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Entscheid

VB.2024.00750

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00750

28. Mai 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26296)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00750

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

substituiert durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Hinterlegung von Reisedokumenten sowie Rechtsverweigerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

russische Staatsangehörige A, geboren 1941, reiste am 6. Dezember 2021 mit

einem Schengen-Visum in die Schweiz ein. Nachdem ihr Visum abgelaufen war,

ersuchte sie am 6. März 2022 um eine Visumsverlängerung. Am 28. März

2022 liess sie durch ihre Schweizer Tochter D um eine Einreisebewilligung

ersuchen, wobei vermerkt wurde, dass sich A immer noch in der Schweiz aufhalte.

Am 29. April 2022 meldete sich Letztere beim Personenmeldeamt der Stadt E

an und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrer Tochter. Mit Verfügung vom

8. Juni 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab. Den gegen die

Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab. Die hiergegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 11. Januar 2023

(VB.2022.00478) ab. Der Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. In der Folge reiste A am 24. März 2023 zunächst in ihr

Heimatland aus, kehrte aber am 28. Oktober 2023 in die Schweiz zurück, wo

sie über ihre Tochter am 19. Januar 2024 erneut um Erteilung einer

Aufenthalts- bzw. Rentnerbewilligung ersuchen liess. Mit Verfügung vom

22. Januar 2024 trat das Migrationsamt auf das Gesuch mangels neuer

Tatsachen oder Beweismittel nicht ein und wies A erneut aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Januar

2024. Noch während laufender Rekursfrist im vorgenannten Verfahren liessen

Mutter und Tochter am 29. Februar 2024 im Sinn eines

Wiedererwägungsgesuchs erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

ersuchen, worauf das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2024 nicht

eintrat. Zudem hielt es fest, dass A bereits rechtskräftig weggewiesen worden

sei und die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Gleichentags stellte das

Migrationsamt Strafanzeige gegen Mutter und Tochter wegen rechtswidrigen

Aufenthalts bzw. Förderung eines solchen. Den gegen den migrationsamtlichen

Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024 erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 27. Juni 2024 ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 27. Juli 2024. Auch das Verwaltungsgericht wies die

gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. September

2024 (VB.2024.00490) ab, weil keine Noven vorlägen, die eine Neubeurteilung des

bereits rechtskräftig verweigerten Aufenthalts rechtfertigen könnten. Dagegen

gelangten Mutter und Tochter mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten vom 8. Oktober 2024 an das Bundesgericht. Die erhobene

Beschwerde (2C_495/2024) ist nach wie vor rechtshängig. Mit Verfügung vom 10. Oktober

2024 gestattete die Abteilungspräsidentin der II. öffentlich-rechtlichen

Abteilung des Bundesgerichts A, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens

in der Schweiz abwarten zu dürfen.

B. Parallel

zum hängigen Bewilligungsverfahren ersuchte D das Staatssekretariat für

Migration (SEM) am 18. Juni 2024 unter Beilage des Reisepasses ihrer

Mutter um Erteilung eines Fünf-Jahres-Visums für Letztere. Dieses teilte D

daraufhin mit, nicht zuständig zu sein, und leitete das Gesuch an das

Migrationsamt weiter. Mit Eingabe vom 6. August 2024 leitete die Tochter

den an sie retournierten Reisepass ihrer Mutter an das Migrationsamt weiter und

ersuchte um Visumserteilung an diese. Am 8. August 2024 zeigte das

Migrationsamt D und A an, zur Vollzugssicherung den Reisepass gestützt auf

Art. 64e lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG) sicherstellen zu wollen. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs forderte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 22. August

2024 auf, ihren russischen Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c AIG

bis zu ihrer Ausreise beim Migrationsamt zu hinterlegen, und verweigerte ihr

eine Visumserteilung. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Mit Eingabe vom 27. August 2024 wurde das Migrationsamt

aufgefordert, die sichergestellten Reisedokumente herauszugeben, worauf das

Migrationsamt mit Schreiben vom 29. August 2024 auf die Möglichkeit einer

Rekurserhebung bei der Sicherheitsdirektion hinwies.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 22. August 2024 rekurrierte A

mit zwei separat erhobenen Rechtsmitteln an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion. Dabei forderte sie im ersten Rekurs (Nr. 2024.0581),

die Verfügung vom 22. August 2024 sei aufzuheben; mit zweitem Rekurs (Nr. 2024.0582)

verlangte sie die Feststellung, dass das Migrationsamt den Erlass einer

anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert, eventualiter verzögert habe.

Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Angelegenheit in die Hand zu nehmen und

eine Verfügung über die Einziehung des Reisepasses zu erlassen oder diesen

unverzüglich herauszugeben. Mit Rekursentscheiden vom 14. November 2024

vereinigte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die beiden Rekursverfahren.

Auf den Rekurs Nr. 2024.0582 wurde nicht eingetreten. Der Rekurs Nr. 2024.0581

wurde abgewiesen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer

Beschwerde wurden die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2024 stellte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht folgende Anträge:

"1. Der

Rekursentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.

2.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August

2024.

sei in Ziff. 1 (Verpflichtung zur Hinterlegung der Reisedokumente)

aufzuheben.

Eventualiter sei die Unrechtmässigkeit der Ziff. 1 der Verfügung

festzustellen.

3.

Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf folgende

Anträge einzutreten und diese materiell zu behandeln:

'Es sei festzustellen, dass der

Rekursgegner den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert,

eventualiter verzögert hat.

Der Rekursgegner sei anzuweisen, die

Angelegenheit an die Hand zu nehmen und eine Verfügung über die Einziehung des

Reisepasses der Rekurrentin zu erlassen oder diesen unverzüglich herauszugeben.'

4.

Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

(zzgl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse bzw. des Beschwerdegegners."

Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2024 wurde

die Beschwerdeführerin aufgefordert, die mutmasslichen Verfahrenskosten in der

Höhe von Fr. 2'070.- vorzuschiessen. Die Kaution ging fristgerecht auf dem

Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das Migrationsamt auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Gemäss Art. 64e AIG kann die zuständige Behörde nach

Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Ausländerinnen und Ausländer verpflichten,

sich regelmässig bei einer Behörde zu melden (lit. a; Meldepflicht),

angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten (lit. b; Kautionspflicht)

oder Reisedokumente zu hinterlegen (lit. c; Schriftensperre). Die

Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG stellen mildere Massnahmen zur

ausländerrechtlichen Administrativhaft (Art. 75 ff. AIG) sowie zur

Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AIG) dar (BGr, 18. Juni 2019,

2C_490/2019, E. 5.2). Sie bezwecken die Sicherstellung der

Durchführbarkeit der Wegweisungsvollstreckung (vgl. BGE 144 II 16

E. 4.4; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00754, E. 3.1). Die

Rechtskraft der Wegweisungsverfügung wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. Peter

Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2. A., Zürich/St. Gallen

2024, S. 230 f.). Die Vorschrift wurde mit der Übernahme der

Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in

den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger;

vgl. dazu den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des

Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der

EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des

Schengen-Besitzstands, AS 2010 5925) – in Anlehnung an Art. 7 Abs. 3

der EG-Rückführungsrichtlinie – in das AIG übernommen und steht seit 1. Januar

2011.

in Kraft (vgl. Marc Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2020, S. 371). Gemäss Empfehlungen (EU) 2017/2338 der Kommission

vom 16. November 2017 für ein gemeinsames "Rückkehr-Handbuch",

das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung

rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (L 339/83 ff.), beziehen

sich die darin enthaltenen Verpflichtungen, so auch die Pflicht zum Einreichen

von Papieren, auf die Dauer bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Rückkehr

(siehe Ziff. 6.2 der Empfehlungen [EU] 2017/2338, L 339/110, auch zum

Folgenden). Die Massnahmen erfolgen zur Vermeidung von Fluchtgefahr während der

Dauer der Ausreisefrist (BGE 144 II 16 E. 4.5.2). Ist hingegen die

Ausreisefrist verstrichen, wird der Aufenthalt unrechtmässig und die

Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zur

Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu ergreifen, wenn die betreffende

Person nicht freiwillig ausgereist ist (Art. 8 Abs. 1 der

Rückführungsrichtlinie). Dafür ist Fluchtgefahr nicht vorausgesetzt. Allerdings

sind Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Abschiebung nur als letztes Mittel

vorzunehmen (Art. 8 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie). Daraus folgt,

dass zwischen der völlig freiwilligen Ausreise und der zwangsweisen

Ausschaffung andere Massnahmen angeordnet werden müssen, um die Befolgung der

Rückkehrentscheidung sicherzustellen (BGE 144 II 16 E. 4.5.2).

