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Entscheid

VB.2024.00759

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00759

14. August 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26514)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00759

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2. C,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Stiftung D,

vertreten durch RA F,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. April 2023 erteilte die

Bausektion des Stadtrats von Zürich der Stiftung D, unter

Nebenbestimmungen die Baubewilligung für den Ersatzneubau eines

Mehrfamilienhauses mit 56 Wohnungen, einem Kindergarten und drei

Autoabstellplätzen im Freien auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an

der G-Strasse 03 und 04 in H (nachfolgend: Stammbaubewilligung).

Gleichzeitig wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 betreffend die

lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten A und B gemeinsam mit C am 12. Mai

2023.

sowie eine weitere Rekurrentschaft am 15. Mai 2023 mit separaten

Rekursschriften an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Rekursentscheid

vom 8. Dezember 2023 vereinigte das Baurekursgericht die insgesamt drei

Rekurse und hiess diese teilweise gut. Es ergänzte die angefochtene

Baubewilligung der Bausektion des Stadtrats von Zürich mit weiteren Auflagen.

Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.

III.

Mit Bauentscheid vom 29. April 2024 (nachfolgend:

angefochtene Baubewilligung) bewilligte das Amt für Baubewilligungen der Stadt

Zürich der Stiftung D unter Nebenbestimmungen die Abänderungseingabe zur

Erfüllung der Auflagen aus dem baurechtlichen Entscheid vom 4. April 2023

und dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Dezember 2023.

IV.

Dagegen erhoben A und B gemeinsam mit C am 31. Mai

2024.

wiederum Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 8. November

2024.

ab.

V.

A. Gegen

den Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Dezember 2023 hatten A und B

sowie C am 1. Februar 2024 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich erhoben, welches in der Folge das Verfahren VB.2024.00066

eröffnete. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2024 war bereits die weitere

Rekurrentschaft ans Verwaltungsgericht gelangt, welches das Verfahren VB.2024.00038

eröffnet hatte. Mit Entscheid vom 16. April 2025 hiess das

Verwaltungsgericht diese Beschwerden teilweise gut und ergänzte Dispositiv-Ziffer II.1

der Baubewilligung vom 4. April 2023 in Abänderung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 8. Dezember 2023 durch folgende Nebenbestimmung:

"Vor Baubeginn

hat die Bauherrschaft dem Amt für Baubewilligungen betreffend das

Attikageschoss einen im Sinne der Erwägungen abgeänderten Plan einzureichen und

bewilligen zu lassen, welcher die Reduktion der fassadenbündigen Länge des

Attikageschosses an der Nordwest- und Südostfassade des nördlichen Gebäudeteils

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 auf einen Drittel der massgeblichen

Fassadenlänge berücksichtigt."

B. Gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 8. November 2024 gelangten A und B sowie C am 12. Dezember

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des

Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer

Hinsicht beantragten sie eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem

Verfahren VB.2024.00066.

Das Baurekursgericht beantragte am 7. Januar 2025

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung D

erstattete ihre Beschwerdeantwort am 17. Januar 2025 und beantragte zum

einen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und zum

andern die Abweisung der Verfahrensvereinigung; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Bausektion des

Stadtrats von Zürich verzichtete am 27. Januar 2025 ausdrücklich auf eine

Beschwerdeantwort. A und B sowie C replizierten am 28. Februar 2025 innert

erstreckter Frist. Die Duplik der Stiftung D erfolgte am 13. März

2025.

Mit Eingabe vom 31. März 2025 verzichteten A und B sowie C auf eine

Triplik. Der Schriftenwechsel war damit abgeschlossen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen lediglich die Aufhebung des Rekursentscheids,

weshalb die private Beschwerdegegnerin geltend macht, dass angesichts der

reformatorischen Natur der Beschwerde ein Antrag in der Sache erforderlich sei

und deshalb mangels eines rechtsgenüglichen Antrags nicht auf die Beschwerde

einzutreten sei. Sie beruft sich dabei auf BGE 133 III 489.

