VB.2024.00757
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00757
4. September 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26564)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00757
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Illnau-Effretikon,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1982, von Estland, wird seit September 2020
von der Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt. Im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung
in B, Estland, flossen am 29. Mai 2024 und am 31. Mai 2024 insgesamt
EUR 70'933.54 auf ihr Konto bei der Bank C. Nach Abzug aller
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf (ausser der
Grundstückgewinnsteuer) betrug der Kontostand per 30. Juni 2024 EUR 67'260.90.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 stellte die
Präsidentin der Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen für A mangels Bedürftigkeit
per 31. Juli 2024 ein (Dispositivziffer 1) und entzog einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 2. August 2024
Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 und die superprovisorische
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Gleichzeitig erhob
sie eine Aufsichtsbeschwerde. Der Bezirksrat stellte mit Präsidialverfügung vom
5.
August 2024 die aufschiebende Wirkung des Rekurses superprovisorisch
wieder her und wies die Sozialbehörde an, A den Betrag für den August 2024
umgehend zu überweisen. Die Sozialbehörde teilte am 8. August 2024 ihren
Verzicht auf eine Stellungnahme betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mit. Der Bezirksrat stellte mit Beschluss vom 12. August 2024 die
aufschiebende Wirkung des Rekurses vorsorglich wieder her. Mit Beschluss vom
18.
November 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer II);
der Aufsichtsbeschwerde leistete er keine Folge (Dispositivziffer III), Verfahrenskosten
erhob er keine (Dispositivziffer IV).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
12.
Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss
vom 18. November 2024 sei aufzuheben und es sei ihr bis zum endgültigen
rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Invalidenrente Sozialhilfe
auszubezahlen. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom
6.
Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, der Bezirksrat erklärte am
9.
Januar 2025 Verzicht auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,
VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem Klientenkontoauszug
liegen die an die Beschwerdeführerin ausgerichteten monatlichen
Sozialhilfeleistungen deutlich über Fr. 1'667.- (Fr. 20'000.- : 12),
womit der Streitwert klarerweise mehr als Fr. 20'000.- beträgt. Zum
Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11)
die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Nach dem
Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt,
soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren
Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur
Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des
Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte und das
Vermögen der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden
Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Von der
Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die
hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 SHV).
2.2
Zum
Vermögen zählen neben anderem Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere,
Liegenschaften und Wertgegenstände (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00712,
E. 3.1). Sozialhilfe wird erst gewährt, wenn kein verwertbares Vermögen
vorhanden ist. Ob Vermögen vorhanden ist, bestimmt sich stets nach dem
konkreten Vermögensgegenstand, wird also nicht durch eine Saldierung von Aktiva
und Passiva ermittelt. Schulden bleiben deshalb unberücksichtigt
(Bruttoprinzip). Ausreichende grundrechtliche Selbstbestimmung setzt ein
Minimum an Geldeigentum, einen "Notgroschen", voraus, weshalb den
hilfesuchenden Personen ein bescheidenes Barvermögen oder Bankguthaben
zugestanden wird (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,
Zürich/St. Gallen 2014, S. 439, 442). Der Vermögensfreibetrag für
Einzelpersonen beträgt Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien Kap D.3.1
Ziff. 4 lit. a; vgl. VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00712,
E. 3.1). Nur Vermögen, das über den Freibetrag hinausgeht, muss von den
Leistungsansprechern realisiert bzw. angetastet werden (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Kap. 9.2.01, 1. März 2021, Ziff. 1 und 7).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verfüge per 30. Juni 2024 über EUR 67'260.90.
Davon sei die Grundstückgewinnsteuer in noch unbekannter Höhe abzuziehen, die
als Gestehungskosten zu berücksichtigen sei. Doch selbst wenn diese Steuer rund
einen Drittel des Erlöses, d. h.
rund EUR 22'410.- betrage, verfüge die Beschwerdeführerin über Vermögen
von rund EUR 44'850.-. Damit habe sie nicht mehr als mittellos zu gelten.
