Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00753

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00753

22. Mai 2025Deutsch28 min

(URT.2025.26287)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00753

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2. Verband C,

3. D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Baukommission F,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

3. E SA,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

für Mobilfunk-Antennenanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission F erteilte der E SA mit Beschluss

vom 6. September 2023 die Baubewilligung für die Erweiterung der

bestehenden Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

G-Strasse 02 in F. Gleichzeitig eröffnet wurde die im koordinierten Verfahren

ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. Juni

2023, mit welcher dem Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) erteilt wurde

(Dispositivziffer I). Zusätzlich stimmte die Baudirektion in Dispositivziffer II

dieser Verfügung dem Vorhaben aus Sicht des Landschaftsschutzes im Sinn der

Erwägungen zu und erteilte die erforderliche Bewilligung gemäss der Verordnung

zum Schutz des Türlersees vom 17. Dezember 2001 (Schutzverordnung; ABl 2002

347 ff.; abrufbar unter: www.gis.zh.ch > Inventare, Schutzgebiete >

Schutzanordnungen Natur und Landschaft).

Erwägungen

II.

A und B, D sowie der Verband C erhoben mit

gemeinsamer Eingabe vom 12. Oktober 2023 Rekurs gegen den Beschluss der

Baukommission F vom 6. September 2023 und gegen die Gesamtverfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023. Sie beantragten

sinngemäss, die angefochtenen Bewilligungen seien vollumfänglich aufzuheben.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs von A und B sowie von D mit Entscheid vom

5.

November 2024 ab (Dispositivziffer I). Auf den Rekurs des Verbands C

trat es nicht ein (Dispositivziffer II). Das Baurekursgericht auferlegte

die Verfahrenskosten von Fr. 6'265.- unter solidarischer Haftung zu 2/5 A und

B, zu 2/5 D und zu 1/5 dem Verband C (Dispositivziffer III).

III.

A und B, D sowie der Verband C erhoben mit

gemeinsamer Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Entscheid

des Baurekursgerichts vom 5. November 2024. Sie beantragten sinngemäss,

der Entscheid des Baurekursgerichts und die Baubewilligung seien aufzuheben

(Antrag 1). Zusätzlich beantragten sie eventualiter, die Sache sei zwecks

vertiefter Abklärungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen (Antrag 2).

Sodann sei die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von Ziff. 63 des

Anhangs 1 der Verordnung über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV;

SR 814.710) festzustellen (Antrag 3). Weiter sei ein

Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit die

Kontrollmechanismen im QS-System die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen

könnten und wie weit die vom Bundesgericht angeordnete Überprüfung durch die

Kantone fortgeschritten sei (Verfahrensantrag 1). Das Baurekursgericht

liess sich am 20. Dezember 2024 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde

ohne weitere Begründung abzuweisen sei. Die Baudirektion verwies mit Schreiben

vom 13. Januar 2025 auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom

20.

Dezember 2024, wobei beide im Wesentlichen die Abweisung der

Beschwerde beantragten. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom

24.

Februar 2025 an ihren Anträgen fest. Es erfolgten keine weiteren

Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG). Die Beschwerdeführenden 1

und 3 sind gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG; LS 700.1) rechtsmittellegitimiert.

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so sind die formell

unterliegenden Personen befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28

N. 58). Insoweit ist auch der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde

legitimiert.

1.3

Da auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der erwähnten

Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im Rahmen

der sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde können anstelle Einzelner auch

Verbände im eigenen Namen, aber für die Interessen ihrer Mitglieder ein

Rechtsmittel ergreifen. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: Erstens muss

die Vereinigung eine juristische Person sein, zweitens muss sie statutarisch

zur Wahrung der betreffenden Interessen ihrer Mitglieder befugt sein, drittens

müssen diese Interessen allen oder zumindest einer grossen Anzahl von

Mitgliedern gemeinsam sein und viertens muss jedes dieser Mitglieder zur

Geltendmachung dieses Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt sein (VGr,

2.

März 2023, AN.2022.00007, E. 1.4.1 Abs. 2; 26. August

2021, VB.2021.00508, E. 2.3.1, beide mit Hinweisen). Soweit eine juristische

Person in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, sind die allgemeinen

Legitimationsvoraussetzungen beachtlich (Bertschi, § 21 N. 93).