1.2.1

Es trifft zu, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich

reformatorischer Natur ist und das Verwaltungsgericht an die Anträge der

Parteien gebunden ist (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Dennoch genügt der

kassatorische Antrag im vorliegenden Fall: Hebt das Gericht den angefochtenen

Entscheid auf, befindet es selbständig darüber, ob es einen neuen Sachentscheid

trifft oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist (§ 63 f. VRG).

Dieser Entscheid steht in seinem pflichtgemässen Ermessen und ist nicht von

Parteianträgen abhängig; eine Rückweisung ist daher auch ohne besonderen Antrag

zulässig (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht Johanna Dormann, Basler

Kommentar zum BGG, Art. 107 N. 3; VGr, 28. September 2011,

VB.2010.00708, E. 1.2).

1.2.2

Demzufolge durften die Beschwerdeführenden vorliegend einen rein

kassatorischen Antrag stellen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Vereinigung des

vorliegenden Verfahrens mit dem von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren

VB.2024.00066. Nachdem in letzterem Verfahren bereits am 16. April 2025

ein Urteil ergangen ist, kommt eine Verfahrensvereinigung nicht mehr in

Dispositiv

Betracht. Der entsprechende Antrag erweist sich demnach als gegenstandslos

(vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).

3.

Die Baugrundstücke liegen in der Wohnzone W4 (Kat.-Nr. 01)

bzw. W5 (Kat.-Nr. 02) gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom

23. Oktober 1991 (BZO) mit Wohnanteil von 60 % bzw. 75 % und

sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II bzw. III zugewiesen. Das Grundstück

Kat.-Nr. 02 grenzt im Süden direkt an die G-Strasse; das nordöstlich

angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 01 ist über die Wegparzelle Kat.-Nr. 05

mit der I-Strasse verbunden. Im Rahmen des streitbetroffenen Bauprojekts sollen

alle bestehenden Gebäude abgebrochen und an deren Stelle ein Mehrfamilienhaus

mit Flachdach erstellt werden, welches sich über beide Grundstücke erstreckt

und insgesamt 56 Wohnungen (gemäss Stammbaubewilligung) bzw. 43 Wohnungen, 5

Gemeinschaftsräume und einen Kindergarten umfasst. Der nördliche Gebäudeteil (G-Strasse 04)

liegt praktisch vollständig in der Wohnzone W4; der südliche Gebäudeteil (G-Strasse 03)

liegt gänzlich in der Zone W5.

Gestützt auf den ersten Entscheid des Baurekursgerichts

vom 8. Dezember 2023 hat die private Beschwerdegegnerin zur Umsetzung der

nebenbestimmungsweise angeordneten Korrektur im Geschoss N +4 an der

Grenze zwischen den Wohnzonen W4 und W5 zur Einhaltung der Gebäudehöhe in der

Wohnzone W4 einen Gemeinschaftsraum weggelassen und diesen Bereich als Terrasse

ausgebildet. Diese und weitere – vorliegend nicht interessierende –

Projektänderungen sind Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung.

4.

Die Beschwerdeführenden rügen – wie bereits im Verfahren VB.2024.00066

– eine ungenügende Einordnung und einen Verstoss gegen das zulässige

Dachprofil.

4.1 Bezüglich

der Einordnung des streitbetroffenen Bauvorhabens sehen die Beschwerdeführenden

den Mangel im Wesentlichen nun mehr darin, dass der beschriebene Verzicht auf

den Gemeinschaftsraum auf dem Geschoss N +4 (vgl. vorstehende E. 3)

zu einem völlig unnatürlichen Verlauf der Gebäudehöhe führe, was in den

Ansichtsplänen nur ungenügend zum Ausdruck komme. Der Höhenversatz auf diesem

Geschoss könne auch von Fachpersonen nicht sachlich eingeordnet werden. Er

entspringe nämlich keiner architektonischen Überlegung, sondern sei Nebenfolge

der Korrektur durch das Baurekursgericht. Die Vorinstanz sei sich der negativen

Auswirkungen der Nebenbestimmung auf die Einordnung nicht bewusst gewesen,

ansonsten sie dem nördlichen Gebäudeteil keinen "Zahn gezogen" hätte,

sondern eine umfassende Überarbeitung der Höhenabwicklung verlangt hätte. Der

südliche und der nördliche Gebäudeteil würden nicht mehr als miteinander

verbunden erscheinen, sondern als eigenständige Gebäude in Erscheinung treten.

