VB.2024.00759
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00759
14. August 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26514)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00759
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stiftung D,
vertreten durch RA F,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. April 2023 erteilte die
Bausektion des Stadtrats von Zürich der Stiftung D, unter
Nebenbestimmungen die Baubewilligung für den Ersatzneubau eines
Mehrfamilienhauses mit 56 Wohnungen, einem Kindergarten und drei
Autoabstellplätzen im Freien auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an
der G-Strasse 03 und 04 in H (nachfolgend: Stammbaubewilligung).
Gleichzeitig wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 betreffend die
lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A und B gemeinsam mit C am 12. Mai
2023.
sowie eine weitere Rekurrentschaft am 15. Mai 2023 mit separaten
Rekursschriften an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Rekursentscheid
vom 8. Dezember 2023 vereinigte das Baurekursgericht die insgesamt drei
Rekurse und hiess diese teilweise gut. Es ergänzte die angefochtene
Baubewilligung der Bausektion des Stadtrats von Zürich mit weiteren Auflagen.
Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.
III.
Mit Bauentscheid vom 29. April 2024 (nachfolgend:
angefochtene Baubewilligung) bewilligte das Amt für Baubewilligungen der Stadt
Zürich der Stiftung D unter Nebenbestimmungen die Abänderungseingabe zur
Erfüllung der Auflagen aus dem baurechtlichen Entscheid vom 4. April 2023
und dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Dezember 2023.
IV.
Dagegen erhoben A und B gemeinsam mit C am 31. Mai
2024.
wiederum Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs am 8. November
2024.
ab.
V.
A. Gegen
den Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Dezember 2023 hatten A und B
sowie C am 1. Februar 2024 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich erhoben, welches in der Folge das Verfahren VB.2024.00066
eröffnete. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2024 war bereits die weitere
Rekurrentschaft ans Verwaltungsgericht gelangt, welches das Verfahren VB.2024.00038
eröffnet hatte. Mit Entscheid vom 16. April 2025 hiess das
Verwaltungsgericht diese Beschwerden teilweise gut und ergänzte Dispositiv-Ziffer II.1
der Baubewilligung vom 4. April 2023 in Abänderung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 8. Dezember 2023 durch folgende Nebenbestimmung:
"Vor Baubeginn
hat die Bauherrschaft dem Amt für Baubewilligungen betreffend das
Attikageschoss einen im Sinne der Erwägungen abgeänderten Plan einzureichen und
bewilligen zu lassen, welcher die Reduktion der fassadenbündigen Länge des
Attikageschosses an der Nordwest- und Südostfassade des nördlichen Gebäudeteils
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 auf einen Drittel der massgeblichen
Fassadenlänge berücksichtigt."
B. Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 8. November 2024 gelangten A und B sowie C am 12. Dezember
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des
Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem
Verfahren VB.2024.00066.
Das Baurekursgericht beantragte am 7. Januar 2025
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung D
erstattete ihre Beschwerdeantwort am 17. Januar 2025 und beantragte zum
einen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und zum
andern die Abweisung der Verfahrensvereinigung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Bausektion des
Stadtrats von Zürich verzichtete am 27. Januar 2025 ausdrücklich auf eine
Beschwerdeantwort. A und B sowie C replizierten am 28. Februar 2025 innert
erstreckter Frist. Die Duplik der Stiftung D erfolgte am 13. März
2025.
Mit Eingabe vom 31. März 2025 verzichteten A und B sowie C auf eine
Triplik. Der Schriftenwechsel war damit abgeschlossen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen lediglich die Aufhebung des Rekursentscheids,
weshalb die private Beschwerdegegnerin geltend macht, dass angesichts der
reformatorischen Natur der Beschwerde ein Antrag in der Sache erforderlich sei
und deshalb mangels eines rechtsgenüglichen Antrags nicht auf die Beschwerde
einzutreten sei. Sie beruft sich dabei auf BGE 133 III 489.
1.2.1
Es trifft zu, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich
reformatorischer Natur ist und das Verwaltungsgericht an die Anträge der
Parteien gebunden ist (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Dennoch genügt der
kassatorische Antrag im vorliegenden Fall: Hebt das Gericht den angefochtenen
Entscheid auf, befindet es selbständig darüber, ob es einen neuen Sachentscheid
trifft oder die Sache an die Vorinstanz zurückweist (§ 63 f. VRG).