2.2

Die

Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung zwar grundsätzlich von Amtes

wegen zu prüfen, doch entbindet dies die rechtsmittelführende Partei nicht

davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich ist

(Bertschi, § 21 N. 38). Dies gilt im Rahmen der egoistischen

Verbandsbeschwerde namentlich auch mit Bezug auf den Anteil an betroffenen

Verbandsmitgliedern und deren materielle Beschwer (Bertschi, § 21

N. 98). Sodann haben gemeinsam Beschwerdeführende ihre Legitimation je

einzeln so darzulegen, dass sie für die Rechtsmittelbehörde ohne übermässigen

Aufwand nachvollziehbar ist (Bertschi, § 21 N. 40). An anwaltlich

vertretene oder rechtskundige Parteien dürfen dabei höhere Anforderungen

gestellt werden als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum

Nachstehenden). Die Substanziierung der Legitimation hat bereits im Verfahren

vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 23. Januar 2025,

VB.2023.00220/VB.2023.00221, E. 3.2.3).

2.3

Beim

Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen Verein im Sinn der

Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,

SR 210). Gemäss Art. 1.2 der Vereinsstatuten bezweckt er die

uneingeschränkte Erhaltung des naturnahen Lebensraumes für Pflanzen und Tiere,

die schonende Nutzung der geschützten Landschaft sowie die Lenkung eines

geordneten Bade- und Erholungsbetriebs. Der Verband besteht gemäss

Art. 3.1 der Vereinsstatuten aus natürlichen und juristischen Personen

sowie Behörden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

2.4

Die

Vorinstanz erachtet es als nicht hinreichend dargetan, dass eine genügend

grosse Anzahl der Vereinsmitglieder von der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage

persönlich betroffen sei bzw. dadurch einen legitimationsbegründenden Nachteil

erleide. Darüber hinaus bestehe kein enger und unmittelbarer Zusammenhang

zwischen dem statutarischen Vereinszweck und der strittigen Mobilfunk-Antennenanlage

für eine egoistische Verbandsbeschwerde. Sie sprach deshalb dem

Beschwerdeführer 2 die Rekursberechtigung ab.

2.5

Dem

Schluss der Vorinstanz ist zuzustimmen: Zum einen kann dem – unsubstanziierten

– Vorbringen in der Beschwerde, wonach im Rekursverfahren hinreichend dargetan

worden sei, welche konkreten Benachteiligungen die Mitglieder des

Beschwerdeführers 2 durch die streitbetroffene Mobilfunk-Antennenanlage

erführen, nicht gefolgt werden. Zum anderen ist bereits mangels Einreichung

eines vollständigen Mitgliederverzeichnisses nicht nachvollziehbar dargetan und

überdies mit Blick auf den weiten örtlichen Wirkungskreis des Beschwerdeführers 2

auch nicht zu vermuten, dass eine grosse Zahl seiner Mitglieder im

Einspracheperimeter wohnen oder dort Grundeigentum besitzen. Mit Bezug auf die den

Beschwerdeführer 2 in diesem Zusammenhang treffende

Substanziierungsobliegenheit kann auf das oben in E. 2.2 Ausgeführte

verwiesen werden. Entgegen der Beschwerde ist auch nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz im Lichte des Vereinszwecks darauf schloss, die Wahrung der

privaten Mitgliederinteressen in Bezug auf Mobilfunk-Antennenanlagen gehöre

nicht zu den statutarischen Aufgaben des Beschwerdeführers 2.

2.6

Soweit der

Beschwerdeführer 2 vor Verwaltungsgericht neu geltend macht, dass er

aufgrund der ideellen Verbandsbeschwerde (§ 338b PBG) sowie zufolge persönlicher

Betroffenheit als Grundeigentümer zum Rekurs legitimiert sei, sind diese

Vorbringen verspätet (vgl. § 52 Abs. 2 VRG; VGr, 23. Januar

2025, VB.2023.00220/VB.2023.00221, E. 3.2.3).

2.7

Nach dem

Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den durch den

Beschwerdeführer 2 erhobenen Rekurs eingetreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2

ist daher abzuweisen.

3.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde F (BZO) in der kantonalen Landwirtschaftszone Lk

und ist im Wesentlichen mit zwei zu einem landwirtschaftlichen Betrieb

gehörigen grösseren Gebäuden und einer Mobilfunk-Antennenanlage überstellt.

Zusätzlich befindet sich die Mobilfunk-Antennenanlage gemäss dem Bundesinventar

der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) im Bereich

des BLN-Objekts Albiskette–Reppischtal (Nr. 1306), nach Massgabe des

Kantonalen Inventars der Landschaftsschutzobjekte im Bereich des Objekts

Albiskette (Nr. 1004) sowie gemäss der Verordnung zum Schutz des

Türlersees (Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in

den Gemeinden Aeugst a. A.,

Hausen a. A. und

Langnau a. A.) in

der Zone IIIB (Objektblätter abrufbar unter: www.gis.zh.ch > Inventare,

Schutzgebiete > Bundesinventare; Kantonales Inventar der

Landschaftsschutzobjekte; Schutzanordnungen Natur und Landschaft). Der

bestehende, 20 m hohe, freistehende Mast der Mobilfunk-Antennenanlage

wurde erstmals im Jahr 2001 bewilligt und befindet sich unmittelbar nördlich des

Gebäudes G-Strasse 03. Nach den Plänen der privaten Beschwerdegegnerin sollen

die bestehenden Antennenmodule (Antenne 1) ausgetauscht und um eine zweite

darunter liegende Antennenebene (Antenne 2) ergänzt werden. Die einzelnen

Module sollen auf den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz

und 3'400 MHz und in den unveränderten Azimuten von 140° und 230° senden.

