VB.2024.00751
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00751
9. Januar 2025Deutsch15 min
(URT.2025.25923)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00751
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
führten von 2014 bis 2020 eine Beziehung. Aus dieser ging der gemeinsame Sohn E
(geb. 2020) hervor, der bei seiner Mutter lebt.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete
die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 5. November 2024 gegenüber A
für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Arbeitsort von C
in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für dieselbe Dauer, mit C und E in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 12. November 2024 ersuchte C das Bezirksgericht Uster
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Verfügung vom 15. November 2024 verlängerte der
Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige
Anhörung der Parteien – bis 19. Februar 2025. Gerichtskosten erhob er
keine, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.
B. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 27. November 2024 Einsprache und beantragte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom
15.
November 2024 insofern aufzuheben, als das Kontaktverbot zu E
verlängert worden sei. Der Zwangsmassnahmenrichter hörte in der Folge die
Parteien am 4. bzw. 5. Dezember 2024 persönlich an. Mit Verfügung vom
6.
Dezember 2024 nahm der Zwangsmassnahmenrichter davon Vormerk, dass die
mit Verfügung der Kantonspolizei vom 5. November 2024 angeordneten
Schutzmassnahmen betreffend C (Rayon- und Kontaktverbot) mit Verfügung vom
15.
November 2024 rechtskräftig bis zum 19. Februar 2025 verlängert
worden seien (Dispositivziffer 1). Sodann verlängerte er das Kontaktverbot
gegenüber E (definitiv) bis 19. Februar 2025. Das Kontaktverbot gelte
unabhängig von allfälligen Ersatzmassnahmen, die gestützt auf die
Strafprozessordnung im Rahmen des Strafverfahrens gegen A angeordnet worden
seien oder würden (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte
der Zwangsmassnahmenrichter A (Dispositivziffer 4), eine
Umtriebsentschädigung sprach er nicht zu (Dispositivziffer 5).
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 11. Dezember
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats seien die Dispositivziffern 2 und
4.
der Verfügung vom 6. Dezember 2024 aufzuheben; das Gesuch von C um
Verlängerung der Schutzmassnahmen sei in Bezug auf E abzuweisen. Mit Eingabe
vom 16. Dezember 2024 verzichtete der Zwangsmassnahmenrichter auf
Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Namentlich kann die
Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b
und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an
die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch
entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner
nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf
Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die
Dispositiv
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. September
2024, VB.2024.00475, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit Juli 2024 per SMS wiederholt
beschimpft habe mit dem Ziel, sie herabzuwürdigen und in ihrer Ehre zu
verletzen.
3.2 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 6. Dezember 2024,
zwischen den Parteien sei seit 2021 ein hoch strittiges Verfahren betreffend
Kinderbelange am Bezirksgericht Zürich hängig, in dessen Rahmen eine
Kindsvertreterin für E eingesetzt worden sei. Diese habe auf telefonische
Nachfrage hin erklärt, dass – gestützt auf ihren Eindruck, welchen sie
anlässlich eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024
erhalten habe – der psychische Zustand des Beschwerdeführers desolat wirke, er
in einer Opferhaltung zu verharren scheine und keine Verantwortung für sein
Verhalten übernehme, wobei er seinen Sohn miteinbeziehe. Aus ihrer Sicht sei es
für E besser, momentan keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben, da dessen
derzeitiger psychischer Zustand E nicht zumutbar sei und die Übergaben für E
grossen Stress bedeuteten. Angesprochen auf die drohende Entfremdung zwischen
Vater und Sohn habe die Kindsvertreterin weiter erklärt, E und der
Beschwerdeführer hätten grundsätzlich ein enges Verhältnis, weshalb sie in der
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate kein Problem sehe und eine
solche unterstütze (E. 2.2.2).
