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Entscheid

VB.2024.00767

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00767

3. Juli 2025Deutsch35 min

(URT.2025.26422)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00767

Urteil

des

Einzelrichters

vom 3. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1979) wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

13. Dezember 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen

mehrfacher Schändung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung etc.,

abzüglich 1'537 Tage bereits erstandener Haft, verurteilt.

B. A trat

am 17. Januar 2023 in die Justizvollzugsanstalt C ein. Mit Verfügung von

Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste

(BVD), vom 27. Juli 2023 wurde erstmals ein Gesuch von A um Gewährung von

begleiteten Beziehungsurlauben abgewiesen.

C. Am

17. Mai 2024 stellte A zum zweiten Mal ein Gesuch um Gewährung eines begleiteten

Beziehungsurlaubs.

D. Aufgrund

eines am 3. Juni 2024 aus Sicherheitsgründen gestellten Versetzungsgesuchs

wurde A per 25. Juni 2024 in die Justizvollzugsanstalt D versetzt, wo

er sich seither aufhält.

E. Mit

Verfügung vom 6. August 2024 wies das JuWe das Gesuch von A um Gewährung

von begleiteten Beziehungsurlauben ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, Rekus bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte

unter Entschädigungsfolge, es seien ihm begleitete Beziehungsurlaube zu

gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.

Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies die

Justizdirektion den Rekurs betreffend begleitete Beziehungsurlaube ab. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde ebenfalls abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gelangte A,

weiterhin anwaltlich vertreten, dagegen an das Verwaltungsgericht und liess

unter Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom

15.

November 2024 sei aufzuheben. Sein Gesuch um Gewährung von begleiteten

Beziehungsurlauben sei zu bewilligen und es sei ihm ein begleiteter

Beziehungsurlaub von sechs Stunden zu gewähren. Eventualiter sei ihm ein

Beziehungsurlaub von vier Stunden zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht liess

er, nebst Aktenbeizug und -einsicht, um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person seiner

Rechtsvertreterin ersuchen.

Die Justizdirektion schloss mit Eingabe vom 6. Januar

2025.

auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe

beantragte mit Eingabe vom 3. Januar 2025, unter Beilage der

Vernehmlassung der BVD vom 23. Dezember 2024, die Abweisung der Beschwerde

und reichte die Vollzugsakten ein. Die BVD wiesen darauf hin, dass derzeit ein

Gutachten über A eingeholt würde, welches bis Ende Februar 2025 vorliegen

sollte.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 beantragte

die Oberstaatsanwaltschaft (OSTA) die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe

reichte unter Festhalten an seinen Anträgen mit Eingabe vom 19. Februar

2025.

einen Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar

2025.

sowie das in Aussicht gestellte forensisch-psychiatrische

Verlaufsgutachten von med. pract. E

vom 17. Februar 2025 ein.

Die OSTA hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März

2025.

an ihren Anträgen fest. A liess am 20. März 2025 eine Stellungnahme

einreichen und an seinen Beschwerdeanträgen festhalten; eine weitere

Stellungnahme zu den Ausführungen der OSTA liess er am 4. April 2025

erstatten. Die OSTA nahm mit Eingabe vom 7. April 2025 Stellung zur

Eingabe von A vom 20. März 2025; zur Eingabe vom 4. April 2025

erklärte sie am 17. April 2025 den Verzicht auf Stellungnahme. A liess am

5.

Mai 2025 abermals Stellung nehmen. Die OSTA verzichtete am 9. Mai

2025.

auf Stellungnahme hierzu, was der Beschwerdegegnerschaft zur Kenntnisnahme

gebracht wurde. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine

grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.

2.1

Dem

Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Pflege der Beziehungen zur

Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in

angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug

dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere

Straftaten begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Urlaub nur

in den drei im Gesetz abschliessend geregelten Fällen (Pflege der Beziehungen

zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen)

bewilligt werden. Urlaub aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst zum

alleinigen Zweck, das Leben des Gefangenen menschenwürdiger zu gestalten

(sogenannte "humanitäre Ausgänge"), kennen weder das Bundes- noch das

Konkordatsrecht (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2).

2.2

Urlaube

sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt

sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben

zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so

auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte

gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel

tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00087, E. 2.1;

VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1). Die Einzelheiten der

Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton

jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,

6B_240/2018, E. 2.3).

2.3

2.3.1

Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der

Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung

sind in neuer Fassung vom 5. April 2024 per 1. Januar 2025 in Kraft

getreten (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter

2.3.2

In Bezug auf den vorliegenden Entscheid ändert sich aufgrund der

inhaltlichen Änderungen in der Fassung vom 5. April 2024 im Vergleich zur

Fassung der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 15. November

2024.

noch in Kraft gestandenen Urlaubsrichtlinien vom 7. April 2006 für

den Beschwerdeführer nichts. Mangels einer Übergangsregelung käme nunmehr bei

einer (zukünftigen) Gewährung von Urlauben die Richtlinie vom 5. April

2024.

zur Anwendung, weshalb es sachgerecht erscheint, vorliegend bereits auf

diese abzustellen (vgl. E. 2.3.3 und 2.3.4).

2.3.3

Die Urlaubsrichtlinien gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug

(offener und geschlossener Strafvollzug) (Art. 1 Abs. 1 der

Urlaubsrichtlinien). Als Ausgänge oder Urlaube gelten bewilligte und zeitlich

begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung.

Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der

künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer

bevorstehenden Entlassung. Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar

und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 3 der

Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss Art. 22–25

Beziehungsurlaube, welche dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und der Pflege

persönlicher und familiärer Beziehungen dienen, soweit diese für die soziale

Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind.

2.3.4

Der eingewiesenen Person können Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn

aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der

Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden

Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden

kann, sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv

mitwirkt, ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, Grund

zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung

zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen

und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte

Vertrauen nicht missbraucht, sowie sie über genügend Mittel verfügt, um die

Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Art. 12 der Urlaubsrichtlinien).

Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet. Es ist das jeweilige

Konzept der Vollzugseinrichtung massgebend (Art. 16 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien).

