VB.2024.00764
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00764
27. März 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26128)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00764
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
Zivilstandsamt
der Stadt Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch B,
Fachstelle E
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenerlass/-ermässigung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A
(vormals C [maskuline Form des Namens]) beantragte beim Zivilstandsamt der
Stadt Zürich im Juni 2023 die Soforttrauung mit ihrer Partnerin D und am
8. März 2024 die Änderung ihres im Personenstandsregister eingetragenen
Geschlechts. Im Rahmen des zweiten Gesuchs ersuchte sie ausserdem sinngemäss um
Gebührenerlass für die zivilstandsamtlichen Verfahren. Nach verschiedener
Korrespondenz erliess das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 19. Juni 2024
eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch von A betreffend Gebührenerlass in
Bezug auf die Änderung des Geschlechtseintrags, die Registrierung der
Personendaten und die Eheschliessung abwies. Dies begründete es im Wesentlichen
damit, dass die Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im
Zivilstandswesen (ZStGV, SR 172.042.110) den Zivilstandsämtern keine
zwingenden Vorgaben zum Gebührenerlass mache, sondern ihnen das Ermessen
einräume, eine eigene Praxis zu entwickeln. So erlasse das Zivilstandsamt der
Stadt Zürich praxisgemäss keine Gebühren, sondern komme den betroffenen
Personen jeweils mit dem Angebot der Ratenzahlung entgegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 12. Juli 2024 Beschwerde im Sinn
von Art. 90 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004.
(ZStV, SR 211.112.2) an das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses
hiess das Rechtsmittel mit Verfügung vom 14. November 2024 im Sinn der
Erwägungen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung des Zivilstandsamts
der Stadt Zürich vom 19. Juni 2024 auf, wies die Sache zur materiellen
Prüfung und Neubeurteilung an dieses zurück (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte keine Kosten (Dispositiv-Ziff. II), schrieb das Gesuch von A um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab
(Dispositiv-Ziff. III) und verpflichtete das Zivilstandsamt, A eine
Parteientschädigung von Fr. 150.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 16. Dezember 2024
erhob das Zivilstandsamt der Stadt Zürich Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Gemeindeamts vom
14.
November 2024. Die Beschwerde war von der Leiterin des Zivilstandsamts
unterzeichnet.
Das Gemeindeamt beantragte am 16. Januar 2025 die
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A beantragte am
27.
Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu
präzisieren, wonach das Zivilstandsamt sein pflichtgemässes Ermessen auszuüben
habe. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Zivilstandsamt hielt mit Replik vom 10. Februar 2025 an
seinem Antrag fest. Der Rechtsvertreter von A reichte am 13. März 2025
eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (vgl.
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der
eidgenössischen Zivilstandsverordnung, § 20a der kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1] und mit
§ 15 Abs. 4 und Anhang 2 der Organisationsverordnung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 10. März 2023 [LS 172.110.1]).
1.2
Der
Streitwert beträgt vorliegend rund Fr. 700.-, womit die Angelegenheit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich vorliegend auch aus
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde, wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, mangels Legitimation der
Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 8).
1.3
1.3.1
Die Befugnis des Gemeinwesens zur Erhebung von Beschwerden an das
Verwaltungsgericht richtet sich vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen
nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG. Danach sind
Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur
Beschwerde legitimiert, sofern sie (a) durch die Anordnung wie eine
Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben, (b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die
Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, oder (c) bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen. Die Beschwerdelegitimation nach § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 VRG setzt in jedem Fall eine eigene
Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Gemeinwesens voraus. Die einzelnen
Behörden sind dagegen höchstens als Vertreter ihres Gemeinwesens zuzulassen (zum
Ganzen: Bertschi, § 21 N. 99 ff.; VGr, 15. April 2021,
VB.2020.00838, E. 2.4 f. mit ausführlichen Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis; vgl. ferner VGr, 17. Mai 2023, VB.2023.00008,
E. 1.3).
1.3.2
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern er eine eigene
Rechtspersönlichkeit haben soll. Einschlägige spezialgesetzliche Bestimmungen,
aus denen sich eine solche unmittelbar ableite liesse, sind nicht ersichtlich.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Abteilung des Bevölkerungsamts
der Stadt Zürich. Dieses ist wiederum eine Dienstabteilung des städtischen
Präsidialdepartements (vgl. Art. 37 lit. a des Reglements über
Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung der Stadt Zürich vom
15.
Dezember 2021 [ROAB; AS 172.101] in Verbindung mit dessen
Anhang 2 Ziff. 3.1.1 lit. a und 3.2.2 lit. a; vgl. VGr,
17.
Mai 2023, VB.2023.00008, E. 1.4 [zur Stadtpolizei der Stadt
Zürich]).