Die beiden Antennenmodule des 3'400-MHz-Bandes sollen unter Anwendung eines

Korrekturfaktors adaptiv mit je 16 Sub-Arrays betrieben werden. Die insgesamt

sechs Antennenmodule sollen mit einer Sendeleistung (ERPn) von je

zweimal 600 Watt, 1'250 Watt sowie 280 Watt senden.

4.

4.1

Nach

Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und

seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt

dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

4.2

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu

den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). Zu diesem Zweck ist die

Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die

Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten

in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG).

Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter

Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden,

werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG).

4.3

Der Bundesrat hat ausserdem zur

Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung

Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere

(Art. 13 Abs. 2 USG).

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die

beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung vom

23.

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV;

SR 814.710) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen

erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in

Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den

festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff.

NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem

müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall

eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1

NISV). Die Anlagegrenzwerte gelten somit auch für besonders vulnerable

Personen. Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV

Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die

Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über

den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft

gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).

4.4

Das Standortdatenblatt muss gemäss

Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und

betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von

Strahlung massgebend sind (lit. a); den massgebenden Betriebszustand

gemäss Anhang 1 (lit. b); Angaben über die erzeugte Strahlung

(lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c

darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der

Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für

Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und

darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz

und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch

der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63

Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen

wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt.

Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als

adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch

in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.

Die Baubewilligung von neuen Anlagen beruht nach dem

Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung.

4.5

Baugesuche

haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig

sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen

werden in §§ 3 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV; LS 700.6) näher ausgeführt. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung können mangelhafte Baugesuchsunterlagen von Nachbarn und

Nachbarinnen nur gerügt werden, wenn sie sich auf deren Rechts- und

Interessenwahrung nachteilig auswirken. Entsteht kein solcher Nachteil, so

liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, sodass die Rüge der

Mangelhaftigkeit des Baugesuchs weder die Anordnung einer Nebenbestimmung noch

die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hat. Immer gerügt werden kann die

Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn diese direkt zur

materiellen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt oder wenn durch

Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen

öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 13. April

2022, VB.2021.00678, E. 5.1 f. mit Hinweisen). Klärt eine Behörde den

relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte

Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG vor (VGr, 25. April 2024, VB.2022.00441, E. 3.1).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, dass der Korrekturfaktor für die adaptiven Antennen

im Standortdatenblatt nicht korrekt ausgewiesen werde. Es genüge mit Blick auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht, wenn nur die Angabe gemacht werde,

dass ein Korrekturfaktor zur Anwendung komme. Vielmehr müsse dieser als

konkreter Wert ausgewiesen werden. Sie rügen sinngemäss eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes durch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (vorne

E. 4.5).

5.2

Aus Ziff. 63 Anhang 1 NISV ergibt sich, dass bei adaptiven

Antennen mit acht oder mehr Sub-Arrays die im Standortdatenblatt deklarierte

Sendeleistung (ERPn) nicht wie bei konventionellen Antennen im

Maximum, sondern über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden muss. Diese darf

dabei um den Korrekturfaktor (KAA) von der maximalen Sendeleistung

(ERPmax) abweichen (ERPn = KAA x ERPmax;

BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur

Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, 2021

[nachfolgend: BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung], S. 10). Da die

Sendeleistung eine von mehreren Grundlagen für die Berechnung der elektrischen

Feldstärke an einem OMEN bildet, kann letztere zeitweise über den

Anlagegrenzwerten liegen. Angesichts dessen, dass für die Berechnung der

elektrischen Feldstärke nunmehr die über 6 Minuten gemittelte

Sendeleistung und nicht der Maximalwert massgeblich ist, resultiert jedoch

rechnerisch keine Überschreitung des Anlagegrenzwertes (vgl. zum Ganzen BGr,

9.

Dezember 2024, 1C_307/2023, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 150 II 379 E. 4.2).

