VB.2024.00770
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00770
26. Februar 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26034)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00770
Urteil
der 2.
Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch
MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene
simbabwische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste
am 11. Dezember 2022 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ihn am 26. April 2024 aus der
Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den
Schengenraum bis am 21. Juni 2024 zu verlassen. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2024
nicht ein.
Am 27. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer dem
Migrationsamt die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Heirat mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Italienerin B
(geb. 1993) beantragen. Mit Schreiben vom 9. September 2024 setzte das SEM
dem Rekurrenten die Ausreisefrist neu auf den 10. Oktober 2024 an.
Mit Verfügung
vom 1. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung vom 27. Juli 2024 ab. Es
wies ihn erneut aus der Schweiz resp. dem Schengenraum weg und stellte fest,
dass er das schweizerische Staatsgebiet resp. den Schengenraum in Nachachtung
des Entscheids des SEM bis am 10. Oktober 2024 zu verlassen habe. Es
stellte ihm in Aussicht, dass im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisefrist
Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten. Ausserdem stellte das Migrationsamt
fest, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden sei, weshalb ein allfälliger Rekurs bzw. der Lauf der
Rekursfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 25. November 2024 ab, wobei erneut festgehalten
wurde, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis zum 6. Dezember 2024 zu
verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei auf die
Beschwerde einzutreten. Weiter sei die Beschwerde gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer die Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei auf die
Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Zudem wurde um aufschiebende Wirkung und die
Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts während der Verfahrenshängigkeit
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt des
Beschwerdeführers aber hierdurch rechtmässig im Sinn von Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde.
Während das
Migrationsamt sich weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Dokumenten
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Personen,
die sich nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten
wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren Aufenthalt
in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine
Kurzaufenthaltsbewilligung
zu
erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit
ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und
feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM] vom Januar 2025 [abrufbar auf www.sem.admin.ch],
Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des
Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem
Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in
absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist
(BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019,
2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur
in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der
Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5).
Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts
zum
selben Zweck (sogenannte
Duldungserklärung)
bzw. die
Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des
Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB
N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von
Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw.
Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst
wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr,
25.
Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).
2.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung
seines Asylgesuchs über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das
Land nach Ablauf der ihm im Asylverfahren angesetzten Ausreisefrist
(10. Oktober 2024) grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält er
sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im
Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von
Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung
seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen
Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz
niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1
bzw. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7
lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige
Aufenthaltserlaubnis (vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist
überdies auch den Eltern eines EU-Bürgers eine entsprechende Bewilligung zu
erteilen, wenn sie dem Kind Unterhalt gewähren.
3.1.2
Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss ist im FZA grundsätzlich nicht
geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinn
von Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2
lit. a−c Anhang I FZA (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc
Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,
§ 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von
Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann
et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.; vgl. auch
Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP (Weisungen
VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit Konkubinatspartner unter
Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind,
erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus
überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018,
2C_1001/2017, E. 3.2; abweichend unter Verweis auf die nicht direkt
anwendbare Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020,
VB.2019.00413, E. 3.6 ff.). Selbst bei extensiver Auslegung der
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von
EU-Bürgern eine entsprechende Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem
Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt
gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft
leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse Dauer und Festigung des
Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine gemeinsame
Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das Vorhandensein
gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar 2020,
VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).
3.1.3
Zudem müssen generell bedarfsgerechte (wenngleich nicht zwingend
gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stehen (Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.106
und § 23.121). Da der Familien- bzw. Ehegattennachzug durch hier
aufenthaltsberechtigte EU-Bürger aufgrund des Diskriminierungsverbots von
Art. 2 FZA nicht von strengeren Anforderungen als beim Nachzug durch
Schweizer (im Sinn von Art. 42 AIG) abhängig gemacht werden darf, muss
überdies (je nach Erwerbssituation des nachziehenden Ehegatten) auch eine
drohende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie einen Nachzug nicht immer hindern,
solange Sozialhilfe nur ergänzend zum gewährten Unterhalt bezogen wird, der
Aufenthalt des originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hierdurch nicht
gefährdet ist bzw. hierdurch (noch) keine Widerrufsgründe gesetzt werden.