Dieser Entscheid steht in seinem pflichtgemässen Ermessen und ist nicht von
Parteianträgen abhängig; eine Rückweisung ist daher auch ohne besonderen Antrag
zulässig (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht Johanna Dormann, Basler
Kommentar zum BGG, Art. 107 N. 3; VGr, 28. September 2011,
VB.2010.00708, E. 1.2).
1.2.2
Demzufolge durften die Beschwerdeführenden vorliegend einen rein
kassatorischen Antrag stellen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Vereinigung des
vorliegenden Verfahrens mit dem von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren
VB.2024.00066. Nachdem in letzterem Verfahren bereits am 16. April 2025
ein Urteil ergangen ist, kommt eine Verfahrensvereinigung nicht mehr in
Dispositiv
Betracht. Der entsprechende Antrag erweist sich demnach als gegenstandslos
(vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).
3.
Die Baugrundstücke liegen in der Wohnzone W4 (Kat.-Nr. 01)
bzw. W5 (Kat.-Nr. 02) gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom
23. Oktober 1991 (BZO) mit Wohnanteil von 60 % bzw. 75 % und
sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II bzw. III zugewiesen. Das Grundstück
Kat.-Nr. 02 grenzt im Süden direkt an die G-Strasse; das nordöstlich
angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 01 ist über die Wegparzelle Kat.-Nr. 05
mit der I-Strasse verbunden. Im Rahmen des streitbetroffenen Bauprojekts sollen
alle bestehenden Gebäude abgebrochen und an deren Stelle ein Mehrfamilienhaus
mit Flachdach erstellt werden, welches sich über beide Grundstücke erstreckt
und insgesamt 56 Wohnungen (gemäss Stammbaubewilligung) bzw. 43 Wohnungen, 5
Gemeinschaftsräume und einen Kindergarten umfasst. Der nördliche Gebäudeteil (G-Strasse 04)
liegt praktisch vollständig in der Wohnzone W4; der südliche Gebäudeteil (G-Strasse 03)
liegt gänzlich in der Zone W5.
Gestützt auf den ersten Entscheid des Baurekursgerichts
vom 8. Dezember 2023 hat die private Beschwerdegegnerin zur Umsetzung der
nebenbestimmungsweise angeordneten Korrektur im Geschoss N +4 an der
Grenze zwischen den Wohnzonen W4 und W5 zur Einhaltung der Gebäudehöhe in der
Wohnzone W4 einen Gemeinschaftsraum weggelassen und diesen Bereich als Terrasse
ausgebildet. Diese und weitere – vorliegend nicht interessierende –
Projektänderungen sind Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen – wie bereits im Verfahren VB.2024.00066
– eine ungenügende Einordnung und einen Verstoss gegen das zulässige
Dachprofil.
4.1 Bezüglich
der Einordnung des streitbetroffenen Bauvorhabens sehen die Beschwerdeführenden
den Mangel im Wesentlichen nun mehr darin, dass der beschriebene Verzicht auf
den Gemeinschaftsraum auf dem Geschoss N +4 (vgl. vorstehende E. 3)
zu einem völlig unnatürlichen Verlauf der Gebäudehöhe führe, was in den
Ansichtsplänen nur ungenügend zum Ausdruck komme. Der Höhenversatz auf diesem
Geschoss könne auch von Fachpersonen nicht sachlich eingeordnet werden. Er
entspringe nämlich keiner architektonischen Überlegung, sondern sei Nebenfolge
der Korrektur durch das Baurekursgericht. Die Vorinstanz sei sich der negativen
Auswirkungen der Nebenbestimmung auf die Einordnung nicht bewusst gewesen,
ansonsten sie dem nördlichen Gebäudeteil keinen "Zahn gezogen" hätte,
sondern eine umfassende Überarbeitung der Höhenabwicklung verlangt hätte. Der
südliche und der nördliche Gebäudeteil würden nicht mehr als miteinander
verbunden erscheinen, sondern als eigenständige Gebäude in Erscheinung treten.