2.4

Fluchtgefahr nach Art. 84 Abs. 6

StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in

abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen die konkreten Umstände eine Flucht

nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen

(vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und 4.3). Sind die

Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist nach

der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht –

durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten

lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine

Urlaubsbegleitung kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken

begegnen (VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10).

2.5

Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von

Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und

objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen

verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr,

7.

Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht

überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Die Vorinstanz

erwog, dass bis heute trotz mehreren Anläufen keine eingehende therapeutische

Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Eine nachhaltige

Problemeinsicht und Veränderungsmotivation konnte bislang nicht festgestellt

werden. Folglich sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 zum

Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer verfüge derzeit nicht über das

erforderliche Problembewusstsein und Risikomanagement, um künftige

Risikosituationen zu erkennen und erfolgreich zu bewältigen. Vielmehr müsse

davon ausgegangen werden, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers seit

der Risikoabklärung (ROS) vom 21. März 2023 unverändert hoch sei. Ein

Beziehungsurlaub wäre nicht in ein Gesamtkonzept der individuellen

Resozialisierungsplanung integriert. Aufgrund der hohen Dauer der Reststrafe

sowie des Unmuts des Beschwerdeführers über die Situation im Strafvollzug sei

derzeit von Fluchtgefahr auszugehen. Sodann wäre eine ständige Begleitung eines

Beziehungsurlaubs durch die Polizei unverhältnismässig. Die vorgeschlagene

doppelte Polizeibegleitung falle ausser Betracht. Den Kontakt zu seiner Frau

und seinem Kind könne der Beschwerdeführer über Besuche in der JVA sowie

brieflich und telefonisch pflegen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, bereits die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst

zu haben, ohne dass ihm bislang Lockerungsschritte gewährt worden seien. Er sei

seit knapp 20 Jahren verheiratet und habe einen achtjährigen Sohn, zu

welchem er seit dessen zweitem Lebensjahr nur innerhalb der JVA Kontakt pflegen

könne. Er wolle die Beziehung zu seiner Familie ausserhalb der Strafanstalt

pflegen, sodass diese ihn bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug empfangen

werde. Dem allgemeinen gesetzlichen Vollzugsziel der Wiedereingliederung sei

bei seinem Vollzug keine Beachtung geschenkt worden. Seine Gesuche um

Vollzugslockerungen würden abgewiesen und von der Durchführung einer

deliktpräventiven Therapie abhängig gemacht. Selbst wenn die Therapie als

freiwillig bezeichnet werde, werde anhand der Vollzugsführung klar, dass von

Freiwilligkeit keine Rede sein könne.

4.

4.1

Zu prüfen

ist die Rückfall- und Fluchtgefahr, mit welcher die Vorinstanz die Verweigerung

von begleitetem Urlaub begründet. Die Vorinstanz würdigte hierzu die

Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen

(fortan: AFA) vom 21. März 2023, den Vollzugsbericht vom 20. Juni

2024.

und das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom

14.

September 2023. Im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurden der

Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar 2025 sowie das

forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von med. pract. E vom 17. Februar 2025.

Der Beschwerdeführer hatte am 27. September 2022 einen Drittel seiner

Strafe erstanden. Die frühestmögliche (bedingte) Entlassung fällt auf den

27.

September 2026; das Strafende auf den 27. September 2030. Aus den

Akten ergeben sich in Bezug auf die Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers

die nachfolgenden Einschätzungen.

4.2

4.2.1

Die Risikoabklärung der AFA vom 21. März 2023 hält unter der Hypothese

zum Deliktmechanismus fest, in der Tatbegehung des Beschwerdeführers zeige sich

ein elaboriertes, strategisches, manipulatives und hinterlistiges Vorgehen mit

einem hohen Planungsgrad und ausgeprägten psychopathischen Zügen. Die

wiederholten erzwungenen sexuellen Handlungen an den Geschädigten gegen deren

Willen, die der Beschwerdeführer offensichtlich als sexuell attraktiv erlebe

und als legitime Strategie zur eigenen Bedürfnisbefriedigung sehe, werde der

Eigenschaft einer chronifizierten "Vergewaltigungsdisposition"

zugeordnet. Beim Beschwerdeführer bestehe – tatzeitnah bis 2018 als auch

aktuell – ein erheblich erhöhtes Delinquenzrisiko für schwerwiegende

Sexualdelikte. Nebst dem abstreitenden, externalisierenden und

bagatellisierenden Aussageverhalten des Beschwerdeführers spräche insbesondere

sein manipulatives und strategisches Verhalten für eine geringe risikorelevante

Beeinflussbarkeit; dies werde als ungünstig eingestuft. Das Problemprofil

indiziere dringend eine deliktorientierte, störungs- und persönlichkeitsspezifische

therapeutische Behandlung; zudem werde eine forensische Begutachtung angeregt.

4.2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei nicht wegen Vergewaltigung

verurteilt worden und es hätten keine Gewaltanwendung und kein Erzwingen

sexueller Handlungen vorgelegen. Den Akten des Strafverfahrens könne auch kein

progredientes Vorgehen entnommen werden, womit eben keine "chronifizierte

Vergewaltigungsdisposition" vorliege. Ebenso falsch sei es, wenn in der

ROS-Abklärung vorgebracht werde, es könne ein sexueller Sadismus vorliegen,

während bereits gemäss Vorabklärungsbericht des PPD keine Hinweise auf sexuell

paraphile sadistische Motivation im Tatmuster festzustellen seien. Es sei

deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Schweregrad innerhalb der

quantifizierten Gewalt- und/oder Sexualdelikte als schwerwiegend beurteilt

worden sei.