Insbesondere geht das Nachzugsrecht bezüglich der Kernfamilie auch bei
fortbestehender oder drohender Sozialhilfeabhängigkeit nicht unter, wenn der
originär aufenthaltsberechtigte EU-Bürger sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung
einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erhalten und seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich nicht
verloren hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Marc Spescha in: Marc
Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3
Anhang I FZA N. 15).
3.2
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine
Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten italienischen
Staatsangehörigen einzugehen, mit welcher er gemäss den Angaben in der
Beschwerde in einer engen und emotional geprägten Liebesbeziehung lebt. Er gibt
an, faktisch mit dieser Person zusammenzuleben und eine gemeinsame Zukunft in
Form einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zu planen. Das
Ehevorbereitungsverfahren sei bereits eingeleitet und hängig. Eine Umgehung der
Wegweisung sei weder beabsichtigt noch liege ein entsprechender Nachweis vor.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass der Nachweis einer Scheinehe
durch die Migrationsbehörde zu erbringen sei, wobei eine solche nicht ohne
Weiteres angenommen werden dürfe. Diesbezüglich seien keine konkreten Beweise
ersichtlich, welche die Argumentation der Vorinstanz stützen könnten.
Insbesondere sei der Beschwerdeführer weder mit seiner Partnerin durch die
Behörde zu ihrer Beziehung befragt worden, noch sei es unüblich, dass
ehewillige Paare den Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Eheschliessung
frei wählen. Der Umstand, dass das Gesuch erst nach der Ablehnung des
Dispositiv
Asylgesuchs eingereicht wurde, könne demnach nicht als alleiniges Indiz für das
Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden. Ferner hält der Beschwerdeführer
fest, dass er weiterhin unter der angegebenen Adresse gemeldet sei, faktisch
jedoch bei seiner Verlobten lebe. Das Zivilstandsamt der Stadt D habe ihm
gemäss E-Mail vom 27. September 2024 mitgeteilt, dass die Eheschliessung
voraussichtlich in etwa sechs bis acht Monaten stattfinden könne. Zudem seien
Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Paares vorgelegt worden, die
ein sozialhilfefreies Leben belegen sollen. Unter diesen Umständen erachtet der
Beschwerdeführer die Vollstreckung der Wegweisung als unverhältnismässig.
3.3
3.3.1
Was der Beschwerdeführer vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Mehrere Umstände weisen darauf hin,
dass der geplante
Eheschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte
bzw. zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Eheschluss
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnte:
-
Der Beschwerdeführer
hielt sich unrechtmässig in der
Schweiz auf und zeigte sich bislang – z. B. bei der
Beschaffung von Dokumenten – wenig
kooperativ, was generelle Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben
weckt.
-
Der Beschwerdeführer
war bei Stellung seines Gesuchs um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines
Aufenthalts zur Ehevorbereitung bereits rechtskräftig weggewiesen
worden und hätte damit ohne Heirat mit einer hier niederlassungsberechtigten
Person keinerlei Aussichten auf einen weiteren Verbleib im Land gehabt.
-
Der Beschwerdeführer
stellte sein Gesuch erst, nachdem er vom negativen Asylentscheid Kenntnis
bekommen hatte.
-
Der Beschwerdeführer
gab dem Migrationsamt bei seinem Ausreisegespräch vom 14. August 2024 an,
dass er bei einer Ablehnung des Gesuchs nicht gewillt sei, die Schweiz
freiwillig zu verlassen. Er müsse sich noch überlegen, was er dann tun werde.
In den Heimatstaat zurückkehren, käme für ihn jedoch sicherlich nicht in Frage.
-
Im vorherigen Asylverfahren wurde weder eine bestehende Beziehung
noch eine beabsichtigte Heirat geltend gemacht.
-
Darüber hinaus wurde im Gesuch keine tatsächliche Realbeziehung
substanziiert oder durch Beweismittel untermauert.
-
Es fehlen jegliche
schriftlichen und/oder bildlichen Belege für eine vertiefte, längere Zeit
dauernde Beziehung zwischen den Verlobten.
-
Es fehlen zudem
jegliche Telefon- bzw. Videocall-Beweise, was umso weniger nachvollziehbar ist,
als die Verlobten eigenen Angaben zufolge (noch) nicht zusammenleben und
entsprechend verstärkt auf eine Kommunikation über die Distanz angewiesen
wären.
