VB.2024.00754
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00754
27. März 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26140)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00754
Urteil
der 1.
Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter
José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Beschwerdegegner,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Universitätsspital Zürich eröffnete mit Ausschreibung
vom 24. August 2024 auf Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform
der Schweiz, ein offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich
betreffend eine Veranstaltungsplattform. Es gingen innert Frist vier Angebote
mit Preisen inkl. Mehrwertsteuer zwischen Fr. 349'328.00 und
Fr. 707'129.00 ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 erteilte das
Universitätsspital Zürich den Zuschlag der D AG zum Preis von
Fr. 349'328.00. Auf dem zweiten Platz rangierte gemäss Bewertung der
Vergabebehörde das Angebot der A AG.
Erwägungen
II.
Die A AG gelangte dagegen mit Beschwerde vom 11. Dezember
2024.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
der Zuschlagsverfügung und die Neubeurteilung der Angebote. Die D AG
beantragte am 30. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das Universitätsspital Zürich beantragte am 6. Januar
2025.
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 wurde der A AG
teilweise Akteneinsicht gewährt. Mit Replik vom 16. Januar 2025 beantragte
die nunmehr vertretene A AG, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann beantragte sie, die Mitbeteiligte sei
vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag an sie zu erteilen. Eventualiter
sei der Vergabeentscheid aufzuheben und mit der Anordnung, ihr den Zuschlag zu
erteilen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei der
Vergabeentscheid aufzuheben, die Sache zur Wiederholung des Verfahrens an die
Vergabestelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2025 wurde der Beschwerdegegnerin
einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Die D AG duplizierte am 30. Januar
2025.
und beantragte zusätzlich, es sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
alle Eignungskriterien und Musskriterien erfülle, und falls nicht, sei die
Beschwerdeführerin vom Verfahren auszuschliessen und die Zuschlagserteilung an
die Mitbeteiligte zu bestätigen. Das Universitätsspital Zürich reichte seine
Duplik am 30. Januar 2025 ein. Die A AG
triplizierte am 13. Februar 2025. Das Universitätsspital liess sich am 10. März
2025.
erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton Zürich ist der neuen
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15.
November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober
2023.
in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 24. August 2024 zugrunde
Dispositiv
liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB
sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die
Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist
gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag zählt
(Bst. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur
Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999
Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und
Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Die
zweitplatzierte Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte hätte nicht
sämtliche Musskriterien erfüllt und hätte daher vom Verfahren ausgeschlossen
werden müssen. Dringt sie mit ihrer Rüge durch, hat sie eine realistische
Chance auf den Zuschlag. Die
Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die als "Anforderung" in den
Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Kriterien seien Musskriterien, welche bei
korrekter Auslegung der Ausschreibungsunterlagen zum Zeitpunkt der
Offerteinreichung vorliegen mussten, wobei sie sich auf mehrere
Bundesgerichtsurteile bezieht. Die von der Mitbeteiligten angebotene Plattform
würde nicht über eine automatische Zertifikatsausstellung, eine personalisierte
Mediathek, ein Sponsorenverzeichnis, eine Schnittstelle Zahlungstool zu
internem System sowie eine Schnittstelle zum Entra ID verfügen. Da die
Mitbeteiligte mehrere in der Ausschreibung als zwingend erklärte Vorgaben bzw.
Musskriterien nicht erfülle, sei sie auszuschliessen.
3.2 Musskriterien
sind nicht mit Eignungskriterien bzw. Anforderungen gleichzusetzen. Nur
Eignungskriterien, nicht aber Musskriterien, betreffen direkt die Eignung des Anbieters
(vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 251 Rz. 582).
