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Entscheid

VB.2024.00748

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00748

11. März 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26087)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00748

Urteil

der

Einzelrichterin

vom 11. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

zzt. Gefängnis C,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

stationäre Massnahme,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom Bezirksgericht H mit Urteil vom 29. November 2011 mit einer

Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, abzüglich 554 Tage Untersuchungs-

und Sicherheitshaft, wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern etc. bestraft. Es ordnete eine Massnahme für

junge Erwachsene nach Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) an.

Mit Beschluss vom 6. Januar 2016 ordnete das Bezirksgericht H für A

nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und mit

Beschluss vom 30. März 2021 verlängerte es diese Massnahme um fünf Jahre.

B. A wurde

am 13. Juni 2024 vom Gefängnis C in das Gefängnis D versetzt, wo

seither die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im geschlossenen

Setting weitergeführt wird.

C. Mit

Verfügung vom 9. August 2024 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung

Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (fortan: JuWe), die bedingte

Entlassung von A aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ab und

hielt fest, dass die Massnahme im Gefängnis D fortgesetzt werde.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 13. September 2024 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter

Entschädigungsfolge beantragen, er sei bedingt aus der stationären Massnahme zu

entlassen.

Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies die

Justizdirektion den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024 gelangte A,

weiterhin anwaltlich vertreten, dagegen an das Verwaltungsgericht. Unter

Entschädigungsfolge liess er die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion

vom 7. November 2024 und seine bedingte Entlassung aus der stationären

Massnahme beantragen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Justizdirektion beantragte am 17. Dezember 2024

die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Gleichen Datums

beantragte das JuWe die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten

ein. Die Oberstaatsanwaltschaft (fortan: OSTA) ersuchte mit Beschwerdeantwort

vom 16. Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung

vom 21. Januar 2025 wurde A nach dessen Gesuch um Fristerstreckung zur

Stellungnahme vom 20. Januar 2025 sowie der Beschwerdegegnerschaft Frist

bis zum 19. Februar 2025 angesetzt, um zu den oben genannten

Beschwerdeantworten des JuWe und der OSTA sowie der Vernehmlassung der

Justizdirektion Stellung zu nehmen. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über

Anordnungen des JuWe betreffend den Massnahmenvollzug zuständig. Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin, sofern – wie hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

2.1

Ist der

Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich

der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt nach

Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass

der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt; er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76

Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung

durch Fachpersonen gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Der mit

der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss

Art. 59 Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1).

Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch

nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse

sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Satz 2).

2.2

Der Täter

wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein

Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die

bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020,

6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose

ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren

Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen.

Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt,

dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend

ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende

Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte.

2.3

Eine

Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist

aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als

aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug

kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen;

liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung

oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c

Abs. 2 StGB).

2.4

Gemäss

Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu

entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst

darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den

Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein

(Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine

stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde

Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner 1 lehnte anlässlich der jährlichen Überprüfung im Sinn

des Art. 62d Abs. 1 StGB mit Verfügung vom 9. August 2024 die

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der stationären

Massnahme ab und ordnete deren Fortsetzung an. Zusammengefasst erwog er dabei,

gesamthaft betrachtet müsse dem Beschwerdeführer im vergangenen

Berichtszeitraum ein durchzogener Massnahmenverlauf, geprägt von schwankender

Kooperationsbereitschaft sowie Absprachefähigkeit und einer Entweichung mit

anschliessender Rückversetzung in die geschlossene Abteilung inklusive

Sistierung sämtlicher Vollzugslockerungen, attestiert werden. In

therapeutischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorjahr unter

anderem aufgrund seiner schwankenden Motivation und mangelhaften Transparenz

einen Rückschritt gemacht. Er verfüge nach wie vor über keine vertieften

Kenntnisse bzw. Bewältigungsstrategien hinsichtlich Risikosituationen und habe

sich noch kein ausreichendes Risikomanagement erarbeiten können. Daher sei der

Einschätzung des aktuellen Gutachtens folgend bei ihm unverändert von einem

deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern und für sexuelle

Nötigungen, Vergewaltigungen sowie für den Konsum illegaler Pornografie

auszugehen. Im nunmehr dritten Therapiesetting gelte es nun erneut eine

therapeutische Behandlung zu etablieren.

3.2

Die

Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung des

Beschwerdegegners 1 an, wonach die Fortsetzung der stationären Massnahme

erforderlich sei bzw. die für eine bedingte Entlassung erforderliche

ausreichend günstige Legalprognose beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei.