4.2.3

Die Berücksichtigung der Anlasstaten durch die AFA unter dem Titel der

"chronifizierten Vergewaltigungsdisposition", welche sich nach dem

Beschwerdeführer als falsch erweise, ist insofern nicht zu beanstanden, als mit

der Beschwerdegegnerin 2 festzuhalten ist, dass mit "wiederholten

erzwungenen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten" nicht

nur Vergewaltigungen im Sinn des StGB erfasst werden. Zudem wurde auch

festgehalten, es könne u. a.

wegen der wenig aufschlussreichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht

beurteilt werden, ob es sich um eine Affinität oder eine Präferenz im Sinn des Instruments

FOTRES handelt. Nicht stichhaltig erweisen sich sodann die Argumente des Beschwerdeführers

bezüglich des Problembereichs Sadismus, wozu er geltend macht, in seinen

Tatmustern sei keine solche Motivation festgestellt worden. Die Risikoabklärung

behandelt v. a die

deliktsrelevante sexuelle Dominanz des Beschwerdeführers als problematisch,

während sexueller Sadismus nicht als Problembereich identifiziert wird, sondern

lediglich als abzuklärendes Element, das im Sinn von FOTRES nicht zwingend sei.

Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, zumal die Risikoabklärung nicht

allein auf FOTRES basiert, sondern auf der Basis sämtlicher beschriebenen

risiko- und fallrelevanten Aspekte. Auch das neue Verlaufsgutachten legt dar,

inwiefern eine Vergewaltigungsdisposition als Affinität bei Darlegung der

ungünstigsten Tatvariante zu würdigen wäre (vgl. hierzu unten E. 4.8), was

im Rahmen des Prognoseinstruments FOTRES und des Risikoprofils des Beschwerdeführers

aufgrund der Anlassdelikte auch ohne eine Verurteilung wegen Vergewaltigung

einbezogen werden kann. Zudem wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer mangels

weiterer Informationen verschiedene Tatvarianten beleuchtet. Der Beschwerdeführer

hat mit seinen Argumenten nicht dargelegt, weshalb nicht weiter darauf

abgestellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die ROS-Abklärung vom

21.

März 2023 nicht zu beanstanden und durfte von der Vorinstanz ohne

Weiteres berücksichtigt werden.

4.3

Der

Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C von 20. Juni 2024 hält

fest, der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) habe am 7. Juni 2024

die Behandlung des Beschwerdeführers begonnen. Da sich der Beschwerdeführer

dabei erst am Anfang befinde, werde davon ausgegangen, dass aktuell von einer

unverändert hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz auszugehen sei,

was per se gegen die Gewährung von Vollzugsöffnungen spreche. Des Weiteren

könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer einen Urlaub zur Flucht bzw. zum Untertauchen nutze und bei

entsprechender Gelegenheit neue Delikte begehe, bei denen hochwertige

Rechtsgüter betroffen sein könnten.

In der Folge teilte der PPD am 16. Juli 2024 dem

Beschwerdegegner 1 mit, dass die Therapiemotivationsphase beim Beschwerdeführer

nach gründlicher Überprüfung und mehreren Einzeltherapiesitzungen abgebrochen

werde. Der Beschwerdeführer zeige keine Motivation für eine Therapie oder

Veränderung. In Bezug auf die Delikte habe er zudem ein externalisierendes und

bagatellisierendes Aussageverhalten gezeigt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer

sich als kaum introspektionsfähig erwiesen; er zeige wenig Bereitschaft, sich

mit seinen Gefühlen, seinen Verhaltensmustern und den Tatgeschehnissen

auseinanderzusetzen. Es werde daher kritisch gesehen, dass er es schaffe, in

naher Zukunft in einen therapeutischen Prozess einzusteigen.

4.4

Dem

Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar 2025 ist

bezüglich einer Anmeldung zur Tatbearbeitung und Wiedergutmachung zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer die Indikationskriterien nicht vollumfänglich

erfülle. Aufgrund der fehlenden Geständigkeit könnten keine zielführende

Tatbearbeitung und keine Wiedergutmachungsgespräche stattfinden. Der Beschwerdeführer

habe angegeben, sich mit einer Ausnahme nicht an die Taten erinnern zu können,

weshalb es sinnlos erscheine, entsprechende Gespräche zu führen.

Demzufolge sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe

mit seiner eigenen Motivation, an einer Tataufarbeitung teilzunehmen, gezeigt,

dass er seine Taten bereue und einsichtig sei, unbehilflich. Gemäss der

Psychologin der Justizvollzugsanstalt D besteht bei ihm eine hohe

Behandlungsbedürftigkeit sowie eine eingeschränkte Therapiefähigkeit und ist

mit einem langen therapeutischen Prozess zu rechnen. Die Therapiemotivation sei

aktuell primär extrinsisch, grundsätzlich aber ausreichend für einen Behandlungsversuch.

Wenn der Beschwerdegegner 1 geltend macht, der Beschwerdeführer warte

derzeit auf einen freien Therapieplatz in der Justizvollzugsanstalt D, ist

mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich grösstenteils nicht

mehr an seine Taten erinnert, die Umsetzung einer Therapie jedoch wegen der

fehlenden Geständigkeit infrage gestellt.

4.5

Der

Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht unzureichende Kommunikation des Beschwerdegegners 1

bezüglich einer Therapie. Durch die widersprüchlichen und wechselhaften

Entscheide des Beschwerdegegners 1 habe er nicht einmal mitbekommen, dass

nun eine Therapie gestartet werde, und überdies sei deren Beginn zur Unzeit

erfolgt, da seine Verlegung in eine andere JVA unmittelbar bevorgestanden sei.

Die Vorinstanz setzte sich mit der bemängelten Kommunikation

betreffend eine Therapie eingehend auseinander und hielt in ihren Erwägungen,

unter Bezugnahme auf das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom

14.