-
Die Verlobten leben
derzeit nicht zusammen und es liegen nur vage Pläne für ein inskünftiges
Zusammenleben nach durchgeführtem Ehevorbereitungsverfahren vor.
-
Bis auf den
Arbeitsvertrag, den Unterhaltsentscheid sowie den Mietvertrag der Verlobten
liegen keine Nachweise für den tatsächlichen Heiratswillen der Verlobten vor.
-
Gemäss E-Mail des
Zivilstandswesens der Stadt D vom 27. November 2024 sei immer noch
nicht sicher, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vollständig
seien, weshalb aktuell noch nicht absehbar ist, ob ein Eheschluss in
absehbarer Zeit, insbesondere innerhalb von sechs Monaten, zu erwarten ist.
3.3.2
Im Zusammenhang mit den aufgeführten Indizien einer Scheinehe sticht
insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer nähere Umstände sowie Angaben zu
seiner Beziehung beim Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
gänzlich unerwähnt liess. Angesichts der Tatsache, dass sein Asylgesuch am 26. April
2024 abgewiesen worden war und auf die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Juni
20204 nicht eingetreten wurde, er aber gleich anschliessend am 27. Juli
2024 das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung stellte, hätte
der bereits vertretene Beschwerdeführer im neuen Gesuchsverfahren sowohl die
Gelegenheit als auch den Anlass gehabt, seine neue Beziehung substanziiert und
fundiert zu belegen. Selbst wenn eine mögliche neue Beziehung im damaligen
Anwesenheitsverfahren nicht thematisiert wurde, ist ohne Weiteres davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen derart relevanten Umstand erwähnt
hätte, zumal die Bewilligungsrelevanz dieser Information auch für einen Laien
offensichtlich gewesen sein muss. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
liegt die Beweislast für das Bestehen einer echten Beziehung beim Gesuchsteller
der Kurzaufenthaltsbewilligung. Dass er dieser nicht genügend nachkam, stellt
ein signifikantes Indiz für eine lediglich zur Sicherung des Aufenthalts
vorgetäuschte Beziehung dar. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine
konkreten und substanziierten Nachweise für eine tatsächlich bestehende
Beziehung zwischen den Verlobten. So fehlen unter anderem konkrete Belege für
eine gemeinsame Lebensgestaltung und eine intensive Kommunikation. Insbesondere
das Fehlen von Kommunikationsnachweisen wie Telefon- oder Videoaufzeichnungen
ist bei einer Fernbeziehung nicht nachvollziehbar. Die vagen Pläne für ein
zukünftiges Zusammenleben nach der Eheschliessung sind unzureichend, um die
Echtheit der Beziehung zu belegen. Auch die fehlenden Nachweise für einen
ernsthaften Heiratswillen, wie beispielsweise gemeinsame Konten oder Versicherungen,
werfen Zweifel an der Aufrichtigkeit der Beziehung auf. Dieser Eindruck wird
durch die zeitliche Abfolge weiter gestützt, da der Beschwerdeführer erst
unmittelbar nach dem Nichteintretensentscheid im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vom 28. Juni 2024 um die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte. Zudem ist gemäss E-Mail des Zivilstandswesens der Stadt D vom
27. November 2024 die Vollständigkeit der vorgelegten Dokumente
noch nicht abschliessend geklärt, sodass ein zeitnaher Eheschluss derzeit nach
wie vor ungewiss ist.
