VB.2024.00766
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00766
16. Juni 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26355)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00766
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Juni 2013 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Entscheid vom 8. Juni 2022 wurde sie von der Stellenleitung des Sozialzentrums
B gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG, LS 851.1) verpflichtet, vom 1. bis 31. Juli 2021 zu
Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 1'142.10 zurückzuerstatten. Die
Rückerstattungsforderung werde vorerst während acht Monaten, von September 2022
bis April 2023, mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) von
A verrechnet. Die Stellenleitung begründete ihren Entscheid damit, dass A ein
Mietzinskautionskonto habe saldieren lassen, die entsprechende Gutschrift auf
ihrem Privatkonto indes nicht gemeldet habe.
B. Das
daraufhin von A gestellte Neubeurteilungsbegehren vom 22. Juli 2022 wies
die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab,
soweit sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.
Erwägungen
II.
A erhob in der Folge mit Eingabe vom 10. März 2024
Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids vom 1. Februar 2024. Mit Beschluss vom 14. November 2024
wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Dezember
2024.
(Poststempel vom 17. Dezember 2024) an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Stadt Zürich sei der Beschluss vom 14. November 2024 aufzuheben. Daneben
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Eingabe vom
20.
Dezember 2024 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 die
Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert
Fr. 1'142.10 und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst
alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 21. November 2024,
VB.2022.00298, E. 3.1).
2.2
Zu den
eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle
Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Die Unterscheidung
zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an den formalen Zufluss
an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der
Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine
Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält,
während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem
Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs,
sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung
massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen wie etwa Steuerrückerstattungen
oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen grundsätzlich nicht als
Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren
(statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.2.3; Guido
Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 266 f.).
2.3
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18
Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-
und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,
müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung. Meldepflichtig sind auch
Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen
Vermögensfreibetrag liegen (statt vieler VGr, 25. April 2023,
VB.2022.00428, E. 2.3).
2.4
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Hätte die betroffene Person hingegen auch bei korrekter Erfüllung ihrer
Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten
Höhe gehabt, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im
den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle
Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet. In solchen Fällen ist die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu
beweisen; andernfalls ist an der Rückerstattungspflicht festzuhalten (statt
vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.4).
2.5
Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung
von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden
Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In
betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem
Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von
Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den
SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von
weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet
werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf
maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die
Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428,
E. 2.5; SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4 und F.2).
2.6
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessens-missbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die
Sozialbehörde erwog im Neubeurteilungsentscheid vom 1. Februar 2024,
soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, von den tatsächlich angefallenen
Umzugskosten von rund Fr. 1'900.- seien ihr nur Fr. 800.- vergütet
worden, gehöre dies nicht zum Streitgegenstand (E. 4). Weiter erwog die
Sozialbehörde, im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle sei festgestellt
geworden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Umzugs das Mietzinsdepot
bei der Bank C für ihre frühere Wohnung per 1. Juni 2021 habe saldieren
lassen. Gleichentags sei ihr ein Betrag von Fr. 1'142.10 auf ihr
Privatkonto bei der Bank D überwiesen worden, was sie den Sozialen Diensten
indes nicht sofort und unaufgefordert gemeldet habe (E. 6). Soweit die
Beschwerdeführerin geltend mache, es stehe ihr ein Vermögensfreibetrag von
Fr. 4'000.- zu, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr ein solcher bereits zu
Beginn der Unterstützung gewährt worden sei und er kein zweites Mal
berücksichtigt werde. Ebenso unbehelflich erweise sich der Einwand der
Beschwerdeführerin, dass sie die Mietzinskaution vor Beginn des
Sozialhilfebezugs geleistet habe, seien doch verfügbare Einnahmen im Zeitpunkt
der Auszahlung anzurechnen. Hätte die Beschwerdeführerin umgehend über diese
Einnahme informiert, wären ihr im Juli 2021 weniger Unterstützungsleistungen
ausbezahlt werden worden. Damit seien die Voraussetzungen von § 26 lit. a SHG erfüllt (E. 7). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich
vorbringe, sie habe nach ihrem Auszug aus der ehemaligen Wohnung während sechs
Wochen selbst für ihre Unterkunft aufkommen müssen, ergebe sich aus den Akten,
dass sie während dieser Zeit unentgeltlich bei einem Freund untergekommen sei;
eine Entschädigung könne sie daher nicht geltend machen (E. 8).
