VB.2024.00761
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00761
10. Juli 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26457)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00761
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführerin 3
gesetzlich vertreten
durch die Beschwerdeführerin 2,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib bei der Ehegattin und der Tochter,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehöriger von Kosovo, geboren 1973, heiratete
am 18. November 2011 in Zürich die niederlassungsberechtigte kosovarische
Staatsangehörige B, geboren 1976. In der Folge reiste er am 18. Dezember
2012 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Januar 2013 eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
2014 wurde die gemeinsame Tochter C geboren.
Ein Gesuch von A um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung lehnte das Migrationsamt am 14. Dezember 2017
wegen Sozialhilfebezugs von B und C ab. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde
letztmals bis 17. Dezember 2019 verlängert. Nachdem Abklärungen des
Migrationsamts im März 2019 ergeben hatten, dass sich A seit Beginn des Jahres
2017 in Kosovo aufhielt, verfügte es am 15. Mai 2019 das Erlöschen der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer über sechsmonatigen Auslandsabwesenheit.
Am 19. April 2024 stellte A ein Gesuch um Erteilung
einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Das Migrationsamt
wies das Gesuch am 21. August 2024 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 14. November 2024 wies die
Sicherheitsdirektion den von A, B und C gegen die Verfügung des Migrationsamts
erhobenen Rekurs ab.
III.
Am 16. Dezember 2024 gelangten A, B und C an das
Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei A die Einreise zum Zweck des
Aufenthalts bei B und C im Familiennachzug zu bewilligen.
Die Vorinstanz verzichtete am 19. Dezember 2024 auf
Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht ein.
Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember
2024.
eingeforderte Kaution leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt nach Art. 47
Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und
Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein Familiennachzug
ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt,
wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
bestehen.
2.3
Die
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der
Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl.
Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr,
7.
Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 und 5. April 2019, 2C_214/2019,
E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des
Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG
einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse
Ausdruck verliehen und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen
Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen
der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu
handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr,
7.
Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.2 mit Hinweisen; ferner BGr,
22.
Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).
Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von
Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrundeliegenden
Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des
Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020,
2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 –
21.
September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je mit Hinweisen];
VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3).
2.4
Die fünfjährige Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1
begann mit der Heirat am 18. November 2011. Seine Einreise in die Schweiz
erfolgte im Dezember 2012 und es wurde ihm in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Mai 2019 erlosch die
Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer 1 hat mit seiner Ausreise nach
Kosovo Anfang 2017 freiwillig auf einen Aufenthalt verzichtet und es hat
seither kein neuer Fristenlauf begonnen, was im Ergebnis einem ungenutzten
Ablauf der Frist gleichkommt (vgl. BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015,
E. 2.4.2). Seine Abmeldung aus der Schweiz ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine neue Nachzugsfrist auszulösen, zumal die
Ausreise nach Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgte (vgl. VGr, 23. Oktober
2024, VB.2023.00685, E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die
entsprechende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen führe dazu, dass auch
eine kurze Trennung der Ehegatten nicht möglich sei, ohne den Verlust der
Aufenthaltsbewilligung herbeizuführen, ist festzuhalten, dass der
Familiennachzug nach Art. 43 AIG in der Tat das Zusammenleben der
Ehegatten voraussetzt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens
besteht dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht
werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Praxisgemäss
ermöglicht diese Bestimmung in Krisensituationen aber nur kurze, vorübergehende
Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft von bis zu zwölf Monaten (vgl.
BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 21. Dezember
2022, VB.2022.00724, E. 3.1 und 26. April 2022, VB.2022.00111,
E. 3.1). Davon kann hier nicht die Rede sein. Es handelt sich vielmehr
um eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 1 für sieben Jahre,
wobei er während der ersten rund anderthalb Jahre nach dem Verlassen der
Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und eine Wiedereinreise während
dieser Zeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Die ordentliche Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1
ist damit abgelaufen.
3.
3.1
Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE, SR 142.201) nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung
freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der
Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017,
2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1
– 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 3.4.1).
Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für
den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will
Art. 43 AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame
Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang
freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem
gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe
etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl.
VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.1.2 und 30. Mai
2018, VB.2018.00212, E. 2.1 Abs. 3).
