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Entscheid

VB.2024.00764

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00764

27. März 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26128)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00764

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

Zivilstandsamt

der Stadt Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

A,

vertreten durch B,

Fachstelle E

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gebührenerlass/-ermässigung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A

(vormals C [maskuline Form des Namens]) beantragte beim Zivilstandsamt der

Stadt Zürich im Juni 2023 die Soforttrauung mit ihrer Partnerin D und am

8. März 2024 die Änderung ihres im Personenstandsregister eingetragenen

Geschlechts. Im Rahmen des zweiten Gesuchs ersuchte sie ausserdem sinngemäss um

Gebührenerlass für die zivilstandsamtlichen Verfahren. Nach verschiedener

Korrespondenz erliess das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 19. Juni 2024

eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch von A betreffend Gebührenerlass in

Bezug auf die Änderung des Geschlechtseintrags, die Registrierung der

Personendaten und die Eheschliessung abwies. Dies begründete es im Wesentlichen

damit, dass die Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im

Zivilstandswesen (ZStGV, SR 172.042.110) den Zivilstandsämtern keine

zwingenden Vorgaben zum Gebührenerlass mache, sondern ihnen das Ermessen

einräume, eine eigene Praxis zu entwickeln. So erlasse das Zivilstandsamt der

Stadt Zürich praxisgemäss keine Gebühren, sondern komme den betroffenen

Personen jeweils mit dem Angebot der Ratenzahlung entgegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 12. Juli 2024 Beschwerde im Sinn

von Art. 90 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April

2004.

(ZStV, SR 211.112.2) an das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses

hiess das Rechtsmittel mit Verfügung vom 14. November 2024 im Sinn der

Erwägungen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung des Zivilstandsamts

der Stadt Zürich vom 19. Juni 2024 auf, wies die Sache zur materiellen

Prüfung und Neubeurteilung an dieses zurück (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte keine Kosten (Dispositiv-Ziff. II), schrieb das Gesuch von A um

unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab

(Dispositiv-Ziff. III) und verpflichtete das Zivilstandsamt, A eine

Parteientschädigung von Fr. 150.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 16. Dezember 2024

erhob das Zivilstandsamt der Stadt Zürich Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Gemeindeamts vom

14.

November 2024. Die Beschwerde war von der Leiterin des Zivilstandsamts

unterzeichnet.

Das Gemeindeamt beantragte am 16. Januar 2025 die

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A beantragte am

27.

Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, unter Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu

präzisieren, wonach das Zivilstandsamt sein pflichtgemässes Ermessen auszuüben

habe. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche

Rechtspflege. Das Zivilstandsamt hielt mit Replik vom 10. Februar 2025 an

seinem Antrag fest. Der Rechtsvertreter von A reichte am 13. März 2025

eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (vgl.

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der

eidgenössischen Zivilstandsverordnung, § 20a der kantonalen

Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1] und mit

§ 15 Abs. 4 und Anhang 2 der Organisationsverordnung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 10. März 2023 [LS 172.110.1]).

1.2

Der

Streitwert beträgt vorliegend rund Fr. 700.-, womit die Angelegenheit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich vorliegend auch aus

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde, wie sich aus

den nachfolgenden Erwägungen ergibt, mangels Legitimation der

Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 8).

1.3

1.3.1

Die Befugnis des Gemeinwesens zur Erhebung von Beschwerden an das

Verwaltungsgericht richtet sich vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen

nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG. Danach sind

Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur

Beschwerde legitimiert, sofern sie (a) durch die Anordnung wie eine

Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben, (b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die

Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, oder (c) bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen. Die Beschwerdelegitimation nach § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 VRG setzt in jedem Fall eine eigene

Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Gemeinwesens voraus. Die einzelnen

Behörden sind dagegen höchstens als Vertreter ihres Gemeinwesens zuzulassen (zum

Ganzen: Bertschi, § 21 N. 99 ff.; VGr, 15. April 2021,

VB.2020.00838, E. 2.4 f. mit ausführlichen Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis; vgl. ferner VGr, 17. Mai 2023, VB.2023.00008,

E. 1.3).

1.3.2

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern er eine eigene

Rechtspersönlichkeit haben soll. Einschlägige spezialgesetzliche Bestimmungen,

aus denen sich eine solche unmittelbar ableite liesse, sind nicht ersichtlich.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Abteilung des Bevölkerungsamts

der Stadt Zürich. Dieses ist wiederum eine Dienstabteilung des städtischen

Präsidialdepartements (vgl. Art. 37 lit. a des Reglements über

Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung der Stadt Zürich vom

15.

Dezember 2021 [ROAB; AS 172.101] in Verbindung mit dessen

Anhang 2 Ziff. 3.1.1 lit. a und 3.2.2 lit. a; vgl. VGr,

17.

