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Entscheid

VB.2024.00769

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00769

30. Juni 2025Deutsch27 min

(URT.2025.26420)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00769

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Josua Raster,

Ersatzrichterin Daniela Kühne, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B

und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich SAW,

Beschwerdegegnerin,

und

E AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW)

eröffnete mit Ausschreibung vom 18. Juli 2024 ein offenes

Submissionsverfahren betreffend Projekt "Ersatzneubau SAW Siedlung

Werdhölzli, Zürich; BKP 221.1 Fenster aus Holz/Metall". Mit Verfügung vom

6. November 2024 erteilte die SAW den Zuschlag an die E AG bei einem

Angebotspreis von Fr. 1'448'567.40 (inkl. MWST).

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangte die A AG am 18. Dezember 2024 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid vom 6. November

2024.

aufzuheben, den Zuschlag an sie zu erteilen sowie eine

Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde im

Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen

sowie Akteneinsicht. Innerhalb der Begründung beantragte sie sinngemäss bereits

die Beauftragung eines externen Gutachters.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 wurde

der SAW einsteilen untersagt, den Vertrag abzuschliessen.

Die SAW beantragte am 21. Januar 2025 (samt in dieser

Eingabe enthaltener Stellungnahme der E AG vom 19. Januar 2025), die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, die aufschiebende Wirkung nicht zu

gewähren sowie die Auferlegung der Kosten an die A AG.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde das

Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Der SAW

wurde weiterhin einsteilen untersagt, den Vertrag abzuschliessen.

B. Die A AG

beantragte mit Replik am 6. Februar 2025, die Eingabe der SWA sei als

verspätet aus dem Recht zu weisen und es sei festzustellen, dass der E AG

mangels rechtzeitiger Einreichung einer Beschwerdeantwort mit formellen

Anträgen keine Parteistellung zukomme. Sollte das Verwaltungsgericht diesen

Anträgen nicht folgen, so sei der A AG eine neue, eventualiter eine

erstreckte Frist zur Einreichung einer Replikschrift anzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass verspätet eingereichte Eingaben von Amtes wegen

berücksichtigt werden dürften und davon abzusehen sei, die verspätete

Beschwerdeantwort der SAW förmlich aus dem Recht zu weisen. Der A AG wurde

die Frist zur Replikeinreichung erstreckt.

Mit nach erteilter Fristerstreckung eingereichter Replik

vom 26. Februar 2025 hielt die A AG an ihren Anträgen fest und

beantragte neu, eventualiter sei die Vergabestelle unter Androhung der

Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB im Falle der

Zuwiderhandlung dazu zu verpflichten, den Vertrag mit der E AG nur unter

der auflösenden Bedingung der Rechtskonformität des Zuschlags an die E AG

abzuschliessen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der angefochtene

Zuschlag rechtswidrig sei. In prozessualer Hinsicht wurde nun explizit der

Beizug eines unabhängigen Gutachters beantragt und an der Erteilung der

aufschiebenden Wirkung und einer vollständigen Akteneinsicht festgehalten.

C. Mit

Duplik vom 24. März 2025 (inkl. beigelegter Stellungnahme der

Mitbeteiligten vom 12. März 2025) hielt die SAW an ihren Anträgen fest und

beantragte in prozessualer Hinsicht neu, die von der A AG beantragte

Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und der Beizug eines unabhängigen

Gutachters seien abzuweisen; ebenfalls neu beantragte sie nun eine

Umtriebsentschädigung.

Mit Eingabe vom 7. April 2025 hielt die A AG an

ihren Anträgen fest, ebenso die SAW mit Eingabe vom 15. April 2025.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG

IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom

28.

Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine

Dispositiv

Ausschreibung vom 13. Februar 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues

Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB

zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom

28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Der Zuschlagsentscheid ist mit Beschwerde

anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Für entsprechende

Beschwerden ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 3 Abs. 1 BeiG

IVöB und Art. 52 Abs. 1 IVöB).

2.

2.1 Nicht berücksichtigte

Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn

sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen

Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer

Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, bei welcher sie ein neues Angebot

einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.

BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gemäss Angebotsbewertung

erzielte die Mitbeteiligte mit 475 Punkten die höchste Gesamtbewertung;

das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert mit 303,13 Punkten auf

Platz 2. Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin in materieller

Hinsicht eine "sachwidrige Bewertung von Zuschlagskriterien" geltend,

sinngemäss aber auch eine Nichteinhaltung von technischen Anforderungen (z. B. die explizite

Nichtzulassung von Integral-Light-Fenstern). Dringt die Beschwerdeführerin mit

ihren Rügen durch, hat sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die

Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin formulierte in den

Ausschreibungsunterlagen zwei Eignungskriterien: C2.1 –

Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit und C2.2 –

Fachliche/organisatorische Leistungsfähigkeit (i. S. einer Mindesteignung). Des Weiteren

formulierte die Beschwerdegegnerin vier Zuschlagskriterien: C3.1 – Preis

(Gewichtung 75 %), C3.2 – Qualität der Firmenreferenzen (Gewichtung

10 %), C3.3 – Fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit (i. S. einer Mindesteignung;

Gewichtung 10 %) und C3.4 – Lehrlingsausbildung (Gewichtung 5 %).

