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Entscheid

VB.2024.00766

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00766

16. Juni 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26355)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00766

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Juni 2013 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit

Entscheid vom 8. Juni 2022 wurde sie von der Stellenleitung des Sozialzentrums

B gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG, LS 851.1) verpflichtet, vom 1. bis 31. Juli 2021 zu

Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 1'142.10 zurückzuerstatten. Die

Rückerstattungsforderung werde vorerst während acht Monaten, von September 2022

bis April 2023, mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) von

A verrechnet. Die Stellenleitung begründete ihren Entscheid damit, dass A ein

Mietzinskautionskonto habe saldieren lassen, die entsprechende Gutschrift auf

ihrem Privatkonto indes nicht gemeldet habe.

B. Das

daraufhin von A gestellte Neubeurteilungsbegehren vom 22. Juli 2022 wies

die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab,

soweit sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.

Erwägungen

II.

A erhob in der Folge mit Eingabe vom 10. März 2024

Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids vom 1. Februar 2024. Mit Beschluss vom 14. November 2024

wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Dezember

2024.

(Poststempel vom 17. Dezember 2024) an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Stadt Zürich sei der Beschluss vom 14. November 2024 aufzuheben. Daneben

sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Eingabe vom

20.

Dezember 2024 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 die

Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert

Fr. 1'142.10 und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst

alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 21. November 2024,

VB.2022.00298, E. 3.1).

2.2

Zu den

eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle

Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Die Unterscheidung

zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den formalen Zufluss

an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der

Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine

Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält,

während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem

Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs,

sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung

massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen wie etwa Steuerrückerstattungen

oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen grundsätzlich nicht als

Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren

(statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.2.3; Guido

Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 266 f.).

2.3

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18

Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-

und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,

müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung. Meldepflichtig sind auch

Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen

Vermögensfreibetrag liegen (statt vieler VGr, 25. April 2023,

VB.2022.00428, E. 2.3).

2.4

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Hätte die betroffene Person hingegen auch bei korrekter Erfüllung ihrer

Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten

Höhe gehabt, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im

den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle

Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet. In solchen Fällen ist die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu

beweisen; andernfalls ist an der Rückerstattungspflicht festzuhalten (statt

vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.4).

2.5

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung

von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In

betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem

Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von

Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den

SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von

weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet

werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf

maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die

Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428,

E. 2.5; SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4 und F.2).

2.6

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessens-missbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Sozialbehörde erwog im Neubeurteilungsentscheid vom 1. Februar 2024,

soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, von den tatsächlich angefallenen

Umzugskosten von rund Fr. 1'900.- seien ihr nur Fr. 800.- vergütet

worden, gehöre dies nicht zum Streitgegenstand (E. 4). Weiter erwog die

Sozialbehörde, im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle sei festgestellt

geworden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Umzugs das Mietzinsdepot

bei der Bank C für ihre frühere Wohnung per 1. Juni 2021 habe saldieren

lassen. Gleichentags sei ihr ein Betrag von Fr. 1'142.10 auf ihr

Privatkonto bei der Bank D überwiesen worden, was sie den Sozialen Diensten

indes nicht sofort und unaufgefordert gemeldet habe (E. 6). Soweit die

Beschwerdeführerin geltend mache, es stehe ihr ein Vermögensfreibetrag von

Fr. 4'000.- zu, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr ein solcher bereits zu

Beginn der Unterstützung gewährt worden sei und er kein zweites Mal

berücksichtigt werde. Ebenso unbehelflich erweise sich der Einwand der

Beschwerdeführerin, dass sie die Mietzinskaution vor Beginn des

Sozialhilfebezugs geleistet habe, seien doch verfügbare Einnahmen im Zeitpunkt

der Auszahlung anzurechnen. Hätte die Beschwerdeführerin umgehend über diese

Einnahme informiert, wären ihr im Juli 2021 weniger Unterstützungsleistungen

ausbezahlt werden worden. Damit seien die Voraussetzungen von § 26 lit. a SHG erfüllt (E. 7). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich

vorbringe, sie habe nach ihrem Auszug aus der ehemaligen Wohnung während sechs

Wochen selbst für ihre Unterkunft aufkommen müssen, ergebe sich aus den Akten,

dass sie während dieser Zeit unentgeltlich bei einem Freund untergekommen sei;

eine Entschädigung könne sie daher nicht geltend machen (E. 8).

