VB.2024.00760
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00760
9. Juli 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26446)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00760
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2024
(Einspracheentscheid) entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A
vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung
bei einer Ärztin oder einem Arzt der
Anerkennungsstufe 4 an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 20. August 2024
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 11. November
2024.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 11. Dezember
2024.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die umgehende Herausgabe des
Führerausweises. Weiter beantragte er die Ausrichtung einer Entschädigung in
der Höhe von Fr. 1'721.- sowie einer Genugtuung von Fr. 500.-.
Sämtliche Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse
zu nehmen und ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'763.40 zu leisten. In
prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung auch im vorangegangenen Rekursverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Dezember
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte ohne nähere
Begründung am 9. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG
entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde
sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind
Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich
beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer also um
Zusprechung einer Entschädigung ersucht – und damit nicht eine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG meint – sowie um
Zusprechung einer Genugtuung, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht
zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Juni
2024.
lenkte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 um 14.30 Uhr einen
E-Scooter auf der Josefstrasse. Anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle
wurde der Beschwerdeführer angehalten, um ihn sowie sein Fahrzeug einer
Kontrolle zu unterziehen. Dabei stellte die Stadtpolizei zwei Minigrips mit Marihuana
sicher, die der Beschwerdeführer auf sich trug, sowie zwei weitere Minigrips
mit Marihuana, die unter einer Abdeckung des E-Scooters versteckt waren. Gesamthaft
wurden 12 Gramm Marihuana sichergestellt. Sinngemäss soll der
Beschwerdeführer anlässlich der Tatbestandsaufnahme geäussert haben, dass man
ihm doch sein Marihuana lassen solle. Er konsumiere täglich; alles, was er mit
sich führe, sei für den Eigenkonsum. Gestützt auf diesen Rapport entzog ihm das
Strassenverkehrsamt am 25. Juni 2024 vorsorglich den Führerausweis und
ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht auf seine
strafprozessualen Rechte aufmerksam gemacht worden; dies sei aufgrund von
Verständigungsproblemen gar nicht möglich gewesen. Eine prozessual verwertbare
Befragung hätte nicht stattgefunden. Sodann hätten aufgrund dessen, dass er nur
gebrochen Deutsch spreche, Verständigungsprobleme bei der Polizeikontrolle
vorgelegen. Er bestreitet, gesagt zu haben, dass er täglich Marihuana
konsumiere. Das Motiv für das mitgeführte Cannabis sei nicht geklärt worden. Im
Strafbefehl betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sei kein
Cannabiskonsum erwähnt worden. Der Polizeirapport, gemäss welchem er angeblich
angegeben habe, täglich Marihuana zu konsumieren, sei daher nicht verwertbar.
Es sei sodann kein drogenbedingter Fahrfehler Anlass für die Kontrolle gewesen.
Blut- oder Urinkontrollen seien beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt
worden, weshalb auch keine Hinweise für eine grenzwertüberschreitende
THC-Konzentration vorlägen. Damit fehle es an forensisch-toxikologischen
Hinweisen auf eine eingeschränkte Fahreignung. Entweder müsste eine ärztliche
Untersuchung oder das Verhalten des Fahrzeugführers für eine Gefährdung des
Strassenverkehrs als Voraussetzung für einen Führerausweisentzug sprechen, was
beides nicht vorläge. Sodann sei eine Fahreignungsabklärung nur beim Mitführen
von harten Drogen nach Art. 15d Abs. 1 lit. b 2. Satzteil des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 (SVG) angezeigt. Cannabis sei jedoch keine harte
Droge. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines vorsorglichen
Führerausweisentzugs und einer Fahreignungsabklärung seien daher nicht gegeben.
3.2
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG
wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet,
welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht
kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln und
Arzneimitteln gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
2.
