VB.2024.00756
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00756
10. Juli 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26444)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00756
Urteil
der 4.
Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 2004 geborene syrische Staatsangehörige, reiste
am 1. Februar 2023 zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz ein, wo ihnen
am 13. Februar 2023 Asyl gewährt wurde. In der Folge erhielt A im Kanton
Tessin eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Juli 2024 heiratete sie den im
Kanton Zürich wohnhaften und seit dem 27. Oktober 2021 in der Schweiz
vorläufig aufgenommenen syrischen Staatsangehörigen C, geboren 1997. Am 10. Juli
2024 beantragte sie ihren Zuzug zu ihm in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt
wies das Gesuch am 30. Juli 2024 ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. November 2024 ab.
III.
Am 11. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihr der Zuzug in den Kanton
Zürich zu bewilligen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Dezember
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 58 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der
Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, unter
Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Landes- und Völkerrechts. Nach
Art. 60 Abs. 1 AsylG haben Personen, denen Asyl gewährt wurde,
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig
aufhalten.
3.
3.1
Gemäss
Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos
sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
3.2
Das
Verwaltungsgericht setzte sich in einem Urteil vom 29. September 2022
einlässlich damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen anerkannte
Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel haben.
Es kam zum Schluss, dass sich der Kantonswechsel in diesem Fall grundsätzlich
nach Art. 37 Abs. 2 AIG richtet (VGr, 29. September
2022, VB.2022.00278, E. 2). Diese Rechtsprechung bestätigte es in
späteren Urteilen (VGr, 5. November 2024, VB.2023.00411, E. 2.2 –
6.
September 2023, VB.2023.00312, E. 2.4.1 – 27. Oktober 2022,
VB.2022.00464, E. 3.4). Sie entspricht auch dem am 1. Juni 2024 in
Kraft getretenen Art. 85b Abs. 5 AIG und den Materialien zu dieser
Bestimmung (vgl. die Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer-
und Integrationsgesetzes, BBl 2020, 7457 ff., 7470, 7499).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen kein
Abweichen von dieser gefestigten Praxis.
Namentlich handelt es sich bei der
Erwerbstätigkeit um eine eigenständige Voraussetzung für den Kantonswechsel,
die nicht mit der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe gleichzusetzen ist, wie
dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (VGr, 29. September 2022,
VB.2022.00278, E. 3.5; eingehend zu dieser Voraussetzung auch
Dispositiv
VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.2). Sie ist demnach
auch auf Flüchtlinge anwendbar.
3.3 Der
Beschwerdeführerin kommt nach dem Gesagten nur unter den Voraussetzungen von
Art. 37 Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Kantonswechsel in den Kanton
Zürich zu. Da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sie keinen solchen
Anspruch.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie sowie
auf die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung).
4.2 Die
Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie wird verschiedentlich
im Asylrecht sowie in Bezug auf vorläufig Aufgenommene gesetzlich
vorgeschrieben (vgl. Art. 27 Abs. 3, Art. 44, Art. 68
AsylG; Art. 85b Abs. 2 lit. a AIG). Ausserhalb dieser Bereiche
kommt ihm keine selbständige Bedeutung zu (vgl. VGr, 29. September 2022,
VB.2022.00278, E. 4.2, und 3. März 2021, VB.2020.00183,
E. 4.4.3; BVGr, 22. Oktober 2020, E-1882/2019, E. 3.4). Auf die
Beschwerdeführerin sind die genannten Normen nicht direkt anwendbar. Zu prüfen
ist, ob sie sich auf die verfassungs- und völkerrechtliche Garantie des Familienlebens
berufen kann, als deren Ausfluss der Grundsatz der Einheit der Familie gelten
kann.
4.3
4.3.1
Aus der Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt sich
grundsätzlich ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt von Mitgliedern der
Kernfamilie, sofern ein Familienmitglied über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
im betreffenden Staat verfügt und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt
wird und intakt ist (vgl. statt vieler BGE 137 I 284
E. 1.3). Die Vorinstanz ging vorliegend zutreffend von einem eröffneten
Schutzbereich von Art. 8 EMRK und von einem Eingriff in den Anspruch auf
Schutz des Familienlebens durch die Verweigerung des Kantonswechsels aus (vgl.
dazu auch VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.3 mit
Hinweisen). Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit dieses Eingriffs.