Mai 2023, VB.2023.00008, E. 1.4 [zur Stadtpolizei der Stadt

Zürich]).

1.4

Zu klären

bleibt, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde allenfalls in Vertretung der

Stadt Zürich erheben durfte. Art. 47 Abs. 1 ROAB sieht vor, dass die

Departementsvorstehenden für die Führung von Rechtsmittelverfahren und

Prozessen zuständig sind, soweit der Stadtrat diese Befugnis nicht sich selbst

vorbehält oder anderweitig überträgt. Gemäss Art. 47 Abs. 3 ROAB ist

eine massvolle und stufengerechte Übertragung an Angestellte in einem

Departementserlass möglich. Das Organisationsreglement des

Präsidialdepartements der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2021 (OrgR PRD,

AS 172.300) und der diesbezügliche Anhang 2 (insb. Ziff. II

lit. E) sehen jedoch keine Übertragung der Prozessführungsbefugnis im Sinn

von Art. 12 OrgR PRD an die Leiterin des Zivilstandsamts vor (vgl.

www.stadt-zuerich.ch > Politik und Verwaltung > Stadtverwaltung >

Präsidialdepartement > Bevölkerungsamt > Anhang zum

Organisationsreglement mit Organigramm). Ein spezieller Ermächtigungsbeschluss

(vgl. Bertschi, § 21 N. 101) liegt sodann nicht vor.

1.5

Nach dem

Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, weshalb

auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch BGr, 18. Januar

2010, 5A_753/2009, E. 1.2). Hiermit erübrigen sich weitere Ausführungen

dazu, ob die Legitimation des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die Natur

der vorinstanzlichen Verfügung als Zwischenentscheid sowie die übrigen

Anforderungen an das Beschwerderecht von Gemeinwesen zu verneinen gewesen wäre.

2.

2.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der

vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin beziehungsweise

ihrem Rechtsvertreter sodann für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten, zumal die aufgeworfenen

Rechtsfragen den Beizug einer externen Vertretung rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 34 ff., 39 ff.).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für

das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

2.2.1

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdeführers wird das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdegegnerin gegenstandslos. Ihre

Mittellosigkeit ist belegt, die Rechtsmittelerhebung war begründet und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. B, den die Beschwerdegegnerin als Rechtsvertreter bestellt haben

möchte, arbeitet bei der Fachstelle E und ist kein Rechtsanwalt oder

Jurist. Dies schliesst jedoch eine Bestellung als unentgeltlicher

Rechtsvertreter nicht aus, zumal B mit Blick auf die im Recht liegenden

Eingaben als hinreichend rechtskundig erscheint, um eine effektive

Interessenwahrnehmung gewährleisten zu können (vgl. Plüss, § 16

N. 105). Sofern B als Mitarbeiter der Fachstelle E allenfalls

unentgeltlich für die Beschwerdegegnerin tätig wurde, steht auch dies

vorliegend einem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen, da die Fachstelle E

eine gemeinnützige Organisation ist und die Vertretung einer Person in einem

Verfahren betreffend die Geschlechtseintragung im Zivilstandsregister von ihrem

Zweck erfasst ist (vgl. Plüss, § 16 N. 87; ferner auch Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 657). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Dispositiv

ist demnach gutzuheissen.

2.2.2

B macht für die Vertretung im Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand

von 9,75 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 5.30 geltend. Ein

Mehrwertsteuerzuschlag wird nicht geltend gemacht. Dies ist zum einen vom

Umfang her übersetzt: Weil die Beschwerdegegnerin die Rolle der passiven

Prozesspartei einnimmt, die Beschwerde bereits am Fehlen einer

Prozessvoraussetzung scheitert und der Streitwert gering ist, ist ein Aufwand

von höchstens 6 Stunden angemessen. Zum anderen kann sich B, da er kein

Rechtsanwalt ist, nicht auf den Stundenansatz von Fr. 220.- pro Stunde

nach § 3 der Verordnung vom 8. September 2010 über die

Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) berufen (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV) – und auch nicht auf den Stundenansatz von Fr. 170.-, der

praxisgemäss in der Regel für selbständig als Rechtsvertretung auftretende

Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent gilt (vgl. VGr, 7. November

2024, VB.2024.00404, E. 5.4). Leistungen, welche nicht durch Juristinnen

und Juristen erbracht werden, sind vielmehr praxisgemäss mit Fr. 100.- pro

Stunde zu entschädigen (VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00785, E. 1.3.1 [nicht

publiziert]; 21. April 2021, VB.2021.00208, E. 5.2). Die vorliegend

angemessen erscheinende Entschädigung ist mit der Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 700.- abgegolten. Diese ist dem Rechtsvertreter auszubezahlen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, B für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen.

5. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihr wird B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. B

ist durch Anrechnung der Parteientschädigung vollumfänglich entschädigt.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Gemeindeamt;

c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts

für Justiz.