3.2
Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. November 2024, auf eine
Qualifikation der ausbezahlten Mietzinskaution als Vermögen oder Einkommen
könne vorliegend verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin nicht bestreite,
dass ihr zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag angerechnet worden
sei (E. 3.6). Sodann bejahte der Bezirksrat eine Verletzung der
Meldepflicht nach § 18 SHG seitens der Beschwerdeführerin. Der Umstand,
dass sie sicher gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des
Mietzinsdepots zu einem späteren Zeitpunkt selbst bemerken würde, sei "als
subjektiver Tatbestand" nicht massgeblich. Die Meldepflicht sei sofort und
unaufgefordert wahrzunehmen; das Zuwarten bis zur ordentlichen Prüfung der
Unterlagen reiche nicht. Im Übrigen bringe die Beschwerdeführerin nicht vor,
dass sie aufgrund der schwierigen Situation im April/Mai 2021 objektiv nicht in
der Lage gewesen wäre, der Meldepflicht nachzukommen (E. 3.7). Weiter
erwog der Bezirksrat, es wäre an der Beschwerdeführerin und ihr auch zuzumuten
gewesen, mit Belegen den Nachweis zu erbringen, dass sie entgegen den
Fallnotizen vom 20. April 2021 sowie vom 20. Mai 2021 für die
Unterkunft bei einem Freund in E Miete bezahlt habe. Da sie dies jedoch nicht
getan habe, bleibe dieser behauptete Umstand unerheblich, mithin müsse nicht
weiter geprüft werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin wirtschaftliche
Hilfe bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht auszurichten gewesen wäre. Die
von der Beschwerdeführerin thematisierte und aus ihrer Sicht ungenügende
Entschädigung der Umzugskosten sei – wie von der Sozialbehörde zutreffend
ausgeführt – nicht Teil des Streitgegenstands und vorliegend entsprechend nicht
zu thematisieren. Der Rekurs sei somit abzuweisen (E. 3.7).
3.3
Die
Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde zunächst, dass der Bezirksrat ihren
Angaben ohne Grund weniger Vertrauen schenke als denjenigen der
Beschwerdegegnerin. Sodann macht sie geltend, sie habe im April 2021 ihren
Sozialarbeiter über die bevorstehende Auszahlung der Mietzinskaution
informiert, noch bevor der Betrag auf ihr Konto überwiesen worden sei. Der
Sozialarbeiter habe auch gewusst, dass sie für die vorübergehende Unterkunft
bei einem Freund in E Miete bezahlen müsse. Folglich habe sie ihre Meldepflicht
nicht verletzt. Der Sozialarbeiter habe über sämtliche relevanten Unterlagen
verfügt, namentlich sämtliche Auszüge des Kontos bei der Bank C, und sie habe
ihm gegenüber offengelegt, dass das Mietzinskautionskonto saldiert und sie in
absehbarer Zeit den entsprechenden Zahlungseingang verzeichnen werde. Dass sie
dann auch noch den effektiven Zahlungseingang hätte melden müssen, sei ihr
nicht in den Sinn gekommen. Das Geld habe sie "umgehend" für die Miet-,
Umzugs- und Lebenshaltungskosten gebraucht, die sie allein von der
Obdachlosenunterstützung nicht hätte decken können. Dazu komme, dass die
damalige Zeit bzw. der Umzug sehr belastend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund
erscheine die Rückerstattungsverpflichtung auch unverhältnismässig.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, bis anhin keine
Veranlassung gehabt zu haben, einen Beleg dafür einzureichen, dass sie für die
Unterkunft bei ihrem Freund in E Miete bezahlt habe. Sie sei davon ausgegangen,
dass ihr Sozialarbeiter, ihr "Zeuge" sei. Der Sozialarbeiter habe sie
denn auch im April 2021 darüber aufgeklärt, dass sie die Kosten für die Miete
bei ihrem Freund in E selbst tragen müsse, da im Fall der Obdachlosigkeit keine
Mietkosten "ausserhalb Zürich" übernommen würden. Sie seien so
verblieben, dass sie die Miete selbst bezahle, und für ihren Sozialarbeiter sei
die Sache damit erledigt gewesen. Für die Miete vom 31. März bis zum
17.
Mai 2021 habe sie ihrem Freund insgesamt Fr. 900.- (Fr. 600.-
pro Monat) in bar bezahlt; einen schriftlichen Mietvertrag hätten sie nicht
aufgesetzt. Den diesbezüglichen Beleg reiche sie nun nach.
4.
4.1
Die
Saldierung des Mietzinskautionskontos bei der Bank C am 1. Juni 2025 und
der entsprechende Zahlungseingang auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank
D am selben Tag (Auszug vom 30. Juni 2021) sind in den Akten ausgewiesen
und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.2
Den vom
Bezirksrat erwähnten Aktennotizen der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin ihren Sozialarbeiter am 20. April 2021 darüber
informierte, dass sie ihre (frühere) Wohnung verlassen habe und nun bei einem
guten Freund in E wohne. Sie wolle sich nicht in E anmelden, um dort keinen
Wohnsitz zu begründen. Miete müsse sie ihrem Freund nicht zahlen. Der
Sozialarbeiter beschloss daraufhin in Absprache mit der Stellenleitung, der
Beschwerdeführerin für April und Mai den GBL für Obdachlose auszuzahlen. Die
Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass sie per 1. Juni 2021 eine
Wohnlösung in Zürich haben müsse, ansonsten sie sich in E anmelden müsse
(S. 37). Gemäss der Aktennotiz vom 29. April 2021 konnte die
Beschwerdeführerin per 16. Mai 2025 eine Wohnung (in Zürich) finden
(S. 37). Am 20. Mai 2021 führten die Beschwerdeführerin und ihr
Sozialarbeiter ein Telefongespräch. Der Sozialarbeiter hielt in der Aktennotiz
desselben Datums erneut fest, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich
unentgeltlich bei einem Freund habe unterkommen können. Er habe sie daher
"als obdachlos betrachtet" und ihr den entsprechenden GBL ausbezahlt
(S. 38).