Weiter erwog der Zwangsmassnahmenrichter, eine Verlängerung
des Kontaktverbots gegenüber E belaste die Vater-Kind-Beziehung und den
Beschwerdeführer zwar erheblich. Jedoch gelte es auch zu berücksichtigen, dass
– gemäss allen Parteien – die derzeitige Situation für E sehr belastend sei,
was sich insbesondere an den Übergaben zwischen den Eltern zeige. Sodann habe
die Kindsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Kinderbelange
vor dem Bezirksgericht Zürich am 3. Dezember 2024 für E beantragt, die
alleinige elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin zu
belassen sowie, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers in zwei Phasen zu
regeln sei, wobei die erste Phase im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs zu
erfolgen habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Belastung
anlässlich der Übergaben zwischen den Eltern ohne angemessene Schutzmassnahmen
offensichtlich nicht im Kindswohl liege und – entsprechend der Ansicht der
Kindsvertreterin – gar negativere Auswirkungen für den vierjährigen E haben
könnte als die Verlängerung des Kontaktverbotes um drei Monate. Die
Schutzbedürftigkeit von E sei deshalb glaubhaft dargelegt worden. Ferner ergehe
gemäss den Parteien offenbar zeitnah – im Januar oder Februar 2025 – ein Urteil
des Bezirksgerichts Zürich betreffend Kinderbelange; damit werde eine
kindswohlgerechte Besuchsregelung festgelegt. Gewaltschutzmassnahmen dienten
der Deeskalation und Beruhigung der Situation und dazu, dass die gefährdeten
Personen wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen könnten. Aufgrund der
Schilderungen der Parteien sowie der vorliegenden Aktenlage erscheine es
vorliegend angezeigt, die Schutzmassnahmen betreffend E um drei Monate zu
verlängern. Diese Schutzmassnahmen fielen jedoch gestützt auf § 7 Abs. 1 GSG bei vom Bezirksgericht Zürich allfällig angeordneten zivilrechtlichen
Massnahmen dahin, sobald diese rechtskräftig angeordnet und vollzogen seien (E. 2.2.5).
3.3 Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, gemäss der Beschwerdegegnerin
sei E gefährdet, weil er sich Sorgen um sie mache und ihn – den
Beschwerdeführer – bei den Übergaben aus Angst vor einer Eskalation darauf
hinweise, dass er nicht mit der Beschwerdegegnerin sprechen und Abstand halten
solle. Konkrete Beispiele, was E "mitbekommen" haben solle, führe die
Beschwerdegegnerin indes keine an, und der Loyalitätskonflikt, in dem sich E
allenfalls befinde, stelle für sich allein keine Gefährdung durch häusliche
Gewalt dar. Dass es in jüngster Zeit zu Vorfällen gekommen wäre, bei denen E
häusliche Gewalt seinerseits – seitens des Beschwerdeführers – gegen die
Beschwerdegegnerin miterlebt hätte, sei nicht ersichtlich. Das Schreiben von
Textnachrichten, worauf sich die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin allein
bezögen, könne jedenfalls nicht als traumatisierend wirkende Gewalt gewertet
werden. Sodann fänden aufgrund der für die Beschwerdegegnerin geltenden
Schutzmassnahmen in den kommenden Wochen keine persönlichen Übergaben statt.
Damit dürften sich auch weniger bzw. keine Berührungspunkte mehr ergeben und es
entsprechend auch nicht zu (weiteren) Auseinandersetzungen in der Gegenwart von
E kommen. In dessen Interesse liege es auch, dass es aufgrund der Vorfälle
nicht zu einer anhaltenden Stigmatisierung und entsprechenden Entfremdung von
ihm – dem Beschwerdeführer – komme, sondern möglichst bald wieder zu einer
Normalisierung des Kontakts. Die Übergaben mögen für E nicht ideal sein.
Diesbezüglich könnten jedoch Kindesschutzmassnahmen Abhilfe schaffen und sei
nicht das Gewaltschutzgesetz heranzuziehen. Wenn die Kindsvertreterin der
Ansicht sei, dass er – der Beschwerdeführer – keinen Kontakt zu seinem Sohn
haben solle, stehe es ihr frei, im familienrechtlichen Verfahren entsprechende
Anträge zu stellen. Mithin lägen nicht genügend Anhaltspunkte für eine
ernsthafte und aktuelle bzw. fortbestehende Gefährdung von E vor, welche eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen rechtfertigen würden.
4.
4.1 Weder den
Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters noch den Aussagen der Parteien oder den
(übrigen) Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass E unmittelbar im
Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam als Adressat –
von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen (gewesen) wäre.
Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon ausgegangen
werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen
automatisch selbst von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein
minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,
wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen
Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,
Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten
bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine
Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Jedoch kann der Umstand, dass die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu
einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als
Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von
Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit
zeitigt. Ist ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen,
so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine
Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 24. Oktober 2023,
VB.2023.00541, E. 4.3.2; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1
mit Hinweisen). Der Zwangsmassnahmenrichter ging vorliegend wohl von einer solchen
Situation aus, auch wenn dies seinen Erwägungen nicht zweifelsfrei entnommen
werden kann. Mithin schien er E als (Mit-)Betroffenen der vom Beschwerdeführer
gegen die Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt anzusehen. Auch
hierfür bzw. für eine Traumatisierung von E ergeben sich indes weder aus den
Ausführungen der Parteien noch aus den (weiteren) Akten hinreichende
Anhaltspunkte, wenngleich nicht infrage zu stellen ist, dass der Konflikt
seiner Eltern E belastet und namentlich die Besuchsrechtsregelung und die
Übergaben wiederholt Anlass für Auseinandersetzungen und Beschimpfungen des
Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegegnerin gegeben haben mögen.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (vorn E. 3.3), darf jedoch
nicht ausser Acht gelassen werden, dass allein die vom Beschwerdeführer seit
Juli 2024 an die Beschwerdeführerin geschriebenen, derben SMS, von welchen E
keine Kenntnis zu haben scheint, den Grund für die Anordnung der
Schutzmassnahmen bildeten (vgl. vorn E. 3.1), während die
Besuchsrechtsregelung und die Übergaben offensichtlich schon länger für
Kontroversen sorgen und nicht dargelegt wurde oder ersichtlich ist, dass E in
jüngerer Zeit häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin miterlebt hätte. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch
den Zwangsmassnahmenrichter erklärte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass es
(zuvor) schon "lange" nicht mehr zu verbalen bzw. direkten
Beschimpfungen gekommen sei und die Übergaben jedenfalls zuletzt ohne direkten
Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erfolgten.
Sodann führten zwar sowohl die Beschwerdegegnerin als auch
die Kindsvertreterin – in unbestimmter Weise – aus, der Beschwerdeführer
beziehe E in den Konflikt zwischen den Eltern mit ein. Dass der
Beschwerdeführer den Kontakt mit E zur verbotenen Kontaktaufnahme zur
Beschwerdegegnerin missbrauchen oder E gegen sie instrumentalisieren würde,
wird jedoch weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich (vgl. VGr,
14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 7. Juli 2023,
VB.2023.00334, E. 5.4).
4.2 Demgemäss
rechtfertigte es sich unter keinem Titel, dem Beschwerdeführer gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz den Kontakt zu E zu verbieten. Entsprechend hätte das
Kontaktverbot zu E auch nicht verlängert werden dürfen. Daran ändert wie gesagt
weder, dass sich der Konflikt seiner Eltern belastend auf E auswirkt, noch, dass sich die Kindsvertreterin für die
Verlängerung des Kontaktverbots aussprach. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer
vielmehr ein, dass die umstrittene Besuchsrechtsregelung und die
problematischen Übergaben allenfalls im Rahmen des familienrechtlichen
Verfahrens im Interesse von E anzupassen sind. Entsprechende Korrekturen lassen
sich nicht kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken.
4.3 Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der
Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. Dezember 2024, mit welcher das
Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber E verlängert wurde, ist
aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss § 12
Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse
genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1
Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie
Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres
Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
Das Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren
eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das
Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – nicht
(mehr) vor. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung
gefährdeter Personen ist darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren anwendbar
(statt vieler VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 5.2.2).
Demzufolge sind die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 300.- in Abänderung
von Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster auf die
Kasse des Bezirksgerichts Uster und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die
Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.
5.2 Ausgangsgemäss
ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich
ein Betrag von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer). Dass ihm in
Abänderung von Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom
6. Dezember 2024 eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren
zuzusprechen sei, beantragte der Beschwerdeführer nicht (vorn III.). Die
Beschwerdegegnerin ersuchte ihrerseits nicht um Zusprechung einer
Parteientschädigung; eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom
6. Dezember 2024 aufgehoben.
In Abänderung von Dispositivziffer 4
derselben Verfügung werden die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.- der Kasse des Bezirksgerichts
Uster auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Uster.