September 2023, fest, dass sich die Kommunikation zwar nicht

vollständig rekonstruieren lasse, allerdings ausgehend von den Akten keine

Fehler in dieser erkennbar seien. Da der Abbruch seitens des PPD nach

Einzelterminen stattgefunden habe, verfingen die Vorbringen des Beschwerdeführers,

es hätten nie Therapiesitzungen stattgefunden, nicht. Der Beschwerdeführer

setzt sich damit nicht weiter auseinander. Spätestens bei der

Einzeltherapiesitzung musste ihm klar sein, dass dies der Einleitung eines Therapiesettings

entsprach. Dass er vorbrachte, diese Gespräche hätten sich vor allem um die

Bedrohungssituation in der JVA gedreht, führt zu keiner anderen Beurteilung,

als dass die Gespräche im Rahmen der Motivationsphase stattfanden. Da die im

Einzelsetting geführten Gespräche jedoch wegen mangelnder Motivation,

Introspektionsfähigkeit und Offenheit des Beschwerdeführers abgebrochen wurden,

kann zudem letztlich dahingestellt bleiben, wie eingehend die diesbezügliche

Kommunikation im Detail verlief. Schliesslich ist die mangelnde Kooperation des

Beschwerdeführers, welcher sich nicht gesprächsbereit gezeigt hat, bei der

Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Start der

Therapie sei zur Unzeit erfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass, obwohl die

Bedrohungssituation in der JVA und daraus folgend der Wunsch nach einer

möglichen Umplatzierung in dem Zeitpunkt bereits bekannt waren, die Möglichkeit

zu einem Therapiebeginn damit so rasch als möglich gewährt wurde, auch wenn der

Versuch aufgrund der nur extrinsischen Motivation des Beschwerdeführers als

nicht zielführend abgebrochen werden musste. Der (erneute) Versuch eines Therapiebeginns

wurde von verschiedenen Voraussetzungen (Gutachtenserstellung durch eine

erfahrene forensische Fachperson; keine automatische Gewährung von

Vollzugslockerungen; Durchführung der Therapie auf Deutsch) abhängig gemacht,

welche zunächst dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurden, doch war dieser nicht

bereit, hierauf einzugehen. Der Beschwerdeführer kann somit mit dem Argument

der Unzeit nichts zu seinen Gunsten vorbringen.

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht,

es sei unzutreffend, dass die Therapie aufgrund seiner mangelnden Motivation

gescheitert sei, ergibt sich aus den Akten – und aus dem neuen

Verlaufsgutachten (vgl. unten E. 4.8) –, dass die Motivation des Beschwerdeführers

für eine deliktsspezifische Therapie eher als gering bezeichnet werden muss.

Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 14. September 2023

erklärte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Protokoll dieser Sitzung

ergibt, er sei nicht bereit, an einer Therapie teilzunehmen, da er befürchte,

dass eine therapeutische Massnahme angeordnet werde. Einen Tag später habe er

jedoch geäussert, eine Therapie machen zu wollen, wenn das helfe. Somit ist es unbehelflich,

dem Beschwerdegegner 1 wechselhafte Entscheidungen vorzuwerfen, während

der Beschwerdeführer selbst nicht zu wissen schien, wie er sich bezüglich einer

Therapie stellte. Seine zeitweise geäusserte Motivation musste jedoch aufgrund

der Umstände, wie auch der PPD am 13. Februar 2024 mitteilte, nicht als

intrinsisch erachtet werden. Eine Durchführung aufgrund extrinsischer

Motivation wurde als nicht zielführend erachtet. Im Übrigen kann hierzu auf die

zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit dem

Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 liegt die als Voraussetzung für

einen erneuten Start eines Therapieversuchs verlangte Begutachtung nunmehr vor

(vgl. unten E. 4.7).

4.6

Soweit es

zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, sich

unabhängig von einer Therapie bemüht, seine Delikte aufzuarbeiten und an seinem

Problembewusstsein zu arbeiten, sowie dass er seiner Ehefrau transparent von

seinen Taten erzählt hat, wäre das grundsätzlich positiv zu würdigen. Der

Beschwerdeführer rügt jedoch, die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen scheine

wohl als Druckmittel zu dienen, um ihn zu einer freiwilligen Therapie und einer

Begutachtung zu drängen.

Auch wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme

angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen gemäss Art. 75 Abs. 4

StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, was im Strafvollzug mithin keine

Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der

Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2;

10.

Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3; 28. November 2011,

6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9). Die

freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz dafür dienen, dass

sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit den begangenen Taten und seinen

persönlichen Defiziten auseinandersetzt und bemüht ist, die Rückfallgefahr zu

mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit hierzu, und

eine Tataufarbeitung wird bei künftigen Vollzugsöffnungen, namentlich bei

künftigen Ausgangs- oder Urlaubsgesuchen, zu berücksichtigen sein (vgl. zur

bedingten Entlassung: VGr, 2. April 2013, VB.2013.00042,

E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtet es als rechtens und vertretbar, dass

die Strafvollzugsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der

progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten

an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine

tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordert.

Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement

gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von

Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (vgl. BGr, 19. Mai 2015,

6B_93/2015, E. 5.6; BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021,

E. 3.2; Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 75 N. 26 mit

Hinweisen). Resozialisierungsmassnahmen setzen sodann kein Schuldeingeständnis

hinsichtlich der Anlasstat voraus (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021,

E. 3.2).

Dass der Beschwerdeführer hierzu, wie er geltend macht, die

ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, ist nicht

ersichtlich. Entgegen seinen Vorbringen, eine ihm aufgezwungene Therapie werde

vom Gutachter von vornherein als aussichtslos bezeichnet, führte letzterer aus,

dass zunächst die Therapiemotivation aufgebaut werden müsse, was kein Hindernis

für die Durchführung einer deliktpräventiven Behandlung bilde.

4.7

Im

aktuellen Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 hält der Gutachter fest,

die verfügbaren Informationen über den Beschwerdeführer seien angesichts nur

rudimentärer Informationen zu seiner persönlichen Vorgeschichte, v. a. des weitgehenden

Fehlens von Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Sexualanamnese, seinen

Gedanken und Gefühlen, seinem früheren Beziehungsverhalten, seinem Suchtkonsum

etc., sowie mangels fremdamnestischer Angaben beispielsweise seitens der

Ehefrau für eine diagnostische Einschätzung unzureichend. Beim Beschwerdeführer

lasse sich aktuell für den Tatzeitraum lediglich die Verdachtsdiagnose eines gesteigerten

sexuellen Verlangens stellen, was – so auch die Einschätzung des AFA – allein

die Delikte aber nicht zu erklären vermöge. Vom AFA würden sexuelle

Problematiken wie eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition oder auch eine

sexuelle Dominanz aus dem Tatmuster hergeleitet, was als Hypothese durchaus

sinnvoll erscheine. Angesichts der unzureichenden Datenlage lasse sich nicht

beantworten, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Vergewaltigungsfantasien