Das Bundesgericht ist dabei zum Ergebnis

gelangt, dass der für adaptive Sendeantennen in Ziff. 63 Abs. 2 bis 4

Anhang 1 NISV vorgesehene Korrekturfaktor mit den Bestimmungen des

Umweltschutzgesetzes vereinbar ist. Insbesondere auch mit Blick auf das

Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) hat es das Bundesgericht

geschützt, dass mit den neu eingeführten Bestimmungen in Ziff. 63 Anhang 1

NISV die Sendeleistung nicht mehr im Maximum, sondern – wie die

Immissionsgrenzwerte – über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden muss.

Die dadurch ermöglichten Überschreitungen des Anlagegrenzwerts sind jeweils nur

kurzzeitig; mehrheitlich wird dieser eingehalten und es besteht in Bezug auf

nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen nach wie vor eine deutliche

Sicherheitsmarge. Mit der automatischen Leistungsbegrenzung wird dabei

gewährleistet, dass der Anlagegrenzwert über 6 Minuten gemittelt nicht

überschritten wird und die darüberliegenden Leistungsspitzen somit nur kurz

ausfallen. Gesamthaft betrachtet ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen,

dass die Anwendung des Korrekturfaktors aufgrund der besonderen

Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen daher nicht zu einer Senkung des

Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führt (zum

Ganzen BGr, 9. Dezember 2024, 1C_307/2023, E. 6.4 [zur Publikation

vorgesehen]).

5.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es nicht, wenn im Standortdatenblatt

für die Mobilfunk-Basisstation einzig erwähnt wird, dass es unter den zu

bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb hat und dabei die

Anzahl Sub-Arrays genannt wird. Vielmehr muss das Standortdatenblatt, aufgrund

dessen die Baubewilligung erteilt werden soll, die konkrete Anwendung der

Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen darlegen (vgl. dazu BGE 150 II 379 E. 4.2; BGr, 18. Oktober 2024, 1C_310/2024, E. 2.2; vgl.

auch VGr, 14. März 2024, VB.2023.00497, E. 5.4). Im vorliegenden

Standortdatenblatt finden sich auf dem Zusatzblatt 2 die folgenden

Angaben: "Adaptiver Betrieb mit KAA < 1" sowie

"ja" oder "nein". Diese Angaben bringen aber lediglich zum

Ausdruck, dass ein Korrekturfaktor angewandt wird. Es ergibt sich aus dem

Standortdatenblatt jedoch nicht, wie hoch dieser Korrekturfaktor für die

entsprechende Antenne insgesamt ausfällt. Damit lässt sich nicht überprüfen, ob

der angewandte Korrekturfaktor Ziff. 63 Abs. 2 und Abs. 3 des

Anhangs 1 der NISV entspricht, welcher den zulässigen Korrekturfaktor von

der Anzahl Sub-Arrays abhängig macht. Letztlich lässt sich damit auch nicht

beurteilen, ob die Anlagegrenzwerte an den OMEN unter Berücksichtigung des

korrekten Korrekturfaktors eingehalten wurden. Das Standortdatenblatt weist

lediglich die massgebende Sendeleistung (ERPn) aus. Dies ist umso

problematischer, als die Bewilligungsfähigkeit davon abhängen kann, ob eine

Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor betrieben wird beziehungsweise

ob sie den gemäss Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV maximal

zulässigen Korrekturfaktor (KAA) nicht ausschöpft (vgl. VGr,

14.

März 2024, VB.2023.00497, E. 5.4). Das Standortdatenblatt

entspricht somit nicht Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV, wonach der

massgebende Betriebszustand nach Anhang 1 umschrieben sein muss. Dazu zählen

der Korrekturfaktor (KAA) sowie die maximal mögliche Sendeleistung (ERPmax, n;

vgl. Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV).

5.4

Zusammenfassend

stellte die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Baubewilligung – und in der

Folge auch die Vorinstanz – auf einen unvollständigen Sachverhalt ab, was die

konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen – und somit

die massgebliche Sendeleistung (ERPn) – im Standortdatenblatt

betrifft. Damit verletzen sie den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG. Die Beschwerdegegnerin 1 wäre im Rahmen der Vorprüfung

nach § 313 Abs. 1 PBG gehalten gewesen, eine Anpassung des

Standortdatenblatts zu fordern, wonach der Korrekturfaktor (KAA) und

die maximal mögliche Sendeleistung (ERPmax, n) der adaptiven

Antennen mit exakten Werten zu ergänzen gewesen wären.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden bemängeln weiter, dass die Antennendiagramme nur ungenau

dargestellt würden. Sie rügen sinngemäss mehrere Verletzungen ihres rechtlichen

Gehörs. Dieses sei einerseits bei der öffentlichen Auflage nach § 314 Abs. 4 PBG verletzt worden, indem die aufgelegten Antennendiagramme in

gedruckter Form zu ungenau seien und keine rechnerische Überprüfung der

Richtungsabschwächungen erlauben würden. Andererseits liege auch im

Rekursverfahren eine Gehörsverletzung vor, indem die Akteneinsicht in die

elektronischen Antennendiagramme ohne nähere Begründung verweigert worden sei.

