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Entscheid

VB.2024.00757

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00757

4. September 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26564)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00757

Urteil

der 3. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, von Estland, wird seit September 2020

von der Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt. Im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung

in B, Estland, flossen am 29. Mai 2024 und am 31. Mai 2024 insgesamt

EUR 70'933.54 auf ihr Konto bei der Bank C. Nach Abzug aller

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf (ausser der

Grundstückgewinnsteuer) betrug der Kontostand per 30. Juni 2024 EUR 67'260.90.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 stellte die

Präsidentin der Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen für A mangels Bedürftigkeit

per 31. Juli 2024 ein (Dispositivziffer 1) und entzog einem

allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 2. August 2024

Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 und die superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Gleichzeitig erhob

sie eine Aufsichtsbeschwerde. Der Bezirksrat stellte mit Präsidialverfügung vom

5.

August 2024 die aufschiebende Wirkung des Rekurses superprovisorisch

wieder her und wies die Sozialbehörde an, A den Betrag für den August 2024

umgehend zu überweisen. Die Sozialbehörde teilte am 8. August 2024 ihren

Verzicht auf eine Stellungnahme betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung mit. Der Bezirksrat stellte mit Beschluss vom 12. August 2024 die

aufschiebende Wirkung des Rekurses vorsorglich wieder her. Mit Beschluss vom

18.

November 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer II);

der Aufsichtsbeschwerde leistete er keine Folge (Dispositivziffer III), Verfahrenskosten

erhob er keine (Dispositivziffer IV).

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

12.

Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss

vom 18. November 2024 sei aufzuheben und es sei ihr bis zum endgültigen

rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Invalidenrente Sozialhilfe

auszubezahlen. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom

6.

Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, der Bezirksrat erklärte am

9.

Januar 2025 Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,

VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem Klientenkontoauszug

liegen die an die Beschwerdeführerin ausgerichteten monatlichen

Sozialhilfeleistungen deutlich über Fr. 1'667.- (Fr. 20'000.- : 12),

womit der Streitwert klarerweise mehr als Fr. 20'000.- beträgt. Zum

Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung

mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11)

die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Nach dem

Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt,

soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren

Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur

Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des

Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte und das

Vermögen der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden

Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Von der

Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die

hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 SHV).

2.2

Zum

Vermögen zählen neben anderem Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere,

Liegenschaften und Wertgegenstände (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00712,

E. 3.1). Sozialhilfe wird erst gewährt, wenn kein verwertbares Vermögen

vorhanden ist. Ob Vermögen vorhanden ist, bestimmt sich stets nach dem

konkreten Vermögensgegenstand, wird also nicht durch eine Saldierung von Aktiva

und Passiva ermittelt. Schulden bleiben deshalb unberücksichtigt

(Bruttoprinzip). Ausreichende grundrechtliche Selbstbestimmung setzt ein

Minimum an Geldeigentum, einen "Notgroschen", voraus, weshalb den

hilfesuchenden Personen ein bescheidenes Barvermögen oder Bankguthaben

zugestanden wird (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,

Zürich/St. Gallen 2014, S. 439, 442). Der Vermögensfreibetrag für

Einzelpersonen beträgt Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien Kap D.3.1

Ziff. 4 lit. a; vgl. VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00712,

E. 3.1). Nur Vermögen, das über den Freibetrag hinausgeht, muss von den

Leistungsansprechern realisiert bzw. angetastet werden (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, Kap. 9.2.01, 1. März 2021, Ziff. 1 und 7).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verfüge per 30. Juni 2024 über EUR 67'260.90.

Davon sei die Grundstückgewinnsteuer in noch unbekannter Höhe abzuziehen, die

als Gestehungskosten zu berücksichtigen sei. Doch selbst wenn diese Steuer rund

einen Drittel des Erlöses, d. h.

rund EUR 22'410.- betrage, verfüge die Beschwerdeführerin über Vermögen

von rund EUR 44'850.-. Damit habe sie nicht mehr als mittellos zu gelten.

