VB.2024.00767
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00767
3. Juli 2025Deutsch35 min
(URT.2025.26422)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00767
Urteil
des
Einzelrichters
vom 3. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1979) wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
13. Dezember 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen
mehrfacher Schändung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung etc.,
abzüglich 1'537 Tage bereits erstandener Haft, verurteilt.
B. A trat
am 17. Januar 2023 in die Justizvollzugsanstalt C ein. Mit Verfügung von
Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste
(BVD), vom 27. Juli 2023 wurde erstmals ein Gesuch von A um Gewährung von
begleiteten Beziehungsurlauben abgewiesen.
C. Am
17. Mai 2024 stellte A zum zweiten Mal ein Gesuch um Gewährung eines begleiteten
Beziehungsurlaubs.
D. Aufgrund
eines am 3. Juni 2024 aus Sicherheitsgründen gestellten Versetzungsgesuchs
wurde A per 25. Juni 2024 in die Justizvollzugsanstalt D versetzt, wo
er sich seither aufhält.
E. Mit
Verfügung vom 6. August 2024 wies das JuWe das Gesuch von A um Gewährung
von begleiteten Beziehungsurlauben ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, Rekus bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte
unter Entschädigungsfolge, es seien ihm begleitete Beziehungsurlaube zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.
Mit Verfügung vom 15. November 2024 wies die
Justizdirektion den Rekurs betreffend begleitete Beziehungsurlaube ab. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde ebenfalls abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gelangte A,
weiterhin anwaltlich vertreten, dagegen an das Verwaltungsgericht und liess
unter Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom
15.
November 2024 sei aufzuheben. Sein Gesuch um Gewährung von begleiteten
Beziehungsurlauben sei zu bewilligen und es sei ihm ein begleiteter
Beziehungsurlaub von sechs Stunden zu gewähren. Eventualiter sei ihm ein
Beziehungsurlaub von vier Stunden zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht liess
er, nebst Aktenbeizug und -einsicht, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person seiner
Rechtsvertreterin ersuchen.
Die Justizdirektion schloss mit Eingabe vom 6. Januar
2025.
auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe
beantragte mit Eingabe vom 3. Januar 2025, unter Beilage der
Vernehmlassung der BVD vom 23. Dezember 2024, die Abweisung der Beschwerde
und reichte die Vollzugsakten ein. Die BVD wiesen darauf hin, dass derzeit ein
Gutachten über A eingeholt würde, welches bis Ende Februar 2025 vorliegen
sollte.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 beantragte
die Oberstaatsanwaltschaft (OSTA) die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe
reichte unter Festhalten an seinen Anträgen mit Eingabe vom 19. Februar
2025.
einen Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar
2025.
sowie das in Aussicht gestellte forensisch-psychiatrische
Verlaufsgutachten von med. pract. E
vom 17. Februar 2025 ein.
Die OSTA hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März
2025.
an ihren Anträgen fest. A liess am 20. März 2025 eine Stellungnahme
einreichen und an seinen Beschwerdeanträgen festhalten; eine weitere
Stellungnahme zu den Ausführungen der OSTA liess er am 4. April 2025
erstatten. Die OSTA nahm mit Eingabe vom 7. April 2025 Stellung zur
Eingabe von A vom 20. März 2025; zur Eingabe vom 4. April 2025
erklärte sie am 17. April 2025 den Verzicht auf Stellungnahme. A liess am
5.
Mai 2025 abermals Stellung nehmen. Die OSTA verzichtete am 9. Mai
2025.
auf Stellungnahme hierzu, was der Beschwerdegegnerschaft zur Kenntnisnahme
gebracht wurde. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
2.
2.1
Dem
Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Pflege der Beziehungen zur
Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug
dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere
Straftaten begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Urlaub nur
in den drei im Gesetz abschliessend geregelten Fällen (Pflege der Beziehungen
zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen)
bewilligt werden. Urlaub aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst zum
alleinigen Zweck, das Leben des Gefangenen menschenwürdiger zu gestalten
(sogenannte "humanitäre Ausgänge"), kennen weder das Bundes- noch das
Konkordatsrecht (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2).
2.2
Urlaube
sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt
sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben
zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so
auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte
gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel
tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00087, E. 2.1;
VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1). Die Einzelheiten der
Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,
6B_240/2018, E. 2.3).
2.3
2.3.1
Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
sind in neuer Fassung vom 5. April 2024 per 1. Januar 2025 in Kraft
getreten (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter
2.3.2
In Bezug auf den vorliegenden Entscheid ändert sich aufgrund der
inhaltlichen Änderungen in der Fassung vom 5. April 2024 im Vergleich zur
Fassung der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 15. November
2024.
noch in Kraft gestandenen Urlaubsrichtlinien vom 7. April 2006 für
den Beschwerdeführer nichts. Mangels einer Übergangsregelung käme nunmehr bei
einer (zukünftigen) Gewährung von Urlauben die Richtlinie vom 5. April
2024.
zur Anwendung, weshalb es sachgerecht erscheint, vorliegend bereits auf
diese abzustellen (vgl. E. 2.3.3 und 2.3.4).
2.3.3
Die Urlaubsrichtlinien gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug
(offener und geschlossener Strafvollzug) (Art. 1 Abs. 1 der
Urlaubsrichtlinien). Als Ausgänge oder Urlaube gelten bewilligte und zeitlich
begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung.
Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der
künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer
bevorstehenden Entlassung. Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar
und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 3 der
Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss Art. 22–25
Beziehungsurlaube, welche dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und der Pflege
persönlicher und familiärer Beziehungen dienen, soweit diese für die soziale
Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind.
2.3.4
Der eingewiesenen Person können Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn
aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der
Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden
Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden
kann, sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv
mitwirkt, ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, Grund
zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung
zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen
und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte
Vertrauen nicht missbraucht, sowie sie über genügend Mittel verfügt, um die
Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Art. 12 der Urlaubsrichtlinien).
Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet. Es ist das jeweilige
Konzept der Vollzugseinrichtung massgebend (Art. 16 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien).