3.2

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. November 2024, auf eine

Qualifikation der ausbezahlten Mietzinskaution als Vermögen oder Einkommen

könne vorliegend verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin nicht bestreite,

dass ihr zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag angerechnet worden

sei (E. 3.6). Sodann bejahte der Bezirksrat eine Verletzung der

Meldepflicht nach § 18 SHG seitens der Beschwerdeführerin. Der Umstand,

dass sie sicher gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des

Mietzinsdepots zu einem späteren Zeitpunkt selbst bemerken würde, sei "als

subjektiver Tatbestand" nicht massgeblich. Die Meldepflicht sei sofort und

unaufgefordert wahrzunehmen; das Zuwarten bis zur ordentlichen Prüfung der

Unterlagen reiche nicht. Im Übrigen bringe die Beschwerdeführerin nicht vor,

dass sie aufgrund der schwierigen Situation im April/Mai 2021 objektiv nicht in

der Lage gewesen wäre, der Meldepflicht nachzukommen (E. 3.7). Weiter

erwog der Bezirksrat, es wäre an der Beschwerdeführerin und ihr auch zuzumuten

gewesen, mit Belegen den Nachweis zu erbringen, dass sie entgegen den

Fallnotizen vom 20. April 2021 sowie vom 20. Mai 2021 für die

Unterkunft bei einem Freund in E Miete bezahlt habe. Da sie dies jedoch nicht

getan habe, bleibe dieser behauptete Umstand unerheblich, mithin müsse nicht

weiter geprüft werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin wirtschaftliche

Hilfe bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht auszurichten gewesen wäre. Die

von der Beschwerdeführerin thematisierte und aus ihrer Sicht ungenügende

Entschädigung der Umzugskosten sei – wie von der Sozialbehörde zutreffend

ausgeführt – nicht Teil des Streitgegenstands und vorliegend entsprechend nicht

zu thematisieren. Der Rekurs sei somit abzuweisen (E. 3.7).

3.3

Die

Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde zunächst, dass der Bezirksrat ihren

Angaben ohne Grund weniger Vertrauen schenke als denjenigen der

Beschwerdegegnerin. Sodann macht sie geltend, sie habe im April 2021 ihren

Sozialarbeiter über die bevorstehende Auszahlung der Mietzinskaution

informiert, noch bevor der Betrag auf ihr Konto überwiesen worden sei. Der

Sozialarbeiter habe auch gewusst, dass sie für die vorübergehende Unterkunft

bei einem Freund in E Miete bezahlen müsse. Folglich habe sie ihre Meldepflicht

nicht verletzt. Der Sozialarbeiter habe über sämtliche relevanten Unterlagen

verfügt, namentlich sämtliche Auszüge des Kontos bei der Bank C, und sie habe

ihm gegenüber offengelegt, dass das Mietzinskautionskonto saldiert und sie in

absehbarer Zeit den entsprechenden Zahlungseingang verzeichnen werde. Dass sie

dann auch noch den effektiven Zahlungseingang hätte melden müssen, sei ihr

nicht in den Sinn gekommen. Das Geld habe sie "umgehend" für die Miet-,

Umzugs- und Lebenshaltungskosten gebraucht, die sie allein von der

Obdachlosenunterstützung nicht hätte decken können. Dazu komme, dass die

damalige Zeit bzw. der Umzug sehr belastend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund

erscheine die Rückerstattungsverpflichtung auch unverhältnismässig.