6.2

Es ist

zutreffend, dass die in den Akten ausgedruckten Antennendiagramme eher ungenau

und lediglich kleinformatig abgedruckt sind. Aufgrund der kleinen Darstellung

der Diagramme sowie der groben Einteilung (30°-Schritte mit den Abstufungen 3 dB,

10.

dB, 15 dB, 20 dB und 30 dB) lassen sich die

Richtungsabschwächungen in dB nur mit Messunsicherheiten ablesen (vgl. auch

BGr, 15. Juli 2024, 1C_403/2022, E. 4.8). Dabei bestimmt sich der

Abschwächungsfaktor γn gemäss folgender Formel: γn

= 10dB/10 (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

BUWAL, Bern 2002 [im Folgenden: BUWAL, Vollzugsempfehlungen], S. 24 f.).

Da die horizontale und vertikale Richtungsabschwächung addiert (= dB) und

einer exponentiellen Funktion zugeführt werden, verstärken sich die Messfehler

umso mehr. Mit den abgedruckten Antennendiagrammen im Standortdatenblatt ist es

daher für den Rechtsuchenden – üblicherweise rechtliche und technische Laien –

nur äusserst eingeschränkt möglich, die Richtungsabschwächung und im Resultat

die Einhaltung der Anlagegrenzwerte an den OMEN nachzuvollziehen und zu

überprüfen (vgl. Art. 4 Abs. 1 NISV). Damit erweist sich das

Standortdatenblatt gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV i. V. m. § 310 Abs. 1 PBG als

mangelhaft. Eine Beurteilung des Vorhabens mit den verfügbaren

Antennendiagrammen ist so nicht möglich. Dies wirkt sich unmittelbar auf die

Rechts- und Interessenwahrung der Beschwerdeführenden aus, zumal auf dieser

Sachverhaltsgrundlage nicht überprüft werden kann, ob die Anlagegrenzwerte an

den OMEN eingehalten wurden. Folglich lässt sich mit den gedruckten Diagrammen

die materielle Bewilligungsfähigkeit der Anlage nicht überprüfen.

6.3

§ 314 Abs. 4 PBG sieht eine öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen (und

damit des Standortdatenblatts) vor. Dadurch wird den Nachbarn bereits vor

Rekurserhebung das Akteneinsichtsrecht und folglich das rechtliche Gehör

gewährt (§ 8 Abs. 1 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Auflage

von falschen beziehungsweise unvollständigen Gesuchsunterlagen in Verletzung

der Vorprüfungspflicht durch die Baubehörde nach § 313 Abs. 1 PBG

kann demzufolge auch das rechtliche Gehör der Nachbarschaft verletzen. Diese

Gehörsverletzung kann grundsätzlich über eine Akteneinsicht im Rekursverfahren

geheilt werden (vgl. Daniel Kunz/Markus Lanter in: Christoph Fritzsche et al.

[Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 478).

Jedoch darf eine Heilung nicht zum Regelfall werden, diese hat die Ausnahme zu

bilden (BGE 126 I 68 E. 2). Es geht daher nicht an, dass hinreichend

exakte Antennendiagramme der Nachbarschaft regelmässig erst nach Erhebung eines

Rechtsmittels im Rekursverfahren zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr muss

sie vor einer Rechtsmittelerhebung über die notwendigen Antennendiagramme in

einer Qualität verfügen, die es ermöglicht, eine mögliche Überschreitung der

Anlagegrenzwerte zu erkennen, um gestützt auf diese Erkenntnis ein Rechtsmittel

zu ergreifen beziehungsweise auf ein solches zu verzichten.

Die Beschwerdegegnerin 1 verletzte folglich das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden, da das abgedruckte Antennendiagramm

im Standortdatenblatt nicht den notwendigen Detaillierungsgrad aufweist.

6.4

Die

Berechnungen der Beschwerdegegnerin 3 wurden jedoch durch die

NIS-Fachstelle des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) im

Verfahren vor Baurekursgericht bestätigt. So reichte das AWEL (erst) im

Rekursverfahren ein umhüllendes Diagramm gestützt auf die einzelnen Diagramme

zu den spezifischen Frequenzen (über die Frequenzbereiche von 3'500, 3'600,

3'633, 3'700, 3'733, 3'767 bis 3'800 MHz) ein und prüfte gestützt darauf die

Einhaltung der Grenzwerte. Dabei ergaben sich lediglich geringe bis keine

Abweichungen der Feldstärken im Vergleich zu dem im Standortdatenblatt

enthaltenen Antennendiagramm (3'500 MHz). Die Anlagewerte an den OMEN wurden

auch bei Berücksichtigung aller Frequenzen eingehalten, obwohl die

Beschwerdegegnerin 3 gemäss ihrer Konzession nur die Frequenzen zwischen

3'500 MHz bis 3'580 MHz nutzen darf. Im Rahmen dessen wurden den

Beschwerdeführenden exaktere Versionen der Antennendiagramme (gemäss

Standortdatenblatt sowie umfassendes Antennendiagramm AWEL) im Verfahren vor

Baurekursgericht zur Verfügung gestellt.