Anstelle einer Haft können in Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips und des

Verhältnismässigkeitsprinzips mildere Massnahmen angeordnet werden. In Betracht

kommen dabei – auch nach Ablauf der Ausreisefrist – insbesondere die

Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG (BGr, 28. Januar 2013, 2C_871/2012,

E. 5.3; Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich 2022, Rz. 296; André Equey, Änderungen im Bereich der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgrund der Übernahme der

EG-Rückführungsrichtlinie durch die Schweiz, AJP 2011 S. 924 ff.,

S. 936). Ebenso können die Verpflichtungen nach Art. 64e AIG auch gegenüber

Personen angeordnet werden, deren Wegweisungsvollzug momentan nicht möglich

oder nicht zulässig ist (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, Stand

am 1. April 2025, Ziff. 8.6.1.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, Art. 64e lit. c AIG stelle eine

genügende gesetzliche Grundlage dar, um den Reisepass der Beschwerdeführerin

einzubehalten. Die angestrebte Folge bzw. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur

Hinterlegung von Reisedokumenten sei, dass diese Dokumente in die amtliche

Verwahrung der zuständigen Behörde gelangten bzw. der Verfügungsgewalt der

Ausländerin oder des Ausländers für gewisse Dauer entzogen würden, damit die

Durchsetzbarkeit einer Ausreiseverpflichtung sichergestellt werde. Demgemäss

müsse es der zuständigen Behörde möglich sein, bereits in ihrem Gewahrsam

befindliche Reisedokumente zu behalten und den Vollzug der späteren Anordnung

vorwegzunehmen. Es würde dem Zweck von Art. 64e lit. c AIG

zuwiderlaufen, wenn die Behörde die Reisedokumente zunächst an die zur Ausreise

verpflichtete ausländische Person aushändigen müsste und diese erst

anschliessend zur Hinterlegung verpflichten könnte, wie die Beschwerdeführerin

glaubhaft machen wolle. Das Vorgehen des Migrationsamts sei nicht fehlerhaft

und dieses hätte keine andere Anordnung treffen bzw. etwas anderes verfügen

müssen. Damit verbleibe der Reisepass der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens im Gewahrsam der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe zu

Recht auf den Erlass einer weiteren bzw. separaten Verfügung verzichtet, womit

der Vorwurf der Rechtsverweigerung ins Leere ginge. Auf den diesbezüglich

erhobenen Rekurs sei daher mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht

einzutreten.

3.2

Dagegen

führt die Beschwerdeführerin an, das mit Realakt vollzogene Einziehen und

fortlaufende Vorenthalten des Reisepasses entspreche nicht der verfügten

Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses. Die blosse Verpflichtung zur

Hinterlegung könne einer Einziehung nicht gleichgestellt werden. Art. 64e

AIG sehe weder nach dem Wortlaut der Bestimmung noch im Rahmen einer

systematischen Auslegung Vollstreckungsmassnahmen vor. Dies etwa im Gegensatz

zur sinnverwandten Bestimmung von Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998.

(AsylG), welche einen unmittelbaren Zwang ausdrücklich erlaube. Ferner

enthielten auch die Materialien zu Art. 64e AIG keinerlei Hinweis darauf, wonach

die Bestimmung zur Verpflichtung zur Hinterlegung zwangsweise vollzogen werden

könne. Vielmehr entspreche es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass

einer rechtsunterworfenen Person in einem ersten Schritt mit einer

Sachverfügung eine verwaltungsrechtliche Pflicht auferlegt werde, bevor sie in

einem zweiten Schritt – nach Eintritt der Rechtskraft der

verwaltungsrechtlichen Pflicht – unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur

Erfüllung der Pflicht aufgefordert werden könne (Vollstreckungsverfügung, vgl. § 31 Abs. 1 VRG).

3.3

Die

Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Auffassung, Art. 64e lit. c

AIG schütze nur die proaktive Herausgabe des Reisepasses auf

Aufforderung der Behörde hin. Entgegen dieser Auffassung muss auch die

Einbehaltung des Reisepasses nach freiwilliger Einreichung des Reisepasses vom

Sinn und Zweck von Art. 64e lit. c AIG erfasst sein. Die Bestimmung

würde ad absurdum geführt, müsste das Migrationsamt den Reisepass zuerst an die

Beschwerdeführerin zurückgeben, um ihn dann sogleich wieder einzufordern.

Nachdem der Reisepass bereits im Gewahrsam der Behörde war, weil die

Beschwerdeführerin ihn bereits selbst eingereicht hatte, wird die weitere

Verwahrung nicht rechtswidrig, nachdem die Massnahme formell mittels Verfügung

vom 22. August 2024 angeordnet wurde. Das Migrationsamt hat den Erlass

einer anfechtbaren Verfügung damit nicht unrechtmässig verweigert. Die

Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe ausdrücklich nicht die Verfügung

betreffend Hinterlegung verlangt, sondern über die Einziehung oder

die Herausgabe des Reisepasses, weshalb die verlangte Verfügung noch

nicht ergangen sei und die Vorinstanz zu Unrecht auf die

Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten sei, zielt damit ins Leere.