3.2 Unter "Besondere Bestimmungen" hat

die Beschwerdegegnerin betreffend technische Anforderungen an die Fenster aus

Holz/Metall (BKP 221.1) folgende Details in BKP 371.053.210.03 formuliert:

"Holz-Metall

Fenstersystem

Die Fenster müssen der SIA271 (1.11.21) entsprechen

–Holz-Metall-Fenster, Rahmen und

Flügel als Verbundkonstruktion, Metall aussen flächenversetzt, als ev.

Mehrpreis Alu aussen bündig

– Alu-Ecken 45° auf Gehrung, geklebt

sowie zusammen gepunzt. Z.B. System L gleichwertig oder besser

-Komplett hinterlüftetes System

-Geklebte Glasscheiben mit

Aussenschale in Metall (sogenannte Integral-Light-Fenster) sind NICHT

zugelassen!!

Falzdichtungen. An Ecken umlaufend

dicht

Fenstersystem – Alle

Mitteldichtungen müssen an allen Ecken geschweisst werden.

- Falzdichtungen an Ecke umlaufend

dicht, in Werk montiert.

- Überschlagdichtungen im Werk

montiert."

3.3 Die Beschwerdegegnerin bewertete die

eingegangenen Angebote. Die Mitbeteiligte erhielt mit dem günstigsten Angebot

von Fr. 1'448'567.40 und einer Preisdifferenz von rund Fr. 220'000.- zur

zweitplatzierten Beschwerdeführerin 475 von 500 möglichen Punkten und

klassierte sich damit auf dem ersten Platz. Die Beschwerdeführerin als

zweitplatzierte Anbieterin erhielt 303,13 Punkte.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung

ihres Anspruches auf rechtliches Gehör, da die Vergabestelle ihrer Pflicht zur Begründung

der Zuschlagsverfügung nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Insbesondere

äussere sich die Vergabestelle nicht zu den massgebenden Merkmalen und

Vorteilen des berücksichtigten Angebots, wie es in Art. 51 Abs. 3

IVöB vorgegeben sei.

4.2 Beschwerdefähige Verfügungen der

Auftraggeber sind gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB summarisch zu begründen.

Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst nach Art. 51

Abs. 3 IVöB: die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten

Anbieters (lit. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots

(lit. b), die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten

Angebots (lit. c) und gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine

freihändige Vergabe (lit. d).

4.3 Die Vergabeverfügung im vorliegenden Fall

enthält folgende Begründung: "Unter Berücksichtigung der in der

Ausschreibungskriterien festgelegten Zuschlagskriterien erweist sich das

Angebot der Firma E AG als das wirtschaftlich, sowie das vorteilhafteste

Angebot. Die Vergabe erfolgt an die Firma E AG (…) zum Betrag von CHF 1'448'567.40

(inkl. MWST)." Dies stellt keine ausreichende summarische Begründung gemäss

Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB dar (vgl. auch VGr, 13. Februar

2025, VB.2024.00253, E. 4.3).

4.4 Die Beschwerdegegnerin reichte im

vorliegenden Verfahren eine detaillierte Beschwerdeantwort und eine noch

umfassendere Duplik ein, inklusive diverser Grafiken und Beilagen. Sie ging

dabei auf die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin ein. Die

Beschwerdeführerin erhielt jeweils Gelegenheit, sich zu diesen Schriften zu

äussern, und nahm diese Gelegenheit auch wahr. Des Weiteren wurden der

Beschwerdeführerin im hiesigen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Akteneinsicht

diverse Akten (z. B.

das Offertöffnungsprotokoll oder die Offertbewertung) zugestellt. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer

ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den

Verfahrensausgang nicht von Bedeutung (vgl. VGr, 13. Februar 2025,

VB.2024.00253, E. 4.6; 17. September 2015, VB.2015.00390,

E. 3.1, mit Hinweisen). Es bleiben die materiellen Rügen zu prüfen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Anforderungen an die Fenster aus Holz/Metall (BKP 371.053.210 03) seien durch

das Angebot der Mitbeteiligten nicht erfüllt, und bringt eine "sachwidrige

Bewertung eines Zuschlagskriteriums" vor. Die Rahmen wie auch die Flügel

der Fenstersysteme der Mitbeteiligten seien nicht, wie die Ausschreibung

fordere, komplett vor Bewitterung geschützt. Es liege insbesondere keine

Verbundkonstruktion vor. Auch seien diverse weitere technische Details nicht

eingehalten, z. B. "Alu-Ecken

45 Grad auf Gehrung", das Punzen der Alu-Ecken, die Einhaltung des

Standards "L gleichwertig oder besser", das komplett hinterlüftete

System, die Falzdichtung und die Schweissung der Mitteldichtung an den Ecken,

die Metallabdeckung auf Rahmen und Flügel, die Auflaufrollen an Flügeln oder

die Projektziele "Wirtschaftlichkeit und Umwelt".