Dispositiv

aufgewiesen habe. Eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition liege demnach

beim Beschwerdeführer möglicherweise vor. Eine sexuelle Präferenzstörung könne

weder diagnostiziert noch ausgeschlossen werden, jedoch falle beim Beschwerdeführer

der Verdacht auf Vorliegen einer solchen wegen des Tatmusters mit mindestens

mittlerem, eher hohem Planungsgrad, der häufigen Beschäftigung des Beschwerdeführers

mit Sexualität, des Empathiemangels gegenüber den Opfern und den Tatbegehungen

über mehrere Jahre hinweg deutlich aus. Bezüglich der Deliktsdynamik liessen

sich mangels Informationen nur Hypothesen aufstellen und der Deliktmechanismus

sei auf der verfügbaren Datenlage nicht befriedigend erklärbar. Derzeit sei vom

Vorliegen einer unklaren sexuellen Disposition auszugehen. Betreffend die

legalprognostische Bewertung seien mittels FOTRES für zwei Tatvarianten

Risikoprofile und -bewertungen erstellt worden, um die Prognose des Beschwerdeführers

in einem sehr günstigen und in einem sehr ungünstigen Fall herleiten zu können.

Sollte sich der Beschwerdeführer für eine Therapie motivieren, wäre bei ihm von

einer moderaten Beeinflussbarkeit bei der günstigeren Tatvariante und von einer

geringen bis moderaten Beeinflussbarkeit bei der ungünstigeren Tatvariante

auszugehen, was für einen Therapieversuch sicherlich ausreiche. Die aktuell

beantragten Vollzugslockerungen im Sinn begleiteter therapeutischer Ausgänge

könnten aus gutachterlicher Sicht wegen der fehlenden Kenntnisse über den

Deliktmechanismus der begangenen Taten und insbesondere des jeweils kurzen

Tatvorlaufs und der Begehung von Delikten an fremden zufälligen Opfern nicht

empfohlen werden. Wegen des unbekannten Deliktmechanismus der Anlassdelikte

könnten aktuell auch keine Risikosituationen oder -szenarien genannt werden, in

denen sich das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers günstig bzw. ungünstig

entwickeln könnte. Eine deliktorientierte Behandlung stelle die einzige

Möglichkeit dar, das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für einschlägige

(Sexual-)Delikte zu reduzieren. Das Rückfallrisiko bezüglich

Vollzugslockerungen und damit zu Beginn begleiteten Ausgängen könne nicht

eruiert werden, weil der Deliktmechanismus der Anlassdelikte und die

personenbezogenen Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers nicht bekannt

seien. In Anbetracht der verbleibenden Reststrafe von über fünf Jahren sowie des

zunehmenden Drucks auf den Beschwerdeführer, sich mit seinen Taten

auseinanderzusetzen, um Vollzugslockerungen zu erhalten, sei ihm aus

forensisch-psychiatrischer Sicht auch ein erhöhtes Fluchtrisiko während

Ausgängen zu attestieren. Um mit Vollzugslockerungen wie begleiteten Urlauben

beginnen zu können, wäre es aus gutachterlicher Sicht beim Beschwerdeführer

dringend notwendig, zunächst zu einer validen diagnostischen und

deliktdynamischen Einschätzung in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte zu

kommen.

4.8

4.8.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verlaufsgutachten gründe auf

Mutmassungen und bilde keine taugliche Grundlage, um sein Rückfallrisiko zu

quantifizieren. Eine valide Einschätzung des Deliktmechanismus und der

Rückfallgefahr sei nicht möglich gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das

Gutachten schlüssig begründet ist und der Gutachter klar deklarierte, wo eine

Beurteilung nicht möglich bzw. nicht abschliessend möglich war. Dass das Gutachten

schliesslich rein aktenbasiert entstanden ist, ist auf die mangelnde Bereitschaft

des Beschwerdeführers zur Führung von Gesprächen mit dem Gutachter

zurückzuführen. Dennoch ist das Gutachten aussagekräftig. Die Kritik des Beschwerdeführers

verfängt nicht. Der Gutachter hielt fest, dass die Angaben für eine

diagnostische Einschätzung angesichts der nur rudimentär vorhandenen

Informationen derzeit unzureichend seien. Somit war der Deliktmechanismus für

den Gutachter aufgrund der verfügbaren Datenlage nicht befriedigend erklärbar,

was jedoch entgegen dem Beschwerdeführer nicht bedeutet, dass keine

Risikoeinschätzung vorgenommen werden konnte. Der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers,

der Gutachter habe erkannt, dass eine valide Einschätzung der Rückfallgefahr

nicht möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die vorhandenen

Informationen für den Gutachter zwar nicht ausreichten, um mittels der Prognoseinstrumente

PCL-R und VRAG-R eine valide legalprognostische Einschätzung vorzunehmen,

weshalb die Beurteilung in der Angabe einer Bandbreite, in welcher sich das

Rückfallrisiko bewegt, resultierte. Der Gutachter musste sich hierbei auf die

Angabe einer Spanne zwischen 9–35 % beschränken. Er legte dar, dass die

Prognoseinstrumente PCL-R und VRAG-R mangels zur Verfügung stehender

Informationen nicht hätten angewendet werden können. Wenn der Beschwerdeführer

dann jedoch das Vorgehen des Gutachters mit der Anwendung des Prognoseinstruments

FOTRES bemängelt, ist festzuhalten, dass bei Anwendung von Prognoseinstrumenten

wie vorliegend geschehen jeweils die Einzelfallanalyse überwiegt. Im Falle

eines Sexualstraftäters erscheint es zudem nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung umso richtiger, ein nicht statisches Instrument wie FOTRES zur

Anwendung zu bringen, wenn andere geeignete aktuarische Instrumente nicht zur

Verfügung stünden. Dies indes unter dem Vorbehalt, dass es sich auch bei FOTRES

um ein standardisiertes Instrument handle, das keine Einzelfallbeurteilung zu

kompensieren vermöchte (BGr, 17. Mai 2023, 6B_766/2022, E. 4.6.4). Im

Übrigen hat der Gutachter die Wahl seiner Methode schlüssig begründet.

