VB.2024.00769
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00769
30. Juni 2025Deutsch27 min
(URT.2025.26420)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00769
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Josua Raster,
Ersatzrichterin Daniela Kühne, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich SAW,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW)
eröffnete mit Ausschreibung vom 18. Juli 2024 ein offenes
Submissionsverfahren betreffend Projekt "Ersatzneubau SAW Siedlung
Werdhölzli, Zürich; BKP 221.1 Fenster aus Holz/Metall". Mit Verfügung vom
6. November 2024 erteilte die SAW den Zuschlag an die E AG bei einem
Angebotspreis von Fr. 1'448'567.40 (inkl. MWST).
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangte die A AG am 18. Dezember 2024 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid vom 6. November
2024.
aufzuheben, den Zuschlag an sie zu erteilen sowie eine
Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sowie Akteneinsicht. Innerhalb der Begründung beantragte sie sinngemäss bereits
die Beauftragung eines externen Gutachters.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 wurde
der SAW einsteilen untersagt, den Vertrag abzuschliessen.
Die SAW beantragte am 21. Januar 2025 (samt in dieser
Eingabe enthaltener Stellungnahme der E AG vom 19. Januar 2025), die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, die aufschiebende Wirkung nicht zu
gewähren sowie die Auferlegung der Kosten an die A AG.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde das
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Der SAW
wurde weiterhin einsteilen untersagt, den Vertrag abzuschliessen.
B. Die A AG
beantragte mit Replik am 6. Februar 2025, die Eingabe der SWA sei als
verspätet aus dem Recht zu weisen und es sei festzustellen, dass der E AG
mangels rechtzeitiger Einreichung einer Beschwerdeantwort mit formellen
Anträgen keine Parteistellung zukomme. Sollte das Verwaltungsgericht diesen
Anträgen nicht folgen, so sei der A AG eine neue, eventualiter eine
erstreckte Frist zur Einreichung einer Replikschrift anzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass verspätet eingereichte Eingaben von Amtes wegen
berücksichtigt werden dürften und davon abzusehen sei, die verspätete
Beschwerdeantwort der SAW förmlich aus dem Recht zu weisen. Der A AG wurde
die Frist zur Replikeinreichung erstreckt.
Mit nach erteilter Fristerstreckung eingereichter Replik
vom 26. Februar 2025 hielt die A AG an ihren Anträgen fest und
beantragte neu, eventualiter sei die Vergabestelle unter Androhung der
Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB im Falle der
Zuwiderhandlung dazu zu verpflichten, den Vertrag mit der E AG nur unter
der auflösenden Bedingung der Rechtskonformität des Zuschlags an die E AG
abzuschliessen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der angefochtene
Zuschlag rechtswidrig sei. In prozessualer Hinsicht wurde nun explizit der
Beizug eines unabhängigen Gutachters beantragt und an der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und einer vollständigen Akteneinsicht festgehalten.
C. Mit
Duplik vom 24. März 2025 (inkl. beigelegter Stellungnahme der
Mitbeteiligten vom 12. März 2025) hielt die SAW an ihren Anträgen fest und
beantragte in prozessualer Hinsicht neu, die von der A AG beantragte
Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und der Beizug eines unabhängigen
Gutachters seien abzuweisen; ebenfalls neu beantragte sie nun eine
Umtriebsentschädigung.
Mit Eingabe vom 7. April 2025 hielt die A AG an
ihren Anträgen fest, ebenso die SAW mit Eingabe vom 15. April 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton
Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des
Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG
IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom
28.
Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine
Dispositiv
Ausschreibung vom 13. Februar 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues
Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB
zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom
28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Der Zuschlagsentscheid ist mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Für entsprechende
Beschwerden ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 3 Abs. 1 BeiG
IVöB und Art. 52 Abs. 1 IVöB).
2.
2.1 Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn
sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, bei welcher sie ein neues Angebot
einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist
aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.
BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Gemäss Angebotsbewertung
erzielte die Mitbeteiligte mit 475 Punkten die höchste Gesamtbewertung;
das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert mit 303,13 Punkten auf
Platz 2. Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin in materieller
Hinsicht eine "sachwidrige Bewertung von Zuschlagskriterien" geltend,
sinngemäss aber auch eine Nichteinhaltung von technischen Anforderungen (z. B. die explizite
Nichtzulassung von Integral-Light-Fenstern). Dringt die Beschwerdeführerin mit
ihren Rügen durch, hat sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die
Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin formulierte in den
Ausschreibungsunterlagen zwei Eignungskriterien: C2.1 –
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit und C2.2 –
Fachliche/organisatorische Leistungsfähigkeit (i. S. einer Mindesteignung). Des Weiteren
formulierte die Beschwerdegegnerin vier Zuschlagskriterien: C3.1 – Preis
(Gewichtung 75 %), C3.2 – Qualität der Firmenreferenzen (Gewichtung
10 %), C3.3 – Fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit (i. S. einer Mindesteignung;
Gewichtung 10 %) und C3.4 – Lehrlingsausbildung (Gewichtung 5 %).
