VB.2024.00748
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00748
11. März 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26087)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00748
Urteil
der
Einzelrichterin
vom 11. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
zzt. Gefängnis C,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
stationäre Massnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom Bezirksgericht H mit Urteil vom 29. November 2011 mit einer
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, abzüglich 554 Tage Untersuchungs-
und Sicherheitshaft, wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern etc. bestraft. Es ordnete eine Massnahme für
junge Erwachsene nach Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) an.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2016 ordnete das Bezirksgericht H für A
nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und mit
Beschluss vom 30. März 2021 verlängerte es diese Massnahme um fünf Jahre.
B. A wurde
am 13. Juni 2024 vom Gefängnis C in das Gefängnis D versetzt, wo
seither die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im geschlossenen
Setting weitergeführt wird.
C. Mit
Verfügung vom 9. August 2024 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung
Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (fortan: JuWe), die bedingte
Entlassung von A aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ab und
hielt fest, dass die Massnahme im Gefängnis D fortgesetzt werde.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 13. September 2024 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter
Entschädigungsfolge beantragen, er sei bedingt aus der stationären Massnahme zu
entlassen.
Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies die
Justizdirektion den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024 gelangte A,
weiterhin anwaltlich vertreten, dagegen an das Verwaltungsgericht. Unter
Entschädigungsfolge liess er die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion
vom 7. November 2024 und seine bedingte Entlassung aus der stationären
Massnahme beantragen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Justizdirektion beantragte am 17. Dezember 2024
die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Gleichen Datums
beantragte das JuWe die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten
ein. Die Oberstaatsanwaltschaft (fortan: OSTA) ersuchte mit Beschwerdeantwort
vom 16. Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung
vom 21. Januar 2025 wurde A nach dessen Gesuch um Fristerstreckung zur
Stellungnahme vom 20. Januar 2025 sowie der Beschwerdegegnerschaft Frist
bis zum 19. Februar 2025 angesetzt, um zu den oben genannten
Beschwerdeantworten des JuWe und der OSTA sowie der Vernehmlassung der
Justizdirektion Stellung zu nehmen. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über
Anordnungen des JuWe betreffend den Massnahmenvollzug zuständig. Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin, sofern – wie hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1
Ist der
Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich
der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt nach
Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass
der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt; er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76
Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung
durch Fachpersonen gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Der mit
der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss
Art. 59 Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1).
Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch
nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse
sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Satz 2).
2.2
Der Täter
wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein
Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die
bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020,
6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose
ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren
Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen.
Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt,
dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend
ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende
Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte.
2.3
Eine
Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist
aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als
aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug
kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen;
liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung
oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c
Abs. 2 StGB).
2.4
Gemäss
Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu
entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst
darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den
Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein
(Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine
stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde
Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner 1 lehnte anlässlich der jährlichen Überprüfung im Sinn
des Art. 62d Abs. 1 StGB mit Verfügung vom 9. August 2024 die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der stationären
Massnahme ab und ordnete deren Fortsetzung an. Zusammengefasst erwog er dabei,
gesamthaft betrachtet müsse dem Beschwerdeführer im vergangenen
Berichtszeitraum ein durchzogener Massnahmenverlauf, geprägt von schwankender
Kooperationsbereitschaft sowie Absprachefähigkeit und einer Entweichung mit
anschliessender Rückversetzung in die geschlossene Abteilung inklusive
Sistierung sämtlicher Vollzugslockerungen, attestiert werden. In
therapeutischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorjahr unter
anderem aufgrund seiner schwankenden Motivation und mangelhaften Transparenz
einen Rückschritt gemacht. Er verfüge nach wie vor über keine vertieften
Kenntnisse bzw. Bewältigungsstrategien hinsichtlich Risikosituationen und habe
sich noch kein ausreichendes Risikomanagement erarbeiten können. Daher sei der
Einschätzung des aktuellen Gutachtens folgend bei ihm unverändert von einem
deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern und für sexuelle
Nötigungen, Vergewaltigungen sowie für den Konsum illegaler Pornografie
auszugehen. Im nunmehr dritten Therapiesetting gelte es nun erneut eine
therapeutische Behandlung zu etablieren.
3.2
Die
Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung des
Beschwerdegegners 1 an, wonach die Fortsetzung der stationären Massnahme
erforderlich sei bzw. die für eine bedingte Entlassung erforderliche
ausreichend günstige Legalprognose beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei.
