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Entscheid

VB.2024.00770

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00770

26. Februar 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26034)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00770

Urteil

der 2.

Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch

MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene

simbabwische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste

am 11. Dezember 2022 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ihn am 26. April 2024 aus der

Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den

Schengenraum bis am 21. Juni 2024 zu verlassen. Auf die dagegen erhobene

Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2024

nicht ein.

Am 27. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer dem

Migrationsamt die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Heirat mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Italienerin B

(geb. 1993) beantragen. Mit Schreiben vom 9. September 2024 setzte das SEM

dem Rekurrenten die Ausreisefrist neu auf den 10. Oktober 2024 an.

Mit Verfügung

vom 1. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung vom 27. Juli 2024 ab. Es

wies ihn erneut aus der Schweiz resp. dem Schengenraum weg und stellte fest,

dass er das schweizerische Staatsgebiet resp. den Schengenraum in Nachachtung

des Entscheids des SEM bis am 10. Oktober 2024 zu verlassen habe. Es

stellte ihm in Aussicht, dass im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisefrist

Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Ausserdem stellte das Migrationsamt

fest, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen worden sei, weshalb ein allfälliger Rekurs bzw. der Lauf der

Rekursfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 25. November 2024 ab, wobei erneut festgehalten

wurde, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis zum 6. Dezember 2024 zu

verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei auf die

Beschwerde einzutreten. Weiter sei die Beschwerde gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer die Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei auf die

Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Zudem wurde um aufschiebende Wirkung und die

Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts während der Verfahrenshängigkeit

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt des

Beschwerdeführers aber hierdurch rechtmässig im Sinn von Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde.

Während das

Migrationsamt sich weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Dokumenten

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Personen,

die sich nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten

wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren Aufenthalt

in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung

einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog

ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine

Kurzaufenthaltsbewilligung

zu

erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit

ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und

feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM] vom Januar 2025 [abrufbar auf www.sem.admin.ch],

Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des

Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem

Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in

absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist

(BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019,

2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur

in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der

Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5).

Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts

zum

selben Zweck (sogenannte

Duldungserklärung)

bzw. die

Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des

Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB

N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von

Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw.

Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst

wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr,

25.

Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).

2.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung

seines Asylgesuchs über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das

Land nach Ablauf der ihm im Asylverfahren angesetzten Ausreisefrist

(10. Oktober 2024) grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält er

sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im

Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von

Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung

seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen

Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz

niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1

bzw. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7

lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige

Aufenthaltserlaubnis (vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist

überdies auch den Eltern eines EU-Bürgers eine entsprechende Bewilligung zu

erteilen, wenn sie dem Kind Unterhalt gewähren.

3.1.2

Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss ist im FZA grundsätzlich nicht

geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinn

von Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2

lit. a−c Anhang I FZA (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc

Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,

§ 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von

Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann

et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.; vgl. auch

Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP (Weisungen

VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit Konkubinatspartner unter

Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind,

erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus

überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018,

2C_1001/2017, E. 3.2; abweichend unter Verweis auf die nicht direkt

anwendbare Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020,

VB.2019.00413, E. 3.6 ff.). Selbst bei extensiver Auslegung der

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von

EU-Bürgern eine entsprechende Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem

Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt

gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft

leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse Dauer und Festigung des

Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine gemeinsame

Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das Vorhandensein

gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar 2020,

VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).

3.1.3

Zudem müssen generell bedarfsgerechte (wenngleich nicht zwingend

gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stehen (Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.106

und § 23.121). Da der Familien- bzw. Ehegattennachzug durch hier

aufenthaltsberechtigte EU-Bürger aufgrund des Diskriminierungsverbots von

Art. 2 FZA nicht von strengeren Anforderungen als beim Nachzug durch

Schweizer (im Sinn von Art. 42 AIG) abhängig gemacht werden darf, muss

überdies (je nach Erwerbssituation des nachziehenden Ehegatten) auch eine

drohende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie einen Nachzug nicht immer hindern,

solange Sozialhilfe nur ergänzend zum gewährten Unterhalt bezogen wird, der

Aufenthalt des originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hierdurch nicht

gefährdet ist bzw. hierdurch (noch) keine Widerrufsgründe gesetzt werden.