Mangels massgeblicher positiver Veränderungen erweise sich das Gutachten von

Dr. E vom 22. Oktober 2020 nach wie vor als aktuell bzw. müsse beim

Beschwerdeführer unverändert von einer deutlichen Rückfallgefahr für sexuelle

Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung/Vergewaltigung und den Konsum von

illegaler Pornografie ausgegangen werden. Der Schutz der bedrohten Rechtsgüter

sei klar höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, auf freien

Fuss gesetzt zu werden, zumal er sich bis heute kein adäquates Risikomanagement

erarbeitet habe. Angesichts der zuletzt gezeigten Intransparenz und der

fehlenden Absprachefähigkeit sei auch nicht erkennbar, welche Massnahmen der

Bewährungshilfe flankierend zur Minderung des deutlichen Rückfallrisikos bei

einer vorzeitigen Entlassung angeordnet werden könnten bzw. ausreichend wären.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht dagegen formelle und materielle Mängel des angefochtenen

Entscheids geltend, insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung seiner

aktuellen Fortschritte und eine veraltete Beurteilungsgrundlage.

4.

4.1

Da die

Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Zusammenhang mit

der Würdigung des über den Beschwerdeführer vorliegenden Gutachtens den Namen

des Gutachters "Dr. F" erwähnte, stellt der Beschwerdeführer

infrage, ob die Rekursinstanz ihn oder eine andere Person beurteilt habe. Ein

solches Gutachten sei nicht bekannt und finde sich nicht in den Akten.

Die Vorinstanz wies im Beschwerdeverfahren darauf hin,

dass es einzig um das Gutachten von Dr. E gehe. Ein anderes Gutachten

(Dr. F) sei auch ihr nicht bekannt. Es handle sich um ein offensichtliches

redaktionelles Versehen. Auch der Beschwerdegegner 1 teilte mit, dass es

sich beim wiedergegebenen Namen Dr. F in der angefochtenen Verfügung um

einen offensichtlichen Fehler handeln müsse. Dr. F habe im vorliegenden

Fall nie ein Gutachten erstellt. In Erwägung 4.1 werde korrekterweise das

Gutachten von Dr. E vom 22. Oktober 2020 zitiert und darauf

abgestellt. Der Beurteilung des Rekurses sei kein falsches Gutachten zugrunde

gelegt worden.

Die vom Beschwerdeführer ebenfalls eingeräumte allenfalls

vorliegende Verwechslung bestätigt sich damit. Es ist von einem

offensichtlichen redaktionellen Versehen seitens der Vorinstanz auszugehen.

Nachdem letztere eingangs in ihrem Entscheid das Gutachten von Dr. E vom

22.

Oktober 2020 inhaltlich wiedergab, dessen korrekte Aktenstelle nannte

und auch die Würdigung auf den konkreten Fall zutrifft, verbleiben keine

Zweifel, dass der Vorinstanz lediglich das Gutachten von Dr. E als

Beurteilungsgrundlage vorlag und sich ihr Entscheid nur auf die Person des

Beschwerdeführers bezieht.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits vor der Vorinstanz den Hinweis

auf ein veraltetes Gutachten geltend gemacht. Dass die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid ausführe, mangels positiver Veränderungen erweise sich

das vorliegende psychiatrische Gutachten nach wie vor als aktuell bzw. es müsse

beim Beschwerdeführer unverändert von einer deutlichen Rückfallgefahr

ausgegangen werden, sei eine willkürliche Feststellung.

4.2.2

Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass sich das

Gutachten von Dr. E mangels massgeblicher positiver Veränderungen des

Beschwerdeführers für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der stationären

Massnahme nach wie vor als aktuell erweise. Er stellt jedoch in Aussicht, dass

die Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Überprüfung der diagnostischen

Einschätzungen und der Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell ein

neues Gutachten bei Dr. med. G

einholen, welches bis spätestens Ende April 2025 vorliegen sollte.

4.2.3

Bezüglich des Alters des Gutachtens, welches aus dem Jahr 2020 datiert, ist

festzuhalten, dass dieses nunmehr über vier Jahre alt ist. Es stellt sich

deshalb tatsächlich die Frage nach dessen Aktualität: Dafür ist jedoch nicht

primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist

vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Nach der

Rechtsprechung können Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum

nicht zuverlässig gestellt werden (BGE 134 IV 246 E. 4.2 ff.;

BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.6.3; VGr, 28. September

2023, VB.2023.00194, E. 5.3; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166,

E. 2.6; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, [BSK StGB],

Art. 64b N. 13).

