Fliessgewässern ein Korrekturfaktor (Multiplikation mit der

effektiven Breite) verwendet werden. Dieser beträgt 1,5 bei Gewässern mit

eingeschränkter Breitenvariabilität und 2 bei stark verbauten Gewässern mit

fehlender Breitenvariabilität (§ 15k Abs. 2 lit. b und c HWSchV;

vgl. auch BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1).

5.3

Die

natürliche Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der

Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Sie entspricht

dem Bereich, der bei bettbildenden Abflüssen (mittlere Hochwasser) umgelagert

wird und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist. Bei naturnahen

Fliessgewässern entspricht das bestehende Bett in der Regel der natürlichen

Gerinnesohlenbreite. Bei begradigten und verbauten Fliessgewässern muss die

natürliche Gerinnesohlenbreite dagegen hergeleitet werden. Als in der Praxis

bewährte Ansätze nennt die Arbeitshilfe Gewässerraum die Bestimmung anhand der

Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken), den

Einbezug historischer Dokumente (z. B. historische Karten und Bilder, Plangrundlagen von

früheren Wasserbauprojekten), die Verwendung verschiedener

hydraulischer/empirischer Methoden und die Anwendung eines Korrekturfaktors.

Letzterer betrage bei eingeschränkter Breitenvariabilität (Wasserspiegelbreite)

1,5, bei fehlender Breitenvariabilität 2. Die Wahl der Methode sei abhängig von

der konkreten Situation; idealerweise würden verschiedene Methoden ergänzend

kombiniert und gegenseitig plausibilisiert (BGr, 21. September 2021,

1C_453/2020 und 1C_693/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). Die Vorschriften zum

Korrekturfaktor gemäss § 15 Abs. 2 HWSchV (vgl. oben E. 5.2)

bewegen sich in diesem Rahmen.

5.4

Die danach

berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV

erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor

Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b),

überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) und

der Gewässernutzung (lit. d). Soweit keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen

auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das

Gewässer eingedolt (lit. b), künstlich angelegt (lit. c) oder sehr

klein ist (lit. d).

5.5

Nach

§ 15k Abs. 1 HWSchV werden Gewässerräume in der Regel beidseitig

gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon

abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für

Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten

und Anlagen in Bauzonen.

6.

6.1

Die

Vorinstanz hielt zur minimalen Breite des Gewässerraums Folgendes fest: Die

bestehende Gerinnesohle liege unbestrittenermassen bei 6 m. Entgegen der

Argumentation der Beschwerdeführerin sei es vorliegend nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin im betreffenden Abschnitt von einer fehlenden

Breitenvariabilität und damit von einem anzuwendenden Faktor 2 ausgehe.

Von einer fehlenden Breitenvariabilität sei bei Gewässern auszugehen, deren

Ufer im Bereich des Böschungsfusses bei Mittelwasserabfluss parallel verlaufe

oder bei sehr geringem Wechsel der Wasserspiegelbreite, der oftmals durch ins

Gewässerbett eingewachsene Vegetation verursacht werde. Gemäss der Karte

Gewässer-Ökomorphologie im kantonalen GIS-Browser sei der ökomorphologische

Zustand des Aabachs im gesamten Siedlungsgebiet von Mönchaltorf stark

beeinträchtigt und weise keine Breitenvariabilität auf. Vermerkt sei ebenfalls

eine Verbauung der Böschungsfüsse beidseits. Die so im GIS-Browser verzeichnete

Situation habe anlässlich des Augenscheins verifiziert werden können. Im

Bereich des beschwerdeführerischen Grundstücks sei eine beidseitige Verbauung

der Böschungsfüsse angetroffen worden. Die vorherrschenden Gegebenheiten

entsprächen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten habe, der

Beispielabbildung 2e zur fehlenden Wasserspiegelbreitenvariabilität in der

Publikation Ökomorphologie (Publikation des Bundesamts für Umwelt, Wald und

Landschaft [BUWAL], Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 27, Methoden zur

Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer in der Schweiz, Ökomorphologie Stufe

F, Bern 1998, S. 12).

An dieser Einstufung würden die Vorbringen der

Beschwerdeführerin nichts ändern, wonach es sich beim Aabach nicht um ein

vollständig verbautes Gewässer und ein künstlich geschaffenes Bett handle. Auch

der Anlass für die Verbauung der Böschungsfüsse sei nicht massgebend.