4.3.2
Ein Eingriff in den Schutz des Familienlebens ist nach Art. 8
Abs. 2 EMRK zulässig, soweit er "gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer".
4.3.3
Die geforderte gesetzliche Grundlage liegt mit Art. 37 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor.
4.3.4
Der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist gesichert. Streitig
ist nur, in welchem Kanton sie wohnen und Fürsorgeleistungen beziehen darf.
Insofern stellen nicht die Kontrolle der Zuwanderung in die Schweiz und die
Verringerung der Fürsorgekosten als solche das gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK massgebliche öffentliche Interesse dar, sondern die angemessene Verteilung
der ausländischen Wohnbevölkerung auf die Kantone und deren gleichmässige
finanzielle Belastung aufgrund der Immigration. Zwar mag auch dieser
demografische und finanzielle Ausgleich zwischen den Gebietskörperschaften aus
völkerrechtlicher Sicht ein zulässiges öffentliches Interesse an einem Eingriff
in das Familienleben darstellen. Doch ist dieses öffentliche Interesse selbst
unter Einbezug der Präzedenzwirkung als weniger bedeutsam zu bewerten, denn es
ist davon auszugehen, dass die Kantonswechsel infolge Familiennachzugs die
Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone insgesamt nur beschränkt
beeinflussen können (vgl. auch EGMR, 29. Juli 2010, Agraw gegen die Schweiz,
3295/06, § 53).
4.3.5
Flüchtlingen darf aufgrund von Art. 23 FK die Sozialhilfeabhängigkeit
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG
nicht zum Vorwurf gemacht werden (VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00353,
E. 3.3, und 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.3). Zu beachten
ist hier demnach höchstens der Fürsorgebezug des Ehemanns, dem die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde. Dieser ist seit Oktober 2023
erwerbstätig, jedoch – gemäss eigenen Angaben bewusst – nur auf Abruf und im
Stundenlohn. Beide Eheleute beziehen seit der Einreise in die Schweiz
ununterbrochen Asylfürsorge bzw. Sozialhilfe. Es besteht auch weiterhin ein
Fürsorgerisiko des Ehemanns, dem die Vorinstanz zu Recht vorwirft, dass er bis
anhin nicht mehr gearbeitet hat bzw. sich nicht bereits früher (und neben dem
Besuch eines abendlichen Deutschkurses) um eine Vollzeitstelle bemüht hat. Zu
Gunsten der Eheleute bleibt festzuhalten, dass beide erwerbstätig sein wollen
und dies aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit auch realistisch ist. Der
Deutschkurs des Ehemannes ist zudem zwischenzeitlich abgeschlossen.
4.3.6
Auch wenn die privaten Interessen der Beschwerdeführerin weniger bedeutsam
sind, als wenn ein Familiennachzug aus dem Ausland infrage stünde oder als wenn
aus der Ehe bereits ein Kind hervorgegangen wäre, sind sie doch von einigem
Gewicht. Wird einem Ehepaar das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung verwehrt,
stellt dies einen spürbaren Eingriff in die Garantie des Familienlebens dar
(vgl. auch VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.4.6),
umso mehr, wenn die Distanz zwischen den Wohnorten der Ehegatten nicht mehr
klein ist und die Reise mit dem öffentlichen Verkehr, wie vorliegend, mehr als
drei Stunden dauert. Die nach dem Gesagten (vorne E. 4.3.4 f.) eher
als gering einzustufenden öffentlichen Interessen an der Verweigerung eines Kantonswechsel
überwiegen das private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an
der uneingeschränkten Führung ihres Familienlebens deshalb nicht. Infolgedessen
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel
zu gestatten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
5.2 Die
vorliegend angemessen erscheinende Entschädigung für die Rechtsvertretung ist
mit der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- sodann abgegolten,
zumal Leistungen, welche nicht durch Juristinnen und Juristen erbracht werden,
praxisgemäss mit Fr. 100.- pro Stunde zu entschädigen sind (VGr, 27. März
2025, VB.2024.00764, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Insofern kann offenbleiben,
ob der Vertreter des Beschwerdeführers als nicht-anwaltliche Person als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann. Hierfür müsste er
hinreichend rechtskundig sein, um eine effektive Interessenwahrnehmung
gewährleisten zu können (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 105).
6.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. November 2024 sowie die Verfügung des Migrationsamts
vom 30. Juli 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu bewilligen und ihr eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 12. November 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.