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Entscheid

VB.2024.00756

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00756

10. Juli 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26444)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00756

Urteil

der 4.

Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kantonswechsel,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 2004 geborene syrische Staatsangehörige, reiste

am 1. Februar 2023 zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz ein, wo ihnen

am 13. Februar 2023 Asyl gewährt wurde. In der Folge erhielt A im Kanton

Tessin eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Juli 2024 heiratete sie den im

Kanton Zürich wohnhaften und seit dem 27. Oktober 2021 in der Schweiz

vorläufig aufgenommenen syrischen Staatsangehörigen C, geboren 1997. Am 10. Juli

2024 beantragte sie ihren Zuzug zu ihm in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt

wies das Gesuch am 30. Juli 2024 ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen geführten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. November 2024 ab.

III.

Am 11. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihr der Zuzug in den Kanton

Zürich zu bewilligen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Dezember

2024.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 58 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

(AsylG, SR 142.31) richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der

Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, unter

Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Landes- und Völkerrechts. Nach

Art. 60 Abs. 1 AsylG haben Personen, denen Asyl gewährt wurde,

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig

aufhalten.

3.

3.1

Gemäss

Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos

sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

3.2

Das

Verwaltungsgericht setzte sich in einem Urteil vom 29. September 2022

einlässlich damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen anerkannte

Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel haben.

Es kam zum Schluss, dass sich der Kantonswechsel in diesem Fall grundsätzlich

nach Art. 37 Abs. 2 AIG richtet (VGr, 29. September

2022, VB.2022.00278, E. 2). Diese Rechtsprechung bestätigte es in

späteren Urteilen (VGr, 5. November 2024, VB.2023.00411, E. 2.2 –

6.

September 2023, VB.2023.00312, E. 2.4.1 – 27. Oktober 2022,

VB.2022.00464, E. 3.4). Sie entspricht auch dem am 1. Juni 2024 in

Kraft getretenen Art. 85b Abs. 5 AIG und den Materialien zu dieser

Bestimmung (vgl. die Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer-

und Integrationsgesetzes, BBl 2020, 7457 ff., 7470, 7499).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen kein

Abweichen von dieser gefestigten Praxis.

Namentlich handelt es sich bei der

Erwerbstätigkeit um eine eigenständige Voraussetzung für den Kantonswechsel,

die nicht mit der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe gleichzusetzen ist, wie

dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (VGr, 29. September 2022,

VB.2022.00278, E. 3.5; eingehend zu dieser Voraussetzung auch

Dispositiv

VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.2). Sie ist demnach

auch auf Flüchtlinge anwendbar.

3.3 Der

Beschwerdeführerin kommt nach dem Gesagten nur unter den Voraussetzungen von

Art. 37 Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Kantonswechsel in den Kanton

Zürich zu. Da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sie keinen solchen

Anspruch.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie sowie

auf die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung).

4.2 Die

Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie wird verschiedentlich

im Asylrecht sowie in Bezug auf vorläufig Aufgenommene gesetzlich

vorgeschrieben (vgl. Art. 27 Abs. 3, Art. 44, Art. 68

AsylG; Art. 85b Abs. 2 lit. a AIG). Ausserhalb dieser Bereiche

kommt ihm keine selbständige Bedeutung zu (vgl. VGr, 29. September 2022,

VB.2022.00278, E. 4.2, und 3. März 2021, VB.2020.00183,

E. 4.4.3; BVGr, 22. Oktober 2020, E-1882/2019, E. 3.4). Auf die

Beschwerdeführerin sind die genannten Normen nicht direkt anwendbar. Zu prüfen

ist, ob sie sich auf die verfassungs- und völkerrechtliche Garantie des Familienlebens

berufen kann, als deren Ausfluss der Grundsatz der Einheit der Familie gelten

kann.

4.3

4.3.1

Aus der Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt sich

grundsätzlich ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt von Mitgliedern der

Kernfamilie, sofern ein Familienmitglied über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht

im betreffenden Staat verfügt und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt

wird und intakt ist (vgl. statt vieler BGE 137 I 284

E. 1.3). Die Vorinstanz ging vorliegend zutreffend von einem eröffneten

Schutzbereich von Art. 8 EMRK und von einem Eingriff in den Anspruch auf

Schutz des Familienlebens durch die Verweigerung des Kantonswechsels aus (vgl.

dazu auch VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.3 mit

Hinweisen). Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit dieses Eingriffs.