Dispositiv

Die Beschwerdegegnerin habe demnach korrekterweise die Einstellung der

Sozialhilfe verfügt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der genaue

ihr tatsächlich verbleibende Betrag noch unbekannt sei, ändere daran nichts.

Zudem sei es irrelevant, ob es sich bei der veräusserten Immobilie um einen

Vermögenswert im In- oder im Ausland handle. Entscheidend sei einzig, dass die

Beschwerdeführerin über einen liquiden Vermögenswert verfüge.

3.2

3.2.1

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen.

So macht sie geltend, der Verkauf der Eigentumswohnung sei unzumutbar gewesen. Jedoch

sei sie vom Sozialamt mittels Ultimatum indirekt hierzu genötigt worden. Dabei

kritisiert sie zunächst, der angerechnete Mietzins von EUR 430.- sei zu

hoch gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin mit der Höhe der angerechneten

Mietzinseinnahmen nicht einverstanden war, so hätte sie dies während des

laufenden Sozialhilfebezugs geltend machen sowie nötigenfalls den

entsprechenden Rechtsmittelweg beschreiten können und müssen. Als Argument

gegen eine Berücksichtigung der durch den Verkauf der Eigentumswohnung

zugeflossenen liquiden Mittel bei der Beurteilung der Bedürftigkeit taugt die

behauptete rechtswidrige damalige Anrechnung hingegen nicht.

3.2.2

Betreffend das geltend gemachte "Ultimatum" scheint sich die

Beschwerdeführerin auf den Entwurf einer Verfügung der Präsidentin der

Sozialbehörde vom 21. Februar 2024 zu beziehen. Dieser war der

Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden. Dem

genannten Entwurf lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe der

zuständigen Sozialarbeiterin mit E-Mail vom 5. Februar 2024 mitgeteilt,

dass ihre Mutter ab Februar 2024 keine Miete und Nebenkosten für die durch die

Beschwerdeführerin in Estland vermietete Eigentumswohnung mehr bezahlen könne.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt,

sie werde die Eigentumswohnung verkaufen. Mit E-Mails vom 14. Februar 2024

habe die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kreditrückzahlung, der Kreditzinsen

sowie der Nebenkosten im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung beantragt, wobei

es sich um monatliche Kosten von ungefähr EUR 490.- handle. Die

Sozialbehörde erwog in diesem Entwurf, aufgrund der ausbleibenden Mieteinnahmen

sei der getätigte Abzug der Mieteinnahmen (Mieteinnahmen abzüglich Zinszahlung)

in der Bedarfsberechnung für Februar 2024 in Höhe von Fr. 170.40 an die

Beschwerdeführerin auszubezahlen. Für die nächsten sechs Monate sei auf einen

Abzug von Mieteinnahmen zu verzichten, sofern die Miete durch die Mieterin

weiterhin nicht bezahlt werde. Sollte ihre Mutter bis zum Verkauf der Wohnung

dort bleiben und weiterhin keine Miete bezahlen, sei die Beschwerdeführerin

aufzufordern, die entsprechenden mietrechtlichen Schritte einzuleiten, um den

Mietzins wiederzuerlangen. Hierfür sei eine Frist von sechs Monaten anzusetzen.

Sollte innerhalb dieser Frist die Eigentumswohnung nicht verkauft werden

können, die Mutter nach wie vor in der Wohnung wohnen und könne die

Beschwerdeführerin keine Belege betreffend ihre Bemühungen zur Wiedererlangung

des Mietzinses vorlegen, sei durch die Sozialbehörde die Anrechnung eines

hypothetischen Mietzinses ab dem Folgemonat zu prüfen.

In der anschliessend von der Sozialbehörde erlassenen

Verfügung vom 18. März 2024 findet sich die angekündigte Frist von sechs

Monaten nicht mehr. In diesem Sinn ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die

Beschwerdeführerin von einem "Ultimatum" ausgeht, weshalb

offenbleiben kann, inwiefern das Vorliegen eines solchen für den vorliegenden

Streitgegenstand überhaupt noch relevant wäre. Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, infolge der Mietausfälle hätte das Sozialamt die Kosten der

Kreditrückzahlung einschliesslich Zinsen für die Eigentumswohnung übernehmen

müssen, ist sie nicht zu hören. Nachdem dies mit Dispositivziffer 2 der

Verfügung vom 18. März 2024 abgelehnt worden war, hätte es der

Beschwerdeführerin auch diesbezüglich freigestanden, den Rechtsmittelweg zu

beschreiten.