Erfüllt ein Anbieter oder eine Anbieterin die von der Vergabestelle
festgelegten Eignungskriterien nicht, so erfolgt ein Verfahrensausschluss
(Art. 44 Abs. 1 Bst. b IVöB). Wird eine einzelne Mussanforderung
nicht erfüllt, so führt dies demgegenüber im Allgemeinen nicht zwingend zum
Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung,
wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein
darf (vgl. etwa VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396, E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.3 Die von
der Beschwerdeführerin referenzierten Bundesgerichtsentscheide beziehen sich
alle auf den Zeitpunkt der Erfüllung von Eignungskriterien. Diesbezüglich gilt,
dass Eignungskriterien grundsätzlich im Zeitpunkt des Vergabeentscheids erfüllt
sein müssen. Aus der Ausschreibung kann sich aber Gegenteiliges ergeben, wobei
sich dies nicht nur aus einer ausdrücklichen Anordnung, sondern auch aus der
Auslegung der Ausschreibung ergeben kann. Im Rahmen einer Ausschreibung unklar
formulierte Eignungskriterien sind auslegungsbedürftig, wobei die Grenzen des rechtlich
Zulässigen unter anderem auch durch binnenmarktrechtliche Bestimmungen
vorgegeben sind. Bei der Auslegung der Ausschreibung kann sich durchaus
ergeben, dass die Eignung in der Fähigkeit einer Anbieterin besteht, mit
hinreichender Sicherheit erst auf den Zeitpunkt der Vertragsausführung hin
gewisse Bedingungen zu erfüllen; dabei sind gegebenenfalls auch
beschaffungsrechtliche Zielsetzungen wie die Förderung des wirksamen
Wettbewerbs, die Gleichbehandlung der Anbieter sowie die Sicherstellung von
Transparenz und einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel zu
beachten (BGr, 30. November 2020, 2D_17/2020, E. 1.2.4 f. mit
Hinweis auf BGr, 2. Juli 2019, 2C_111/2018). Wenn die Vergabestelle der
Ansicht ist, dass es aus praktischen Gründen, die mit der Realität des Marktes
zusammenhängen, ausreicht, dass die Anbietenden sich darauf beschränken, zum
Zeitpunkt der Vergabeentscheidung Garantien dafür zu geben, dass sie über die
wesentlichen Elemente für die Ausführung des Auftrags verfügen, wenn dieser
ausgeführt werden muss, dann muss sie dies in der Ausschreibung erwähnen. Tut
sie dies nicht und lässt sich ein solcher Wille nicht eindeutig aus einer
Auslegung der Ausschreibung ableiten, kann sie den Auftrag nachträglich nicht
an ein Unternehmen vergeben, das zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung kein
Eignungskriterium erfüllt, da andernfalls eine Verfälschung der Auftragsvergabe
droht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass andere konkurrierende
Unternehmen, die am Markt teilnehmen wollten, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
aber nicht alle Eignungskriterien erfüllen konnten, aufgrund des Inhalts der
Ausschreibung darauf verzichtet haben (BGE 145 II 249 E. 3.3).
3.4 Die in der
Ausschreibung enthaltenen Vorgaben an ein Produkt müssen sachlich begründet
sein. Der Vergabebehörde kommt indessen, wie bei der Bewertung von
Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das
Verwaltungsgericht nicht eingreift (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450,
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sind Anforderungen an ein Produkt als
Eignungskriterien ausgestaltet, gelten auch diese Anforderungen als absolute
Kriterien, deren Nichterfüllung zum Ausschluss eines Angebots führt (BGr, 24. April
2020, 2C_698/2019, E. 4.1). Wie
die Anbietenden das durch die Vergabestelle im Einzelfall Formulierte verstehen
dürfen und müssen, ist jedoch keine Ermessensfrage, sondern unterliegt der Auslegung
und demzufolge der uneingeschränkten
gerichtlichen Überprüfung. Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten
Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den
Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den
subjektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an (BGE 141 II 14
E. 7.1). Die vorstehend erwähnte Rechtsprechung ist – wie der
Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte zu Recht vorbringen – im Zusammenhang
mit Eignungskriterien ergangen; inwiefern sich diese Rechtsprechung auch auf
Musskriterien übertragen lässt, kann vorliegend offenbleiben. Angesichts
dessen, dass die Ausschreibungsunterlagen unter dem Punkt "Bewertung der
Angebote" festhalten, dass Anbietende, die nicht alle MUSS-Spezifikationen
und MUSS-Eignungskriterien erfüllen, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Offerten
aus dem Verfahren ausscheiden, wird aus den Ausschreibungsunterlagen deutlich,
dass die Musskriterien zum Zeitpunkt der Offerteingabe erfüllt sein müssen, wie
gleich nachfolgend aufgezeigt wird.