Allerdings sind auch diese nachgereichten Diagramme nicht

ausreichend akkurat, als dass sie eine Nachrechnung der Richtungsabschwächung

erlauben würden (siehe sogleich). Die Vorinstanz ging zu Unrecht von der

Heilung der Gehörsverletzung aus, indem sie die zur Verfügung gestellten

Antennendiagramme als rechtsgenüglich bezeichnete.

6.5

Zusammenfassend

wurden die Beschwerdeführenden durch die Auflage der nicht hinreichend

überprüfbaren Antennendiagramme im Standortdatenblatt in ihrem rechtlichen

Gehör verletzt. Diese Verletzung wurde im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht

geheilt, zumal die nachgereichten Antennendiagramme nicht über den notwendigen

Detaillierungsgrad verfügen. Damit eine Überprüfung der Anlagegrenzwerte im

Rahmen der Bekanntmachung (§ 314 Abs. 4 PBG) möglich ist, ist

zumindest ein hinreichend grosser Ausdruck der Diagramme zu fordern

(Diagrammdurchmesser > 15 cm),

woraus sich die Richtungsabschwächungen in den Nebenkeulen – welche zur

Hauptkeule wesentlich kleiner ausfallen – genügend exakt ablesen lassen. Dies

ist bei den vorliegenden kleinen Diagrammen nicht der Fall. Darüber hinaus ist

eine feinere Gradeinteilung (mindestens in 5°-Schritten) zu fordern, wie sie

sich aus den Beispieldiagrammen in der Erläuterung zu den adaptiven Antennen

(vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss

der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom

23.

Februar 2021 [in der Folge: BAFU, Erläuterungen], Abbildung 7 f.)

sowie aus den nachgereichten Diagrammen des AWEL ergibt. Aus dem genannten

Diagramm des BAFU ergibt sich sodann auch bei der Richtungsabschwächung eine

Abstufung über 1 dB, welche im Minimum zu fordern ist. Dabei ist primär

die Richtungsabschwächung bis 15 dB von Relevanz, zumal die Abschwächung

gemäss den Vollzugsempfehlungen für die Berechnung des

Richtungsabschwächungsfaktors nur bis 15 dB berücksichtigt werden (vgl.

BUWAL, Vollzugsempfehlungen, S. 24 f.). Die Achsen der Diagramme sind

entsprechend durchgehend zu beschriften, wie es auch in den Beispieldiagrammen

des BAFU der Fall ist.

6.6

Darüber

hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 3 auch

verpflichtet war, die Antennendiagramme den Behörden in elektronischer Form

einzureichen (BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung,

S. 11). Indem die Beschwerdegegnerin 1 diese elektronischen

Antennendiagramme jedoch nicht den Akten beigefügt hatte, verletzte sie ihre

Aktenführungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in

schwerwiegender Weise (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 7 und § 8 VRG; VGr, 25. April 2024, VB.2022.00441, E. 3.2). Dass die

Beschwerdegegnerin 1 über die elektronischen Antennendiagramme verfügt

haben muss, zeigt auch die Stellungnahme der NIS-Fachstelle des AWEL, welche

gestützt auf diese elektronischen Antennendiagramme eigene Berechnungen

anstellte. Selbst wenn die nachgereichten Antennendiagramme für eine

öffentliche Bekanntmachung nach § 314 Abs. 4 PBG genügend detailliert

gewesen wären, entbindet dies nicht von der Aktenführungspflicht. Ebenfalls ist

den Beschwerdeführenden im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung (§ 314 Abs. 4 PBG i. V. m. § 8 Abs. 1 VRG) die

Akteneinsicht in die elektronischen Antennendiagramme spätestens auf

entsprechendes Gesuch hin grundsätzlich zu gewähren. Dass der Akteneinsicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen nach § 9 Abs. 1 VRG

entgegenstünden, ist vorliegend weder ersichtlich noch wurde dies geltend

gemacht. Das Akteneinsichtsrecht in die elektronischen Akten gilt selbstredend

auch für das Rekursverfahren (§ 26a Abs. 2 VRG). Indem das

Baurekursgericht den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die elektronischen

Antennendiagramme ermöglichte, verletzte es auch diesbezüglich das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführenden. Die nachgereichten ausgedruckten

Antennendiagramme des AWEL stellen dabei keinen adäquaten Ersatz für die

elektronischen Antennendiagramme dar, zumal nur die elektronischen Antennendiagramme

eine exakte Nachrechnung der Richtungsabschwächung mit möglichst geringen

Messfehlern ermöglichen.