Die Laubengänge mit dem Liftschacht würden keine Verbindung schaffen. Die

Eigenständigkeit der Gebäudeteile würde durch den Verzicht auf den

Gemeinschaftsraum verstärkt und die Ausgestaltung des Bereichs als Terrasse sei

der Einordnung zusätzlich abträglich. Die Beschwerdeführenden veranschaulichten

ihre Vorbringen mit farbig markierten Planauszügen.

4.1.1

Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung,

zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung

(Markus Lanter/Daniel Kunz, in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher

Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1030; BEZ 2000 Nr. 17

E. 5).

4.1.2

Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum,

den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (BGE 145 I 52 E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle

beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den Entscheid der Rekursinstanz nur

aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 21. August

2014, VB.2014.00295, E. 3.2 und 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2

und 4.3).

4.1.3

Das Baurekursgericht prüfte im angefochtenen Entscheid die Auswirkungen des

weggelassenen Gemeinschaftsraums und kam zum Schluss, dass die gute Einordnung

auch nach der Projektänderung bejaht werden könne. Die bauliche Anpassung wirke

sich nicht negativ auf die Erscheinung und Charakteristik des sorgfältig

durchdachten und auf den Standort abgestimmten Gebäudes aus, da die Laubengänge

nicht verändert und die beiden Gebäudeteile nach wie vor als verbunden

erscheinen würden. Die Formensprache bleibe ungebrochen erhalten. Das

streitbetroffene Vorhaben nehme mit seinen konkaven Fassadenabschnitten

weiterhin auf den qualitätsvollen Baumbestand und die angrenzenden

inventarisierten Gebäude sowie die wertvollen Gärten Rücksicht.

4.1.4 Was die gerügte Verschlechterung der

befriedigenden Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG angeht, so

ist zunächst mit der privaten Beschwerdegegnerin zu bemerken, dass die Anzahl

der Wohnungen – anders als die Beschwerdeführenden ausführen – von

der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht als Kriterium zur Beurteilung

der Einordnung herangezogen wurde.

Sodann kann den Beschwerdeführenden auch

bezüglich der architektonischen Folgen der Projektänderung bzw. deren

Auswirkungen auf die Gestaltung und Einordnung nicht gefolgt werden. Die

Weglassung des entsprechenden Gemeinschaftsraums führt optisch lediglich zu

einer nicht weiter störenden Verstärkung oder Veränderung der ohnehin

beabsichtigten Zäsur zwischen dem nördlichen und dem südlichen Gebäudeteil.

Diese Zäsur ist architektonisch bereits durch die offenen Laubengänge auf den

Geschossen zwischen den beiden Gebäudeteilen vorgegeben.

Zwar ist nun der Raum über der neuen, den

Gemeinschaftsraum ersetzenden Terrasse als Luftraum ausgestaltet (vgl. dazu die

Projektpläne N +4 und N +5). Von einem "gezogenen Zahn"

kann dennoch nicht die Rede sein. Der von den Beschwerdeführenden bemängelte

"unnatürliche Verlauf der Gebäudehöhe" ist nämlich in der optischen

Wahrnehmung keineswegs so ausgeprägt, wie sie dies vorbringen. Der von ihnen

eingereichte Planauszug, in welchem der gerügte Versatz mit einer hinzugefügten

roten Linie dargestellt wird, unterschlägt nämlich, dass auf der Ebene über der

neuen Terrasse unverändert ein Laubengang verläuft, welcher das Attikageschoss

des nördlichen Gebäudeteils mit dem Liftschacht verbindet. Diese Verbindung ist

lediglich etwas mehr als 4,5 m von der Südostfassade zurückversetzt und baulich

stark genug dimensioniert, um bei seitlicher Betrachtung des Gebäudes auch auf

der Ebene des Attikageschosses (Geschoss N +5) eine optische Verbindung

und damit eine "Lückenschliessung" zu gewährleisten bzw. den gerügten

Höhenversatz zu kaschieren (vgl. dazu den Projektplan Schnitt/Ansicht längs).

4.1.5

Im Ergebnis erweisen sich die gegen die Einordnung des Vorhabens

gerichteten Rügen als unbegründet.

4.2 Die

Beschwerdeführenden bringen sodann unter Bezugnahme auf den angefochtenen

Entscheid (E. 4.3) vor, dass die Vorinstanz weder im ersten

Rekursentscheid vom 8. Dezember 2023 noch im vorliegend angefochtenen

Entscheid vom 8. November 2024 der Anwendung des unbestimmten

Rechtsbegriffs der "betreffenden Fassadenlänge" in § 292 PBG eine ganzheitliche Betrachtungsweise

zugrunde gelegt habe; letztere sei jedoch unabdingbar.

4.2.1

Wenn die Vorinstanz in einem Rekursverfahren gegen eine Bewilligung, welche

die Auflagenerfüllung aufgrund vorausgehender Verfahren zum Gegenstand hat,

prüft, inwieweit die Rügen bzw. mit diesen aufgeworfene Fragen bereits im Zuge

des Rechtsmittelverfahrens gegen die Stammbaubewilligung behandelt bzw.

beantwortet wurden und ob diese gegebenenfalls durch die angefochtene

nachgelagerte Baubewilligung überhaupt eine Änderung erfahren hätten, ist das

richtig, worauf auch die private Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist.

Ungeachtet der Frage, ob die von den Beschwerdeführenden monierte

gesamtheitliche Betrachtungsweise bei der Anwendung des unbestimmten

Rechtsbegriffs der "betreffenden Fassadenlänge" in § 292 PBG

(bereits) im Rekursentscheid vom 8. Dezember 2023 rechtsgenüglich

behandelt wurde oder im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 8. November

2024 (nochmals) hätte behandelt werden müssen, ist entscheidend, dass die

Beschwerdeführenden mit ihrer diesbezüglichen Rüge bereits im Verfahren

VB.2024.00066 gehört worden sind und dies zur Anordnung der erwähnten

Nebenbestimmung führte (vgl. vorn, Ziff. V der Prozessgeschichte bzw. VGr,

16. April 2025, VB.2024.00038/VB.2024.00066, E. 10.3 und Dispositiv Ziffer 2,

2. Absatz).

4.2.2

Ausschlaggebend war, dass sowohl bezüglich der Südost- als auch der

Nordwestfassade ein rund 4 m langer Teil im Bereich der Laubengänge nicht

zur Fassadenlänge hinzuzurechnen war. Es wurde als widersprüchlich angesehen,

die erwähnten 4 m im Zusammenhang mit dem Mehrlängenzuschlag bei der Bestimmung

der Länge der Südostfassade nicht zu berücksichtigen, hingegen bei der

Bestimmung der betreffenden Fassadenlänge im Zusammenhang mit den zulässigen

Dachaufbauten hinzuzurechnen. Deshalb wurde bezüglich der Südostfassade des

nördlichen Gebäudeteils von einer kürzeren massgeblichen Fassadenlänge ausgegangen,

was zur Folge hatte, dass auch das Attikageschoss in geringerem Umfang

fassadenbündig erstellt werden bzw. die für ein entsprechendes Schrägdach

zulässige Ebenen durchstossen durfte und deshalb zu kürzen war. Gleiches galt

sinngemäss für die Nordwestfassade des nördlichen Gebäudeteils.

4.2.3

Mehr oder anderes können die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren

nicht mehr erreichen, weshalb auf ihre Rüge nicht weiter einzugehen ist.

5.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den

unterliegenden Beschwerdeführenden wie folgt aufzuerlegen: den

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 zu je einem Viertel, unter solidarischer

Haftung für die Hälfte der Kosten, und dem Beschwerdeführer 2 zur Hälfte, jeweils

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag

6.2 Eine

Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei von

vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zu entrichten.

Angemessen ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer), die von den Beschwerdeführenden mit gleicher Haftung wie für die

Gerichtskosten und nach dem gleichen Verhältnis zu entrichten ist.

7.

Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und

des Umfangs der mit der (Stamm-)Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen

einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September

2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zu einem

Viertel (unter solidarischer Haftung für die Hälfte) und dem Beschwerdeführer 2

zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung für den gesamten

Betrag.

4. Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und mit gleicher Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.