Entscheidend sei, dass die aktuelle Situation mit der beidseitig durchgehenden

Uferverbauung keine Breitenvariabilität des Wasserspiegels zulasse. Bei dieser

Ausgangslage (bestehende Gerinnesohlenbreite von 6 m, fehlende Breitenvariabilität

[= Faktor 2]) resultiere eine natürliche Gerinnesohlenbreite von

12.

m. Diese rechnerisch ermittelte natürliche Gerinnesohlenbreite sei im

Rahmen der Festlegung zusätzlich mittels Referenzstrecken und historischem

Kartenmaterial verglichen worden, wobei sich die ermittelte natürliche

Gerinnesohlenbreite als plausibel erwiesen habe. Folglich resultiere ein

minimaler Gewässerraum von 37 m ([12 m x 2,5] + 7 m).

6.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die effektive Gewässersohle gemäss

dem GIS-Browser zur Gewässer-Ökomorphologie 5,5 m und nicht 6 m

betrage. Sodann weise der Aabach im fraglichen Abschnitt das Erscheinungsbild

einer eingeschränkten Wasserbreitenvariabilität auf. Der Augenschein habe

gezeigt, dass die Gewässersohle weit unterhalb des natürlichen Terrainverlaufs

des beidseits flankierenden Geländes verlaufe und eine gleichmässige

Uferböschung aufweise. Das Gewässer sei nicht kanalisiert und fliesse auch

nicht in einem künstlich geschaffenen Bett. Die Gewässersohle habe sich auf

natürliche Weise in der vorliegenden Erscheinung ins Gelände hineingefressen.

Die erst nachträglich hinzugefügten Ufermauern dienten lediglich dem Schutz und

der sicheren Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke vor Erosion, was im

Interesse des Hochwasserschutzes liege. Sodann treffe es nicht zu, dass die

natürliche Sohlenbreite beim Aabach durch Gewässerverbauungen eingeschränkt

worden sei, womit die Breitenvariabilität stark eingeschränkt werde. Vielmehr

sei die geringe Breitenvariabilität natürlichen Ursprungs. Folglich liege eine

eingeschränkte Breitenvariabilität vor, weshalb der Korrekturfaktor

korrekterweise 1,5 betragen müsse. Demgemäss betrage der minimale Gewässerraum

bei einer effektiven Gewässersohlenbreite von 5,5 m insgesamt

27,65 m. Sollte von einer natürlichen Gewässersohlenbreite von 6 m

auszugehen sein, so betrage der minimale Gewässerraum bei einem Korrekturfaktor

von 1,5 nur 29,5 m.

6.3

Soweit die

Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht neu geltend macht, dass die

tatsächliche Gerinnesohlenbreite 5,5 m anstatt 6 m betrage, ist

dieses Vorbringen verspätet. Nach § 52 Abs. 2 VRG sind, sofern das

Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz

entscheidet, neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Noch in ihrer Rekursschrift

hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die effektive Gewässersohle

unbestritten 6 m betrage. Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei der

Ausgangsverfügung vom 20. Juli 2023 auf die Vermessungsgrundlagen des

technischen Berichts gestützt und dazu erwogen, dass damit die GIS-Karte zur

Gewässer-Ökomorphologie verifiziert worden sei. Im technischen Bericht wurde

dargelegt, dass sich bei dieser Querprofil-Vermessung gewisse Differenzen zur

fraglichen GIS-Karte im Hinblick auf die aktuelle bzw. bestehende

Gerinnesohlenbreite ergeben hatten. Aufgrund der Genauigkeit der Messwerte

gemäss Querprofil-Vermessung seien diese für die Gerinnesohlenbreite verwendet

worden. Weder wird von der Beschwerdeführerin dargetan noch ist ersichtlich,

aus welchen stichhaltigen Gründen vorliegend im Rahmen von § 52 VRG eine

Ausnahme vom Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen gemacht werden müsste

(vgl. dazu Donatsch in: Kommentar VRG, § 52 N. 22 ff.).

6.4

Die

Vorinstanz hat bei der Überprüfung der natürlichen Gerinnesohlenbreite

Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV in Verbindung mit § 15k Abs. 2 lit. c HWSchV angewendet. Wesentlich für ihre Bejahung einer

fehlenden Breitenvariabilität im Ist-Zustand war für sie die beidseitig

durchgehende Uferverbauung im Bereich des Böschungsfusses (oben E. 6.1).

