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Entscheid

VB.2024.00751

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00751

9. Januar 2025Deutsch15 min

(URT.2025.25923)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00751

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

führten von 2014 bis 2020 eine Beziehung. Aus dieser ging der gemeinsame Sohn E

(geb. 2020) hervor, der bei seiner Mutter lebt.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete

die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 5. November 2024 gegenüber A

für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Arbeitsort von C

in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für dieselbe Dauer, mit C und E in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 12. November 2024 ersuchte C das Bezirksgericht Uster

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Mit Verfügung vom 15. November 2024 verlängerte der

Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige

Anhörung der Parteien – bis 19. Februar 2025. Gerichtskosten erhob er

keine, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.

B. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 27. November 2024 Einsprache und beantragte, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom

15.

November 2024 insofern aufzuheben, als das Kontaktverbot zu E

verlängert worden sei. Der Zwangsmassnahmenrichter hörte in der Folge die

Parteien am 4. bzw. 5. Dezember 2024 persönlich an. Mit Verfügung vom

6.

Dezember 2024 nahm der Zwangsmassnahmenrichter davon Vormerk, dass die

mit Verfügung der Kantonspolizei vom 5. November 2024 angeordneten

Schutzmassnahmen betreffend C (Rayon- und Kontaktverbot) mit Verfügung vom

15.

November 2024 rechtskräftig bis zum 19. Februar 2025 verlängert

worden seien (Dispositivziffer 1). Sodann verlängerte er das Kontaktverbot

gegenüber E (definitiv) bis 19. Februar 2025. Das Kontaktverbot gelte

unabhängig von allfälligen Ersatzmassnahmen, die gestützt auf die

Strafprozessordnung im Rahmen des Strafverfahrens gegen A angeordnet worden

seien oder würden (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte

der Zwangsmassnahmenrichter A (Dispositivziffer 4), eine

Umtriebsentschädigung sprach er nicht zu (Dispositivziffer 5).

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 11. Dezember

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats seien die Dispositivziffern 2 und

4.

der Verfügung vom 6. Dezember 2024 aufzuheben; das Gesuch von C um

Verlängerung der Schutzmassnahmen sei in Bezug auf E abzuweisen. Mit Eingabe

vom 16. Dezember 2024 verzichtete der Zwangsmassnahmenrichter auf

Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Namentlich kann die

Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden

Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b

und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an

die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch

entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner

nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf

Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die

Dispositiv

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. September

2024, VB.2024.00475, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit Juli 2024 per SMS wiederholt

beschimpft habe mit dem Ziel, sie herabzuwürdigen und in ihrer Ehre zu

verletzen.

3.2 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 6. Dezember 2024,

zwischen den Parteien sei seit 2021 ein hoch strittiges Verfahren betreffend

Kinderbelange am Bezirksgericht Zürich hängig, in dessen Rahmen eine

Kindsvertreterin für E eingesetzt worden sei. Diese habe auf telefonische

Nachfrage hin erklärt, dass – gestützt auf ihren Eindruck, welchen sie

anlässlich eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024

erhalten habe – der psychische Zustand des Beschwerdeführers desolat wirke, er

in einer Opferhaltung zu verharren scheine und keine Verantwortung für sein

Verhalten übernehme, wobei er seinen Sohn miteinbeziehe. Aus ihrer Sicht sei es

für E besser, momentan keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben, da dessen

derzeitiger psychischer Zustand E nicht zumutbar sei und die Übergaben für E

grossen Stress bedeuteten. Angesprochen auf die drohende Entfremdung zwischen

Vater und Sohn habe die Kindsvertreterin weiter erklärt, E und der

Beschwerdeführer hätten grundsätzlich ein enges Verhältnis, weshalb sie in der

Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate kein Problem sehe und eine

solche unterstütze (E. 2.2.2).