2.4
Fluchtgefahr nach Art. 84 Abs. 6
StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in
abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen die konkreten Umstände eine Flucht
nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen
(vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und 4.3). Sind die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist nach
der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht –
durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten
lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine
Urlaubsbegleitung kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken
begegnen (VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10).
2.5
Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von
Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und
objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen
verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr,
7.
Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht
überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Die Vorinstanz
erwog, dass bis heute trotz mehreren Anläufen keine eingehende therapeutische
Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Eine nachhaltige
Problemeinsicht und Veränderungsmotivation konnte bislang nicht festgestellt
werden. Folglich sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 zum
Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer verfüge derzeit nicht über das
erforderliche Problembewusstsein und Risikomanagement, um künftige
Risikosituationen zu erkennen und erfolgreich zu bewältigen. Vielmehr müsse
davon ausgegangen werden, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers seit
der Risikoabklärung (ROS) vom 21. März 2023 unverändert hoch sei. Ein
Beziehungsurlaub wäre nicht in ein Gesamtkonzept der individuellen
Resozialisierungsplanung integriert. Aufgrund der hohen Dauer der Reststrafe
sowie des Unmuts des Beschwerdeführers über die Situation im Strafvollzug sei
derzeit von Fluchtgefahr auszugehen. Sodann wäre eine ständige Begleitung eines
Beziehungsurlaubs durch die Polizei unverhältnismässig. Die vorgeschlagene
doppelte Polizeibegleitung falle ausser Betracht. Den Kontakt zu seiner Frau
und seinem Kind könne der Beschwerdeführer über Besuche in der JVA sowie
brieflich und telefonisch pflegen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, bereits die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst
zu haben, ohne dass ihm bislang Lockerungsschritte gewährt worden seien. Er sei
seit knapp 20 Jahren verheiratet und habe einen achtjährigen Sohn, zu
welchem er seit dessen zweitem Lebensjahr nur innerhalb der JVA Kontakt pflegen
könne. Er wolle die Beziehung zu seiner Familie ausserhalb der Strafanstalt
pflegen, sodass diese ihn bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug empfangen
werde. Dem allgemeinen gesetzlichen Vollzugsziel der Wiedereingliederung sei
bei seinem Vollzug keine Beachtung geschenkt worden. Seine Gesuche um
Vollzugslockerungen würden abgewiesen und von der Durchführung einer
deliktpräventiven Therapie abhängig gemacht. Selbst wenn die Therapie als
freiwillig bezeichnet werde, werde anhand der Vollzugsführung klar, dass von
Freiwilligkeit keine Rede sein könne.
4.
4.1
Zu prüfen
ist die Rückfall- und Fluchtgefahr, mit welcher die Vorinstanz die Verweigerung
von begleitetem Urlaub begründet. Die Vorinstanz würdigte hierzu die
Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen
(fortan: AFA) vom 21. März 2023, den Vollzugsbericht vom 20. Juni
2024.
und das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom
14.
September 2023. Im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurden der
Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar 2025 sowie das
forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von med. pract. E vom 17. Februar 2025.
Der Beschwerdeführer hatte am 27. September 2022 einen Drittel seiner
Strafe erstanden. Die frühestmögliche (bedingte) Entlassung fällt auf den
27.
September 2026; das Strafende auf den 27. September 2030. Aus den
Akten ergeben sich in Bezug auf die Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers
die nachfolgenden Einschätzungen.
4.2
4.2.1
Die Risikoabklärung der AFA vom 21. März 2023 hält unter der Hypothese
zum Deliktmechanismus fest, in der Tatbegehung des Beschwerdeführers zeige sich
ein elaboriertes, strategisches, manipulatives und hinterlistiges Vorgehen mit
einem hohen Planungsgrad und ausgeprägten psychopathischen Zügen. Die
wiederholten erzwungenen sexuellen Handlungen an den Geschädigten gegen deren
Willen, die der Beschwerdeführer offensichtlich als sexuell attraktiv erlebe
und als legitime Strategie zur eigenen Bedürfnisbefriedigung sehe, werde der
Eigenschaft einer chronifizierten "Vergewaltigungsdisposition"
zugeordnet. Beim Beschwerdeführer bestehe – tatzeitnah bis 2018 als auch
aktuell – ein erheblich erhöhtes Delinquenzrisiko für schwerwiegende
Sexualdelikte. Nebst dem abstreitenden, externalisierenden und
bagatellisierenden Aussageverhalten des Beschwerdeführers spräche insbesondere
sein manipulatives und strategisches Verhalten für eine geringe risikorelevante
Beeinflussbarkeit; dies werde als ungünstig eingestuft. Das Problemprofil
indiziere dringend eine deliktorientierte, störungs- und persönlichkeitsspezifische
therapeutische Behandlung; zudem werde eine forensische Begutachtung angeregt.
4.2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei nicht wegen Vergewaltigung
verurteilt worden und es hätten keine Gewaltanwendung und kein Erzwingen
sexueller Handlungen vorgelegen. Den Akten des Strafverfahrens könne auch kein
progredientes Vorgehen entnommen werden, womit eben keine "chronifizierte
Vergewaltigungsdisposition" vorliege. Ebenso falsch sei es, wenn in der
ROS-Abklärung vorgebracht werde, es könne ein sexueller Sadismus vorliegen,
während bereits gemäss Vorabklärungsbericht des PPD keine Hinweise auf sexuell
paraphile sadistische Motivation im Tatmuster festzustellen seien. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Schweregrad innerhalb der
quantifizierten Gewalt- und/oder Sexualdelikte als schwerwiegend beurteilt
worden sei.
4.2.3
Die Berücksichtigung der Anlasstaten durch die AFA unter dem Titel der
"chronifizierten Vergewaltigungsdisposition", welche sich nach dem
Beschwerdeführer als falsch erweise, ist insofern nicht zu beanstanden, als mit
der Beschwerdegegnerin 2 festzuhalten ist, dass mit "wiederholten
erzwungenen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten" nicht
nur Vergewaltigungen im Sinn des StGB erfasst werden. Zudem wurde auch
festgehalten, es könne u. a.
wegen der wenig aufschlussreichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht
beurteilt werden, ob es sich um eine Affinität oder eine Präferenz im Sinn des Instruments
FOTRES handelt. Nicht stichhaltig erweisen sich sodann die Argumente des Beschwerdeführers
bezüglich des Problembereichs Sadismus, wozu er geltend macht, in seinen
Tatmustern sei keine solche Motivation festgestellt worden. Die Risikoabklärung
behandelt v. a die
deliktsrelevante sexuelle Dominanz des Beschwerdeführers als problematisch,
während sexueller Sadismus nicht als Problembereich identifiziert wird, sondern
lediglich als abzuklärendes Element, das im Sinn von FOTRES nicht zwingend sei.