Insbesondere geht das Nachzugsrecht bezüglich der Kernfamilie auch bei

fortbestehender oder drohender Sozialhilfeabhängigkeit nicht unter, wenn der

originär aufenthaltsberechtigte EU-Bürger sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung

einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erhalten und seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich nicht

verloren hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Marc Spescha in: Marc

Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3

Anhang I FZA N. 15).

3.2

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine

Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten italienischen

Staatsangehörigen einzugehen, mit welcher er gemäss den Angaben in der

Beschwerde in einer engen und emotional geprägten Liebesbeziehung lebt. Er gibt

an, faktisch mit dieser Person zusammenzuleben und eine gemeinsame Zukunft in

Form einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zu planen. Das

Ehevorbereitungsverfahren sei bereits eingeleitet und hängig. Eine Umgehung der

Wegweisung sei weder beabsichtigt noch liege ein entsprechender Nachweis vor.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass der Nachweis einer Scheinehe

durch die Migrationsbehörde zu erbringen sei, wobei eine solche nicht ohne

Weiteres angenommen werden dürfe. Diesbezüglich seien keine konkreten Beweise

ersichtlich, welche die Argumentation der Vorinstanz stützen könnten.

Insbesondere sei der Beschwerdeführer weder mit seiner Partnerin durch die

Behörde zu ihrer Beziehung befragt worden, noch sei es unüblich, dass

ehewillige Paare den Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Eheschliessung

frei wählen. Der Umstand, dass das Gesuch erst nach der Ablehnung des

Dispositiv

Asylgesuchs eingereicht wurde, könne demnach nicht als alleiniges Indiz für das

Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden. Ferner hält der Beschwerdeführer

fest, dass er weiterhin unter der angegebenen Adresse gemeldet sei, faktisch

jedoch bei seiner Verlobten lebe. Das Zivilstandsamt der Stadt D habe ihm

gemäss E-Mail vom 27. September 2024 mitgeteilt, dass die Eheschliessung

voraussichtlich in etwa sechs bis acht Monaten stattfinden könne. Zudem seien

Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Paares vorgelegt worden, die

ein sozialhilfefreies Leben belegen sollen. Unter diesen Umständen erachtet der

Beschwerdeführer die Vollstreckung der Wegweisung als unverhältnismässig.

3.3

3.3.1

Was der Beschwerdeführer vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Mehrere Umstände weisen darauf hin,

dass der geplante

Eheschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte

bzw. zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Eheschluss

die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen könnte:

-

Der Beschwerdeführer

hielt sich unrechtmässig in der

Schweiz auf und zeigte sich bislang – z. B. bei der

Beschaffung von Dokumenten – wenig

kooperativ, was generelle Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben

weckt.

-

Der Beschwerdeführer

war bei Stellung seines Gesuchs um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines

Aufenthalts zur Ehevorbereitung bereits rechtskräftig weggewiesen

worden und hätte damit ohne Heirat mit einer hier niederlassungsberechtigten

Person keinerlei Aussichten auf einen weiteren Verbleib im Land gehabt.

-

Der Beschwerdeführer

stellte sein Gesuch erst, nachdem er vom negativen Asylentscheid Kenntnis

bekommen hatte.

-

Der Beschwerdeführer

gab dem Migrationsamt bei seinem Ausreisegespräch vom 14. August 2024 an,

dass er bei einer Ablehnung des Gesuchs nicht gewillt sei, die Schweiz

freiwillig zu verlassen. Er müsse sich noch überlegen, was er dann tun werde.

In den Heimatstaat zurückkehren, käme für ihn jedoch sicherlich nicht in Frage.

-

Im vorherigen Asylverfahren wurde weder eine bestehende Beziehung

noch eine beabsichtigte Heirat geltend gemacht.

-

Darüber hinaus wurde im Gesuch keine tatsächliche Realbeziehung

substanziiert oder durch Beweismittel untermauert.

-

Es fehlen jegliche

schriftlichen und/oder bildlichen Belege für eine vertiefte, längere Zeit

dauernde Beziehung zwischen den Verlobten.

-

Es fehlen zudem

jegliche Telefon- bzw. Videocall-Beweise, was umso weniger nachvollziehbar ist,

als die Verlobten eigenen Angaben zufolge (noch) nicht zusammenleben und

entsprechend verstärkt auf eine Kommunikation über die Distanz angewiesen

wären.