Diese Beurteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, auch wenn die

Gewässersohle unterhalb des natürlichen Terrainverlaufs des beidseits

flankierenden Geländes liegt. Auch die übrigen Vorbringen der

Beschwerdeführerin gegen die Anwendung des Korrekturfaktors 2 wegen

fehlender Breitenvariabilität sind nicht geeignet, die Einschätzung der

Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz

darüber hinaus zutreffend festhielt, wurde im technischen Bericht die

rechnerisch ermittelte natürliche Gerinnesohlenbreite von 12 m mittels

Vergleichsstrecken und anhand historischer Dokumente als plausibel bewertet.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die Zulässigkeit der asymmetrischen

Ausscheidung des Gewässerraums zulasten des streitbetroffenen Grundstücks. So

lägen keine besonderen Verhältnisse gemäss § 15k Abs. 1 HWSchV vor.

Es genüge nicht, dass die in der Norm genannten Interessen berührt seien.

Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung geboten, was sich auch aus dem

Eingriff in die Eigentumsgarantie ergebe. Eine derart umfassende

Interessenabwägung habe aber nicht stattgefunden. Gemäss der Karte zur

Revitalisierungsplanung bestehe bei allen Grundstücken innerhalb des

Siedlungsgebiets von Mönchaltorf ein gleichermassen grosses

Aufwertungspotenzial. Das streitbetroffene Grundstück stelle keine Ausnahme

dar. So habe die Vorinstanz erwogen, dass das Revitalisierungspotenzial bei den

meisten Uferabschnitten aufgrund bestehender Bauten und Anlagen nicht genutzt

werden könne. Anders verhalte es sich auf dem streitbetroffenen Grundstück,

welches nicht überbaut sei. Diese Begründung sei jedoch nicht zutreffend. So

fänden sich diverse Baulücken innerhalb des Siedlungsgebiets von Mönchaltorf

entlang des Aabachs. Am rechten Ufer seien dies die Grundstücke Kat.-Nrn. 03,

04–05, 06, 07, 08 und am linken Ufer die Kat.-Nrn. 09, 010, 011, 012.

Damit gebe es im symmetrisch angeordneten Gewässerraum verfügbaren Raum für

eine Gewässerrevitalisierung. Indem in diesen Bereichen im Gegensatz zum

streitbetroffenen Grundstück eine symmetrische Anordnung vorgesehen sei,

verstosse dies gegen die Rechtsgleichheit.

Sodann bestehe kein räumlicher und sachlicher Zusammenhang

zur 250 m nordöstlich entfernten Landwirtschaftszone, die gemäss

kantonaler Revitalisierungsplanung als zeitlich prioritär eingestuft worden

sei. Aufgrund dessen sei nicht auf eine höhere Realisierungswahrscheinlichkeit

einer Revitalisierung auf dem streitbetroffenen Grundstück zu schliessen.

Sodann müsse berücksichtigt werden, dass im südlichen Teil des

beschwerdeführerischen Grundstücks ein Waldareal in der Grösse von 810 m2

direkt an den Aabach angrenze, was eine Revitalisierung in diesem Bereich

ausschliesse. Sodann seien die Beeinträchtigungen durch den Gewässerraum für

die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – erheblich. Es

könne nicht entscheidend sein, dass die nachteiligen Auswirkungen des

Gewässerraums nicht weiter gingen als die aufzuhebenden Gewässerbaulinien.

Zusammenfassend wiege das öffentliche Interesse an einer

asymmetrischen Anordnung des Gewässerraums im streitbetroffenen Abschnitt

gering. Die Nachteile der Beschwerdeführerin wögen demgegenüber schwer. Diese

Nachteile würden sodann durch die bestehende Waldabstandslinie noch verstärkt.

Eine asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums sei daher nicht zu

rechtfertigen.