Die Rüge erweist sich somit als unbegründet, zumal die Risikoabklärung nicht
allein auf FOTRES basiert, sondern auf der Basis sämtlicher beschriebenen
risiko- und fallrelevanten Aspekte. Auch das neue Verlaufsgutachten legt dar,
inwiefern eine Vergewaltigungsdisposition als Affinität bei Darlegung der
ungünstigsten Tatvariante zu würdigen wäre (vgl. hierzu unten E. 4.8), was
im Rahmen des Prognoseinstruments FOTRES und des Risikoprofils des Beschwerdeführers
aufgrund der Anlassdelikte auch ohne eine Verurteilung wegen Vergewaltigung
einbezogen werden kann. Zudem wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer mangels
weiterer Informationen verschiedene Tatvarianten beleuchtet. Der Beschwerdeführer
hat mit seinen Argumenten nicht dargelegt, weshalb nicht weiter darauf
abgestellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die ROS-Abklärung vom
21.
März 2023 nicht zu beanstanden und durfte von der Vorinstanz ohne
Weiteres berücksichtigt werden.
4.3
Der
Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C von 20. Juni 2024 hält
fest, der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) habe am 7. Juni 2024
die Behandlung des Beschwerdeführers begonnen. Da sich der Beschwerdeführer
dabei erst am Anfang befinde, werde davon ausgegangen, dass aktuell von einer
unverändert hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz auszugehen sei,
was per se gegen die Gewährung von Vollzugsöffnungen spreche. Des Weiteren
könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer einen Urlaub zur Flucht bzw. zum Untertauchen nutze und bei
entsprechender Gelegenheit neue Delikte begehe, bei denen hochwertige
Rechtsgüter betroffen sein könnten.
In der Folge teilte der PPD am 16. Juli 2024 dem
Beschwerdegegner 1 mit, dass die Therapiemotivationsphase beim Beschwerdeführer
nach gründlicher Überprüfung und mehreren Einzeltherapiesitzungen abgebrochen
werde. Der Beschwerdeführer zeige keine Motivation für eine Therapie oder
Veränderung. In Bezug auf die Delikte habe er zudem ein externalisierendes und
bagatellisierendes Aussageverhalten gezeigt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer
sich als kaum introspektionsfähig erwiesen; er zeige wenig Bereitschaft, sich
mit seinen Gefühlen, seinen Verhaltensmustern und den Tatgeschehnissen
auseinanderzusetzen. Es werde daher kritisch gesehen, dass er es schaffe, in
naher Zukunft in einen therapeutischen Prozess einzusteigen.
4.4
Dem
Kurzbericht der Justizvollzugsanstalt D vom 14. Januar 2025 ist
bezüglich einer Anmeldung zur Tatbearbeitung und Wiedergutmachung zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer die Indikationskriterien nicht vollumfänglich
erfülle. Aufgrund der fehlenden Geständigkeit könnten keine zielführende
Tatbearbeitung und keine Wiedergutmachungsgespräche stattfinden. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, sich mit einer Ausnahme nicht an die Taten erinnern zu können,
weshalb es sinnlos erscheine, entsprechende Gespräche zu führen.
Demzufolge sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
mit seiner eigenen Motivation, an einer Tataufarbeitung teilzunehmen, gezeigt,
dass er seine Taten bereue und einsichtig sei, unbehilflich. Gemäss der
Psychologin der Justizvollzugsanstalt D besteht bei ihm eine hohe
Behandlungsbedürftigkeit sowie eine eingeschränkte Therapiefähigkeit und ist
mit einem langen therapeutischen Prozess zu rechnen. Die Therapiemotivation sei
aktuell primär extrinsisch, grundsätzlich aber ausreichend für einen Behandlungsversuch.
Wenn der Beschwerdegegner 1 geltend macht, der Beschwerdeführer warte
derzeit auf einen freien Therapieplatz in der Justizvollzugsanstalt D, ist
mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich grösstenteils nicht
mehr an seine Taten erinnert, die Umsetzung einer Therapie jedoch wegen der
fehlenden Geständigkeit infrage gestellt.
4.5
Der
Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht unzureichende Kommunikation des Beschwerdegegners 1
bezüglich einer Therapie. Durch die widersprüchlichen und wechselhaften
Entscheide des Beschwerdegegners 1 habe er nicht einmal mitbekommen, dass
nun eine Therapie gestartet werde, und überdies sei deren Beginn zur Unzeit
erfolgt, da seine Verlegung in eine andere JVA unmittelbar bevorgestanden sei.
Die Vorinstanz setzte sich mit der bemängelten Kommunikation
betreffend eine Therapie eingehend auseinander und hielt in ihren Erwägungen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom
14.