3.3.3
Weiter ist auffällig, dass das Paar weiterhin getrennt lebt, obwohl dies
nicht im Einklang mit den vorgebrachten Darstellungen steht. So wurde bereits
mit der Gesuchseinreichung der Mietvertrag der Verlobten ins Recht gelegt und
angekündigt, dass sie künftig zusammen in ihrer Wohnung Wohnsitz nehmen würden.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass dem Paar bereits heute eine geeignete Wohnung
für ihr gemeinsames Zusammenleben zur Verfügung stünde, zumal auch der
Vermieter den Zuzug des Beschwerdeführers guthiess. Es bleibt daher unklar,
weshalb das geplante Zusammenleben in einer stabilen Beziehung bislang nicht
realisiert wurde. Überzeugende und nachvollziehbare Gründe, wie etwa religiöse
Überzeugungen oder Platzmangel, die das derzeitige getrennte Wohnen
rechtfertigen könnten, wurden in der Beschwerdeschrift keine angeführt. Dies
lässt offen, wann und an welchem Ort die Verlobten tatsächlich zusammenleben
möchten und ob sie diesbezüglich eine klare Absprache getroffen haben. In
Anbetracht dessen kann vorliegend auch nicht von einem gefestigten Konkubinat
ausgegangen werden, welches eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und
Stabilität in seiner Substanz einer Ehe gleichkommt, welches einen
Bewilligungsanspruch begründen könnte.
3.3.4 Auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers
rechtfertigt die Annahme, dass seine aktuellen Anträge nicht von einem
ernsthaften Ehewillen getragen sind, sondern auf eine Scheinehe schliessen
lassen. Seine wiederholte Weigerung, das Land freiwillig zu verlassen,
seine mangelnde Kooperation bei der Beschaffung erforderlicher Dokumente sowie
die zeitliche Nähe seines Aufenthaltsgesuchs zum Ablauf der Ausreisefrist
lassen erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Absichten aufkommen.
Darüber hinaus gab er dem
Migrationsamt bei seinem Ausreisegespräch vom 14. August 2024 an, dass er
bei einer Ablehnung des Gesuchs nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu
verlassen, und er sich noch überlegen müsse, was er dann tun werde. In den
Heimatstaat zurückkehren käme für ihn jedoch sicherlich nicht in Frage, was den
Verdacht auf eine Geltendmachung der Aufenthaltssicherung in
rechtsmissbräuchlicher Weise verstärkt.
3.3.5
Sodann ist die Tatsache, dass das Zivilstandsamt keine Scheinehe
festgestellt hat, für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht
massgeblich. Zivilstandsbeamte dürfen eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend
annehmen. Des Weiteren ist ihre Einschätzung für ausländerrechtliche Verfahren
ohnehin nicht bindend (vgl. Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.52 ff.).
3.3.6
Soweit der Beschwerdeführer die finanziellen Verhältnisse als ausreichend
erachtet, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, ist er nicht zu hören.
Die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug sind derzeit nicht
ausreichend belegt. Zwar verfügt die Verlobte über ein regelmässiges Einkommen,
jedoch fehlen konkrete Angaben dazu, ob dieses Einkommen nach Einzug des
Beschwerdeführers in die beabsichtigte gemeinsame Wohnung und unter
Berücksichtigung der weiteren finanziellen Verpflichtungen (z. B. Kindsunterhalt) zur
Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. Auch die tatsächlich erfolgten
Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater sind nach wie vor unbelegt geblieben.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Gesuch weder eine beabsichtigte
Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorgebracht noch ist ein arbeitsmarktliches
Verfahren beim Amt für Wirtschaft hängig gemacht worden. Damit sind auch die
Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit nicht
erfüllt, weshalb eine Erwerbsaufnahme dem Beschwerdeführer aktuell untersagt
ist.
3.3.7
Die vorgelegten Unterlagen und die Gesamtheit der vorliegenden Umstände,
insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, lassen
erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit der beabsichtigten Ehe aufkommen. Es
bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe oder eine lediglich
vorgetäuschte Beziehung. Insbesondere die fehlende Konkretisierung der gemeinsamen
Lebenspläne und die zeitliche Verzögerung des geplanten Zusammenzugs sprechen
gegen eine ernsthafte Beziehungsgestaltung. Die Beweislage deutet vielmehr auf
eine strategische Vorgehensweise hin, um den Aufenthalt im Land zu verlängern.
Dies wird insbesondere durch die zeitliche Nähe seines Aufenthaltsgesuchs zum
Ablauf der Ausreisefrist gestützt. Zusammenfassend sind damit die
Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.1 Nach
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die
rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte
selbst zu wahren.
4.2 Mittellos
bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer nicht für die Prozesskosten
aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225
E. 2.5.1).
4.3 Die
Begehren des Beschwerdeführers erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen
offensichtlich aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen
und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen
ist.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.