3.2
Das
Ehepaar hat vorliegend nach erfolgter Ausreise des Beschwerdeführers 1 bis
zum Gesuch um Einreise am 19. April 2024 während rund sieben Jahren
räumlich getrennt gelebt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2
nach einer schwierigen Geburt an gesundheitlichen Problemen litt, wenn auch die
Schwere der psychischen Beeinträchtigung von der behandelnden Ärztin und dem
behandelnden Arzt einerseits und der IV-Stelle bzw. der beauftragten
Gutachterin andererseits unterschiedlich beurteilt wurde. Selbst wenn jedoch die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 ursprünglich allenfalls
ein vorübergehendes Getrenntleben hätten rechtfertigen können, wäre dies bei
einer siebenjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 längst nicht mehr
der Fall.
Was sodann den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerinnen
ab Februar 2017 und die damit verbundene Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 betrifft, so stellt
auch dies keinen Grund für eine jahrelange unfreiwillige Trennung dar. Vielmehr
erfolgte das Gesuch um Erteilung der Niederlassung zu einem Zeitpunkt, als sich
der Beschwerdeführer 1 bereits seit längerem in Kosovo aufhielt. Seine
Aufenthaltsbewilligung wurde sodann im Dezember 2018 nochmals verlängert, wenn
auch unter dem Hinweis, dass bei fortwährendem Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerinnen ein Widerruf geprüft würde. Ein solcher erfolgte jedoch
nicht, weshalb auch in dieser Hinsicht keine unfreiwillige Ausreise erfolgte.
Wenn sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt
stellen, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 habe sich zum
Zeitpunkt der Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach wie vor in der Schweiz befunden,
ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer 1 gemäss der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2019 seit Anfang des Jahres
2017.
in Kosovo aufhielt. Die Auskunft des zuständigen Sozialamts vom
26.
März 2019, die sich auf einen Entscheid der Zentrumsleitung vom
10.
März 2017 und die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 stützt, hält
dies denn auch fest. Die unbelegte gegenteilige Behauptung in der
Beschwerdeschrift ist nicht geeignet, dies zu widerlegen.
Auch das Vorbringen, eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers 1
sei wegen fehlender Mittel der Beschwerdeführerin 2 bzw. wegen ihres
Sozialhilfebezugs nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, ist nicht
zu hören. Dies wäre nur dann relevant, wenn dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung wegen eines Widerrufsgrundes, etwa aufgrund der
Sozialhilfeleistungen an seine Ehefrau, entzogen worden wäre. Da der Beschwerdeführer 1
freiwillig nach Kosovo ausgereist ist, kann es keine Rolle spielen, dass die
Wiedereinreise unter Umständen erschwert gewesen wäre.
Die Behauptungen, dass der Beschwerdeführer 1 in
Kosovo eine Ausbildung absolvierte bzw. seine kranke Mutter gepflegt habe,
blieben sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdefahren
gänzlich unbelegt. Bezüglich der Ausbildung räumt der Beschwerdeführer 1
in der Beschwerdeschrift ein, diese nicht abgeschlossen und aufgegeben zu
haben.
3.3
Dass sich
die Beschwerdeführerin 3 aus nachvollziehbaren Gründen ein Zusammenleben
mit ihrem Vater wünscht, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGer, 27. Oktober
2022, 2C_451/2022, E. 4.3 − 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 4
− 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1). Der Beschwerdeführer 1
hat aus freien Stücken für sieben Jahre eine räumliche Trennung von der Tochter
herbeigeführt, welche zu einem Zeitpunkt begann, als die Tochter erst
dreijährig und die Mutter gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden
gesundheitlich beeinträchtigt war. Die familiären Beziehungen wurden während
dieser Zeit durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und
dies ist auch weiterhin möglich. Die schulische Unterstützung der Tochter durch
den Vater kann – wie dies gemäss der Beschwerdeschrift bisher gemacht
wurde – auch online stattfinden.
Eine Kindesanhörung
erweist sich bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig
(vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2).
3.4
Auch der
vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz und eine
allfällige damit verbundene Integration – welche allerdings abgesehen vom
Erwerb eines Deutschzertifikats A2 durch nichts belegt ist; insbesondere ist
keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen – vermag an der Gesamtwürdigung nichts zu ändern.
3.5
Insgesamt
liegt kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen
ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor, weshalb dem Gesuch des
Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht entsprochen
wurde.
4.
Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die familiären
Beziehungen freiwillig während rund sieben Jahren über die Landesgrenzen hinweg
gelebt wurden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4
AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Es bestehen
keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis
führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2
– 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.2 – 17. März
2017, 2C_348/2016, E. 2.3).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 82 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).