Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00749

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00749

18. Dezember 2024Deutsch5 min

(URT.2024.25874)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00749

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat

Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erneuerungswahl

des Bezirksrats Zürich für die Amtsdauer 2025–2029,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bezirksrat Zürich

ordnete am 8. August 2024 die Erneuerungswahlen der Bezirksbehörden für die

Amtsdauer 2025–2029 an. Für die Mitglieder des Bezirksrats Zürich gingen vier

Wahlvorschläge ein. Diese liess der Bezirksrat am 9. bzw. am 11. Oktober 2024

amtlich publizieren. Innert der siebentägigen Nachfrist reichte A einen

Wahlvorschlag für sich selbst ein. Der Wahlvorschlag enthielt unter anderem die

Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat». Am 22. Oktober 2024 teilte der

Bezirksrat Zürich A mit, dass diese Kurzbezeichnung irreführend darauf

hindeute, dass er bereits Mitglied des Bezirksrats sei. Sie könne deshalb im

definitiven Wahlvorschlag nicht verwendet werden. Alternativ schlug der

Bezirksrat «Unabhängiger Kandidat» als mögliche Formulierung vor. Am 28.

Oktober 2024 erwiderte A, dass er an der Kurzbezeichnung «Unabhängiger

Bezirksrat» festhalte.

Am 31. Oktober 2024

beschloss der Bezirksrat Zürich, dass für seine Erneuerung für die Amtsdauer

2025–2029 eine Urnenwahl durchzuführen sei und dass die Wahl der Mitglieder mit

einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt zu erfolgen habe. Auf dem Beiblatt

würden die Namen der gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer

Reihenfolge aufgeführt und bei bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern mit

dem Zusatz «bisher» ergänzt. Weiter gab der Bezirksrat Zürich die definitiv

vorgeschlagenen Personen an. A wurde dabei folgendermassen aufgelistet: «5. A,

1968, Jurist, 8053 Zürich, parteilos». Der Beschluss vom 31. Oktober 2024 wurde

am 6. bzw. am 8 November 2024 amtlich publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 11.

November 2024 Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel am 4.

Dezember 2024 ab.

III.

Am 10. Dezember 2024

führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei

festzustellen, dass die von ihm verwendete Kurzbezeichnung «Unabhängiger

Bezirksrat» nicht irreführend sei und bei der Publikation der definitiven

Wahlvorschläge hätte aufgeführt werden müssen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Rekursentscheide des Regierungsrats in Stimmrechtssachen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die

politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich

sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl.

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, sowie Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Der rechtskundige Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich nur

die Feststellung, dass die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» nicht

irreführend sei und bei der Publikation der definitiven Wahlvorschläge hätte

aufgeführt werden müssen. Hingegen verlangt er weder – wie vor Vorinstanz –

eine Anpassung des Beiblatts noch eine Aufhebung der Wahlanordnung.

2.2

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges

Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder

Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wenn das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreicht werden kann; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3, und

18.

Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3

Die rechtlichen Unklarheiten, welche der Beschwerdeführer mit

seinem Feststellungsbegehren zu beseitigen beabsichtigt, hätten mit einem

Begehren auf Anpassung des Beiblatts oder Aufhebung der Wahlanordnung geklärt

werden können. Ein entsprechendes Urteil hätte sich mit der Zulässigkeit der

Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» auseinandersetzen müssen. Der mit der

Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers wäre insofern

Genüge getan. Es kommt hinzu, dass das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers

letztlich auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen des

Bezirksrats hinausliefe, wofür das Verwaltungsgericht – im Unterschied zur

Vorinstanz – nicht zuständig ist. Auf das Feststellungsbegehren – und damit auf

die einzig aus diesem Begehren bestehende Beschwerde – ist somit mangels

schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerde erweist sich infolge einer fehlenden

Prozessvoraussetzung als offensichtlich unzulässig, weshalb dem

Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 90 ff. in Verbindung mit § 16

N. 52; VGr, 9. Dezember 2016, VB.2016.00771, E. 2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.