3.2 Unter "Besondere Bestimmungen" hat
die Beschwerdegegnerin betreffend technische Anforderungen an die Fenster aus
Holz/Metall (BKP 221.1) folgende Details in BKP 371.053.210.03 formuliert:
"Holz-Metall
Fenstersystem
Die Fenster müssen der SIA271 (1.11.21) entsprechen
–Holz-Metall-Fenster, Rahmen und
Flügel als Verbundkonstruktion, Metall aussen flächenversetzt, als ev.
Mehrpreis Alu aussen bündig
– Alu-Ecken 45° auf Gehrung, geklebt
sowie zusammen gepunzt. Z.B. System L gleichwertig oder besser
-Komplett hinterlüftetes System
-Geklebte Glasscheiben mit
Aussenschale in Metall (sogenannte Integral-Light-Fenster) sind NICHT
zugelassen!!
…
Falzdichtungen. An Ecken umlaufend
dicht
…
Fenstersystem – Alle
Mitteldichtungen müssen an allen Ecken geschweisst werden.
…
- Falzdichtungen an Ecke umlaufend
dicht, in Werk montiert.
- Überschlagdichtungen im Werk
montiert."
3.3 Die Beschwerdegegnerin bewertete die
eingegangenen Angebote. Die Mitbeteiligte erhielt mit dem günstigsten Angebot
von Fr. 1'448'567.40 und einer Preisdifferenz von rund Fr. 220'000.- zur
zweitplatzierten Beschwerdeführerin 475 von 500 möglichen Punkten und
klassierte sich damit auf dem ersten Platz. Die Beschwerdeführerin als
zweitplatzierte Anbieterin erhielt 303,13 Punkte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihres Anspruches auf rechtliches Gehör, da die Vergabestelle ihrer Pflicht zur Begründung
der Zuschlagsverfügung nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Insbesondere
äussere sich die Vergabestelle nicht zu den massgebenden Merkmalen und
Vorteilen des berücksichtigten Angebots, wie es in Art. 51 Abs. 3
IVöB vorgegeben sei.
4.2 Beschwerdefähige Verfügungen der
Auftraggeber sind gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB summarisch zu begründen.
Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst nach Art. 51
Abs. 3 IVöB: die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten
Anbieters (lit. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots
(lit. b), die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten
Angebots (lit. c) und gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine
freihändige Vergabe (lit. d).
4.3 Die Vergabeverfügung im vorliegenden Fall
enthält folgende Begründung: "Unter Berücksichtigung der in der
Ausschreibungskriterien festgelegten Zuschlagskriterien erweist sich das
Angebot der Firma E AG als das wirtschaftlich, sowie das vorteilhafteste
Angebot. Die Vergabe erfolgt an die Firma E AG (…) zum Betrag von CHF 1'448'567.40
(inkl. MWST)." Dies stellt keine ausreichende summarische Begründung gemäss
Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB dar (vgl. auch VGr, 13. Februar
2025, VB.2024.00253, E. 4.3).
4.4 Die Beschwerdegegnerin reichte im
vorliegenden Verfahren eine detaillierte Beschwerdeantwort und eine noch
umfassendere Duplik ein, inklusive diverser Grafiken und Beilagen. Sie ging
dabei auf die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin ein. Die
Beschwerdeführerin erhielt jeweils Gelegenheit, sich zu diesen Schriften zu
äussern, und nahm diese Gelegenheit auch wahr. Des Weiteren wurden der
Beschwerdeführerin im hiesigen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Akteneinsicht
diverse Akten (z. B.
das Offertöffnungsprotokoll oder die Offertbewertung) zugestellt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer
ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den
Verfahrensausgang nicht von Bedeutung (vgl. VGr, 13. Februar 2025,
VB.2024.00253, E. 4.6; 17. September 2015, VB.2015.00390,
E. 3.1, mit Hinweisen). Es bleiben die materiellen Rügen zu prüfen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Anforderungen an die Fenster aus Holz/Metall (BKP 371.053.210 03) seien durch
das Angebot der Mitbeteiligten nicht erfüllt, und bringt eine "sachwidrige
Bewertung eines Zuschlagskriteriums" vor. Die Rahmen wie auch die Flügel
der Fenstersysteme der Mitbeteiligten seien nicht, wie die Ausschreibung
fordere, komplett vor Bewitterung geschützt. Es liege insbesondere keine
Verbundkonstruktion vor. Auch seien diverse weitere technische Details nicht
eingehalten, z. B. "Alu-Ecken
45 Grad auf Gehrung", das Punzen der Alu-Ecken, die Einhaltung des
Standards "L gleichwertig oder besser", das komplett hinterlüftete
System, die Falzdichtung und die Schweissung der Mitteldichtung an den Ecken,
die Metallabdeckung auf Rahmen und Flügel, die Auflaufrollen an Flügeln oder
die Projektziele "Wirtschaftlichkeit und Umwelt".