Zuletzt ist die Beschwerdegegnerin 1 daran zu

erinnern, dass sie dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Anordnung hin stets

sämtliche Akten des Verfahrens gestützt auf § 57 VRG einzureichen hat, was

insbesondere auch die elektronischen Datensätze umfasst. Letztere sind

besonders dann dem Verwaltungsgericht elektronisch (mit-)einzureichen, wenn ein

Ausdruck dieser Datensätze kein adäquater Ersatz bildet, weil durch den

Ausdruck entscheidrelevante Daten verloren gehen könnten.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass die Ausnahmebewilligung nach

Art. 24 RPG zu Unrecht erteilt worden sei. So sei die geplante Erweiterung

der Mobilfunkanlage nicht standortgebunden. Es fehlten die erforderlichen

Abdeckungskarten, woraus sich die Notwendigkeit der Erweiterung ergebe. Das

Baurekursgericht hielt fest, dass die Abdeckungskarten vorlägen und sich aus

diesen die Standortgebundenheit nachvollziehen lasse. Das Baurekursgericht ging

damit davon aus, dass nicht nachgewiesen werden müsse, dass die Lage ausserhalb

der Bauzone deutlich günstiger sei als die Lage innerhalb der Bauzone.

7.2

Das

Baurekursgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 3

in ihrer Standortbegründung zwei entsprechende Ausdrucke von Abdeckungskarten

im Zustand vor und nach der Erweiterung der Mobilfunkanlage beilegte.

Allerdings ist den Beschwerdeführenden insoweit zuzustimmen, als dass sich aus

diesen abgedruckten Karten die Standortgebundenheit nicht nachvollziehen lässt.

Die Abdeckungskarten sind dabei so klein und in einer derart schlechten

Auflösung abgedruckt, dass sich die Veränderung der Mobilfunkabdeckung durch

den Ausbau der Mobilfunkanlage nicht überprüfen lässt. Dabei sind die

Gebäudestrukturen im fraglichen Bereich kaum erkennbar und es ist unklar, ob

die Karten massstabsgetreu sind, und, falls dem so wäre, in welchem Massstab

diese abgebildet wurden. Zudem sind sie schwarz-weiss abgedruckt und weisen

verschiedene – kaum unterscheidbare – Grauabstufungen auf. Die

"Farblegende" verweist auf folgende Abstufungen: weiss: keine

Versorgung / violett-blau: ungenügend / orange-rot: kritisch bis gut / grün:

gute Versorgung. Für die Beurteilung der Standortgebundenheit wären aber gerade

diese Feinabstufungen von besonderer Relevanz, denn eine Erweiterung der

Mobilfunkanlage von einer kritisch bis guten Versorgung hin zu einer guten

Versorgung ist ausserhalb der Bauzone anders zu beurteilen, als wenn

ursprünglich keine Versorgung bestünde. Zudem ist es von Relevanz, inwiefern

und wie stark sich die Mobilfunkversorgung im Bereich von Wohnbauten oder

Aufenthaltsorten mit hohem Nutzeraufkommen (wie Campingplätzen oder in

Naherholungsgebieten) verbessert.

7.3

Das

Baurekursgericht stellte folglich auf einen unvollständigen Sachverhalt ab,

wenn es Art. 24 RPG anhand dieser offenkundig mangelhaften

Abdeckungskarten beurteilte. Die Beschwerdegegnerin 1 wäre im Rahmen des

Vorprüfverfahrens nach § 313 Abs. 1 PBG verpflichtet gewesen, eine

entsprechende Anpassung der Standortbegründung zu verlangen. Damit eine

Ausnahmebewilligung sinnvoll geprüft werden kann, müssen die Abdeckungskarten

mindestens folgende Kriterien erfüllen: Sie sollten massstabsgetreu abgebildet

werden. Der Massstab ist anzugeben; in der Karte ist eine vermasste

Referenzstrecke einzutragen und es ist die Nordausrichtung einzuzeichnen. Dabei

sollte kein gröberer Massstab der Karte als 1:5'000 gewählt werden (vgl.

§ 6 der Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen vom

11.

Mai 2016 [VDNP; LS 701.12]). Es ist darauf zu achten, dass das

durch die Mobilfunkantenne abgedeckte Gebiet vollständig erfasst wird. Darüber

hinaus müssen auch die in der Umgebung vorhandenen Antennen erkennbar sein.