Weiter erwog der Zwangsmassnahmenrichter, eine Verlängerung

des Kontaktverbots gegenüber E belaste die Vater-Kind-Beziehung und den

Beschwerdeführer zwar erheblich. Jedoch gelte es auch zu berücksichtigen, dass

– gemäss allen Parteien – die derzeitige Situation für E sehr belastend sei,

was sich insbesondere an den Übergaben zwischen den Eltern zeige. Sodann habe

die Kindsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Kinderbelange

vor dem Bezirksgericht Zürich am 3. Dezember 2024 für E beantragt, die

alleinige elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin zu

belassen sowie, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers in zwei Phasen zu

regeln sei, wobei die erste Phase im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs zu

erfolgen habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Belastung

anlässlich der Übergaben zwischen den Eltern ohne angemessene Schutzmassnahmen

offensichtlich nicht im Kindswohl liege und – entsprechend der Ansicht der

Kindsvertreterin – gar negativere Auswirkungen für den vierjährigen E haben

könnte als die Verlängerung des Kontaktverbotes um drei Monate. Die

Schutzbedürftigkeit von E sei deshalb glaubhaft dargelegt worden. Ferner ergehe

gemäss den Parteien offenbar zeitnah – im Januar oder Februar 2025 – ein Urteil

des Bezirksgerichts Zürich betreffend Kinderbelange; damit werde eine

kindswohlgerechte Besuchsregelung festgelegt. Gewaltschutzmassnahmen dienten

der Deeskalation und Beruhigung der Situation und dazu, dass die gefährdeten

Personen wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen könnten. Aufgrund der

Schilderungen der Parteien sowie der vorliegenden Aktenlage erscheine es

vorliegend angezeigt, die Schutzmassnahmen betreffend E um drei Monate zu

verlängern. Diese Schutzmassnahmen fielen jedoch gestützt auf § 7 Abs. 1 GSG bei vom Bezirksgericht Zürich allfällig angeordneten zivilrechtlichen

Massnahmen dahin, sobald diese rechtskräftig angeordnet und vollzogen seien (E. 2.2.5).

3.3 Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, gemäss der Beschwerdegegnerin

sei E gefährdet, weil er sich Sorgen um sie mache und ihn – den

Beschwerdeführer – bei den Übergaben aus Angst vor einer Eskalation darauf

hinweise, dass er nicht mit der Beschwerdegegnerin sprechen und Abstand halten

solle. Konkrete Beispiele, was E "mitbekommen" haben solle, führe die

Beschwerdegegnerin indes keine an, und der Loyalitätskonflikt, in dem sich E

allenfalls befinde, stelle für sich allein keine Gefährdung durch häusliche

Gewalt dar. Dass es in jüngster Zeit zu Vorfällen gekommen wäre, bei denen E

häusliche Gewalt seinerseits – seitens des Beschwerdeführers – gegen die

Beschwerdegegnerin miterlebt hätte, sei nicht ersichtlich. Das Schreiben von

Textnachrichten, worauf sich die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin allein

bezögen, könne jedenfalls nicht als traumatisierend wirkende Gewalt gewertet

werden. Sodann fänden aufgrund der für die Beschwerdegegnerin geltenden

Schutzmassnahmen in den kommenden Wochen keine persönlichen Übergaben statt.

Damit dürften sich auch weniger bzw. keine Berührungspunkte mehr ergeben und es

entsprechend auch nicht zu (weiteren) Auseinandersetzungen in der Gegenwart von

E kommen. In dessen Interesse liege es auch, dass es aufgrund der Vorfälle

nicht zu einer anhaltenden Stigmatisierung und entsprechenden Entfremdung von

ihm – dem Beschwerdeführer – komme, sondern möglichst bald wieder zu einer

Normalisierung des Kontakts. Die Übergaben mögen für E nicht ideal sein.

Diesbezüglich könnten jedoch Kindesschutzmassnahmen Abhilfe schaffen und sei

nicht das Gewaltschutzgesetz heranzuziehen. Wenn die Kindsvertreterin der

Ansicht sei, dass er – der Beschwerdeführer – keinen Kontakt zu seinem Sohn

haben solle, stehe es ihr frei, im familienrechtlichen Verfahren entsprechende

Anträge zu stellen. Mithin lägen nicht genügend Anhaltspunkte für eine

ernsthafte und aktuelle bzw. fortbestehende Gefährdung von E vor, welche eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen rechtfertigen würden.

4.

4.1 Weder den

Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters noch den Aussagen der Parteien oder den

(übrigen) Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass E unmittelbar im

Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam als Adressat –

von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen (gewesen) wäre.

Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon ausgegangen

werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen

automatisch selbst von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein

minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden,

wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen

Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität,

Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten

bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine

Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Jedoch kann der Umstand, dass die

gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu

einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als

Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von

Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit

zeitigt. Ist ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen,

so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine

Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 24. Oktober 2023,

VB.2023.00541, E. 4.3.2; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1

mit Hinweisen). Der Zwangsmassnahmenrichter ging vorliegend wohl von einer solchen

Situation aus, auch wenn dies seinen Erwägungen nicht zweifelsfrei entnommen

werden kann. Mithin schien er E als (Mit-)Betroffenen der vom Beschwerdeführer

gegen die Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt anzusehen. Auch

hierfür bzw. für eine Traumatisierung von E ergeben sich indes weder aus den

Ausführungen der Parteien noch aus den (weiteren) Akten hinreichende

Anhaltspunkte, wenngleich nicht infrage zu stellen ist, dass der Konflikt

seiner Eltern E belastet und namentlich die Besuchsrechtsregelung und die

Übergaben wiederholt Anlass für Auseinandersetzungen und Beschimpfungen des

Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegegnerin gegeben haben mögen.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (vorn E. 3.3), darf jedoch

nicht ausser Acht gelassen werden, dass allein die vom Beschwerdeführer seit

Juli 2024 an die Beschwerdeführerin geschriebenen, derben SMS, von welchen E

keine Kenntnis zu haben scheint, den Grund für die Anordnung der

Schutzmassnahmen bildeten (vgl. vorn E. 3.1), während die

Besuchsrechtsregelung und die Übergaben offensichtlich schon länger für

Kontroversen sorgen und nicht dargelegt wurde oder ersichtlich ist, dass E in

jüngerer Zeit häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin miterlebt hätte. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch

den Zwangsmassnahmenrichter erklärte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass es

(zuvor) schon "lange" nicht mehr zu verbalen bzw. direkten

Beschimpfungen gekommen sei und die Übergaben jedenfalls zuletzt ohne direkten

Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erfolgten.

Sodann führten zwar sowohl die Beschwerdegegnerin als auch

die Kindsvertreterin – in unbestimmter Weise – aus, der Beschwerdeführer

beziehe E in den Konflikt zwischen den Eltern mit ein. Dass der

Beschwerdeführer den Kontakt mit E zur verbotenen Kontaktaufnahme zur

Beschwerdegegnerin missbrauchen oder E gegen sie instrumentalisieren würde,

wird jedoch weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich (vgl. VGr,

14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 7. Juli 2023,

VB.2023.00334, E. 5.4).

4.2 Demgemäss

rechtfertigte es sich unter keinem Titel, dem Beschwerdeführer gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz den Kontakt zu E zu verbieten. Entsprechend hätte das

Kontaktverbot zu E auch nicht verlängert werden dürfen. Daran ändert wie gesagt

weder, dass sich der Konflikt seiner Eltern belastend auf E auswirkt, noch, dass sich die Kindsvertreterin für die

Verlängerung des Kontaktverbots aussprach. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer

vielmehr ein, dass die umstrittene Besuchsrechtsregelung und die

problematischen Übergaben allenfalls im Rahmen des familienrechtlichen

Verfahrens im Interesse von E anzupassen sind. Entsprechende Korrekturen lassen

sich nicht kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken.

4.3 Die

Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der

Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. Dezember 2024, mit welcher das

Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber E verlängert wurde, ist

aufzuheben.

5.

5.1 Gemäss § 12

Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse

genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1

Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie

Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres

Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

Das Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren

eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das

Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – nicht

(mehr) vor. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung

gefährdeter Personen ist darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren anwendbar

(statt vieler VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 5.2.2).

Demzufolge sind die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 300.- in Abänderung

von Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster auf die

Kasse des Bezirksgerichts Uster und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die

Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

5.2 Ausgangsgemäss

ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich

ein Betrag von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer). Dass ihm in

Abänderung von Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom

6. Dezember 2024 eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren

zuzusprechen sei, beantragte der Beschwerdeführer nicht (vorn III.). Die

Beschwerdegegnerin ersuchte ihrerseits nicht um Zusprechung einer

Parteientschädigung; eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom

6. Dezember 2024 aufgehoben.

In Abänderung von Dispositivziffer 4

derselben Verfügung werden die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.- der Kasse des Bezirksgerichts

Uster auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Uster.