Dispositiv
Die Beschwerdegegnerin habe demnach korrekterweise die Einstellung der
Sozialhilfe verfügt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der genaue
ihr tatsächlich verbleibende Betrag noch unbekannt sei, ändere daran nichts.
Zudem sei es irrelevant, ob es sich bei der veräusserten Immobilie um einen
Vermögenswert im In- oder im Ausland handle. Entscheidend sei einzig, dass die
Beschwerdeführerin über einen liquiden Vermögenswert verfüge.
3.2
3.2.1
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen.
So macht sie geltend, der Verkauf der Eigentumswohnung sei unzumutbar gewesen. Jedoch
sei sie vom Sozialamt mittels Ultimatum indirekt hierzu genötigt worden. Dabei
kritisiert sie zunächst, der angerechnete Mietzins von EUR 430.- sei zu
hoch gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin mit der Höhe der angerechneten
Mietzinseinnahmen nicht einverstanden war, so hätte sie dies während des
laufenden Sozialhilfebezugs geltend machen sowie nötigenfalls den
entsprechenden Rechtsmittelweg beschreiten können und müssen. Als Argument
gegen eine Berücksichtigung der durch den Verkauf der Eigentumswohnung
zugeflossenen liquiden Mittel bei der Beurteilung der Bedürftigkeit taugt die
behauptete rechtswidrige damalige Anrechnung hingegen nicht.
3.2.2
Betreffend das geltend gemachte "Ultimatum" scheint sich die
Beschwerdeführerin auf den Entwurf einer Verfügung der Präsidentin der
Sozialbehörde vom 21. Februar 2024 zu beziehen. Dieser war der
Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden. Dem
genannten Entwurf lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe der
zuständigen Sozialarbeiterin mit E-Mail vom 5. Februar 2024 mitgeteilt,
dass ihre Mutter ab Februar 2024 keine Miete und Nebenkosten für die durch die
Beschwerdeführerin in Estland vermietete Eigentumswohnung mehr bezahlen könne.
Mit E-Mail vom 12. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt,
sie werde die Eigentumswohnung verkaufen. Mit E-Mails vom 14. Februar 2024
habe die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kreditrückzahlung, der Kreditzinsen
sowie der Nebenkosten im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung beantragt, wobei
es sich um monatliche Kosten von ungefähr EUR 490.- handle. Die
Sozialbehörde erwog in diesem Entwurf, aufgrund der ausbleibenden Mieteinnahmen
sei der getätigte Abzug der Mieteinnahmen (Mieteinnahmen abzüglich Zinszahlung)
in der Bedarfsberechnung für Februar 2024 in Höhe von Fr. 170.40 an die
Beschwerdeführerin auszubezahlen. Für die nächsten sechs Monate sei auf einen
Abzug von Mieteinnahmen zu verzichten, sofern die Miete durch die Mieterin
weiterhin nicht bezahlt werde. Sollte ihre Mutter bis zum Verkauf der Wohnung
dort bleiben und weiterhin keine Miete bezahlen, sei die Beschwerdeführerin
aufzufordern, die entsprechenden mietrechtlichen Schritte einzuleiten, um den
Mietzins wiederzuerlangen. Hierfür sei eine Frist von sechs Monaten anzusetzen.
Sollte innerhalb dieser Frist die Eigentumswohnung nicht verkauft werden
können, die Mutter nach wie vor in der Wohnung wohnen und könne die
Beschwerdeführerin keine Belege betreffend ihre Bemühungen zur Wiedererlangung
des Mietzinses vorlegen, sei durch die Sozialbehörde die Anrechnung eines
hypothetischen Mietzinses ab dem Folgemonat zu prüfen.