-

Die Verlobten leben

derzeit nicht zusammen und es liegen nur vage Pläne für ein inskünftiges

Zusammenleben nach durchgeführtem Ehevorbereitungsverfahren vor.

-

Bis auf den

Arbeitsvertrag, den Unterhaltsentscheid sowie den Mietvertrag der Verlobten

liegen keine Nachweise für den tatsächlichen Heiratswillen der Verlobten vor.

-

Gemäss E-Mail des

Zivilstandswesens der Stadt D vom 27. November 2024 sei immer noch

nicht sicher, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vollständig

seien, weshalb aktuell noch nicht absehbar ist, ob ein Eheschluss in

absehbarer Zeit, insbesondere innerhalb von sechs Monaten, zu erwarten ist.

3.3.2

Im Zusammenhang mit den aufgeführten Indizien einer Scheinehe sticht

insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer nähere Umstände sowie Angaben zu

seiner Beziehung beim Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

gänzlich unerwähnt liess. Angesichts der Tatsache, dass sein Asylgesuch am 26. April

2024 abgewiesen worden war und auf die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Juni

20204 nicht eingetreten wurde, er aber gleich anschliessend am 27. Juli

2024 das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung stellte, hätte

der bereits vertretene Beschwerdeführer im neuen Gesuchsverfahren sowohl die

Gelegenheit als auch den Anlass gehabt, seine neue Beziehung substanziiert und

fundiert zu belegen. Selbst wenn eine mögliche neue Beziehung im damaligen

Anwesenheitsverfahren nicht thematisiert wurde, ist ohne Weiteres davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen derart relevanten Umstand erwähnt

hätte, zumal die Bewilligungsrelevanz dieser Information auch für einen Laien

offensichtlich gewesen sein muss. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

liegt die Beweislast für das Bestehen einer echten Beziehung beim Gesuchsteller

der Kurzaufenthaltsbewilligung. Dass er dieser nicht genügend nachkam, stellt

ein signifikantes Indiz für eine lediglich zur Sicherung des Aufenthalts

vorgetäuschte Beziehung dar. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine

konkreten und substanziierten Nachweise für eine tatsächlich bestehende

Beziehung zwischen den Verlobten. So fehlen unter anderem konkrete Belege für

eine gemeinsame Lebensgestaltung und eine intensive Kommunikation. Insbesondere

das Fehlen von Kommunikationsnachweisen wie Telefon- oder Videoaufzeichnungen

ist bei einer Fernbeziehung nicht nachvollziehbar. Die vagen Pläne für ein

zukünftiges Zusammenleben nach der Eheschliessung sind unzureichend, um die

Echtheit der Beziehung zu belegen. Auch die fehlenden Nachweise für einen

ernsthaften Heiratswillen, wie beispielsweise gemeinsame Konten oder Versicherungen,

werfen Zweifel an der Aufrichtigkeit der Beziehung auf. Dieser Eindruck wird

durch die zeitliche Abfolge weiter gestützt, da der Beschwerdeführer erst

unmittelbar nach dem Nichteintretensentscheid im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens vom 28. Juni 2024 um die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte. Zudem ist gemäss E-Mail des Zivilstandswesens der Stadt D vom

27. November 2024 die Vollständigkeit der vorgelegten Dokumente

noch nicht abschliessend geklärt, sodass ein zeitnaher Eheschluss derzeit nach

wie vor ungewiss ist.

3.3.3

Weiter ist auffällig, dass das Paar weiterhin getrennt lebt, obwohl dies

nicht im Einklang mit den vorgebrachten Darstellungen steht. So wurde bereits

mit der Gesuchseinreichung der Mietvertrag der Verlobten ins Recht gelegt und

angekündigt, dass sie künftig zusammen in ihrer Wohnung Wohnsitz nehmen würden.