Selbst wenn die gutachterlichen

Ausführungen wie vom Beschwerdeführer vorgebracht als Hypothesen bezeichnet

werden können, lässt sich daraus festhalten, dass der Deliktmechanismus der

Anlassdelikte und die personenbezogenen Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers

nicht bekannt bzw. nicht genügend bekannt sind und deshalb das Rückfallrisiko

bezüglich begleiteter Ausgänge nicht eruiert werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer

das innerhalb der Bandbreite festgestellte Rückfallrisiko im Vergleich zu

anderen Gutachten eher als moderat bezeichnet, ist festzuhalten, dass eine

Rückfallgefahr von 9–35 % nicht vernachlässigt werden kann und sich diese

im Rahmen der Würdigung der Legalprognose negativ auswirkt.

4.8.2

Das vom Beschwerdeführer kritisierte Heranziehen von Statistiken aus

Deutschland ist nicht zu beanstanden. Erhebungen aus dem Ausland, namentlich

Deutschland, können als Quellen für die Basisraten herangezogen werden (BGr,

17. Mai 2023, 6B_766/2022, E. 4.5.1). Zudem erklärte der Gutachter,

aus welchen Gründen vorliegend aus seiner Sicht die durch das Bundesamts für

Statistik erhobenen Daten für die Schweiz aufgrund der geringen Personenanzahl

eine ungenügende Grundlage bilden. In der Folge stellte er nicht nur auf diese

ab, sondern bezog zusätzlich das für Deutschland ermittelte Rückfallrisiko in

seine Gesamtwürdigung mit ein. Darauf, dass für den Beschwerdeführer somit ein

Rückfallrisiko zwischen 9–35 % resultierte, ist im Folgenden abzustellen.

4.8.3

Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass sich der Gutachter zu

rechtlichen Fragen, wie dem Ablauf der Vollzugsöffnungen, geäussert habe und

diese nicht aus forensisch-psychiatrischer Sicht gewürdigt habe. Dass der

Gutachter damit zu den ihm gestellten Fragen des Beschwerdegegners 1

bezüglich möglicher Vollzugslockerungen Stellung nahm, ist nicht zu

beanstanden. Die Rüge, wonach der Gutachter erheblich über den üblichen Rahmen

eines Gutachtens im Vollzug hinausgegangen sei, ist ebenfalls unbegründet. Der Gutachter

machte die betreffenden Ausführungen, um die fehlenden Informationen, welche

eben eine spezifischere Begutachtung verunmöglichten, in den Kontext zu

stellen. Er legte dar, was sich aus einer möglichen Therapie ergeben könnte und

was in solch einem Fall indiziert sei. Die Ausführungen zur Eignung einer

Massnahme nach Art. 63 StGB spielen beim vorliegend zu beurteilenden

Prozessgegenstand überdies keine Rolle und sind für das vorliegende Verfahren

nicht von Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter überspanne

den Bogen, indem er festhalte, es sei ein Fehler gewesen, dass im

Strafverfahren auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtet worden

sei, kann der Beschwerdeführer daraus weder etwas zu seinen Gunsten ableiten

noch sind aus Sicht des Gutachters allfällige Versäumnisse im Strafverfahren

oder retrospektiv anders zu beurteilende Gegebenheiten für die Beantwortung der

sich vorliegend stellenden Fragen relevant.

4.8.4

Der Beschwerdeführer vermag zusammengefasst mit seinen Vorbringen die

gutachterlichen Feststellungen nicht infrage zu stellen. Somit fallen die

Schlussfolgerungen des Gutachters in der vorliegend vorzunehmenden

Gesamtwürdigung nachteilig ins Gewicht.

4.9 Bezüglich

seiner familiären Situation macht der Beschwerdeführer geltend, seine Frau und

sein Sohn würden ihm auch nach sechs Jahren Haft immer noch beistehen, weshalb

er sie wohl kaum im Stich lassen würde. Es sei deshalb zwingend notwendig, dass

er die Beziehung auch ausserhalb der JVA pflegen könne. Seine Frau besuche ihn

seit fast sieben Jahre fast ausnahmslos wöchentlich. Es ist zwar davon

auszugehen, dass die soziale Kontaktpflege ausserhalb der Strafanstalt – auch

in Begleitung einer Aufsichtsperson – einen wesentlich grösseren

Resozialisierungseffekt aufweist als die Kontaktpflege innerhalb der

Strafanstalt, jedoch ist dieser Aspekt allein nicht ausschlaggebend.

Dem Beschwerdeführer bleibt einstweilen der Empfang von

Besuchen innerhalb der Strafanstalt bzw. der Kontakt durch telefonische oder

schriftliche Kommunikation. Obwohl dies für sich allein zwar keinen Nachteil

begründet, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer um einen Tag Urlaub an

einem Tag unter der Woche, von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, mit seiner Frau und

seinem Kind ersuchte. Sollte, wie die Beschwerdegegnerin 2 darauf hinwies,

der Urlaub tatsächlich primär des Besuchs seines Sohnes dienen, ist nicht

ersichtlich, weshalb der Urlaubstag an einem Tag, an welchem das

schulpflichtige Kind mehrere Stunden ausser Haus sein dürfte, stattfinden

sollte.

4.10 In seiner

Eingabe vom 4. April 2025 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, vom

Gutachter und von der Beschwerdegegnerin 2 unberücksichtigt geblieben sei,

dass ihm bereits seit einem halben Jahr das Familienzimmer gewährt werde und

die Besuche seiner Ehefrau problemlos verliefen, womit belegt sein dürfte, dass

das Sexualverhalten während der Ehe keine Auffälligkeiten aufweise. So

weitreichende Schlüsse können aus diesen Besuchen indes nicht gezogen werden.

Eine Sexualanamnese durch den Gutachter hat der Beschwerdeführer jedoch durch

seine Weigerung, mit dem Gutachter zu sprechen, verunmöglicht. Die Ausführungen

des Gutachters werden durch die Besuche nicht infrage gestellt.