3.4

3.4.1

Die Massnahme muss jedoch im Einzelfall notwendig, geeignet und

verhältnismässig sein (vgl. BGE 135 III 574 zur Hinterlegung und

Einbehaltung des Reisepasses gestützt auf das Haager

Kindsentführungsübereinkommen [HKÜ]). Zur Verhältnismässigkeit führte die

Vorinstanz aus, die Massnahme sei erforderlich, um die Durchführung der

Wegweisungsvollstreckung zu sichern. Denn die Beschwerdeführerin setze alles

daran, um in der Schweiz bleiben zu können. Das Verwaltungsgericht habe

festgehalten, dass die wiederholten und in kurzen Abständen gestellten

aussichtslosen Gesuche auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der

Beschwerdeführerin hindeuten würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass

sie ihren Reisepass beseitigen und damit die Durchführung der Wegweisung

massgeblich erschweren könnte. Für eine Rückübernahme von russischen

Staatsangehörigen sei nämlich erforderlich, dass sich diese mit ihrem

russischen Reisepass ausweisen könnten. Eine mildere Massnahme, um die

Durchführung der Wegweisung sicherzustellen, sei vorliegend nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die angeordnete

Verpflichtung fehlerhaft oder ungeeignet sei. Unter diesen Umständen könne

offengelassen werden, ob die Gefahr des Untertauchens bestehe.

3.4.2

Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass keine

Fluchtgefahr bestehe: Sie sei eine heute 84-jährige, verwitwete Frau ohne

Familienangehörige im Herkunftsland. Sie leide an zahlreichen gesundheitlichen

Beschwerden, u. a.

an einer Alzheimer-Demenz, die ihre kognitiven Fähigkeiten stark

beeinträchtige. Aufgrund von Wahnvorstellungen und Angststörungen vertraue sie

ausser ihrer Tochter keiner anderen Person mehr. Insbesondere leide sie unter

der ständigen paranoiden Vorstellung, man wolle sie vergiften, weshalb sie nur

Nahrungsmittel zu sich nehme, die von der Tochter zubereitet worden seien. Auch

das Haus verlasse sie nur in Begleitung ihrer Tochter. Vor diesem Hintergrund

könne augenscheinlich nicht von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Es bestünden

auch keine Anzeichen, dass sie sich dem Wegweisungsvollzug durch Flucht oder

Untertauchen entziehen könnte. Allein die Äusserung, nicht in den

Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich der Verweis auf die Vermeidung

der Fluchtgefahr einzig auf Massnahmen während der Dauer der Ausreisefrist

bezieht (BGE 144 II 16 E. 4.5.2). Ist die Ausreisefrist verstrichen

und hält sich die betroffene Person rechtswidrig im Land auf, muss Fluchtgefahr

nicht zwingend vorausgesetzt werden, damit weitere Massnahmen ergriffen werden

können (BGE 144 II 16 E. 4.5.2 und E. 4.7.2). Da die

Zwangsmassnahmen zur Durchführung der Wegweisung nur als letztes Mittel

vorzunehmen sind, kommen alternative bzw. mildere Mittel zur Rechtsdurchsetzung

infrage, wie die Pflicht zur Hinterlegung der Reisedokumente (siehe zum Ganzen

bereits E. 2).

3.4.3

Die Beschwerdeführerin stösst sich weiter daran, dass die Vorinstanz

vergleichsweise ("vgl. auch") Bezug auf Art. 8 Abs. 3

Satz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) genommen hat, welcher die Hinterlegung von

Ausweispapieren vorsieht, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie

vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten. Die Hinterlegung von

Reisepapieren sei in Art. 64e AIG abschliessend geregelt. Dem

Verordnungsgeber komme diesbezüglich keinerlei Kompetenz zur Rechtsetzung zu.

Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Reisepapieren könne sich daher nicht auf

Art. 8 Abs. 3 VZAE stützen.

Art. 64e AIG enthält dem Wortlaut nach ("Die

zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer […] verpflichten,

Reisedokumente zu hinterlegen.") keine Angabe von Gründen für die verfügte

Massnahme und stellt den Behörden – unter der Wahrung der Zwecktauglichkeit der

Massnahme – frei, welche Anwendungsfälle darunter zu subsumieren sind.