Mangels massgeblicher positiver Veränderungen erweise sich das Gutachten von
Dr. E vom 22. Oktober 2020 nach wie vor als aktuell bzw. müsse beim
Beschwerdeführer unverändert von einer deutlichen Rückfallgefahr für sexuelle
Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung/Vergewaltigung und den Konsum von
illegaler Pornografie ausgegangen werden. Der Schutz der bedrohten Rechtsgüter
sei klar höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, auf freien
Fuss gesetzt zu werden, zumal er sich bis heute kein adäquates Risikomanagement
erarbeitet habe. Angesichts der zuletzt gezeigten Intransparenz und der
fehlenden Absprachefähigkeit sei auch nicht erkennbar, welche Massnahmen der
Bewährungshilfe flankierend zur Minderung des deutlichen Rückfallrisikos bei
einer vorzeitigen Entlassung angeordnet werden könnten bzw. ausreichend wären.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht dagegen formelle und materielle Mängel des angefochtenen
Entscheids geltend, insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung seiner
aktuellen Fortschritte und eine veraltete Beurteilungsgrundlage.
4.
4.1
Da die
Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Zusammenhang mit
der Würdigung des über den Beschwerdeführer vorliegenden Gutachtens den Namen
des Gutachters "Dr. F" erwähnte, stellt der Beschwerdeführer
infrage, ob die Rekursinstanz ihn oder eine andere Person beurteilt habe. Ein
solches Gutachten sei nicht bekannt und finde sich nicht in den Akten.
Die Vorinstanz wies im Beschwerdeverfahren darauf hin,
dass es einzig um das Gutachten von Dr. E gehe. Ein anderes Gutachten
(Dr. F) sei auch ihr nicht bekannt. Es handle sich um ein offensichtliches
redaktionelles Versehen. Auch der Beschwerdegegner 1 teilte mit, dass es
sich beim wiedergegebenen Namen Dr. F in der angefochtenen Verfügung um
einen offensichtlichen Fehler handeln müsse. Dr. F habe im vorliegenden
Fall nie ein Gutachten erstellt. In Erwägung 4.1 werde korrekterweise das
Gutachten von Dr. E vom 22. Oktober 2020 zitiert und darauf
abgestellt. Der Beurteilung des Rekurses sei kein falsches Gutachten zugrunde
gelegt worden.
Die vom Beschwerdeführer ebenfalls eingeräumte allenfalls
vorliegende Verwechslung bestätigt sich damit. Es ist von einem
offensichtlichen redaktionellen Versehen seitens der Vorinstanz auszugehen.
Nachdem letztere eingangs in ihrem Entscheid das Gutachten von Dr. E vom
22.
Oktober 2020 inhaltlich wiedergab, dessen korrekte Aktenstelle nannte
und auch die Würdigung auf den konkreten Fall zutrifft, verbleiben keine
Zweifel, dass der Vorinstanz lediglich das Gutachten von Dr. E als
Beurteilungsgrundlage vorlag und sich ihr Entscheid nur auf die Person des
Beschwerdeführers bezieht.
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, er habe bereits vor der Vorinstanz den Hinweis
auf ein veraltetes Gutachten geltend gemacht. Dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid ausführe, mangels positiver Veränderungen erweise sich
das vorliegende psychiatrische Gutachten nach wie vor als aktuell bzw. es müsse
beim Beschwerdeführer unverändert von einer deutlichen Rückfallgefahr
ausgegangen werden, sei eine willkürliche Feststellung.
4.2.2
Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass sich das
Gutachten von Dr. E mangels massgeblicher positiver Veränderungen des
Beschwerdeführers für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der stationären
Massnahme nach wie vor als aktuell erweise. Er stellt jedoch in Aussicht, dass
die Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Überprüfung der diagnostischen
Einschätzungen und der Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell ein
neues Gutachten bei Dr. med. G
einholen, welches bis spätestens Ende April 2025 vorliegen sollte.
4.2.3
Bezüglich des Alters des Gutachtens, welches aus dem Jahr 2020 datiert, ist
festzuhalten, dass dieses nunmehr über vier Jahre alt ist. Es stellt sich
deshalb tatsächlich die Frage nach dessen Aktualität: Dafür ist jedoch nicht
primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Nach der
Rechtsprechung können Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum
nicht zuverlässig gestellt werden (BGE 134 IV 246 E. 4.2 ff.;
BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.6.3; VGr, 28. September
2023, VB.2023.00194, E. 5.3; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166,
E. 2.6; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, [BSK StGB],
Art. 64b N. 13).