September 2023, fest, dass sich die Kommunikation zwar nicht
vollständig rekonstruieren lasse, allerdings ausgehend von den Akten keine
Fehler in dieser erkennbar seien. Da der Abbruch seitens des PPD nach
Einzelterminen stattgefunden habe, verfingen die Vorbringen des Beschwerdeführers,
es hätten nie Therapiesitzungen stattgefunden, nicht. Der Beschwerdeführer
setzt sich damit nicht weiter auseinander. Spätestens bei der
Einzeltherapiesitzung musste ihm klar sein, dass dies der Einleitung eines Therapiesettings
entsprach. Dass er vorbrachte, diese Gespräche hätten sich vor allem um die
Bedrohungssituation in der JVA gedreht, führt zu keiner anderen Beurteilung,
als dass die Gespräche im Rahmen der Motivationsphase stattfanden. Da die im
Einzelsetting geführten Gespräche jedoch wegen mangelnder Motivation,
Introspektionsfähigkeit und Offenheit des Beschwerdeführers abgebrochen wurden,
kann zudem letztlich dahingestellt bleiben, wie eingehend die diesbezügliche
Kommunikation im Detail verlief. Schliesslich ist die mangelnde Kooperation des
Beschwerdeführers, welcher sich nicht gesprächsbereit gezeigt hat, bei der
Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Start der
Therapie sei zur Unzeit erfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass, obwohl die
Bedrohungssituation in der JVA und daraus folgend der Wunsch nach einer
möglichen Umplatzierung in dem Zeitpunkt bereits bekannt waren, die Möglichkeit
zu einem Therapiebeginn damit so rasch als möglich gewährt wurde, auch wenn der
Versuch aufgrund der nur extrinsischen Motivation des Beschwerdeführers als
nicht zielführend abgebrochen werden musste. Der (erneute) Versuch eines Therapiebeginns
wurde von verschiedenen Voraussetzungen (Gutachtenserstellung durch eine
erfahrene forensische Fachperson; keine automatische Gewährung von
Vollzugslockerungen; Durchführung der Therapie auf Deutsch) abhängig gemacht,
welche zunächst dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurden, doch war dieser nicht
bereit, hierauf einzugehen. Der Beschwerdeführer kann somit mit dem Argument
der Unzeit nichts zu seinen Gunsten vorbringen.
Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht,
es sei unzutreffend, dass die Therapie aufgrund seiner mangelnden Motivation
gescheitert sei, ergibt sich aus den Akten – und aus dem neuen
Verlaufsgutachten (vgl. unten E. 4.8) –, dass die Motivation des Beschwerdeführers
für eine deliktsspezifische Therapie eher als gering bezeichnet werden muss.
Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 14. September 2023
erklärte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Protokoll dieser Sitzung
ergibt, er sei nicht bereit, an einer Therapie teilzunehmen, da er befürchte,
dass eine therapeutische Massnahme angeordnet werde. Einen Tag später habe er
jedoch geäussert, eine Therapie machen zu wollen, wenn das helfe. Somit ist es unbehelflich,
dem Beschwerdegegner 1 wechselhafte Entscheidungen vorzuwerfen, während
der Beschwerdeführer selbst nicht zu wissen schien, wie er sich bezüglich einer
Therapie stellte. Seine zeitweise geäusserte Motivation musste jedoch aufgrund
der Umstände, wie auch der PPD am 13. Februar 2024 mitteilte, nicht als
intrinsisch erachtet werden. Eine Durchführung aufgrund extrinsischer
Motivation wurde als nicht zielführend erachtet. Im Übrigen kann hierzu auf die
zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit dem
Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 liegt die als Voraussetzung für
einen erneuten Start eines Therapieversuchs verlangte Begutachtung nunmehr vor
(vgl. unten E. 4.7).
4.6
Soweit es
zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, sich
unabhängig von einer Therapie bemüht, seine Delikte aufzuarbeiten und an seinem
Problembewusstsein zu arbeiten, sowie dass er seiner Ehefrau transparent von
seinen Taten erzählt hat, wäre das grundsätzlich positiv zu würdigen. Der
Beschwerdeführer rügt jedoch, die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen scheine
wohl als Druckmittel zu dienen, um ihn zu einer freiwilligen Therapie und einer
Begutachtung zu drängen.
Auch wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme
angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen gemäss Art. 75 Abs. 4
StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken, was im Strafvollzug mithin keine
Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der
Allgemeinheit ist (BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2;
10.
Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3; 28. November 2011,
6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9). Die
freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz dafür dienen, dass
sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit den begangenen Taten und seinen
persönlichen Defiziten auseinandersetzt und bemüht ist, die Rückfallgefahr zu
mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit hierzu, und
eine Tataufarbeitung wird bei künftigen Vollzugsöffnungen, namentlich bei
künftigen Ausgangs- oder Urlaubsgesuchen, zu berücksichtigen sein (vgl. zur
bedingten Entlassung: VGr, 2. April 2013, VB.2013.00042,
E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtet es als rechtens und vertretbar, dass
die Strafvollzugsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der
progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten
an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine
tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordert.
Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement
gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von
Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (vgl. BGr, 19. Mai 2015,
6B_93/2015, E. 5.6; BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021,
E. 3.2; Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 75 N. 26 mit
Hinweisen). Resozialisierungsmassnahmen setzen sodann kein Schuldeingeständnis
hinsichtlich der Anlasstat voraus (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021,
E. 3.2).
Dass der Beschwerdeführer hierzu, wie er geltend macht, die
ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, ist nicht
ersichtlich. Entgegen seinen Vorbringen, eine ihm aufgezwungene Therapie werde
vom Gutachter von vornherein als aussichtslos bezeichnet, führte letzterer aus,
dass zunächst die Therapiemotivation aufgebaut werden müsse, was kein Hindernis
für die Durchführung einer deliktpräventiven Behandlung bilde.