4.11 Es steht

ausser Frage, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, welcher keine

einzige Disziplinierung aufweist, als gut bezeichnet werden kann. Diesbezüglich

ist jedoch aus dem Verlaufsgutachten hervorzuheben, dass der Gutachter

festhielt, dass die Argumentation, wonach das weitestgehend unauffällige

Vollzugsverhalten zu Vollzugslockerungen berechtige, aus

forensisch-psychiatrischer Sicht nicht zu teilen sei, zumal es sich um

Sexualdelikte an Frauen handle und diesbezüglich gerade beim Vorliegen einer

vorwiegend sexuellen Problematik das Vollzugsverhalten keine Hinweise auf die

Gefahr zukünftiger Delikte zulasse. Entgegen dem Beschwerdeführer wurde damit

auch der bereits länger andauernde Strafvollzug berücksichtigt, wozu der

Gutachter festhielt, dass es aktuell keine Hinweise gebe, dass die

Legalprognose sich während des bisherigen Strafvollzugs verbessert habe.

4.12 Die

Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Taten in der Nacht bzw.

nach dem Ausgang verübt habe und die situativen Umstände eine Rolle gespielt

hätten, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern er die Möglichkeit hätte,

während eines sechsstündigen begleiteten Urlaubs ein ähnlich gelagertes Delikt

zu begehen, gehen fehl. Wie sowohl der Gutachter als auch die Beschwerdegegnerschaft

dargelegt haben, ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen.

4.13 Bezüglich

der Fluchtgefahr berücksichtigten die Vorinstanzen, dass der Beschwerdeführer

Schweizer Bürger ist, seine Ehefrau sowie das gemeinsame Kind in der Schweiz

wohnen und er ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise. Insofern ist mit dem

Beschwerdeführer festzuhalten, dass er mit einer Flucht seine weitere Teilnahme

am Familienleben verunmöglichen würde, was grundsätzlich gegen eine

Fluchtgefahr spricht. Hingegen ist jedoch die noch mehrjährige Freiheitsstrafe

beachtlich. Im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners 1 am

6. August 2024 betrug die Dauer des Strafvollzugs bis zur frühestmöglichen

Entlassung noch mindestens ca. 25 Monate. Mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGr, 15. Oktober 2004,

1P.470/2004, E. 5.4) ist nicht zu beanstanden, dass diese Zeitdauer dazu

führte, dass das Interesse, sich dem Strafvollzug durch eine Flucht zu

entziehen, höher eingestuft wurde als jenes, den Strafvollzug ordnungsgemäss

abzuschliessen. Erst eine Reststrafe von ca. einem Jahr vor einer möglichen

bedingten Entlassung wurde vom Bundesgericht als relativ kurze Zeit bezeichnet

(vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3). Auch im Zeitpunkt

des vorliegenden Entscheids führt die Zeitdauer bis zu einer frühestmöglichen

bedingten Entlassung des Beschwerdeführers per 27. September 2026 zu

keiner anderen Beurteilung. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen mit einer

Dauer von noch rund 14 Monaten bis zum frühestmöglichen

Entlassungszeitpunkt, dem zunehmenden Druck, sich mit seinen Deliktsmechanismen

auseinanderzusetzen, und einer Reststrafe von mehr als fünf Jahren bis zum

Strafende erhebliche Fluchtanreize. Nicht zuletzt bestehen auch

Berührungspunkte ins Ausland, zumal der Beschwerdeführer gemäss Angaben im

Strafverfahren Kontakt zu seiner Familie im Land F (Eltern und

Geschwister) pflege. Selbst wenn diese Punkte aufgrund der Familie in der

Schweiz in den Hintergrund treten mögen, sind sie nicht ausser Acht zu lassen,

zumal die Reststrafdauer nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

als noch hinreichend lange Zeit bezeichnet werden kann, um Indizien für Fluchtanreize

zu begründen.

4.14 Hinzu

kommt der geltend gemachte Unmut des Beschwerdeführers über seine aktuelle

Situation im Strafvollzug. Der Beschwerdegegnerin 2 ist zuzustimmen, dass

sich der Beschwerdeführer unschwer ausrechnen kann, dass ihm ein gutes

Vollzugsverhalten allein keine weiteren Lockerungen garantiere, sondern dass er

hierfür vielmehr ein Weiterkommen bei der Bearbeitung seines Risikoprofils im

Rahmen einer deliktorientierten Therapie erreichen müsste. Dem

Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 ist diesbezüglich zu entnehmen,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der verbleibenden Reststrafe von über

fünf Jahren sowie des zunehmenden Drucks, sich mit seinen Taten

auseinanderzusetzen, um Vollzugslockerungen zu erhalten, aus

forensisch-psychiatrischer Sicht auch ein erhöhtes Fluchtrisiko während der

Ausgänge zu attestieren sei, zumal die diagnostischen und deliktdynamischen

Unklarheiten die Einschätzung seines Fluchtrisikos deutlich erschweren. Somit

haben die Vorinstanzen die Fluchtgefahr richtigerweise als zu hoch für die

Urlaubsgewährung eingestuft.

4.15 Eine

doppelte Polizeibegleitung seines Urlaubs, wie sie der Beschwerdeführer

vorschlägt, um den Risiken entgegenzuwirken, wäre angesichts des grossen damit

verbundenen Aufwands unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer nicht

darlegt, worin die Vorteile gegenüber einem unbeaufsichtigten Besuchskontakt in

der JVA lägen. Auch der Gutachter hielt im Verlaufsgutachten fest, wegen der

unklaren Deliktdynamik der Anlasstaten könne zu Risikosituationen im Rahmen von

Vollzugsöffnungen nicht Stellung genommen werden, demnach könne auch keine

Empfehlung dafür abgegeben werden, wie die Wahrscheinlichkeit solcher

Risikosituationen reduziert werden könne. Im Übrigen kann ergänzend auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.16 Der

Beschwerdeführer beantragt die gesamthafte Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, äussert sich aber nicht zum von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für

das Rekursverfahren. Wie die Vorinstanz ausführt, bedeutet der Umstand, dass

sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren im Strafvollzug befindet, noch

nicht, dass er mittellos ist (vgl. zur Mittellosigkeit, unten E. 5.2). Von

einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu erwarten, dass die Mittellosigkeit

ohne explizite Aufforderung hierzu mittels Unterlagen dargelegt wird bzw. auf

sich bereits in den Akten befindende Belege hingewiesen und diese auch

bezeichnet werden (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Der pauschale Verweis auf

die aktenkundige Bedürftigkeit ohne weitere Bezeichnung der Aktenstücke ist

ungenügend (vgl. VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 12.3). Die von

der Vorinstanz angesetzte Frist zur weiteren Belegung seiner Mittellosigkeit

liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Demzufolge ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz seine Mittellosigkeit als nicht genügend

erstellt erachtet und dementsprechend die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat.