Sodann ist es erforderlich, dass sich bauliche Strukturen, Strassen und

Ortsnamen erkennen lassen. Zuletzt sind die Abdeckungskarten im Zustand vor und

nach der geplanten Erweiterung als Farbausdruck in einer adäquaten Auflösung

einzureichen, damit sich die genannten farblichen Abstufungen auch erkennen

lassen. Die farblichen Abstufungen sind so zu wählen, dass sie gut

unterschieden werden können, was insbesondere auch den Kontrast zum

eigentlichen Kartenhintergrund betrifft.

8.

Darüber hinaus weist das eingereichte Standortdatenblatt

bei der beantragten Frequenz von 3'400 MHz der Antennen mit den Laufnummern 5

und 6 einen offensichtlichen Widerspruch zum beigefügten Antennendiagramm auf.

Letzteres bezieht sich ausdrücklich auf die Frequenz von 3'500 MHz. Ein

weiterer Widerspruch besteht zur Feststellung der Vorinstanz, wonach die

Beschwerdegegnerin 3 nur über entsprechende Mobilfunkkonzessionen im

Frequenzbereich zwischen 3'500 MHz bis 3'580 MHz verfüge. Die Abdeckungskarten

der Beschwerdegegnerin 3 für die Standortgebundenheit beziehen sich jedoch

explizit auf die Frequenz von 3'400 MHz. Dabei weisen höhere Frequenzen

schlechtere Ausbreitungseigenschaften aus, indem sie bei der Übertragung durch

die Luft stärker abgeschwächt werden (BAFU, Erläuterungen, S. 2). Folglich

müsste sich bei einer tieferen Frequenz (wie in den Abdeckungskarten zur

Standortgebundenheit deklariert) eine bessere und weitere Abdeckung ergeben als

mit höheren Frequenzen. Das Baurekursgericht stellt sodann auf widersprüchliche

Sachverhalte ab, wenn es für die Standortgebundenheit einerseits die

Abdeckungskarten mit der Frequenz von 3'400 MHz heranzieht und gemäss

Standortdatenblatt von einer Frequenz von 3'400 MHz im Sachverhalt ausgeht,

andererseits aber für die Richtungsabschwächung auf ein Antennendiagramm mit

einer Frequenz von 3'500 MHz abstellt sowie gleichzeitig festhält, dass die

Beschwerdegegnerin 3 nur in diesem Frequenzband über eine entsprechende

Konzession verfügt. Die zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen

betreffend die Frequenz der Antennenlaufnummern 5 und 6 und die

Abdeckungskarten zur Standortgebundenheit erweisen sich als offensichtlich

unrichtig.

9.

Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1,

1.2

und 3 gutzuheissen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist

demgegenüber abzuweisen. Dispositivziffer I des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 5. November 2024, die Baubewilligung vom

6.

September 2023 sowie die Gesamtverfügung vom 27. Juni 2023 sind

aufzuheben. Damit ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur erneuten

Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2

zurückzuweisen. Das Baugesuch ist unter Berücksichtigung des zu erstellenden

Sachverhalts in Kombination mit der Frage der Zonenkonformität beziehungsweise

im Lichte der korrekten und ergänzten Abdeckungskarten erneut zu beurteilen

(vgl. Art. 25a RPG). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine

Behandlung der weiteren Anträge der Beschwerdeführenden.

10.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 2 und den

Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 65a Abs. 2 VRG). Demzufolge

sind auch die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen.

Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. November

2024.

ist dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer 2

zu 1/5, der Beschwerdegegnerin 1 zu 1/5, der Beschwerdegegnerin 2 zu 1/5

und der Beschwerdegegnerin 3 zu 2/5 aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung wurde von den

Beschwerdeführenden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren

beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

11.

Soweit es sich beim vorliegenden Entscheid um einen

Rückweisungsentscheid handelt, stellt dieser einen Zwischenentscheid dar, der

das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)

beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und 3 wird gutgeheissen. Die

Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung im

Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.

Dispositivziffer I

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. November 2024 wird aufgehoben.

In Abänderung von Dispositivziffer III werden die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 6'265.- zu 1/5 dem Beschwerdeführer 2, zu

1/5 der Beschwerdegegnerin 1, zu 1/5 der Beschwerdegegnerin 2 und zu 2/5

der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

Die

Baubewilligung vom 6. September 2023 sowie die Gesamtverfügung vom

27.

Juni 2023 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 4'690.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/5 dem Beschwerdeführer 2, zu 1/5 der

Beschwerdegegnerin 1, zu 1/5 der Beschwerdegegnerin 2 und zu 2/5 der

Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).