7.2

Die

Vorinstanz begründete die asymmetrische Anordnung des Gewässerraums wie folgt:

7.2.1

Durch den asymmetrischen Gewässerraum werde das Grundstück der

Beschwerdeführerin stärker belastet als das Grundstück Kat.-Nr. 02,

welches mit der Abwasserreinigungsanlage (ARA) überstellt sei. Gemäss dem

technischen Bericht verfolge die asymmetrische Anordnung den Zweck, dass im

Abschnitt MAa_1 ein grundsätzliches Revitalisierungspotenzial bestehe. Da in

den meisten Uferabschnitten eine grossräumige Revitalisierung aufgrund der

bestehenden Bauten und Anlagen jedoch unwahrscheinlich sei, stünden vielmehr

Strukturaufwertungsmassnahmen im Fokus. Davon ausgenommen sei der unterste

Teilabschnitt, in welchem nur die Parzellen am linken Ufer mit der Seestrasse

und der ARA bebaut seien. Das rechte Ufer sei demgegenüber gänzlich unbebaut

und entlang des Gewässers teilweise bestockt. Folglich stünde am rechten Ufer

ein einfach verfügbarer Raum für künftige Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen

zur Verfügung, während am linken Ufer solche Massnahmen nur eingeschränkt

möglich seien. Demgemäss resultiere aus einer asymmetrischen Anordnung für das

Gewässer eine deutlich bessere Situation mit Blick auf die Ausschöpfung des

Revitalisierungspotenzials, den Hochwasserschutz sowie die

Biodiversitätsförderung. Zudem könne die Situation für die in der Bauzone

stehenden Gebäude und Anlagen am linken Ufer verbessert werden.

Insgesamt überwiege der Nutzen an einer asymmetrischen

Anordnung, auch wenn das rechtsseitige Grundstück stärker durch den

Gewässerraum betroffen werde. Insbesondere bleibe die zweckmässige Nutzung des

rechtsseitigen Grundstücks ohne Weiteres bestehen. Zudem orientiere sich die

asymmetrische Ausscheidung an den aufzuhebenden kantonalen Gewässerbaulinien

von 1999, die aus ähnlichen Überlegungen (Raumsicherung am rechten Ufer)

ebenfalls asymmetrisch ausgeschieden worden seien. Folglich bleibe das rechtsufrige

Grundstück gleich betroffen wie aufgrund der bereits geltenden

Gewässerbaulinien und werde nicht darüber hinausgehend belastet.

7.2.2

Die Überlegungen im technischen Bericht seien einleuchtend. Gesamthaft

resultiere mit einer asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums eine bessere

Lösung. Ein Mehrwert entstehe einerseits für das Gewässer, zumal mehr Raum für

künftige Revitalisierungsmassnahmen zur Verfügung stehe. Vorteile durch die

asymmetrische Anordnung ergäben sich anderseits auch für die vorhandene

linksufrige Bebauung, bei welcher es sich um ein öffentliches Werk handle. Dem

Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Revitalisierungsmassnahmen ohne Weiteres

auch bei symmetrischer Anordnung möglich und diese weder geplant noch

realistisch seien, könne nicht gefolgt werden. Der linksseitige Uferbereich sei

verbaut, womit sich künftige Revitalisierungsmassnahmen aus Platzgründen auf

die rechte Uferseite zu konzentrieren hätten. Deshalb und auch im Hinblick auf

die Biodiversitätsförderung erweise sich eine asymmetrische Ausscheidung als

die bessere Lösung. Sodann erschienen punktuelle Aufwertungsmassnahmen nicht

unrealistisch, zumal sich nur 250 m bachabwärts ein in der kantonalen

Revitalisierungsplanung als prioritär eingestufter Abschnitt befinde. Die

Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Augenscheins darauf hingewiesen, dass

die asymmetrische Festlegung auch die Längsvernetzung zum genannten Abschnitt

sicherstelle.

Demgegenüber stünden die Nachteile für das

beschwerdeführerische Grundstück. Diese erwiesen sich allerdings aufgrund der

resultierenden Einschränkungen nicht als erheblich. Wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten habe, sei eine zweckmässige und wirtschaftliche bauliche Nutzung

des 8'124 m2 grossen Grundstücks nach wie vor möglich, zumal

der Gewässerraum die zulässige bauliche Ausnützung nicht tangiere. Die

Einschränkungen gingen sodann nicht weiter als jene der aufzuhebenden

Gewässerbaulinien von 1999. Der Gewässerraum folge im betroffenen Abschnitt im

Wesentlichen den Gewässerbaulinien.

Zusammenfassend sei die asymmetrische Anordnung des

Gewässerraums gerechtfertigt.

7.3

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, dass keine Interessenabwägung stattgefunden

habe, trifft dies gerade mit Blick auf die dargelegten Erwägungen der

Vorinstanz nicht zu (vorne E. 7.2). Besondere Verhältnisse im Sinn von

§ 15k Abs. 1 HWSchV sind nur schon angesichts der Lage des

Gewässerabschnitts am Siedlungsrand, und zwar mit der Waldfläche auf der

rechtsufrigen und den Infrastrukturanlagen auf der linksufrigen Seite, auszumachen.

Bereits im Rahmen der Ausgangsverfügung wurde in nachvollziehbarer Weise

Rechenschaft über die erforderliche Interessenabwägung abgelegt. Der

Einwendungsbericht vermag zusammen mit dem technischen Bericht die Funktionen

eines Planungsberichts nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV;

SR 700.1; vgl. dazu Aemisegger/Kissling in: Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, N. 50 ff.) im

vorliegenden Zusammenhang zu übernehmen. Sodann liegt namentlich mit den angeführten

Verbesserungen für eine punktuelle Aufwertung bzw. Revitalisierung des Aabachs

in diesem Abschnitt ein hinreichender Grund für die asymmetrische Anordnung des

Gewässerraums im Sinn von § 15k Abs. 1 HWSchV vor. Ausserdem wird von

der Beschwerdeführerin weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass

der langfristige Weiterbestand von ARA und Seestrasse auf dem

gegenüberliegenden linken Ufer in Frage gestellt wäre. Die weiteren Rügen der

Beschwerdeführerin gegen die Interessenabwägung, mit denen sie ein Überwiegen

ihrer eigenen Interessen beansprucht, sind nicht geeignet, die Abwägung der

Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen (vgl. auch Hans Maurer,

Gewässerraum im Nichtbaugebiet, in: URP 2016 714, S. 732 f.; BGr,

13.

Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1; 5. Juli 2016,

1C_573/2015, E. 4.4).

Insbesondere liegt entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101])

vor. Soweit sich die von ihr genannten Drittgrundstücke überhaupt dem

Gewässerraum des Aabachs zuordnen lassen, ist darauf wie folgt einzugehen: Der

sachliche Grund für die symmetrische Festlegung des Gewässerraums im Bereich

der Abschnitte MAa_2 bis MAa_4 liegt darin begründet, dass diese Abschnitte

mitten im Siedlungsgebiet von Mönchaltorf und gemäss technischem Bericht im

dicht überbauten bzw. tendenziell dicht überbauten Gebiet nach Art. 41a

Abs. 4 lit. a GSchV liegen. Es verhält sich insofern also anders als

beim unüberbauten beschwerdeführerischen Grundstück am Siedlungsrand. Auch im

Vergleich mit den angeführten Grundstücken in den Bereichen MAa_1 und MAa_5

(jeweils gegen den Siedlungsrand) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Zum Abschnitt MAa_5 haben sich bereits die Erwägungen der

Ausgangsverfügung geäussert. Beim Abschnitt MAa_1 verläuft der Aabachweg im

Bereich des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Grossgrundstücks

Kat.-Nr. 012 (gegenüberliegend u. a. Kat.-Nr. 08). Es ist nachvollziehbar, dass bei

diesem Weg bis zur Einmündung in die Seestrasse eine symmetrische Ausscheidung

des Gewässerraums vorgenommen worden ist. Die Situation beim Grundstück der

Beschwerdeführerin unterscheidet sich, wie dargelegt, vor allem insofern, als

dass bei ihr eine Längsvernetzungsfunktion wie bei einem (ökologischen)

Trittstein (dazu Monika Mörikofer, Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet –

eine Standortbestimmung, in: URP 2025 S. 421 ff., 428) zum 250 m

bachabwärts gelegenen prioritären Revitalisierungsbereich als realistisch

erscheint. Die asymmetrische Gewässerraumfestlegung beim betroffenen Grundstück

ist in hinreichender Weise auf die Revitalisierungsplanung abgestimmt worden.

Damit gibt es auch im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten

anderen Abschnitten sachliche Gründe für die Unterscheidung.

7.4

Abschliessend

erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die asymmetrische Ausscheidung des

Gewässerraums im streitbetroffenen Bereich als unbegründet.

8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihr ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang

rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine

Parteientschädigung im Rekursverfahren.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'505.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

e) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

f) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).