4.3
Dass die
Beschwerdeführerin ihren Sozialarbeiter bzw. die Beschwerdegegnerin über die
bevorstehende Saldierung des Mietzinskautionskontos informiert hätte, wie sie
selbst geltend macht, kann den Akten nicht entnommen werden. Für die
Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzte,
ist dies indes nicht von entscheidender Bedeutung. Wie die Vorinstanzen zu
Recht erwägen, ist eine Verletzung dieser Pflicht jedenfalls darin zu sehen,
dass die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang vom 1. Juni 2021
– unbestrittenermassen – nicht bekanntgab. Die Auskunftspflichten gemäss
§ 18 SHG und § 28 SHV, denen sofort und unaufgefordert nachzukommen
ist, sind umfassend und gelten prinzipiell für jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen
(vorn E. 2.3). Daran ändert nichts, dass solche – wie hier – auch im
Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle durch die Sozialbehörde entdeckt
werden könnten. Im vorliegenden Fall steht mit Fr. 1'142.10 überdies kein
unbedeutender Geldbetrag im Raum. Ob die Meldepflicht schuldhaft
verletzt wurde, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht
relevant (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,
E. 2.2), weshalb denn auch nicht von Belang ist, dass der
Beschwerdeführerin angeblich nicht "in den Sinn gekommen" war, auch
noch den effektiven Zahlungseingang zu melden.
4.4
Ebenso
wenig zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführerin weniger wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt worden wäre, wenn
sie ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt
insofern zwar vor, sie habe den fraglichen Betrag für die Miet-, Umzugs- und
Lebenshaltungskosten verwendet, und macht damit sinngemäss geltend, sie habe im
fraglichen Zeitraum Anspruch auf mehr wirtschaftliche Hilfe gehabt, als ihr
effektiv ausbezahlt worden sei. Als Beleg hierfür reichte sie nun zusammen mit
der Beschwerde ein Schreiben von F vom 15. Dezember 2024 ein, wonach sie
ihm für die Zeit vom 31. März bis zum 17. Mai 2021 insgesamt
Fr. 900.- (Fr. 600.- pro Monat) für die Miete bezahlt habe.
Angesichts dessen, dass der Sozialarbeiter in seinen Aktennotizen wiederholt festgehalten
hatte, dass die Beschwerdeführerin – gemäss eigener Aussage – keine Miete
bezahlen müsse (vorn E. 4.2), und die Beschwerdeführerin nicht überzeugend
darlegte, weshalb sie das Schreiben von F erst mit Beschwerde einreichte,
besteht indes der Verdacht, dass es sich dabei um ein blosses
Gefälligkeitsschreiben handelt. So thematisierte bereits die Sozialbehörde die
Frage der Entgeltlichkeit der vorübergehenden Unterkunft (vorn E. 3.1).
Neben den Aktennotizen lassen aber auch noch weitere Umstände darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit keinen Mietzins
bezahlen musste. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich der Ansicht ist und
war, vom 31. März bis zum 17. Mai 2021 weniger als die ihr zustehende
wirtschaftliche Hilfe, namentlich für die Wohnkosten, erhalten zu haben, hätte
sie dies bereits damals rügen und einen Antrag auf Übernahme der F geschuldeten
Miete stellen können. Dass sie dies getan hätte, macht die Beschwerdeführerin
jedoch weder geltend, noch ist dies ersichtlich. Merkwürdig erscheint sodann,
dass sie mit ihrem Sozialarbeiter im April 2021 "einfach so"
verblieben sein will, dass sie die Miete selbst bezahle. Einerseits erhielt sie
in jener Zeit bloss Obdachlosenunterstützung, was, wie die Beschwerdeführerin
selbst ausführt, für die Bezahlung (auch) der Mietkosten tatsächlich nicht
ausgereicht haben dürfte. Andererseits hatte das Mietverhältnis ihrer früheren
Wohnung am 31. März 2025 geendet (Aktennotiz vom 17. März 2021),
während die Saldierung des Mietzinskautionskontos erst Anfang Juni 2021
vonstattenging. Mithin stand ihr dieses Geld erst zur Verfügung, als sie ihre
neue Wohnung bereits bezogen hatte. Damit ist aber zugleich fraglich, wie die
Beschwerdeführerin den fraglichen Geldbetrag "umgehend" für die
Miet-, Umzugs- und Lebenshaltungskosten gebraucht haben will, die sie allein
von der Obdachlosenunterstützung nicht habe decken können. Die übrigen
anscheinend angefallenen Ausgaben sind darüber hinaus gänzlich unbelegt.
4.5
Nach dem
Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs des nicht deklarierten Betrags zu beweisen. Auch die
vorgesehene Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit dem GBL der
Beschwerdeführerin entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu
beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Unterstützung mit
wirtschaftlicher Hilfe ausgegangen werden. Die Beschwerde kann zudem nicht als
geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und sind die Gerichtskosten einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.