VB.2024.00745
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00745
5. Juni 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26356)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00745
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch E,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
E ist ein 1965 geborener libanesischer Staatsangehöriger.
Er reiste 1997 in die Schweiz ein und verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung. 2007 heiratete er im Libanon die libanesische
Staatsangehörige A (geboren 1978). A reiste im gleichen Jahr zu ihrem Ehegatten
in die Schweiz, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 2010
gebar A den gemeinsamen Sohn B und im Jahr 2012 die gemeinsame Tochter C. Die
gemeinsamen Kinder erhielten die Niederlassungsbewilligung.
A verliess 2015 die Schweiz und kehrte mit den beiden
Kindern in ihre Heimatstadt in der Region Zahlé im Libanon zurück. E verblieb
in der Schweiz.
Am 14. Februar 2024 ersuchte E das Migrationsamt um
Bewilligung der Einreise von A und den gemeinsamen Kindern. Das Migrationsamt
wies die Gesuche am 19. August 2024 ab.
Erwägungen
II.
Einen von A und den gemeinsamen Kindern erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. November 2024 ab und
gewährte keine unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren.
A reiste im Oktober 2024 mit den gemeinsamen Kindern
zwecks touristischen (Kurz-)Aufenthalts in die Schweiz ein. B und C wurden
anschliessend im November 2024 in der Stadt Zürich eingeschult.
III.
Am 9. Dezember 2024 erhoben A sowie B und C
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid vom 7. November 2024 aufzuheben und es sei ihnen
im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs der Aufenthalt zum Verbleib bei E
zu bewilligen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter
sei ihnen der Aufenthalt aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls zu
bewilligen. Zudem beantragten sie, es sei ihnen der prozedurale Aufenthalt im
Kanton Zürich bis zur rechtskräftigen Erledigung des aufenthaltsrechtlichen
Verfahrens zu gestatten. Schliesslich ersuchten sie um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2024 ordnete
die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe.
Am 12. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Unterlagen zu den Akten. Gleichentags verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über die
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und
ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Ein
Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen
Kinder lässt sich sodann aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten, soweit die
familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier
aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt
(BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143
E. 1.3; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar
2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 47
Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf
Jahren bzw. für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach
Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden.
2.2
Ausserhalb
dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur
in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche
Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) vor, wenn
das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein
wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative
in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022,
E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2). Dabei ist auch
dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die
Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll.
Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die
Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl.
zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember
2023, 2C_238/2023, E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279,
E. 7.1).
2.3
Das
Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig
jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem
ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen
Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse Möglichkeit, dass die Familie
zusammengeführt wird, stellt daher keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn
das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie
freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1 mit
Hinweisen).
2.4
Es obliegt
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen
familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90
AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und
15.
September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1). Es existieren nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) im
Verwaltungsverfahren keine formellen Beweisregeln über den Beweiswert
verschiedener Beweismittel oder deren Verhältnis zueinander (vgl. VGr,
18.
November 2022, VB.2022.00603, E. 4.5).
2.5
Anders als
bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen, steht bei der Prüfung wichtiger Gründe für den nachträglichen
Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG das öffentliche Interesse an
einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht im Vordergrund. Massgebend ist,
wie sich der Umstand, dass die ausländische Person nicht in der Schweiz mit
ihrem Familienangehörigen zusammenleben kann, auf das Recht auf Familienleben
auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht
für Familienangehörige eines Schweizers ein Anspruch auf eine Bewilligung.
Dabei können sich die wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit,
Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1).
In die vorliegende Interessenabwägung einzubeziehen sind damit auch die
konkreten Verhältnisse im Libanon, in die die Beschwerdeführer auszureisen bzw.
zurückzureisen hätten, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf
ihre künftigen Lebensumstände.
3.