4.3.2

Ein Eingriff in den Schutz des Familienlebens ist nach Art. 8

Abs. 2 EMRK zulässig, soweit er "gesetzlich vorgesehen und in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf­rechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer".

4.3.3

Die geforderte gesetzliche Grundlage liegt mit Art. 37 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor.

4.3.4

Der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist gesichert. Streitig

ist nur, in welchem Kanton sie wohnen und Fürsorgeleistungen beziehen darf.

Insofern stellen nicht die Kontrolle der Zuwanderung in die Schweiz und die

Verringerung der Fürsorgekosten als solche das gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK massgebliche öffentliche Interesse dar, sondern die angemessene Verteilung

der ausländischen Wohnbevölkerung auf die Kantone und deren gleichmässige

finanzielle Belastung aufgrund der Immigration. Zwar mag auch dieser

demografische und finanzielle Ausgleich zwischen den Gebietskörperschaften aus

völkerrechtlicher Sicht ein zulässiges öffentliches Interesse an einem Eingriff

in das Familienleben darstellen. Doch ist dieses öffentliche Interesse selbst

unter Einbezug der Präzedenzwirkung als weniger bedeutsam zu bewerten, denn es

ist davon auszugehen, dass die Kantonswechsel infolge Familiennachzugs die

Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone insgesamt nur beschränkt

beeinflussen können (vgl. auch EGMR, 29. Juli 2010, Agraw gegen die Schweiz,

3295/06, § 53).

4.3.5

Flüchtlingen darf aufgrund von Art. 23 FK die Sozialhilfeabhängigkeit

im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG

nicht zum Vorwurf gemacht werden (VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00353,

E. 3.3, und 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.3). Zu beachten

ist hier demnach höchstens der Fürsorgebezug des Ehemanns, dem die

Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde. Dieser ist seit Oktober 2023

erwerbstätig, jedoch – gemäss eigenen Angaben bewusst – nur auf Abruf und im

Stundenlohn. Beide Eheleute beziehen seit der Einreise in die Schweiz

ununterbrochen Asylfürsorge bzw. Sozialhilfe. Es besteht auch weiterhin ein

Fürsorgerisiko des Ehemanns, dem die Vorinstanz zu Recht vorwirft, dass er bis

anhin nicht mehr gearbeitet hat bzw. sich nicht bereits früher (und neben dem

Besuch eines abendlichen Deutschkurses) um eine Vollzeitstelle bemüht hat. Zu

Gunsten der Eheleute bleibt festzuhalten, dass beide erwerbstätig sein wollen

und dies aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit auch realistisch ist. Der

Deutschkurs des Ehemannes ist zudem zwischenzeitlich abgeschlossen.

4.3.6

Auch wenn die privaten Interessen der Beschwerdeführerin weniger bedeutsam

sind, als wenn ein Familiennachzug aus dem Ausland infrage stünde oder als wenn

aus der Ehe bereits ein Kind hervorgegangen wäre, sind sie doch von einigem

Gewicht. Wird einem Ehepaar das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung verwehrt,

stellt dies einen spürbaren Eingriff in die Garantie des Familienlebens dar

(vgl. auch VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.4.6),

umso mehr, wenn die Distanz zwischen den Wohnorten der Ehegatten nicht mehr

klein ist und die Reise mit dem öffentlichen Verkehr, wie vorliegend, mehr als

drei Stunden dauert. Die nach dem Gesagten (vorne E. 4.3.4 f.) eher

als gering einzustufenden öffentlichen Interessen an der Verweigerung eines Kantonswechsel

überwiegen das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an

der uneingeschränkten Führung ihres Familienlebens deshalb nicht. Infolgedessen

ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel

zu gestatten.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das

sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

5.2 Die

vorliegend angemessen erscheinende Entschädigung für die Rechtsvertretung ist

mit der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- sodann abgegolten,

zumal Leistungen, welche nicht durch Juristinnen und Juristen erbracht werden,

praxisgemäss mit Fr. 100.- pro Stunde zu entschädigen sind (VGr, 27. März

2025, VB.2024.00764, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Insofern kann offenbleiben,

ob der Vertreter des Beschwerdeführers als nicht-anwaltliche Person als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann. Hierfür müsste er

hinreichend rechtskundig sein, um eine effektive Interessenwahrnehmung

gewährleisten zu können (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 105).

6.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. November 2024 sowie die Verfügung des Migrationsamts

vom 30. Juli 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen,

der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu bewilligen und ihr eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

2. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 12. November 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.