4.2.4
Die Vorinstanz erwog einlässlich und überzeugend, weshalb aus ihrer Sicht
keine Veränderungen eingetreten seien, welche ein Abstellen auf das Gutachten
von Dr. E nicht mehr zuliessen. Sie würdigte hierzu den Austrittsbericht
des Gefängnisses C vom 12. Juli 2024, welchem zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer sich nach einem zunächst sehr positiven Verlauf mit
entsprechenden Vollzugsöffnungen zunehmend intransparent und mit sinkender
Motivation gezeigt und insbesondere ab Mai 2023 wiederholt gegen Weisungen
verstossen habe. Zudem sei er im Rahmen eines medizinischen Sachurlaubs
entwichen und im Zuge dessen habe er auch Alkohol konsumiert. Weiter habe er
die verordneten Antidepressiva eigenmächtig abgesetzt. Nachdem er auf die
geschlossene Abteilung habe zurückversetzt werden müssen, sei die Kooperation
weiter stark schwankend gewesen. Er sei zwar teilweise bereit gewesen, über
deliktrelevante Verhaltensweisen und Persönlichkeitsanteile zu sprechen und
Verantwortung zu übernehmen. Eine risikohafte Entwicklung im Alltag frühzeitig
zu erkennen, gelinge ihm noch nicht. In psychisch instabilem Zustand habe er
sich darauf nicht einlassen können und habe weiter seine Verantwortung
externalisiert. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema Sexualität sei
in der Soziotherapie bis zum Schluss nicht gelungen. Bereits der Gutachter stellte
u. a. fest, dass im
Bereich der Sexualität des Beschwerdeführers bis anhin nur eine unzureichende
Aufarbeitung erfolgt sei, da dieser sich überwiegend verschlossen habe oder
ausgewichen sei. Die Delikthypothese habe noch nicht ausreichend überprüft und
daher auch kein differenziertes Rückfallmanagement erarbeitet werden können. Somit
ist keine wesentliche Veränderung erkennbar. Der Entscheid der Vorinstanz, dass
das Gutachten von Dr. E nach wie vor nicht an Aktualität eingebüsst habe
und unverändert von der deutlichen Rückfallgefahr auszugehen sei, ist
demzufolge nicht zu beanstanden.
4.3
4.3.1
Soweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Fortschritte
vorbringt und geltend macht, er habe sich positiv verändert, bleibt seine Rüge
unsubstanziiert. Er legt nicht dar, worin er diese positiven Veränderungen bei
sich sieht. Mit der pauschalen Aussage, es könne nicht behauptet werden, er
habe sich nicht verändert, legt er nichts zu seinen Gunsten dar. Sein Argument,
dass gerade Rückfälle zum normalen Krankheitsbild gehörten, ist unbehelflich
und es bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus solch einer Aussage
abzuleiten versucht. Die vom Gutachter festgestellte deutliche Rückfallgefahr
wurde von der Vorinstanz denn auch zutreffend in Relation zu den bedrohten
Rechtsgütern gestellt, womit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nicht auseinandersetzt.
4.3.2
Da – ungeachtet der fortwährenden Aktualität des Gutachtens von Dr. E
– ohnehin ein neues Gutachten bereits in Auftrag gegeben wurde, wird für
nächste Entscheide über Vollzugslockerungen eine weitere und zeitlich aktuelle
Beurteilungsgrundlage vorliegen. Einstweilen durften die Vorinstanzen auf das
als nach wie vor als aktuell zu bezeichnende Gutachten von Dr. E
abstellen. Entgegen dem Beschwerdeführer, der vorbringt, mit der Argumentation
mangelnder positiver Veränderungen könne die Verpflichtung zur Einholung eines
neuen Gutachtens stets verneint werden, hat der Beschwerdegegner 1 ausführlich
anhand anderer Dokumente (Berichte etc.) aufgezeigt, dass keine positiven
Veränderungen vorliegen. Ohnehin hat der Beschwerdegegner 1 ein neues
Gutachten als Grundlage für zukünftige Entscheide in Auftrag gegeben.
4.4
Wie
bereits die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend vorbrachte, ist es entgegen
dem Beschwerdeführer Aufgabe der Rekursinstanz, festzustellen, ob sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat oder ob nach wie
vor darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.4). Dies
hat sie sowohl nach obigen Erwägungen zutreffend als auch im Rahmen ihrer
umfassenden Überprüfungsbefugnis nach § 20 Abs. 1 VRG getan (vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 20 N. 54).
4.5
Damit
liegt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor noch nannte,
geschweige denn belegte der Beschwerdeführer massgebliche positive
Veränderungen seinerseits, welche ungenügend gewürdigt worden wären. Dass die
Vorinstanz die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus
der stationären Massnahme bestätigte, erweist sich als rechtskonform. Im
Übrigen ist hierzu ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).