3.5
3.5.1
Zunächst ist festzustellen, dass im Pflichtenheft vom 23. August 2024
als Teil der Ausschreibungsunterlagen unter Ziffer 5.1 festgehalten wurde,
dass ein Angebot die unter www.xatena.com angegebenen Musskriterien
einschliesslich der verlangten Nachweise vollständig erfüllen müsse. Werde
eines dieser Musskriterien nicht erfüllt, werde das Angebot gestützt auf
Art. 44 Abs. 1 Bst. b IVöB ausgeschlossen. Würden Nachweise nur
teilweise bzw. unzureichend erbracht, führe dies ebenfalls zum Ausschluss. Bei
"Xatena" handelt es sich gemäss Angaben im Pflichtenheft um eine
webbasierte Marktplattform, auf welcher Anbietende ihr Angebot erstellen.
In den weiteren Ausschreibungsunterlagen (Auszug aus dem
Beschaffungsprojekt auf der Plattform Xatena) wird unter Ziffer 1.2.1 der
Ablauf des Vergabeverfahrens beschrieben und unter
"Evaluationsvorgehen" die Prüfung der Eignungskriterien aufgeführt
(lit. a). Genauer wird dies unter "Bewertung der Angebote" wie
folgt umschrieben: "In einem zweiten Schritt werden die allgemeinen Anforderungen
und die Eignung des Anbietenden gemäss den Spezifikationen und
Eignungskriterien im Ausschreibungstool (Xatena) beurteilt. Anbietende, die
nicht alle MUSS-Spezifikationen und MUSS-Eignungskriterien erfüllen, scheiden
ohne inhaltliche Prüfung ihrer Offerten aus dem Verfahren aus." Weiter
wird unter Ziffer 1.2.2 mit den Bedingungen zu "Muss-Kriterien und
akzeptieren von Bedingungen und Beilagen" festgehalten: "Mit der
Bestätigung 'Anforderung erfüllt' akzeptiert der Lieferant die jeweilige
Spezifikation, die darin enthaltenen Informationen und hält die beschriebenen
Anforderungen ein." Gleich anschliessend wird unter "Allgemeine
Anforderungen und Eignungskriterien" angeführt: "Die allgemeinen
Anforderungen und Eignungskriterien gemäss den Spezifikationen und
Eignungskriterien in dieser Ausschreibung müssen erfüllt werden. Sie umfassen
insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, technische, fachliche und
organisatorische Leistungsfähigkeit. Nichterfüllung eines Kriteriums führt zum
Ausschluss der betreffenden Offerte aus dem Verfahren ohne weitere inhaltliche
Prüfung."
3.5.2
Gemäss eigenen Angaben der Mitbeteiligten in ihrem Angebot hält sie die als
Anforderung und daher als Musskriterien aufgeführten Punkte "4.8
Archiv/Mediathek: Personalisierte Mediathek", "5.2 Schnittstellen:
E-Mail Schnittstelle und E-Mail Versand" sowie
"5.2 Schnittstellen: Schnittstelle Zahlungstool zu internem
System" nicht ein, fügt aber jeweils folgenden Kommentar an: "Aktuell
nicht, kann implementiert werden". Weiter hält die Mitbeteiligte unter
"6.4.4 Security: Trennung Nutzer- und Administratorenrechte" ohne
Kommentar fest, dass die Anforderung nicht erfüllt werde.