3.1
Es ist
unbestritten, dass die gesetzlichen Fristen für den Nachzug der
Beschwerdeführenden abgelaufen waren, als E am 14. Februar 2024 das Gesuch
um Familiennachzug stellte. Die Beschwerdeführenden machen vor
Verwaltungsgericht denn auch nur noch das Vorliegen eines wichtigen familiären
Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, A habe die Schweiz
im Jahr 2015 mit ihren Kindern verlassen müssen, um sich um ihre kranke und
unterstützungsbedürftige Mutter im Libanon zu kümmern. Ihre einzige Schwester
(wegen beruflicher Pflichten) sowie ihr kranker Vater hätten diese Aufgabe
nicht übernehmen können. Eine externe Betreuungsperson sei wegen der
traditionell-kulturellen Gepflogenheiten, des Mangels an geeignetem Personal
und der beschränkten finanziellen Möglichkeiten nicht in Frage gekommen. Da E
in der Schweiz gearbeitet habe, hätten die Kinder zwecks Sicherstellung der
Betreuung mit ihr ausreisen müssen. Das jahrelange Getrenntleben sei nicht
freiwillig erfolgt und E habe die Familie alle drei Monate für einen Monat im
Libanon besucht und sei während der gesamten Zeit des Getrenntlebens finanziell
für die Familie aufgekommen. Die Kinder seien im Teenageralter und bräuchten
für ihr Wohlbefinden und ihre Entwicklung nun zwingend die ständige Präsenz des
Vaters. Die Schwester von A habe inzwischen ihre Arbeitsstelle aufgegeben und
könne sich nun um die hilfsbedürftige Mutter kümmern.
3.2.2
Die Beschwerdeführenden reichen zur Untermauerung ihrer Vorbringen
verschiedene Dokumente, verfasst von libanesischen Ärzten, zu den Akten. Gemäss
einer ärztlichen Bestätigung leidet die Mutter von A seit 2007 an Osteoporose,
wurde 2014 notfallmässig an der Hüfte operiert und ist deshalb auf
Unterstützung im Haushalt angewiesen. Dieses Dokument wurde am
17.
September 2024 und damit rund zehn Jahre nach der Hüftoperation
erstellt und umfasst nur rund eine halbe Seite. Gleiches gilt für das ärztliche
Bestätigungsschreiben vom 25. Oktober 2024, wonach der Vater von A an
Herzproblemen leidet, deswegen 2014 operiert werden musste und seither
ebenfalls auf Unterstützung angewiesen ist. Die Hilfsbedürftigkeit des Vaters
infolge gesundheitlicher Probleme mit dem Herzen brachten die
Beschwerdeführenden sodann erstmals auf Beschwerdeebene (explizit) vor.
Folglich vermögen diese Dokumente die darin aufgestellten Behauptungen zur
gesundheitlichen Situation der Eltern von A in den Jahren 2014 und 2015 nur
unzureichend darzutun. Insbesondere legen sie nicht dar, wie sich die gesundheitliche
Situation der Eltern in den Jahren zwischen 2015 und 2024 darstellte. Es ist
nicht belegt, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführenden zur Betreuung der
Mutter bzw. Grossmutter während fast zehn Jahren notwendig war. Gestützt auf
die Akten ist somit von einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben der
Familie auszugehen.
3.2.3
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass E und A seit rund neun Jahren ein
Familienmodell praktizierten, das aus einer grenzüberschreitenden Beziehung
bestand, in der der Vater in der Schweiz arbeitete, die Familie im Libanon
finanziell unterstützte und dieser regelmässige und längere Besuche im
Heimatland abstattete, komplementiert durch täglichen Kontakt über die
digitalen Kommunikationsmittel. B und C sind zwar in der Schweiz geboren,
reisten aber im jungen Alter von nur fünf resp. zwei Jahren mit ihrer Mutter in
den Libanon, wo sie die Schulen besuchten und die prägenden Jahre ihrer
Kindheit verbrachten. Sie sind somit soziokulturell im Libanon verwurzelt. Es
ist aus den Akten zudem nicht ersichtlich, dass B und C seit ihrer Ausreise
jemals die Schweiz besucht hätten und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut
wären oder Deutsch beherrschten. Mit der Vorinstanz sind
Integrationsschwierigkeiten, insbesondere beim adoleszenten B, zu erwarten. B
und C sind seit November 2024 in der Stadt Zürich eingeschult und nehmen damit
bereits am sozialen und gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teil. Ihre
seither erfolgte Integration ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, da
minderjährige Gesuchstellende die Übersiedlung in die Schweiz ohne Zusicherung
eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus eigener Entscheidung, sondern
auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen. Allerdings leben die Kinder erst seit
wenigen Monaten in der Schweiz. Eine Rückkehr in den Libanon zusammen mit ihrer
Mutter ist ihnen zumutbar. Die angeführten psychischen Beschwerden der Kinder
infolge der jahrelangen Trennungssituation sind wenig glaubhaft, nachdem der
Vater jeweils mehrere Monate pro Jahr bei seiner Familie im Libanon verbrachte.