5.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, das Angebot
der E AG erfülle alle Eignungskriterien und technischen Anforderungen und
habe sich auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien als das vorteilhafteste
Angebot erwiesen. Die Mitbeteiligte habe für ihr angebotenes Fenstersystem "J"
eine Verbundkonstruktion genutzt und erfülle auch alle weiteren technischen
Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei unter anderem auf die
miteingereichte Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 16. Januar 2025 und den
Bericht vom 21. März 2013 von G von der Hochschule H.
5.3 Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,
dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,
17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =
BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Nach Art. 27 IVöB müssen die
Kriterien zur Eignung des Anbieters im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben
objektiv erforderlich und überprüfbar sein (Abs. 1). Gegenstand der Eignungskriterien
können fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische
Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters sein (Abs. 2; VGr,
8. Februar 2024, VB.2023.00311, E. 3.2, mit Hinweis auf: VGr,
15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 6.2; Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 557).
Werden die definierten Eignungskriterien
im Zeitpunkt des Zuschlags nicht bzw. nicht mehr erfüllt, ist der Anbieter vom
weiteren Verfahren auszuschliessen (Art. 44 Abs. 1 lit. a IVöB).
5.4 Bei der Anwendung und Bewertung der Eignungskriterien
kommt der Vergabebehörde ein grosses Ermessen zu (VGr, 8. Juni 2017,
VB.2017.00265, E. 3.4; 27. September 2016, VB.2016.00025,
E. 3.4.3; 28. Juni 2016, VB.2016.00164, E. 3.1; Galli et al.,
Rz. 557; Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht, 4. A.
Zürich/St. Gallen 2023, S. 109). Die Angemessenheit der Beurteilung
der Eignungskriterien kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft
werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG).
5.5 Musskriterien, technische Anforderungen und
Eignungskriterien sind keine identischen Begriffe. Werden einzelne bei der
Produkteumschreibung gemäss Ausschreibungsunterlagen als Mussanforderungen oder
technische Anforderungen bezeichnete Vorgaben nicht erfüllt, so führt dies
nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Die in der Ausschreibung
enthaltenen Vorgaben an das Produkt müssen sachlich begründet sein. Der
Vergabebehörde kommt indessen, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht
eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG sowie VGr, 15. November 2018, VB.2018.00540, E. 4.2.2;
27. Juli 2017, VB.2017.00367, E. 6.3; Galli et al., S. 241
Rz. 564).
5.6 Was die Zuschlagskriterien betrifft, so prüft
die Auftraggeberin die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien
(Art. 29 Abs. 1 und 3 IVöB). Vergabebehörden verfügen bei der
Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot
anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich vorteilhafteste sei, über
einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2;
VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4). In dieses Ermessen
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des
Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
5.7 Nach voran Gesagtem steht im Zentrum des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Rüge der Einhaltung der technischen
Anforderungen an die Fenster aus Holz/Metall, auch wenn die Beschwerdeführerin
– ohne weitere Substanziierung – die "sachwidrige Bewertung von
Zuschlagskriterien" erwähnt und die Beschwerdegegnerin auch die Einhaltung
der Eignungskriterien statuiert.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Fenstersystem
der Mitbeteiligten erfülle das Kriterium des vollständigen Bewitterungsschutzes
nicht. Ein Teil des Flügels sei der Witterung ausgesetzt. Die
Metallrahmenschale der Fenstersysteme der Mitbeteiligten habe kein seitliches
Dichteelement und keine Abdichtung zum Holzrahmen sowie keine Verbindung zum
liegenden Grundprofil der Entwässerungskammer. Unter Schlagregeneinwirkung
würde dies zwangsläufig zu einem Wasserübertritt und zu einer Schädigung der
tragenden Rahmenholzteile führen. Dies widerspreche nicht nur der expliziten
Anforderung, sondern auch dem generellen Projektziel einer wirtschaftlichen und
ökologischen Bebauung.
