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Entscheid

VB.2024.00761

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00761

10. Juli 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26457)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00761

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Beschwerdeführerin 3

gesetzlich vertreten

durch die Beschwerdeführerin 2,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib bei der Ehegattin und der Tochter,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von Kosovo, geboren 1973, heiratete

am 18. November 2011 in Zürich die niederlassungsberechtigte kosovarische

Staatsangehörige B, geboren 1976. In der Folge reiste er am 18. Dezember

2012 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Januar 2013 eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

2014 wurde die gemeinsame Tochter C geboren.

Ein Gesuch von A um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung lehnte das Migrationsamt am 14. Dezember 2017

wegen Sozialhilfebezugs von B und C ab. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde

letztmals bis 17. Dezember 2019 verlängert. Nachdem Abklärungen des

Migrationsamts im März 2019 ergeben hatten, dass sich A seit Beginn des Jahres

2017 in Kosovo aufhielt, verfügte es am 15. Mai 2019 das Erlöschen der

Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer über sechsmonatigen Auslandsabwesenheit.

Am 19. April 2024 stellte A ein Gesuch um Erteilung

einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Das Migrationsamt

wies das Gesuch am 21. August 2024 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 14. November 2024 wies die

Sicherheitsdirektion den von A, B und C gegen die Verfügung des Migrationsamts

erhobenen Rekurs ab.

III.

Am 16. Dezember 2024 gelangten A, B und C an das

Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei A die Einreise zum Zweck des

Aufenthalts bei B und C im Familiennachzug zu bewilligen.

Die Vorinstanz verzichtete am 19. Dezember 2024 auf

Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht ein.

Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember

2024.

eingeforderte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt nach Art. 47

Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und

Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein Familiennachzug

ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt,

wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

bestehen.

2.3

Die

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der

Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der

Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl.

Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr,

7.

Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 und 5. April 2019, 2C_214/2019,

E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des

Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG

einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse

Ausdruck verliehen und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen

Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen

der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu

handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr,

7.

Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.2 mit Hinweisen; ferner BGr,

22.

Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von

Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrundeliegenden

Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des

Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020,

2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 –

21.

September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je mit Hinweisen];

VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3).

2.4

Die fünfjährige Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1

begann mit der Heirat am 18. November 2011. Seine Einreise in die Schweiz

erfolgte im Dezember 2012 und es wurde ihm in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Mit in

Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Mai 2019 erlosch die

Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer 1 hat mit seiner Ausreise nach

Kosovo Anfang 2017 freiwillig auf einen Aufenthalt verzichtet und es hat

seither kein neuer Fristenlauf begonnen, was im Ergebnis einem ungenutzten

Ablauf der Frist gleichkommt (vgl. BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015,

E. 2.4.2). Seine Abmeldung aus der Schweiz ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine neue Nachzugsfrist auszulösen, zumal die

Ausreise nach Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgte (vgl. VGr, 23. Oktober

2024, VB.2023.00685, E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die

entsprechende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen führe dazu, dass auch

eine kurze Trennung der Ehegatten nicht möglich sei, ohne den Verlust der

Aufenthaltsbewilligung herbeizuführen, ist festzuhalten, dass der

Familiennachzug nach Art. 43 AIG in der Tat das Zusammenleben der

Ehegatten voraussetzt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens

besteht dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht

werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Praxisgemäss

ermöglicht diese Bestimmung in Krisensituationen aber nur kurze, vorübergehende

Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft von bis zu zwölf Monaten (vgl.

BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 21. Dezember

2022, VB.2022.00724, E. 3.1 und 26. April 2022, VB.2022.00111,

E. 3.1). Davon kann hier nicht die Rede sein. Es handelt sich vielmehr

um eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 1 für sieben Jahre,

wobei er während der ersten rund anderthalb Jahre nach dem Verlassen der

Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und eine Wiedereinreise während

dieser Zeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Die ordentliche Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1

ist damit abgelaufen.

3.

3.1

Ausserhalb

der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE, SR 142.201) nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung

freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der

Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017,

2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1

– 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 3.4.1).

Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für

den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will

Art. 43 AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame

Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang

freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem

gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe

etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl.

VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00761, E. 2.1.2 und 30. Mai

2018, VB.2018.00212, E. 2.1 Abs. 3).