Hierzu gilt es festzuhalten, dass dem Paar bereits heute eine geeignete Wohnung

für ihr gemeinsames Zusammenleben zur Verfügung stünde, zumal auch der

Vermieter den Zuzug des Beschwerdeführers guthiess. Es bleibt daher unklar,

weshalb das geplante Zusammenleben in einer stabilen Beziehung bislang nicht

realisiert wurde. Überzeugende und nachvollziehbare Gründe, wie etwa religiöse

Überzeugungen oder Platzmangel, die das derzeitige getrennte Wohnen

rechtfertigen könnten, wurden in der Beschwerdeschrift keine angeführt. Dies

lässt offen, wann und an welchem Ort die Verlobten tatsächlich zusammenleben

möchten und ob sie diesbezüglich eine klare Absprache getroffen haben. In

Anbetracht dessen kann vorliegend auch nicht von einem gefestigten Konkubinat

ausgegangen werden, welches eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und

Stabilität in seiner Substanz einer Ehe gleichkommt, welches einen

Bewilligungsanspruch begründen könnte.

3.3.4 Auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers

rechtfertigt die Annahme, dass seine aktuellen Anträge nicht von einem

ernsthaften Ehewillen getragen sind, sondern auf eine Scheinehe schliessen

lassen. Seine wiederholte Weigerung, das Land freiwillig zu verlassen,

seine mangelnde Kooperation bei der Beschaffung erforderlicher Dokumente sowie

die zeitliche Nähe seines Aufenthaltsgesuchs zum Ablauf der Ausreisefrist

lassen erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Absichten aufkommen.

Darüber hinaus gab er dem

Migrationsamt bei seinem Ausreisegespräch vom 14. August 2024 an, dass er

bei einer Ablehnung des Gesuchs nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu

verlassen, und er sich noch überlegen müsse, was er dann tun werde. In den

Heimatstaat zurückkehren käme für ihn jedoch sicherlich nicht in Frage, was den

Verdacht auf eine Geltendmachung der Aufenthaltssicherung in

rechtsmissbräuchlicher Weise verstärkt.

3.3.5

Sodann ist die Tatsache, dass das Zivilstandsamt keine Scheinehe

festgestellt hat, für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht

massgeblich. Zivilstandsbeamte dürfen eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend

annehmen. Des Weiteren ist ihre Einschätzung für ausländerrechtliche Verfahren

ohnehin nicht bindend (vgl. Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.52 ff.).

3.3.6

Soweit der Beschwerdeführer die finanziellen Verhältnisse als ausreichend

erachtet, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, ist er nicht zu hören.

Die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug sind derzeit nicht

ausreichend belegt. Zwar verfügt die Verlobte über ein regelmässiges Einkommen,

jedoch fehlen konkrete Angaben dazu, ob dieses Einkommen nach Einzug des

Beschwerdeführers in die beabsichtigte gemeinsame Wohnung und unter

Berücksichtigung der weiteren finanziellen Verpflichtungen (z. B. Kindsunterhalt) zur

Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. Auch die tatsächlich erfolgten

Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater sind nach wie vor unbelegt geblieben.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Gesuch weder eine beabsichtigte

Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorgebracht noch ist ein arbeitsmarktliches

Verfahren beim Amt für Wirtschaft hängig gemacht worden. Damit sind auch die

Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit nicht

erfüllt, weshalb eine Erwerbsaufnahme dem Beschwerdeführer aktuell untersagt

ist.

3.3.7

Die vorgelegten Unterlagen und die Gesamtheit der vorliegenden Umstände,

insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, lassen

erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit der beabsichtigten Ehe aufkommen. Es

bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe oder eine lediglich

vorgetäuschte Beziehung. Insbesondere die fehlende Konkretisierung der gemeinsamen

Lebenspläne und die zeitliche Verzögerung des geplanten Zusammenzugs sprechen

gegen eine ernsthafte Beziehungsgestaltung. Die Beweislage deutet vielmehr auf

eine strategische Vorgehensweise hin, um den Aufenthalt im Land zu verlängern.

Dies wird insbesondere durch die zeitliche Nähe seines Aufenthaltsgesuchs zum

Ablauf der Ausreisefrist gestützt. Zusammenfassend sind damit die

Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine

Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.1 Nach

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die

rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte

selbst zu wahren.

4.2 Mittellos

bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer nicht für die Prozesskosten

aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225

E. 2.5.1).

4.3 Die

Begehren des Beschwerdeführers erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen

offensichtlich aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen

und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen

ist.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.