1.4
Zu klären
bleibt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde allenfalls in Vertretung der
Stadt Zürich erheben durfte. Art. 47 Abs. 1 ROAB sieht vor, dass die
Departementsvorstehenden für die Führung von Rechtsmittelverfahren und
Prozessen zuständig sind, soweit der Stadtrat diese Befugnis nicht sich selbst
vorbehält oder anderweitig überträgt. Gemäss Art. 47 Abs. 3 ROAB ist
eine massvolle und stufengerechte Übertragung an Angestellte in einem
Departementserlass möglich. Das Organisationsreglement des
Präsidialdepartements der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2021 (OrgR PRD,
AS 172.300) und der diesbezügliche Anhang 2 (insb. Ziff. II
lit. E) sehen jedoch keine Übertragung der Prozessführungsbefugnis im Sinn
von Art. 12 OrgR PRD an die Leiterin des Zivilstandsamts vor (vgl.
www.stadt-zuerich.ch > Politik und Verwaltung > Stadtverwaltung >
Präsidialdepartement > Bevölkerungsamt > Anhang zum
Organisationsreglement mit Organigramm). Ein spezieller Ermächtigungsbeschluss
(vgl. Bertschi, § 21 N. 101) liegt sodann nicht vor.
1.5
Nach dem
Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, weshalb
auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch BGr, 18. Januar
2010, 5A_753/2009, E. 1.2). Hiermit erübrigen sich weitere Ausführungen
dazu, ob die Legitimation des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die Natur
der vorinstanzlichen Verfügung als Zwischenentscheid sowie die übrigen
Anforderungen an das Beschwerderecht von Gemeinwesen zu verneinen gewesen wäre.
2.
2.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der
vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin beziehungsweise
ihrem Rechtsvertreter sodann für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten, zumal die aufgeworfenen
Rechtsfragen den Beizug einer externen Vertretung rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 34 ff., 39 ff.).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für
das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
2.2.1
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdeführers wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos. Ihre
Mittellosigkeit ist belegt, die Rechtsmittelerhebung war begründet und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. B, den die Beschwerdegegnerin als Rechtsvertreter bestellt haben
möchte, arbeitet bei der Fachstelle E und ist kein Rechtsanwalt oder
Jurist. Dies schliesst jedoch eine Bestellung als unentgeltlicher
Rechtsvertreter nicht aus, zumal B mit Blick auf die im Recht liegenden
Eingaben als hinreichend rechtskundig erscheint, um eine effektive
Interessenwahrnehmung gewährleisten zu können (vgl. Plüss, § 16
N. 105). Sofern B als Mitarbeiter der Fachstelle E allenfalls
unentgeltlich für die Beschwerdegegnerin tätig wurde, steht auch dies
vorliegend einem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen, da die Fachstelle E
eine gemeinnützige Organisation ist und die Vertretung einer Person in einem
Verfahren betreffend die Geschlechtseintragung im Zivilstandsregister von ihrem
Zweck erfasst ist (vgl. Plüss, § 16 N. 87; ferner auch Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 657). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Dispositiv
ist demnach gutzuheissen.
2.2.2
B macht für die Vertretung im Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand
von 9,75 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 5.30 geltend. Ein
Mehrwertsteuerzuschlag wird nicht geltend gemacht. Dies ist zum einen vom
Umfang her übersetzt: Weil die Beschwerdegegnerin die Rolle der passiven
Prozesspartei einnimmt, die Beschwerde bereits am Fehlen einer
Prozessvoraussetzung scheitert und der Streitwert gering ist, ist ein Aufwand
von höchstens 6 Stunden angemessen. Zum anderen kann sich B, da er kein
Rechtsanwalt ist, nicht auf den Stundenansatz von Fr. 220.- pro Stunde
nach § 3 der Verordnung vom 8. September 2010 über die
Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) berufen (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV) – und auch nicht auf den Stundenansatz von Fr. 170.-, der
praxisgemäss in der Regel für selbständig als Rechtsvertretung auftretende
Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent gilt (vgl. VGr, 7. November
2024, VB.2024.00404, E. 5.4). Leistungen, welche nicht durch Juristinnen
und Juristen erbracht werden, sind vielmehr praxisgemäss mit Fr. 100.- pro
Stunde zu entschädigen (VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00785, E. 1.3.1 [nicht
publiziert]; 21. April 2021, VB.2021.00208, E. 5.2). Die vorliegend
angemessen erscheinende Entschädigung ist mit der Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 700.- abgegolten. Diese ist dem Rechtsvertreter auszubezahlen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihr wird B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. B
ist durch Anrechnung der Parteientschädigung vollumfänglich entschädigt.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Gemeindeamt;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts
für Justiz.