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, bis anhin keine

Veranlassung gehabt zu haben, einen Beleg dafür einzureichen, dass sie für die

Unterkunft bei ihrem Freund in E Miete bezahlt habe. Sie sei davon ausgegangen,

dass ihr Sozialarbeiter, ihr "Zeuge" sei. Der Sozialarbeiter habe sie

denn auch im April 2021 darüber aufgeklärt, dass sie die Kosten für die Miete

bei ihrem Freund in E selbst tragen müsse, da im Fall der Obdachlosigkeit keine

Mietkosten "ausserhalb Zürich" übernommen würden. Sie seien so

verblieben, dass sie die Miete selbst bezahle, und für ihren Sozialarbeiter sei

die Sache damit erledigt gewesen. Für die Miete vom 31. März bis zum

17.

Mai 2021 habe sie ihrem Freund insgesamt Fr. 900.- (Fr. 600.-

pro Monat) in bar bezahlt; einen schriftlichen Mietvertrag hätten sie nicht

aufgesetzt. Den diesbezüglichen Beleg reiche sie nun nach.

4.

4.1

Die

Saldierung des Mietzinskautionskontos bei der Bank C am 1. Juni 2025 und

der entsprechende Zahlungseingang auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank

D am selben Tag (Auszug vom 30. Juni 2021) sind in den Akten ausgewiesen

und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

4.2

Den vom

Bezirksrat erwähnten Aktennotizen der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden,

dass die Beschwerdeführerin ihren Sozialarbeiter am 20. April 2021 darüber

informierte, dass sie ihre (frühere) Wohnung verlassen habe und nun bei einem

guten Freund in E wohne. Sie wolle sich nicht in E anmelden, um dort keinen

Wohnsitz zu begründen. Miete müsse sie ihrem Freund nicht zahlen. Der

Sozialarbeiter beschloss daraufhin in Absprache mit der Stellenleitung, der

Beschwerdeführerin für April und Mai den GBL für Obdachlose auszuzahlen. Die

Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass sie per 1. Juni 2021 eine

Wohnlösung in Zürich haben müsse, ansonsten sie sich in E anmelden müsse

(S. 37). Gemäss der Aktennotiz vom 29. April 2021 konnte die

Beschwerdeführerin per 16. Mai 2025 eine Wohnung (in Zürich) finden

(S. 37). Am 20. Mai 2021 führten die Beschwerdeführerin und ihr

Sozialarbeiter ein Telefongespräch. Der Sozialarbeiter hielt in der Aktennotiz

desselben Datums erneut fest, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich

unentgeltlich bei einem Freund habe unterkommen können. Er habe sie daher

"als obdachlos betrachtet" und ihr den entsprechenden GBL ausbezahlt

(S. 38).

4.3

Dass die

Beschwerdeführerin ihren Sozialarbeiter bzw. die Beschwerdegegnerin über die

bevorstehende Saldierung des Mietzinskautionskontos informiert hätte, wie sie

selbst geltend macht, kann den Akten nicht entnommen werden. Für die

Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzte,

ist dies indes nicht von entscheidender Bedeutung. Wie die Vorinstanzen zu

Recht erwägen, ist eine Verletzung dieser Pflicht jedenfalls darin zu sehen,

dass die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang vom 1. Juni 2021

– unbestrittenermassen – nicht bekanntgab. Die Auskunftspflichten gemäss

§ 18 SHG und § 28 SHV, denen sofort und unaufgefordert nachzukommen

ist, sind umfassend und gelten prinzipiell für jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen

(vorn E. 2.3). Daran ändert nichts, dass solche – wie hier – auch im

Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle durch die Sozialbehörde entdeckt

werden könnten. Im vorliegenden Fall steht mit Fr. 1'142.10 überdies kein

unbedeutender Geldbetrag im Raum. Ob die Meldepflicht schuldhaft

verletzt wurde, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht

relevant (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,

E. 2.2), weshalb denn auch nicht von Belang ist, dass der

Beschwerdeführerin angeblich nicht "in den Sinn gekommen" war, auch

noch den effektiven Zahlungseingang zu melden.