6.2 Die Vergabebehörde führte hierzu aus, das von
der Mitbeteiligten verwendete Fenstersystem "J" sei wie das in der
Ausschreibung erwähnte Referenzsystem "L" wetterseitig mit
Metallprofilen geschützt. Die Schlagregendichtigkeit des Systems entspräche der
Klasse 9A und liege sogar über der objektspezifisch erforderlichen
Anforderungsklasse 8A.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. In der
Ausschreibung wird gefordert, dass die Fenster im Rahmen und im Flügel komplett
vor Bewitterung geschützt sind und dabei Metallrahmen oder Metallabdeckung aus
Einzelteilen aufweisen. Ein zusätzliches seitliches Dichteelement, wie die
Beschwerdeführerin vorbringt, ist in diesem Ausschreibungstext nicht
aufgeführt. Aus dem eingereichten Angebot und den durch die Mitbeteiligte
bereitgestellten Grafiken ergibt sich, dass die Fensterflügel nicht ungeschützt
sind, sondern die von der Ausschreibung geforderten Metallschalen vorhanden
sind, welche an den Fensterrähmen angebracht sind. Im Übrigen weist das System
der Mitbeteiligten auch zusätzliche Dichteelemente auf. Die Schlagregendichte
des Fenstersystems "J" wird laut Prüfbericht der Hochschule H
mit der Klasse 9A bewertet. Es handelt sich hierbei um die höchstmögliche
Klasse (vgl. SIA 331.302, EN 12208). Das Fenstersystem der Mitbeteiligten ist
zudem gemäss nachvollziehbarer Illustration durch die Vergabebehörde zwar nicht
genau gleich, aber vergleichbar aufgebaut wie das in der Ausschreibung genannte
Referenzsystem "L".
6.3 Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts
Weiteres substanziiert vor, weshalb der Witterungsschutz ungenügend sein soll.
Sie verweist darauf, dass aus der "Planungsbezeichnung" der
Mitbeteiligten für das System "J", welche über die Homepage
zugänglich sei, hervorgehe, dass ein Teil des Flügels der Witterung ausgesetzt
sei. Unter Schlagregeneinwirkung würde die Konstruktion zwangsläufig zu einem
Wasserübertritt und zu einer Schädigung der tragenden Rahmenholzteile führen.
Belege für dieses Vorbringen, welche den oben erwähnten Fachbericht und die
Zusicherung der Mitbeteiligten betreffend Einhaltung der technischen
Anforderungen eindeutig widerlegen würden, bringt die Beschwerdeführerin weder
in der Beschwerde noch in den folgenden Eingaben vor. Das Vorbringen, dass beim
System der Mitbeteiligten der seitliche Metallrahmen nicht auf gleiche Art mit
dem unteren Rahmenmetall verbunden sei wie das System "L" und der
Witterungsschutz deshalb "reine Glückssache" sei, vermag nichts daran
zu ändern, dass das System mit der höchstmöglichen Schlagregendichteklasse 9A
bewertet wurde und gemäss nachvollziehbaren Darlegungen der Vergabebehörde
insgesamt vergleichbar mit dem System "L" aufgebaut ist. Diese
Beurteilung stellt keine Überschreitung des Ermessensspielraums der
Vergabebehörde dar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, wonach die
Nichterfüllung von technischen Anforderungen nicht zwingend zum Ausschluss aus
dem Verfahren führt und der Vergabebehörde bei der Beurteilung der
Anforderungen ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (VGr, 15. November
2018, VB.2018.0540, E. 4.2.2; 27. Juli 2017, VB.2017.00367,
E. 6.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, das
Fenstersystem der Mitbeteiligten beinhalte kein von der Ausschreibung
gefordertes Verbundsystem.
7.2 Die Mitbeteiligte hat mit Unterzeichnung ihres
Angebots (insbesondere des Dokuments F, "Schlusserklärung und
Anerkennung") bestätigt, sämtliche Mindestanforderungen, Eignungskriterien
sowie das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung zu erfüllen. Gemäss durch die
Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 21. Januar 2025 miteingereichtem
Bericht der Hochschule H vom 21. März 2013 liege mit dem
Fenstersystem "J" ein Holz-Metall-Fenstersystem vor, welches modular
aufgebaut sei. Mit der Metallschale auf dem Rahmen entspreche das "J"
den Anforderungen der Kategorie Holz-Metall-Fenster mit Flügeln und Rahmen als
Verbundkonstruktion. Die Beschwerdegegnerin unterstreicht, dass aufgrund des
eingereichten Angebots, der Bestätigung der Mitbeteiligten betreffend
Einhaltung der Mindestanforderungen und des vorliegenden Fachberichts für sie
keinerlei Anzeichen dafür bestanden, daran zu zweifeln, dass das Fenstersystem
der Mitbeteiligten die Anforderungen erfülle, und hält auch im Zuge der für die
Beschwerdeantwort und Duplik neuerlich vorgenommenen Prüfung hieran fest.
7.3 Die Beschwerdeführerin stellt insbesondere die
Abstützung der Vergabebehörde auf den Bericht der Hochschule H als reine
Parteibehauptung in Frage und verlangt ein unabhängiges Gutachten. Es ist der
Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein durch die Mitbeteiligte
eingereichtes Gutachten grundsätzlich als Parteibehauptung zu qualifizieren ist
(BGE 132 III 83 E. 3.6; BGE 127 I 73 E. 3f/bb;
VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3). Ein Parteigutachten
kann jedoch geeignet sein, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen, und darf
von den Behörden in die Beurteilung miteinbezogen werden (VGr, 5. Oktober
2023, VB.2022.00662, E. 4.5; 28. Januar 2021, VB.2020.00367,
E. 6.3; 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 7.3 m. w. H.).
Des Weiteren handelt es sich in Übereinstimmung mit den
Ausführungen der Vergabebehörde bei der Prüfstelle der Hochschule H um ein
unabhängiges, akkreditiertes Prüfinstitut, welches regelmässig Produkte auf
ihre Leistungsfähigkeit sowie die Einhaltung von Normen prüft. Diese anerkannte
Stellung der Prüfstelle unterstreicht grundsätzlich die Glaubwürdigkeit des
Fachberichts. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gutachter G bzw.
die Prüfstelle der Hochschule H sei an der Entwicklung des offerierten
Fenstersystems "J" als Mitentwickler oder Berater beteiligt gewesen,
bleibt unsubstanziiert und unbelegt. Hingegen bringt die Vergabebehörde
plausibel vor, die Hochschule H sei an der Entwicklung des hier nicht
streitgegenständlichen Fenstersystems "K" beteiligt gewesen. Dies
anerkennt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. April
2025. Eine Voreingenommenheit ist damit nicht ersichtlich.
7.4 Der Bericht selbst schliesslich trifft seine
Beurteilung aufgrund der Richtlinien für Holz-Metall-Fenster (Richtlinien Nr.
SZFF 52.03/FF 04.06). Demnach ist ein Holz-Metall-Fenster mit Rahmen und
Flügeln als Verbundkonstruktion ein Fenster, bei welchem das Holzprofil mit dem
Metallprofil über Verbindungsteile gleitfähig verbunden ist.
Ausdehnungsdifferenzen zwischen Holz- und Metallteilen werden über die
Verbindungselemente spannungsfrei und geräuscharm übertragen, dienen
gleichzeitig als Isolator und übertragen Kräfte aus Windlasten und
Verglasungseinsatz an das Trägermaterial Holz. Gestützt auf diese Richtlinien
sei ein Entwicklungsprozess ausgelöst worden. Es seien u. a. modular aufgebaute
Holz-Metall-Fenstersysteme entwickelt worden, welche eine Verbundkonstruktion
bei Flügeln und Rahmen aufwiesen, bei denen aber die Möglichkeit bestehe, je
nach Einbausituation und Kundenwunsch auf die Metallschale auf dem Rahmen zu verzichten.
Die Anforderungen der genannten Richtlinie würden aber respektiert.
Mit der Metallschale auf dem Rahmen entspräche das Fenstersystem
"J" den Anforderungen der Kategorie Holz-Metall-Fenster mit Flügeln
und Rahmen als Verbundkonstruktion. Die Metallprofile seien sowohl auf dem
Rahmen wie auch auf den Flügeln über Verbindungsteile gleitfähig gelagert und
diese Verbindungsteile könnten die Ausdehnungsdifferenzen zwischen Holz und
Metall spannungsfrei und geräuscharm übertragen. Würde die Metallschale auf dem
Rahmen in Bild 1 aufgrund der Einbausituation oder auf Kundenwunsch
weggelassen, so entspräche das Fenstersystem der Kategorie Holzfenster mit
Flügeln als Verbundkonstruktion.
7.5 Der Fachbericht der akkreditierten Prüfstelle
der Hochschule H und die darin abgebildeten Grafiken erscheinen sachlich
nachvollziehbar und schlüssig. Es ist hieraus und aus den vorliegenden Akten
nichts ersichtlich, was als grobe oder willkürliche Fehleinschätzung zu
qualifizieren wäre. Die Metallprofile auf dem Rahmen wie auch auf den Flügeln
sind gemäss eingereichten Grafiken vorhanden. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass die Vergabebehörde sich bei ihrer Beurteilung unter anderem
auf den genannten Fachbericht stützt. Dies gilt umso mehr, als dass der
Vergabebehörde bei der Beurteilung der Einhaltung der technischen Anforderungen
ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, in den das Verwaltungsgericht nicht
eingreift (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00540, E. 4.2.2;
27. Juli 2017, VB.2017.00367, E. 6.3; 29. Juli 2014,
VB.2014.00175, E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Der Beizug eines
gerichtlichen Gutachters erübrigt sich damit.
7.6 Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin
keinerlei substanziierte Argumente oder Belege vor, was abgesehen von der Frage
des Gutachtens offensichtlich gegen ein Verbundsystem im Angebot der
Mitbeteiligten sprechen würde. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach
Light-Konstruktionen in der Ausschreibung explizit nicht zugelassen würden, ist
falsch. Im Gegenteil sind Light-Konstruktionen explizit zugelassen. Nicht
zugelassen sind hingegen Integral-Light-Fenster.
7.7 Eine Überschreitung des Ermessensspielraums der
Vergabebehörde bezüglich Beurteilung der Frage des Verbundsystems ist somit
nicht ersichtlich, geschweige denn eine willkürliche, massive Rechtsverletzung.
Die reine Angemessenheit eines Zuschlagsentscheids überprüft das
Verwaltungsgericht nicht (Art. 56 Abs. 4 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG). Der Beizug eines gerichtlichen Gutachters erübrigt sich damit.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass
die Mitbeteiligte mit ihrem Angebot die in der Ausschreibung geforderten "Alu-Ecken
45° auf Gehrung" nicht anbiete. Ausserdem müssten diese Alu-Ecken laut
Ausschreibung gepunzt werden, was aufgrund des Profilquerschnitts des Angebots
der Mitbeteiligten nicht möglich sei, da alle Verbindungen lose und ohne
Verbund ausgeführt seien.
8.2 Die Vergabebehörde und die Mitbeteiligten
machen unter Verweis auf Beilagen geltend, dass die strittigen Alu-Ecken im
Angebot der Mitbeteiligten enthalten seien. Wie oben bereits erwähnt, ist
gemäss sachlich nachvollziehbarem und schlüssigem Bericht der Prüfstelle der Hochschule H
vorliegend entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin von Fenstern mit
Verbundsystem auszugehen. Aus den genannten Beilagen geht zusätzlich hervor,
dass die genannten Alu-Ecken vorhanden und inklusive der Ausführung von
Stosseckverbinder gepunzt im Angebot der Mitbeteiligten möglich sind. Die
Beschwerdeführerin bringt auch in ihren folgenden Eingaben keine zusätzlichen
Argumente vor, weshalb die gepunzten Alu-Ecken nicht möglich sein sollten. Eine
Überschreitung des beträchtlichen Ermessensspielraums durch die Vergabebehörde
bei der Beurteilung der technischen Anforderungen ist bezüglich der Alu-Ecken
somit nicht ersichtlich.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren,
dass die von der Mitbeteiligten angebotenen Fenstersysteme nicht wie von der
Ausschreibung gefordert dem "L gleichwertig oder besser" seien. "L"
sei ein Verbundsystem mit Rahmen und Flügeln im Verbund, hinterlegt und
abgedichtet. Bei diesem System seien Rahmen und Flügelmetallteile schwimmend
aufgebaut und garantierten eine perfekte thermische Trennung, Dehnungsfreiheit
und eine einwandfreie Hinterlüftung.
9.2 Vorliegend liegt, wie bereits erwähnt, keine
unzulässige Überschreitung des erheblichen Ermessensspielraums vor, wenn die
Vergabebehörde aufgrund der vorliegenden Akten von einem Verbundsystem der
Kategorie Holz-Metall-Fenster mit Flügeln und Rahmen als Verbundkonstruktion
ausging. Gemäss nachvollziehbarer Illustration durch die Vergabebehörde ist das
Fenstersystem der Mitbeteiligten zwar nicht gleich, aber vergleichbar aufgebaut
wie das in der Ausschreibung genannte Referenzsystem "L". Somit ist
die Annahme einer Gleichwertigkeit zum "L" zulässig, welcher von
allen Parteien und Beteiligten unbestritten eben ein solches Verbundsystem mit
Rahmen und Flügeln im Verbund darstellt. Eine Überschreitung des
Ermessensspielraums durch die Vergabebehörde liegt nicht vor.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass
auch die Anforderung eines "komplett hinterlüfteten Systems" bei dem
Angebot der Mitbeteiligten nicht erfüllt sei. Die Hinterlüftung im Blendrahmen
sei unzureichend. Hier könne Schlagregenwasser ungehindert in die
Fensterkonstruktion eindringen.
10.2 Auch hier ist zu betonen, dass die Annahme
eines Verbundsystems beim Angebot der Mitbeteiligten aufgrund der vorliegenden
Akten zulässig ist. Aufgrund des Verbundsystems, das heisst der vorliegenden
getrennten Holz- und Metallkonstruktion, besteht in Übereinstimmung mit den
Ausführungen der Vergabebehörde kein Anlass, davon auszugehen, dass eine
ausreichende Hinterlüftung beim Fenstersystem der Mitbeteiligten nicht möglich
sein sollte. Wie die Vergabebehörde nachvollziehbar darlegt, liegen beim
Fenster-Verbundsystem Fenster vor, welche aus einer mehrschichtigen
Konstruktion bestehen, bei der Holz und Metall in separaten Schichten
miteinander verbunden werden. Die Holzinnenschale dient der Wärmedämmung, die
Metallaussenschale der Witterungsbeständigkeit und Langlebigkeit. Aufgrund der
Luftkammern zwischen der Holzinnenschale und der Metallaussenschale gilt ein
solches Fenstersystem als komplett durchlüftet. Aus den Akten geht zudem
hervor, dass die Metallschalen nicht geklebt, sondern angeschraubt sind und das
Holz nicht berühren, da sie mit Kunststoff-Clips an den Holzfenstern befestigt
sind. Dies trägt zur vollständigen Hinterlüftung bei. Die einmal mehr erwähnte
Schlagregendichte des Fenstersystems "J" wurde zudem wie bereits
dargelegt laut Prüfbericht der Hochschule H glaubhaft mit der Klasse 9A
bewertet.
Die Beschwerdeführerin belegt ihre Ausführungen auch in
den folgenden Eingaben nicht weiter. Eine Überschreitung des beträchtlichen
Ermessensspielraums durch die Vergabebehörde bei der Beurteilung der
technischen Anforderungen ist bezüglich der Hinterlüftung somit nicht
ersichtlich.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Mitbeteiligte habe die in der Ausschreibung ausdrücklich verbotenen
Integral-Light-Fenster angeboten. Die Fenster der Mitbeteiligten verfügten über
eine Aussenschale in Metall und die Glasscheiben seien geklebt.
11.2 Im Gegensatz zum Verbundsystem (mehrschichtige
Konstruktion aus Holz und Metall) liegt bei Integral-Light-Fenstern gemäss
schlüssiger und durch die Beschwerdeführerin unbestrittener Darlegung durch die
Vergabebehörde eine dünnere Bauweise mit geringerem Gesamtgewicht vor, da das
Holz und das Metall in einer integrierten Konstruktion seien. Die Verglasung
beim Fensterflügel sei mit dem Holzrahmen verklebt. Vorliegend ist im Rahmen
des Ermessensspielraums die Qualifikation des angebotenen Fenstersystems durch
die Mitbeteiligte wie dargelegt zulässig. Damit kann nicht gleichzeitig ein
Integral-Light-Fenstersystem vorliegen. Aus den Akten geht zudem hervor, dass
die Metallschalen nicht geklebt, sondern angeschraubt sind und das Holz nicht
berühren, da sie mit Kunststoff-Clips an den Holzfenstern befestigt sind. Eine
rechtsverletzende Beurteilung durch die Vergabebehörde ist damit nicht
ersichtlich.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Falzdichtungen der Fenster der Mitbeteiligten erfüllten die Anforderungen in
der Ausschreibung nicht. Demnach müssten die Dichtungen an den Ecken umlaufend
dicht und im Werk montiert sein. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend,
die Mitteldichtung müsse gemäss Ausschreibung an allen Ecken geschweisst sein.
Die Mitbeteiligte biete keine solche Lösungen an.
12.2 Die Vergabebehörde hat gestützt auf die
vorliegenden Akten angenommen, dass die Anforderungen an die Falz- bzw.
Mitteldichtungen erfüllt seien. Diese würden lediglich oben in der Mitte, das
heisst nicht bei den Rahmenecken, gestossen werden. Die Vergabebehörde verweist
dabei auch auf den Bericht der Hochschule H, welche dem Fenstersystem "J"
die Luftdurchlässigkeitsklasse 4 attestiert, d. h. gemäss SIA-Norm 331 die Klasse mit
den höchsten Anforderungen. Die Mitbeteiligte bestätigt in ihrer Stellungnahme
vom 16. Januar 2025, dass ihre Dichtungen oben gestossen würden und in den
Ecken verklebt seien. Aus der durch die Mitbeteiligte beigelegten Beilage 3
zur Stellungnahme vom 16. Januar 2025 geht hervor, dass die Dichtungen an
den Ecken umlaufend im Werk montiert sind. Aufgrund der vorliegenden Akten liegt
eine Annahme der erfüllten Anforderungen betreffend Falzdichtungen somit
innerhalb des Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde.
13.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Mitbeteiligte
ihr Fenstersystem "K-System" nicht anbieten dürfe und wiederholt, es
liege kein Verbundsystem vor. Es sei eine Metallabdeckung auf Rahmen und Flügel
gefordert. Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Vergabebehörde und der
Mitbeteiligten festzuhalten, dass die Mitbeteiligte nicht das System "K",
sondern das System "J" anbietet, wo die Metallabdeckung wie bereits
mehrfach dargelegt integraler Bestandteil ist. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind somit unzutreffend.
14.
14.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die
Mitbeteiligte die geforderten Auflaufrollen an allen Flügeln nicht anbiete. Sie
verbaue nur Beschläge der Marke I, der Anbieter I biete aber keine
Auflaufrollen an.
14.2 Die Mitbeteiligte legte in ihrer Stellungnahme
vom 16. Januar 2025 dar, dass das I-Produkt vergleichbar mit den
geforderten Auflaufrollen sei (vgl. auch zugehörige Beilage 4). Die
Vergabebehörde führte hierzu aus, dass die Auflaufrolle eine Komponente eines
Fensterbeschlags sei, also eines mechanischen Teils am Fenster, welches die
Öffnungs- und Schliessfunktion des Fensters steuere und das Fenster beim Öffnen
und Schliessen stets auf dem gleichen Niveau halte. Im Leistungsverzeichnis
seien Auflaufrollen gefordert worden, damit die Fenster im geschlossenen
Zustand entlastet würden. Die Mitbeteiligte habe in ihrem Angebot alternativ zu
einer Auflaufrolle eine Niveauschaltsperre der Marke I angeboten. Deren
Funktion sei genau die gleiche wie diejenige einer Auflaufrolle, nämlich die
Fensterflügel stets auf dem gleichen Niveau einlaufen zu lassen, was in einer
Entlastung der Flügel im geschlossenen Zustand resultiere. Die angebotene
Niveauschaltsperre der Marke I sei daher ohne Frage gleichwertig zur in
der Ausschreibung geforderten Auflaufrolle.
14.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die
Mitbeteiligte alternativ zu einer Auflaufrolle eine Niveauschaltsperre der
Marke I angeboten hat, welche sie als gleichwertig zu einer Auflaufrolle
bezeichnet. Die Ausführungen der Vergabebehörde, wonach es sich aus ihrer Sicht
um ein gleichwertiges Produkt zu einer Auflaufrolle mit der gleichen Funktion
handle, erscheinen sachlich nachvollziehbar und ergeben sich teilweise auch aus
den Informationen der Homepage des Unternehmens I. Dass die
Beschwerdegegnerin dieses Produkt als zu einer Auflaufrolle gleichwertig und
damit zulässig erachtete, erweist sich im Rahmen ihres erheblichen
Ermessensspielraums bei der Beurteilung, ob die angebotene Lösung den
technischen Anforderungen genügt, als zulässig. Dies gilt umso mehr vor dem
Hintergrund, als dass gemäss herrschender Rechtsprechung nicht zwingend ein
Ausschluss erfolgen muss, wenn einzelne technische Anforderungen nicht erfüllt
werden (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00540, E. 4.2.2;
27. Juli 2017, VB.2017.00367, E. 6.3; 29. Juli 2014,
VB.2014.00175, E. 3.1).
15.
15.1 Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin
vor, dass die durch die Ausschreibung geforderten Projektziele im Punkt "Wirtschaftlichkeit
und Umwelt" durch die Mitbeteiligte nicht erfüllt werden können, da ihre
angebotenen Fenster ohne Silikon nicht dicht seien. Silikon müsse jährlich
gewartet werden, was somit zu einem sehr hohen Unterhalt führen würde. Die lose
Konstruktion ermögliche keine nachhaltige Wartung. In der Replik bringt die
Beschwerdeführerin zudem an diversen Stellen vor, dass durch die konstruktiv
falsche Ausführung der Fenstersysteme der Mitbeteiligten allgemein nur eine
kurze Lebensdauer der Fenster zu erwarten sei, weshalb mit hohen Ersatz- und
Reparaturkosten zu rechnen sei.
15.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine Belege für
ihre Behauptung vor. Die Mitbeteiligte hingegen bringt vor, kein Silikon für
ihr Fenstersystem zu verwenden. Aus den Akten, insbesondere dem eingereichten
Angebot der Mitbeteiligten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine
Silikonverwendung durch die Mitbeteiligte. Auch das weitere pauschale
Vorbringen der falschen Konstruktion der Fenster der Mitbeteiligten wird von
der Beschwerdeführerin weder belegt noch ergibt sich eine solche aus den Akten.
Es besteht damit keine genügende Substanziierung bzw. keine Anhaltspunkte für
die Vorbringen der Beschwerdeführerin an dieser Stelle. Ihnen ist nicht zu
folgen.
16.
Das
einmalige Vorbringen der "sachwidrigen Bewertung eines Zuschlagskriteriums"
substanziiert die Beschwerdeführerin nicht weiter. Ihre Rügen beziehen sich
ausschliesslich auf die Einhaltung der technischen Anforderungen. Sollte mit
dem Vorbringen das Zuschlagskriterium C3.3 – Fachliche und
organisatorische Leistungsfähigkeit (i. S. einer Mindesteignung; Gewichtung 10 %) gemeint sein,
so ergeben sich aus den Akten abgesehen von den geprüften technischen
Anforderungen keine Hinweise auf eine falsche Bewertung der fachlichen
Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten durch die Vergabebehörde. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
17.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
18.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihr
ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist
mit der (im Übrigen verspäteten) Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht
nachgekommen; eine Parteientschädigung ist ihr daher nicht zuzusprechen. Die
Mitbeteiligte beantragte keine Parteientschädigung.
19.
Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen
Schwellenwert für Bauleistungen nicht (Art. 52 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das
öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen dieses
Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1
lit. b BöB). Folglich kann gegen die vorliegende Verfügung nur subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Im
Übrigen ist auf Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG betreffend Fristenlauf
in den Gerichtsferien hinzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 8'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Es
werden keine Partei- respektive Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte.