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Entscheid

VB.2024.00768

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00768

19. Dezember 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25895)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00768

Verfügung

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für

Gesundheit,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Berufsausübungsverbot

(aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich A die

Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt

(Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei A in

Behandlung stünden, sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der Verfügung

abzuschliessen, oder die Patientinnen und Patienten seien innert derselben

Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften

per sofort nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann

auferlegte das Amt für Gesundheit A eine Busse von Fr. 5'000.-

(Dispositivziffer III) sowie die Kosten des Verfahrens von

Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und einem

allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und II der Verfügung

entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der dreiwöchigen Übergangsfrist

– die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).

Erwägungen

II.

A, vertreten durch Fürsprecher B, erhob daraufhin mit

Eingabe vom 21. November 2024 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Staats sei die Verfügung vom 18. Oktober 2024 aufzuheben. Daneben beantragte

er, dem Rekurs sei "superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu

erteilen" und der Rekurs sei "als Sprungbeschwerde an den

Gesamtregierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen". Mit Verfügung vom

27.

November 2024 nahm die Gesundheitsdirektion vom Eingang des Rekurses

Vormerk (Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den

Regierungsrat wies sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um

superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

(Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt

für Gesundheit auf, innert einer Frist von 10 Tagen zum Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen

(Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort

einzureichen (Dispositivziffer VI).

III.

Mit am 18. Dezember 2024 von Fürsprecher B persönlich

überbrachter Beschwerde desselben Datums beantragte A dem Verwaltungsgericht,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei

Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

27.

November 2024 aufzuheben und dem Rekurs vom 21. November 2024

gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Die Angelegenheit sei beschleunigt zu behandeln und es sei

"superprovisorisch zu entscheiden".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die

Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als

offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf

verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG), womit

zugleich dem Ersuchen des Beschwerdeführers, die Angelegenheit sei beschleunigt

zu behandeln und es sei "superprovisorisch zu entscheiden",

nachgekommen wird. Angesichts der umfangreichen Beschwerdebeilagen konnte

ebenso darauf verzichtet werden, weitere Akten einzuholen (vgl. § 57 VRG).

1.2

Angefochten

wurde ausschliesslich Dispositivziffer III der Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024. Mithin ist der

Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Gesundheitsdirektion superprovisorisch

die aufschiebende Wirkung des Rekurses hätte wiederherstellen müssen.

2.

2.1

Bei der

angefochtenen Verfügung bzw. der Abweisung des Gesuchs um superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses handelt es sich um

einen Zwischenentscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 48).

Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).

Zwischenentscheide, die – wie vorliegend – nicht die Zuständigkeit oder den

Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ob Dispositivziffer III

der Verfügung vom 27. November 2024 anfechtbar ist, kann offengelassen

werden, da jedenfalls die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen ist

(sogleich E. 2.2).

2.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). An der Anfechtung einer Verweigerung

superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein

Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so

rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung

getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren

nicht behoben werden. Die gesuchstellende Person hat vielmehr um eine

vorsorgliche Massnahme zu ersuchen (Bertschi, § 19a N. 48; VGr,

16.

Juli 2024, VB.2024.00393, E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts

ersichtlich, was Anlass dazu böte, von diesem Grundsatz abzuweichen, auch wenn

der Angelegenheit die zeitliche Dringlichkeit nicht abzusprechen ist. Vielmehr

zeigt sich vorliegend exemplarisch das grundsätzlich fehlende

Rechtsschutzinteresse einer Partei bei der Anfechtung einer Verweigerung

superprovisorischer Massnahmen. Die superprovisorische Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist, nachdem die Gesundheitsdirektion

den Beschwerdegegner aufforderte, innert einer (kurzen) Frist zum Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen,

gar nicht mehr möglich. Vielmehr wird die Gesundheitsdirektion, wenn sie dies

nicht bereits getan hat, nun darüber zu befinden haben, ob die aufschiebende

Wirkung des Rekurses (nun) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

wiederherzustellen ist (vgl. Kiener, § 6 N. 30). Im Rahmen des

vorliegenden Entscheids ist darüber jedoch nicht zu befinden bzw. ist insofern

der Gesundheitsdirektion nicht vorzugreifen (vgl. vorn E. 1.2).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation

des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid

darstellt (vorn E. 2.1), ist die vorliegende Verfügung dazu ihrerseits ein

solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;

b) die Gesundheitsdirektion, unter Beilage von ….