A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d N. 25). Der Entzug des
Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken
(sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der
Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in
der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger,
Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,
wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt
(BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird
diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d
Abs. 1 SVG). Die Aufzählung der Gründe in Art. 15d Abs. 1
lit. a–e, welche die Fahreignung bezweifeln lassen, ist bespielhaft und
nicht abschliessend zu verstehen. Eine Fahreignungsabklärung ist auch dann
anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung vorliegen. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person
tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist
bzw. Betäubungsmittel im Fahrzeug im Sinn von Art. 15d Abs. 1
lit. a und b SVG mitgeführt hat. Vielmehr darf bzw. muss eine solche auch
bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende
Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet werden. Ein Fehlverhalten
im Strassenverkehr ist nicht erforderlich (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N. 35 f.;
BGr, 18. September 2013, 1C_328/2013, E. 3.2). Nicht jeder
regelmässige Konsum von Cannabis erlaubt an sich schon den Schluss auf eine
fehlende Fahreignung. Regelmässiger Cannabiskonsum kann aber unter Umständen
berechtigte Zweifel an der Fahreignung erwecken, die weiterer Abklärung
bedürfen. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, dass
der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig zwischen Drogenkonsum
und Strassenverkehr zu trennen (BGr, 18. September 2013, 1C_328/2013,
E. 4.1).
3.3
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
[VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen
eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden
erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den
vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen
Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten
Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende
Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug,
sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die
notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll
der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In
diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 9. September 2013,
1C_177/2013, E. 3; 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der
vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die
Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der
nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr,
26.
November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).
Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und
Art. 30 Abs. 1 VZV sind bereits gerechtfertigt, wenn die ihnen
zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten
beruhen. Diese können sich auch aus einem Polizeirapport ergeben. Ob die
Fahreignung nicht bloss zweifelhaft, sondern tatsächlich zu verneinen ist,
bildet alsdann Gegenstand der Abklärung, die mit der Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG erst in Gang
gesetzt wird (BGr, 27. Juni 2023, 1C_508/2022, E. 4.3.1). Sodann ist
zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Administrativverfahren lediglich
Anhaltspunkte gegeben sein müssen und die strengen strafprozessualen
Anforderungen nicht gelten. So können im Administrativverfahren betreffend
vorsorglichen Führerausweisentzug auch strafprozessual fehlerhaft erlangte
Beweise berücksichtigt werden (BGE 139 II 95 E. 3.5).
3.4
Anlässlich
einer Polizeikontrolle, bei welcher der Beschwerdeführer mit einem E-Scooter am
Strassenverkehr teilnahm, stellte die Stadtpolizei Zürich beim Beschwerdeführer
insgesamt vier Minigrips mit Marihuana sicher (vgl. dazu E. 2). Zwar
handelt es sich bei Marihuana nicht um eine harte Droge. Der Beschwerdeführer
gab jedoch während der Kontrolle weiter an, täglich Marihuana zu konsumieren.
Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer täglich konsumiert und auch
während der Teilnahme am Strassenverkehr Marihuana sowohl auf sich als auch
versteckt im Fahrzeug mit sich führte, bestehen berechtigte Zweifel, dass der
Beschwerdeführer Drogenkonsum und Strassenverkehr noch zu trennen vermag. Es
lassen sich dem Polizeirapport sodann keine Hinweise entnehmen, dass zwischen
den Polizisten und dem Beschwerdeführer Verständigungsprobleme geherrscht
hätten. Als Sprache wurde im Rapport für den Beschwerdeführer
"Englisch" sowie "Deutsch gebrochen" angefügt, was darauf
schliessen lässt, dass eine Verständigung grundsätzlich möglich war. Eine
strafprozessual korrekte Belehrung ist sodann, anders als der Beschwerdeführer
meint, im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, damit die Aussage des
Beschwerdeführers zu seinem Marihuanakonsum als Anhaltspunkt für die Beurteilung
der administrativrechtlichen Massnahmen verwendet werden darf. Die polizeilich
festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers im Polizeirapport durfte daher von
den Vorinstanzen sowie im vorliegenden Verfahren berücksichtigt und gewertet
werden. Der Polizeirapport liefert sodann genügend Anhaltspunkte für eine
Fahreignungsabklärung sowie den vorsorglichen Führerausweisentzug. Darüber, ob
tatsächlich ein die Fahreignung ausschliessender Konsum vorliegt, ist wie
erwähnt erst im Sicherungsentzugsverfahren zu befinden. Die Beschwerde ist
demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Ein Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht überdies, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Eine Person
ist mittellos im Sinn von § 16 VRG, wenn sie die erforderlichen Prozess-
beziehungsweise Vertretungskosten nicht bezahlen kann, ohne dass sie jene
Mittel heranzieht, die sie für die Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre
Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu gelten, weshalb die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen
sind, und auch die Vorinstanz das Gesuch begründeterweise abweisen durfte.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.