In der anschliessend von der Sozialbehörde erlassenen
Verfügung vom 18. März 2024 findet sich die angekündigte Frist von sechs
Monaten nicht mehr. In diesem Sinn ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Beschwerdeführerin von einem "Ultimatum" ausgeht, weshalb
offenbleiben kann, inwiefern das Vorliegen eines solchen für den vorliegenden
Streitgegenstand überhaupt noch relevant wäre. Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, infolge der Mietausfälle hätte das Sozialamt die Kosten der
Kreditrückzahlung einschliesslich Zinsen für die Eigentumswohnung übernehmen
müssen, ist sie nicht zu hören. Nachdem dies mit Dispositivziffer 2 der
Verfügung vom 18. März 2024 abgelehnt worden war, hätte es der
Beschwerdeführerin auch diesbezüglich freigestanden, den Rechtsmittelweg zu
beschreiten.
3.2.3
Nach dem Gesagten stehen die Umstände des Verkaufs der Eigentumswohnung der
Beschwerdeführerin in B der Berücksichtigung des dabei erzielten Erlöses bei
der Beurteilung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
3.3 Unzutreffend
ist die Annahme der Beschwerdeführerin, es stehe ihr vom Verkaufserlös ein
Freibetrag von Fr. 30'000.- zu. Damit bezieht sie sich auf den bei der
Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe geltenden Freibetrag (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1
Ziff. 2 lit. a). Vorliegend geht es indes nicht um die Rückerstattung
von Sozialhilfe, sondern um die Frage der Bedürftigkeit als
Anspruchsvoraussetzung für Sozialhilfeleistungen. Hier gilt für Einzelpersonen
ein Freibetrag von lediglich Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien
Kap D.3.1 Ziff. 4 lit. a; vgl. oben, E. 2.2).
Die per 30. Juni 2024 auf dem Konto der
Beschwerdeführerin liegenden EUR 67'260.90 entsprachen einem Betrag von
rund Fr. 64'748.- (Wechselkurs 1 EUR = Fr. 0.96264 per 30. Juni
2024), womit der Beschwerdeführerin auch nach Abzug des Freibetrages ein Betrag
von Fr. 60'748.- (Fr. 64'748 – Fr. 4'000.-) zur Verfügung stand.
Dass diese Summe auch nach Abzug der latenten Grundstückgewinnsteuer zur vorläufigen
Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung
und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. Es kann
daher offenbleiben, ob latente estnische Grundstückgewinnsteuern mit Blick auf
das Bruttoprinzip (vgl. oben, E. 2.2) bei der Prüfung der Bedürftigkeit
überhaupt zu berücksichtigen sind.
3.4 Zu Recht
fokussierte die Vorinstanz auf die entscheidende Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin derzeit über einen stattlichen liquiden Vermögenswert
verfügt (oben, E. 3.1), mit dem sie – zumindest für eine gewisse Dauer –
ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Sie ist daher nicht bedürftig im
Sinn von § 14 SHG (oben. E. 2.1).
Hieran vermögen auch die weiteren – mehrheitlich
hypothetischen – Überlegungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So ist
nicht ersichtlich, was die Modalitäten einer allfälligen Nachzahlung von
Leistungen der Invalidenversicherung – das entsprechende Verfahren ist derzeit
am Bundesgericht hängig (vgl. Urk. 5/2) – an der derzeit fehlenden Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin ändern sollten. Diese kann auch daraus nichts ableiten,
dass gemäss ihrer Darstellung das Sozialamt in Estland ebenfalls auf dem Verzehren
des Verkaufserlöses der Eigentumswohnung bestehen würde, bevor es Sozialhilfe
zuspräche. Weshalb der Beschwerdeführerin deswegen im Fall eines Verlusts der
hiesigen Aufenthaltsbewilligung infolge eines rentenabweisenden Entscheids des
Bundesgerichts in Estland die Obdachlosigkeit drohen würde, ist nicht
nachvollziehbar. Eine Härte im Sinn von § 16 Abs. 3 SHV (oben,
E. 2.1), die ein ausnahmsweises Absehen von der Verwendung des vorhandenen
Vermögens gebieten würde, ist nicht erkennbar.
3.5 Nach dem
Gesagten hat die Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen zu Recht per
31. Juli 2024 eingestellt. Der bestätigende Entscheid der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und
stünde ihr angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.