Vor diesem Hintergrund ist es ihnen zumutbar, das bisher gelebte Familienmodell
weiterhin in dieser Form zu praktizieren, wie sie es nun schon seit Jahren tun.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführenden brachten im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug
unter anderem vor, im Libanon habe sich die politische Lage verschlechtert. Die
Kinder litten unter den Überflügen der israelischen Kampfjets, unter den
kriegerischen Handlungen im ganzen Land und unter den Drohungen von Israel. Es
drohe ein grosser Krieg. Damit machen sie sinngemäss Vollzugshindernisse
geltend.
3.3.2
Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar seit geraumer Zeit nicht durch
Stabilität geprägt. Es ist jedoch landesweit betrachtet nach wie vor nicht von einer
allgemeinen Lage auszugehen, die von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
oder einer medizinischen Notlage beherrscht wird und die Rückkehr in den
Libanon als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. BVGr, 26. August
2024, E-4642/2024, E. 7.3.1 mit Hinweisen). Im Fall der
Beschwerdeführenden ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sie vor ihrer
Ausreise in der Region Zahlé, rund 50 km östlich von Beirut in der
Bekaa-Ebene, lebten und nicht etwa in der Grenzregion im Süden. In
individueller Hinsicht ist folgendes festzuhalten: B und C haben den
überwiegenden Teil ihres Lebens im Libanon verbracht, sind dort aufgewachsen
und haben bis zu ihrer Ausreise die lokalen Schulen besucht. Es ist zu
erwarten, dass eine nahtlose Weiterführung der schulischen Ausbildung bei einer
Rückkehr in den Libanon gewährleistet ist. Weiter verfügen sie namentlich mit
den Grosseltern und der Tante mütterlicherseits über ein familiäres und
soziales Beziehungsnetz sowie eine feste Wohnsituation. Ihr bisheriger
Aufenthalt und die Einschulung in der Schweiz sind noch nicht als derart lang
bzw. die Integration ist noch nicht als derart fortgeschritten zu bezeichnen,
dass von einer Entwurzelung im Heimatland gesprochen werden kann. Gleiches gilt
für A. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden ihre bisher geführten Lebensverhältnisse im Libanon nicht
wieder aufnehmen könnten oder bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche,
soziale oder medizinische Notlage geraten würden. Die Rückkehr in den Libanon
erweist sich daher als zumutbar.
3.4
Insgesamt
liegen damit keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG
vor. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob A und E über
hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des
Nachzugs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind
noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten (Art. 43 Abs. 1
lit. c und e AIG).
3.5
Nach dem
Gesagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Verweigerung des Familiennachzugs
das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführenden gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in unzulässiger Weise
einschränkt. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention, SR 0.107) vor.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen (eventualiter) die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31
VZAE.
Gemäss dieser
Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG unter
anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung
zu tragen, wobei namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung; die ausländische Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden, wobei ihre Lebensbedingungen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben muss (vgl. VGr,
7.
Februar 2024, VB.2023.00630, E. 5.1 mit Hinweisen).
Da die Erteilung
einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht,
kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zudem lediglich prüfen, ob
diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt
haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 50 N. 25 f.; ferner VGr, 24. November 2022,
VB.2022.00318, E. 5.1).
4.2
Was die
Beschwerdeführenden vorbringen, vermag die Annahme eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
nicht zu rechtfertigen. Soweit sie auf die intakte und eng verbundene
Familiensituation verweisen, wurde diese gerade nicht massgeblich in der
Schweiz begründet und gelebt (vgl. E. 3). Schliesslich können sie
auch aus dem Umstand, dass die Kinder seit November 2024 in Zürich eingeschult
sind, nichts für sich ableiten bzw. diesem ist aufgrund des rein prozeduralen
Aufenthalts nur beschränkte Geltung zuzumessen (vgl. E. 3.2.3). Im
Übrigen ist auf das vorstehend zur Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland
Gesagte zu verweisen (vgl. E. 3.3).
Damit erweist sich der Schluss der Vorinstanz, den
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als
rechtsverletzend. Sodann bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. AIG
fehlerhaft ausgeübt hätte.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich
auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden und E seit Jahren ein bestimmtes
Familienmodell praktizieren und die Pflege der betagten Mutter im Libanon als
Grund der geografischen Trennung nicht belegt ist – ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (bereits) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der gestellten Begehren abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.