Zur Anforderung "5.2 Schnittstellen: Schnittstelle
zum Entra ID (ADFS)" kommentiert die Mitbeteiligte, dass sie die
Anforderung ab Q4 2024 erfülle. Da sie ihr Angebot am 4. Oktober 2024
einreichte, erfüllte sie gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der
Offerteinreichung dieses Kriterium. Alle weiteren Anforderungen werden gemäss
Angaben in der Offerte der Mitbeteiligten eingehalten.
3.5.3
Von der Mitbeteiligten werden zum Zeitpunkt der Offerteinreichung somit
vier Anforderungen und damit Musskriterien nicht erfüllt. Dabei ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht, dass es
sich um unwesentliche Anforderungen handeln würde. Besonders die
personalisierte Mediathek wurde unter Ziffer 1.1 im Auszug aus dem
Beschaffungsprojekt "Vergabestelle/Bedarf & Ziel: Ziel dieser
Ausschreibung" mehrfach erwähnt. Aus der Formulierung in den
Ausschreibungsunterlagen, dass bei Nichtvorliegen der Musskriterien das Angebot
ohne weitere Prüfung ausgeschlossen wird, musste davon ausgegangen werden, dass
die Musskriterien zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung vorliegen mussten.
Sodann lassen auch die weiteren Anforderungen, welche unter die Kategorie
"Fragen" fallen, darauf schliessen, dass im Gegenzug zu diesen die
"Anforderungen" bereits bei Offerteinreichung erfüllt sein müssen. So
wird beispielsweise unter der Frage "5.2 Schnittstellen: ServiceNow"
festgehalten: "Ist eine Schnittstelle zu ServiceNow, um Probleme im
Zusammenhang mit Ihrer Lösung zu melden bereits vorhanden? Bitte beschreiben
Sie die Möglichkeiten, welche bereits umgesetzt sind, oder was geplant
ist." Demgemäss war aufgrund der Ausschreibungsunterlagen davon auszugehen,
dass die Musskriterien zum Zeitpunkt der Offerteinreichung erfüllt sein
mussten. Da die Mitbeteiligte vier der plattformspezifischen Musskriterien
nicht erfüllte und es sich dabei nicht lediglich um untergeordnete Punkte
handelte, erfüllte sie die Anforderungen der Ausschreibung nicht und wäre aus
dem Vergabeverfahren auszuschliessen gewesen. Demgemäss ist die Mitbeteiligte
vorliegend aus dem Verfahren auszuschliessen.
3.6 Die
Mitbeteiligte beantragte, dass zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin
sämtliche Eignungskriterien und Musskriterien erfülle, und dass diese
gegebenenfalls aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen sei. Aus dem Umstand,
dass der Beschwerdegegner das Angebot der Beschwerdeführerin bewertete, ergibt
sich mit Blick auf die Ausschreibungsunterlagen (oben E. 3.5.1), dass er
sämtliche Eignungs- und Musskriterien als erfüllt erachtete. Gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin in ihrem Angebot erfüllt sie sodann sämtliche
Musskriterien; sodann ist auch nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ein Muss- oder Eignungskriterium nicht
erfüllt. Demgemäss ist in Gutheissung der Beschwerde der Vergabeentscheid vom 3. Dezember
2024 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zur Zuschlagserteilung an
die Beschwerdeführerin – welche aufgrund des Ausschlusses der Mitbeteiligten
auf den ersten Platz vorrückt – zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ergebnis wird das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Gemäss § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Parteien die
Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und der Rückweisung an den Beschwerdegegner zur Zuschlagserteilung
an die Beschwerdeführerin gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend.
Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Sodann ist er zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Der Auftragswert übersteigt
den massgeblichen Schwellenwert
für Lieferungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Entscheid ist
daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid des Beschwerdegegners
vom 3. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.