5.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, das Angebot

der E AG erfülle alle Eignungskriterien und technischen Anforderungen und

habe sich auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien als das vorteilhafteste

Angebot erwiesen. Die Mitbeteiligte habe für ihr angebotenes Fenstersystem "J"

eine Verbundkonstruktion genutzt und erfülle auch alle weiteren technischen

Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei unter anderem auf die

miteingereichte Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 16. Januar 2025 und den

Bericht vom 21. März 2013 von G von der Hochschule H.

5.3 Eignungskriterien umschreiben die

Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten,

dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr,

17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 =

BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Nach Art. 27 IVöB müssen die

Kriterien zur Eignung des Anbieters im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben

objektiv erforderlich und überprüfbar sein (Abs. 1). Gegenstand der Eignungskriterien

können fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische

Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters sein (Abs. 2; VGr,

8. Februar 2024, VB.2023.00311, E. 3.2, mit Hinweis auf: VGr,

15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 6.2; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 557).

Werden die definierten Eignungskriterien

im Zeitpunkt des Zuschlags nicht bzw. nicht mehr erfüllt, ist der Anbieter vom

weiteren Verfahren auszuschliessen (Art. 44 Abs. 1 lit. a IVöB).

5.4 Bei der Anwendung und Bewertung der Eignungskriterien

kommt der Vergabebehörde ein grosses Ermessen zu (VGr, 8. Juni 2017,

VB.2017.00265, E. 3.4; 27. September 2016, VB.2016.00025,

E. 3.4.3; 28. Juni 2016, VB.2016.00164, E. 3.1; Galli et al.,

Rz. 557; Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht, 4. A.

Zürich/St. Gallen 2023, S. 109). Die Angemessenheit der Beurteilung

der Eignungskriterien kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft

werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG).

5.5 Musskriterien, technische Anforderungen und

Eignungskriterien sind keine identischen Begriffe. Werden einzelne bei der

Produkteumschreibung gemäss Ausschreibungsunterlagen als Mussanforderungen oder

technische Anforderungen bezeichnete Vorgaben nicht erfüllt, so führt dies

nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Die in der Ausschreibung

enthaltenen Vorgaben an das Produkt müssen sachlich begründet sein. Der

Vergabebehörde kommt indessen, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht

eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG sowie VGr, 15. November 2018, VB.2018.00540, E. 4.2.2;

27. Juli 2017, VB.2017.00367, E. 6.3; Galli et al., S. 241

Rz. 564).

5.6 Was die Zuschlagskriterien betrifft, so prüft

die Auftraggeberin die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien

(Art. 29 Abs. 1 und 3 IVöB). Vergabebehörden verfügen bei der

Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot

anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich vorteilhafteste sei, über

einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2;

VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4). In dieses Ermessen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

5.7 Nach voran Gesagtem steht im Zentrum des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Rüge der Einhaltung der technischen

Anforderungen an die Fenster aus Holz/Metall, auch wenn die Beschwerdeführerin

– ohne weitere Substanziierung – die "sachwidrige Bewertung von

Zuschlagskriterien" erwähnt und die Beschwerdegegnerin auch die Einhaltung

der Eignungskriterien statuiert.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Fenstersystem

der Mitbeteiligten erfülle das Kriterium des vollständigen Bewitterungsschutzes

nicht. Ein Teil des Flügels sei der Witterung ausgesetzt. Die

Metallrahmenschale der Fenstersysteme der Mitbeteiligten habe kein seitliches

Dichteelement und keine Abdichtung zum Holzrahmen sowie keine Verbindung zum

liegenden Grundprofil der Entwässerungskammer. Unter Schlagregeneinwirkung

würde dies zwangsläufig zu einem Wasserübertritt und zu einer Schädigung der

tragenden Rahmenholzteile führen. Dies widerspreche nicht nur der expliziten

Anforderung, sondern auch dem generellen Projektziel einer wirtschaftlichen und

ökologischen Bebauung.