3.2

Das

Ehepaar hat vorliegend nach erfolgter Ausreise des Beschwerdeführers 1 bis

zum Gesuch um Einreise am 19. April 2024 während rund sieben Jahren

räumlich getrennt gelebt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2

nach einer schwierigen Geburt an gesundheitlichen Problemen litt, wenn auch die

Schwere der psychischen Beeinträchtigung von der behandelnden Ärztin und dem

behandelnden Arzt einerseits und der IV-Stelle bzw. der beauftragten

Gutachterin andererseits unterschiedlich beurteilt wurde. Selbst wenn jedoch die

gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 ursprünglich allenfalls

ein vorübergehendes Getrenntleben hätten rechtfertigen können, wäre dies bei

einer siebenjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 längst nicht mehr

der Fall.

Was sodann den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerinnen

ab Februar 2017 und die damit verbundene Verweigerung der

Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 betrifft, so stellt

auch dies keinen Grund für eine jahrelange unfreiwillige Trennung dar. Vielmehr

erfolgte das Gesuch um Erteilung der Niederlassung zu einem Zeitpunkt, als sich

der Beschwerdeführer 1 bereits seit längerem in Kosovo aufhielt. Seine

Aufenthaltsbewilligung wurde sodann im Dezember 2018 nochmals verlängert, wenn

auch unter dem Hinweis, dass bei fortwährendem Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerinnen ein Widerruf geprüft würde. Ein solcher erfolgte jedoch

nicht, weshalb auch in dieser Hinsicht keine unfreiwillige Ausreise erfolgte.

Wenn sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt

stellen, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 habe sich zum

Zeitpunkt der Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach wie vor in der Schweiz befunden,

ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer 1 gemäss der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2019 seit Anfang des Jahres

2017.

in Kosovo aufhielt. Die Auskunft des zuständigen Sozialamts vom

26.

März 2019, die sich auf einen Entscheid der Zentrumsleitung vom

10.

März 2017 und die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 stützt, hält

dies denn auch fest. Die unbelegte gegenteilige Behauptung in der

Beschwerdeschrift ist nicht geeignet, dies zu widerlegen.

Auch das Vorbringen, eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers 1

sei wegen fehlender Mittel der Beschwerdeführerin 2 bzw. wegen ihres

Sozialhilfebezugs nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, ist nicht

zu hören. Dies wäre nur dann relevant, wenn dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung wegen eines Widerrufsgrundes, etwa aufgrund der

Sozialhilfeleistungen an seine Ehefrau, entzogen worden wäre. Da der Beschwerdeführer 1

freiwillig nach Kosovo ausgereist ist, kann es keine Rolle spielen, dass die

Wiedereinreise unter Umständen erschwert gewesen wäre.

Die Behauptungen, dass der Beschwerdeführer 1 in

Kosovo eine Ausbildung absolvierte bzw. seine kranke Mutter gepflegt habe,

blieben sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdefahren

gänzlich unbelegt. Bezüglich der Ausbildung räumt der Beschwerdeführer 1

in der Beschwerdeschrift ein, diese nicht abgeschlossen und aufgegeben zu

haben.

3.3

Dass sich

die Beschwerdeführerin 3 aus nachvollziehbaren Gründen ein Zusammenleben

mit ihrem Vater wünscht, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGer, 27. Oktober

2022, 2C_451/2022, E. 4.3 − 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 4

− 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E. 5.1). Der Beschwerdeführer 1

hat aus freien Stücken für sieben Jahre eine räumliche Trennung von der Tochter

herbeigeführt, welche zu einem Zeitpunkt begann, als die Tochter erst

dreijährig und die Mutter gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden

gesundheitlich beeinträchtigt war. Die familiären Beziehungen wurden während

dieser Zeit durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und

dies ist auch weiterhin möglich. Die schulische Unterstützung der Tochter durch

den Vater kann – wie dies gemäss der Beschwerdeschrift bisher gemacht

wurde – auch online stattfinden.

Eine Kindesanhörung

erweist sich bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig

(vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2).

3.4

Auch der

vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz und eine

allfällige damit verbundene Integration – welche allerdings abgesehen vom

Erwerb eines Deutschzertifikats A2 durch nichts belegt ist; insbesondere ist

keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen – vermag an der Gesamtwürdigung nichts zu ändern.

3.5

Insgesamt

liegt kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen

ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor, weshalb dem Gesuch des

Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht entsprochen

wurde.

4.

Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die familiären

Beziehungen freiwillig während rund sieben Jahren über die Landesgrenzen hinweg

gelebt wurden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4

AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Es bestehen

keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis

führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2

– 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.2 – 17. März

2017, 2C_348/2016, E. 2.3).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 82 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).