4.2.4

Die Vorinstanz erwog einlässlich und überzeugend, weshalb aus ihrer Sicht

keine Veränderungen eingetreten seien, welche ein Abstellen auf das Gutachten

von Dr. E nicht mehr zuliessen. Sie würdigte hierzu den Austrittsbericht

des Gefängnisses C vom 12. Juli 2024, welchem zu entnehmen ist, dass

der Beschwerdeführer sich nach einem zunächst sehr positiven Verlauf mit

entsprechenden Vollzugsöffnungen zunehmend intransparent und mit sinkender

Motivation gezeigt und insbesondere ab Mai 2023 wiederholt gegen Weisungen

verstossen habe. Zudem sei er im Rahmen eines medizinischen Sachurlaubs

entwichen und im Zuge dessen habe er auch Alkohol konsumiert. Weiter habe er

die verordneten Antidepressiva eigenmächtig abgesetzt. Nachdem er auf die

geschlossene Abteilung habe zurückversetzt werden müssen, sei die Kooperation

weiter stark schwankend gewesen. Er sei zwar teilweise bereit gewesen, über

deliktrelevante Verhaltensweisen und Persönlichkeitsanteile zu sprechen und

Verantwortung zu übernehmen. Eine risikohafte Entwicklung im Alltag frühzeitig

zu erkennen, gelinge ihm noch nicht. In psychisch instabilem Zustand habe er

sich darauf nicht einlassen können und habe weiter seine Verantwortung

externalisiert. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema Sexualität sei

in der Soziotherapie bis zum Schluss nicht gelungen. Bereits der Gutachter stellte

u. a. fest, dass im

Bereich der Sexualität des Beschwerdeführers bis anhin nur eine unzureichende

Aufarbeitung erfolgt sei, da dieser sich überwiegend verschlossen habe oder

ausgewichen sei. Die Delikthypothese habe noch nicht ausreichend überprüft und

daher auch kein differenziertes Rückfallmanagement erarbeitet werden können. Somit

ist keine wesentliche Veränderung erkennbar. Der Entscheid der Vorinstanz, dass

das Gutachten von Dr. E nach wie vor nicht an Aktualität eingebüsst habe

und unverändert von der deutlichen Rückfallgefahr auszugehen sei, ist

demzufolge nicht zu beanstanden.

4.3

4.3.1

Soweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Fortschritte

vorbringt und geltend macht, er habe sich positiv verändert, bleibt seine Rüge

unsubstanziiert. Er legt nicht dar, worin er diese positiven Veränderungen bei

sich sieht. Mit der pauschalen Aussage, es könne nicht behauptet werden, er

habe sich nicht verändert, legt er nichts zu seinen Gunsten dar. Sein Argument,

dass gerade Rückfälle zum normalen Krankheitsbild gehörten, ist unbehelflich

und es bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus solch einer Aussage

abzuleiten versucht. Die vom Gutachter festgestellte deutliche Rückfallgefahr

wurde von der Vorinstanz denn auch zutreffend in Relation zu den bedrohten

Rechtsgütern gestellt, womit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

nicht auseinandersetzt.

4.3.2

Da – ungeachtet der fortwährenden Aktualität des Gutachtens von Dr. E

– ohnehin ein neues Gutachten bereits in Auftrag gegeben wurde, wird für

nächste Entscheide über Vollzugslockerungen eine weitere und zeitlich aktuelle

Beurteilungsgrundlage vorliegen. Einstweilen durften die Vorinstanzen auf das

als nach wie vor als aktuell zu bezeichnende Gutachten von Dr. E

abstellen. Entgegen dem Beschwerdeführer, der vorbringt, mit der Argumentation

mangelnder positiver Veränderungen könne die Verpflichtung zur Einholung eines

neuen Gutachtens stets verneint werden, hat der Beschwerdegegner 1 ausführlich

anhand anderer Dokumente (Berichte etc.) aufgezeigt, dass keine positiven

Veränderungen vorliegen. Ohnehin hat der Beschwerdegegner 1 ein neues

Gutachten als Grundlage für zukünftige Entscheide in Auftrag gegeben.

4.4

Wie

bereits die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend vorbrachte, ist es entgegen

dem Beschwerdeführer Aufgabe der Rekursinstanz, festzustellen, ob sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat oder ob nach wie

vor darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.4). Dies

hat sie sowohl nach obigen Erwägungen zutreffend als auch im Rahmen ihrer

umfassenden Überprüfungsbefugnis nach § 20 Abs. 1 VRG getan (vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

§ 20 N. 54).

4.5

Damit

liegt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor noch nannte,

geschweige denn belegte der Beschwerdeführer massgebliche positive

Veränderungen seinerseits, welche ungenügend gewürdigt worden wären. Dass die

Vorinstanz die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus

der stationären Massnahme bestätigte, erweist sich als rechtskonform. Im

Übrigen ist hierzu ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu

verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).