4.4

Ebenso

wenig zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, dass der

Beschwerdeführerin weniger wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt worden wäre, wenn

sie ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt

insofern zwar vor, sie habe den fraglichen Betrag für die Miet-, Umzugs- und

Lebenshaltungskosten verwendet, und macht damit sinngemäss geltend, sie habe im

fraglichen Zeitraum Anspruch auf mehr wirtschaftliche Hilfe gehabt, als ihr

effektiv ausbezahlt worden sei. Als Beleg hierfür reichte sie nun zusammen mit

der Beschwerde ein Schreiben von F vom 15. Dezember 2024 ein, wonach sie

ihm für die Zeit vom 31. März bis zum 17. Mai 2021 insgesamt

Fr. 900.- (Fr. 600.- pro Monat) für die Miete bezahlt habe.

Angesichts dessen, dass der Sozialarbeiter in seinen Aktennotizen wiederholt festgehalten

hatte, dass die Beschwerdeführerin – gemäss eigener Aussage – keine Miete

bezahlen müsse (vorn E. 4.2), und die Beschwerdeführerin nicht überzeugend

darlegte, weshalb sie das Schreiben von F erst mit Beschwerde einreichte,

besteht indes der Verdacht, dass es sich dabei um ein blosses

Gefälligkeitsschreiben handelt. So thematisierte bereits die Sozialbehörde die

Frage der Entgeltlichkeit der vorübergehenden Unterkunft (vorn E. 3.1).

Neben den Aktennotizen lassen aber auch noch weitere Umstände darauf

schliessen, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit keinen Mietzins

bezahlen musste. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich der Ansicht ist und

war, vom 31. März bis zum 17. Mai 2021 weniger als die ihr zustehende

wirtschaftliche Hilfe, namentlich für die Wohnkosten, erhalten zu haben, hätte

sie dies bereits damals rügen und einen Antrag auf Übernahme der F geschuldeten

Miete stellen können. Dass sie dies getan hätte, macht die Beschwerdeführerin

jedoch weder geltend, noch ist dies ersichtlich. Merkwürdig erscheint sodann,

dass sie mit ihrem Sozialarbeiter im April 2021 "einfach so"

verblieben sein will, dass sie die Miete selbst bezahle. Einerseits erhielt sie

in jener Zeit bloss Obdachlosenunterstützung, was, wie die Beschwerdeführerin

selbst ausführt, für die Bezahlung (auch) der Mietkosten tatsächlich nicht

ausgereicht haben dürfte. Andererseits hatte das Mietverhältnis ihrer früheren

Wohnung am 31. März 2025 geendet (Aktennotiz vom 17. März 2021),

während die Saldierung des Mietzinskautionskontos erst Anfang Juni 2021

vonstattenging. Mithin stand ihr dieses Geld erst zur Verfügung, als sie ihre

neue Wohnung bereits bezogen hatte. Damit ist aber zugleich fraglich, wie die

Beschwerdeführerin den fraglichen Geldbetrag "umgehend" für die

Miet-, Umzugs- und Lebenshaltungskosten gebraucht haben will, die sie allein

von der Obdachlosenunterstützung nicht habe decken können. Die übrigen

anscheinend angefallenen Ausgaben sind darüber hinaus gänzlich unbelegt.

4.5

Nach dem

Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs des nicht deklarierten Betrags zu beweisen. Auch die

vorgesehene Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit dem GBL der

Beschwerdeführerin entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu

beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Unterstützung mit

wirtschaftlicher Hilfe ausgegangen werden. Die Beschwerde kann zudem nicht als

geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und sind die Gerichtskosten einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.