6.2 Die Vergabebehörde führte hierzu aus, das von

der Mitbeteiligten verwendete Fenstersystem "J" sei wie das in der

Ausschreibung erwähnte Referenzsystem "L" wetterseitig mit

Metallprofilen geschützt. Die Schlagregendichtigkeit des Systems entspräche der

Klasse 9A und liege sogar über der objektspezifisch erforderlichen

Anforderungsklasse 8A.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. In der

Ausschreibung wird gefordert, dass die Fenster im Rahmen und im Flügel komplett

vor Bewitterung geschützt sind und dabei Metallrahmen oder Metallabdeckung aus

Einzelteilen aufweisen. Ein zusätzliches seitliches Dichteelement, wie die

Beschwerdeführerin vorbringt, ist in diesem Ausschreibungstext nicht

aufgeführt. Aus dem eingereichten Angebot und den durch die Mitbeteiligte

bereitgestellten Grafiken ergibt sich, dass die Fensterflügel nicht ungeschützt

sind, sondern die von der Ausschreibung geforderten Metallschalen vorhanden

sind, welche an den Fensterrähmen angebracht sind. Im Übrigen weist das System

der Mitbeteiligten auch zusätzliche Dichteelemente auf. Die Schlagregendichte

des Fenstersystems "J" wird laut Prüfbericht der Hochschule H

mit der Klasse 9A bewertet. Es handelt sich hierbei um die höchstmögliche

Klasse (vgl. SIA 331.302, EN 12208). Das Fenstersystem der Mitbeteiligten ist

zudem gemäss nachvollziehbarer Illustration durch die Vergabebehörde zwar nicht

genau gleich, aber vergleichbar aufgebaut wie das in der Ausschreibung genannte

Referenzsystem "L".

6.3 Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts

Weiteres substanziiert vor, weshalb der Witterungsschutz ungenügend sein soll.

Sie verweist darauf, dass aus der "Planungsbezeichnung" der

Mitbeteiligten für das System "J", welche über die Homepage

zugänglich sei, hervorgehe, dass ein Teil des Flügels der Witterung ausgesetzt

sei. Unter Schlagregeneinwirkung würde die Konstruktion zwangsläufig zu einem

Wasserübertritt und zu einer Schädigung der tragenden Rahmenholzteile führen.

Belege für dieses Vorbringen, welche den oben erwähnten Fachbericht und die

Zusicherung der Mitbeteiligten betreffend Einhaltung der technischen

Anforderungen eindeutig widerlegen würden, bringt die Beschwerdeführerin weder

in der Beschwerde noch in den folgenden Eingaben vor. Das Vorbringen, dass beim

System der Mitbeteiligten der seitliche Metallrahmen nicht auf gleiche Art mit

dem unteren Rahmenmetall verbunden sei wie das System "L" und der

Witterungsschutz deshalb "reine Glückssache" sei, vermag nichts daran

zu ändern, dass das System mit der höchstmöglichen Schlagregendichteklasse 9A

bewertet wurde und gemäss nachvollziehbaren Darlegungen der Vergabebehörde

insgesamt vergleichbar mit dem System "L" aufgebaut ist. Diese

Beurteilung stellt keine Überschreitung des Ermessensspielraums der

Vergabebehörde dar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, wonach die

Nichterfüllung von technischen Anforderungen nicht zwingend zum Ausschluss aus

dem Verfahren führt und der Vergabebehörde bei der Beurteilung der

Anforderungen ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (VGr, 15. November

2018, VB.2018.0540, E. 4.2.2; 27. Juli 2017, VB.2017.00367,

E. 6.3).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, das

Fenstersystem der Mitbeteiligten beinhalte kein von der Ausschreibung

gefordertes Verbundsystem.

7.2 Die Mitbeteiligte hat mit Unterzeichnung ihres

Angebots (insbesondere des Dokuments F, "Schlusserklärung und

Anerkennung") bestätigt, sämtliche Mindestanforderungen, Eignungskriterien

sowie das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung zu erfüllen. Gemäss durch die

Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 21. Januar 2025 miteingereichtem

Bericht der Hochschule H vom 21. März 2013 liege mit dem

Fenstersystem "J" ein Holz-Metall-Fenstersystem vor, welches modular

aufgebaut sei. Mit der Metallschale auf dem Rahmen entspreche das "J"

den Anforderungen der Kategorie Holz-Metall-Fenster mit Flügeln und Rahmen als

Verbundkonstruktion. Die Beschwerdegegnerin unterstreicht, dass aufgrund des

eingereichten Angebots, der Bestätigung der Mitbeteiligten betreffend

Einhaltung der Mindestanforderungen und des vorliegenden Fachberichts für sie

keinerlei Anzeichen dafür bestanden, daran zu zweifeln, dass das Fenstersystem

der Mitbeteiligten die Anforderungen erfülle, und hält auch im Zuge der für die

Beschwerdeantwort und Duplik neuerlich vorgenommenen Prüfung hieran fest.