3.2.3

Nach dem Gesagten stehen die Umstände des Verkaufs der Eigentumswohnung der

Beschwerdeführerin in B der Berücksichtigung des dabei erzielten Erlöses bei

der Beurteilung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen.

3.3 Unzutreffend

ist die Annahme der Beschwerdeführerin, es stehe ihr vom Verkaufserlös ein

Freibetrag von Fr. 30'000.- zu. Damit bezieht sie sich auf den bei der

Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe geltenden Freibetrag (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1

Ziff. 2 lit. a). Vorliegend geht es indes nicht um die Rückerstattung

von Sozialhilfe, sondern um die Frage der Bedürftigkeit als

Anspruchsvoraussetzung für Sozialhilfeleistungen. Hier gilt für Einzelpersonen

ein Freibetrag von lediglich Fr. 4'000.- (SKOS-Richtlinien

Kap D.3.1 Ziff. 4 lit. a; vgl. oben, E. 2.2).

Die per 30. Juni 2024 auf dem Konto der

Beschwerdeführerin liegenden EUR 67'260.90 entsprachen einem Betrag von

rund Fr. 64'748.- (Wechselkurs 1 EUR = Fr. 0.96264 per 30. Juni

2024), womit der Beschwerdeführerin auch nach Abzug des Freibetrages ein Betrag

von Fr. 60'748.- (Fr. 64'748 – Fr. 4'000.-) zur Verfügung stand.

Dass diese Summe auch nach Abzug der latenten Grundstückgewinnsteuer zur vorläufigen

Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung

und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. Es kann

daher offenbleiben, ob latente estnische Grundstückgewinnsteuern mit Blick auf

das Bruttoprinzip (vgl. oben, E. 2.2) bei der Prüfung der Bedürftigkeit

überhaupt zu berücksichtigen sind.

3.4 Zu Recht

fokussierte die Vorinstanz auf die entscheidende Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin derzeit über einen stattlichen liquiden Vermögenswert

verfügt (oben, E. 3.1), mit dem sie – zumindest für eine gewisse Dauer –

ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Sie ist daher nicht bedürftig im

Sinn von § 14 SHG (oben. E. 2.1).

Hieran vermögen auch die weiteren – mehrheitlich

hypothetischen – Überlegungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So ist

nicht ersichtlich, was die Modalitäten einer allfälligen Nachzahlung von

Leistungen der Invalidenversicherung – das entsprechende Verfahren ist derzeit

am Bundesgericht hängig (vgl. Urk. 5/2) – an der derzeit fehlenden Bedürftigkeit

der Beschwerdeführerin ändern sollten. Diese kann auch daraus nichts ableiten,

dass gemäss ihrer Darstellung das Sozialamt in Estland ebenfalls auf dem Verzehren

des Verkaufserlöses der Eigentumswohnung bestehen würde, bevor es Sozialhilfe

zuspräche. Weshalb der Beschwerdeführerin deswegen im Fall eines Verlusts der

hiesigen Aufenthaltsbewilligung infolge eines rentenabweisenden Entscheids des

Bundesgerichts in Estland die Obdachlosigkeit drohen würde, ist nicht

nachvollziehbar. Eine Härte im Sinn von § 16 Abs. 3 SHV (oben,

E. 2.1), die ein ausnahmsweises Absehen von der Verwendung des vorhandenen

Vermögens gebieten würde, ist nicht erkennbar.

3.5 Nach dem

Gesagten hat die Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen zu Recht per

31. Juli 2024 eingestellt. Der bestätigende Entscheid der Vorinstanz ist

nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und

stünde ihr angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.