Inwiefern es unzulässig sein sollte, als möglicher Anwendungsfall nicht auch

Vergleiche mit anderen Normen des Ausländerrechts anzustellen, welche die

Hinterlegung von Ausweispapieren zum Gegenstand haben, erschliesst sich nicht,

nachdem die Norm von Art. 64e AIG offen formuliert ist.

Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, das Vernichten

von Reisepapieren mit Blick auf den Wegweisungsvollzug sei ohnehin zwecklos, da

mit Russland bereits seit 2011 ein Rückübernahmeabkommen bestehe, welches die

Rückübernahme von ausreisepflichtigen Staatsangehörigen vorsehe und regle. Sie

verweist dabei auf das Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die

Rückübernahme vom 21. September 2009 (SR 0.142.116.659, nachfolgend:

Rückübernahmeabkommen). Gemäss Anhang 2a des Rückübernahmeabkommens sei

der Nachweis der Staatsangehörigkeit auch mittels offizieller Fotokopie

möglich; eine solche Fotokopie liege bekanntlich bei den Akten. Es trifft zu,

dass neben dem direkten Nachweis der Staatsangehörigkeit mittels Reisepasses

gemäss Anhang 1 des Rückübernahmeabkommens auch der indirekte

Staatsangehörigkeitsnachweis mittels offizieller Fotokopie erbracht werden

kann. Verfügt die rückzuübernehmende Person jedoch über einen gültigen nationalen

Reisepass, bedarf es von vornherein keines Rückübernahmegesuchs (Art. 6

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens). Vor

diesem Hintergrund erscheint die Einbehaltung des Reisepasses gleichwohl als

probates Mittel, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen: Denn die

Zwecktauglichkeit der Massnahme (Hinterlegung/Einbehaltung des Reisepasses)

kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Rückübernahme auch mit

indirektem Staatsangehörigkeitsnachweis erfolgen könnte. Ein solches Verfahren

kommt nur subsidiär zum Tragen, nämlich wenn der oder die russische

Staatsangehörige nicht über einen gültigen nationalen Reisepass verfügt.

Nachdem Gesagten ist die Hinterlegung des Reisepasses geeignet, den

Wegweisungsvollzug sicherzustellen.

Die Beschwerdeführerin stellt die Erforderlichkeit

der Massnahme infrage: Es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie

Reisepapiere vernichte oder unbrauchbar mache. Indem die Vorinstanz ausführe,

es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies geschehe, verkenne sie von vornherein

die Schwelle der erforderlichen Intensität des Verdachtsmoments. Ob die

Beschwerdeführerin tatsächlich zur Vernichtung ihrer Reisepapiere schreiten

würde, ist letztlich unerheblich: Ausgewiesen ist, dass sie bereits zweimal –

und nicht nur einmal, wie von ihr behauptet – erfolglos um wiedererwägungsweise

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter ersucht

hat. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2024 ist das

Migrationsamt am 22. Januar 2024 nicht eingetreten, auf jenes vom 29. Februar

2024.

am 15. März 2024, wobei letztere Verfügung noch nicht rechtskräftig

ist. Dies deutet – wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25. September

2024, auf welches die Vorinstanz verwiesen hat, festhielt – auf ein

rechtsmissbräuchliches und nicht zu schützendes Verhalten der Beschwerdeführerin

hin, welche sich hartnäckig weigert, dem rechtskräftigen Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023 Folge zu leisten. Dass das letzte

Wiedererwägungsgesuch noch nicht rechtskräftig beurteilt ist, ändert nichts an

dieser Beurteilung (vgl. VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00754, E. 3.3

und E. 3.4). Die Hinterlegung bzw. Einbehaltung des Reisepasses stellt

damit das mildeste Mittel dar, um die Durchführbarkeit der Wegweisung

sicherzustellen (vgl. dazu VGr. 29. Februar 2024, VB.2023.00754, E. 3.4).

Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Migrationsamts daher als

verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Die in Art. 64e AIG aufgeführten "Verpflichtungen

nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung" sind zwar nicht im Abschnitt

über Zwangsmassnahmen aufgeführt, ungeachtet dessen handelt es sich um (milde) Zwangsmassnahmen

(Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, S. 230; Spescha et al.,

Handbuch zum Migrationsrecht, S. 371). Gegen den kantonal

letztinstanzlichen Entscheid über eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

zulässig. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) greift daher nicht (vgl.

BGr, 30. Oktober 2020, 2C_844/2020, E. 1.1; VGr, 29. Februar

2024, VB.2023.00754).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).