7.3 Die Beschwerdeführerin stellt insbesondere die

Abstützung der Vergabebehörde auf den Bericht der Hochschule H als reine

Parteibehauptung in Frage und verlangt ein unabhängiges Gutachten. Es ist der

Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein durch die Mitbeteiligte

eingereichtes Gutachten grundsätzlich als Parteibehauptung zu qualifizieren ist

(BGE 132 III 83 E. 3.6; BGE 127 I 73 E. 3f/bb;

VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3). Ein Parteigutachten

kann jedoch geeignet sein, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen, und darf

von den Behörden in die Beurteilung miteinbezogen werden (VGr, 5. Oktober

2023, VB.2022.00662, E. 4.5; 28. Januar 2021, VB.2020.00367,

E. 6.3; 18. August 2022, VB.2021.00563, E. 7.3 m. w. H.).

Des Weiteren handelt es sich in Übereinstimmung mit den

Ausführungen der Vergabebehörde bei der Prüfstelle der Hochschule H um ein

unabhängiges, akkreditiertes Prüfinstitut, welches regelmässig Produkte auf

ihre Leistungsfähigkeit sowie die Einhaltung von Normen prüft. Diese anerkannte

Stellung der Prüfstelle unterstreicht grundsätzlich die Glaubwürdigkeit des

Fachberichts. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gutachter G bzw.

die Prüfstelle der Hochschule H sei an der Entwicklung des offerierten

Fenstersystems "J" als Mitentwickler oder Berater beteiligt gewesen,

bleibt unsubstanziiert und unbelegt. Hingegen bringt die Vergabebehörde

plausibel vor, die Hochschule H sei an der Entwicklung des hier nicht

streitgegenständlichen Fenstersystems "K" beteiligt gewesen. Dies

anerkennt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. April

2025. Eine Voreingenommenheit ist damit nicht ersichtlich.

7.4 Der Bericht selbst schliesslich trifft seine

Beurteilung aufgrund der Richtlinien für Holz-Metall-Fenster (Richtlinien Nr.

SZFF 52.03/FF 04.06). Demnach ist ein Holz-Metall-Fenster mit Rahmen und

Flügeln als Verbundkonstruktion ein Fenster, bei welchem das Holzprofil mit dem

Metallprofil über Verbindungsteile gleitfähig verbunden ist.

Ausdehnungsdifferenzen zwischen Holz- und Metallteilen werden über die

Verbindungselemente spannungsfrei und geräuscharm übertragen, dienen

gleichzeitig als Isolator und übertragen Kräfte aus Windlasten und

Verglasungseinsatz an das Trägermaterial Holz. Gestützt auf diese Richtlinien

sei ein Entwicklungsprozess ausgelöst worden. Es seien u. a. modular aufgebaute

Holz-Metall-Fenstersysteme entwickelt worden, welche eine Verbundkonstruktion

bei Flügeln und Rahmen aufwiesen, bei denen aber die Möglichkeit bestehe, je

nach Einbausituation und Kundenwunsch auf die Metallschale auf dem Rahmen zu verzichten.

Die Anforderungen der genannten Richtlinie würden aber respektiert.

Mit der Metallschale auf dem Rahmen entspräche das Fenstersystem

"J" den Anforderungen der Kategorie Holz-Metall-Fenster mit Flügeln

und Rahmen als Verbundkonstruktion. Die Metallprofile seien sowohl auf dem

Rahmen wie auch auf den Flügeln über Verbindungsteile gleitfähig gelagert und

diese Verbindungsteile könnten die Ausdehnungsdifferenzen zwischen Holz und

Metall spannungsfrei und geräuscharm übertragen. Würde die Metallschale auf dem

Rahmen in Bild 1 aufgrund der Einbausituation oder auf Kundenwunsch

weggelassen, so entspräche das Fenstersystem der Kategorie Holzfenster mit

Flügeln als Verbundkonstruktion.

7.5 Der Fachbericht der akkreditierten Prüfstelle

der Hochschule H und die darin abgebildeten Grafiken erscheinen sachlich

nachvollziehbar und schlüssig. Es ist hieraus und aus den vorliegenden Akten

nichts ersichtlich, was als grobe oder willkürliche Fehleinschätzung zu

qualifizieren wäre. Die Metallprofile auf dem Rahmen wie auch auf den Flügeln

sind gemäss eingereichten Grafiken vorhanden. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, dass die Vergabebehörde sich bei ihrer Beurteilung unter anderem

auf den genannten Fachbericht stützt. Dies gilt umso mehr, als dass der

Vergabebehörde bei der Beurteilung der Einhaltung der technischen Anforderungen

ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, in den das Verwaltungsgericht nicht

eingreift (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00540, E. 4.2.2;

27. Juli 2017, VB.2017.00367, E. 6.3; 29. Juli 2014,

VB.2014.00175, E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Der Beizug eines

gerichtlichen Gutachters erübrigt sich damit.

7.6 Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin

keinerlei substanziierte Argumente oder Belege vor, was abgesehen von der Frage

des Gutachtens offensichtlich gegen ein Verbundsystem im Angebot der

Mitbeteiligten sprechen würde. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach

Light-Konstruktionen in der Ausschreibung explizit nicht zugelassen würden, ist

falsch. Im Gegenteil sind Light-Konstruktionen explizit zugelassen. Nicht

zugelassen sind hingegen Integral-Light-Fenster.

7.7 Eine Überschreitung des Ermessensspielraums der

Vergabebehörde bezüglich Beurteilung der Frage des Verbundsystems ist somit

nicht ersichtlich, geschweige denn eine willkürliche, massive Rechtsverletzung.