Die Laubengänge mit dem Liftschacht würden keine Verbindung schaffen. Die
Eigenständigkeit der Gebäudeteile würde durch den Verzicht auf den
Gemeinschaftsraum verstärkt und die Ausgestaltung des Bereichs als Terrasse sei
der Einordnung zusätzlich abträglich. Die Beschwerdeführenden veranschaulichten
ihre Vorbringen mit farbig markierten Planauszügen.
4.1.1
Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung,
zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung
(Markus Lanter/Daniel Kunz, in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher
Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1030; BEZ 2000 Nr. 17
E. 5).
4.1.2
Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum,
den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (BGE 145 I 52 E. 3.6).
Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle
beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den Entscheid der Rekursinstanz nur
aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 21. August
2014, VB.2014.00295, E. 3.2 und 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2
und 4.3).
4.1.3
Das Baurekursgericht prüfte im angefochtenen Entscheid die Auswirkungen des
weggelassenen Gemeinschaftsraums und kam zum Schluss, dass die gute Einordnung
auch nach der Projektänderung bejaht werden könne. Die bauliche Anpassung wirke
sich nicht negativ auf die Erscheinung und Charakteristik des sorgfältig
durchdachten und auf den Standort abgestimmten Gebäudes aus, da die Laubengänge
nicht verändert und die beiden Gebäudeteile nach wie vor als verbunden
erscheinen würden. Die Formensprache bleibe ungebrochen erhalten. Das
streitbetroffene Vorhaben nehme mit seinen konkaven Fassadenabschnitten
weiterhin auf den qualitätsvollen Baumbestand und die angrenzenden
inventarisierten Gebäude sowie die wertvollen Gärten Rücksicht.
4.1.4 Was die gerügte Verschlechterung der
befriedigenden Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG angeht, so
ist zunächst mit der privaten Beschwerdegegnerin zu bemerken, dass die Anzahl
der Wohnungen – anders als die Beschwerdeführenden ausführen – von
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht als Kriterium zur Beurteilung
der Einordnung herangezogen wurde.
Sodann kann den Beschwerdeführenden auch
bezüglich der architektonischen Folgen der Projektänderung bzw. deren
Auswirkungen auf die Gestaltung und Einordnung nicht gefolgt werden. Die
Weglassung des entsprechenden Gemeinschaftsraums führt optisch lediglich zu
einer nicht weiter störenden Verstärkung oder Veränderung der ohnehin
beabsichtigten Zäsur zwischen dem nördlichen und dem südlichen Gebäudeteil.
Diese Zäsur ist architektonisch bereits durch die offenen Laubengänge auf den
Geschossen zwischen den beiden Gebäudeteilen vorgegeben.
Zwar ist nun der Raum über der neuen, den
Gemeinschaftsraum ersetzenden Terrasse als Luftraum ausgestaltet (vgl. dazu die
Projektpläne N +4 und N +5). Von einem "gezogenen Zahn"
kann dennoch nicht die Rede sein. Der von den Beschwerdeführenden bemängelte
"unnatürliche Verlauf der Gebäudehöhe" ist nämlich in der optischen
Wahrnehmung keineswegs so ausgeprägt, wie sie dies vorbringen. Der von ihnen
eingereichte Planauszug, in welchem der gerügte Versatz mit einer hinzugefügten
roten Linie dargestellt wird, unterschlägt nämlich, dass auf der Ebene über der
neuen Terrasse unverändert ein Laubengang verläuft, welcher das Attikageschoss
des nördlichen Gebäudeteils mit dem Liftschacht verbindet. Diese Verbindung ist
lediglich etwas mehr als 4,5 m von der Südostfassade zurückversetzt und baulich
stark genug dimensioniert, um bei seitlicher Betrachtung des Gebäudes auch auf
der Ebene des Attikageschosses (Geschoss N +5) eine optische Verbindung
und damit eine "Lückenschliessung" zu gewährleisten bzw. den gerügten
Höhenversatz zu kaschieren (vgl. dazu den Projektplan Schnitt/Ansicht längs).