4.7
Im
aktuellen Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 hält der Gutachter fest,
die verfügbaren Informationen über den Beschwerdeführer seien angesichts nur
rudimentärer Informationen zu seiner persönlichen Vorgeschichte, v. a. des weitgehenden
Fehlens von Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Sexualanamnese, seinen
Gedanken und Gefühlen, seinem früheren Beziehungsverhalten, seinem Suchtkonsum
etc., sowie mangels fremdamnestischer Angaben beispielsweise seitens der
Ehefrau für eine diagnostische Einschätzung unzureichend. Beim Beschwerdeführer
lasse sich aktuell für den Tatzeitraum lediglich die Verdachtsdiagnose eines gesteigerten
sexuellen Verlangens stellen, was – so auch die Einschätzung des AFA – allein
die Delikte aber nicht zu erklären vermöge. Vom AFA würden sexuelle
Problematiken wie eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition oder auch eine
sexuelle Dominanz aus dem Tatmuster hergeleitet, was als Hypothese durchaus
sinnvoll erscheine. Angesichts der unzureichenden Datenlage lasse sich nicht
beantworten, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Vergewaltigungsfantasien
Dispositiv
aufgewiesen habe. Eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition liege demnach
beim Beschwerdeführer möglicherweise vor. Eine sexuelle Präferenzstörung könne
weder diagnostiziert noch ausgeschlossen werden, jedoch falle beim Beschwerdeführer
der Verdacht auf Vorliegen einer solchen wegen des Tatmusters mit mindestens
mittlerem, eher hohem Planungsgrad, der häufigen Beschäftigung des Beschwerdeführers
mit Sexualität, des Empathiemangels gegenüber den Opfern und den Tatbegehungen
über mehrere Jahre hinweg deutlich aus. Bezüglich der Deliktsdynamik liessen
sich mangels Informationen nur Hypothesen aufstellen und der Deliktmechanismus
sei auf der verfügbaren Datenlage nicht befriedigend erklärbar. Derzeit sei vom
Vorliegen einer unklaren sexuellen Disposition auszugehen. Betreffend die
legalprognostische Bewertung seien mittels FOTRES für zwei Tatvarianten
Risikoprofile und -bewertungen erstellt worden, um die Prognose des Beschwerdeführers
in einem sehr günstigen und in einem sehr ungünstigen Fall herleiten zu können.
Sollte sich der Beschwerdeführer für eine Therapie motivieren, wäre bei ihm von
einer moderaten Beeinflussbarkeit bei der günstigeren Tatvariante und von einer
geringen bis moderaten Beeinflussbarkeit bei der ungünstigeren Tatvariante
auszugehen, was für einen Therapieversuch sicherlich ausreiche. Die aktuell
beantragten Vollzugslockerungen im Sinn begleiteter therapeutischer Ausgänge
könnten aus gutachterlicher Sicht wegen der fehlenden Kenntnisse über den
Deliktmechanismus der begangenen Taten und insbesondere des jeweils kurzen
Tatvorlaufs und der Begehung von Delikten an fremden zufälligen Opfern nicht
empfohlen werden. Wegen des unbekannten Deliktmechanismus der Anlassdelikte
könnten aktuell auch keine Risikosituationen oder -szenarien genannt werden, in
denen sich das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers günstig bzw. ungünstig
entwickeln könnte. Eine deliktorientierte Behandlung stelle die einzige
Möglichkeit dar, das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für einschlägige
(Sexual-)Delikte zu reduzieren. Das Rückfallrisiko bezüglich
Vollzugslockerungen und damit zu Beginn begleiteten Ausgängen könne nicht
eruiert werden, weil der Deliktmechanismus der Anlassdelikte und die
personenbezogenen Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers nicht bekannt
seien. In Anbetracht der verbleibenden Reststrafe von über fünf Jahren sowie des
zunehmenden Drucks auf den Beschwerdeführer, sich mit seinen Taten
auseinanderzusetzen, um Vollzugslockerungen zu erhalten, sei ihm aus
forensisch-psychiatrischer Sicht auch ein erhöhtes Fluchtrisiko während
Ausgängen zu attestieren. Um mit Vollzugslockerungen wie begleiteten Urlauben
beginnen zu können, wäre es aus gutachterlicher Sicht beim Beschwerdeführer
dringend notwendig, zunächst zu einer validen diagnostischen und
deliktdynamischen Einschätzung in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte zu
kommen.
4.8
4.8.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verlaufsgutachten gründe auf
Mutmassungen und bilde keine taugliche Grundlage, um sein Rückfallrisiko zu
quantifizieren. Eine valide Einschätzung des Deliktmechanismus und der
Rückfallgefahr sei nicht möglich gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das
Gutachten schlüssig begründet ist und der Gutachter klar deklarierte, wo eine
Beurteilung nicht möglich bzw. nicht abschliessend möglich war. Dass das Gutachten
schliesslich rein aktenbasiert entstanden ist, ist auf die mangelnde Bereitschaft
des Beschwerdeführers zur Führung von Gesprächen mit dem Gutachter
zurückzuführen. Dennoch ist das Gutachten aussagekräftig. Die Kritik des Beschwerdeführers
verfängt nicht. Der Gutachter hielt fest, dass die Angaben für eine
diagnostische Einschätzung angesichts der nur rudimentär vorhandenen
Informationen derzeit unzureichend seien. Somit war der Deliktmechanismus für
den Gutachter aufgrund der verfügbaren Datenlage nicht befriedigend erklärbar,
was jedoch entgegen dem Beschwerdeführer nicht bedeutet, dass keine
Risikoeinschätzung vorgenommen werden konnte. Der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers,
der Gutachter habe erkannt, dass eine valide Einschätzung der Rückfallgefahr
nicht möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die vorhandenen
Informationen für den Gutachter zwar nicht ausreichten, um mittels der Prognoseinstrumente
PCL-R und VRAG-R eine valide legalprognostische Einschätzung vorzunehmen,
weshalb die Beurteilung in der Angabe einer Bandbreite, in welcher sich das
Rückfallrisiko bewegt, resultierte. Der Gutachter musste sich hierbei auf die
Angabe einer Spanne zwischen 9–35 % beschränken. Er legte dar, dass die
Prognoseinstrumente PCL-R und VRAG-R mangels zur Verfügung stehender
Informationen nicht hätten angewendet werden können. Wenn der Beschwerdeführer
dann jedoch das Vorgehen des Gutachters mit der Anwendung des Prognoseinstruments
FOTRES bemängelt, ist festzuhalten, dass bei Anwendung von Prognoseinstrumenten
wie vorliegend geschehen jeweils die Einzelfallanalyse überwiegt. Im Falle
eines Sexualstraftäters erscheint es zudem nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung umso richtiger, ein nicht statisches Instrument wie FOTRES zur
Anwendung zu bringen, wenn andere geeignete aktuarische Instrumente nicht zur
Verfügung stünden. Dies indes unter dem Vorbehalt, dass es sich auch bei FOTRES
um ein standardisiertes Instrument handle, das keine Einzelfallbeurteilung zu
kompensieren vermöchte (BGr, 17. Mai 2023, 6B_766/2022, E. 4.6.4). Im
Übrigen hat der Gutachter die Wahl seiner Methode schlüssig begründet.