Die reine Angemessenheit eines Zuschlagsentscheids überprüft das

Verwaltungsgericht nicht (Art. 56 Abs. 4 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG). Der Beizug eines gerichtlichen Gutachters erübrigt sich damit.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass

die Mitbeteiligte mit ihrem Angebot die in der Ausschreibung geforderten "Alu-Ecken

45° auf Gehrung" nicht anbiete. Ausserdem müssten diese Alu-Ecken laut

Ausschreibung gepunzt werden, was aufgrund des Profilquerschnitts des Angebots

der Mitbeteiligten nicht möglich sei, da alle Verbindungen lose und ohne

Verbund ausgeführt seien.

8.2 Die Vergabebehörde und die Mitbeteiligten

machen unter Verweis auf Beilagen geltend, dass die strittigen Alu-Ecken im

Angebot der Mitbeteiligten enthalten seien. Wie oben bereits erwähnt, ist

gemäss sachlich nachvollziehbarem und schlüssigem Bericht der Prüfstelle der Hochschule H

vorliegend entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin von Fenstern mit

Verbundsystem auszugehen. Aus den genannten Beilagen geht zusätzlich hervor,

dass die genannten Alu-Ecken vorhanden und inklusive der Ausführung von

Stosseckverbinder gepunzt im Angebot der Mitbeteiligten möglich sind. Die

Beschwerdeführerin bringt auch in ihren folgenden Eingaben keine zusätzlichen

Argumente vor, weshalb die gepunzten Alu-Ecken nicht möglich sein sollten. Eine

Überschreitung des beträchtlichen Ermessensspielraums durch die Vergabebehörde

bei der Beurteilung der technischen Anforderungen ist bezüglich der Alu-Ecken

somit nicht ersichtlich.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren,

dass die von der Mitbeteiligten angebotenen Fenstersysteme nicht wie von der

Ausschreibung gefordert dem "L gleichwertig oder besser" seien. "L"

sei ein Verbundsystem mit Rahmen und Flügeln im Verbund, hinterlegt und

abgedichtet. Bei diesem System seien Rahmen und Flügelmetallteile schwimmend

aufgebaut und garantierten eine perfekte thermische Trennung, Dehnungsfreiheit

und eine einwandfreie Hinterlüftung.

9.2 Vorliegend liegt, wie bereits erwähnt, keine

unzulässige Überschreitung des erheblichen Ermessensspielraums vor, wenn die

Vergabebehörde aufgrund der vorliegenden Akten von einem Verbundsystem der

Kategorie Holz-Metall-Fenster mit Flügeln und Rahmen als Verbundkonstruktion

ausging. Gemäss nachvollziehbarer Illustration durch die Vergabebehörde ist das

Fenstersystem der Mitbeteiligten zwar nicht gleich, aber vergleichbar aufgebaut

wie das in der Ausschreibung genannte Referenzsystem "L". Somit ist

die Annahme einer Gleichwertigkeit zum "L" zulässig, welcher von

allen Parteien und Beteiligten unbestritten eben ein solches Verbundsystem mit

Rahmen und Flügeln im Verbund darstellt. Eine Überschreitung des

Ermessensspielraums durch die Vergabebehörde liegt nicht vor.

10.

10.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass

auch die Anforderung eines "komplett hinterlüfteten Systems" bei dem

Angebot der Mitbeteiligten nicht erfüllt sei. Die Hinterlüftung im Blendrahmen

sei unzureichend. Hier könne Schlagregenwasser ungehindert in die

Fensterkonstruktion eindringen.

10.2 Auch hier ist zu betonen, dass die Annahme

eines Verbundsystems beim Angebot der Mitbeteiligten aufgrund der vorliegenden

Akten zulässig ist. Aufgrund des Verbundsystems, das heisst der vorliegenden

getrennten Holz- und Metallkonstruktion, besteht in Übereinstimmung mit den

Ausführungen der Vergabebehörde kein Anlass, davon auszugehen, dass eine

ausreichende Hinterlüftung beim Fenstersystem der Mitbeteiligten nicht möglich

sein sollte. Wie die Vergabebehörde nachvollziehbar darlegt, liegen beim

Fenster-Verbundsystem Fenster vor, welche aus einer mehrschichtigen

Konstruktion bestehen, bei der Holz und Metall in separaten Schichten

miteinander verbunden werden. Die Holzinnenschale dient der Wärmedämmung, die

Metallaussenschale der Witterungsbeständigkeit und Langlebigkeit. Aufgrund der

Luftkammern zwischen der Holzinnenschale und der Metallaussenschale gilt ein

solches Fenstersystem als komplett durchlüftet. Aus den Akten geht zudem

hervor, dass die Metallschalen nicht geklebt, sondern angeschraubt sind und das

Holz nicht berühren, da sie mit Kunststoff-Clips an den Holzfenstern befestigt

sind. Dies trägt zur vollständigen Hinterlüftung bei. Die einmal mehr erwähnte

Schlagregendichte des Fenstersystems "J" wurde zudem wie bereits

dargelegt laut Prüfbericht der Hochschule H glaubhaft mit der Klasse 9A

bewertet.

