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Entscheid

VB.2024.00745

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00745

5. Juni 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26356)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00745

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten

durch E,

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

E ist ein 1965 geborener libanesischer Staatsangehöriger.

Er reiste 1997 in die Schweiz ein und verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung. 2007 heiratete er im Libanon die libanesische

Staatsangehörige A (geboren 1978). A reiste im gleichen Jahr zu ihrem Ehegatten

in die Schweiz, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 2010

gebar A den gemeinsamen Sohn B und im Jahr 2012 die gemeinsame Tochter C. Die

gemeinsamen Kinder erhielten die Niederlassungsbewilligung.

A verliess 2015 die Schweiz und kehrte mit den beiden

Kindern in ihre Heimatstadt in der Region Zahlé im Libanon zurück. E verblieb

in der Schweiz.

Am 14. Februar 2024 ersuchte E das Migrationsamt um

Bewilligung der Einreise von A und den gemeinsamen Kindern. Das Migrationsamt

wies die Gesuche am 19. August 2024 ab.

Erwägungen

II.

Einen von A und den gemeinsamen Kindern erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. November 2024 ab und

gewährte keine unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren.

A reiste im Oktober 2024 mit den gemeinsamen Kindern

zwecks touristischen (Kurz-)Aufenthalts in die Schweiz ein. B und C wurden

anschliessend im November 2024 in der Stadt Zürich eingeschult.

III.

Am 9. Dezember 2024 erhoben A sowie B und C

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid vom 7. November 2024 aufzuheben und es sei ihnen

im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs der Aufenthalt zum Verbleib bei E

zu bewilligen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter

sei ihnen der Aufenthalt aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls zu

bewilligen. Zudem beantragten sie, es sei ihnen der prozedurale Aufenthalt im

Kanton Zürich bis zur rechtskräftigen Erledigung des aufenthaltsrechtlichen

Verfahrens zu gestatten. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2024 ordnete

die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe.

Am 12. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden

weitere Unterlagen zu den Akten. Gleichentags verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über die

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und

ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Ein

Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen

Kinder lässt sich sodann aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten, soweit die

familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier

aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt

(BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143

E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar

2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 47

Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf

Jahren bzw. für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach

Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden.

2.2

Ausserhalb

dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur

in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche

Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) vor, wenn

das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.

Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein

wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative

in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022,

E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2). Dabei ist auch

dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die

Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll.

Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die

Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl.

zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember

2023, 2C_238/2023, E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279,

E. 7.1).

2.3

Das

Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig

jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem

ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen

Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse Möglichkeit, dass die Familie

zusammengeführt wird, stellt daher keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn

das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie

freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1 mit

Hinweisen).

2.4

Es obliegt

im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen

familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90

AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und

15.

September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1). Es existieren nach dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) im

Verwaltungsverfahren keine formellen Beweisregeln über den Beweiswert

verschiedener Beweismittel oder deren Verhältnis zueinander (vgl. VGr,

18.

November 2022, VB.2022.00603, E. 4.5).

2.5

Anders als

bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen, steht bei der Prüfung wichtiger Gründe für den nachträglichen

Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG das öffentliche Interesse an

einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht im Vordergrund. Massgebend ist,

wie sich der Umstand, dass die ausländische Person nicht in der Schweiz mit

ihrem Familienangehörigen zusammenleben kann, auf das Recht auf Familienleben

auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht

für Familienangehörige eines Schweizers ein Anspruch auf eine Bewilligung.

Dabei können sich die wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit,

Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

In die vorliegende Interessenabwägung einzubeziehen sind damit auch die

konkreten Verhältnisse im Libanon, in die die Beschwerdeführer auszureisen bzw.

zurückzureisen hätten, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf

ihre künftigen Lebensumstände.

3.

3.1

Es ist

unbestritten, dass die gesetzlichen Fristen für den Nachzug der

Beschwerdeführenden abgelaufen waren, als E am 14. Februar 2024 das Gesuch

um Familiennachzug stellte. Die Beschwerdeführenden machen vor

Verwaltungsgericht denn auch nur noch das Vorliegen eines wichtigen familiären

Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, A habe die Schweiz

im Jahr 2015 mit ihren Kindern verlassen müssen, um sich um ihre kranke und

unterstützungsbedürftige Mutter im Libanon zu kümmern. Ihre einzige Schwester

(wegen beruflicher Pflichten) sowie ihr kranker Vater hätten diese Aufgabe

nicht übernehmen können. Eine externe Betreuungsperson sei wegen der

traditionell-kulturellen Gepflogenheiten, des Mangels an geeignetem Personal

und der beschränkten finanziellen Möglichkeiten nicht in Frage gekommen. Da E

in der Schweiz gearbeitet habe, hätten die Kinder zwecks Sicherstellung der

Betreuung mit ihr ausreisen müssen. Das jahrelange Getrenntleben sei nicht

freiwillig erfolgt und E habe die Familie alle drei Monate für einen Monat im

Libanon besucht und sei während der gesamten Zeit des Getrenntlebens finanziell

für die Familie aufgekommen. Die Kinder seien im Teenageralter und bräuchten

für ihr Wohlbefinden und ihre Entwicklung nun zwingend die ständige Präsenz des

Vaters. Die Schwester von A habe inzwischen ihre Arbeitsstelle aufgegeben und

könne sich nun um die hilfsbedürftige Mutter kümmern.

3.2.2

Die Beschwerdeführenden reichen zur Untermauerung ihrer Vorbringen

verschiedene Dokumente, verfasst von libanesischen Ärzten, zu den Akten. Gemäss

einer ärztlichen Bestätigung leidet die Mutter von A seit 2007 an Osteoporose,

wurde 2014 notfallmässig an der Hüfte operiert und ist deshalb auf

Unterstützung im Haushalt angewiesen. Dieses Dokument wurde am

17.

September 2024 und damit rund zehn Jahre nach der Hüftoperation

erstellt und umfasst nur rund eine halbe Seite. Gleiches gilt für das ärztliche

Bestätigungsschreiben vom 25. Oktober 2024, wonach der Vater von A an

Herzproblemen leidet, deswegen 2014 operiert werden musste und seither

ebenfalls auf Unterstützung angewiesen ist. Die Hilfsbedürftigkeit des Vaters

infolge gesundheitlicher Probleme mit dem Herzen brachten die

Beschwerdeführenden sodann erstmals auf Beschwerdeebene (explizit) vor.

Folglich vermögen diese Dokumente die darin aufgestellten Behauptungen zur

gesundheitlichen Situation der Eltern von A in den Jahren 2014 und 2015 nur

unzureichend darzutun. Insbesondere legen sie nicht dar, wie sich die gesundheitliche

Situation der Eltern in den Jahren zwischen 2015 und 2024 darstellte. Es ist

nicht belegt, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführenden zur Betreuung der

Mutter bzw. Grossmutter während fast zehn Jahren notwendig war. Gestützt auf

die Akten ist somit von einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben der

Familie auszugehen.

3.2.3

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass E und A seit rund neun Jahren ein

Familienmodell praktizierten, das aus einer grenzüberschreitenden Beziehung

bestand, in der der Vater in der Schweiz arbeitete, die Familie im Libanon

finanziell unterstützte und dieser regelmässige und längere Besuche im

Heimatland abstattete, komplementiert durch täglichen Kontakt über die

digitalen Kommunikationsmittel. B und C sind zwar in der Schweiz geboren,

reisten aber im jungen Alter von nur fünf resp. zwei Jahren mit ihrer Mutter in

den Libanon, wo sie die Schulen besuchten und die prägenden Jahre ihrer

Kindheit verbrachten. Sie sind somit soziokulturell im Libanon verwurzelt. Es

ist aus den Akten zudem nicht ersichtlich, dass B und C seit ihrer Ausreise

jemals die Schweiz besucht hätten und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut

wären oder Deutsch beherrschten. Mit der Vorinstanz sind

Integrationsschwierigkeiten, insbesondere beim adoleszenten B, zu erwarten. B

und C sind seit November 2024 in der Stadt Zürich eingeschult und nehmen damit

bereits am sozialen und gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teil. Ihre

seither erfolgte Integration ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, da

minderjährige Gesuchstellende die Übersiedlung in die Schweiz ohne Zusicherung

eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus eigener Entscheidung, sondern

auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen. Allerdings leben die Kinder erst seit

wenigen Monaten in der Schweiz. Eine Rückkehr in den Libanon zusammen mit ihrer

Mutter ist ihnen zumutbar. Die angeführten psychischen Beschwerden der Kinder

infolge der jahrelangen Trennungssituation sind wenig glaubhaft, nachdem der

Vater jeweils mehrere Monate pro Jahr bei seiner Familie im Libanon verbrachte.

Vor diesem Hintergrund ist es ihnen zumutbar, das bisher gelebte Familienmodell

weiterhin in dieser Form zu praktizieren, wie sie es nun schon seit Jahren tun.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführenden brachten im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug

unter anderem vor, im Libanon habe sich die politische Lage verschlechtert. Die

Kinder litten unter den Überflügen der israelischen Kampfjets, unter den

kriegerischen Handlungen im ganzen Land und unter den Drohungen von Israel. Es

drohe ein grosser Krieg. Damit machen sie sinngemäss Vollzugshindernisse

geltend.

3.3.2

Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar seit geraumer Zeit nicht durch

Stabilität geprägt. Es ist jedoch landesweit betrachtet nach wie vor nicht von einer

allgemeinen Lage auszugehen, die von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt

oder einer medizinischen Notlage beherrscht wird und die Rückkehr in den

Libanon als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. BVGr, 26. August

2024, E-4642/2024, E. 7.3.1 mit Hinweisen). Im Fall der

Beschwerdeführenden ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sie vor ihrer

Ausreise in der Region Zahlé, rund 50 km östlich von Beirut in der

Bekaa-Ebene, lebten und nicht etwa in der Grenzregion im Süden. In

individueller Hinsicht ist folgendes festzuhalten: B und C haben den

überwiegenden Teil ihres Lebens im Libanon verbracht, sind dort aufgewachsen

und haben bis zu ihrer Ausreise die lokalen Schulen besucht. Es ist zu

erwarten, dass eine nahtlose Weiterführung der schulischen Ausbildung bei einer

Rückkehr in den Libanon gewährleistet ist. Weiter verfügen sie namentlich mit

den Grosseltern und der Tante mütterlicherseits über ein familiäres und

soziales Beziehungsnetz sowie eine feste Wohnsituation. Ihr bisheriger

Aufenthalt und die Einschulung in der Schweiz sind noch nicht als derart lang

bzw. die Integration ist noch nicht als derart fortgeschritten zu bezeichnen,

dass von einer Entwurzelung im Heimatland gesprochen werden kann. Gleiches gilt

für A. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Beschwerdeführenden ihre bisher geführten Lebensverhältnisse im Libanon nicht

wieder aufnehmen könnten oder bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche,

soziale oder medizinische Notlage geraten würden. Die Rückkehr in den Libanon

erweist sich daher als zumutbar.

3.4

Insgesamt

liegen damit keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG

vor. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob A und E über

hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des

Nachzugs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind

noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten (Art. 43 Abs. 1

lit. c und e AIG).

3.5

Nach dem

Gesagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs

das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführenden gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in unzulässiger Weise

einschränkt. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 3 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

(Kinderrechtskonvention, SR 0.107) vor.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen (eventualiter) die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31

VZAE.

Gemäss dieser

Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG unter

anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung

zu tragen, wobei namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung; die ausländische Person muss

sich in einer persönlichen Notlage befinden, wobei ihre Lebensbedingungen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben muss (vgl. VGr,

7.

Februar 2024, VB.2023.00630, E. 5.1 mit Hinweisen).

Da die Erteilung

einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht,

kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zudem lediglich prüfen, ob

diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt

haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 50 N. 25 f.; ferner VGr, 24. November 2022,

VB.2022.00318, E. 5.1).

4.2

Was die

Beschwerdeführenden vorbringen, vermag die Annahme eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

nicht zu rechtfertigen. Soweit sie auf die intakte und eng verbundene

Familiensituation verweisen, wurde diese gerade nicht massgeblich in der

Schweiz begründet und gelebt (vgl. E. 3). Schliesslich können sie

auch aus dem Umstand, dass die Kinder seit November 2024 in Zürich eingeschult

sind, nichts für sich ableiten bzw. diesem ist aufgrund des rein prozeduralen

Aufenthalts nur beschränkte Geltung zuzumessen (vgl. E. 3.2.3). Im

Übrigen ist auf das vorstehend zur Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland

Gesagte zu verweisen (vgl. E. 3.3).

Damit erweist sich der Schluss der Vorinstanz, den

Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als

rechtsverletzend. Sodann bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. AIG

fehlerhaft ausgeübt hätte.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den

Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich

auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden und E seit Jahren ein bestimmtes

Familienmodell praktizieren und die Pflege der betagten Mutter im Libanon als

Grund der geografischen Trennung nicht belegt ist – ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege (bereits) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit

der gestellten Begehren abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.