4.17 Nach dem Gesagten erscheint die

angefochtene Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Zu beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

5.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie

haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

5.2.3

Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren (vgl. hierzu

oben E. 4.16) – erneut geltend, sich seit sechs Jahren durchgehend in Haft

zu befinden, weshalb er offensichtlich über kein nennenswertes Einkommen

verfüge und auch nicht über ein Vermögen, auf das er zurückgreifen könne. Er

reicht hierzu im Beschwerdeverfahren nunmehr die mit seiner Ehefrau gemeinsam

erstellte Steuererklärung 2023 ein und macht geltend, daraus gehe hervor, dass

seine Ehefrau ein steuerbares monatliches Einkommen in Höhe von ca. Fr. 4'500.-

aufweise. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung I vom

14. September 2023 hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Frau komme

nur knapp über die Runden, weshalb er ihr regelmässig Geld schicke. Mit Urteil

und Beschluss vom 16. Juli 2021 hielt das Bezirksgericht Zürich die

Angaben des Beschwerdeführers fest, er habe Schulden und kein Vermögen, womit

dieser sich nicht in guten finanziellen Verhältnissen befinde.

Nachdem in der

Eintrittserhebung des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023 noch vermerkt

war, es sei kein Vermögen bekannt, lässt er im Beschwerdeverfahren ausführen,

seine Ehefrau und er besässen eine Eigentumswohnung, welche einen Wert von ca.

Fr. 330'000.- habe, jedoch im Umfang von Fr. 300'000.- mit einer

Hypothek belastet sei. Da die Ehefrau und der Sohn in dieser wohnten, sei ein

Verkauf – nicht zuletzt wegen des nicht zumutbaren Wertverlusts – unzumutbar

und die Kosten für eine Mietwohnung würden den finanziellen Engpass noch

verschärfen. Das gemeinsame Vermögen sei zudem zu ca. zwei Dritteln im

Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds zweckgebunden oder in Anlagesparkonti und

seine Ehefrau könne darüber nicht verfügen. Entsprechend bleibe ein gemeinsames

Vermögen von ca. Fr. 11'000.-. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die

Ehefrau die Lebenshaltungskosten für sich und den Sohn allein bestreite,

darunter auch die Krankenkassenprämien für die ganze Familie. Für die Bezahlung

von Verfahrens- und Vertretungskosten müsste die Ehefrau somit die Mittel

heranziehen, welche sie zur Bestreitung der Lebenskosten benötige. Damit sei

seine Mittellosigkeit ausgewiesen.

5.2.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Grundeigentümern die Aufnahme

bzw. Erhöhung von Hypothekarkrediten oder auch der Verkauf ihrer Liegenschaften

zuzumuten (BGr, 14. Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3;

6. Dezember 2006, 5P.458/2006, E. 2.2; BGr, 5. Februar 2007, I 662/06, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der als

Familienwohnung genutzten Liegenschaft, auf welcher bereits eine

Hypothekarschuld im genannten Umfang besteht. Vorliegend kann jedoch die

Prüfung der Zumutbarkeit, die Liegenschaft für die Prozessfinanzierung zu

realisieren bzw. zusätzlich (hypothekarisch) zu belasten, offenbleiben. Ebenso

ist aufgrund von Folgendem offenzulassen, um wie viel der Verkehrswert der

Liegenschaft deren Steuerwert übersteigt. Zu prüfen ist, ob das nach Abzug des im

Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds gebundenen und aus den gleichen Gründen

vorliegend nicht heranzuziehenden Betrags in der Steuererklärung 2023

ausgewiesene Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch unter den

sogenannten "Notgroschen" subsumiert werden kann, welcher nicht als

Vermögenswert anzurechnen wäre. Dafür sind im konkreten Einzelfall die gesamten

persönlichen und finanziellen Verhältnisse miteinzubeziehen (vgl. Plüss,

§ 16 N. 27). Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren

Einkommens- und Vermögenswerte, wozu das Geld auf dem Sperrkonto jedoch nicht

gehört, zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 31).

5.2.5

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über ein Vermögen von ca.

Fr. 20'000.- auf Anlagesparkonti. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach dieses aufgrund des nur beschränkt möglichen Bezugs nicht zu

berücksichtigen sei, besteht kein Anlass, diesen Vermögenswert vorliegend nicht

anzurechnen, zumal der Website der Bank G zu entnehmen ist, dass regulär

bis zu Fr. 25'000.- pro Quartal von einem Anlagesparkonto bezogen werden

können. Es kann somit nicht von einem nicht realisierbaren Vermögenswert die

Rede sein. Zumal dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) mit der

Eigentumswohnung und den dazugehörigen gebundenen finanziellen Mitteln ein

erheblicher Vermögenswert verbleibt, kann das Guthaben auf den Anlagesparkonti

(mangels Anhaltspunkten ohne Berücksichtigung des Jugendsparkontos des Sohnes)

nicht mehr unter einen Notgroschen subsumiert werden. Somit ist es dem

Beschwerdeführer möglich, das Honorar seiner Rechtsvertreterin gemäss der von

ihr unaufgefordert eingereichten Honorarnote, die Gerichtskosten dieses

Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen, wobei

er nötigenfalls Ratenzahlungen in Anspruch nehmen kann. Die Mittellosigkeit ist

deshalb zu verneinen.

5.2.6

Demzufolge sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 455.-- Zustellkosten,

Fr. 1'955.-- Total der Kosten.

3. Die Gesuche

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage der

Vollzugsakten;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).