Die Beschwerdeführerin belegt ihre Ausführungen auch in

den folgenden Eingaben nicht weiter. Eine Überschreitung des beträchtlichen

Ermessensspielraums durch die Vergabebehörde bei der Beurteilung der

technischen Anforderungen ist bezüglich der Hinterlüftung somit nicht

ersichtlich.

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Mitbeteiligte habe die in der Ausschreibung ausdrücklich verbotenen

Integral-Light-Fenster angeboten. Die Fenster der Mitbeteiligten verfügten über

eine Aussenschale in Metall und die Glasscheiben seien geklebt.

11.2 Im Gegensatz zum Verbundsystem (mehrschichtige

Konstruktion aus Holz und Metall) liegt bei Integral-Light-Fenstern gemäss

schlüssiger und durch die Beschwerdeführerin unbestrittener Darlegung durch die

Vergabebehörde eine dünnere Bauweise mit geringerem Gesamtgewicht vor, da das

Holz und das Metall in einer integrierten Konstruktion seien. Die Verglasung

beim Fensterflügel sei mit dem Holzrahmen verklebt. Vorliegend ist im Rahmen

des Ermessensspielraums die Qualifikation des angebotenen Fenstersystems durch

die Mitbeteiligte wie dargelegt zulässig. Damit kann nicht gleichzeitig ein

Integral-Light-Fenstersystem vorliegen. Aus den Akten geht zudem hervor, dass

die Metallschalen nicht geklebt, sondern angeschraubt sind und das Holz nicht

berühren, da sie mit Kunststoff-Clips an den Holzfenstern befestigt sind. Eine

rechtsverletzende Beurteilung durch die Vergabebehörde ist damit nicht

ersichtlich.

12.

12.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Falzdichtungen der Fenster der Mitbeteiligten erfüllten die Anforderungen in

der Ausschreibung nicht. Demnach müssten die Dichtungen an den Ecken umlaufend

dicht und im Werk montiert sein. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend,

die Mitteldichtung müsse gemäss Ausschreibung an allen Ecken geschweisst sein.

Die Mitbeteiligte biete keine solche Lösungen an.

12.2 Die Vergabebehörde hat gestützt auf die

vorliegenden Akten angenommen, dass die Anforderungen an die Falz- bzw.

Mitteldichtungen erfüllt seien. Diese würden lediglich oben in der Mitte, das

heisst nicht bei den Rahmenecken, gestossen werden. Die Vergabebehörde verweist

dabei auch auf den Bericht der Hochschule H, welche dem Fenstersystem "J"

die Luftdurchlässigkeitsklasse 4 attestiert, d. h. gemäss SIA-Norm 331 die Klasse mit

den höchsten Anforderungen. Die Mitbeteiligte bestätigt in ihrer Stellungnahme

vom 16. Januar 2025, dass ihre Dichtungen oben gestossen würden und in den

Ecken verklebt seien. Aus der durch die Mitbeteiligte beigelegten Beilage 3

zur Stellungnahme vom 16. Januar 2025 geht hervor, dass die Dichtungen an

den Ecken umlaufend im Werk montiert sind. Aufgrund der vorliegenden Akten liegt

eine Annahme der erfüllten Anforderungen betreffend Falzdichtungen somit

innerhalb des Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde.

13.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Mitbeteiligte

ihr Fenstersystem "K-System" nicht anbieten dürfe und wiederholt, es

liege kein Verbundsystem vor. Es sei eine Metallabdeckung auf Rahmen und Flügel

gefordert. Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Vergabebehörde und der

Mitbeteiligten festzuhalten, dass die Mitbeteiligte nicht das System "K",

sondern das System "J" anbietet, wo die Metallabdeckung wie bereits

mehrfach dargelegt integraler Bestandteil ist. Die Ausführungen der

Beschwerdeführerin sind somit unzutreffend.

14.

14.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die

Mitbeteiligte die geforderten Auflaufrollen an allen Flügeln nicht anbiete. Sie

verbaue nur Beschläge der Marke I, der Anbieter I biete aber keine

Auflaufrollen an.