4.1.5
Im Ergebnis erweisen sich die gegen die Einordnung des Vorhabens
gerichteten Rügen als unbegründet.
4.2 Die
Beschwerdeführenden bringen sodann unter Bezugnahme auf den angefochtenen
Entscheid (E. 4.3) vor, dass die Vorinstanz weder im ersten
Rekursentscheid vom 8. Dezember 2023 noch im vorliegend angefochtenen
Entscheid vom 8. November 2024 der Anwendung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der "betreffenden Fassadenlänge" in § 292 PBG eine ganzheitliche Betrachtungsweise
zugrunde gelegt habe; letztere sei jedoch unabdingbar.
4.2.1
Wenn die Vorinstanz in einem Rekursverfahren gegen eine Bewilligung, welche
die Auflagenerfüllung aufgrund vorausgehender Verfahren zum Gegenstand hat,
prüft, inwieweit die Rügen bzw. mit diesen aufgeworfene Fragen bereits im Zuge
des Rechtsmittelverfahrens gegen die Stammbaubewilligung behandelt bzw.
beantwortet wurden und ob diese gegebenenfalls durch die angefochtene
nachgelagerte Baubewilligung überhaupt eine Änderung erfahren hätten, ist das
richtig, worauf auch die private Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist.
Ungeachtet der Frage, ob die von den Beschwerdeführenden monierte
gesamtheitliche Betrachtungsweise bei der Anwendung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der "betreffenden Fassadenlänge" in § 292 PBG
(bereits) im Rekursentscheid vom 8. Dezember 2023 rechtsgenüglich
behandelt wurde oder im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 8. November
2024 (nochmals) hätte behandelt werden müssen, ist entscheidend, dass die
Beschwerdeführenden mit ihrer diesbezüglichen Rüge bereits im Verfahren
VB.2024.00066 gehört worden sind und dies zur Anordnung der erwähnten
Nebenbestimmung führte (vgl. vorn, Ziff. V der Prozessgeschichte bzw. VGr,
16. April 2025, VB.2024.00038/VB.2024.00066, E. 10.3 und Dispositiv Ziffer 2,
2. Absatz).
4.2.2
Ausschlaggebend war, dass sowohl bezüglich der Südost- als auch der
Nordwestfassade ein rund 4 m langer Teil im Bereich der Laubengänge nicht
zur Fassadenlänge hinzuzurechnen war. Es wurde als widersprüchlich angesehen,
die erwähnten 4 m im Zusammenhang mit dem Mehrlängenzuschlag bei der Bestimmung
der Länge der Südostfassade nicht zu berücksichtigen, hingegen bei der
Bestimmung der betreffenden Fassadenlänge im Zusammenhang mit den zulässigen
Dachaufbauten hinzuzurechnen. Deshalb wurde bezüglich der Südostfassade des
nördlichen Gebäudeteils von einer kürzeren massgeblichen Fassadenlänge ausgegangen,
was zur Folge hatte, dass auch das Attikageschoss in geringerem Umfang
fassadenbündig erstellt werden bzw. die für ein entsprechendes Schrägdach
zulässige Ebenen durchstossen durfte und deshalb zu kürzen war. Gleiches galt
sinngemäss für die Nordwestfassade des nördlichen Gebäudeteils.
4.2.3
Mehr oder anderes können die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren
nicht mehr erreichen, weshalb auf ihre Rüge nicht weiter einzugehen ist.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den
unterliegenden Beschwerdeführenden wie folgt aufzuerlegen: den
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 zu je einem Viertel, unter solidarischer
Haftung für die Hälfte der Kosten, und dem Beschwerdeführer 2 zur Hälfte, jeweils
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag
6.2 Eine
Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei von
vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zu entrichten.
Angemessen ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer), die von den Beschwerdeführenden mit gleicher Haftung wie für die
Gerichtskosten und nach dem gleichen Verhältnis zu entrichten ist.
7.
Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und
des Umfangs der mit der (Stamm-)Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen
einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September
2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zu einem
Viertel (unter solidarischer Haftung für die Hälfte) und dem Beschwerdeführer 2
zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung für den gesamten
Betrag.
4. Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und mit gleicher Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.