Selbst wenn die gutachterlichen
Ausführungen wie vom Beschwerdeführer vorgebracht als Hypothesen bezeichnet
werden können, lässt sich daraus festhalten, dass der Deliktmechanismus der
Anlassdelikte und die personenbezogenen Risikoeigenschaften des Beschwerdeführers
nicht bekannt bzw. nicht genügend bekannt sind und deshalb das Rückfallrisiko
bezüglich begleiteter Ausgänge nicht eruiert werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer
das innerhalb der Bandbreite festgestellte Rückfallrisiko im Vergleich zu
anderen Gutachten eher als moderat bezeichnet, ist festzuhalten, dass eine
Rückfallgefahr von 9–35 % nicht vernachlässigt werden kann und sich diese
im Rahmen der Würdigung der Legalprognose negativ auswirkt.
4.8.2
Das vom Beschwerdeführer kritisierte Heranziehen von Statistiken aus
Deutschland ist nicht zu beanstanden. Erhebungen aus dem Ausland, namentlich
Deutschland, können als Quellen für die Basisraten herangezogen werden (BGr,
17. Mai 2023, 6B_766/2022, E. 4.5.1). Zudem erklärte der Gutachter,
aus welchen Gründen vorliegend aus seiner Sicht die durch das Bundesamts für
Statistik erhobenen Daten für die Schweiz aufgrund der geringen Personenanzahl
eine ungenügende Grundlage bilden. In der Folge stellte er nicht nur auf diese
ab, sondern bezog zusätzlich das für Deutschland ermittelte Rückfallrisiko in
seine Gesamtwürdigung mit ein. Darauf, dass für den Beschwerdeführer somit ein
Rückfallrisiko zwischen 9–35 % resultierte, ist im Folgenden abzustellen.
4.8.3
Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass sich der Gutachter zu
rechtlichen Fragen, wie dem Ablauf der Vollzugsöffnungen, geäussert habe und
diese nicht aus forensisch-psychiatrischer Sicht gewürdigt habe. Dass der
Gutachter damit zu den ihm gestellten Fragen des Beschwerdegegners 1
bezüglich möglicher Vollzugslockerungen Stellung nahm, ist nicht zu
beanstanden. Die Rüge, wonach der Gutachter erheblich über den üblichen Rahmen
eines Gutachtens im Vollzug hinausgegangen sei, ist ebenfalls unbegründet. Der Gutachter
machte die betreffenden Ausführungen, um die fehlenden Informationen, welche
eben eine spezifischere Begutachtung verunmöglichten, in den Kontext zu
stellen. Er legte dar, was sich aus einer möglichen Therapie ergeben könnte und
was in solch einem Fall indiziert sei. Die Ausführungen zur Eignung einer
Massnahme nach Art. 63 StGB spielen beim vorliegend zu beurteilenden
Prozessgegenstand überdies keine Rolle und sind für das vorliegende Verfahren
nicht von Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter überspanne
den Bogen, indem er festhalte, es sei ein Fehler gewesen, dass im
Strafverfahren auf eine Begutachtung des Beschwerdeführers verzichtet worden
sei, kann der Beschwerdeführer daraus weder etwas zu seinen Gunsten ableiten
noch sind aus Sicht des Gutachters allfällige Versäumnisse im Strafverfahren
oder retrospektiv anders zu beurteilende Gegebenheiten für die Beantwortung der
sich vorliegend stellenden Fragen relevant.
4.8.4
Der Beschwerdeführer vermag zusammengefasst mit seinen Vorbringen die
gutachterlichen Feststellungen nicht infrage zu stellen. Somit fallen die
Schlussfolgerungen des Gutachters in der vorliegend vorzunehmenden
Gesamtwürdigung nachteilig ins Gewicht.
4.9 Bezüglich
seiner familiären Situation macht der Beschwerdeführer geltend, seine Frau und
sein Sohn würden ihm auch nach sechs Jahren Haft immer noch beistehen, weshalb
er sie wohl kaum im Stich lassen würde. Es sei deshalb zwingend notwendig, dass
er die Beziehung auch ausserhalb der JVA pflegen könne. Seine Frau besuche ihn
seit fast sieben Jahre fast ausnahmslos wöchentlich. Es ist zwar davon
auszugehen, dass die soziale Kontaktpflege ausserhalb der Strafanstalt – auch
in Begleitung einer Aufsichtsperson – einen wesentlich grösseren
Resozialisierungseffekt aufweist als die Kontaktpflege innerhalb der
Strafanstalt, jedoch ist dieser Aspekt allein nicht ausschlaggebend.
Dem Beschwerdeführer bleibt einstweilen der Empfang von
Besuchen innerhalb der Strafanstalt bzw. der Kontakt durch telefonische oder
schriftliche Kommunikation. Obwohl dies für sich allein zwar keinen Nachteil
begründet, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer um einen Tag Urlaub an
einem Tag unter der Woche, von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, mit seiner Frau und
seinem Kind ersuchte. Sollte, wie die Beschwerdegegnerin 2 darauf hinwies,
der Urlaub tatsächlich primär des Besuchs seines Sohnes dienen, ist nicht
ersichtlich, weshalb der Urlaubstag an einem Tag, an welchem das
schulpflichtige Kind mehrere Stunden ausser Haus sein dürfte, stattfinden
sollte.
4.10 In seiner
Eingabe vom 4. April 2025 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, vom
Gutachter und von der Beschwerdegegnerin 2 unberücksichtigt geblieben sei,
dass ihm bereits seit einem halben Jahr das Familienzimmer gewährt werde und
die Besuche seiner Ehefrau problemlos verliefen, womit belegt sein dürfte, dass
das Sexualverhalten während der Ehe keine Auffälligkeiten aufweise. So
weitreichende Schlüsse können aus diesen Besuchen indes nicht gezogen werden.
Eine Sexualanamnese durch den Gutachter hat der Beschwerdeführer jedoch durch
seine Weigerung, mit dem Gutachter zu sprechen, verunmöglicht. Die Ausführungen
des Gutachters werden durch die Besuche nicht infrage gestellt.
4.11 Es steht
ausser Frage, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, welcher keine
einzige Disziplinierung aufweist, als gut bezeichnet werden kann. Diesbezüglich
ist jedoch aus dem Verlaufsgutachten hervorzuheben, dass der Gutachter
festhielt, dass die Argumentation, wonach das weitestgehend unauffällige
Vollzugsverhalten zu Vollzugslockerungen berechtige, aus
forensisch-psychiatrischer Sicht nicht zu teilen sei, zumal es sich um
Sexualdelikte an Frauen handle und diesbezüglich gerade beim Vorliegen einer
vorwiegend sexuellen Problematik das Vollzugsverhalten keine Hinweise auf die
Gefahr zukünftiger Delikte zulasse. Entgegen dem Beschwerdeführer wurde damit
auch der bereits länger andauernde Strafvollzug berücksichtigt, wozu der
Gutachter festhielt, dass es aktuell keine Hinweise gebe, dass die
Legalprognose sich während des bisherigen Strafvollzugs verbessert habe.
4.12 Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Taten in der Nacht bzw.
nach dem Ausgang verübt habe und die situativen Umstände eine Rolle gespielt
hätten, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern er die Möglichkeit hätte,
während eines sechsstündigen begleiteten Urlaubs ein ähnlich gelagertes Delikt
zu begehen, gehen fehl. Wie sowohl der Gutachter als auch die Beschwerdegegnerschaft
dargelegt haben, ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen.
4.13 Bezüglich
der Fluchtgefahr berücksichtigten die Vorinstanzen, dass der Beschwerdeführer
Schweizer Bürger ist, seine Ehefrau sowie das gemeinsame Kind in der Schweiz
wohnen und er ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise. Insofern ist mit dem
Beschwerdeführer festzuhalten, dass er mit einer Flucht seine weitere Teilnahme
am Familienleben verunmöglichen würde, was grundsätzlich gegen eine
Fluchtgefahr spricht. Hingegen ist jedoch die noch mehrjährige Freiheitsstrafe
beachtlich. Im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners 1 am
6. August 2024 betrug die Dauer des Strafvollzugs bis zur frühestmöglichen
Entlassung noch mindestens ca. 25 Monate. Mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGr, 15. Oktober 2004,
1P.470/2004, E. 5.4) ist nicht zu beanstanden, dass diese Zeitdauer dazu
führte, dass das Interesse, sich dem Strafvollzug durch eine Flucht zu
entziehen, höher eingestuft wurde als jenes, den Strafvollzug ordnungsgemäss
abzuschliessen. Erst eine Reststrafe von ca. einem Jahr vor einer möglichen
bedingten Entlassung wurde vom Bundesgericht als relativ kurze Zeit bezeichnet
(vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3). Auch im Zeitpunkt
des vorliegenden Entscheids führt die Zeitdauer bis zu einer frühestmöglichen
bedingten Entlassung des Beschwerdeführers per 27. September 2026 zu
keiner anderen Beurteilung. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen mit einer
Dauer von noch rund 14 Monaten bis zum frühestmöglichen
Entlassungszeitpunkt, dem zunehmenden Druck, sich mit seinen Deliktsmechanismen
auseinanderzusetzen, und einer Reststrafe von mehr als fünf Jahren bis zum
Strafende erhebliche Fluchtanreize. Nicht zuletzt bestehen auch
Berührungspunkte ins Ausland, zumal der Beschwerdeführer gemäss Angaben im
Strafverfahren Kontakt zu seiner Familie im Land F (Eltern und
Geschwister) pflege. Selbst wenn diese Punkte aufgrund der Familie in der
Schweiz in den Hintergrund treten mögen, sind sie nicht ausser Acht zu lassen,
zumal die Reststrafdauer nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
als noch hinreichend lange Zeit bezeichnet werden kann, um Indizien für Fluchtanreize
zu begründen.
4.14 Hinzu
kommt der geltend gemachte Unmut des Beschwerdeführers über seine aktuelle
Situation im Strafvollzug. Der Beschwerdegegnerin 2 ist zuzustimmen, dass
sich der Beschwerdeführer unschwer ausrechnen kann, dass ihm ein gutes
Vollzugsverhalten allein keine weiteren Lockerungen garantiere, sondern dass er
hierfür vielmehr ein Weiterkommen bei der Bearbeitung seines Risikoprofils im
Rahmen einer deliktorientierten Therapie erreichen müsste. Dem
Verlaufsgutachten vom 17. Februar 2025 ist diesbezüglich zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der verbleibenden Reststrafe von über
fünf Jahren sowie des zunehmenden Drucks, sich mit seinen Taten
auseinanderzusetzen, um Vollzugslockerungen zu erhalten, aus
forensisch-psychiatrischer Sicht auch ein erhöhtes Fluchtrisiko während der
Ausgänge zu attestieren sei, zumal die diagnostischen und deliktdynamischen
Unklarheiten die Einschätzung seines Fluchtrisikos deutlich erschweren. Somit
haben die Vorinstanzen die Fluchtgefahr richtigerweise als zu hoch für die
Urlaubsgewährung eingestuft.
4.15 Eine
doppelte Polizeibegleitung seines Urlaubs, wie sie der Beschwerdeführer
vorschlägt, um den Risiken entgegenzuwirken, wäre angesichts des grossen damit
verbundenen Aufwands unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer nicht
darlegt, worin die Vorteile gegenüber einem unbeaufsichtigten Besuchskontakt in
der JVA lägen. Auch der Gutachter hielt im Verlaufsgutachten fest, wegen der
unklaren Deliktdynamik der Anlasstaten könne zu Risikosituationen im Rahmen von
Vollzugsöffnungen nicht Stellung genommen werden, demnach könne auch keine
Empfehlung dafür abgegeben werden, wie die Wahrscheinlichkeit solcher
Risikosituationen reduziert werden könne. Im Übrigen kann ergänzend auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
4.16 Der
Beschwerdeführer beantragt die gesamthafte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, äussert sich aber nicht zum von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
das Rekursverfahren. Wie die Vorinstanz ausführt, bedeutet der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren im Strafvollzug befindet, noch
nicht, dass er mittellos ist (vgl. zur Mittellosigkeit, unten E. 5.2). Von
einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu erwarten, dass die Mittellosigkeit
ohne explizite Aufforderung hierzu mittels Unterlagen dargelegt wird bzw. auf
sich bereits in den Akten befindende Belege hingewiesen und diese auch
bezeichnet werden (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Der pauschale Verweis auf
die aktenkundige Bedürftigkeit ohne weitere Bezeichnung der Aktenstücke ist
ungenügend (vgl. VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 12.3). Die von
der Vorinstanz angesetzte Frist zur weiteren Belegung seiner Mittellosigkeit
liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Demzufolge ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz seine Mittellosigkeit als nicht genügend
erstellt erachtet und dementsprechend die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat.
4.17 Nach dem Gesagten erscheint die
angefochtene Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Zu beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
5.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie
haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
5.2.3
Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren (vgl. hierzu
oben E. 4.16) – erneut geltend, sich seit sechs Jahren durchgehend in Haft
zu befinden, weshalb er offensichtlich über kein nennenswertes Einkommen
verfüge und auch nicht über ein Vermögen, auf das er zurückgreifen könne. Er
reicht hierzu im Beschwerdeverfahren nunmehr die mit seiner Ehefrau gemeinsam
erstellte Steuererklärung 2023 ein und macht geltend, daraus gehe hervor, dass
seine Ehefrau ein steuerbares monatliches Einkommen in Höhe von ca. Fr. 4'500.-
aufweise. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung I vom
14. September 2023 hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Frau komme
nur knapp über die Runden, weshalb er ihr regelmässig Geld schicke. Mit Urteil
und Beschluss vom 16. Juli 2021 hielt das Bezirksgericht Zürich die
Angaben des Beschwerdeführers fest, er habe Schulden und kein Vermögen, womit
dieser sich nicht in guten finanziellen Verhältnissen befinde.
Nachdem in der
Eintrittserhebung des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023 noch vermerkt
war, es sei kein Vermögen bekannt, lässt er im Beschwerdeverfahren ausführen,
seine Ehefrau und er besässen eine Eigentumswohnung, welche einen Wert von ca.
Fr. 330'000.- habe, jedoch im Umfang von Fr. 300'000.- mit einer
Hypothek belastet sei. Da die Ehefrau und der Sohn in dieser wohnten, sei ein
Verkauf – nicht zuletzt wegen des nicht zumutbaren Wertverlusts – unzumutbar
und die Kosten für eine Mietwohnung würden den finanziellen Engpass noch
verschärfen. Das gemeinsame Vermögen sei zudem zu ca. zwei Dritteln im
Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds zweckgebunden oder in Anlagesparkonti und
seine Ehefrau könne darüber nicht verfügen. Entsprechend bleibe ein gemeinsames
Vermögen von ca. Fr. 11'000.-. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Ehefrau die Lebenshaltungskosten für sich und den Sohn allein bestreite,
darunter auch die Krankenkassenprämien für die ganze Familie. Für die Bezahlung
von Verfahrens- und Vertretungskosten müsste die Ehefrau somit die Mittel
heranziehen, welche sie zur Bestreitung der Lebenskosten benötige. Damit sei
seine Mittellosigkeit ausgewiesen.
5.2.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Grundeigentümern die Aufnahme
bzw. Erhöhung von Hypothekarkrediten oder auch der Verkauf ihrer Liegenschaften
zuzumuten (BGr, 14. Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3;
6. Dezember 2006, 5P.458/2006, E. 2.2; BGr, 5. Februar 2007, I 662/06, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der als
Familienwohnung genutzten Liegenschaft, auf welcher bereits eine
Hypothekarschuld im genannten Umfang besteht. Vorliegend kann jedoch die
Prüfung der Zumutbarkeit, die Liegenschaft für die Prozessfinanzierung zu
realisieren bzw. zusätzlich (hypothekarisch) zu belasten, offenbleiben. Ebenso
ist aufgrund von Folgendem offenzulassen, um wie viel der Verkehrswert der
Liegenschaft deren Steuerwert übersteigt. Zu prüfen ist, ob das nach Abzug des im
Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds gebundenen und aus den gleichen Gründen
vorliegend nicht heranzuziehenden Betrags in der Steuererklärung 2023
ausgewiesene Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch unter den
sogenannten "Notgroschen" subsumiert werden kann, welcher nicht als
Vermögenswert anzurechnen wäre. Dafür sind im konkreten Einzelfall die gesamten
persönlichen und finanziellen Verhältnisse miteinzubeziehen (vgl. Plüss,
§ 16 N. 27). Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren
Einkommens- und Vermögenswerte, wozu das Geld auf dem Sperrkonto jedoch nicht
gehört, zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 31).
5.2.5
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über ein Vermögen von ca.
Fr. 20'000.- auf Anlagesparkonti. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach dieses aufgrund des nur beschränkt möglichen Bezugs nicht zu
berücksichtigen sei, besteht kein Anlass, diesen Vermögenswert vorliegend nicht
anzurechnen, zumal der Website der Bank G zu entnehmen ist, dass regulär
bis zu Fr. 25'000.- pro Quartal von einem Anlagesparkonto bezogen werden
können. Es kann somit nicht von einem nicht realisierbaren Vermögenswert die
Rede sein. Zumal dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) mit der
Eigentumswohnung und den dazugehörigen gebundenen finanziellen Mitteln ein
erheblicher Vermögenswert verbleibt, kann das Guthaben auf den Anlagesparkonti
(mangels Anhaltspunkten ohne Berücksichtigung des Jugendsparkontos des Sohnes)
nicht mehr unter einen Notgroschen subsumiert werden. Somit ist es dem
Beschwerdeführer möglich, das Honorar seiner Rechtsvertreterin gemäss der von
ihr unaufgefordert eingereichten Honorarnote, die Gerichtskosten dieses
Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen, wobei
er nötigenfalls Ratenzahlungen in Anspruch nehmen kann. Die Mittellosigkeit ist
deshalb zu verneinen.
5.2.6
Demzufolge sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 455.-- Zustellkosten,
Fr. 1'955.-- Total der Kosten.
3. Die Gesuche
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage der
Vollzugsakten;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).