14.2 Die Mitbeteiligte legte in ihrer Stellungnahme

vom 16. Januar 2025 dar, dass das I-Produkt vergleichbar mit den

geforderten Auflaufrollen sei (vgl. auch zugehörige Beilage 4). Die

Vergabebehörde führte hierzu aus, dass die Auflaufrolle eine Komponente eines

Fensterbeschlags sei, also eines mechanischen Teils am Fenster, welches die

Öffnungs- und Schliessfunktion des Fensters steuere und das Fenster beim Öffnen

und Schliessen stets auf dem gleichen Niveau halte. Im Leistungsverzeichnis

seien Auflaufrollen gefordert worden, damit die Fenster im geschlossenen

Zustand entlastet würden. Die Mitbeteiligte habe in ihrem Angebot alternativ zu

einer Auflaufrolle eine Niveauschaltsperre der Marke I angeboten. Deren

Funktion sei genau die gleiche wie diejenige einer Auflaufrolle, nämlich die

Fensterflügel stets auf dem gleichen Niveau einlaufen zu lassen, was in einer

Entlastung der Flügel im geschlossenen Zustand resultiere. Die angebotene

Niveauschaltsperre der Marke I sei daher ohne Frage gleichwertig zur in

der Ausschreibung geforderten Auflaufrolle.

14.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die

Mitbeteiligte alternativ zu einer Auflaufrolle eine Niveauschaltsperre der

Marke I angeboten hat, welche sie als gleichwertig zu einer Auflaufrolle

bezeichnet. Die Ausführungen der Vergabebehörde, wonach es sich aus ihrer Sicht

um ein gleichwertiges Produkt zu einer Auflaufrolle mit der gleichen Funktion

handle, erscheinen sachlich nachvollziehbar und ergeben sich teilweise auch aus

den Informationen der Homepage des Unternehmens I. Dass die

Beschwerdegegnerin dieses Produkt als zu einer Auflaufrolle gleichwertig und

damit zulässig erachtete, erweist sich im Rahmen ihres erheblichen

Ermessensspielraums bei der Beurteilung, ob die angebotene Lösung den

technischen Anforderungen genügt, als zulässig. Dies gilt umso mehr vor dem

Hintergrund, als dass gemäss herrschender Rechtsprechung nicht zwingend ein

Ausschluss erfolgen muss, wenn einzelne technische Anforderungen nicht erfüllt

werden (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00540, E. 4.2.2;

27. Juli 2017, VB.2017.00367, E. 6.3; 29. Juli 2014,

VB.2014.00175, E. 3.1).

15.

15.1 Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin

vor, dass die durch die Ausschreibung geforderten Projektziele im Punkt "Wirtschaftlichkeit

und Umwelt" durch die Mitbeteiligte nicht erfüllt werden können, da ihre

angebotenen Fenster ohne Silikon nicht dicht seien. Silikon müsse jährlich

gewartet werden, was somit zu einem sehr hohen Unterhalt führen würde. Die lose

Konstruktion ermögliche keine nachhaltige Wartung. In der Replik bringt die

Beschwerdeführerin zudem an diversen Stellen vor, dass durch die konstruktiv

falsche Ausführung der Fenstersysteme der Mitbeteiligten allgemein nur eine

kurze Lebensdauer der Fenster zu erwarten sei, weshalb mit hohen Ersatz- und

Reparaturkosten zu rechnen sei.

15.2 Die Beschwerdeführerin bringt keine Belege für

ihre Behauptung vor. Die Mitbeteiligte hingegen bringt vor, kein Silikon für

ihr Fenstersystem zu verwenden. Aus den Akten, insbesondere dem eingereichten

Angebot der Mitbeteiligten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine

Silikonverwendung durch die Mitbeteiligte. Auch das weitere pauschale

Vorbringen der falschen Konstruktion der Fenster der Mitbeteiligten wird von

der Beschwerdeführerin weder belegt noch ergibt sich eine solche aus den Akten.

Es besteht damit keine genügende Substanziierung bzw. keine Anhaltspunkte für

die Vorbringen der Beschwerdeführerin an dieser Stelle. Ihnen ist nicht zu

folgen.

16.

Das

einmalige Vorbringen der "sachwidrigen Bewertung eines Zuschlagskriteriums"

substanziiert die Beschwerdeführerin nicht weiter. Ihre Rügen beziehen sich

ausschliesslich auf die Einhaltung der technischen Anforderungen. Sollte mit

dem Vorbringen das Zuschlagskriterium C3.3 – Fachliche und

organisatorische Leistungsfähigkeit (i. S. einer Mindesteignung; Gewichtung 10 %) gemeint sein,

so ergeben sich aus den Akten abgesehen von den geprüften technischen

Anforderungen keine Hinweise auf eine falsche Bewertung der fachlichen

Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten durch die Vergabebehörde. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als

unbegründet und ist abzuweisen.

17.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

18.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihr

ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist

mit der (im Übrigen verspäteten) Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht

nachgekommen; eine Parteientschädigung ist ihr daher nicht zuzusprechen. Die

Mitbeteiligte beantragte keine Parteientschädigung.

19.

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen

Schwellenwert für Bauleistungen nicht (Art. 52 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das

öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen dieses

Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1

lit. b BöB). Folglich kann gegen die vorliegende Verfügung nur subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Im

Übrigen ist auf Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG betreffend Fristenlauf

in den Gerichtsferien hinzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 8'255.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Es

werden keine Partei- respektive Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte.